…April 2015 Österreich Beschäftigungsmitgliedstaat war. Aus dieser Tatsache folgt, dass nach Art 11 Abs. 3 lt. a der VO 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Dies allein besagt aber noch nicht, wer nun tatsächlich anspruchsberechtigt ist. Da Wohnmitgliedstaat Polen ist und Beschäftigungsmitgliedstaat Österreich greifen…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der ***1*** ***2*** ***3***, MSc, ***4***, ***5***, Österreich, vom 14.10.2022 gegen den Bescheid des Finanzamts Österreich vom 4.10.2022, mit welchem zu Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde der A Bová, Adresse_CZ, Tschechische Republik, vom 13.5.2015 gegen den Bescheid des Finanzamtes Waldviertel, 3580 Horn, Schlossplatz 1, vom 29.4.2014, wonach auf Grund des Antrags…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Alice-Ricarda N*****, *****Adresse_Wien*****, Österreich, vom 6. 4. 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde des Dénes Z*****, H 7*****5 G*****, U***** u. 276, Ungarn, Anschrift laut Vorlagebericht H 7*****4 N*****, B**** u. 4, vom 16. 8. 2016, Postaufgabe…
Das Unionsrecht unterscheidet in Bezug auf den Beschäftigungsmitgliedstaat nicht, ob eine Vollzeit- oder eine Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, auch eine geringfügige Beschäftigung ist eine Beschäftigung i.S.d. VO 1408/71 und der VO 883/2004. Die Anwendung der jeweiligen VO darf nicht als auf die…
Wohnmitgliedstaat des Vaters, der Mutter und des Kindes ist Polen. Beschäftigungsmitgliedstaat des Vaters war im Beschwerdezeitraum Polen. Die Mutter war im Beschwerdezeitraum arbeitslos. Es sind somit nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 betreffend einen Anspruch des Vaters die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden…
…Bei "Wanderarbeitern" ist es typisch, dass Kind bei einem Elternteil im Wohnmitgliedstaat lebt, während der andere Elternteil im Beschäftigungsmitgliedstaat arbeitet. Gehört der andere Elternteil auch bei auswärtiger Beschäftigung weiterhin dem Haushalt des Kindes an, käme es auf die überwiegende Unterhaltskostentragung nicht an. Wenn ein Elternteil…
…76 der VO (EWG) 1408/71 und Art 10 der DurchführungsVO (EWG) 574/72 - ergangenen Rsp des EuGH finden die Anrechnungsregeln nur dann Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen aus dem Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat zusammentreffen. Polnische Familienbeihilfe umfasst folgende Leistungen: "zasiłek rodzinny", świadczenie wychowawcze 800+…
…ist. Das Unionsrecht verlangt nur, dass dem unterhaltsleistenden oder dem haushaltsführenden Elternteil Familienleistungen durch den Beschäftigungsmitgliedstaat zu gewähren sind. Ein Elternteil kann unionsrechtlich für den jeweiligen anderen Elternteil einen Anspruch auf Familienleistungen geltend machen. Nach nationalem Recht hat Anspruch auf Familienbeihilfe grundsätzlich die Person, bei…
…wo ein Elternteil des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Unionsrecht verbietet es dem Wohnmitgliedstaat nicht, nach seinem nationalen Recht Familienleistungen zu gewähren, auch wenn ein anderer Mitgliedstaat Beschäftigungsmitgliedstaat ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 Rz 182i unter Hinweis auf EuGH 23…
…hat. Rechtsgrundlagen Unionsrecht Verordnung Nr 883/2004 Die Erwägungsgründe 8, 12 und 16 der Verordnung Nr 883/2004 lauten: "(8) Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung. (12) Im Lichte der Verhältnismäßigkeit sollte sichergestellt…
…sind nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden, da Beschäftigungsmitgliedstaat des leiblichen Vaters Österreich ist. Die Mutter ist als Familienangehörige anzusehen (§ 2 Abs. 2 und 3 FLAG 1967) und daher ist in Anwendung von Art. 67 VO 883…
…Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (aktiv) ins Inland übertragen würde. Diese Fiktion führe dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen des Beschäftigungsmitgliedstaats nicht dem im für Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat, sondern dem im anderen Staat der EU lebenden Elternteil zustehe, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe…
…in Österreich ist Österreich unstrittig Beschäftigungsmitgliedstaat. Hingegen ist Wohnortstaat der haushaltsführenden Mutter der Kinder ***1*** und ***2*** Slowenien und ist in Bezug auf Familienleistungen grundsätzlich nämlicher Staat zuständig. Wohnortklauseln des FLAG 1967 bei Unionsbezug nicht anzuwenden Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen unmittelbar nach dem…
…ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Wohnmitgliedstaat der Großmutter und der Tochter der Bf. ist Ungarn. Beschäftigungsmitgliedstaat der Mutter war im Beschwerdezeitraum Österreich. Es sind somit nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 betreffend einen Anspruch der Mutter die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden…
…j VO 883/2004 eröffnet ist. Österreichische Rechtsvorschriften sind nach Unionsrecht zufolge Erwerbstätigkeit der Bf anzuwenden: Zufolge der Erwerbstätigkeit der Bf in Österreich ist in Bezug auf das in Polen wohnhafte beschwerdegegenständliche Kind Österreich Beschäftigungsmitgliedstaat. Hingegen ist Wohnortstaat der Großeltern des Kindes der Bf Polen…
…anzuwenden Wohnmitgliedstaat der Eltern des Kindes ist Österreich. Wohnmitgliedschaft des Kindes und dessen Großeltern (im gleichen Haushalt lebend) ist Rumänien. Beschäftigungsmitgliedstaat jedenfalls des Vaters ist Österreich (ob die Mutter auch in Österreich arbeitet, hat das Finanzamt nicht ermittelt, jedenfalls dürfte die Mutter nicht in Rumänien…
…1 VO 987/2009 den Anspruch auf Familienleistungen eines anderen Familienangehörigen, auf den gemäß Art. 11 VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaates anzuwenden sind, im Beschäftigungsmitgliedstaat geltend machen (vgl. zB BFG vom 13.06.2019, RV/7101586/2019). Ein möglicher erfolgversprechender Antrag der Tante…
…Rechtsgrundlagen Unionsrecht Verordnung Nr 883/2004 Die Erwägungsgründe 8, 12 und 16 der Verordnung Nr 883/2004 lauten: "(8) Der allgemeine Grundsatz der Gleichbehandlung ist für Arbeitnehmer, die nicht im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnen, einschließlich Grenzgängern, von besonderer Bedeutung. (12) Im Lichte der Verhältnismäßigkeit sollte sichergestellt werden…