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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/6200008/2022

Keine Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung, wenn in der Hauptsache keine Beschwerde mehr anhängig ist

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6200008/2022vom 22.09.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 26. Juli 2021, gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 2. Juni 2021, Zl. ***1***, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 Abs. 2 UZK zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 15. Juni 2020, Zl. ***2***, teilte das damalige Zollamt Linz Wels (nunmehr: Zollamt Österreich) der Beschwerdeführerin (Bf.) eine gemäß Artikel 79 Abs. 3 Buchstabe a Zollkodex der Union (UZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene und nach Art. 105 Abs. 4 UZK buchmäßig erfasste Eingangsabgabenschuld (Einfuhrumsatzsteuer) in der Höhe von 98.462,80 Euro gemäß Art. 102 Abs. 3 UZK mit und setzte ihr gegenüber gemäß Art. 114 Abs. 2 UZK Verzugszinsen im Ausmaß von 4.837,74 Euro fest. Nach der Einbringung von Anträgen auf Stundung gemäß § 212 BAO (Antrag vom 1. Juli 2020) und auf Verlängerung der Beschwerdefrist gemäß § 245 Abs. 3 BAO (Antrag vom 9. Juli 2020) erhob die Bf. mit Eingabe vom 30. September 2020 gegen den vorgenannten Bescheid fristgerecht Beschwerde und stellte mit gesondertem Schriftsatz vom gleichen Tag einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 45 Abs. 2 UZK iVm § 212a Abs. 1 BAO. Das Zollamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 23. November 2020, Zl. ***3***, als unbegründet ab. Den eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wies das Zollamt mit Bescheid vom 23. November 2020, Zl. ***4*** (zugestellt am 26. November 2020) ab. Mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2020 stellte die Bf. in der Hauptsache (Abgabenfestsetzungsverfahren) einen Vorlageantrag und beantragte wiederum die Aussetzung der Vollziehung gemäß Art. 45 Abs. 2 UZK iVm § 212a Abs. 1 BAO. Diesen Aussetzungsantrag wies das Zollamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 2. Juni 2021, Zl. ***1***, ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 26. Juli 2021. Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 17. September 2021, Zl. ***5***, als unbegründet ab. Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2021 beantragte die Bf. unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Das Bundesfinanzgericht gab der Beschwerde in der Hauptsache (Abgabenfestsetzungsverfahren) mit Erkenntnis vom 31. August 2026, GZ. RV/6200011/2021, teilweise Folge und änderte den angefochtenen Bescheid gemäß § 279 BAO hinsichtlich der Abgabenhöhe ab. Im Verfahren vor dem Bundesfinanzgericht betreffend die Aussetzung der Vollziehung nahm die Bf. den Verhandlungsantrag zurück. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung Der dargestellte Verfahrensgang und der sich daraus erschließende Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten. 2. Rechtliche Beurteilung Gemäß Art. 45 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013 (Unionszollkodex - UZK), setzen die Zollbehörden die Vollziehung der Entscheidung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. In den in Absatz 2 genannten Fällen, in denen aus der angefochtenen Entscheidung die Pflicht zur Entrichtung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erwächst, wird die Vollziehung der Entscheidung nur gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt, es sei denn, es wird auf der Grundlage einer dokumentierten Bewertung festgestellt, dass durch die Leistung einer solchen Sicherheit dem Schuldner ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten entstehen könnten (Abs. 3 leg. cit.). § 212a BAO lautet auszugsweise: "§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. … (3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen. (4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden. (5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder b) Erkenntnisses (§ 279) oder c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus. Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein. … (7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu. … (9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind 1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder 2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen." Erwägungen: Abgesehen von den in Art. 45 Abs. 2 UZK enthaltenen materiellrechtlichen Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung (bei Abgabenbescheiden eine Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabenentrichtung) und den in Art. 45 Abs. 3 UZK enthaltenen Vorschriften über eine Sicherheitsleistung liegt es in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, die Einzelheiten des Aussetzungsverfahrens festzulegen. Daher ist die im § 212a BAO vorgesehene Aussetzung der Einhebung insoweit weiter anzuwenden, als diese Regelung durch Art. 45 UZK nicht überlagert wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 30.1.2020, Ro 2019/16/0001, mwN) bewirken der Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO und der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 Abs. 2 UZK zwar gemäß § 230 Abs. 6 BAO eine Hemmung der Einbringung (§§ 229 bis 233 BAO), nicht jedoch eine Hemmung jeglicher Einhebung (6. Abschnitt der BAO; §§ 210 bis 242a BAO). Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden. Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen zu beachten (Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 1, mwN). Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt (Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 6). Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 12). Wie bereits oben festgestellt hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde in der Hauptsache (Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer und Verzugszinsen) mit Erkenntnis vom 31. August 2026, GZ. RV/6200011/2021, entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig. Auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung nach Art. 45 Abs. 2 UZK iVm § 212a Abs. 1 BAO durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196). Die angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Falle der Aufhebung des angefochtenen Bescheides gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen des in der Hauptsache ergangenen Erkenntnisses vom 31. August 2026 gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO zu verfügen gewesen wäre, der Bf. somit keine andere Rechtsposition verliehen, als sie durch den angefochtenen Bescheid hat. Angesichts dessen erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 3. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig. Linz, am 22. September 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/6200008/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.6200008.2022
Stammnummer
152721
Gültig
22.09.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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