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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101704/2021

Überwiegende Unterhaltskostentragung (fortgesetztes Verfahren nach VwGH 24.6.2021, Ro 2019/16/0010)

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101704/2021vom 13.07.2021Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

4 Der Verwaltungsgerichtshof habe in mehreren näher zitierten Erkenntnissen aus den Jahren 2009 bis 2012 unmittelbar nach dem Urteil des EuGH vom 26. November 2009, C-363/08, Romane Slanina, die Ansicht vertreten, einer in einem anderen Mitgliedstaat der Union im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind lebenden Unionsbürgerin (oder in der Schweiz lebenden Schweizer Bürgerin) stehe nach nationalem Recht die Bestimmung des § 2 Abs. l FLAG entgegen, denn Personen hätten nur dann einen Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hätten, weshalb § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG anzuwenden sei. Diese Auffassung sei spätestens seit den Urteilen des EuGH vom 11. September 2014, C-394 13, B, und vom 22. Oktober 2015, C-378/14, Tom islaw Trapkowski, als überholt anzusehen. Der Verwaltungsgerichthof habe klargestellt, dass im Anwendungsbereich des Unionsrechts die Wohnortklauseln des FLAG nicht anzuwenden seien (Hinweis auf VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067). 5 Die nach Art. 67 VO 883/2004 iVm Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz VO 987/2009 vorzunehmende Fiktion bewirke, dass die Wohnsituation auf Grundlage der im Streitzeitraum im anderen EU-Mitgliedstaat gegebenen Verhältnisse (aktiv) ins Inland übertragen würde. Diese Fiktion führe dazu, dass der Anspruch auf Familienleistungen des Beschäftigungsmitgliedstaats nicht dem im für Familienleistungen zuständigen Mitgliedstaat, sondern dem im anderen Staat der EU lebenden Elternteil zustehe, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen habe. 6 Da im Revisionsfall der Sohn dem Haushalt der Mutter angehört habe, die im Streitzeitraum getrennt vom Vater des Kindes gelebt habe, habe die Mutter gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG vorrangigen Anspruch auf Familienbeihilfe. Es könne dabei dahingestellt bleiben, ob vom Vater im Streitzeitraum - wie vom Finanzamt bestritten - tatsächlich die überwiegenden Unterhaltskosten getragen worden seien. 7 Im Revisionsfall habe gemäß Art. 60 Abs. 1 dritter Satz VO 987/2009 das Finanzamt den vom Vater gestellten Antrag, soweit diesem ein Anspruch der haushaltsführenden Mutter vorgehe, zugunsten des Anspruchs der Mutter auf Familienbeihilfe zu berücksichtigen gehabt. 8 Es sei zwar die Beschwerde des Vaters abzuweisen, der Antrag des Vaters sei aber nicht abzuweisen, sondern als Antrag zugunsten der Mutter zu berücksichtigen. Da der Antrag zugunsten der Mutter wirke, komme ein endgültiger Abspruch über diesen Antrag vorerst nicht in Frage. 9 Es sei daher gemäß § 92 BAO iVm §§ 10, 13 FLAG und Art. 60 Abs. 1 dritter Satz VO 987/2009 festzustellen, dass einerseits ein Anspruch des Vaters (des Mitbeteiligten) auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag oder auf Ausgleichszahlung betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den im Oktober 1996 geborenen AS für den Zeitraum Jänner bis Oktober 2012 nicht bestehe, sowie andererseits der Antrag des Vaters (des Mitbeteiligten) vom 19. Jänner 2015 auf Ausgleichszahlung für den im Oktober 1996 geborenen AS als derartiger Antrag zugunsten der Mutter WS zu berücksichtigen sei. 10 Die Zulässigkeit der Revision begründete das Bundesfinanzgericht mit den von der näher zitierten Judikatur des Bundesfinanzgerichts unterschiedlich (und vom Verwaltungsgerichtshof noch nicht) beantworteten Fragen, ob ein Anspruch der in einem anderen Mitgliedstaat haushaltsführenden Mutter dem Anspruch eines in Österreich erwerbstätigen Vaters vorgehe und ob bei Abweisung eines Antrags eines Familienangehörigen auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag anstelle eines Abweisungsbescheids ein Feststellungsbescheid zu erlassen sei, wenn dieser Antrag nach Art. 60 Abs. l dritter Satz VO 987/2009 als Antrag eines anderen, bisher am Verfahren nicht beteiligten Familienangehörigen zu berücksichtigen sei. 11 Die vom damaligen Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf dagegen erhobene Revision legte das Bundesfinanzgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens - Revisionsbeantwortungen seien keine eingebracht worden - dem Verwaltungsgerichtshof vor. 12 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: 13 § 2 Abs. 1 lit. a des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 (FLAG) lautet: "§ 2. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, a) für minderjährige Kinder," § 2 Abs. 2 FLAG lautet: "(2) Anspruch auf Familienbeihilfe für ein im Abs. 1 genanntes Kind hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist." 15 Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. 