…dass auch keine Möglichkeit bestehe, sich gegen das Verbot der Wiederholungsprüfung durchzusetzen. Mit diesem Vorbringen wird ein durch die Nichtzuerkennung aufschiebender Wirkung drohender unverhältnismäßiger Nachteil nicht konkret dargetan. Die Antragstellerin beschreibt hier in allgemeiner Weise Auswirkungen, mit denen jeder Abgabepflichtige, der die Durchführung einer abgabenbehördlichen…
…dass auch keine Möglichkeit bestehe, sich gegen das Verbot der Wiederholungsprüfung durchzusetzen. Mit diesem Vorbringen wird ein durch die Nichtzuerkennung aufschiebender Wirkung drohender unverhältnismäßiger Nachteil nicht konkret dargetan. Die Antragstellerin beschreibt hier in allgemeiner Weise Auswirkungen, mit denen jeder Abgabepflichtige, der die Durchführung einer abgabenbehördlichen…
…kein Beweisverwertungsverbot und keine Möglichkeit, sich gegen das Verbot der Wiederholungsprüfung durchzusetzen. Mit diesem Vorbringen wird ein durch die Nichtzuerkennung aufschiebender Wirkung drohender unverhältnismäßiger Nachteil nicht konkret dargetan. Die Antragstellerin beschreibt hier in allgemeiner Weise Auswirkungen, mit denen jeder Abgabepflichtige, der die Durchführung einer abgabenbehördlichen…
…ein Reihenhaus, dessen Baubeschreibung „Plattenverkleidung innen und außen mit Betonkern“ lautete. Zielsetzung des Gutachtens war: „Nachweis von möglichen mikrobiellen Substanzen in und am Wohnhaus der Bf., welche Auswirkungen auf die Bausubstanz und/oder den Gesundheitszustand der betroffenen Personen – Personengruppe haben. Insbesondere in humanpathologischer Hinsicht. Die…
…7.9.2015. In dieser Niederschrift wird - wörtlich wieder gegeben - Folgendes ausgeführt: "1. Steuerliche Vertretung [Der Bf.] war und ist unvertreten. 2. Allgemeine Feststellungen zur BP Die Bp bei Fr. DI DM wurde am 04.12.2012 begonnen, nachdem zuvor eine Bp bei [dem Bf.]…
…Feststellungen in den jeweiligen Einkommensteuerverfahren umgesetzt werden könnten. Selbst wenn die Umsetzung der Feststellung der Einkünfte nicht mehr erfolgen könne, seien die steuerrechtlichen Auswirkungen als nicht geringfügig anzusehen, weil ansonsten ein rechtwidriger Bescheid im Rechtsbestand verbleiben würde, der mit dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung…
…in den Umlaufbeschlüssen 2012 und 2015 gewährten Kredite hielten einem Fremdvergleich nicht stand. - Eine Verrechnung der Verwaltungskosten für die Firmen MPG und PI sei nicht vorgenommen worden. (3) Feststellungen zur Führung der Bücher ohne steuerliche Auswirkungen: Anstieg des Lohnaufwandes bei einzelnen Arbeitnehmern. Fahrzeuge im Anlagevermögen…
…so behandelt, als ob sie sich im Einsatzland nichtständig aufhielten." Hierzu müsste es in den Erläuterungen, Allgemeiner Teil, Finanzielle Auswirkungen heißen: "Auf Grund der derzeitigen Regelung in § 13 Entwicklungshelfergesetz erhielten Entwicklungshelferinnen schon bisher für Ihre Kinder Familienleistungen und Kinderabsetzbetrag. Dadurch wird dem durch Entwicklungshelferlnnen geleisteten…
…07.10.2025 beurteilte Rechtslage betraf das Jahr 2010, und es war hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Jahre 2006 bis 2010 keine anderslautende Rechtslage zu verzeichnen. Dass die Gesellschaft den Umgründungssteuerrichtlinien gefolgt ist und keine monatliche GuV erstellt hat, kann keine Auswirkungen für das Gericht darauf…
…Recht erfolgte; dazu wurde im angefochtenen Bescheid und der Beschwerdevorentscheidung bereits ausgeführt, dass es sich bei der NoVA-Pflicht iZm den vom Bf getätigten Fahrzeugverkäufen um eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage handelt. 3. Eine persönliche Unbilligkeit ergibt sich aus der wirtschaftlichen Situation des Antragstellers. Sie…
…7 EStG 1988 vortragsfähig seien. Im Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurde - mit Hinweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung - im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Tz 2) Allgemeiner Sachverhalt Die Bf wurde am 20.12.2006 durch Eintragung ins Firmenbuch gegründet…
…der Rechtsrichtigkeit der Entscheidung das Interesse auf Rechtsbeständigkeit und könnten die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringsfügig angesehen werden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass gemäß § 207 Abs. 2 BAO die Verjährungsfrist zehn Jahre betrage, soweit eine Abgabe hinterzogen sei. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei regelmäßig anzunehmen…
…Der Bf. habe sich anlässlich seines Umzuges über die steuerliche Behandlung der Rentenzahlungen in Österreich informiert. Einmalzahlungen oder Abfindungen von Rentenansprüchen waren nach damaliger Rechtslage nicht steuerpflichtig. Die Steuerpflicht dieser Bezüge wurde erst mit BGBl 71/2003 mit Wirkung ab der Veranlagung 2004 eingeführt. Dem…
…23***, deren günstige Eigenschaften zuerst nur vermutet hätten werden können und welche durch einen forschungsintensiven Schritt mit ***15*** Überlegungen und Basissimulationen zu einer möglichen ***24*** zu verifizieren gewesen seien. Daraus hätten sich auch die entstehenden Auswirkungen auf die ***25***, deren Lichtabstrahlung und Effizienz ergeben. Zur…
…§ 4,16 UStG 1994). Die Firma Bf. hat - Rechtslage ab 1.1.2010 - in Österreich steuerbare und steuerpflichtige Leistungen, die das Erstattungsverfahren ausschließen, dh. ihre Umsätze im allgemeinen Umsatzsteuerveranlagungsverfahren zu erklären (§ 21 Abs. 4 UStG 1994) und bekommt auch (nur) dort die Vorsteuern aus der…
…FA) erfolgte Abweisung eines Antrages des Beschwerdeführers (Bf) nach § 299 BAO auf Aufhebung des an ihn ergangenen Bescheides über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) 7-9/2018 vom 21.Nov.2018 der Rechtslage entsprach. Rechtsgrundlage des angeführten KfzSt-Bescheides ist die Bestimmung des § 1 Abs…
…oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Wiederaufnahmebescheide: Dass die steuerlichen Auswirkungen der konkreten Wiederaufnahmegründe nicht als geringfügig einzustufen sind ergibt sich schon aus der zitierten Judikatur des VwGH. Die Lösung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist…
…§ 18 (6) u. (7) vortragsfähig sind. Im Ergebnis handelt sich bei der ***Bf1*** um ein Verlustbeteiligungsmodell. Tz 2) Allgemeiner Sachverhalt Die ***Bf1*** wurde am 24.12.2010 durch Eintragung ins Firmenbuch gegründet1. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter war zum Zeitpunkt der Gründung ***1***, geb. am ***2…
…Ra 2017/15/0037). Eine im Einzelfall vorgenommene, nicht als grob fehlerhaft erkennbare Beweiswürdigung wirft im Allgemeinen keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG auf (VwGH 30.6.2015, Ra 2015/15/0028), weshalb insgesamt die Revision für nicht…
…als der Fehler noch steuerliche Auswirkungen haben kann. - Die Nichtberücksichtigung von Zu- oder Abschlägen gilt als offensichtliche Unrichtigkeit im Sinne des § 293b der Bundesabgabenordnung. 2.2. Berichtigung gem. § 293b BAO Entspricht die Vermögensübersicht nicht den allgemeinen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung oder den zwingenden Vorschriften dieses Bundesgesetzes…