Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/6200002/2022
Keine Bewilligung der Aussetzung gem. § 212a BAO, wenn in der Hauptsache keine Beschwerde mehr anhängig ist.
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/6200002/2022vom 07.04.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, vertreten durch ***V.***, über die Beschwerde vom 13. September 2021 gegen den Bescheid des Zollamtes Österreich vom 7. September 2021, Zl. ***1***, betreffend Aussetzung der Einhebung gem. § 212a BAO zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang
Mit Bescheid vom 29. Juli 2021, Zl. ***3***, setzte das Zollamt gegenüber der Beschwerdeführerin (Bf.) Mineralölsteuer sowie Säumniszuschlag fest.
In der Folge wurde die dagegen erhobene Beschwerde vom 25. August 2021 mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Dezember 2021 als unbegründet abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 beantragte die Bf. unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
Das Bundesfinanzgericht wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 31. März 2026, GZ. RV/6200001/2022, gemäß § 279 BAO als unbegründet ab.
Im erwähnten Beschwerdeschriftsatz vom 25. August 2021 stellte die Bf. auch den Antrag, die Einhebung der mit Bescheid vom 29. Juli 2021 festgesetzten Abgaben gem. § 212a BAO auszusetzen.
Diesen Antrag wies das Zollamt mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 7. September 2021, Zl. ***1***, ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 13. September 2021.
Das Zollamt Österreich wies diese Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 10. Dezember 2021, Zl. ***2***, als unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2021 beantragte die Bf. unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen die Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung
Der dargestellte Verfahrensgang und der sich daraus erschließende Sachverhalt ergibt sich aus den vom Zollamt elektronisch vorgelegten Verwaltungsakten.
2. Rechtliche Beurteilung
§ 212a BAO lautet auszugsweise:
"§ 212a. (1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
(2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,
a) soweit die Beschwerde nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder
b) soweit mit der Bescheidbeschwerde ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
…
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden. Sie haben die Darstellung der Ermittlung des gemäß Abs. 1 für die Aussetzung in Betracht kommenden Abgabenbetrages zu enthalten. Weicht der vom Abgabepflichtigen ermittelte Abgabenbetrag von dem sich aus Abs. 1 ergebenden nicht wesentlich ab, so steht dies der Bewilligung der Aussetzung im beantragten Ausmaß nicht entgegen.
(4) Die für Anträge auf Aussetzung der Einhebung geltenden Vorschriften sind auf Bescheidbeschwerden gegen die Abweisung derartiger Anträge und auf solche Beschwerden betreffende Vorlageanträge (§ 264) sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf (§ 294). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden
a) Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder
b) Erkenntnisses (§ 279) oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung
zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus.
Wurden dem Abgabepflichtigen für einen Abgabenbetrag sowohl Zahlungserleichterungen (§ 212) als auch eine Aussetzung der Einhebung bewilligt, so tritt bis zum Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf der Zahlungsaufschub auf Grund der Aussetzung ein.
…
(7) Für die Entrichtung einer Abgabe, deren Einhebung ausgesetzt wurde, steht dem Abgabepflichtigen eine Frist bis zum Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides über den Ablauf der Aussetzung (Abs. 5 oder 5a) oder eines die Aussetzung betreffenden Bescheides gemäß § 294 zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des den Antrag erledigenden Bescheides zu.
…
(9) Ab dem Zeitpunkt des Einlangens eines Antrages auf Aussetzung der Einhebung sind
1. bis zu dessen Ab- oder Zurückweisung oder
2. bei Bewilligung für die Dauer des Zahlungsaufschubes
Aussetzungszinsen in Höhe von zwei Prozent über dem jeweils geltenden Basiszinssatz pro Jahr zu entrichten. Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld bis zur Verfügung des Ablaufes (Abs. 5, Abs. 5a) anlässlich der rechtskräftigen Erledigung der Bescheidbeschwerde (Abs. 1) hat die Berechnung der Aussetzungszinsen unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen. Aussetzungszinsen, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen."
Erwägungen:
Die Aussetzung der Einhebung dient dem Ziel der faktischen Effizienz von Bescheidbeschwerden. Dieses Ziel ist bei der Auslegung der die Aussetzung regelnden Bestimmungen zu beachten (Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 1, mwN).
Die Einhebung einer Abgabe ist aussetzbar, wenn ihre Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt (Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 6). Ist nach der Beschwerdeerledigung ein (einer Sachentscheidung zugänglicher) Aussetzungsantrag unerledigt, so ist er als unbegründet abzuweisen (Ritz/Koran, BAO8, § 212a Rz 12).
Wie bereits oben festgestellt hat das Bundesfinanzgericht über die Beschwerde in der Hauptsache (Festsetzung der Mineralölsteuer und Vorschreibung des Säumniszuschlags) bereits mit Erkenntnis vom 31. März 2026, GZ. RV/6200001/2022, entschieden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Aussetzungsverfahren war daher hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten keine Beschwerde mehr anhängig.
Auf Grund dieser für das Schicksal der vorliegenden Beschwerde entscheidenden Feststellung kommt die von der Bf. angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO durch das Bundesfinanzgericht nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 27.9.2012, 2010/16/0196).
Angesichts dessen erübrigt sich ein näheres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
3. Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung. Eine ordentliche Revision ist daher nicht zulässig.
Linz, am 7. April 2026
Normen und Schlagworte
- § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/6200002/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2026:RV.6200002.2022
- Stammnummer
- 151264
- Gültig
- 07.04.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF