RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7200057/2023

Keine Bewilligung der Aussetzung gem. § 212a BAO, wenn in der Hauptsache keine Beschwerde mehr anhängig ist.

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7200057/2023vom 20.10.2023
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** in der Beschwerdesache ***RA***, als Masseverwalter im Insolvenzverfahren der ***NN***, über die Beschwerde vom 22. Juni 2023 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 16. Mai 2023, Zl. ***1***, betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 17.08.2022, Zl. ***2***, setzte das Zollamt Österreich der ***NN***, vertreten durch ***RA1***, Mineralölsteuer und Säumniszuschlag fest. Das Zollamt Österreich wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde des genannten Unternehmens vom 21.09.2022 mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.12.2022, Zl. ***3***, nachweislich zugestellt am 03.01.2023, als unbegründet ab. Den dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 22.02.2023 wies das Bundesfinanzgericht mit Beschluss vom 12.05.2023, Zl. RV/7200043/2023, als nicht fristgerecht eingebracht zurück. Mit Eingabe vom 19.01.2023 stellte die **NN** den Antrag, die Einhebung der mit dem o.a. Bescheid festgesetzten Abgaben gem. § 212a BAO auszusetzen. Diesen Antrag wies das Zollamt Österreich mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.05.2023, Zl. ***1***, ab. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der **NN** vom 22.06.2023. Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.07.2023, Zl. ***4***, als unbegründet ab. Die **NN** stellte daraufhin mit Schriftsatz vom 03.08.2023 den Vorlageantrag. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom *tt.mm.jj* würde über das Vermögen der ***NN***, FN ***5***, zu AZ ***6*** das Konkursverfahren eröffnet und Herr **RA** zum Masseverwalter bestimmt. Am 20.10.2023 fand in Wien die mündliche Verhandlung statt. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung Die Beweiserhebung seitens des Bundesfinanzgerichtes erfolgte durch Einsichtnahme in die vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakte und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung vom 20.10.2023. Daraus ergibt sich der oben wiedergegebene Verfahrensgang und der sich daraus erschließende Sachverhalt. 2. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung) Rechtslage § 212a BAO bestimmt: (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. (2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen, a) soweit die Beschwerde nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist. (3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. (4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. Erwägungen: Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Bescheid-beschwerden. Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen zu beachten (Ritz, BAO6, § 212a Tz 6, mwN). Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt (Ritz, BAO6, § 212a Tz 6). Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz, BAO6, § 212a Tz 12). Wie bereits oben festgestellt hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde in der Hauptsache (Festsetzung der Mineralölsteuer und Vorschreibung des Säumniszuschlags) bereits mit Beschluss vom 12.05.2023 entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig. Alleine auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die vom Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht (Beschluss VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196). Daran ändert auch der Einwand des Bf. nichts, er könne u.U. noch Anträge gem. § 299 BAO bzw. § 303 BAO stellen, zumal sich daraus die im Gesetz geforderte Abhängigkeit von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde nicht ergibt. Ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen erübrigt sich angesichts des Gesagten. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung kann sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung stützen. Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen. Wien, am 20. Oktober 2023

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7200057/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7200057.2023
Stammnummer
142498
Gültig
20.10.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF