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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102245/2025

Das in Polen gewährte Pflegegeld „zasiłek pielęgnacyjny“ ist bei der Berechnung der österreichischen Differenzzahlung zu berücksichtigen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102245/2025vom 19.05.2026
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***Ri*** in der Beschwerdesache ***Bf.***, über die Beschwerde vom 11. April 2025 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 10. März 2025, Ordnungsbegriff: ***OB***, betreffend die Rückforderung von Kinderabsetzbetrag (KG: 462,92 Euro für die Zeiträume Juli 2023, September 2023, Oktober 2023 und Dezember 2023 bis September 2024) und Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Differenzzahlung: 506,96 Euro für die Zeiträume Februar 2023 bis Dezember 2023) zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2025 forderte das Finanzamt dem Beschwerdeführer (Bf.) für das Kind ***K.***, geb. ***GebDat***, gewährte Familienleistungen (Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung) für die im Spruch genannten Zeiträume im Ausmaß von insgesamt 969,88 Euro zurück, da der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet worden sei. In der Beschwerde vom 11. April 2025 wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Bf. ab Februar 2023 keine erhöhte Familienbeihilfe mehr bezogen habe und eine Anrechnung der Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" und "świadczenie pielęgnacyjne" zur Berechnung der Ausgleichszahlung gegen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 verstoße, weil das Prinzip der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht eingehalten sei. Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. April 2025 als unbegründet ab. Der Betrag der österreichischen Ausgleichszahlung sei auf Grund der Änderung der anzurechnenden ausländischen Familienleistung neu berechnet worden. Höhe der anzurechnenden ausländischen Familienleistung: 01.03.2023 bis 31.12.2023: Erziehungsleistung (świadczenie wychowawcze) in Höhe von 500 PLN; 01.01.2024 bis 30.09.2024: Erziehungsleistung (świadczenie wychowawcze) in Höhe von 800 PLN; 01.03.2023 bis 30.09.2024: Pflegegeldleistung (zasiłek pielęgnacyjny z tytułu niepełnosprawności dla dziecka pon) in Höhe von 215,84 PLN; Höhe der anzurechnenden ausländischen Familienleistung vor der Rückforderung: 01.03.2023 bis 31.12.2023: Erziehungsleistung (świadczenie wychowawcze) in Höhe von 500 PLN; 01.01.2024 bis 30.09.2024: Erziehungsleistung (świadczenie wychowawcze) in Höhe von 800 PLN; In Art. 1 lit. z der Verordnung werde ausdrücklich geregelt, dass als Familienleistungen alle Geldleistungen zu betrachten seien, die zum Ausgleich von Familienlasten gezahlt würden. Gemäß den geltenden Bestimmungen und den Regelungen in der Verordnung seien diese in Polen erbrachten Familienleistungen bei den in Österreich gewährten Familienleistungen in Abzug zu bringen und nur die Differenz auszuzahlen. Die polnischen Behindertenpflegegelder "zasiłek pielęgnacyjny", "świadczenie pielęgnacyjne" und "specjalny zasiłek opiekuńczy" seien Familienleistungen iSd Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und seien demnach bei der Berechnung der österreichischen Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Polen selbst verstehe unter Familienleistungen sämtliche Sach- bzw. Geldleistungen, die mit Ausgaben einer Familie verbunden seien. Somit sei das Pflegegeld ebenfalls eine solche Leistung. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 stellte der Bf. einen Vorlageantrag. In der Begründung heißt es: "Die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wird in der Europäischen Union durch die VO (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt. Der sachliche Geltungsbereich der Verordnung umfasst u.a. alle Rechtsvorschriften, die Leistungen bei Mutterschaft sowie gleichgestellte Leistungen bei Vaterschaft gern. Art 3 Abs. 1 lit b VO (EG) 883/2004 und Familienleistungen gem. Art 3 Abs. 1 lit j VO (EG) 883/2004 betreffen. Nach der noch zu den Antikumulierungsvorschriften der Vorläuferverordnung - Art 76 der VO (EWG) 1408/71 und Art 10 der DurchführungsVO (EWG) 574/72 - ergangenen Rsp des EuGH finden die Anrechnungsregeln nur dann Anwendung, wenn vergleichbare (gleichartige) Leistungen aus dem Beschäftigungsmitgliedstaat und dem Wohnmitgliedstaat zusammentreffen. Polnische Familienbeihilfe umfasst folgende Leistungen: "zasiłek rodzinny", świadczenie wychowawcze 800+, Rodzinny Kapitał Opiekuńczy (wurde mit Wirkung zum 1. Oktober 2024 durch die Leistung (Aktywnie w domu) ersetzt). "Zasiłek pielęgnacyjny", "świadczenie pielęgnacyjne" ist keine Familienleistung, sondern ihrem Sinn und Zweck nach eine Leistung mit Behinderungscharakter. Dies wird auch deutlich, dass "zasiłek pielęgnacyjny" und "świadczenie pielęgnacyjne", anders als Familienbeihilfe seitens der polnischen Regierung in der Missoc-Tabelle als Sonderleistungen für Kinder mit der Behinderung zugeordnet werden. Zur Lösung der Frage der Vergleichbarkeit können detaillierte Informationen über die soziale Sicherungssystem in den Ms den vergleichenden MISSOC-Tabellen entnommen werden (Schober in Sonntag/Schober/Konezny, KBG4 (2023), § 6 Rz 9B). In Österreich wurde erhöhte Familienbeihilfe ab Februar 2023 abgelehnt, da der festgestellte Grad der Behinderung unter 50% lag. Die Anrechnung der Leistungen "zasiłek pielęgnacyjny" und "świadczenie pielęgnacyjne" bei der Berechnung der Ausgleichszahlung verstößt gegen die VO (EG) 883/2004, da das Prinzip der Vergleichbarkeit von Leistungen nicht eingehalten wird. Aus der Begründung geht hervor, dass die Leistung "świadczenie wychowawcze 500+/800+" angerechnet wurde. Wenn man die Leistung "świadczenie wychowawcze" abziehen würde, würde der Rückstand über 969,88 € betragen." Das Finanzamt legte die Beschwerde samt den Verfahrensakten mit Vorlagebericht vom 22. Juli 2025 dem Bundesfinanzgericht vor. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Der in Österreich nichtselbständig beschäftigte ****** (Beschwerdeführer - Bf.) ist polnischer Staatsbürger und Vater des im angefochtenen Bescheid genannten Kindes, ***K.***, geb. ***GebDat***, das bei der Mutter - der Ehegattin des Bf., *******, - in Polen lebt. Die Kindesmutter ist ebenfalls polnische Staatsangehörige und in Polen erwerbstätig. Sie hat für das gemeinsame Kind monatlich folgende Leistungen bezogen: | Leistung | Zeitraum | Höhe | zasiłek pielęgnacyjny z tytułu niepełnosprawności dla dziecka pon | 1.2.2023 - 30.9.2024 | 215,84 PLN | świadczenie wychowawcze | 1.2.2023 - 31.12.2023 | 500 PLN | świadczenie wychowawcze | 1.1.2024 - 31.5.2025 | 800 PLN Im Rahmen der Verpflichtung zur Leistung einer Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist zunächst von der belangten Behörde die in Polen erbrachte Leistung "świadczenie wychowawcze" im Ausmaß von 500 PLN (in den Zeiträumen Februar 2023 bis Dezember 2023) und 800 PLN (in den Zeiträumen Jänner 2024 bis September 2024) von den in Österreich gewährten Familienleistungen in Abzug gebracht und die Differenz ausbezahlt worden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10. März 2025 forderte das Finanzamt in der Folge beim Bf. hinsichtlich dieser für die erwähnten Zeiträume gewährten Familienleistungen (Kinderabsetzbetrag und Ausgleichszahlung) einen Betrag im Ausmaß von insgesamt 969,88 Euro zurück, da bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 auch die in Polen für die Zeiträume Februar 2023 bis September 2024 erbrachte Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" von den in Österreich gewährten Familienleistungen in Abzug zu bringen sei. Die Höhe der in Polen gewährten Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" beträgt 215,84 PLN monatlich. Sie wird gewährt, um die Kosten teilweise zu decken, die durch die Pflege und Unterstützung einer anderen Person, die nicht in der Lage ist, ein selbstständiges Leben zu führen, entstehen. Einen Leistungsanspruch haben: - ein behindertes Kind; - eine behinderte Person über 16 Jahre, sofern sie über einen Bescheid über eine erhebliche Behinderung verfügt; - eine behinderte Person über 16 Jahren, die über einen Bescheid über eine mittelschwere Behinderung verfügt, sofern die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist; - eine Person, die das 75. Lebensjahr vollendet hat. Kein Anspruch besteht: - für Personen, die Anspruch auf einen Pflegezuschlag ("dodatku pielęgnacyjnego") haben; - Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die unentgeltlich eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung gewährleistet; - wenn einem Familienangehörigen im Ausland eine Leistung zur Deckung der mit der Pflege dieser Person verbundenen Kosten zusteht, sofern die Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen nichts anderes vorsehen. 2. Beweiswürdigung Der Sachverhalt ergibt sich aus den vom Finanzamt vorgelegten Verwaltungsakten, insbesondere der Mitteilung der polnischen Behörden über den Leistungsbezug in Polen, aus der Einsichtnahme in die Datenbanken der Finanzverwaltung sowie aus den Angaben und Vorbringen der beschwerdeführenden Partei. Der Sachverhalt ist nicht strittig und konnte daher der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden. Das persönliche Verhältnis des Bf. zum Kind, die Beschäftigung des Bf. in Österreich, die Erwerbstätigkeit der Kindesmutter in Polen, der Leistungsbezug für das Kind in Polen, der Wohnsitz in Polen sowie die Höhe des Bezugs von Differenzzahlungen durch den Bf. für seinen Sohn ergeben sich aus den Angaben in der Familienbeihilfendatenbank des Finanzressorts "FABIAN" und dem darin enthaltenen elektronischen Informationsaustausch "ELISA". Funktion und Zielsetzungen der Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" in Polen ergeben sich aus der Information des Ministeriums für Familie, Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen zur Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" (https://www.gov.pl/web/rodzina/zasilek-pielegnacyjny). Darin heißt es (übersetzt mit "DeepL.com"): "Zasiłek pielęgnacyjny Die Höhe des Pflegegeldes beträgt 215,84 PLN monatlich. Das Pflegegeld wird gewährt, um die Kosten teilweise zu decken, die durch die Notwendigkeit entstehen, einer anderen Person Pflege und Hilfe zu leisten, da diese nicht in der Lage ist, ein selbstständiges Leben zu führen. Anspruch auf Pflegegeld haben: - ein behindertes Kind; - eine behinderte Person über 16 Jahre, sofern sie über einen Bescheid über eine erhebliche Behinderung verfügt; - eine behinderte Person über 16 Jahren, die über einen Bescheid über eine mittelschwere Behinderung verfügt, sofern die Behinderung vor Vollendung des 21. Lebensjahres eingetreten ist; - eine Person, die das 75. Lebensjahr vollendet hat. Kein Anspruch auf Pflegegeld besteht: - für Personen, die Anspruch auf einen Pflegezuschlag haben; - Personen, die in einer Einrichtung untergebracht sind, die unentgeltlich eine Rund-um-die-Uhr-Betreuung gewährleistet; - wenn einem Familienangehörigen im Ausland eine Leistung zur Deckung der mit der Pflege dieser Person verbundenen Kosten zusteht, sofern die Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit oder bilaterale Sozialversicherungsabkommen nichts anderes vorsehen. Ein Muster für einen Antrag auf Feststellung des Anspruchs auf Pflegegeld ist auf der Website des Amtsblatts für öffentliche Informationen des Ministeriums für Familie, Arbeit und Sozialpolitik verfügbar." Im Beschwerdeverfahren ist strittig, ob die im Streitzeitraum in der Republik Polen gewährte Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" im Ausmaß von monatlich 215,84 PLN auf die österreichischen Familienleistungen anzurechnen sind. 3. Rechtslage Gemäß § 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) werden zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt. Nach § 2 Abs. 1 lit. a FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder. Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Die Familienbeihilfe wird gemäß § 10 Abs. 2 FLAG 1967 vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. Gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 hat derjenige, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Gleiches gilt für zu Unrecht bezogene und gemeinsam mit der Familienbeihilfeausbezahlte Kinderabsetzbeträge (§ 33 Abs. 3 Z. 1 EstG 1988 i.V.m. § 26 FLAG 1967). Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten (§ 53 Abs. 1 FLAG 1967). Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 883/2004) lauten auszugsweise: "Artikel 1 Definitionen Für Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: ... i) "Familienangehöriger": 1. i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird; … j) "Wohnort" den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person; … z) "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I." "Artikel 2 Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. […]" "Artikel 3 Sachlicher Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt für alle Rechtsvorschriften, die folgende Zweige der sozialen Sicherheit betreffen: … j) Familienleistungen. […]" "Artikel 4 Gleichbehandlung Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, haben Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates." "Artikel 5 Gleichstellung von Leistungen, Einkünften, Sachverhalten oder Ereignissen Sofern in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, gilt unter Berücksichtigung der besonderen Durchführungsbestimmungen Folgendes: a) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Bezug von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte bestimmte Rechtswirkungen, so sind die entsprechenden Rechtsvorschriften auch bei Bezug von nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gewährten gleichartigen Leistungen oder bei Bezug von in einem anderen Mitgliedstaat erzielten Einkünften anwendbar. b) Hat nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen, so berücksichtigt dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären." "Artikel 10 Verbot des Zusammentreffens von Leistungen "Sofern nichts anderes bestimmt ist, wird aufgrund dieser Verordnung ein Anspruch auf mehrere Leistungen gleicher Art aus derselben Pflichtversicherungszeit weder erworben noch aufrechterhalten." "Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats." "Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. […]" 4. Rechtliche Beurteilung Der Bf. war im hier maßgeblichen Zeitraum in Österreich nichtselbständig erwerbstätig. Der Wohnort der Kindesmutter und des haushaltszugehörigen Kindes lag in der Republik Polen. Die genannten Personen sind Staatsbürger der polnischen Republik und sind daher vom persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 umfasst. Familienleistungen fallen nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe j in den sachlichen Geltungsbereich der genannten Verordnung. Es liegt somit ein Sachverhalt vor, der sowohl die Republik Polen als auch Österreich als Mitgliedstaaten der Europäischen Union betrifft, sodass neben dem jeweiligen innerstaatlichen Recht auch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 beachten sind. Ein Arbeitnehmer, der in einem Mitgliedstaat arbeitet und dessen Familie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats lebt, fällt unter Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004. Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 legt den Grundsatz fest, dass eine Person Anspruch auf Familienleistungen für Familienangehörige, die in einem anderen als dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnen, erheben kann, als ob sie in dem zuständigen Mitgliedstaat wohnen würden. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) soll diese Vorschrift den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in dem Mitgliedstaat, in dem sie beschäftigt sind, zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist (vgl. EuGH 18.9.2019, Rs. C-32/18, Moser, Rn. 36 mwN). Dieser Grundsatz der Gleichstellung ist jedoch insofern kein absoluter, als die Antikumulierungsvorschriften des Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 Anwendung finden müssen, wenn mehrere Ansprüche auf der Grundlage unterschiedlicher Rechtsordnungen geschuldet werden (vgl. EuGH 13.10.2022, Rs. C-199/21, DN, Rn. 33, mwN). Wie sich aus dem 35. Erwägungsgrund der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ergibt, dienen diese Antikumulierungsvorschriften der Vermeidung ungerechtfertigter Doppelleistungen für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen auf Familienleistungen. So legt Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 die Prioritätsregeln für den Fall fest, dass Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren sind. Demnach richtet sich die Rangfolge bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden, nach dem Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit (d.h. Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit) ausgeübt wird. Nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden bei Zusammentreffen von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 dieses Artikels Vorrang haben, und Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen Rechtsvorschriften bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Aufgrund der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter in Polen und dem Wohnort des im angefochtenen Bescheid genannten Kindes in Polen, ist Polen gemäß Artikel 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 der vorrangig zuständige Staat und Österreich nachrangig zuständig. Gemäß Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 werden im Falle des Zusammentreffens von Ansprüchen die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben (also Polen, siehe oben). Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüberhinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Der Bf. bringt im Vorlageantrag sinngemäß vor, dass die die in Polen zur Auszahlung gelangte Leistung "świadczenie wychowawcze" als Familienleistung anzusehen ("von der polnischen Familienbeihilfe umfasst") sei. Hingegen sei die in Polen ebenfalls zur Auszahlung gelangte Leistung "Zasiłek pielęgnacyjny" nach ihrem Sinn und Zweck eine Leistung für behinderte Kinder und Jugendliche, die anders als die Familienbeihilfe seitens der polnischen Regierung in der "MISSOC-Tabelle" als Sonderleistungen für Kinder mit der Behinderung zugeordnet werde. Würde lediglich die Leistung "świadczenie wychowawcze" zur Anrechnung gebracht, würde sich der Rückforderungsbetrag entsprechend vermindern. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die im Vorlageantrag ebenfalls angesprochene Leistung "świadczenie pielęgnacyjne" nicht Gegenstand der vom Finanzamt vorgenommenen Anrechnung ist. Zur Beurteilung einer bestimmten Leistung als Familienleistung nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist die Definition des Art. 1 Buchst. z dieser Verordnung maßgeblich, wonach der Ausdruck "Familienleistungen" alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I dieser Verordnung, bezeichnet. Nach der Rechtsprechung des EuGH sind zwei Voraussetzungen für das Vorliegen einer Familienleistung erforderlich: Die Leistung muss zum Ausgleich von Familienlasten gezahlt werden und sie muss ohne Ermessen aufgrund objektiver Voraussetzungen gewährt werden (EuGH 10.10.1996, verb. Rs. C-245/94 und C-312/94, Hoever und Zachow, Rn. 27). Der Ausdruck "Ausgleich von Familienlasten" ist dahin auszulegen, dass er u.a. einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget erfassen soll, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert (vgl. EuGH 19.9.2013, C-216/12 und C-217/12, Hliddal und Bornand, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zu Familienleistungen in der Republik Polen informiert die Europäische Kommission auszugsweise wie folgt ( https://employment-social-affairs.ec.europa.eu/policies-and-activities/moving-working-europe/eu-social-security-coordination/your-social-security-rights/poland_en) […] Poland This section describes the family benefits to which a family is entitled from the birth of a child to the time when it reaches adulthood. The benefits described are: Family allowance and supplements (zasiłek rodzinny i dodatki) One-off childbirth grant (jednorazowa zapomoga z tytułu urodzenia się dziecka) Parental benefit (świadczenie rodzicielskie) Benefit for bringing up a child, so-called 800 Plus (świadczenie wychowawcze, 800 Plus) The one-off benefit from the Law on support for pregnant women and their families "For life" (Jednorazowe świadczenie z ustawy o wsparciu kobiet w ciąży i rodzin "Za życiem") Benefit "Good start", so-called 300 Plus (Świadczenie "Dobry Start", 300 Plus) Active Parent Programme (Program "Aktywny Rodzic") […] Family benefits also encompass care benefits: medical care allowances (zasiłek pielęgnacyjny) are recognised for children with disabilities and young people unable to live independently; nursing benefit (świadczenie pielęgnacyjne) paid to people looking after a child and compelled to resign from work for this purpose. […]" Die in dieser Information der Europäischen Kommission als "Medizinische Versorgungsbeihilfe" oder "Pflegegeld" bezeichnete Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" wird von der Europäischen Kommission ausdrücklich als Familienleistung eingestuft ("Family benefits also encompass care benefits"). Sie ist daher eine Leistung der sozialen Sicherheit, die unter den in Art. 1 Buchstabe z der der Verordnung Nr. 883/2004 definierten Begriff der "Familienleistungen" fällt. Die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag sind unstreitig ebenfalls Familienleistungen im Sinne von Art. 1 Buchst. z der Verordnung Nr. 883/2004 (EuGH 16.6.2022, Rs. C-328/20, Vertragsverletzungsklage Europäische Kommission gegen Republik Österreich, Rn. 42). Nach der Rechtsprechung des EuGH dürfen allerdings bei der Berechnung der Ausgleichszahlung nicht sämtliche nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats gezahlten Familienleistungen als gleichartige Familienleistungen berücksichtigt werden (EuGH 8.5.2014, Rs. C-347/12, Wiering). Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH sind Leistungen der sozialen Sicherheit als Leistungen gleicher Art zu betrachten, wenn ihr Sinn und Zweck sowie ihre Berechnungsgrundlage und die Voraussetzungen für ihre Gewährung identisch sind. Dagegen sind lediglich formale Merkmale nicht als wesentliche Tatbestandsmerkmale für die Einstufung der Leistungen anzusehen (vgl. EuGH 11.8.1995, Rs. C-98/94, Schmidt, Rn. 27; EuGH 18.7.2006, Rs. C-406/04, De Cuyper, Rn. 25). Der Gerichtshof hat allerdings klargestellt, dass die Forderung, dass die Berechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen für die Leistungsgewährung völlig gleich sein müssten, angesichts der zahlreichen Unterschiede zwischen den nationalen Systemen der sozialen Sicherheit dazu führen würde, dass die Anwendung der Antikumulierungsvorschriften erheblich eingeschränkt würde. Dies widerspräche dem Sinn dieser Vorschriften, nicht gerechtfertigte Kumulierungen von Sozialleistungen zu verhindern (vgl. EuGH 8.7.1992, Rs. C-102/91, Knoch, Rn. 42). Nach § 1 FLAG 1967 werden zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familie die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen gewährt. Die Familienbeihilfe beinhaltet sowohl eine Art sozialer Förderung bzw. Betreuungshilfe, will aber auch die Lasten des Geldunterhalts abgelten. Sie soll grundsätzlich jenem Haushalt zukommen, in dem das Kind betreut wird, und hat die Funktion einer Abgeltung der steuerlichen Mehrbelastung von Unterhaltsverpflichteten zu übernehmen. Der Staat verfolgt mit ihr einen doppelten Zweck: Den Mindestunterhalt des Kindes zu gewährleisten und gleichzeitig die Eltern von ihrer Unterhaltspflicht zu entlasten. Die Familienbeihilfe ist nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte als Betreuungshilfe gedacht, die ausschließlich für jene Person, für die sie bezahlt wird, zu verwenden ist. Die Familienbeihilfe ist daher dem Kind für dessen Unterhalt bzw. Pflege zuzuwenden. (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg.), FLAG2, § 1 Rz 303 mit Hinweisen auf die Judikatur). Die Familienleistung "zasiłek pielęgnacyjny" wird gewährt, um die Kosten teilweise zu decken, die durch die Notwendigkeit entstehen, einer anderen Person Pflege und Hilfe zu leisten, wenn diese nicht in der Lage ist, ein selbstständiges Leben zu führen (siehe die unter Punkt 2. - Beweiswürdigung - erwähnte Information des Ministeriums für Familie, Arbeit und Sozialpolitik der Republik Polen). Daraus ergibt sich, dass im Hinblick auf den Normzweck und die Zielsetzungen die Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" in Polen und die österreichische (erhöhte) Familienbeihilfe als Familienleistungen gleicher Art anzusehen sind. In beiden Fällen handelt es sich um Betreuungshilfen, die dem Kind für dessen Unterhalt bzw. Pflege zuzuwenden sind. Weder die in Rede stehende polnische Familienleistung noch die die österreichische Familienbeihilfe bezwecken den Ausgleich eines Verdienstausfalls. Auch ist die Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" in der MISSOC-Datenbank der Europäischen Union (Mutual Information System on Social Protection - ein europäisches Informationssystem zum sozialen Schutz in Europa mit aktuellen Informationen über die nationalen Sozialsysteme der EU-Mitgliedstaaten sowie der Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums) unter den "sonstigen Leistungen" als "Sonderleistungen für Kinder mit Behinderungen" zu finden und hat somit denselben Status wie der österreichische Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe wegen erheblicher Behinderung. Die zuständigen Behörden in Polen haben im gegenständlichen Fall die Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" ebenfalls dem Leistungskorb der "klassischen Familienleistungen" zugeordnet und im Rahmen des elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten ("EESSI") Folgendes angeführt: "Zasiłek pielęgnacyjny (classic benefits). Poland is primary country competent to pay the child benefit in the period from 01/02/2023 to 30/09/2024. Grant." Eine Schlechterstellung des Bf. gegenüber österreichischen Familienbeihilfebeziehern, denen etwa der Erhöhungsbetrag zur Familienbeihilfe mangels einer erheblichen Behinderung des anspruchsvermittelnden Kindes iS des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 nicht gewährt werden kann, ist damit nicht verbunden. Aus den angeführten Gründen ist es daher nicht als rechtswidrig anzusehen, dass bei der Berechnung der Differenzzahlung die nach den Rechtsvorschriften der Republik Polen gezahlte Leistung "zasiłek pielęgnacyjny" als gleichartige Familienleistung berücksichtigt wurde. Da erst nachträglich die Zuerkennung der genannten Familienleistung bekannt wurde und der Unterschiedsbetrag nach Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zunächst ohne Berücksichtigung der in Polen gewährten Leistung berechnet wurde, waren die Voraussetzungen für eine Rückforderung gemäß § 26 FLAG 1967 gegeben. Die Umrechnung erfolgte auf Basis der täglichen Referenzkurse der Europäischen Zentralbank. Herangezogen wurde für die einzelnen Monate jeweils der tägliche Wechselkurs aus dem Vormonat (üblicherweise Monatsletzter, z.B. für Juli 2023 der Wechselkurs zum 31. Mai 2023; vgl. auch BFG 25.03.2024, RV/7102610/2023). Bedenken gegen die rechnerische Richtigkeit des so von der belangten Behörde ermittelten Rückforderungsbetrages bestehen nicht und wurden solche vom Bf. auch nicht vorgetragen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. 5. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesfinanzgericht orientierte sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der zitierten Judikatur des EuGH, darüber hinaus hing die Entscheidung im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls sowie von den auf der Ebene der Beweiswürdigung zu beantwortenden Sachfragen ab. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. Linz, am 19. Mai 2026

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102245/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2026:RV.7102245.2025
Stammnummer
151531
Gültig
19.05.2026 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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