Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7102210/2018
Anspruch der in Polen lebenden haushaltsführenden Mutter oder Großmutter geht Anspruch des in Österreich arbeitenden Vaters auf Ausgleichszahlung vor
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102210/2018vom 17.06.2019Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Elisabeth Wanke über die Beschwerde des A B, Adresse, vom 4.4.2016, eingebracht am 5.4.2016, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, 1220 Wien, Dr. Adolf Schärf-Platz 2 vom 2.3.2016, mit welchem Kinderabsetzbetrag (€ 1.128,80) und Ausgleichszahlung gemäß Verordnung (EG) 883/2004 (€ 2.297,79) für die im Juni 1997 geborene C D B für den Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2014 gemäß § 26 Abs. 1 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert werden (Gesamtrückforderungsbetrag € 3.582,59), Sozialversicherungsnummer X, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Spruch des angefochtenen Bescheids bleibt unverändert.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag vom 15.4.2014
Der Beschwerdeführer (Bf) A B erhielt für den Beschwerdezeitraum Ausgleichszahlung/Differenzzahlung und Kinderabsetzbetrag. Er stellte mit dem Formular Beih 38 am 15.4.2014 Antrag auf Ausgleichszahlung.
Der Antragsteller A B sei polnischer Staatsbürger, im Jahr 2012 nach Österreich eingereist, wohne in Österreich in 1100 Wien und in Polen in Adresse_PL. Seine Ehegattin N B sei ebenfalls polnische Staatsbürgerin. Das für eine Verzichtserklärung des haushaltsführenden Elternteils vorgesehene Feld im Formular ist zwar mit "N B" als haushaltsführenden Elternteil ausgefüllt, nicht aber unterschrieben. Beantragt werde Ausgleichszahlung von "17.01.13-31.12.13" für die Tochter C B, polnische Staatsbürgerin, wohnhaft in Adresse_PL. Die Tochter wohne am gemeinsamen Wohnort, der Bf finanziere monatlich die überwiegenden Kosten.
In der Anlage war beigefügt
- eine Meldebestätigung vom 5.2.2014 betreffend die Adresse in 1100 Wien,
- ein Auszug aus dem Heiratseintrag, wonach der Bf seit dem Jahr 1997 mit N B, geb. I, verheiratet ist,
- ein Auszug aus dem Geburtseintrag, wonach die im Juni 1997 geborene C D B Tochter von A und N B ist,
- eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/innen und Schweizer Bürger/innen gemäß NAG vom 2.5.2013 betreffend den Bf als Arbeitnehmer,
- die Übersetzung einer Bestätigung der Sozialhilfestelle in J, wonach der Bf und seine Gattin keinen Antrag auf Familienleistungen für den Zeitraum 1.11.2012 bis 31.10.2013 gestellt haben,
- ein Schreiben eines Rechtsanwalts vom 11.11.2013, wonach über ein Bauunternehmen das Insolvenzverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt worden sei und auszugehen sei, dass der Bf "nicht bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt waren bzw. von einer vertretungsbefugten Person angestellt wurden", aber "aus Vorsichtsgründen" mitgeteilt werde, dass das Dienstverhältnis nach § 25 IO aufgelöst sei,
- eine Niederschrift vor der Wiener Gebietskrankenkasse mit dem Bf vom 2.10.2013, wonach dieser zu Protokoll gab, bei diesem Bauunternehmen von 24.4.2013 bis 7.9.2013 als Facharbeiter beschäftigt gewesen war und sein Gehalt in bar erhalten habe,
- ein Lohnnachweis und ein Lohnzettel für den Zeitraum 9.9.-27.9.2013, dazu eine An- und eine Abmeldung bei der WGKK, eine Arbeitsbescheinigung des AMS für die Zeit vom 9.9.-27.9.2013,
- eine Übersetzung einer Bestätigung von N B, dass ihr ehemaliger Ehemann A B "regelmäßig die Unterhaltungsbeiträge für unsere Tochter C B zahlt",
- eine Anmeldung bei der WGKK vom 11.11.2013 und eine Abmeldung vom 30.11.2013,
- ein Versicherungsdatenauszug vom 30.9.2013, wonach der Bf versichert war:
24.07.2012 - 06.11.2012 Arbeiter
27.11.2012 - 12.11.2012 Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung
29.11.2012 - 27.12.2021 Arbeitslosengeldbezug
17?.01.2013 - 19.03.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
24?.03.2013 - 14.04.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
15.04.2013 - 17.04.2013 Krankengeldbezug, Sonderfall
18.04.2013 - 23.04.2013 Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
24.04.2013 - laufend Arbeiter
09.09.2013 - laufend Arbeiter
- ein Formular E 411 betreffend den Bf, 1100 Wien, (Feld 1) und die Mutter N B, Adresse_PL (Feld 2), die in Adresse_PL wohnhafte Tochter C B (Feld 3), weiter nicht ausgefüllt,
- ein Formular E 404 betreffend den Bf, Adresse_PL (Feld 1), Mutter N B, Adresse_PL (Feld 2), die in Adresse_PL wohnhafte Tochter C B (Feld 4), weiter nicht ausgefüllt.
Auszahlungen
Laut Screenshot des Finanzamts wurden Familienleistungen an den Bf von Juli 2012 bis Oktober 2014 ausbezahlt.
Vorhalt vom 23.4.2014
Am 23.4.2014 ersuchte das Finanzamt Wien 4/5/10 den Bf um Vorlage
- Schulbestätigung von C
- Nachweis, dass kein bzw. für welchen Zeitraum Anspruch auf eine der österr. Familienbeihilfe gleichzusetzenden ausländische Beihilfe bestand/besteht ab 7/2012 aus Polen und Familienstandsbescheinigung (Original)
- Dienstgeberbestätigung (Beschäftigungszeiten) und E9 ab 1/2012 von Frau aus Polen alles übersetzen lassen.
Der Bf legte in Folge vor:
- eine Schulbesuchsbestätigung vom 29.5.2014 betreffend das Schuljahr 2013/2014,
- eine Schulbesuchsbestätigung vom 29.5.2014 betreffend den Zeitraum September 2010 bis August 2013,
- einen Auszug aus dem Heiratseintrag (wie oben),
- eine Bestätigung der Sozialhilfestelle vom 29.5.2014, aus der hervorgeht, dass Vater und Mutter von 1.1.2012 "bis weiterhin" keine Familienleistungen für C B beziehen,
- eine Beschäftigungsbescheinigung vom 9.6.2014 betreffend die Mutter und den Zeitraum Dezember 2010 bis Dezember 2015 (wie oben),
-Bescheinigungen EU/EWR (wie oben), betreffend das Jahr 2012 und das Jahr 2013,
- ein "Ausgleichszahlungsbescheid" des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 3.6.2014 (wie oben),
- eine Mitteilung des Finanzamts Wien 4/5/10 vom 3.6.2014 (wie oben),
- Übersetzungen von Meldebescheinigungen des Stadtamts in J vom 29.5.2014, wonach A B, N B und C B seit dem Jahr 2008 "fest angemeldet" in Adresse_PL seien,
- das Scheidungsurteil (wie oben).
Weitere Dokumente
Weitere aktenkundige Dokumente, auch die weiteren Anträge auf Zuerkennung von Ausgleichszahlung, sind im Erkenntnis BFG 7.6.2019, RV/7104443/2016, den Bf betreffend, angeführt.
Rückforderungsbescheid
Das Finanzamt Wien 2/20/21/22 forderte am 2.3.2016 vom Beschwerdeführer (Bf) A B Differenzzahlung ("Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 (DZ)) und Kinderabsetzbetrag (KG) für den Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2014 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967- (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Aufgrund einer Überprüfung Ihres Aktes wurde festgestellt, dass Sie im 1. Antrag nicht bekannt gegeben haben, dass Sie seit 10/11 geschieden sind. Da Ihrerseits aufgrund der Einkommenssituation keine lückenlosen regelmässigen Überweisungen getätigt wurden, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe/AZ.
500 PLN Unterhaltsleistungen sind zu wenig, um Anspruch auf Familienbeihilfe zu haben.
Zur Info: Im Falle einer Beschwerde 2013+2014 müssen sowohl 500 PLN als auch zusätzliche Kosten mit Zahlungsbelegen und Kontoauszügen lückenlos nachgewiesen werden. (Monatlich !)
Weiters wird ev. 2012 auch noch überprüft !
Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid
Der Bf legte am 4.4.2016 Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid vom 2.3.2016 ein:
Mit gegenständlichem Bescheid wurde ich verpflichtet die zu Unrecht bezogene Familienleistung für meine in o. a. Zeitraum in Polen lebende Tochter: B C D, geb. am ....06.1997, gem. § 26 Abs. 1 FLAG 1967 i. V. mit § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 zurückzuzahlen.
- Sie begründen Ihre Entscheidung folgender Maße u. a.: “Da Ihrerseits aufgrund der Einkommenssituation keine lückenlosen regelmäßigen Überweisungen getätigt wurden, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe/AZ".
- Ihre Entscheidung finde ich richtig, weil ich in oben angeführten Zeitraum ausreichend über das Einkommen aus meiner Erwerbstätigkeit bzw. andere Geldquellen, wie Ersparnissen aus meiner früheren Arbeit in Italien, Einnahmen aus der von mir früher in Polen verkauften Eigentumswohnung, etc., verfügt habe bzw. nach wie vor verfüge.
- Auf jeden Fall, als Vater des o. a. Kindes, ich die Unterhaltskosten meiner nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Tochter, überwiegender Maße (die Kindesmutter über keine eigene Einkünfte verfügt(e)) getragen habe.
- Nachweise dafür, leider nicht alle von mir sorgfältig gesammelt, im Akt (ein bisschen chaotisch) bzw. manche nochmals hiermit, beiliegen.
Aus den angeführten Gründen stelle ich daher die Beschwerdeanträge:
das o. a. Finanzamt möge der Beschwerde Folge geben und aussprechen, dass einerseits der genannte „Bescheid über die Rückforderung...“ behoben wird, andererseits die oben erwähnte Familienleistung fü o. a. Zeitraum mir wieder gewährt wird.
Gleichzeitig, gemäß § 212a BAO, stelle ich einen anderen Antrag, dass die Einhebung des in Streit stehenden o. a. Rückforderungsbetrages in Höe von € 3.582,59, bis zur Erledigung meiner Beschwerde ausgesetzt wird.
In der Anlage befanden sich diverse Zahlungsbelege an K B und handschriftliche Bestätigungen der Mutter über den Erhalt von Alimenten, des weiteren Kassenbons über Einkäufe in Polen und die Kopie einer VOR-Jahreskarte des Bf.
Vorhalt vom 21.10.2016
Am 21.102016 ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage wie folgt:
Für die Erledigung der Beschwerde 1/13-10/14 wird noch benötigt:
Lebenserhaltungskosten der Tocher für die Zeit 1/13-10/14 monatlich bestätigt von der Ex-Gattin
Aufstellung Ihrer Lebenserhaltungskosten 1/13-10/14 (es liegen ha. nur laut Niederschrift die Mietbeträge auf.) von Ihnen-monatlich wie Miete, Strom, Heizung, KFZ, Essen, Gewand, Handy, Internet, Freizeit, ...
Alle Überweisungen die Sie getätigt haben bzw. Aufstellung wieviel insgesamt bezahlt wurde. (z.B: 1/13:Summe Western Union und bar,... etc.)
Alle Kontoauszüge von Ihnen lückenlos 1/13-12/14
Sie werden auf §115 BAO verwiesen, sollten nicht alle abverlangten Unterlagen ha. einlangen wird die Beschwerde ev. abweisend erledigt.
Der Bf gab in Folge am 16.12.2016 dazu an:
Seit meiner Scheidung (Oktober 2011) pflege ich überhaupt keine Kontakte zu Kindesmutter. Sie hat mich verlassen, um mit einem anderen zu leben. Diese Situation von mir mehrmals Ihnen schriftlich geschildert wurde. Die Eheleute scheiden ohne Bündnis, weil sie nicht mehr Kontakt jeder zueinander haben wollen. Daher die Bestätigung der Ex Gattin von mir nicht vorgelegt werden kann.
Was die Lebens Erhaltungskosten neuer Tochter… Im Zeitraum 1/13-10/14 betrifft, gebe ich an, dass nur immer immer zu meinen Eltern essen kommen, und alle sonstige Bedürfnisse, wie Gewand, Schuhe, neue Möbel, et cetera habe ich immer bedeckt. Hier nochmals die entsprechenden Nachweise in Kopie hiemit vorgelegt.
Im Jahr 2013 besaß sich immer noch die Ersparnisse aus meiner früheren Beschäftigung mit Italien (siehe Beilage). Ein Großteil der Summe von Euro 14.228 stand mir zur Verfügung. Zusätzlich in diesem Jahre habe ich noch in Österreich gearbeitet (siehe Beilage Markt sowie hiermit beigelegt). Dazu kam ein Betrag von Euro 1.874,97 über das Arbeits… Von früherer Firma (siehe Beilage). Aus diesen allen Einkünften man sieht, dass ich … Mittel habe, um meine alle Bedürfnisse, auch meine Lebenshaltungskosten 1/2013-10/1014 zu bedecken.
Beiliegende Aufstellung von diesem Punkt angegeben von mir nur rund Summen wurden. Wer weiß, was vor über 3 Jahren genau bezahlt wurde? Dazu lege ich manche Mietverträge und manche Miete-Energie-Zahlungsbelege, aus welchem ohne weiters zu ersehen sind.
Alle mögliche Nachweise für meine Unterhaltszahlungen nach Polen im Beihilfemarkt zu ersehen sind.
Hiermit lege ich Ihnen nur solche bei, die mir noch übrig geblieben sind. Ich übergebe das Geld meinen Eltern bzw. meinem Kind direkt. Wir vertrauen uns einander und brauchen die Zahlungsbelege nicht immer sammeln! Den gesetzlichen Unterhalt (siehe nochmals Kopie des Urteils) der Kindesmutter zu eigenen Händen ich immer zu zahlen hatte. Aber aus Sicherheitsgründen habe ich diese per Post bzw. per Banküberweisung später getätigt. Siehe nochmals diverse Nachweise dafür, sowie die ihrerseits abverlangten Kontoauszüge 1/2013-12/2014 hiermit in Kopie beigelegt.
Die Unterlagen stimmen weitgehend mit denen überein, die bereits im Verfahren zu BFG 7.6.2019, RV/7104443/2016, vorgelegt wurden.
Zu Lebenshaltungskosten:
[Grafik]
Zur Beschäftigung in Italien wurden Unterlagen vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass der Bf von Mai 2010 bis Juli 2010 in Südtirol als Erntehelfer zu 39 Wochenstunden zu € 6 netto beschäftigt war (monatlich € 894,00 - € 1.452,00 netto). Laut Lohnabrechnungen dauerte die Beschäftigung bis Dezember 2010 (einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit 17.12.2010). Zur Beschäftigung in Österreich wurden Lohnabrechnungen ab März 2014 vorgelegt. Darüber hinaus wurden auch zwei Kontoauszüge vorgelegt.
Einkommen
Das Finanzamt erhob Einkommensdaten für die Jahre 2013 (nur Zahlungen vom AMS) und 2014.
Beschwerdevorentscheidung
Das Finanzamt wies die Beschwerde gegen den Rückforderungsbescheid mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.1.2018 als unbegründet ab:
Sie sind polnischer Staatsburger, geschieden und wohnen und arbeiten hier in Osterreich. Die Kindesmutter, polnische Staatsburgerin lebt und arbeitet in Polen.
Das Kind lebt seit dem 18. Geburtstag bei der Großmutter in Polen und geht dort zur Schule.
Es wurde Ihnen die Familienbeihilfe für obigen Zeitraum nicht zuerkannt, weil Sie zu wenig Unterhaltsleistungen nachgewiesen haben.
Ihre Beschwerde begründen Sie damit, dass Sie genug Unterhalt bezahlt haben und legen Nachweise bei. Haushaltszugehörigkeit (§ 2 Abs. 2 erster Satz FLAG). Jemand, der die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, ohne dass das Kind bei ihm haushaltszugehörig ist, hat nur dann (nachrangig) Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn das Kind bei keinem anderen Elternteil haushaltszugehörig ist.
Auf Grund der Aktenlage ergibt sich somit, dass Ihr Familienleistungsanspruch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 i. V. m. Art. 67 VO 883/2004 und Art. 60 Abs. 1 Satz 2 VO 987/2009 durch den vorrangigen Familienleistungsanspruch der in Polen zusammen mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebenden Großmutter verdrängt wird (vgl. u.a. EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomislaw Trapkowski; BFG 08.06.2015, RV/7100958/2015; BFG 24.10.2016, RV/7101771/2015).
Da Ihr Kind im strittigen Zeitraum nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, haben Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichzahlung. Ihre Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Laut Rückschein wurde die Beschwerdevorentscheidung dem Bf am 22.1.2018 zugestellt.
Vorlageantrag
Mit Schreiben vom 13.2.2018, zur Post gegeben am 19.2.2018, stellte der Bf Vorlageantrag:
Betrifft: Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge vom 02. März 2016. zugestellt (hinterlegt) am 08.03.2016, betreffend Kinderabsetzbetrag (KG) und Ausgleichszahlung gem. Verordnung (EG) 883/2004 (DZ). Rückforderungsbetrag für den Zeitraum: Jänner 2013 - Oktober 2014. gesamt € 3.582,59.
Beschwerde gegen diesen Bescheid vom 04.04.2016.
Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2018, zugestellt (hinterlegt) am 22.01.2018.
Hiermit stelle ich innerhalb eines Monats nach Zustellung der oben erwähnten Beschwerdevorentscheidung einen Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde (Vorlageantrag) durch das Bundesfinanzgericht.
Zu meinem Antrag mochte ich folgendes anfuhren:
• In Ihrer Begründung schreiben Sie u. a: „Es wurde Ihnen die Familienbeihilfe für obigen Zeitraum nicht zuerkannt, weil Sie zu wenig Unterhaltsleistungen nachgewiesen haben. “
Oder „ da Ihr im strittigen Zeitraum nicht mit Ihnen im gemeinsamen Haushalt gewohnt hat, haben Sie keinen Anspruch auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung"
• Hiermit möchte ich nochmals anführen, dass ich im strittigen Zeitraum ausreichend an diversen Verfügungsgelder (Lohn, Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Ersparnisse) disponiert habe, um meine eigene Erhaltungskosten (Wohnung samt Energieverbrauchskosten, Essen, Gewand, Rückzahlung von Geldanleihen, Fahrtkosten, etc.) zu bedecken, und dass ich wesentlich viel mehr als gesetzlich vorgesehen an Unterhalt meiner Tochter in Polen (sie lebt bei ihren Großeltem, nicht bei Kindesmutter!) geleistet habe. Solche Unterhaltszahlungsweise empfehle ich nur alien anderen Vätern, die ihre Pflichtzahlungen umgehen!
• Diversen Nachweise dafür (manche nochmals, viele nicht immer sorgfältig von mir gesammelt wurden!) zu meinen früheren Anfuhrungen (beiden Beschwerden, anderer Vorlageantrag vom 04.04.2016 bzw. Ihr Ersuchen um Ergänzung vom 23. Juni 2016) bereits vorgelegt wurden.
Vorhalt vom 16.4.2018
Am 16.4.2018 ersuchte das Finanzamt den Bf um Vorlage wie folgt:
Gem. § 2 Abs. 5 FLAG gehort ein Kind zum Haushalt einer Person dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsfuhrung eine Wohnung mit dieser Person teilt.
Im Vorlageantrag schreiben Sie, die Tochter habe im Streitzeitraum bei den GroBeltern gelebt.
Bitte um Bekanntgabe der Namen und der Wohnanschrift der Großeltern, sowie deren Beschäftigungsverhältnisse (Pensionsbezüge)
Der Bf teilte am 6.5.2018mit, dass C D B im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2014 bei seiner Mutter (und Großmutter von C B) E B, Adresse_vGM, gewohnt hate. E B beziehe seit 2008 eine Pension (Höhe seit 1.3.2018 1.352,99 PLN). Unterlagen darüber waren beigelegt.
Vorlage
Das Finanzamt legte mit Bericht vom 18.5.2018 die Beschwerde vom 4.4.2016 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus:
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 04.04.2016
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 01.2013-10.2014) (Rückforderung KG u.Ausgleichszahlung) 02.03.2016
Antrag / Anzeige an die Behörde
3 Antrag 2013 15.04.2014
Beschwerdevorentscheidung
4 BVE vom 12.01.2018 12.01.2018
5 rsb vom 22.01.2018 zur bve 22.01.2018
Vorlageantrag
6 Vorlageantrag 13.02.2018
Vorgelegte Aktenteile
7 2014.07.14_Beantwortung Ergänzungsersuchen 14.07.2014
8 2016.12.16_Beantwortung Ergänzungsersuchen 16.12.2016
9 2018.04.16 einkommen 2013 und 2014 16.04.2018
10 2018.05.06_Beantwortung Ergänzungsersuchen 06.05.2018
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer (Bf.) ist polnischer Staatsbürger und beantragte am 15.04.2014 die Ausgleichszahlung für seine in Polen lebende Tochter C D, geb. ...06.1997 ab Jänner2013. Im Antrag gab der Bf. an, die Tochter wohne in seinem Haushalt gemeinsam mit der Kindesmutter, N B. Frau B wurde als nicht getrennt lebende Partnerin bezeichnet. Der Familienstand wurde nicht angegeben. Beigelegt wurde die Heiratsurkunde und das vorausgefüllte Formular 401, in dem Frau N B als Ehegattin bezeichnet wurde. Weiters beigelegt wurde die Übersetzung eines Schreibens, laut dem die Kindesmutter erklärt hätte, der Bf. zahle regelmäßig Unterhaltsbeiträge. In Beantwortung des Ergänzungsersuchens am 14.07.2014 legte der Bf. die Übersetzung seines Scheidungsurteils vom 19.10.2011 vor. Laut Gerichtsbeschluss vom 19.10.2011 wurde der Bf. zur monatlichen Alimentationsleistungen von 500.-PLN zu Handen der Kindesmutter verpflichtet, als Aufenthaltsort des Kindes wurde der Wohnort der Mutter bestimmt.
Weitere Beweismittel sind dem Verfahren unter der GZ. RV/7104443/2016 zu entnehmen.
Die von Jänner 2013 bis Oktober 2014 ausbezahlte Familienbeihilfe wurde mit Bescheid vom 02.03.2016 rückgefordert. Die dagegen am 05.04.2016 eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.01.2018 abgewiesen. Am 19.02.2018 wurde ein Vorlageantrag eingebracht. Im Vorlageantrag wird ausgesagt, das Kind lebe nicht bei der Kindesmutter, sondern bei den Großeltern. In Beantwortung eines weiteren Ergänzungsersuchens gab der Bf. die Wohnadresse der Großmutter des Kindes bekannt und legte einen Nachweis über deren Pensionsansprüche in Polen vor.
Beweismittel:
Siehe Inhaltsverzeichnis.
Stellungnahme:
Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 02.03.2016 wurde der Antrag nach Art. 1 lit. i Zi 3 VO(EG) Nr. 883/2004 im Hinblick auf die nicht glaubhaft gemachte überwiegende Kostentragung abgewiesen. Gleichzeitig war aber auch Art. 60 VO(EG) Nr. 987/2009 in Kraft. Demgemäß ist der ausländische Sachverhalt nach innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG hat die Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Da die Tochter im Streitzeitraum nicht zum Beschwerdeführer haushaltszugehörig war, sondern zu den Großeltern, kann der Beschwerdeführer keinen Anspruch aus dem Titel „Kostentragung“ herleiten.
Da nur der Bf. Partei dieses Verfahrens i.S.d. § 78 BAO ist, ist nicht mit Feststellungsbescheid nach § 92 BAO vorzugehen (vgl. BFG 05.12.2017, RV/7102456/2017).
Erkenntnis BFG 7.6.2019, RV/7104443/2016
Mit Erkenntnis BFG 7.6.2019, RV/7104443/2016 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom 15.10.2015, mit welchem der Antrag vom 18.3.2015 auf Ausgleichszahlung für C D B ab November 2014 abgewiesen wurde, als unbegründet ab und stellte gemäß § 92 BAO i.V.m. §§ 10, 13 FLAG 1967 und Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 fest,
1. dass ein Anspruch des Vaters A B, Adresse, auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder auf Ausgleichszahlung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für für die im Juni 1997 geborene C D B für den Zeitraum November 2014 bis Dezember 2015 nicht besteht,
2. dass der Antrag des Vaters A B vom 18.3.2015 auf Ausgleichszahlung für für die im Juni 1997 geborene C D B als derartiger Antrag zugunsten der Mutter N B oder der Großmutter H I, je nachdem, welchem Haushalt C B angehört hat, zu berücksichtigen ist.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Der Vater A B, die Mutter N B, geb. I, und beider Tochter C B sind wie die mütterliche Großmutter von C, H I, und die väterliche Großmutter von C, E B, polnische Staatsbürger, daher Unionsbürger.
In den Beschwerdezeiträumen Jänner 2013 bis Oktober 2014 (Auszahlungszeitraum im Rückforderungsverfahren) bzw. November 2014 bis Dezember 2015 (beantragter Zeitraum Zuerkennungsverfahren) arbeitete der Vater A B in Österreich oder bezog Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und hatte eine Wohnung in Österreich.
Die Mutter wohnte in den Beschwerdezeiträumen in Polen, und zwar zunächst in Adresse_PL. Es steht nicht fest, ob die Mutter Einkünfte in Polen bezogen hat.
Im Jahr 2011 wurde die im Jahr 1997 geschlossene Ehe geschieden.
C B wohnte mit ihrer Mutter N B zuerst in der ehemaligen Ehewohnung in Adresse_PL. Seit August 2015 wohnt C B bei ihrer mütterlichen Großmutter H I in Adresse_mGM. Laut Angaben des Vaters wohnte C B im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2014 bei ihrer väterlichen Großmutter E B in Adresse_vGM.
In den Beschwerdezeiträumen bestand mit dem Vater kein gemeinsamer Haushalt. Die Tochter ging in den Beschwerdezeiträumen in Polen zur Schule. Der Vater leistete der Tochter im Wege der Mutter den gesetzlichen Unterhalt von 500 PLN monatlich und übernahm weitere Unterhaltskosten. Nach den Angaben des Vaters sollen die Unterhaltskosten der Tochter monatlich 700 PLN betragen haben. Weder vom Vater noch von der Mutter wurden für die Tochter polnische Familienleistungen in den Beschwerdezeiträumen bezogen.
Der Bf hat im Zeitraum Jänner 2013 bis Oktober 2014 Kinderabsetzbetrag (€ 1.128,80) und Ausgleichszahlung zur Familienbeihilfe (€ 2.297,79) für C D B bezogen.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage. Sie sind weitgehend nicht strittig. Unstrittig ist, dass C B nicht bei ihrem Vater, dem Bf, sondern entweder bei ihrer Mutter N B oder ihrer mütterlichen Großmutter H I oder ihrer väterlichen Großmutter E B haushaltszugehörig war.
Zu Frage der Erwerbstätigkeit der Kindesmutter in Polen gibt es einander widersprechende Dokumente: Laut Formularen E9 soll die Mutter keine Einkünfte erzielt haben, laut Beschäftigungsbescheinigung vom 9.6.2014 soll die Mutter von Dezember 2010 bis Dezember 2015 beschäftigt gewesen sein. Auf Grund der aktenkundigen Bestätigungen von Mutter und Tochter hält es das Gericht für erwiesen, dass der Vater den gerichtlich festgesetzten Unterhalt von 500 PLN gezahlt hat. Das Gericht hält es auch für glaubhaft, dass der Vater darüber hinaus zum Unterhalt seiner Tochter, in welcher Höhe auch immer, beigetragen hat.
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 2a FLAG 1967 lautet:
§ 2a. (1) Gehört ein Kind zum gemeinsamen Haushalt der Eltern, so geht der Anspruch des Elternteiles, der den Haushalt überwiegend führt, dem Anspruch des anderen Elternteiles vor. Bis zum Nachweis des Gegenteils wird vermutet, daß die Mutter den Haushalt überwiegend führt.
(2) In den Fällen des Abs. 1 kann der Elternteil, der einen vorrangigen Anspruch hat, zugunsten des anderen Elternteiles verzichten. Der Verzicht kann auch rückwirkend abgegeben werden, allerdings nur für Zeiträume, für die die Familienbeihilfe noch nicht bezogen wurde. Der Verzicht kann widerrufen werden.
§ 3 FLAG 1967 lautet:
§ 3. (1) Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie sich nach §§ 8 und 9 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, oder nach § 54 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 87/2012, rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die nicht österreichische Staatsbürger sind, sofern sie sich nach §§ 8 und 9 NAG oder nach § 54 AsylG 2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten.
(3) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, gewährt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe. Anspruch besteht auch für Kinder, denen nach dem Asylgesetz 2005 Asyl gewährt wurde.
(4) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt wurde.
(5) In den Fällen des Abs. 2, Abs. 3 letzter Satz und Abs. 4 letzter Satz wird für nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet (§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten an den zusammenführenden Fremden geboren werden.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 25 FLAG 1967 lautet:
§ 25. Personen, denen Familienbeihilfe gewährt oder an Stelle der anspruchsberechtigten Person ausgezahlt (§ 12) wird, sind verpflichtet, Tatsachen, die bewirken, daß der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt, sowie Änderungen des Namens oder der Anschrift ihrer Person oder der Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe gewährt wird, zu melden. Die Meldung hat innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag des Bekanntwerdens der zu meldenden Tatsache, bei dem nach § 13 zuständigen Finanzamt zu erfolgen.
§ 26 FLAG 1967 lautet:
§ 26. (1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
(2) Zurückzuzahlende Beträge nach Abs. 1 können auf fällige oder fällig werdende Familienbeihilfen angerechnet werden.
(3) Für die Rückzahlung eines zu Unrecht bezogenen Betrages an Familienbeihilfe haftet auch derjenige Elternteil des Kindes, der mit dem Rückzahlungspflichtigen in der Zeit, in der die Familienbeihilfe für das Kind zu Unrecht bezogen worden ist, im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
(4) Die Oberbehörden sind ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Unionsrecht
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen (Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004). Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) "jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird". "Unterscheiden die gemäß Nummer 1 anzuwendenden Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats die Familienangehörigen nicht von anderen Personen, auf die diese Rechtsvorschriften anwendbar sind, so werden der Ehegatte, die minderjährigen Kinder und die unterhaltsberechtigten volljährigen Kinder als Familienangehörige angesehen" (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 2 VO 883/2004). Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
"Wohnort" ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004), "Aufenthalt" der vorübergehende Aufenthalt (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe k VO 883/2004).
"Familienleistungen" sind alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten, mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe z VO 883/2004).
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a bis d fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats.
(4) Für die Zwecke dieses Titels gilt eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit, die gewöhnlich an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes auf See ausgeübt wird, als in diesem Mitgliedstaat ausgeübt. Eine Person, die einer Beschäftigung an Bord eines unter der Flagge eines Mitgliedstaats fahrenden Schiffes nachgeht und ihr Entgelt für diese Tätigkeit von einem Unternehmen oder einer Person mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat erhält, unterliegt jedoch den Rechtsvorschriften des letzteren Mitgliedstaats, sofern sie in diesem Staat wohnt. Das Unternehmen oder die Person, das bzw. die das Entgelt zahlt, gilt für die Zwecke dieser Rechtsvorschriften als Arbeitgeber.
Nach Art. 11 Abs. 3 Buchst. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die (nur) in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Artikel 13 VO 883/2004 lautet:
Artikel 13
Ausübung von Tätigkeiten in zwei oder mehr Mitgliedstaaten
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Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7102210/2018
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2019:RV.7102210.2018
- Stammnummer
- 124749
- Gültig
- 17.06.2019 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF