Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7104010/2025
Keine Aussetzung der Einhebung, wenn Beschwerde erledigt wurde und nicht anhängig ist
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7104010/2025vom 22.07.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Philip Predota LL.M.(WU) in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch Bernhart Steuerberatungs GmbH, Albertgasse 35 Tür 15, 1080 Wien, über die Beschwerde vom 11.08.2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 31.07.2025 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO (Steuernummer: ***BF1StNr1***) zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Infolge einer Außenprüfung bei der beschwerdeführenden GmbH (in der Folge: Beschwerdeführerin bzw Bf.) erließ das Finanzamt Österreich (in der Folge auch: belangte Behörde) ua die nachfolgenden Bescheide:
Am 17.01.2025 die Bescheide über die Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 01/2023, 03/2023, 04/2023, 05/2023, 06/2023, 08/2023, 09/2023, 10/2023, 11/2023 und 12/2023.
Am 20.01.2025 die Bescheide über die Festsetzung der Kammerumlage für die Jahre 2018 bis 2023.
Am 23.01.2025 die Bescheide über die Festsetzung der Umsatzsteuer für die Jahre 2018 bis 2022 und der Körperschaftsteuer für die Jahre 2018 bis 2022, sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Zeiträume 01-12/2018, 01-12/2021 und 01-12/2022 sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2022.
Am 03.02.2025 die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für den Zeitraum 01-12/2023, die Festsetzung von Körperschafsteuer für das Jahr 2023, die Festsetzung von Umsatzsteuer für das Jahr 2023 sowie die Festsetzung von Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2023.
Gegen die oben angeführten Bescheide wurde am 13.05.2025 (nach mehrmaligem Ersuchen um Fristverlängerung) Beschwerde eingebracht (siehe dazu RV/7102641/2025 und RV/7102673/2025).
Mit Beschwerdevorentscheidung (in der Folge kurz: BVE) vom 22.05.2025 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 13.05.2025 als verspätet zurück.
Mit Vorlageantrag vom 28.05.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht. Zugleich wurde im Vorlageantrag vom 28.05.2025 die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der aus den angefochtenen Bescheiden resultierenden "Vorschreibung", die nicht näher beziffert wurde, beantragt.
Mit Bescheid vom 31.07.2025 wurde der Antrag vom 28.05.2025 um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen, weil nach Ansicht der belangten Behörde die Beschwerde vom 13.05.2025 gegen die in Folge der Außenprüfung erlassenen Bescheide wenig erfolgversprechend sei (strittig war insbesondere, ob die Beschwerde vom 13.05.2025 rechtzeitig eingebracht wurde).
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 31.07.2025 betreffend den Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 11.08.2025. In der Beschwerde wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wiederholt dargestellt, wobei diesmal die aus den Bescheiden resultierenden Nachforderungen beziffert wurden.
Mit BVE vom 25.08.2025 wurde die Beschwerde vom 11.08.2025 im Verfahren betreffend die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als unbegründet abgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 03.09.2025 (eingelangt beim Finanzamt Österreich am 04.09.2025) beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde vom 11.08.2025 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (§ 264 BAO) und beantragte darin die erneute Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Vorlagebericht vom 09.12.2025 wurde die Beschwerde vom 11.08.2025 in Sachen Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO samt dem verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
Mit Entscheidung (Beschluss) vom 02.09.2025 (GZ: RV/7102673/2025) wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 13.05.2025 betreffend Kammerumlage für die Jahre 2018-2023 zurück.
Mit Entscheidung (Beschluss) vom 10.01.2026 (GZ: RV/7102641/2025) wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 13.05.2025 gegen die Bescheide 17.01.2025 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 01/2023, 03/2023, 04/2023, 05/2023, 06/2023, 08/2023, 09/2023, 10/2023 11/2023 und 12/2023, vom 23.01.2025 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 2018 bis 2022, Anspruchszinsen für die Zeiträume 01-12/2018, 01-12/2021 und 01-12/2022 sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2022 und vom 03.02.2025 betreffend Anspruchszinsen für den Zeitraum 01-12/2023, Umsatz- und Körperschafsteuer für das Jahr 2023, sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2023 als nicht fristgerecht eingebracht zurück.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Sachverhalt
Bei der beschwerdeführenden GmbH fand eine Außenprüfung betreffend Körperschaf-, Umsatz- und Kapitalertragsteuer sowie Kammerumlage für die Jahr 2018 bis 2022 statt. Weiters fand betreffend Umsatz- und Kapitalertragsteuer sowie Kammerumlage im Zeitraum 2023 bis 2024 eine Nachschau statt.
In Folge der Außenprüfung erfolgte mit Bescheiden vom 17.01.2025 die Umsatzsteuerfestsetzung für die Zeiträume 01/2023, 03/2023, 04/2023, 05/2023, 06/2023, 08/2023, 09/2023, 10/2023 11/2023 und 12/2023. Mit Bescheiden vom 20.01.2025 wurde die Kammerumlage für die Jahre 2018 bis 2023 festgesetzt. Mit Bescheiden vom 23.01.2025 wurde die Umsatzsteuer für die Jahre 2018 bis 2022 und der Körperschaftsteuer für die Jahre 2018 bis 2022, sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Zeiträume 01-12/2018, 01-12/2021 und 01-12/2022 sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2022. Mit Bescheid vom 03.02.2025 setzte die belangte Behörde die Anspruchszinsen für den Zeitraum 01-12/2023, die Körperschafsteuer für das Jahr 2023, die Umsatzsteuer für das Jahr 2023 sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2023 fest.
Am 13.05.2025 wurde Beschwerde gegen die oben angeführten Bescheide eingebracht (siehe dazu RV/7102641/2025 und RV/7102673/2025). Diese Beschwerde wurde mit BVE vom 22.05.2025 als verspätet zurückgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 28.05.2025 wurde die Vorlage der Beschwerde vom 13.05.2025 an das Bundesfinanzgericht beantragt. Im Vorlageantrag vom 28.05.2025 wurde auch die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO der aus den angefochtenen Bescheiden resultierenden "Vorschreibung", die nicht näher beziffert wurde, beantragt.
Mit Bescheid vom 31.07.2025 wurde der Antrag vom 28.05.2025 um Bewilligung der Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO abgewiesen, weil nach Ansicht der belangten Behörde die Beschwerde vom 13.05.2025 gegen die in Folge der Außenprüfung erlassenen Bescheide wenig erfolgversprechend sei (strittig war insbesondere, ob die Beschwerde vom 13.05.2025 rechtzeitig, innerhalb einer verlängerten noch offenen Beschwerdefrist, eingebracht wurde).
Gegen diesen Abweisungsbescheid vom 31.07.2025 richtete sich die verfahrensgegenständliche Beschwerde vom 11.08.2025, in welcher die Abänderung im Sinne des Antrages auf Aussetzung der Einhebung bzw die Aufhebung beantragt wurde. In der Beschwerde vom 11.08.2025 wurde der Antrag auf Aussetzung der Einhebung wiederholt dargestellt, wobei diesmal die aus den Bescheiden resultierenden Nachforderungen beziffert wurden.
Mit BVE vom 25.08.2025 wurde die Beschwerde vom 11.08.2025 in Sachen Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als unbegründet abgewiesen.
Mit Vorlageantrag vom 03.09.2025 (eingelangt beim Finanzamt Österreich am 04.09.2025) beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der Beschwerde vom 11.08.2025 zur Entscheidung an das Bundesfinanzgericht (§ 264 BAO) und beantragte darin die erneute Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO.
Mit Entscheidung (Beschluss) vom 02.09.2025 (GZ: RV/7102673/2025) wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 13.05.2025 betreffend Kammerumlage für die Jahre 2018-2023 zurück. Gegen diese Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde Revision beim Verwaltungsgerichtserhoben.
Mit Entscheidung (Beschluss) vom 10.01.2026 (GZ: RV/7102641/2025) wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 13.05.2025 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich vom 7. Jänner 2023 betreffend Umsatzsteuerfestsetzung jeweils für die Zeiträume 01/2023, 03/2023, 04/2023, 05/2023, 06/2023, 08/2023, 09/2023, 10/2023 11/2023 und 12/2023, vom 23.01.2025 betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2018-2022, Anspruchszinsen für die Zeiträume 01-12/2018, 01-12/2021 und 01-12/2022 sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2022 und vom 03.02.2025 betreffend Anspruchszinsen für den Zeitraum 01-12/2023, Umsatz- und Körperschafsteuer 2023, sowie Umsatzsteuerzinsen für den Zeitraum 01-12/2023 als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Gegen die Entscheidung des Bundesfinanzgerichts wurde Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben, die unter der Zahl Ra 2026/13/0036 anhängig ist.
Mit Vorlagebericht vom 09.12.2025 wurde die verfahrensgegenständliche Beschwerde samt des gesamten Beschwerde- bzw Verwaltungsaktes dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.
2. Beweiswürdigung
Die Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes, sodass diese dem Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 212a Abs 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist.
Gemäß § 212a Abs 2 lit a BAO ist ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, soweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.
Eine Wesentliche Tatbestandsvoraussetzung für die Aussetzung von streitverfangenen Abgaben gemäß § 212a BAO ist nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung, dass eine Bescheidbeschwerde, von deren Erledigung die Höhe einer Abgabe unmittelbar oder mittelbar abhängig ist, noch anhängig ist (vgl. Capek in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 212a BAO Rz 6; VwGH 29.6.1995, 95/15/0220; VwGH 27.3.1996, 93/15/0235; VwGH 3.10.1996, 96/16/0200; VwGH 4.12.2003, 2003/16/0496; VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Wie bereits oben festgestellt, hat das Bundesfinanzgericht die Beschwerde vom 13.05.2025, die Anlass und Grundlage für die gegenständliche Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO waren, mit Entscheidungen vom 02.09.2025 (GZ: RV/7102673/2025) und vom 10.01.2026 (GZ: RV/7102641/2025) erledigt.
Da gemäß § 212a Abs 1 BAO nur die Einhebung einer Abgabe, "deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt" auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde bei Vorliegen der nötigen Voraussetzungen auszusetzen ist und diese Voraussetzung im Zeitpunkt dieser Entscheidung über die Beschwerde nicht mehr vorliegt, weil die Beschwerde in der Hauptsache (gegen die Festsetzungsbescheide) vom Bundesfinanzgericht (siehe RV/7102673/2025) und RV/7102641/2025) bereits erledigt wurden, kommt die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Angesichts dessen erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere, ob die Beschwerde als wenig erfolgversprechend zu qualifizieren war oder nicht.
Ergänzend hält das Bundesfinanzgericht fest, dass zwar gegen die Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts vom 02.09.2025 (GZ: RV/7102673/2025) und vom 10.01.2026 (GZ: RV/7102641/2025) Revision beim Verwaltungsgericht erhoben wurde, nach hA und Rechtsprechung jedoch keine gesetzliche Grundlage besteht, die Aussetzung der Einhebung von Abgabenschuldigkeiten gemäß § 212a BAO auch für die Dauer eines Revisionsverfahrens auszusetzen (vgl zB VwGH 21.7.1998, 98/14/0101; 28.5.2002, 96/14/0175; 31.7.2002, 2002/13/0136; 3.8.2004, 99/13/0207; vgl BFG 25.5.2023, RV/7101135/2023; vgl auch Capek in Rzeszut/Tanzer/Unger (Hrsg), BAO: Stoll Kommentar - Digital First2.06 (2023) § 212a BAO Rz 9; Ritz/Koran, BAO8, § 212a BAO Rz 28).
Aus den genannten Gründen war die verfahrensgegenständliche Beschwerde in Sachen Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO als unbegründet abzuweisen.
3.1. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht folgt in dieser Entscheidung der oben zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes, sodass eine ordentliche Revision nicht zuzulassen war.
Wien, am 22. Juli 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7104010/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.7104010.2025
- Stammnummer
- 152277
- Gültig
- 22.07.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF