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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100282/2025

Primärer Anspruch der in Ungarn lebenden Großmutter mangels Haushaltszugehörigkeit zu der in Österreich beschäftigten Kindesmutter

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7100282/2025vom 03.06.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Regina Vogt in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 11. September 2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 19. August 2024 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe für August 2024, SVNr. ***1***, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Mit Bescheid vom 19.8.2024 wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für die Tochter ***2***, geb. am ***3***, für August 2024 zurückgefordert. Als Begründung wurde folgendes ausgeführt: "Sie haben weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Daher steht Ihnen keine Familienbeihilfe zu (§ 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Laut vorliegender Aktenlage hat ***4*** den Hauptwohnsitz in Österreich am 30.07.2024 abgemeldet. Die Familienbeihilfe für August 2024 ist daher zurückzuzahlen." In der Beschwerde vom 11.9.2024 brachte die Bf. vor, ihre Tochter sei bis zum 9.9.2024 provisorisch vom österreichischen Wohnsitz abgemeldet worden, da sie ihre Ausbildung in Ungarn fortsetze. Mit diesem Datum sei sie offiziell vom Gymnasium in ***5*** abgemeldet worden und lerne seit 2.9. in Ungarn weiter. Zum Nachweis ihres Vorbringens legte die Bf. die Abmeldung von der Schule in ***5*** per 1.9.2024, datiert mit 22.8.2024 sowie einen Auszug aus dem Zentralen Melderegister vor, wonach sie die Tochter am 9.9.2024 in ***11***, ***6*** mit Nebenwohnsitz angemeldet habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 8.10.2024 wurde die Beschwerde mit folgender Begründung abgewiesen: Das Kind lebe nicht im Haushalt der Mutter und diese leiste auch nicht überwiegend den Unterhalt. Sie habe keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich, der Mittelpunkt der Lebensinteressen liege nicht in Österreich. Das Kind habe seit 30.7.2024 keinen Wohnsitz mehr in Österreich und auch nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen. Am 11.11.2024 stellte die Bf. einen Vorlageantrag. Sie brachte vor, sie habe seit Jahren ihren Wohnsitz in Österreich und arbeite auch hier. Sie trage jedenfalls die Unterhaltskosten für ihre Tochter. Diese habe aus sprachlichen Gründen die Schule gewechselt und auch einen Wohnsitz bei ihrer Großmutter in Ungarn begründet, da sie es von dort näher zur Schule habe. Sie habe nur kurze Zeit zwischen 30.7.2024 und 9.9.2024 keine gemeldete Adresse bei ihr gehabt, aber trotzdem bei ihr gewohnt. Lt. einem nicht datierten vorgelegten Formular besucht die Tochter seit 2.9.2024 die Schule in ***10***. Am 22.11.2024 richtete die belangte Behörde ein Auskunftsersuchen an die Bf., sie möge nachweisen, dass die Tochter im August 2024 bei ihr gewohnt habe. Weiters wurde sie gefragt, warum sie den Wohnsitz bereits im August 2024 abgemeldet habe. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom 17.4.2024 wurde die Bf. ersucht, näher zu erläutern, warum die Tochter aus "provisorischen Gründen" abgemeldet worden sei sowie einen ungarischen Meldezettel mit deutscher Übersetzung vorzulegen. Dieser Meldezettel wurde am 26.5.2025 vorgelegt (Anmeldung in Ungarn per 5.8.2024) sowie die Abmeldung begründet:……….da wir noch nicht gewusst haben, wo meine Tochter ihre Studien fortsetzen wird…..Nachdem wird die Zusage in…hatten habe ich sie wieder angemeldet." Eine Abfrage im zentralen Melderegister durch die erkennende Richterin ergab folgendes Ergebnis: Folgende Meldedaten scheinen im zentralen Melderegister auf: Bf.: u.a.: 5.7.2023-12.8.2024: ***7***, Hauptwohnsitz seit 12.8.2024: ***8***, Hauptwohnsitz Die erste Meldung in Österreich scheint ab 10.2.2011 in ***16***, ***17*** mit Nebenwohnsitz und ab 19.9.2012 in ***12***, ***13*** als Hauptwohnsitz auf. Tochter: 5.7.2023-30.7.2024: ***7***, Hauptwohnsitz Seit 5.8.2024: ***9*** Seit 9.9.2024: ***8*** als Nebenwohnsitz Eine weitere Abfrage bei der Österreichischen Sozialversicherung ergab für die Bf. Versicherungszeiten u.a von 18.7.2022 bis "laufend". Im Vorlagebericht vom 29.1.2025 beantragte die belangte Behörde die Abweisung der Beschwerde u.a. mit folgender Begründung: ………….."Nach Artikel 67 der Durchführungsverordnung 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Die Fiktion nach Art. 67 VO 883/2004 iVm Art. 60 Abs 1 Satz 2 VO 987/2009 bewirkt, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedsstaat gegebenen Verhältnisse ins Inland übertragen wird. Diese Fiktion besagt aber nur, dass zu unterstellen ist, dass alle Familienangehörigen im zuständigen Mitgliedstaat wohnen. Ob ein gemeinsamer Haushalt besteht, ist dagegen sachverhaltsbezogen festzustellen. Die Bf. konnte nicht nachweisen, dass ***14*** im August 2024 bei ihr haushaltszugehörig war. Da bereits im Juli 2024 die Wohnsitzabmeldung ***15*** erfolgte und sie seit September 2024 in Ungarn die Schule besucht und in Ungarn bei ihrer Großmutter, zumindest unter der Woche wohnt, wird zu Recht erkannt, dass ***14*** bereits im streitgegenständlichen Zeitraum August 2024 bei der Großmutter und nicht bei der Bf. haushaltszugehörig war………... II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Die Beschwerdeführerin (Bf.) ist jedenfalls seit 18.7.2022 in Österreich versichert. Die relevanten Meldedaten im Hinblick auf den Rückforderungsmonat August 2024 lauten: 5.7.2023-12.8.2024: ***7*** seit 12.8.2024: ***8*** Die Bf. ist im Übrigen bereits seit 2011 in Österreich gemeldet. Die relevanten Meldedaten für die Tochter der Bf., ***2***, lauten: in Österreich: 5.7.2023-30.7.2024: ***7***, Hauptwohnsitz seit 12.8.2024: ***8***, Nebenwohnsitz in Ungarn: Seit 5.8.2024: ***9***. Die Tochter wohnt jedenfalls seit 5.8.2024 in Ungarn bei der Großmutter. Am 22.8.2024 wurde die Tochter von der Bf. von der Schule in ***5*** abgemeldet. Seit 2.9.2024 besucht die Tochter die Schule in ***10***. 2. Beweiswürdigung Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und weitere Ermittlungen des Bundesfinanzgerichtes. Das Bundesfinanzgericht hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (§ 167 Abs. 2 BAO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. für viele z.B. VwGH vom 9.9.2004, 99/15/0250) ist von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Meldedaten der Bf. und ihrer Tochter ergeben sich aus dem Österreichischen Zentralen Melderegister bzw. der Bestätigung der ungarischen Behörden. Die Versicherungszeiten der Bf. ergeben sich aus der Datenbank der Österreichischen Sozialversicherung. Alle Daten betreffend Ort des Schulbesuches der Tochter sowie Ab-und Anmeldung ergeben sich aus entsprechenden Unterlagen und Bestätigungen der jeweiligen Schule, die von der Bf. vorgelegt wurden und auf Grund des engen zeitlichen Zusammenhanges mit den Meldedaten der Tochter nicht in Zweifel zu ziehen sind. Rechtliche Beurteilung 2.1. Zu Spruchpunkt I. Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Tochter der Bf. im August 2024 mit ihr im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Tatsache ist, wie sich aus dem Zentralen Melderegister ergibt, dass die Tochter nur bis 30.7.2024 im gleichen Haushalt mit der Bf. gemeldet war. Ab 5.8.2024 war sie im Haushalt der Großmutter in Ungarn gemeldet. Da einer Meldung grundsätzlich nur Indizwirkung zukommt, konnte die Bf. jedoch entgegen ihrer Behauptung, die Tochter habe trotz der Abmeldung tatsächlich bei ihr gewohnt, keine entsprechenden Nachweise erbringen. Das Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom 26.5.2025, die Abmeldung sei erfolgt, weil "sie nicht gewusst habe, ob die Tochter einen Platz in der Schule in ***10*** bekommen werde", spricht nach der allgemeinen Lebenserfahrung gerade wegen der Unsicherheit des künftigen Schulortes dagegen, das Kind vorzeitig abzumelden. Die Bf. hat ihre Tochter jedoch bereits am 30.7.2024 vom gemeinsamen Wohnsitz abgemeldet und mit 5.8.2024 im Haushalt der Großmutter angemeldet. Zu bemerken ist, dass auch die Bf. selbst ihren Wohnsitz im August 2024 (lt. Meldedaten ab 12.8.2024) verlegte, und zwar von ***5*** nach ***11***. Es ist nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht davon auszugehen, dass eine Übersiedlung der Tochter nach ***11*** geplant war, zumal, wie die Bf. selbst vorbrachte, der Schulwechsel nach Ungarn auf sprachliche Probleme in Österreich zurückzuführen