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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7102794/2023

Keine Rückforderung eines Unterschiedsbetrags durch den nachrangig zuständigen Träger

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7102794/2023vom 06.06.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Vom Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Dokumente, in denen der Status einer Person für die Zwecke der Anwendung der Grundverordnung und der Durchführungsverordnung bescheinigt wird, sowie Belege, auf deren Grundlage die Dokumente ausgestellt wurden, sind für die Träger der anderen Mitgliedstaaten so lange verbindlich, wie sie nicht von dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgestellt wurden, widerrufen oder für ungültig erklärt werden (Art. 5 Abs. 1 VO 987/2009). Bescheinigungen von Trägern dürfen von einem Gericht des Aufnahmemitgliedstaats nur dann außer Acht gelassen werden, wenn zum einen der Träger, der die Bescheinigungen ausgestellt hat, vom zuständigen Träger des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich mit einem Ersuchen um erneute Prüfung, ob die Bescheinigungen zu Recht ausgestellt wurden, befasst wurde und es unterlassen hat, innerhalb einer angemessenen Frist im Licht der ihm vom letztgenannten Träger übermittelten Anhaltspunkte eine solche erneute Prüfung vorzunehmen und die Bescheinigungen gegebenenfalls für ungültig zu erklären oder zurückzuziehen, und zum anderen müssen die genannten Anhaltspunkte es dem Gericht ermöglichen, unter Beachtung der mit dem Recht auf ein faires Verfahren zusammenhängenden Garantien festzustellen, dass die fraglichen Bescheinigungen auf betrügerische Weise erlangt oder geltend gemacht wurden (vgl. EuGH 2.4.2020, C-370/17, CRPNPAC und Vueling Airlines). Das Bundesfinanzgericht hat daher auf Grund der aktenkundigen Bescheinigung des ungarischen Trägers davon auszugehen, dass die Bf im Rückforderungszeitraum keinen Anspruch auf ungarische Familienleistungen hatte. Dass das Finanzamt Österreich ein Überprüfungsverfahren beim ungarischen Träger eingeleitet hat, geht aus dem vorgelegten Akt nicht hervor. § 4 FLAG 1967 ist daher mangels Anspruchs auf eine ausländische vergleichbare Beihilfe nicht anwendbar, der Bf steht der volle Anspruch auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag nach § 8 FLAG 1967 und § 33 Abs. 3 EStG 1988 zu. Nachrangige Zuständigkeit Österreichs? Das Finanzamt Österreich stützt seine Rückforderung darauf, dass Österreich wegen einer Erwerbstätigkeit des Vaters in Ungarn unionsrechtlich nur nachrangig zur Erbringung von Familienleistungen zuständig sei. Dem ist zunächst entgegenzuhalten, dass, wie schon ausgeführt, die VO 883/2004 kein gemeinsames System der sozialen Sicherheit schafft, sondern die unterschiedlichen nationalen Systeme bestehen lässt. Die Verordnung koordiniert diese nur, um zu gewährleisten, dass das Recht auf Freizügigkeit wirksam ausgeübt werden kann. Dies kann dazu führen, dass unterschiedliche Forderungen gegen unterschiedliche Träger bestehen, dass dem Leistungsberechtigten unmittelbare Ansprüche entweder allein nach dem nationalen Recht oder nach dem erforderlichenfalls durch Unionsrecht ergänzten nationalen Recht zustehen (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182f unter Hinweis auf EuGH 19.9.2013, C-140/12, Brey). Das Unionsrecht selbst vermittelt keinen originären Anspruch auf nationale Familienleistungen. Es ist nach wie vor Sache der Mitgliedstaaten, wem sie unter welchen Voraussetzungen wie lange Familienleistungen zuerkennen (Wanke in Lenneis/Wanke (Hrsg) FLAG 2.A. 2020 § 3 Rz 182h). Nach nationalem österreichischen Recht besteht ein Anspruch der Bf auf österreichische Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag unabhängig davon, ob und bejahendenfalls wo ein Elternteil des Kindes einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Das Unionsrecht verbietet es dem Wohnmitgliedstaat nicht, nach seinem nationalen Recht Familienleistungen zu gewähren, auch wenn ein anderer Mitgliedstaat Beschäftigungsmitgliedstaat ist (vgl. Wanke in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 Rz 182i unter Hinweis auf EuGH 23.4.2015, C-382/13, Franzen ua). Wenn zwar das mit der Verordnung Nr. 883/2004 geschaffene geschlossene und einheitliche System von Kollisionsnormen den Gesetzgebern der Mitgliedstaaten grundsätzlich die Befugnis nimmt, den Geltungsbereich und die Anwendungsvoraussetzungen ihrer nationalen Rechtsvorschriften im Hinblick darauf nach ihrem Belieben zu bestimmen, welche Personen ihnen unterliegen und in welchem Gebiet die nationalen Bestimmungen ihre Wirkung entfalten sollen (vgl. u. a. EuGH 26.2.2015, C-623/13, de Ruyter; EuGH 19.9.2019, C-95/18 und C-96/18, van den Berg u. a.) kann jedoch der Grundsatz der Anwendbarkeit nur eines Rechts einem Mitgliedstaat, der nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung Nr. 883/2004 nicht zuständig ist, nicht die Möglichkeit nehmen, einem Wanderarbeitnehmer unter bestimmten Bedingungen Familienbeihilfen oder eine Altersrente nach seinem nationalen Recht zu gewähren, selbst wenn dieser nach Art. 13 dieser Verordnung den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterliegt (vgl. EuGH 23.4.2015, C-382/13, Franzen u. a.; EuGH 19.9.2019, C-95/18 und C-96/18, van den Berg u. a.; EuGH 15.9.2022, C-58/21, FK). Selbst wenn Österreich unionsrechtlich nachrangig zuständig wäre, hindert dies Österreich nicht, der Bf nach seinen Rechtsvorschriften (ungekürzt) Familienbeihilfe zu gewähren. Dazu kommt, dass der ungarische Träger nach seiner aktenkundigen Auskunft von einer alleinigen Zuständigkeit Österreichs zur Erbringung von Familienleistungen ausgeht. Aber selbst wenn das Finanzamt Österreich mit seiner Ansicht, Österreich sei nachrangig zuständig, im Recht wäre, ist das Ergebnis dasselbe wie nach einer allein am nationalen Recht orientierten Anspruchsprüfung: Auch im Fall der nachrangigen Zuständigkeit ist Österreich, wie auch das Finanzamt ausführt, zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zu den ungarischen Familienleistungen unionsrechtlich verpflichtet. Der EuGH hat zu Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 entschieden, dass diese Antikumulierungsvorschriften dem Empfänger der von mehreren Mitgliedstaaten gezahlten Leistungen einen Gesamtbetrag an Leistungen garantieren sollen, der gleich dem Betrag der günstigsten Leistung ist, die ihm nach dem Recht nur eines dieser Staaten zusteht (vgl. EuGH 18.9.2019, C-32/18, Moser, C-32/18; EuGH 16.6.2022, C-328/20, Kommission/Österreich). Da, wie zur Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG 1967 ausgeführt, die Bf keinen Anspruch auf ungarische Familienleistungen hat, ist selbst im Fall der nachrangigen Zuständigkeit Österreichs auch unionsrechtlich der volle Betrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag zu zahlen. Der ungarische Träger hat unbestritten im Beschwerdezeitraum keine ungarischen Familienleistungen erbracht. Ist der ungarische Träger der Ansicht, nach ungarischem Recht stehen keine ungarischen Familienleistungen zu, betragen diese also HUF 0, so ist der Unterschiedsbetrag zwischen den österreichischen Familienleistungen und den ungarischen Familienleistungen der Gesamtbetrag der österreichischen Familienleistungen, also der ungekürzte Betrag an Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag. Gewährt Ungarn nach seinem nationalen Recht keine Familienleistungen, beträgt der als Differenzzahlung nach Art. 68 Abs. 2 VO 883/2004 zu leistende Unterschiedsbetrag 100% der österreichischen Familienleistungen. Auf die österreichischen Familienleistungen sind in diesem Fall ungarische Familienleistungen nicht anzurechnen, weil Ungarn derartige Leistungen nach seinem Recht nicht auszahlt. Keine Rückforderung durch den nachrangig zuständigen Träger Zuletzt ist noch darauf hinzuweisen, dass selbst für den Fall, eine nachrangige Zuständigkeit Österreichs besteht und nach den die ungarischen Rechtsvorschriften (entgegen der Auskunft des ungarischen Trägers) die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Gewährung von ungarischen Familienleistungen erfüllt wären und Ungarn die Gewährung von Familienleistungen nicht verweigern dürfte (vgl. EuGH 25.4.2024, C-36/23, L), im gegenständlichen Fall eine Rückforderung beim Anspruchsberechtigten unionsrechtlich unzulässig wäre. Es wäre vielmehr Sache des österreichischen Trägers, gegebenenfalls vom ungarischen Träger Rückerstattung zu verlangen (vgl. EuGH 25.4.2024, C-36/23, L). Art. 68 VO 883/2004 ist nämlich dahin auszulegen, dass er es dem Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften nach den in Art. 68 Abs. 1 VO 883/2004 genannten Kriterien nachrangig sind, nicht gestattet, von der betroffenen Person in diesem Mitgliedstaat gezahlte Familienleistungen aufgrund dessen teilweise zurückzuverlangen, dass nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf solche Leistungen besteht, sofern in diesem anderen Mitgliedstaat eine Familienleistung weder festgesetzt noch ausgezahlt wurde; er gestattet es diesem Träger jedoch, von dem vorrangig zuständigen Träger die Erstattung des Betrags der Leistungen zu verlangen, der den Betrag übersteigt, den er nach der Verordnung leisten musste (vgl. EuGH 25.4.2024, C-36/23, L). Revisionsnichtzulassung Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Rechtsfrage, ob in einem Fall wie dem gegenständlichen eine Rückforderung eines angenommenen Unterschiedsbetrags bei der Person, der Familienleistungen tatsächlich ausbezahlt worden sind, rechtlich zulässig ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union eindeutig beantwortet (EuGH 25.4.2024, C-36/23, L). Wien, am 6. Juni 2024

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7102794/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7102794.2023
Stammnummer
144723
Gültig
06.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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