Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105145/2017
Anspruch der in Rumänien lebenden haushaltsführenden Großmutter geht Anspruch der in Österreich lebenden Mutter auf Familienbeihilfe bzw. Ausgleichszahlung vor
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7105145/2017vom 01.12.2017Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Hier: Von der erwerbstätigen Mutter abgeleiteter Anspruch der Großmutter.
Hier: Anspruch der haushaltsführenden Großmutter abgeleitet von der Erwerbstätigkeit der Mutter.
Hier: Von der erwerbstätigen Mutter abgeleiteter Anspruch der haushaltsführenden Großmutter
Da es sich bei der Notstandshilfe wie beim Arbeitslosengeld um eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung handelt, liegt eine einer Erwerbstätigkeit gleichgestellte Situation im Sinne des Beschlusses Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der Sozialen Sicherheit vom 12. 6. 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen, 2010/C 106/04, vor.
Ein Familienangehöriger, auf den gemäß Art. 11 VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Wohnortmitgliedstaates anzuwenden sind, kann gemäß Art. 67 VO 883/2004 i. V. m. Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009 den Anspruch auf Familienleistungen eines anderen Familienangehörigen, auf den gemäß Art. 11 VO 883/2004 die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaates anzuwenden sind, im Beschäftigungsmitgliedstaat geltend machen.
Der Effektivitätsgrundsatz (Grundsatz des effet utile) gebietet, eine Auslegung zu wählen, die die Verwirklichung der Ziele des Unionsrechts am meisten fördert.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in der Beschwerdesache betreffend die Beschwerde der Alice-Ricarda N*****, *****Adresse_Wien*****, Österreich, vom 6. 4. 2017 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf, 1030 Wien, Marxergasse 4, vom 27. 3. 2017, mit welchem ein Antrag vom 9. 2. 2017 auf Familienbeihilfe für den im April 2008 geborenen Marian N*****e ab November 2016 abgewiesen wurde, Versicherungsnummer 5*****, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 279 BAO dahingehend abgeändert, dass sein Spruch zu lauten hat:
Es wird gemäß § 92 BAO i. V. m. §§ 10, 13 FLAG 1967 und Art. 60 Abs. 1 Satz 3 VO 987/2009 festgestellt,
1. dass ein Anspruch der Mutter Alice-Ricarda N*****, *****Adresse_Wien*****, Österreich, auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder auf Ausgleichszahlung/Differenzzahlung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im April 2008 geborenen Sohn Marian Felix Dănuţ N*****e im Zeitraum November 2016 bis März 2017 derzeit nicht besteht,
2. dass der Antrag der Mutter Alice-Ricarda N***** vom 9. 2. 2017, auf Familienbeihilfe für den im April 2008 geborenen Sohn Marian Felix Dănuţ N*****e als derartiger Antrag zugunsten der Großmutter Gheorghita M*****, wohnhaft in Reșița, *****Straße_Ro***** Rumänien, zu berücksichtigen ist.
III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine (ordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
Antrag
Am 9. 2. 2017 beantragte die Beschwerdeführerin (Bf) Alice Ricarda N***** mit dem Formular Beih 1 Familienbeihilfe wie folgt:
Die Bf sei rumänische Staatsbürgerin und im Jänner 2011 nach Österreich eingereist. Sie sei seit 5/12 verheiratet und nehme die Kindererziehung allein vor.
Die Bf sei Schneiderin, wohne in *****Adresse_Wien*****, und seit 2015 "beschäftigt" bei "AMS ESTERPLATZ", also beim Arbeitsmarktservice Wien, Geschäftsstelle Esteplatz, als arbeitssuchend gemeldet.
Ihr Ehegatte sei Dragan N*****, serbischer Staatsbürger, im Jahr 1987 nach Österreich eingereist, Kaufmann und seit 2015 "beschäftigt" bei "AMS ESTERPLATZ".
Die Bf erhalte derzeit Familienbeihilfe für Sarah Jasmine N***** und Adam S*****.
Familienbeihilfe werde ab Oktober 2016 wegen "Verlängerung" für den im April 2008 geborenen Marian Felix Dănuţ N*****e beantragt.
Dieser sei rumänischer Staatsbürger, "Vollwaise" (offenbar irrtümlich angekreuzt), wohne bei Gheorghiţa M*****, seiner Großmutter, an einer näher angeführten Adresse in Reșița, Rumänien, wobei die Bf die überwiegenden Kosten finanziere. Marian N*****e sei Schüler der zweiten Klasse einer Schule in Reșița.
Nachweise würden keine beigefügt, "alles ist bei Ihnen".
Ergänzungsersuchen vom 28. 2. 2017
Das Finanzamt ersuchte hierauf die Bf mit Ergänzungsersuchen vom 28. 2. 2017 um Folgendes:
Zahlungsbelege über Unterhaltszahlungen
für Adam für Oktober und November 2016 u. Marian ab November 2016-laufend
Nachweis, dass kein bzw. für welchen Zeitraum Anspruch auf eine der österr. Familienbeihilfe gleichzusetzenden ausländische Beihilfe bestand/besteht für Adam und Marian von der rumänischen Behörde.
Die Bf legte hierauf dem Finanzamt vor:
Bestätigung vom 10. 12. 2016
Mit handschriftlichem Schreiben vom 10. 12. 2016 bestätigte Gheorghiţa M***** (Text laut angeschlossener handschriftlicher Übersetzung:
Ich, Gheorghiţa M*****, hab ich gekrieckt von N***** Alice, durch ihre bruder im July 300€ und im December 400€, ausere die 500€ (Western Union) und 50€ von Erzsebet C***** (Ihre Schwester).
Bruder S***** Robert.
Reșița, 10. 12. 2016 Unterschrift.
Bestätigung vom 11. 11. 2016
Mit handschriftlichem Schreiben vom 11. 11. 2016 bestätigte Robert S*****:
Ich habe von meine Schwester N***** Alice, genommen ein Packet und 100€ für S***** Adam, b.w. C***** Erzsebet unsere Schwester (100€) und getragen in Rumänien.
Für M***** Gheorghiţa 400€ für N*****e Marian.
Wien, 11. 11. 2016 S***** Robert.
Bestätigung vom 1. 4. 2017
Mit handschriftlichem Schreiben vom 1. 4. 2017 bestätigte Katalin H*****:
I H***** Katalin I have taken 1000€ from N***** Alice and I have given the woman M***** Gheorghiţa as maintenance für N*****e Marian.
Enrich me under telephone Nr:
+40 746...
01. 04. 2017
Anmerkung der Bf hierzu:
Weiterer Unterhalt für N*****e Marian bis 04.2017.
Abweisungsbescheid
Mit dem angefochtenen Abweisungsbescheid vom 27. 3. 2017 (OZ 2) wies das Finanzamt einen Antrag der Bf vom 9. 2. 2017 auf Familienbeihilfe für den im April 2008 geborenen Marian N*****e ab November 2016 ab und begründete dies wie folgt:
Da kein gemeinsamer Haushalt zwischen ihnen und ihrem Sohn besteht und keine überwiegende Kostentragung (Unterhalt mindestens in Höhe der Österreichischen Familienbeihilfe einschließlich Kinderabsetzbetrag) geleistet wird, war ihr Antrag auf Familienbeihilfe abzuweisen.
Beschwerde
Unter Verwendung eines internen Formulars des Finanzamts erhob die Bf am 6. 3. 2017 persönlich Beschwerde beim Finanzamt gegen den Abweisungsbescheid vom 27. 3. 2017 (OZ 1).
Da dieses Formular einen Beschwerdeantrag (§ 250 Abs. 1 lit. c BAO) nicht vorsieht, wurde ein solcher von der Bf auch nicht ausdrücklich gestellt. Aus dem Gesamtzusammenhang ist jedoch ersichtlich, dass die Bf die Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die Beschwerde wurde wie folgt begründet:
Ich habe am 03.04.2017 um 10:51 abgegeben das ich 1000€ weitere Unterhaltsgeld am 01.04.17 geschickt habe in Rumänien. Ich habe am 04.04.2017 den Brief bekommen. Bitte um wiederfreigeben von Familienbeihilfe für meinen Sohn N*****e Marian 6*****. Eine Bestätigung von Fr. M***** liegt dabei.
Beigefügt war folgende Bestätigung:
Nach einem handschriftlichen Text in rumänischer Sprache folgende handschriftliche Übersetzung:
Ich, M***** Gheorghita, geb. 10.04, wohnhaft in Reșița, *****Straße_Ro***** erkläre ich das ich kriege für minderjährige N*****e Marian Felix Dănuţ, geb. ... 04.2008 von seine Mutter N***** Alice Ricarda monatlich 150 € durch Privat Personen die kommen [?] von Wien in Reșița
03.04.2017 Unterschrift
Bestätigung vom 27. 5. 2017
Mit handschriftlichem Schreiben vom 27. 5. 2017 bestätigte Robert S*****:
Ich S***** ROBERT ARTHUR hab ich am 27.05.2017 von N***** ALICE 400€ genommen und in Rumänien getragen zu Frau M***** Gheorghiţa als Unterhalt für N*****e MARIAN (05-06.2017) Mein Tel.Nr. 0699181...
Wien, 27. 05. 2017 S***** Robert.
Anmerkung der Bf hierzu:
Unterhaltsbestätigung für 05-06.2017.
Ergänzungsersuchen vom 20. 6. 2017
Das Finanzamt ersuchte im Beschwerdeverfahren die Bf mit Ergänzungsersuchen vom 20. 6. 2017 um Folgendes:
Bitte um Vorlage eines Nachweises, dass sich Marian seit mindestens November 2016 im Haushalt seiner Großmutter in Rumänien aufhält (z.B. Meldenachweise von Marian und seiner Großmutter).