war. Es ist daher viel eher wahrscheinlich, dass die Tochter bereits im August 2024 und zwar zumindest seit 5.8.2024 bei der Großmutter in Ungarn in deren Haushalt lebte. Das Vorbringen der Bf., die Tochter habe auch im August 2024 bei ihr gewohnt, blieb auf reiner Behauptungsebene. Rechtlich folgt daraus: Die Bf. ist ungarische Staatsbürgerin und hatte jedenfalls im August 2024 ihren Wohnsitz in Österreich und war als Angestellte beschäftigt. Die Argumentation der belangten Behörde im Verfahren bis zur Verfassung des Vorlageberichtes, die Bf. habe keinen Wohnsitz in Österreich und sei nicht in Österreich beschäftigt ist völlig unverständlich und ist weder dem Bescheid noch der Beschwerdevorentscheidung zu entnehmen, auf welche Tatsachen die Behörde diese Feststellungen stützt. Begründungsmängel im Abgabenverfahren können jedoch im Rechtsmittelverfahren saniert werden (vgl. VwGH 17.2.1994, 93/16/0117; 14.12.2005, 2001/13/0281, 0282). Da die Bf. im August 2024 in Österreich beschäftigt war und in Österreich einen Wohnsitz hatte, die Tochter hingegen im Haushalt der Großmutter in Ungarn lebte, liegt ein Sachverhalt vor, auf den für die Frage, welches Land für Familienleistungen zuständig ist, die VO 883/2004 anzuwenden ist, wie die belangte Behörde nunmehr zu Recht im Vorlagebericht feststellt. Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung. Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen. Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird. "Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004). "Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004). Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Art. 11 VO 883/2004 lautet auszugsweise: Artikel 11 Allgemeine Regelung: (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats; …………… Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Art. 68 VO 883/2004 lautet: Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen: (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt; ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten; iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. …………. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. Wohnmitgliedstaat der Großmutter und der Tochter der Bf. ist Ungarn. Beschäftigungsmitgliedstaat der Mutter war im Beschwerdezeitraum Österreich. Es sind somit nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a VO 883/2004 betreffend einen Anspruch der Mutter die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden. Die Großmutter fällt nach Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e VO 883/2004 für einen eigenen, nicht von der Mutter abgeleiteten Anspruch unter die ungarischen Rechtsvorschriften. Die maßgeblichen innerstaatlichen Vorschriften lauten: § 2 FLAG 1967: § 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder, b) …………. Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 3 leg.cit. sind Kinder einer Person a) deren Nachkommen,……….. § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 stellt den Familienbeihilfenanspruch grundsätzlich auf die Haushaltszugehörigkeit mit einem Kind ab und nur subsidiär (§ 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967) darauf, welche Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt. Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben. So kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 20.4.1995, 95/13/0071; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214). Das FLAG 1967 geht davon aus, dass ein Kind nur einem Haushalt angehören kann (vgl. VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214). Die gleichzeitige Zugehörigkeit zu zwei Haushalten in einem Monat hat der Gesetzgeber im FLAG 1967 nicht vorgesehen. So wird gemäß § 7 FLAG 1967 für ein Kind Familienbeihilfe nur einer Person gewährt, auch gibt es unter dem Gesichtspunkt "Haushaltszugehörigkeit" keine Regelungen über eine Reihung von potenziell anspruchsberechtigten Personen, etwa nach der Dauer oder dem Grad der Intensität einer solchen Zugehörigkeit (vgl. VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214). Die Familienbeihilfe (und der Kinderabsetzbetrag) sind monatsbezogene Leistungen. Das Bestehen des Familienbeihilfenanspruches kann je nach dem Eintritt von Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage von Monat zu Monat anders zu beurteilen sein (vgl. etwa VwGH 8.2.2007, 2006/15/0098; VwGH 28.11.2001, 96/13/0076). Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einem Kind, das von mehreren Personen jeweils in deren Haushalten betreut wurde, die Ansicht vertreten, dass "die Beantwortung der Frage, mit welcher Person ein Kind die Wohnung teilt, ganz wesentlich davon abhängt, in wessen Wohnung das Kind regelmäßig nächtigt, und zwar jedenfalls dann, wenn die betreffende Person die üblicherweise mit diesen Nächtigungen im Zusammenhang stehenden altersadäquaten Betreuungsmaßnahmen (z.B. Sorgetragung für morgendliche und abendliche Körperpflege oder Begleitung zur Schule) erbringt" (vgl. VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120). Hält sich ein Kind im Laufe eines Monats in mehreren Haushalten auf, ist unter Anwendung des § 10 FLAG 1967 wie folgt vorzugehen (vgl. z.B. BFG vom 27.6.2023, RV/7101300/2023): § 10 (2): Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt. …. (4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal. vgl. FLAG, Kommentar, Lenneis/Wanke, 2. Aufl., S. 352: "Die Regelung des § 10 Abs. 2 nimmt keine Anspruchsreihung dahingehend vor, dass nach den Verhältnissen am Monatsbeginn zu entscheiden wäre, wem der Anspruch auf Familienbeihilfe zusteht. Der erste Satz der genannten Bestimmung trifft eine Aussage darüber, dass, selbst wenn die Anspruchsvoraussetzungen erst im Laufe des Monats eintreten (beispielsweise die Geburt des Kindes oder hier überwiegende Haushaltszugehörigkeit), die FB trotzdem bereits ab dem 1. des Monats gebührt (vgl VwGH 28.11.2007, 2007/15/0058). Der zweite Satz des § 10 Abs 2 ist in Verbindung mit § 10 Abs 4 und § 7 zu lesen. Da FB für einen Monat nur einmal gebührt, ist im Fall des bloßen Wechsels des Anspruchsberechtigten im Fall einer "Doppelresidenz" oder vergleichbaren Fällen von Monat zu Monat zu entscheiden und nicht dem Elternteil, der im vorangegangenen Monat bezugsberechtigt war und dies im laufenden Monat nicht mehr ist, gemäß § 10 Abs 2 zweiter Satz für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzung wegfällt, noch zu gewähren. Die Konkurrenz zwischen den Ansprüchen der beiden Eltern ist so zu lösen, dass demjenigen Elternteil, bei dem das Kind im einzelnen Monat überwiegend haushaltszugehörig ist, für dieses Monat FB zusteht, und dem anderen Elternteil nicht (BFG 22.8.2018, RV/7100659/2018)." Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass die Tochter der Bf. jedenfalls ab 5.8.2024 im Haushalt der Großmutter lebte, daher im August "überwiegend" im Sinne der obigen Ausführungen. Ausgehend von der Tatsache, dass die Tochter der Bf. ab 5.8.2024 im Haushalt der Großmutter lebte, ist daher diese nach innerstaatlichen Vorschriften anspruchsberechtigt und geht ihr Anspruch einer allfälligen Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten vor. Der Frage, ob die Bf. die Unterhaltskosten überwiegend getragen hat, brauchte daher-trotz entsprechenden Vorbringens-nicht näher nachgegangen zu werden. Hinsichtlich des Rechtes auf Antragstellung ist folgendes auszuführen: Aus Art. 67 VO 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 geht hervor, dass die Möglichkeit, Familienleistungen zu beantragen, unionsrechtlich nicht nur den Personen zuerkannt wird, die in dem zu ihrer Gewährung verpflichteten Mitgliedstaat wohnen, sondern auch allen "beteiligten Personen", die berechtigt sind, Anspruch auf diese Leistungen zu erheben, zu denen die Eltern (Großeltern) des Kindes gehören, für das die Leistungen beantragt werden (vgl. EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomisław Trapkowski, ECLI:EU:C:2015:720, Rn. 38) Ist die VO 883/2004 anzuwenden, ist daher nach Art. 67 VO 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 zu fingieren, dass sowohl die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) als auch die Voraussetzung des Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) hinsichtlich aller Mitglieder der jeweiligen Familie ("beteiligten Personen") vorliegt, auch wenn einzelne oder alle Mitglieder dieser Familie tatsächlich in einem anderen Mitgliedstaat der Union (des EWR oder in der Schweiz) wohnen (BFG 19.8.2016, RV/7101889/2016). Da nach Art. 67 VO 883/2004 i.V.m. Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 die Voraussetzung des inländischen Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (§ 2 Abs. 1 FLAG 1967) und die Voraussetzung des Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8 FLAG 1967) als gegeben anzusehen ist, besteht ein (von der Erwerbstätigkeit der Mutter in Österreich, auf die die österreichischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, abgeleiteter) grundsätzlicher (und zufolge Haushaltsführung primärer) Anspruch der Großmutter auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder auf Ausgleichszahlung in Österreich. Der Familienleistungsanspruch des in Österreich erwerbstätigen Familienteils (hier: der Mutter) wird nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 i.V.m. Art. 67 VO 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 durch den vorrangigen Familienleistungsanspruch des in einem anderen Mitgliedstaat der Union (des EWR oder in der Schweiz) mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienteils (hier: der Großmutter) verdrängt (vgl. BFH 28.4.2016, III R 68/13).Vgl. dazu ausführlich BFG vom 6.8.2020, RV/7102964/2020. Im Bezug auf den von der erwerbstätigen Mutter abgeleiteten Anspruch auf österreichische Leistungen kommt es nicht darauf an, dass auf einen allfälligen originären Anspruch der Großmutter die ungarischen Rechtsvorschriften anzuwenden sind. Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 ordnet nämlich ausdrücklich an, dass bei der Anwendung von Art. 67 und Art. 68 VO 883/2004, "insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen." Daher kann die unter die ungarischen Rechtsvorschriften fallende Großmutter den Anspruch der unter die österreichischen Rechtsvorschriften fallenden Mutter nach Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 geltend machen. Daraus folgt, dass die Großmutter des Kindes beim österreichischen Finanzamt einen Antrag auf Familienbeihilfe abgeleitet von der Erwerbstätigkeit der Mutter, stellen kann (siehe auch BFG vom 18.2.2022, RV/7100164/2022 bezügl. eines im Haushalt der Pflegeeltern in Deutschland lebenden Kindes). Hingegen waren Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu Recht bei der Bf. zurückzufordern, da die Tochter nicht in ihrem Haushalt lebte. Aus § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 ergibt sich eine objektive Rückzahlungspflicht desjenigen, der Familienbeihilfe (allenfalls in Form einer Ausgleichszahlung / Differenzzahlung) und Kinderabsetzbetrag zu Unrecht bezogen hat (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 12 zitierte Rechtsprechung). Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung / Differenzzahlung), ist auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern. Es kommt nur auf die objektive Rechtswidrigkeit des Bezugs der Familienleistungen an (vgl. etwa VwGH 10.12.1997, 97/13/0185; VwGH 22.4.1998, 98/13/0067), also auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug (vgl. VwGH 28.11.2002, 2002/13/0079; VwGH 9.7.2008, 2005/13/0142). Subjektive Momente, wie Verschulden an der (ursprünglichen oder weiteren) Auszahlung der Familienleistungen (etwa durch unrichtige Angaben im Antrag gemäß § 10 FLAG 1967 oder Verstoß gegen die Meldepflicht gemäß § 25 FLAG 1967), Gutgläubigkeit des Empfangs der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags oder die Verwendung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrags, sind nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge unerheblich. Gleiches gilt für den gutgläubigen Verbrauch der Beträge (vgl. die bei Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 26 Rz 13 zitierte Rechtsprechung). Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat (vgl. etwa VwGH 19.12.2013, 2012/16/0047 oder VwGH 24.6.2009, 2007/15/0162). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da die Frage, ob die Tochter der Bf. im Rückforderungsmonat August 2024 in ihrem Haushalt lebte eine der Revision nicht zugängliche Frage der Beweiswürdigung ist. Wien, am 3. Juni 2025

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100282/2025
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100282.2025
Stammnummer
148415
Gültig
03.06.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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