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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102210/2018

Anspruch der in Polen lebenden haushaltsführenden Mutter oder Großmutter geht Anspruch des in Österreich arbeitenden Vaters auf Ausgleichszahlung vor

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102210/2018vom 17.06.2019Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Unionsrecht beabsichtigt mit den VO 883/2004 und VO 987/2009 eine Gleichstellung von (Groß)Eltern und Kindern, die in einem einzigen Mitgliedstaat wohnen und arbeiten, mit (Groß)Eltern und Kindern, die in einem Mitgliedstaat arbeiten und in einem anderen wohnen. Das österreichische Recht gewährleistet, wie ausgeführt, den Familienbeihilfebezug für ein bei einem (Groß)Elternteil haushaltszugehöriges Kind auch dann, wenn der nicht haushaltszugehörige andere Elternteil nicht überwiegend zu den Unterhaltskosten des Kindes beiträgt. Nach österreichischem Recht kommt es bei Haushaltszugehörigkeit zu einem (Groß)Elternteil nämlich auf die Unterhaltskostentragung nicht an, im Großteil der Familienbeihilfeverfahren ist daher die Kostentragung auch nicht zu prüfen. Bei "Wanderarbeitern" ist es typisch, dass Kind bei einem Elternteil im Wohnmitgliedstaat lebt, während der andere Elternteil im Beschäftigungsmitgliedstaat arbeitet. Gehört der andere Elternteil auch bei auswärtiger Beschäftigung weiterhin dem Haushalt des Kindes an, käme es auf die überwiegende Unterhaltskostentragung nicht an. Wenn ein Elternteil, wie hier der Fall, vom anderen Elternteil und vom Kind getrennt lebt, käme es dazu, dass bei einer Auslegung, die nur auf die überwiegende Kostentragung des getrennt lebenden Elternteils abstellt, in den keineswegs seltenen Fällen, dass der nicht haushaltszugehörige Elternteil aus welchen Gründen immer nicht die überwiegenden Unterhaltskosten trägt, für das Kind vom Beschäftigungsmitgliedstaat keinerlei Familienleistungen erbracht werden, obwohl bei einem ausschließlich national zu beurteilenden Sachverhalt in diesem Fall Familienleistungen dem haushaltsführenden Elternteil zustünden. § 2 Abs. 2 FLAG 1967 ist daher unionsrechtskonform (Art. 67 VO 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009) diskriminierungsfrei auszulegen, dass bei einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union (Vertragsstaat des EWR oder in der Schweiz) wohnenden Familie, die unter die VO 883/2004 fällt, im Fall der Haushaltszugehörigkeit zu einem (Groß)Elternteil für das haushaltszugehörige Kind unter denselben Voraussetzungen Familienbeihilfe bezogen werden kann, wie wenn diese Familie in Österreich wohnt (vgl. etwa BFG 9.4.2018, RV/7101954/2016). Haushaltszugehörigkeit zur Mutter bzw. Großmutter Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Bedingungen einer Haushaltszugehörigkeit sind in § 2 Abs. 5 FLAG 1967 näher umschrieben. Demnach kommt es ausschließlich auf die einheitliche Wirtschaftsführung mit dem Kind im Rahmen einer Wohngemeinschaft (Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft) an (vgl. VwGH 20.4.1995, 95/13/0071; VwGH 18.4.2007, 2006/13/0120; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0214). Es steht fest, dass im Beschwerdezeitraum C B bei ihrer Mutter N B oder ihrer Großmutter väterlicherseits E B oder ihrer Großmutter mütterlicherseits H I und nicht bei ihrem Vater A B i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 haushaltszugehörig war. Anspruch der haushaltsführenden Mutter bzw. Großmutter geht jenem des nicht haushaltszugehörigen Vaters vor Da nach den getroffenen Feststellungen die Tochter dem Haushalt ihrer Mutter bzw. einer ihrer Großmütter angehörte, kommt es - wie oben ausgeführt - auf die überwiegende Unterhaltskostentragung nicht an. Der Anspruch der haushaltsführenden Mutter (jeweils haushaltsführenden Großmutter) geht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 jenem des nicht haushaltszugehörigen Vaters vor: Bei gemeinsamer Haushaltsführung mit dem Kind stehen die Familienleistungen dem im Haushalt lebenden Elternteil zu. Nur bei getrennter Haushaltsführung ist die Feststellung der tatsächlichen Höhe der Unterhaltskosten sowie des Umstands, wer diese überwiegend getragen hat, erforderlich. Unbeachtlich ist somit, ob vom Vater im Beschwerdezeitraum, vom Finanzamt bestritten, tatsächlich die überwiegenden Unterhaltskosten getragen wurden. Es wären dazu die tatsächlichen Unterhaltsleistungen des Vaters und der Mutter sowie anderer Personen oder der öffentlichen Hand festzustellen gewesen, und auch die tatsächlichen Unterhaltskosten der Kinder (vgl. BFG 8.6.2015, RV/7100958/2015; BFG 18.10.2015, RV/7101655/2015; BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015; u.a.; VwGH 24.6.2010, 2009/16/0131 u.a.). Rückforderung Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Diese Rückzahlungspflicht normiert eine objektive Erstattungspflicht desjenigen, der die Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist lediglich, ob der Empfänger die Beträge zu Unrecht erhalten hat. Ob und gegebenenfalls, wie der Bezieher die erhaltenen Beträge verwendet hat, ist unerheblich (u.a. VwGH 23.9.2005, 2005/15/0080). Gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt es an einem Anspruch auf Familienbeihilfe, sind auch die Kinderabsetzbeträge zurückzufordern. Da sich herausgestellt hat, dass der Bf keinen Anspruch auf Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für C B im Beschwerdezeitraum hatte, weil ein derartiger Anspruch primär dem jeweils haushaltsführenden Elternteil oder Großelternteil (Mutter, Großmutter väterlicherseits, Großmutter mütterlicherseits) zusteht, erweist sich der Rückforderungsbescheid für diesen Zeitraum nicht als mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet. Die Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen. Denn Ausführungen des Finanzamts im Vorlagebericht, "Da nur der Bf. Partei dieses Verfahrens i.S.d. § 78 BAO ist, ist nicht mit Feststellungsbescheid nach § 92 BAO vorzugehen", ist dahingehend zustimmen, als im Rückforderungsverfahren nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 nur darüber abzusprechen ist, ob Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom Bf zurückzufordern ist, aber nic, ob jemand anderer Anspruch auf Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag hat. Etwas anderes gilt im Verfahren betreffend Beantragung von Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Wie im Erkenntnis BFG 7.6.2019, RV/7104443/2016 ausgeführt, ist in diesem Fall der Antrag des Vaters nicht abzuweisen, sondern als Antrag zugunsten der Mutter bzw. der jeweiligen Großmutter zu berücksichtigen. Im Fall einer Abweisung des Antrags des Vaters wäre das Verfahren mit dieser Abweisung abgeschlossen. Da der Antrag aber zugunsten der Mutter bzw. jeweiligen Großmutter wirkt, kommt vorerst ein endgültiger Abspruch über diesen Antrag nicht in Frage. Auch der Antrag oder die Anträge des Vaters, auf Grund derer nunmehr rückgeforderte österreichische Familienleistungen ausbezahlt wurden, wirkt zugunsten des jeweils haushaltsführend gewesenen (Groß)Elternteils (Mutter, Großmutter väterlicherseits, Großmutter mütterlicherseits) weiter. Da im Rückforderungsverfahren aber nicht über den seinerzeitigen Antrag, sondern über den unrechtmäßigen Bezug von Familienleistungen abgesprochen wird, kann der Spruch eines Rückforderungsbescheids nur auf Rückforderung lauten oder ist ein solcher Bescheid nicht zu erlassen. Eine Feststellung von potentiell Anspruchsberechtigten i.S.v. Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 ist im Rückforderungsverfahren nicht geboten. Revisionszulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision wird zu der in der Judikatur des Bundesfinanzgerichts unterschiedlich beantworteten Frage, ob ein Anspruch der in einem anderen Mitgliedstaat lebenden haushaltsführenden (Groß)Mutter dem Anspruch eines in Österreich erwerbstätigen Vaters vorgeht (etwa BFG 19.8.2016, RV/7101889/2016, BFG 24.10.2016, RV/7101771/2015 und BFG 15.11.2016, RV/7103786/2015 gegen BFG 8.11.2016, RV/7102424/2014) zugelassen (vgl. etwa BFG 9.4.2018, RV/7101954/2016). Wien, am 17. Juni 2019

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102210/2018
ECLI
ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102210.2018
Stammnummer
124749
Gültig
17.06.2019 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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