16 Im Titel I (Allgemeine Bestimmungen) der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABI. L 166 vom 30. April 2004, in der Fassung der Berichtigung ABl. L 200 vom 7. Juni 2004, (im Folgenden VO 883/2004) lautet der Art. 7 samt Überschrift: "Artikel 7 Aufhebung der Wohnortklauseln Sofern in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dürfen Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten oder nach dieser Verordnung zu zahlen sind, nicht aufgrund der Tatsache gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, dass der Berechtigte oder seine Familienangehörigen in einem anderen als dem Mitgliedstaat wohnt bzw. wohnen, in dem der zur Zahlung verpflichtete Träger seinen Sitz hat." 17 Im Titel II (Bestimmung des anwendbaren Rechts) der VO 883/2004 lautet der Art. 11 Abs. 1 bis 3 samt Überschrift: "Artikel 11 Allgemeine Regelung (1) Personen, für die diese Verordnung gilt, unterliegen den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich nach diesem Titel. (2) Für die Zwecke dieses Titels wird bei Personen, die aufgrund oder infolge ihrer Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit eine Geldleistung beziehen, davon ausgegangen, dass sie diese Beschäftigung oder Tätigkeit ausüben. Dies gilt nicht für Invaliditäts-, Alters- oder Hinterbliebenenrenten oder für Renten bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten oder für Geldleistungen bei Krankheit, die eine Behandlung von unbegrenzter Dauer abdecken. (3) Vorbehaltlich der Artikel 12 bis 16 gilt Folgendes: a) eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, b) ein Beamter unterliegt den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, dem die ihn beschäftigende Verwaltungseinheit angehört, c) eine Person, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats Leistungen bei Arbeitslosigkeit gemäß Artikel 65 erhält, unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, d) eine zum Wehr- oder Zivildienst eines Mitgliedstaats einberufene oder wiedereinberufene Person unterliegt den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats, e) jede andere Person, die nicht unter die Buchstaben a) bis d) fällt, unterliegt unbeschadet anders lautender Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen ihr Leistungen aufgrund der Rechtsvorschriften eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zustehen, den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats." 18 Im Titel III (Besondere Bestimmungen über die verschiedenen Arten von Leistungen) Kapitel 8 (Familienleistungen) der VO 883/2004 lauten die Art. 67 und 68 jeweils samt Überschrift: "Artikel 67 Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen Eine Person hat auch für Familienangehörige, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats, als ob die Familienangehörigen in diesem Mitgliedstaat wohnen würden. Ein Rentner hat jedoch Anspruch auf Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften des für die Rentengewährung zuständigen Mitgliedstaats. Artikel 68 Prioritätsregeln bei Zusammentreffen von Ansprüchen (1) Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten folgende Prioritätsregeln: a) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus unterschiedlichen Gründen zu gewähren, so gilt folgende Rangfolge: an erster Stelle stehen die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelösten Ansprüche, darauf folgen die durch den Bezug einer Rente ausgelösten Ansprüche und schließlich die durch den Wohnort ausgelösten Ansprüche. b) Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiäre Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung. Im letztgenannten Fall werden die Kosten für die Leistungen nach in der Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien aufgeteilt, ii) bei Ansprüchen, die durch den Bezug einer Rente ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass nach diesen Rechtsvorschriften eine Rente geschuldet wird, und subsidiär gegebenenfalls die längste Dauer der nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten, iii) bei Ansprüchen, die durch den Wohnort ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder. (2) Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt, erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren. Ein derartiger Unterschiedsbetrag muss jedoch nicht für Kinder gewährt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, wenn der entsprechende Leistungsanspruch ausschließlich durch den Wohnort ausgelöst wird. (3) Wird nach Artikel 67 beim zuständigen Träger eines Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften gelten, aber nach den Prioritätsregeln der Absätze l und 2 des vorliegenden Artikels nachrangig sind, ein Antrag auf Familienleistungen gestellt, so gilt Folgendes: a) Dieser Träger leitet den Antrag unverzüglich an den zuständigen Träger des Mitgliedstaats weiter, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, teilt dies der betroffenen Person mit und zahlt unbeschadet der Bestimmungen der Durchführungsverordnung über die vorläufige Gewährung von Leistungen erforderlichenfalls den in Absatz 2 genannten Unterschiedsbetrag, b) der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften vorrangig gelten, bearbeitet den Antrag, als ob er direkt bei ihm gestellt worden wäre, der Tag der Einreichung des Antrags beim ersten Träger gilt als der Tag der Einreichung bei dem Träger, der vorrangig zuständig ist." 19 Im Titel III (Besondere Vorschriften über die verschiedenen Arten von Leistungen) Kapitel VI (Familienleistungen) der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABL. L 284 vom 30. Oktober 2009, (im Folgenden: VO 987/2009) lautet der Art. 60 samt Überschrift auszugsweise: "Artikel 60 Verfahren bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung (1) Die Familienleistungen werden bei dem zuständigen Träger beantragt. Bei der Anwendung von Artikel 67 und 68 der Grundverordnung ist, insbesondere was das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs anbelangt, die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen. Nimmt eine Person, die berechtigt ist, Anspruch auf die Leistungen zu erheben, dieses Recht nicht wahr, berücksichtigt der zuständige Träger des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften anzuwenden sind, einen Antrag auf Familienleistungen, der von dem anderen Elternteil, einer als Elternteil behandelten Person oder von der Person oder Institution, die als Vormund des Kindes oder der Kinder handelt, gestellt wird." 20 Im Revisionsfall unterlag der Mitbeteiligte für den Streitzeitraum den Rechtsvorschriften Österreichs, weil er hier unstrittig eine Beschäftigung ausübte (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe a der VO 883/2004). 21 Damit besteht ein Anspruch für den im Streitzeitraum noch minderjährigen Sohn des Mitbeteiligten (§ 2 Abs. 1 lit. a FLAG). Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG wird für den in Polen lebenden Sohn des Mitbeteiligten durch die Bestimmung des § 53 Abs. 1 zweiter Satz FLAG iVm Art. 67 der VO 883/2004 verdrängt. 22 Die Mutter des Sohns des Mitbeteiligten unterlag im Streitzeitraum den Rechtsvorschriften Polens (Art. 11 Abs. 3 Buchstabe e, allenfalls Buchstabe c der VO 883/2004). 23 Strittig ist im Revisionsfall die Wirkung der in Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der VO 987/2009 aufgestellten Fiktion. 24 Dieser Artikel ist dahin auszulegen, dass er sowohl in dem Fall, dass die Leistung gemäß den als vorrangig bestimmten Rechtsvorschriften gewährt wird, als auch in jenem Fall, dass sie nach den Rechtsvorschriften eines nachrangig zuständigen Mitgliedstaats in Form eines Unterschiedsbetrags ausbezahlt wird, Anwendung findet (EuGH 18.9.2019, C-32/18, Michael Moser, Rn 45). 25 Ob nach polnischen Rechtsvorschriften überhaupt ein Anspruch auf vergleichbare Familienleistungen für den Sohn des Mitbeteiligten bestand und ob zutreffendenfalls bei Anwendung der Prioritätsregeln des Art. 68 der VO 883/2004 die österreichischen Rechtsvorschriften Vorrang haben, ist für den Revisionsfall demnach nicht ausschlaggebend. 26 Zum Familienbeihilfenanspruch eines in Österreich Beschäftigten oder selbständig Erwerbstätigen, dessen Kind in einem anderen Mitgliedstaat wohnt und zu dessen Haushalt es nicht gehört, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits zur Vorgängerregelung der VO 883/2004 darauf abgestellt, ob der in Österreich lebende Elternteil die Unterhaltskosten für das in einem anderen Mitgliedstaat wohnende Kind überwiegend trägt (vgl. etwa VwGH 24.2.2010, 2009/13/0240, VwGH 24.2.2010, 2009/13/0241; VwGH 24.2.2010, 2009/13/0243, VwGH 19.4.2007, 2004/15/0049, VwSlg 8225/F). 27 Zu vergleichbaren Konstellationen hat der Verwaltungsgerichtshof im Anwendungsbereich der VO 883/2004 einen Anspruch des in einem anderen Mitgliedstaat im gemeinsamen Haushalt mit dem Kind wohnenden Elternteils dann verneint, wenn der in Österreich eine Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit ausübende Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind nicht gehört, die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt (vgl. VwGH 22.11.2016, Ro 2014/16/0067, VwGH 27.9.2012, 2012/16/0135). 28 Das Bundesfinanzgericht weicht von dieser Rechtsprechung unter Berufung auf die Judikatur des EuGH (EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomislaw Trapkowski) ab und verneint einen Anspruch des Mitbeteiligten auf Familienbeihilfe, weil dessen Sohn im gemeinsamen Haushalt der Mutter in Polen gelebt hat. Deshalb stehe gemäß § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG der Mutter die Familienbeihilfe zu. Dem in 2 Abs. 1 FLAG normierten Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Bundesgebiet hält das Bundesfinanzgericht den Anwendungsvorrang des Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der VO 987/2009 entgegen. 29 Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass seine Rechtsprechung auch nicht durch die vom Bundesfinanzgericht im angefochtenen Erkenntnis herangezogene Rechtsprechung des EuGH (EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tom íslaw Trapkowskı) überholt ist (vgl. VwGH 12.11.2019, Ra 2019/16/0133). 30 Der vom Bundesfinanzgericht erwähnte Anwendungsvorrang des Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der VO 987/2009 gebietet das vom Bundesfinanzgericht gefundene Ergebnis nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht. 31 Denn nationales Recht, das in einer konkreten Konstellation im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, wird für diese Konstellation verdrängt. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale gesetzliche Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Die Verdrängung erreicht dabei bloß jenes Ausmaß, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen (vgl. VwGH 19.3.2013, 2010 15/0065, VwSlg 8795/F, und VwGH 17.4 2008, 2008/15/0064, VwSlg 8332/F). 32 Lässt das Unionsrecht für eine bestimmte Konstellation mehrere Lösungen zu, ist es Aufgabe des Gesetzgebers, innerhalb des vom Unionsrecht vorgegebenen Rahmens eine nationale Regelung zu normieren. Solange der Gesetzgeber diese Entscheidung nicht getroffen hat, und soweit dem Unionsrecht unmittelbare Anwendbarkeit zukommt, muss der Rechtsanwender eine "bereinigte Rechtslage" zur Anwendung bringen. Bestehen mehrere gleichwertige unionsrechtskonforme Lösungen, hat der Rechtsanwender nicht ein freies Wahlrecht, sondern hat jene Lösung zur Anwendung zu bringen, mit welcher materiell am wenigsten in das nationale Recht eingegriffen wird. Soweit als möglich ist die normative Anordnung des nationalen Gesetzgebers aufrechtzuerhalten (vgl. abermals VwGH 19.3.2013, 2010/15/0065, VwSlg 8795/F, und VwGH 25.10.2011, 2011/15/0070, VwSlg 8674/F, mwN). 33 Art. 67 der VO 883/2004 soll es den Wandererwerbstätigen erleichtern, Familienbeihilfen in ihrem Beschäftigungsstaat zu erlangen, wenn ihre Familie ihnen nicht in diesen Staat gefolgt ist, und soll insbesondere verhindern, dass ein Mitgliedstaat die Gewährung oder die Höhe von Familienleistungen davon abhängig machen kann, dass die Familienangehörigen des Erwerbstätigen in dem Mitgliedstaat wohnen, in dem die Leistungen erbracht werden (EuGH 18.9.2019, C-32/18, Michael Moser, Rn 36). 34 In dem vom Bundesfinanzgericht erwähnten Urteil hat der EuGH lediglich ausgesprochen, Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der VO 987/2009 sei dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Fiktion dazu führen kann, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind, was von dem vorlegenden Gericht zu prüfen ist (EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomislaw Trapkowski, Rn 39 bis 41). 35 Später hat der EuGH ausgesprochen, dass die in Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der VO 987/2009 vorgesehene Fiktion dazu führt, dass der Anspruch auf Familienleistungen einer Person zusteht, die nicht in dem Mitgliedstaat wohnt, der für die Gewährung dieser Leistungen zuständig ist, sofern alle anderen durch das nationale Recht vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Gewährung erfüllt sind (EuGH 18.9.2019, C-32/18, Michael Moser, Rn 44). 36 Der EuGH hat auch klargestellt, dass die VO 987/2009 und die VO 883/2004 nicht bestimmen, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, auch wenn sie die Regeln festlegen, nach denen diese Personen bestimmt werden können. Welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, bestimmt sich nämlich, wie aus Art. 67 der VO 883/2004 klar hervorgeht, nach dem nationalen Recht (EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomislaw Trapkowski, Rn 43 und 44). 37 Dergestalt besteht gemäß § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG der Anspruch auf Familienbeihilfe des Elternteils, welcher im Bundesgebiet wohnt und die Unterhaltskosten des Kindes überwiegend trägt, wenn der andere Elternteil, zu dessen Haushalt das Kind gehört, im Bundesgebiet weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat und somit die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 FLAG nicht erfüllt. Insoweit bedarf es einer Verdrängung der nationalen Bestimmung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG durch Art. 60 Abs. 1 zweiter Satz der VO 987/2009 nicht, um den Anspruch für das Kind zu begründen. 38 Erst wenn der in Österreich wohnhafte Elternteil die Unterhaltskosten für das Kind nicht überwiegend trägt und deshalb aus § 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG keinen Anspruch ableiten kann, und auch sonst nach nationalem Recht keine andere Person in Betracht käme, greift die Verdrängung des Wohnsitzerfordernisses in § 2 Abs. 1 FLAG für einen in § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG genannten Anspruchsberechtigten. 39 So hat der Verwaltungsgerichtshof mangels Tragung der überwiegenden Unterhaltskosten des in Österreich lebenden Vaters (§ 2 Abs. 2 zweiter Satz FLAG) auch einem in einem anderen Mitgliedstaat wohnenden Kind (einer Halbwaise) in einem solchen Fall einen sogenannten Eigenanspruch zuerkannt und das Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet nach § 6 Abs. 5 iVm § 6 Abs. l lit. a und Abs. 2 FLAG verdrängt gesehen (VwGH 11.12.2019, Ro 2017/16/0003). 40 Das Bundesfinanzgericht hat demgegenüber das in § 2 Abs. 1 FLAG aufgestellte Erfordernis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts der nach § 2 Abs. 2 erster Satz FLAG in Betracht kommenden, in Polen lebenden Mutter des Sohns des Mitbeteiligten von vorneherein verdrängt gesehen und deshalb deren Anspruch auf Familienbeihilfe angenommen. Dementsprechend hat das Bundesfinanzgericht lediglich erwähnt, dass der Mitbeteiligte Unterhalt geleistet hat, hat aber keine Feststellungen getroffen, aus denen zu entnehmen wäre, ob der Mitbeteiligte die Unterhaltskosten für seinen Sohn überwiegend getragen hat oder nicht. 41 Dieser aus einer unzutreffenden Rechtsaufsicht herrührende Feststellungsmangel (sekundärer Verfahrensfehler) führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses. Daran ändert auch die Zitierung von Entscheidungen des deutschen Bundesfinanzhofes nichts, ist doch die oben dargestellte Verdrängungswirkung des Unionsrechts im Hinblick auf das nationale Recht zu beurteilen, welches in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Regelungen aufweist. 42 Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die zweite zur Zulässigkeit der Revision angeführte Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Erlassung eines Feststellungsbescheids einzugehen. 43 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Herstellung des der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustands Wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision stattgegeben hat, sind gemäß § 63 Abs. 1 VwGG die Verwaltungsgerichte und die Verwaltungsbehörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, ist festzustellen, ob ***1*** ***2*** die Unterhaltskosten für seine Tochter überwiegend getragen hat oder nicht. Überwiegende Unterhaltskostentragung Bestätigte Unterhaltsleistung Laut Urteil des Kreisgerichts in Tarnobrzeg vom 19.10.2011 ist der Bf ***1*** ***2*** zu einer Unterhaltszahlung an die bei der Mutter ***11*** ***2*** wohnende Tochter ***5*** ***2*** von monatlich PLN 500 verpflichtet: [...] Die Mutter von ***5*** ***2***, ***11*** ***2***, hat schriftlich bestätigt, "im Jahr 2014/2015" regelmäßig "das Unterhaltsgeld" für ihre Tochter erhalten zu haben: [...] Vom 25.10.2015 existiert eine weitere Bestätigung der Mutter über Zahlungen zwischen September 2014 und Oktober 2015 von monatlich PLN 500. Es ist daher jedenfalls die die Zahlung eines Betrags von PLN 500 monatlich durch die empfangsberechtigte Mutter bestätigt. Weitere Unterhaltsleistungen Neben den Zahlungen von PLN 500 monatlich hat der Bf zusätzlich seiner Tochter verschiedene Kleidungsstücke gekauft und auch Krankheitskosten übernommen. Dazu wurden vom Bf verschiedene Paragons vorgelegt. Österreichisches und polnisches Preisniveau Gemäß § 8 Abs. 2 FLAG 1967 betrug die Familienbeihilfe im Zeitraum November 2014 bis Dezember 2015 für die damals 18jährige Tochter € 136,20 und gemäß § 33 Abs. 3 EStG 1988 der Kinderabsetzbetrag € 58,40. Insgesamt sind dies € 194,60. Zuerst wird festgehalten, dass die folgenden Daten jeweils das Jahr 2015 betreffen, da dieses den weitaus überwiegenden Teil des Beschwerdezeitraums ausmacht. Die Verhältnisse im Jahr 2014 waren leicht abweichend, diese geringfügigen Abweichungen sind aber zu vernachlässigen. Nach der von Eurostat veröffentlichten Statistik "Vergleichende Preisniveaus des Endverbrauchs der privaten Haushalte einschließlich indirekter Steuern (EU27_2020 = 100)" (https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/view/tec00120/default/table?lang=de) betrug im Jahr 2015 das österreichische Preisniveau gegenüber dem Durchschnittswert in der Europäischen Union 109,3, das polnische Preisniveau 57,6). Das heißt, dass ein Preis von € 100,00 in Österreich einem Preis von € 91,49 (100/1,093) im Durchschnitt der Europäischen Union (ohne dem damals der Union angehörenden Vereinigten Königreich) entspricht. Die Kaufkraft dieses Betrags hätte in Polen rund € 158,84 (109,30/0,576) entsprochen. Wären die österreichischen Familienleistungen in Polen nach den polnischen Lebenshaltungskosten ausbezahlt worden, wäre nicht von einem Betrag von monatlich € 194,60, sondern von einem solchen von rund € 102,55 auszugehen (siehe zum Vergleich auch die Verordnung BGBl. II Nr. 318/2018 für das Jahr 2019 mit den Beträgen für dieses Jahr: Familienbeihilfe € 141,50, Auszahlungsbetrag für Polen € 71,46; Kinderabsetzbetrag € 58,40, Auszahlungsbetrag für Polen € 29,40, zusammen 2019 ca. € 101). Der Umrechnungskurs des Złoty (PLN) gegenüber dem Euro betrug nach den Referenzkursen der EZB (https://www.oenb.at/isaweb/report.do;jsessionid=CBF4641E84F3930A49754049526C6787?report=2.14.5) im Jahr 2015 4,1841. Rund € 102,55 entsprachen daher in PLN einem Betrag von rund PLN 429. Kaufkraftbereinigt wäre daher davon auszugehen, dass Österreich, hätte es im Jahr 2015 die Familienleistungen nach der Kaufkraft im Wohnstaat des Kindes ausgezahlt, rund PLN 429 monatlich geleistet hätte. Unterhaltsleistungen überschreiten bei kaufkraftbezogener Auszahlung die österreichischen Familienleistungen Die bestätigten monatlichen Unterhaltsleistungen von PLN 500 übersteigen daher die kaufkraftbereinigten Familienleistungen von rund PLN 429. Nicht festgestellt werden kann, dass die Unterhaltsleistungen so gering gewesen sind, dass die nicht einmal das kaufkraftbereinigte Niveau der Familienleistungen erreicht haben. Sie lagen darüber. Unterhaltsverpflichtung Die Höhe einer Unterhaltsleistung ist nach polnischem Recht vom Einkommen und von der finanziellen Leistungsfähigkeit der zur Zahlung verpflichteten Person sowie von dem angemessenen Bedarf des Anspruchstellers abhängig. Der angemessene Bedarf umfasst alles, was für den Unterhalt des Anspruchstellers wesentlich ist, und zwar nicht nur in materieller, sondern auch in kultureller und geistiger Hinsicht. Der Bedarf von Minderjährigen umfasst die Kosten ihrer Erziehung. Bei der Bewertung des Einkommens und der finanziellen Leistungsfähigkeit der unterhaltspflichtigen Person werden nicht die tatsächlichen Einkünfte der betreffenden Person berücksichtigt, sondern das, was diese Person verdienen könnte, wenn sie ihr Erwerbspotenzial in vollem Umfang nutzen würde (siehe http://ec.europa.eu/civiljustice/maintenance_claim/maintenance_claim_pol_de.htm). Da die Unterhaltspflicht nach polnischem Recht (wie auch nach österreichischen Recht) nicht nur vom Unterhaltsbedarf des Unterhaltsberechtigten, sondern auch vom Einkommen und der finanziellen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners abhängig ist, kann aus dem Umstand, dass der Bf der ihm gerichtlich auferlegten Unterhaltspflicht nachgekommen ist, nicht geschlossen werden, dass der Bf damit die tatsächlichen Unterhaltskosten seines Sohnes getragen hat (vgl. BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015). Unterhaltskosten Wie bereits im Erkenntnis BFG 26.7.2017, RV/7103017/2017 dargelegt, hängt es einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der im selben Zeitraum tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeträge ab, ob eine Person die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hat. Ohne zumindest schätzungsweise Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind lässt sich in der Regel nicht sagen, ob die Unterhaltsleistung in einem konkreten Fall eine überwiegende war (vgl. Hebenstreit/Lenneis/Reinalter in Lenneis/Wanke, FLAG 2.A. 2020 § 2 Rz 149 m.w.N.). Die Tochter hat am 3.2.2016 angegeben (beglaubigte Übersetzung): Ich, ***5*** ***2***, bestätige, dass ich seit September 2015 bei meiner Oma eine Weile (bei der Mutter meiner Mutter) wohne. Der Vater, ***1*** ***2*** übersendet regelmäßig das Unterhaltsgeld meiner Mutter ***11*** ***2***, die über dieses Geld verfügt. Aus diesen Mitteln zahlt sie ihrer Mutter (meiner Oma) meineWohnung, die Miete, Strom, Heizung und Essen. Der Vater gibt mir, seinen Möglichkeiten nach, Geld für andere Bedürfnisse: Kleider, Fahrten usw.. Ich bin immer älter und meine Bedürfnisse wachsen mit dem Alter: Schule, Bücher, Studium, Hilfsmittel und andere mit der Schule verbundene Kosten. Deshalb bitte um die Auszahlung des zustehenden mir Geldes, die mir am Lebensstart helfen können. Die tatsächlichen Unterhaltskosten der Tochter sind in diesem Schreiben nicht angeführt. Der Bf hat in der Niederschrift vom 22.6.2016 angegeben, die Unterhaltskosten der Tochter hätten PLN 700 betragen. Details dazu hat das Finanzamt bei der Einvernahme nicht erhoben. Bisherige Rechtsprechung Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts zu den tatsächlichen Unterhaltskosten eines in Polen wohnenden Kindes gibt es nur in einzelnen Erkenntnissen, da das Bundesfinanzgericht nach dem Urteil EuGH 22.10.2015, C-378/14, Tomisław Trapkowski, ECLI:EU:C:2015:720 im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu der diesbezüglich vergleichbaren nationalen deutschen Rechtslage (vgl. für viele etwa BFH 23.8.2016, V R 10/15 zum Urteil des FG Münster 2.2.2015, 14 K 1165/11 Kg, das sich auf eine mit jener des VwGH vergleichbare Argumentation in Bezug auf das Wohnsitz- und Lebensmittelpunkterfordernis gestützt hat) in weitgehend ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen ist, dass Regelung des Art. 60 Abs. 1 VO 987/2009, wonach in Bezug auf das Recht einer Person zur Erhebung eines Leistungsanspruchs die Situation der gesamten Familie in einer Weise zu berücksichtigen ist, als würden alle beteiligten Personen unter die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats fallen und dort wohnen, das Wohnsitzerfordernis des § 2 Abs. 1 FLAG 1967 und das Lebensmittelpunkterfordernis des § 2 Abs. 8 FLAG 1967 für alle in Betracht kommenden Familienangehörigen kraft unmittelbar anzuwenden Unionsrechts als erfüllt anzusehen ist, und daher gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 FLAG 1967 nach nationalem Recht vorrangig der haushaltsführende Elternteil Anspruch auf Familienleistungen hat, während der Anspruch des überwiegend die Unterhaltskosten tragenden Elternteil nach § 2 Abs. 2 Satz 2 FLAG 1967 nach nationalem Recht nachrangig ist, sodass bei haushaltsführenden Elternteilen Feststellungen der Unterhaltskosten aus Sicht des Bundesfinanzgerichts entbehrlich gewesen sind. BFG 25.6.2019, RV/7103164/2016 Im Erkenntnis BFG 25.6.2019, RV/7103164/2016 hat das Bundesfinanzgericht Unterhaltskosten der im eigenen Haushalt in Polen lebenden, im Jahr 1994 geborenen Tochter von im Jahr 2014 PLN 1.015 (umgerechnet rund 234 €), darin enthalten PLN 300 für Miete, festgestellt und es für glaubhaft gehalten, dass der Beschwerdeführer mit bestätigten monatlichen Zahlungen von PLN 1.000 PLN (umgerechnet 231 €) die Unterhaltskosten überwiegend getragen hat. BFG 18.10.2015, RV/7101655/2015 Hier hielt das Bundesfinanzgericht die Unterhaltskostentragung für die Jahre 2010 bis 2012 für den im Jahr 1993 geborenen Stiefsohn durch den Beschwerdeführer für nicht erwiesen, da der nicht haushaltszugehörige Stiefsohn eine Waisenrente bezogen habe und der Beschwerdeführer trotz mehrerer Vorhalte im Verwaltungsverfahren weder die Höhe der Unterhaltskosten noch seine Beiträge hierzu nachweisen habe können. Bei angegebenen durchschnittlichen Unterhaltskosten von PLN 836 (entspricht rund € 200) und einer Waisenrente von rund PLN 800 könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer überwiegend die Unterhaltskosten für seinen Stiefsohn getragen habe. BFG 30.9.2015, RV/7100333/2013 Hier wohnte der im Jahr 1995 geborene Sohn nicht im Haushalt des Beschwerdeführers und hat die Mutter angegeben, die Unterhaltskosten hätten im Jahr 2011 durchschnittlich PLN 1.500 betragen. Im Erkenntnis BFG 30.9.2015, RV/7100333/2013 stellte das Bundesfinanzgericht die Höhe der vom Beschwerdeführer bestrittenen Unterhaltskosten nicht fest, hielt aber auch bei einem sich aus einer "Aufstellung über die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Teenagers" ergebenden Betrag von PLN 1.400 die überwiegende Unterhaltstragung angesichts unglaubwürdiger Angaben des Beschwerdeführers für nicht erwiesen. Konkrete Feststellungen zu den tatsächlichen Unterhaltskosten wurden nicht getroffen. BFG 14.8.2015, RV/7101524/2014 Im Erkenntnis BFG 14.8.2015, RV/7101524/2014 schätzte das Bundesfinanzgericht die Unterhaltskosten für den im Jahr 1994 geborenen und beim Vater wohnenden Sohn für die Jahre 2007 bis 2012 mit rund € 200 (das sind rund PLN 836) im Monat. Unterhaltskosten PLN 836 Aus diesen Erkenntnissen ergeben sich für ein gemeinsam mit einem Elternteil lebendes mündiges, um die 16 Jahre altes Kind monatliche Unterhaltskosten von rund PLN 836. Die für ein alleinlebendes, volljähriges Kind ermittelten Unterhaltskosten von PLN 1.015 enthalten auch Mietkosten von PLN 300, die in dieser Form im Familienverband nicht anfallen. Die Unterhaltskosten von PLN 1.400 oder PLN 1.500 gingen über die Behauptungsebene nicht hinaus. Es kann sein, dass in besonders gelagerten Fällen, etwa bei einer chronischen schweren Erkrankung des Kindes, außerordentlich hohe Unterhaltskosten anfallen. In dem konkreten Fall hatte die vom Vater geschiedene Mutter ein Interesse, die Unterhaltskosten möglichst hoch anzugeben; näher aufgeschlüsselt wurden sie, soweit ersichtlich, nicht. Es ist jedoch nahezu ausgeschlossen, dass die Unterhaltskosten eines 16jährigen in Polen generell als das durchschnittliche verfügbare monatliche Haushaltseinkommen je Person in Polen (siehe im Folgenden) weit überschreiten und mehr als das Dreifache des damaligen Existenzminimums in Polen (siehe im Folgenden) betragen haben. Kaufkraftbereinigte Regelbedarfssätze Im Erkenntnis BFG 2.7.2016, RV/7102318/2015 wies das Bundesfinanzgericht zu einer möglichen objektivierbaren Schätzung von Unterhaltskosten auf die österreichischen Regelbedarfssätze hin. Unter Regelbedarf ist allgemein jener Bedarf zu verstehen, den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidern, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse, wie etwa kulturelle und sportliche Betätigung, sonstige Freizeitgestaltung und Urlaub hat (vgl. OGH 9.2.1995, 2 Ob 512/95; OGH 28.2.2011, 9 Ob 53/10z u.v.a.). Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien gibt auf Grund statistischer Daten "Regelbedarfsätze" bekannt. Das BMF veröffentlicht diese "Regelbedarfsätze" regelmäßig. Im Jahr 2015 hat der Regelbedarf in Österreich für ein im Jahr 1996 geborenes, also damals 16 Jahre altes Kind € 439 betragen (vgl. Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke, EStG § 33 Anm 100). Da, wie oben ausgeführt, im Jahr 2015 das österreichische Preisniveau gegenüber dem Durchschnittswert in der Europäischen Union 109,3 betragen hat, das polnische Preisniveau 57,6, entsprechen € 439 in Österreich im Durchschnitt der Europäischen Union (27) € 398,90 (439/1,093). Nach dem polnischen Preisniveau läge der Regelbedarf bei rund € 229,77 (398,90*0,576). Dies wiederum entspräche rund PLN 961,37. Statistische Lebenshaltungskosten in Polen Im Jahr 2015 betrug in Polen nach Erhebungen des polnischen Amts für Statistik (Główny Urząd Statystyczny) laut dem Statistischen Jahrbuch 2016 (ROCZNIK STATYSTYCZNY RZECZYPOSPOLITEJ POLSKIEJ 2016, https://stat.gov.pl/cps/https://stat.gov.pl/en/topics/statistical-yearbooks/statistical-yearbooks/statistical-yearbook-of-the-republic-of-poland-2016.pdf) das monatliche Bruttoeinkommen PLN 3.907,85: [Grafik]   Das verfügbare monatliche Haushaltseinkommen betrug je Haushaltsangehörigem im Jahr 2015 PLN 1.386,16: [Grafik]   Die monatlichen Haushaltsausgaben betrugen je Haushaltsangehörigem im Jahr 2015 PLN 1.091,19: [Grafik]   Die Armutsgrenze lag im Jahr 2015 bei einem Einpersonenhaushalt bei PLN 734, die Sozialhilfegrenze für eine Person in einem Mehrpersonenhaushalt bei PLN 514 und das Existenzminimum lag im Jahr 2015 bei einem Einpersonenhaushalt bei PLN 545. [Grafik]   [Grafik]   Unterhaltskosten in den Jahren 2014 und 2015 Als Ergebnis der vorstehenden Ausführungen ist daher festzuhalten, dass mangels konkreterer Angaben im Verfahren und abweichender Feststellungen des Finanzamts gemäß § 184 BAO im Schätzungsweg davon auszugehen ist, dass die durchschnittlichen Unterhaltskosten eines Kindes im Alter von 16 Jahren in Polen in den Jahren 2014 und 2015 zwischen rund PLN 836 (bisherige Feststellungen des BFG) und PLN 1.091 (Durchschnittshaushaltsausgaben pro Haushaltsmitglied) betragen habe. Der sich daraus ergebende Mittelwert beträgt rund PLN 963 (rund € 230) und entspricht damit etwa dem kaufkraftbereinigten österreichischen Regelbedarf eines 16jährigen und liegt deutlich über dem damaligen Existenzminimum in Polen (zum Vergleich: In Österreich beträgt der Regelbedarf eines Kindes nur etwas mehr als die Hälfte des vom Ausgleichszulagenrichtsatz nach § 293 ASVG abgeleiteten Grundbetrags des Existenzminimums nach § 291a EO; eine Schätzung von Unterhaltskosten, die weit über dem jeweiligen Existenzminium liegt, ist jedenfalls nicht zu niedrig). Ergänzende Feststellungen Unterhaltsleistungen im Zeitraum November 2014 bis Dezember 2015 Das Bundesfinanzgericht hält es ergänzend zu den bereits im Erkenntnis getroffenen, oben wiedergegebenen Sachverhaltsfeststellungen für erwiesen, dass der Bf ***1*** ***2*** im Zeitraum November 2014 bis Dezember 2015 für seine Tochter ***5*** ***6*** ***2*** jedenfalls Unterhaltskosten von PLN 500,00 monatlich getragen hat. Gemäß § 166 BAO kommt als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 167 Abs. 2 BAO ist unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Die Mutter ***11*** ***2*** hat ausdrücklich schriftlich bestätigt, den Betrag von monatlich PLN 500, zu dessen Leistung der Vater vom Pflegschaftsgericht verpflichtet wurde, im Beschwerdezeitraum erhalten zu haben. Das Bundesfinanzgericht sieht keinen Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Mutter, die diese wiederholt getätigt hat, zu zweifeln. Auch die Tochter hat bestätigt, dass der Vater "das Unterhaltsgeld" regelmäßig an ihre Mutter sende. Weder Mutter noch Tochter haben ein Interesse, der Tochter zustehende Unterhaltsleistungen zu bestätigen, wenn sie diese gar nicht erhalten haben. Wie die Zahlungen erfolgt sind, ist hier letztlich nicht von Bedeutung. Auch bei bescheidenden Einkommensverhältnissen des Vaters kann nicht festgestellt werden, dass dieser nicht in der Lage gewesen wäre, monatlich PLN 500 (entspricht 119,5 €) aufzubringen. In einem nicht feststellbaren Umfang hat der Vater darüber hinaus Unterhaltsleistungen erbracht. Die konkrete Höhe dieser Leistungen konnte im Verwaltungsverfahren nicht festgestellt werden. Aus den vorgelegten Paragons ergibt sich nicht, dass die dokumentierten Einkäufe für die Tochter waren; die Bestätigung der Tochter ist sehr unbestimmt. Unterhaltskosten im Zeitraum November 2014 bis Dezember 2015 Der Bf hat im Verwaltungsverfahren die monatlichen Unterhaltskosten im Beschwerdezeitraum mit PLN 700 angegeben. Das Finanzamt hat dieser Darstellung nicht widersprochen. Das Bundesfinanzgericht hält es für glaubhaft, dass bei eher bescheidenen Lebensverhältnissen die Unterhaltskosten der Tochter PLN 700 betragen haben. An der Entscheidung würde es aber nichts ändern, wenn die geschätzten durchschnittlichen Unterhaltskosten von monatlich PLN 963 für ein 16jähriges Kind in den Jahren 2014 und 2015 anstelle des bekanntgegebenen Betrags von PLN 700 angesetzt werden. Überwiegende Unterhaltskostentragung Hieraus ergibt sich, dass der Bf ***1*** ***2*** im Zeitraum November 2014 bis Dezember 2015 mit Unterhaltszahlungen für seine Tochter ***5*** ***2*** von zumindest PLN 500 monatlich dessen Unterhaltskosten von rund PLN 700 überwiegend getragen hat. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts, wenn von durchschnittlichen Unterhaltskosten von monatlich PLN 963 ausgegangen wird. Auch hier wurde mit PLN 500 überwiegend der Unterhalt getragen. Stattgabe der Beschwerde Der Beschwerde ist daher gemäß § 279 BAO i.V.m. § 63 VwGG Folge zu geben und der angefochtene Bescheid, soweit er noch dem Rechtsbestand angehört, ersatzlos aufzuheben. Das Finanzamt hat Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag gemäß § 11 FLAG 1967 auszuzahlen und hierüber gemäß § 12 FLAG 1967 eine Mitteilung auszustellen. Revisonsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da die Entscheidung gemäß § 63 VwGG dem aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs folgt. Wien, am 13. Juli 2021

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101704/2021
ECLI
ECLI:AT:BFG:2021:RV.7101704.2021
Stammnummer
133684
Gültig
13.07.2021 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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