…1 lit. a FinStrG begangen hatte, und mit einer Verbandsgeldbuße von € 3.400,00 belegt worden; die Geldbuße wurde in Raten in der Zeit vom 17. Jänner 2012 bis 30. Juli 2013 entrichtet (Abfrage Strafkonto yyyy3). 16.3.2. Mit Strafverfügung des Finanzamtes Lilienfeld…
…Höpfel/Ratz, WK2 VbVG § 12 Rz 3). Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind solcherart bei der Ausmessung der Geldbuße die Erschwerungs- und Milderungsgründe, unter anderem demonstrativ aufgezählt in § 5 Abs. 2 und 3 VbVG, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen…
…1 FinStrG begangen hat, weshalb der D-GmbH, FNd, als Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 10 VbVG der C-GmbH, FNc, gemäß §§ 28a Abs. 2, 34 Abs. 4 iVm § 21 Abs. 1 und 2 eine Geldbuße in Höhe von € 12.000,00 (in Worten: Euro…
…2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zugunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden abgabenrechtlichen Pflichten die oben beschriebenen fahrlässigen Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen hat. 17. Zur Bemessung der Strafe betreffend den Erstbeschuldigten ist auszuführen: Gemäß § 23 Abs. 1…
…eine Geldbuße - neben den übrigen Strafzumessungsgründen, soweit diese nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind bzw. die Aspekte nicht bereits in die Abhängigkeit der Strafe von der Höhe der strafbestimmenden Wertbeträge Eingang gefunden haben - umso geringer zu bemessen ist, wenn der Verband nach der Tat…
…die Verbindlichkeiten abzudecken. Bei der Bemessung der Geldstrafe und der Geldbuße ist auch auf die nunmehr hervorgekommenen wirtschaftlichen Gegebenheiten, insbesondere die finanziellen Verhältnisse Bedacht zu nehmen. Ebenso ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Spruchsenat offenkundig von einem deliktstypischen Unrechtsgehalt der Taten des Beschuldigten und des…
…sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. (2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen, 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist; 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil…
…die sich der Vorsatz des Täters bezieht. […] § 5 Abs. 3 Z. 5 VbVG: Die Anzahl ist insbesondere geringer zu bemessen, wenn der Verband wesentliche Schritte zur zukünftigen Verhinderung ähnlicher Taten unternommen hat. Hinsichtlich der Ausmessung der über den Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß…
…höher zu bemessen; 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist. 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil ist; 3. je mehr gesetzwidriges von Mitarbeitern geduldet oder begünstigt wurde. Abs. 3: Die Geldbuße ist insbesondere…
…Bemessung der Verbandsgeldbuße der Milderungsgrund des § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG zu berücksichtigen. Damit soll insbesonders in jenen Fällen eine mildere Bemessung der Geldbuße ermöglicht werden, in denen eine natürliche Person aufgrund ihrer Doppelstellung als Entscheidungsträger und Eigentümer Gefahr läuft, zunächst als Täter der…
…dass der Bf. Alleingeschäftsführer und auch Alleingesellschafter des belangten Verbandes Fa. A-GmbH zu den Tatzeitpunkten war und noch immer ist, sodass ihm die Folgen der Geldstrafe und der Verbandsgeldbuße persönlich treffen. Unberücksichtigt blieb durch den Spruchsenat bei der finanzstrafbehördlichen Bemessung der Geldbuße der Milderungsgrund…
…sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen, gegeneinander abzuwägen. (2) Die Anzahl ist insbesondere umso höher zu bemessen, 1. je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, für die der Verband verantwortlich ist; 2. je höher der aus der Straftat vom Verband erlangte Vorteil…
…ist im gegenständlichen Fall auszuführen: Hinsichtlich der Ausmessung der über die Bf. 2 zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…Bemessung der Verbandsgeldbuße zu berücksichtigen gewesen, was unterblieben ist. Dieser Milderungsgrund und auch die eingeschränkte wirtschaftliche Situation des belangten Verbandes (Gewinn des letztveranlagten Jahres 2017 in Höhe von € 12.583,01, beträchtlicher Rückstand am Abgabenkonto) bewogen den erkennenden Senat zu einer Herabsetzung der Geldbuße…
…wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ist ein Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs…
…wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat. Ist der Verband für eine Straftat verantwortlich, so ist über ihn eine Verbandsgeldbuße zu verhängen (§ 4 Abs. 1 VbVG). Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs…
…ob die Verkürzung oder der Abgabenausfall endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Im Übrigen gelten die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß. Gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen. Gemäß…
…Anmerkung: Ausführungen zur Bemessung der Geldbuße sind der Entscheidung nicht zu entnehmen.) Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die angeführten Gesetzesstellen." In der fristgerechten Beschwerde vom 4. Februar 2014 wird das Erkenntnis wie folgt bestritten: "Die Beschuldigte, die in Wort und Schrift kaum der deutschen Sprache…
…im gegenständlichen Fall ergänzend auszuführen: Hinsichtlich der Ausmessung der über den belangten Verband zu verhängenden Geldbuße sind gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen des § 5 VbVG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe…
…Geldstrafe zu bemessen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen dieses Abschnittes, soweit sie nicht ausschließlich auf natürliche Personen anwendbar sind. Gemäß § 5 Abs. 1 VbVG sind bei der Bemessung der Höhe der Geldbuße Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Höhe der angedrohten Geldbuße bestimmen…