Meldenachweis
Die Bf legte hierauf am 4. 7. 2017 dem Finanzamt eine Bestätigung der Meldung aus dem Zentralen Melderegister vom 3. 7. 2017 vor, wonach Marian-Felix-Dănuţ N*****e, rumänischer Staatsbürger, seit 3. 7. 2017 mit Hauptwohnsitz in *****Adresse_Wien***** aufrecht gemeldet sei, vor.
Schülerausweis, Zeugnis
Ebenfalls vorgelegt wurde ein für N*****e Marian Felix Dănuţ ausgestellter Schülerausweis einer Schule in Reșița mit Bestätigungen für die Schuljahre 2015/2016 und 2016/2017 sowie Auszüge (?) aus dem Zeugnis für die 2. Klasse.
Identitätskarte
Ferner wurde vorgelegt die Kopie der Identitätskarte (des Personalausweises) von Gheorghita M*****, wohnhaft in Reșița, *****Straße_Ro*****
Reisepass
Für Marian-Felix-Dănuţ N*****e wurde am 26. 5. 2017 ein rumänischer Reisepass ausgestellt.
Ergänzungsersuchen vom 1. 8. 2017
Das Finanzamt ersuchte im Beschwerdeverfahren die Bf mit weiterem Ergänzungsersuchen vom 1. 8. 2017 um Folgendes:
(1) Lt. Zentralem Melderegister ist Marian seit 3.7.2017 an Ihrer Adresse gemeldet. Lebt er jetzt in Ihrem Haushalt? Wenn ja, seit wann? Bitte Nachweise vorlegen (z.B. Schulanmeldung etc.).
(2) Nachweis, dass kein bzw. für welchen Zeitraum Anspruch auf eine der österr. Familienbeihilfe gleichzusetzenden ausländische Beihilfe bestand/besteht vom bisherigen Wohnsitzstaat.
Die Bf antwortete am 11. 8. 2017:
Sehr geehrte Damen und Herren,
(1) Ich habe klar und deutlich gesagt das mein Sohn N*****e Marian Felix Dănuţ ist bei mir über Ferien (July-August) und das ich kein Unterhalt bezahle für die 2 Monate zu die Frau M*****. Welche Schulanmeldung wollen Sie?
(2) Sein Sie mir nicht Bösse aber wie ich sehe sie spielen mit mir, mit ihren Schreiben immer wieder. Sie verlangen von mir die Dokumente die ich von Rumänischer Behörde nicht bekommen kann (Beweis das er kein Familienbeihilfe bekommt) weil Sie müßen das verlangen von denen (Laut EU-Gesetze).
Was bei Ihnen noch Interessant ist das nach jeder Abgabe des Dokument der Referent braucht 3 Monate das er wieder etwas verlangt und nicht weist von Anfang was genau braucht.
Also sehr geehrte Damen und Herren ich Bitte Sie das Sie endlich sagen klar und deutlich was das alles soll?
Ich habe seit 11.2016 kein Geld für meinen Sohn gekriegt! Ich bin am ende. Ich Bitte der Referent mein Fall arbeitet, Ihm auch ernst nimmt.
Ich bedanke mich und ich hoffe endlich nach 10 Monate das Geld zu bekommen weil ich bin richtig Pleite mit Geld und Nerven.
Beschwerdevorentscheidung
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28. 8. 2017 (OZ 3) wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab:
Gemäß § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) haben Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört.
Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Unter Haushalt ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu verstehen, wobei es für die Frage nach der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes unerheblich ist, wer den Haushalt führt, dem das Kind angehört.
Für die Beurteilung der Haushaltszugehörigkeit ist ausschließlich die Tatsache der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft von Bedeutung, nicht dagegen das Erziehungsrecht (VwGH 22.10.1971, 0336/70).
Im Sinne dieses Gesetzes sind Kinder einer Person deren Nachkommen, deren Wahlkinder und deren Nachkommen, deren Stiefkinder oder deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
§ 53 FLAG 1967 lautet:
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Die Verordnung Nr. 883/2004 regelt, welcher Mitgliedstaat für ein und denselben Zeitraum für ein und denselben Familienangehörigen vorrangig zur Gewährung der im jeweiligen Hoheitsgebiet vorgesehenen Familienleistungen verpflichtet ist.
Vorrangig muss grundsätzlich jener Mitgliedstaat die Familienleistungen gewähren, in dem eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Sind die Elternteile in verschiedenen Mitgliedstaaten erwerbstätig, trifft die vorrangige Verpflichtung zur Gewährung der Familienleistungen jenen Mitgliedsstaat, in dessen Gebiet die Familienangehörigen (Kinder) wohnen.
Sind die Familienleistungen im anderen Mitgliedsstaat höher, besteht dort gegebenenfalls ein Anspruch auf Gewährung des Differenzbetrages (Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit DVO (EG) 987/2009.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Nummer 1 Unterbuchstabe i VO 883/2004 jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird.
„Wohnort“ ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person (Art. 1 Abs. 1 Buchstabe j V0 883/2004).
Art. 60 (1) DVO 987/2009 lautet:
Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird.
Im Urteil vom 22.10.2015, C-378/14 (Tomisław Trapkowski) hat der Gerichtshof der Europäischen Union dazu folgende Rechtsansicht vertreten:
Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung
der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist.
Art. 60 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung Nr. 987/2009 ist dahin auszulegen, dass danach nicht verlangt wird, dass der Anspruch auf Familienleistungen, die für ein Kind gewährt werden, dem Elternteil des Kindes, der in dem für die Gewährung dieser Leistungen zuständigen Mitgliedstaat wohnt, deshalb zuerkannt werden muss, weil der andere Elternteil, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, keinen Antrag auf Familienleistungen gestellt hat.
Am 9.2.2017 haben Sie für Ihren, in Rumänien bei der Großmutter lebenden Sohn Marian einen Antrag auf Familienbeihilfe ab 10/2016 gestellt.
Die Abweisung dieses Antrages erfolgte, da weder eine Haushaltszugehörigkeit noch eine überwiegende Kostentragung gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 vorlag.
In Ihrem Antragsformular Beih 1 haben Sie angegeben, dass Marian bei der Großmutter in Rumänien lebt. Außerdem erfolgte die Vorlage mehrerer Bestätigungen, in welcher verschiedene Personen die Übergabe Ihrer Unterhaltszahlungen an die Großmutter in Rumänien bezeugen. Weiters liegt ein rumänischer Schülerausweis von Marian für die Schuljahre 2015/16 und 2016/17 vor.
Hinsichtlich der Anmeldung von Marian an Ihrer österreichischen Adresse mit 3.7.2017 ergab eine Anfrage, dass sich Ihr Sohn nur in den Ferienmonaten Juli und August in Österreich aufhält.
Das (teilweise) Verbringen der Ferien in Österreich ist jedoch als nur vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland (im Haushalt der Großmutter) nicht unterbrochen wurde (VwGH 27.4.2005, 2002/14/0050; VwGH 20.6.2000, 98/15/0016; VwGH 8.6.1982, 82/14/0047; VwGH 28.11.2002,
2002/13/0079; VwGH 2.6.2004, 2001/13/0160).
Auf Grund dieser Aktenlage ist somit davon auszugehen, dass sich Marian im Abweisungszeitraum im Haushalt seiner Großmutter in Rumänien aufgehalten hat.
Lt. der obigen Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union obliegt es der zuständigen nationalen Behörde, zu bestimmen, welche Personen nach nationalem Recht Anspruch auf Familienleistungen haben.
Gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 haben jene Personen Anspruch auf Familienbeihilfe für ein Kind, zu deren Haushalt das Kind gehört. Nach § 2 Abs. 3 FLAG 1967 gehören auch die Großeltern zu diesem Personenkreis.
Da das Kind bereits dem Haushalt der Großmutter zugehörig ist, kann eine Prüfung der überwiegenden Unterhaltskostentragung im Sinne des zweiten Satzes des § 2 Abs. 2 FLAG
1967 unterbleiben.
Ihre Beschwerde muss daher als unbegründet abgewiesen werden.
Die Beschwerdevorentscheidung wurde der Bf zugestellt, wobei die Hinterlegungsanzeige keinen Beginn der Abholfrist (Feld wurde nicht ausgefüllt) enthält (OZ 4).
Vorlageantrag
Am 25. 9. 2017 überreichte die Bf am Finanzamt persönlich ihren Vorlageantrag:
Ich habe am 06.September 2017 ein Schreiben von Ihnen erhalten.
Sie haben einige Voraussetzungen von mir verlangt die ich erfüllt habe:
Sie haben mir im April 2017 schriftlich mitgeteilt, dass ich meinem Kind N*****e Marian ....04.2008 zu wenig Geld schicke. Ich habe meinem Kind bisher monatlich 150 € geschickt. Wie Sie aus meinen Unterlagen entnehmen können, habe ich seit November 2016 keinen Anspruch auf Familienbeihilfe. Mein finanzieller Zustand liegt nicht auf der Armutsgrenze jedoch bekomme ich von Ihnen keine Unterstützung obwohl Sie mir mitgeteilt haben, dass ich das Geld (150€) monatlich zurückerstattet bekomme. Ich habe bisher 18 Monate lang keine Probleme gehabt, obwohl ich unter denselben Umständen gelebt habe. Von April 2015 bis November 2016 habe ich Familienbeihilfe für mein Kind bezogen und seit November 2016 erhalte ich diese nicht mehr obwohl die selben Umstände vorhanden sind. Im letzten Schreiben verlangten Sie von mir das ich unter der Adresse der Mutter (M*****) meines Ex-Freundes (Vater von N*****e Marian) in Rumänien wohnhaft (Wohnbeisitz) angemeldet bin, jedoch bin ich verheiratet in Österreich und lebe hier. Dies haben sich auch bei Ihnen im Finanzamt vorliegen (ein Gerichtsbeschluss das ich nie in Rumänien unter dieser Adresse wohnhaft war). Ich habe im letzten Brief sehr viele Paragrafe gelesen, die ich
einerseits aus sprachlichen Gründen nicht verstanden habe, aber ich habe mich informiert und mitgeteilt bekommen, dass es keine neuen Gesetzte ab 2016 gibt wodurch sich irgendetwas auf meinen Familienbeihilfeanspruch ändern könnte.
Mein Anliegen an Sie wäre, dass Sie sich bitte noch einmal die Unterlagen anschauen, und dass mit diesem Schreiben eine Erklärung auf manche offenen Fragen beantwortet bekommen haben. Falls Sie noch weitere Anliegen an mich haben, oder weitere Unterlagen benötigen, bitte ich Sie mir dies in einem weiteren Schreiben, wenn möglich ohne juristische Formulierung mitzuteilen.
Vorlage
Mit Bericht vom 3. 11. 2017 legte das Finanzamt die Beschwerde der Bf dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem aus (OZ 13):
Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)
Beschwerde
1 Beschwerde 06.03.2017
Bescheide
2 Familienbeihilfe (Zeitraum: 11.2016-03.2017) 27.03.2017
Beschwerdevorentscheidung
3 Beschwerdevorentscheidung 28.08.2017
4 Rückschein 04.09.2017
Vorlageantrag
5 Vorlageantrag 25.09.2017
Vorgelegte Aktenteile
6 FB-Antrag 09.02.2017
7 Ergänzungsersuchen und Ergänzung 28.02.2017
8 Nachreichung 01.04.2017
9 Nachreichung 27.05.2017
10 Ergänzungsersuchen und Ergänzung 20.06.2017
11 Ergänzungsersuchen und Ergänzung 01.08.2017
12 FB-Bildschirmmaske 31.10.2017
...
Bezughabende Normen
§ 2 Abs. 2 FLAG 1967 i. V. mit Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009;
Sachverhalt:
Die Abweisung des Familienbeihilfenantrags und der Beschwerde erfolgte, da die Kindesmutter mit dem Stiefvater und zwei weiteren Kindern in Österreich in einem eigenen Haushalt lebt, während das betreffende Kind im Haushalt der Großmutter in Rumänien lebt. Die Kindesmutter leistet unregelmäßig Unterhalt.
Beweismittel:
Angaben der Kindesmutter und der Großmutter, Unterhaltsnachweise;
Stellungnahme:
Löst ein Elternteil im Sinne des § 2 Abs. 3 FLAG 1967 mit einer Erwerbstätigkeit in Österreich einen Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe/Ausgleichszahlung aus, steht diese Leistung der anspruchsberechtigten Person zu, die das Kind im Ausland im gemeinsamen Haushalt hat (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967). Im Urteil vom 22.10.2015, C-378/14 (Tomisław Trapkowski) hat der Gerichtshof der Europäischen Union dazu folgende Rechtsansicht vertreten: Art. 60 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind.
Da gemäß nationalem Recht (§ 2 Abs. 2 FLAG 1967) die Familienbeihilfe der haushaltsführenden Großmutter zu gewähren ist, wird um Abweisung der Beschwerde der lediglich Unterhalt leistenden Kindesmutter ersucht.
Versicherungsdaten
Laut vom Gericht am 7. 11. 2017 amtswegig beigeschafften Versicherungsdatenauszug war die Bf wie folgt in Österreich beschäftigt:
Beim AMS arbeitssuchend gemeldet:
12.07.2016 - laufend
Arbeitssuchend
28.08.2015 - 30.05.2016
Arbeitssuchend
27.07.2015 - 26.08.2015
Arbeitssuchend
16.07.2014 - 01.09.2014
Arbeitssuchend
19.02.2013 - 27.05.2013
Arbeitssuchend
Die Bf war von 2. 9. 2014 bis 27. 7. 2015 als Arbeiterin beschäftigt (Bezüge gesamt 10.166,73 €, Sonderzahlungen 1.902,50 €) und von 25. 10. 2013 bis 28. 11. 2013 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin (Arbeitgeber: Erzsebet Sz*****, *****Adresse_Wien*****), ferner von 19. 4. 2011 bis 22. 5. 2011 als Erntehelferin gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 FrG (Bezüge gesamt 607,01 €, Sonderzahlungen € 103,19, Arbeitgeber: Ludwig A*****, 1220 Wien) und von 31. 5. 2011 bis 18. 9. 2011 sowie von 2. 11. 2011 bis 30. 11. 20111 als Arbeiterin (Bezüge gesamt 4.927,52 €, Sonderzahlungen € 837,67, Arbeitgeber: Ludwig A*****, 1220 Wien).
Folgende Leistungszeiten beim Arbeitsmarktservice sind erfasst:
12.07.2016 - 29.10.2017
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
03.04.2016 - 30.05.2016
Notstandshilfe, Überbrückungshilfe
28.08.2015 - 02.04.2016
Arbeitslosengeldbezug
28.07.2015 - 26.08.2015
Arbeitslosengeldbezug
16.07.2014 - 01.09.2014
Arbeitslosengeldbezug
01.03.2013 - 27.05.2013
Arbeitslosengeldbezug
Meldende Stellen:
Wiener Gebietskrankenkasse
Beitragsgrundlage für Arbeitslosenbezug 01.01.2017 - 01.01.2017
Wiener Gebietskrankenkasse
Beitragsgrundlage für Arbeitslosenbezug 01.01.2016 - 01.01.2016
Wiener Gebietskrankenkasse
Krankengeldbezug, Sonderfall 27.08.2015 - 27.08.2015
Wiener Gebietskrankenkasse
Beitragsgrundlage für Arbeitslosenbezug 01.01.2015 - 01.01.2015
Wiener Gebietskrankenkasse
Beitragsgrundlage für Krankengeldbezug 01.01.2015 - 01.01.2015
Wiener Gebietskrankenkasse
Arbeiterin 02.09.2014 - 27.07.2015
Wiener Gebietskrankenkasse
Beitragsgrundlage für Arbeitslosenbezug 01.01.2014 - 01.01.2014
Wiener Gebietskrankenkasse
geringfügig beschäftigte Arbeiterin 25.10.2013 - 28.11.2013
Wiener Gebietskrankenkasse
Bezug/Anspruch von/auf pauschalem(s) KBG 19.09.2013 - 18.07.2014
Pensionsversicherungsanstalt
vorläuf. Ersatzzeit wg. Kindererziehung 01.08.2013 - 31.07.2017
Wiener Gebietskrankenkasse
Anzeige einer Lebendgeburt ....07.2013 - ....07.2013
Wiener Gebietskrankenkasse
Wochengeldbezug, Sonderfall 28.05.2013 - 17.09.2013
Wiener Gebietskrankenkasse
Beitragsgrundlage für Arbeitslosenbezug 01.01.2013 - 01.01.2013
Wiener Gebietskrankenkasse
Beitragsgrundlage für Wochengeldbezug 01.01.2013 - 01.01.2013
Wiener Gebietskrankenkasse
Arbeiterin 02.11.2011 - 30.11.2011
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
KV-PflVers. § 2/1/1 - § 2/1/3 GSVG SachL 28.10.2011 - 28.02.2013
SVA - Landesstelle Wien
gewerbl.selbständig Erwerbstätige 28.10.2011 - 28.02.2013
Wiener Gebietskrankenkasse
Arbeiterin 31.05.2011 - 18.09.2011
Wiener Gebietskrankenkasse
Erntehelfer gem. § 18 Abs.3 Z 2 FremdenG 19.04.2011 - 22.05.2011
Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft
KV-PflVers. § 2/1/1 - § 2/1/3 GSVG SachL 08.03.2011 - 30.04.2011
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
Sachverhalt
Beschwerdeführerin (Bf) Alice Ricarda N***** ist Mutter des im April 2008 geborenen Marian Felix Dănuţ N*****e. Mutter und Kind sind rumänische Staatsbürger.
Die Mutter lebt seit dem Jahr 2011 in Österreich. Sie ist gelernte Schneiderin und seit dem Jahr 2015 arbeitslos. Die Bf war zuletzt von 2. 9. 2014 bis 27. 7. 2015 als Arbeiterin beschäftigt und bezieht seither Leistungen vom Arbeitsmarktservice.
Seit dem Jahr 2012 ist die Mutter mit einem serbischen Staatsbürger, der im Jahr 1987 nach Österreich eingereist ist, verheiratet. Ihr Ehegatte ist nicht der Vater von Marian. Die Mutter wohnt mit ihrem Ehegatten und ihrer gemeinsamen Tochter Sarah in Wien. Für Sarah und Adam S***** bezog die Bf nach ihren Angaben Familienbeihilfe. In welcher Beziehung Adam S***** (Bruder der Bf ist Robert S*****) zur Bf steht, ist aus der Aktenlage nicht ersichtlich.
Ihr Sohn Marian lebte im Beschwerdezeitraum (November 2016 bis März 2017) bei seiner Großmutter Gheorghiţa M*****, in Reșița, Rumänien. Marian ging in Reșița zur Schule.
Laut verschiedenen Bestätigungen soll die Bf an Gheorghiţa M***** Geldunterhalt für Marian wie folgt geleistet haben:
Juli 2016: 300 €
Dezember 2016: 400 €
weitere 500 € und 50 €
April 2017: 1.000 €
Mai, Juni 2017: 400 €
Einer anderen Bestätigung von Gheorghiţa M***** zufolge, soll diese von der Bf für Marian monatlich 150 € durch von Wien kommende Personen erhalten haben.
Ob für Marian Felix Dănuţ N*****e im Beschwerdezeitraum rumänische Familienleistungen erbracht wurden, steht derzeit nicht fest.
Beweiswürdigung
Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt.
Soweit Sachverhaltsfeststellungen derzeit noch offen sind, ist eine Ergänzung hinsichtlich der vom Bundesfinanzgericht in diesem Verfahren derzeit zu treffenden Entscheidung nicht erforderlich, da diese an einem vorrangigen Anspruch der Großmutter von Marian, falls Anspruch auf Familienbeihilfe oder Ausgleichszahlung besteht, nichts ändern.
Rechtsgrundlagen
Nationales Recht (Österreich)
§ 2 FLAG 1967 lautet:
§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,
a) für minderjährige Kinder,
b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,
c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,
d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,
e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,
f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,
i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie
aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und
bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und
cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,
k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,
l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am
aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,
dd) Europäischen Freiwilligendienst nach dem Beschluss Nr. 1719/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2006 über die Einführung des Programms „Jugend in Aktion“ im Zeitraum 2007 - 2013.
(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
(3) Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
(4) Die Kosten des Unterhalts umfassen bei minderjährigen Kindern auch die Kosten der Erziehung und bei volljährigen Kindern, die für einen Beruf ausgebildet oder in ihrem Beruf fortgebildet werden, auch die Kosten der Berufsausbildung oder der Berufsfortbildung.
(5) Zum Haushalt einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem das Kind angehört.
(6) Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind (§ 8 Abs 2) oder, wenn es sich um ein erheblich behindertes Kind handelt, der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs 2 und 4) entspricht.
(7) Unterhaltsleistungen auf Grund eines Ausgedinges gelten als auf Kosten des Unterhaltsleistenden erbracht, wenn der Unterhaltsleistende mit dem Empfänger der Unterhaltsleistungen verwandt oder verschwägert ist; solche Unterhaltsleistungen zählen für den Anspruch auf Familienbeihilfe auch nicht als eigene Einkünfte des Kindes.
(8) Personen haben nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen im Bundesgebiet haben. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
§ 4 FLAG 1967 lautet:
§ 4. (1) Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, haben keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
(2) Österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder gemäß § 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
(3) Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
(4) Die Ausgleichszahlung ist jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
(5) Die in ausländischer Währung gezahlten gleichartigen ausländischen Beihilfen sind nach den vom Bundesministerium für Finanzen auf Grund des § 4 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223/1972, in der „Wiener Zeitung“ kundgemachten jeweiligen Durchschnittskursen in inländische Währung umzurechnen.
(6) Die Ausgleichszahlung gilt als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes; die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden jedoch auf die Ausgleichszahlung keine Anwendung.
(7) Der Anspruch auf die Ausgleichszahlung geht auf die Kinder, für die sie zu gewähren ist, über, wenn der Anspruchsberechtigte vor rechtzeitiger Geltendmachung des Anspruches gestorben ist. Sind mehrere anspruchsberechtigte Kinder vorhanden, ist die Ausgleichszahlung durch die Anzahl der anspruchsberechtigten Kinder zu teilen.
Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 besteht unter anderem kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.
§§ 10, 11, 12, 13 FLAG 1967 lauten:
§ 10. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 10a, nur auf Antrag gewährt; die Erhöhung der Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) ist besonders zu beantragen.
(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.
(3) Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind (§ 8 Abs. 4) werden höchstens für fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt. In bezug auf geltend gemachte Ansprüche ist § 209 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, anzuwenden.
(4) Für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.
(5) Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, bedürfen zur Geltendmachung des Anspruches auf die Familienbeihilfe und zur Empfangnahme der Familienbeihilfe nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
§ 11. (1) Die Familienbeihilfe wird, abgesehen von den Fällen des § 4, monatlich durch das Wohnsitzfinanzamt automationsunterstützt ausgezahlt.
(2) Die Auszahlung erfolgt durch Überweisung auf ein Girokonto bei einer inländischen oder ausländischen Kreditunternehmung. Bei berücksichtigungswürdigen Umständen erfolgt die Auszahlung mit Baranweisung.
(3) Die Gebühren für die Auszahlung der Familienbeihilfe im Inland sind aus allgemeinen Haushaltsmitteln zu tragen.
§ 12. (1) Das Wohnsitzfinanzamt hat bei Entstehen oder Wegfall eines Anspruches auf Familienbeihilfe eine Mitteilung auszustellen. Eine Mitteilung über den Bezug der Familienbeihilfe ist auch über begründetes Ersuchen der die Familienbeihilfe beziehenden Person auszustellen.
(2) Wird die Auszahlung der Familienbeihilfe eingestellt, ist die Person, die bislang die Familienbeihilfe bezogen hat, zu verständigen.
§ 13. Über Anträge auf Gewährung der Familienbeihilfe hat das nach dem Wohnsitz oder dem gewöhnlichen Aufenthalt der antragstellenden Person zuständige Finanzamt zu entscheiden. Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.
§ 53 FLAG 1967 lautet:
§ 53. (1) Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, soweit es sich aus dem genannten Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines Kindes in Österreich gleichzuhalten.
(2) Die Gleichstellung im Sinne des Abs. 1 gilt auch im Bereich der Amtssitzabkommen sowie Privilegienabkommen, soweit diese für Angestellte internationaler Einrichtungen und haushaltszugehörige Familienmitglieder nicht österreichischer Staatsbürgerschaft einen Leistungsausschluss aus dem Familienlastenausgleich vorsehen.
(3) § 41 ist im Rahmen der Koordinierung der sozialen Sicherheit im Europäischen Wirtschaftsraum mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Dienstnehmer im Bundesgebiet als beschäftigt gilt, wenn er den österreichischen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit unterliegt.
§ 33 Abs. 3 EStG 1988 lautet:
(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.
Unionsrecht
Das maßgebende Unionsrecht findet sich insbesondere in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO, Grundverordnung) und in der hierzu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (DVO, Durchführungsverordnung).
Diese Verordnungen sind anwendbar, wenn, so wie hier, ein Sachverhalt vorliegt, der zwei oder mehr Mitgliedstaaten berührt. Sie ist auf Unionsbürger, Staatenlose und Flüchtlinge anwendbar, und zwar für alle versicherten Personen und deren Angehörige.
Nach dem Unionsrecht unterliegen Personen, für die die VO gilt, immer nur den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates (Art. 11 Abs. 1 VO), wobei bei nachrangiger Zuständigkeit der andere Mitgliedstaat zu einer Differenzzahlung verpflichtet sein kann (Art. 68 VO). In der Regel sind dies gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates, also jenes Staates, in welchem eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit ausgeübt wird, anzuwenden (vgl. Czaszar in Czaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 53 Rz 60).
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
Für den Streitzeitraum ist die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: VO 883/2004) maßgebend.
Die VO 883/2004 gilt nach Art. 3 Abs. 1 Buchstabe j VO 883/2004 für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, welche Familienleistungen betreffen. Die in Rede stehende Familienbeihilfe ist eine Familienleistung.
Nach Art. 2 Abs. 1 VO 883/2004 gilt diese Verordnung für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, Staatenlose und Flüchtlinge mit Wohnort in dem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen.
Zu den Familienangehörigen zählt Art. 1 Abs. 1 Buchstabe i Z 1 VO 883/2004 (Unterbuchstabe i) jede Person, die in den Rechtsvorschriften, nach denen die Leistungen gewährt werden, als Familienangehöriger bestimmt oder anerkannt oder als Haushaltsangehöriger bezeichnet wird. Wird nach den anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften eine Person nur dann als Familien- oder Haushaltsangehöriger angesehen, wenn sie mit dem Versicherten oder dem Rentner in häuslicher Gemeinschaft lebt, so gilt gemäß Art. 1 Abs. 1 lit. i Z 3 VO 883/2004 diese Voraussetzung als erfüllt, wenn der Unterhalt der betreffenden Person überwiegend von dem Versicherten oder dem Rentner bestritten wird.
Art. 4 VO 883/2004 zufolge haben die Personen, für die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates.
Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen nach Art. 11 Abs. 1 VO 883/2004 den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats.
Art. 11 VO 883/2004 lautet auszugsweise:
Artikel 11
Allgemeine Regelung
(1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel.
(2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken.
(3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes:
a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört;
c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats;
e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats....
Nach Art. 11 Abs. 3 lit. a VO 883/2004 unterliegt daher eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats.
Nach Art. 67 VO 883/2004 hat eine Person auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden.
Art. 68 VO 883/2004 lautet:
Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen
(1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln:
a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche.
b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien:
i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt;
ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten;
iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder.
Normen und Schlagworte
- § 279 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 10 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 13 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- Art. 60 VO 987/2009, ABl. Nr. L 284 vom 30.10.2009 S. 1
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 33 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 3 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 2 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 1 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 4 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 11 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 67 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- Art. 68 VO 883/2004, ABl. Nr. L 166 vom 30.04.2004 S. 1
- § 3 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 6 Abs. 1 Z 2 AlVG, Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609/1977
- § 2 Abs. 1 Satz 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105145/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2017:RV.7105145.2017
- Stammnummer
- 117441
- Gültig
- 01.12.2017 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF