Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100429/2023
Abweisung einer beantragten Bescheidaufhebung nach § 299 BAO betreffend KfzSt-Festsetzung für ein im Sinne des § 82 Abs.8 KFG 1967 widerrechtlich verwendetes Kraftfahrzeug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100429/2023vom 26.06.2024Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht (BFG) hat durch die Richterin***Ri*** in der Beschwerdesache des ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, vertreten durch Mag. Philipp Tschernitz, Rechtsanwalt, Glasergasse 2/1, 9020 Klagenfurt, über die Beschwerde vom 11.April 2019, eingebracht am 15. April 2019, gegen den zur Steuernummer ***StNr*** ergangenen Bescheid des ***FA*** (jetzt Dienststelle des Finanzamtes Österreich) vom 12. März 2019 über die Abweisung eines Antrages nach § 299 BAO auf Aufhebung des Bescheides betreffend Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer 7-9/2018 vom 21.Nov 2018 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im anhängigen Verfahren, ob die mit Bescheid vom 12.März 2019 des Finanzamtes X (FA) erfolgte Abweisung eines Antrages des Beschwerdeführers (Bf) nach § 299 BAO auf Aufhebung des an ihn ergangenen Bescheides über die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) 7-9/2018 vom 21.Nov.2018 der Rechtslage entsprach.
Rechtsgrundlage des angeführten KfzSt-Bescheides ist die Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, nach welcher die Steuerschuld durch die unzulässige/widerrechtliche Verwendung eines Kfz mit ausländischem Kennzeichen auf inländischen Straßen entsteht.
Das FA sieht die Voraussetzungen für eine Bescheidbehebung nach § 299 BAO mangels mit Gewissheit feststehender Rechtswidrigkeit des Festsetzungsbescheides als nicht gegeben an. Eine bloß mögliche Rechtswidrigkeit genüge nicht. Der Bf sei einen Gegenbeweis zur gesetzlichen Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 schuldig geblieben.
Der aus Slowenien (SLO) stammende - steuerlich vertretene - Bf begründet sein Beschwerdebegehren mit dem Fehlen eines inländischen Mittelpunkts seiner Lebensinteressen und einem überwiegend ausländischen Standort des betroffenen Fahrzeuges im fraglichen Zeitraum. Zudem verwehrt sich der Bf gegen die Heranziehung einer bei einer Amtshandlung der Finanzpolizei (FinPol) ohne Beiziehung eines Dolmetschers verfassten Niederschrift als Beweismittel im Abgabenfestsetzungsverfahren. Aus den eingewendeten Umständen leitet der Bf eine Gewissheit über die Rechtswidrigkeit des KfzSt-Festsetzungsbescheides vom 21.Nov.2018 im Sinne des § 299 BAO ab.
Verfahrensgang/Parteienvorbringen:
1. Am 16.Nov.2018 wurde der Bf im Zuge einer - unter Teilnahme von Organen der Finanzpolizei der Dienststelle des FA durchgeführten - Verkehrskontrolle in Klagenfurt am Steuer eines auf ihn zugelassenen Pkw der Marke Auto-C Modell Sportwagen 3.3 (272 KW/370 PS) mit slowenischem Kennzeichen angehalten. Die Amtshandlung endete mit der Abnahme der Kennzeichentafeln.
Nach der im Zuge der Anhaltung von den FinPol-Organen - in deutscher Sprache und explizit ohne Beiziehung eines Dolmetschers - verfassten Niederschrift (§ 144 BAO), gab der Bf, als Auskunftsperson befragt, an, dass er den Pkw erstmals am 19.Juni 2018 in Österreich verwendet und "glaublich Ende Juni" 2018 in das Inland verbracht habe. Bereits davor habe er etwa 3-4 Jahre lang Fahrzeuge mit slowenischen Kennzeichen in Österreich verwendet. Er habe auf Nachfrage wiederholt von Polizisten an der Grenze bestätigt erhalten, dass das in Ordnung sei.
Am Tag der Betretung durch die Finanzpolizei war der Bf lt. Niederschrift auf dem Weg zu einer Wohnungsbesichtigung für sich und seine ortsansässige, noch bei der Mutter lebende Freundin gewesen, mit der er angab, seit 5 Monaten liiert zu sein.
Nach Darstellung des Bf wollte er sich jedenfalls und unabhängig von der Beziehung zur Freundin in Österreich niederlassen, doch vermochte er zum Zeitpunkt der Aussage keinen Ort als aktuellen Mittelpunkt seiner Lebensinteressen bezeichnen.
Seine Lebenssituation in Österreich beschrieb der Bf den FinPol-Organen so:
Er sei bei der Firma A in Kärnten als Lagerarbeiter vollzeitbeschäftigt und spiele in seiner Freizeit beim Club-B Fußball bzw. im Winter zudem beim Verein Sportclub-C. Für sein Hobby absolviere er täglich am späteren Nachmittag (ab 17:00 Uhr) Trainingseinheiten (ein freier Tag pro Woche). Zudem sei er bei den an den Wochenenden und während der "Cup-Zeit" zusätzlich einmal unter der Woche stattfindenden Fußballwettkämpfen anwesend.
In Klagenfurt verfüge er über einen Nebenwohnsitz, den er für Ruhepausen zwischen der Arbeit und dem Fußballtraining bzw. zum Schlafen nach dem Training nutze.
Als Indizien für einen Lebensmittelpunkt in Slowenien nannte der Bf seinen Hauptwohnsitz im ehemaligen Jugendzimmer im Elternhaus in Ort-1 sowie eine slowenische Bankverbindung (Bankkonto und Kreditkarten).
Wenn es seine Zeit zulasse, etwa drei- bis viermal pro Woche, besuche er - teilweise als Mitfahrer von Fußballkollegen - Freunde in Ljubljana (Laibach) oder seine Eltern. Er schlafe "dann auch immer wieder einmal unten". Insgesamt schätzte der Bf die Dauer seiner Aufenthalte in Slowenien bei der Befragung am 16.Nov.2018 mit etwa 50% seiner Zeit.
2. Am 21.Nov.2018 ergingen auf Basis des § 201 BAO Bescheide des FA über die Festsetzung von Normverbrauchsabgabe (NoVA) 6/2018 und KfzSt 7-9/2018 an den Bf, die ohne Rechtsmittel in Rechtskraft erwuchsen.
3. Am 28.Jänner 2019 langte beim FA ein Schriftsatz ein, mit welchem die steuerliche Vertretung des Bf u.a. gegen den KfzSt-Bescheid vom 21.Nov.2018 Beschwerde erhob und zugleich für den Fall der verspäteten Beschwerdeeinbringung eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO beantragte.
Begründet war die mit 22.Jänner 2019 datierte Eingabe zunächst mit Verständnisproblemen des Bf aufgrund fehlender Sprachkenntnisse bei der ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchgeführten niederschriftlichen Befragung am 16.Nov.2018.
Zudem habe sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen und damit der Standort des betroffenen Fahrzeugs "bis vor kurzem" in Slowenien befunden.
Der Bf unterhalte alle engeren persönlichen Beziehungen in seiner slowenischen Heimat (Eltern, Freunde und bis August 2018 fünfjährige Beziehung zur Ex-Lebensgefährtin). Auch laufende Kredit- und Leasingverträge sowie Sparanlagen (Lebensversicherung) würden von slowenischen Kreditinstituten abgewickelt.
Ebenso konsultiere er in Slowenien einen Vertrauensarzt (Hausarzt) für die sportärztliche Betreuung und absolviere dort "nahezu ausnahmslos" sein Individualtraining.
In Österreich, wo der Bf lediglich arbeite und bei einem Verein Fußball spiele, verfüge er über ein "Notquartier (Einzimmerwohnung)" als Nächtigungsmöglichkeit, wenn die Heimfahrt nach Slowenien zeitlich nicht möglich sei. Er kehre jedoch an allen spielfreien Wochenenden sowie Urlaubs- und Feiertagen regelmäßig an seinen "Familienwohnsitz in Slowenien" zurück.
Die in Klagenfurt lebende "nunmehrige Lebensgefährtin" habe der Bf erst "im Sommer 2018" kennengelernt. Ein gemeinsamer Wohnungserwerb sei weder je angedacht, noch geplant gewesen. Eine gegenteilige Bemerkung des Bf im Zuge der FinPol-Befragung am 16.Nov 2018 sei auf dessen schlechte Deutschkenntnisse zurückzuführen. Ein Wohnungskauf durch die nahezu mittellose Studentin und den mit Kreditschulden in Slowenien belasteten Bf sei "maximal der Wunschtraum zweier Verliebter (…), in weiterer Zukunft sich gemeinsam maximal eine Mietwohnung anschaffen zu wollen."
Zur Verlagerung des Lebensmittelpunktes und somit des dauernden Kfz-Standortes sei es, "wenn überhaupt" erst zum Jahresende 2018 bzw. Anfang 2019 gekommen.
"Während der Monate Juli und August 2018" habe sich das Fahrzeug "zur Reparatur bzw. Umrüstung beim slowenischen Auto-C-Partnerbetrieb in Laibach" befunden. Dem Bf seien in dieser Zeit "diverse Auto-C-Promotion-Fahrzeuge" zur Verfügung gestanden. Als Gegenleistung sei er zur Schaltung von Werbung in öffentlichen Kanälen (Facebook, Instagram) verpflichtet gewesen.
Nach Durchführung der FinPol-"Überprüfung" im Nov 2018 habe der Bf das Fahrzeug "unverzüglich an dessen Standort in Slowenien rückgeführt".
Angeschlossen waren der Eingabe vom 22.Jän. 2019 zwei Dokumente in slowenischer Sprache, die nach dem Vorbringen der Vertretung einen Vertrag vom 10.Juli 2018 betreffend Überlassung eines Leihautos an den Bf während der Reparatur des Auto-C Sportwagen bzw. eine zugehörige Reparaturrechnung vom 10.Sept.2018 enthalten.
4. Das FA wies die Beschwerde des Bf als verspätet zurück und den Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO mit dem im gegenständlichen BFG-Verfahren zu überprüfenden Bescheid vom 12.März 2019 als unbegründet ab.
In der ausführlichen Bescheidbegründung hob das FA zunächst hervor, dass eine Bescheidaufhebung nach § 299 BAO die Gewissheit der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides voraussetze. Die bloße Möglichkeit genüge nicht. Eine inhaltliche Rechtswidrigkeit sei vom Bf für die beiden Bescheide vom 21.Nov.2018 nicht aufgezeigt worden. Insbesondere habe der Bf das Vorliegen eines inländischen Hauptwohnsitzes und Mittelpunkts der Lebensinteressen nicht widerlegt und den für die Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 zu erbringenden Gegenbeweis nicht erbracht.
Im Einzelnen führte das FA aus:
"Im gegenständlichen Fall wurde in den hier bekämpften Bescheiden vom 21.11.2018 zutreffenderweise vom Vorliegen des Hauptwohnsitzes bzw. Mittelpunktes der Lebensinteressen des Antragstellers im Inland ausgegangen. Der Antragsteller ist seit dem Jahr 2013 bei der österreichischen Firma A Logistik im Inland Vollzeit beschäftigt. In Österreich bewohnt der Antragsteller eine Mietwohnung an der Adresse Adresse, 9020 Klagenfurt am Wörthersee, während ihm in Slowenien laut eigenen Aussagen in der Niederschrift vom 16.11.2018 lediglich ein Jugendzimmer am Wohnsitz der Eltern zur Verfügung steht. In Österreich ist der Antragsteller zudem bei zwei xxx Fußballvereinen in einem Ausmaß aktiv, das ein Training an sechs Wochentagen sowie ca. wöchentliche Spieleinsätze erfordert. Weiters gibt der Antragsteller in der Niederschrift vom 16.11.2018 selbst an, seit ca. 5 Monaten (also seit Juni 2018) eine Freundin in Klagenfurt zu haben, mit der er in Zukunft den Kauf einer gemeinsamen Wohnung beabsichtigt. Dies spiegelt deutlich die Absicht des Antragstellers wieder, auch in Zukunft seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich beizubehalten. Angesichts der Vollzeitbeschäftigung, des nahezu täglichen Fußballtrainings sowie der Freundin im Inland, spricht weiters auch die Komponente des zeitlich überwiegenden Aufenthalts eindeutig für einen Mittelpunkt der Lebensinteressen des Antragstellers im Inland, da dadurch Slowenienaufenthalte nur mehr in einem geringen Ausmaß möglich sind. Es überwiegen folglich sowohl die wirtschaftlichen als auch die privaten Anknüpfungspunkte des Antragstellers zu Österreich.
Zudem ist nicht einmal nachgewiesen, dass der Antragsteller überhaupt über einen eigenen Wohnsitz in Slowenien verfügt. Wie erwähnt, bewohnt er laut Niederschrift nur ein Jugendzimmer am Wohnsitz der Eltern, was auch im Aufhebungsantrag nicht in Abrede gestellt wird. Daraus lässt sich jedoch streng genommen noch nicht einmal ein eigener Wohnsitz ableiten, da eine bloße Übernachtungsmöglichkeit in einem Zimmer ohne eigenes Bad oder Kochgelegenheit keine autonome Lebensführung ermöglicht. Insofern kann es auch nur als Schutzbehauptung gesehen werden, wenn im Aufhebungsantrag die Klagenfurter Wohnung des Antragstellers als "Notquartier" heruntergespielt wird, während sich doch die Wohnsituation in Slowenien offenbar wesentlich eingeschränkter gestaltet. Überdies wurden im Zuge des Aufhebungsantrages auch keinerlei Unterlagen zum Nachweis des angeblichen Hauptwohnsitzes in Slowenien oder zur genauen Beschaffenheit der beiden Wohngelegenheiten (Größe, Aufteilung, Einrichtung, Ausstattung, Betriebskosten, Strom, etc.) vorgelegt.
Dem Vorbringen im Aufhebungsantrag, wonach die engeren persönlichen Beziehungen zu Slowenien bestünden, kann nicht gefolgt werden. Der Aufenthalt einer nicht näher bezeichneten Ex-Lebensgefährtin hat keinerlei Auswirkungen auf den derzeitigen Mittelpunkt der Lebensinteressen. Wenn dazu im Aufhebungsantrag angegeben wird, die Beziehung mit dieser Lebensgefährtin habe bis August 2018 gedauert, ist dem zu entgegnen, dass der Antragsteller in der Niederschrift vom 16.11.2018 selbst angegeben hatte, seit 5 Monaten (also bereits seit Juni 2018) mit seiner derzeitigen Klagenfurter Freundin liiert zu sein. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kommt die erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit in der Regel am nächsten. Zudem wird im Aufhebungsantrag dazu nur pauschal angegeben, der Antragsteller habe seine derzeitige Lebensgefährtin im "Sommer 2018" kennengelernt, was den Aussagen laut Niederschrift nicht widerspricht. Der Aufenthalt der Eltern des Antragstellers in Slowenien vermag nicht dessen "Familienwohnsitz" (wie im Antrag bezeichnet) in Slowenien zu begründen, da bei einem erwachsenen, im Ausland berufstätigen Menschen nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach wie vor bei den Eltern gelegen ist, sondern eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes stattgefunden hat. Auch die pauschale Behauptung, die Freunde des Antragstellers befänden sich in Slowenien, kann zu keinem anderen Ergebnis führen, da bei langjähriger Berufstätigkeit und Mitgliedschaft in einem Sportverein in Österreich angenommen werden kann, dass auch im Inland ein Freundeskreis aufgebaut wurde.
Betreffend ebenfalls angesprochene (angeblich) in Slowenien abgewickelte Kredit-/Leasingverträge sowie Sparanlagen und einen Hausarzt in Slowenien ist auszuführen, dass diese Punkte einerseits durch keinerlei Nachweise belegte bloße Behauptungen darstellen und andererseits auch nicht entscheidungsrelevant wären angesichts der weitaus überwiegenden wirtschaftlichen und privaten Anknüpfungspunkte, die zu Österreich bestehen.
Auch die behördliche Meldung hat vor diesem Hintergrund nur Indizwirkung, ist aber nicht zwingend ausschlaggebend für die Bestimmung des Mittelpunkts der Lebensinteressen. Daher ist es auch nicht schädlich für die Annahme des inländischen Hauptwohnsitzes, dass der Antragsteller nur eine Meldung als Nebenwohnsitz im Inland vorgenommen hat. Zudem wurde im Zuge des Aufhebungsantrages auch keine Meldebestätigung aus Slowenien vorgelegt, sodass nicht einmal beurteilt werden kann, ob der Nebenwohnsitzmeldung im Inland überhaupt eine Meldung im Ausland gegenübersteht.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das Bestehen des Mittelpunktes der Lebensinteressen bzw. auch nur eines Wohnsitzes des Antragstellers in Slowenien zum Zeitpunkt der Inlandsverbringung des Kfz in keinster Weise nachgewiesen wurde. Eine Rechtswidrigkeit der Bescheide kann durch das Vorbringen jedenfalls nicht aufgezeigt werden. Zudem werden die Behauptungen im Aufhebungsantrag betreffend den Mittelpunkt der Lebensinteressen durch keinerlei Unterlagen belegt, obwohl es am Antragsteller gelegen wäre, die Gewissheit der Rechtswidrigkeit als Voraussetzung für eine allfällige Aufhebung bereits im Antrag zweifelsfrei darzutun und allenfalls vorhandene Beweismittel dafür vorzulegen.
Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich auch nicht aus den Ausführungen betreffend eine in Slowenien durchgeführte Reparatur des Kfz und den dazu vorgelegten Unterlagen. Eine allfällige Reparatur ändert nämlich nichts daran, dass das Kfz laut eigenen Angaben des Antragstellers bereits im Juni 2018 ins Inland eingebracht worden ist, um in diesem dauernd verwendet zu werden. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet bleibt dabei gem. § 82 Abs. 8 KFG 1967 außer Betracht, zumal offenbar von vorneherein die Verwendung des Kfz im Inland beabsichtigt war. Das Kfz wurde vor der Reparatur ins Inland eingebracht und danach wiederum im Inland verwendet, eine Verwendung im Ausland fand hingegen nicht statt. Auch längere Fahrten ins Ausland unterbrechen zudem die Steuerpflicht nicht.
Ein allfälliger Gegenbeweis, d.h. der Beweis, dass das Kfz seinen dauernden Standort entgegen der Vermutung des § 82 Abs. 8 KFG 1967 nicht im Inland hat, wurde nicht erbracht. Hinsichtlich des Gegenbeweises trifft den Verwender, der einen dauernden Standort im Ausland behauptet, schon aufgrund der Verwendung des Fahrzeuges im Inland und des gegebenen Auslandsbezuges die Pflicht, für die Erbringung des allenfalls erforderlichen Gegenbeweises vorzusorgen (Beweisvorsorgepflicht) und die erforderlichen Beweismittel beizuschaffen. Der Verwender hat nachzuweisen, dass die im Wesentlichen dauernde Verwendung des Fahrzeuges tatsächlich in einem bestimmten anderen Land erfolgt ist und dass der dauernde Standort des Fahrzeuges nicht in Österreich gelegen ist (VwGH vom 21.09.2006, 2006/15/0025). Aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes ("Gegenbeweis"), ist eine Glaubhaftmachung der überwiegenden Verwendung in einem anderen Staat nicht ausreichend. Vielmehr muss die Behörde aufgrund der vorgelegten Beweise in freier Beweiswürdigung zu dem Ergebnis kommen, dass die Vermutung des dauernden Standortes im Inland widerlegt ist. Eine dauernde Verwendung des Kfz in einem konkreten anderen Land (hier: Slowenien) wurde im Antrag weder behauptet noch nachgewiesen, sodass es bei der Standortvermutung des Kfz im Inland nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 bleibt.
Da folglich weder für den NoVA-Bescheid noch für den KfzSt-Bescheid eine Rechtswidrigkeit des Bescheidspruches dargetan wurde, war der Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO abzuweisen." (Zitatende FA-Abweisungsbescheid 12.März 2019)
5. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Abweisungsbescheid wiederholte der steuerliche Vertreter des Bf im Wesentlichen den im Schriftsatz vom 22.Jänner 2019 vertretenen Standpunkt bzw. untermauerte diesen durch detailliertere, jedoch neuerlich weitgehend unbescheinigte Ausführungen.
Noch einmal verwies der Vertreter auf das Unvermögen des Bf zur inhaltlichen Erfassung gestellter Fragen bzw. einer präzisen und "spielraumfreien" Beantwortung bei der FinPol-Befragung am 16.Nov.2018 wegen der sehr eingeschränkten Sprachkenntnisse, brachte vor, dass der Bf nach dem Training "stets" an den Hauptwohnsitz in Slowenien zurückkehre (an trainingsfreien Tagen bereits häufig zu Mittag nach der Arbeit), dort regelmäßige Massagen erhalte bzw. Individualtrainings bei Sporttrainern absolviere und von April - Okt.2018 3x wöchentlich an einer "Marketingschulung betreffend Direktvertrieb" teilgenommen habe.
Die Beziehung zur "derzeitigen Lebensgefährtin" wurde als Entwicklung vom ersten "Sehen" im Juli 2018 bis zur "festen Verbindung/Beziehung" ab Okt/Nov 2018 beschrieben.
Zum verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen wurde neuerlich ausgeführt, dass das Fahrzeug unmittelbar nach der FinPol-Befragung am 16.Nov.2018 nach Slowenien zurückgebracht und seither in Österreich nicht mehr verwendet worden sei.
Ergänzend wurde vorgebracht, das Kfz sei aufgrund von Lackproblemen vom ersten Tag an ein "Streitfall" gewesen, dessen Reparatur erst nach mehrmaliger Vorführung und Verhandlung beim/mit dem Fahrzeuglieferanten bzw. der Werkstätte in der Zeit vom 11.Juli - 30.Aug 2018 als "Garantieleistung" erfolgt sei. Bis 10.Juli sei der Bf "nahezu ausschließlich mit dem Fahrzeug seiner Mutter", anschließend bis 30.Aug mit "dem Leihauto der Firma Auto-C (auch in Österreich) unterwegs gewesen." Allein mangels wirtschaftlicher Verfügungsmacht ("de facto") sei eine Einfuhr des Fahrzeuges nach Österreich durch den Bf bis Ende August 2018 auszuschließen.
Neben den bereits vorgelegten Unterlagen waren der Beschwerde weitere Beweismittel in slowenischer Sprache angeschlossen. Zwei Dokumente wurden in deutscher Sprache bzw. mit deutscher Übersetzung übermittelt.
Zum Nachweis der Lebensverhältnisse des Bf in Slowenien enthielten die Beilagen einen Kreditvertrag bei einer slowenischen Bank aus 2017, eine Bestätigung über die Teilnahme des Bf an Marketingschulungen/Verkaufstrainings in Ljubljana bis Okt 2018 sowie eine Bestätigung des slowenischen Generalkonsulates in Klagenfurt über dessen aufrechte Wohnsitzmeldung an der Wohnadresse des Elternhauses. Unterlagen zu seinen persönlichen/gesellschaftlichen Beziehungen (Ex-Lebensgefährtin, Freundeskreis, Vereinsmitgliedschaften, Ärzte/Trainer/Masseure usw.) enthielten die Beschwerdebeilagen nicht.
Zum verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen wurden der Leasingvertrag, Unterlagen zum Nachweis seiner Verwendung bei Werbeveranstaltungen bzw. für "Tests mit Kunden" im Autosalon des Verkäufers im Zeitraum Sept - Dez 2018 und für Verkaufsbemühungen im Dez 2018 in Ljubljana nachgereicht.
Den Kaufvertrag zum Erwerb des Auto-C Sportwagen, Nachweise für dessen Nutzung durch den Bf oder für eine alternative Kfz-Nutzung des Bf bis zum Erhalt des Leihautos bzw. für die Nutzung des Leihautos durch den Bf (Fahrtenbuch, Tank-/ Autobahngebührenbelege o.ä.) enthielten die Beschwerdebeilagen nicht.
Abschließend beantragte der Vertreter eine Entscheidung des BFG gemäß § 272/§ 274 BAO durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (mV).
6. Das FA gab der Beschwerde keine Folge. Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) vom 13.Juni 2019 enthielt neuerlich eine ausführliche Auseinandersetzung mit den einzelnen Aspekten des Beschwerdevorbringens.
Der beanstandeten Beiziehung eines Dolmetschers bei der niederschriftlichen Befragung am 16.Nov.2018 hielt das FA die Wahrnehmung der amtshandelnden Organe entgegen, die gemäß einer generellen Vorgehensweise vor der Aufnahme von Niederschriften die Notwendigkeit eines Dolmetschers klären und die Amtshandlung im Bedarfsfall abbrechen würden. Die von den Beamten als "sehr gut" beurteilten Deutschkenntnisse des Bf seien durch die niederschriftlich dokumentierten, präzisen Angaben des Bf bestätigt.
Der Einwand werde daher als Schutzbehauptung gewertet.
Den Nachweis eines Wohnsitzes in Slowenien sei der Bf schuldig geblieben.
Unter Verweis auf § 4 Pendlerverordnung legte das FA neuerlich dar, dass auf Grundlage der Niederschrift vom 16.Nov.2018 beim Bf wegen Fehlens eines eigenen Hausstandes für den maßgeblichen Zeitraum weder von einem Familienwohnsitz noch überhaupt von einem Wohnsitz in Slowenien auszugehen sei.
Die Schilderungen des Bf über seinen Tagesablauf bzw. regelmäßige Fahrten nach Slowenien seien "durch nichts belegte, bloße Behauptungen" geblieben, wobei die Häufigkeit bei Letzteren aufgrund des damit verbundenen Zeitaufwandes und der von der Erstaussage in der FinPol-Niederschrift abweichenden Beschwerdeangaben zudem nicht glaubwürdig erscheine.
Dem nachgereichten Dokument des slowenischen Generalkonsulates in Klagenfurt vom 8.April 2019 (verfasst in slowenischer Sprache) komme lediglich Indizwirkung ähnlich einer behördlichen Meldung zu.
Die Teilnahme des Bf an einem Marketingtraining könne keinen Mittelpunkt der Lebensinteressen in Slowenien begründen.
Letzterer habe sich beim Bf, unabhängig von einem zeitlichen Überwiegen des Aufenthalts, aufgrund der überwiegenden persönlichen und wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte, im Verfahrenszeitraum jedenfalls im Inland befunden (seit 2013 in Österreich ausgeübte Vollbeschäftigung und gleichzeitige Tätigkeit als Vereinsfußballer mit aufrechter Beziehung zu einer inländischen Freundin).
Die erstmalige Verbringung und Verwendung des strittigen Fahrzeugs nach/in Österreich im Juni 2018 sei vom Bf am 16.Nov.2018 niederschriftlich eingeräumt worden. Der nach § 82 Abs 8 KFG 1967 erforderliche Gegenbeweis durch dessen weitaus überwiegende Verwendung im Ausland ("mindestens 80%") werde mit den der Beschwerde angeschlossenen Fotos von einzelnen Kfz-Nutzungen in Slowenien nicht erbracht, zumal auf den Bildern ein Fahrzeug mit einem anderen slowenischen Kennzeichen abgebildet sei. Das Fehlen eines im Inland zugelassenen Fahrzeugs, belege eine von vorne herein beabsichtigte inländische Verwendung des strittigen Kfz. Dessen vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet zum Zwecke der Reparatur in Slowenien im Juli 2018, ändere aufgrund der bereits im Juni 2018 erfolgten Einbringung zur dauernden Verwendung im Inland nichts. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht über das Fahrzeug sei durch den Reparaturauftrag des Bf dokumentiert.
7. Im Vorlageantrag an das BFG stellte der Bf die Unzuständigkeit des FA für das Erlassen des NoVA-Festsetzungsbescheides vom 21.Nov.2018 in den Raum.
Verfahrensrelevantes Neuvorbringen mit Bezug zum angefochtenen Abweisungsbescheid vom 12.März 2019 oder zum KfzSt-Bescheid 7-9/2018 enthielt der Vorlageantrag nicht.
8. Nach Klärung der im Vorlageantrag in Frage gestellten Zuständigkeit des FA zur Bescheiderlassung und des im BFG-Beschluss vom 14.März 2021, RV/2100805/2019 verneinten Bescheidcharakters der KfzSt-Festsetzung vom 21.Nov.2018 durch den VwGH im Sinne eines gültig und wirksam ergangenen Abweisungsbescheides vom 12.März 2019 (VwGH 27.7.2023, Ra 2021/16/0038), dient das fortgesetzte BFG-Verfahren nun der Klärung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 299 BAO.
9. Im Rechtsmittel (RM)-Verfahren RV/4100585/2019 betreffend den nach der verfahrensgegenständlichen FinPol-Amtshandlung vom Finanzamt-Y erlassenen USt-Festsetzungsbescheid 7/2018 vom 23.März 2019 zur Erwerbsteuer für den am 16.Nov.2018 vom Bf gelenkten Auto-C Sportwagen (Art. 1 iVm Art.20 UStG-BMR) gelangte der erkennende Senat nach einem umfangreichen Ermittlungsverfahren und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Bf sowie unter Beiziehung einer Dolmetscherin zu nachfolgenden Sachverhaltsfeststellungen:
"Der am xx.xx.xxxx in Ljubljana (SLO) geborene Bf. ist slowenischer Staatsbürger, kinderlos, ledig und seit 13.03.1996 in Ort-1, Adresse (SLO) hauptwohnsitz gemeldet. Er verfügt darüber hinaus seit 09.09.2013 durchgehend bis heute über diverse Nebenwohnsitze in Österreich, ua in der Zeit vom 23.05.2016 - 09.05.2019 über einen in 9020 Klagenfurt, ***Gasse.
Vom 07.08.2013 - 31.08.2021 war er bei der Firma A Logistik-GmbH in Adresse, Österreich, als Lagerarbeiter sonntags bis freitags von 03:00 Uhr bis 11:12 Uhr (38,5 Stunden) beschäftigt, wobei der Arbeitsvertrag in deutscher Sprache verfasst wurde. Seit 01.09.2021 ist er als Arbeiter der Firma D in 9020 Klagenfurt tätig. Er verfügt seit August 2013 über eine nach wie vor aufrechte österreichische Sozialversicherung. Der Bf. war hingegen in den vorgenannten Zeiträumen in Slowenien weder sozialversichert noch ging er dort einer (selbständigen bzw. unselbständigen) Beschäftigung nach. Im Bedarfsfall suchte er entweder einen österreichischen oder slowenischen Arzt auf, wobei er ärztliche Hilfe in Slowenien unter Vorlage seiner österreichischen Sozialversicherungskarte in Anspruch nahm.
Der Bf. ist seit Juli 2013 bei diversen Kärntner Fußballvereinen aktiv tätig; vom 15.07.2016 - 14.07.2019 spielte er für den Club-B, einem österreichischen Fußballverein, der als Visitenkarte bzw. Identifikationspunkt der Kärntner Slowenen gilt. Er nahm in den Jahren 2018 und 2019 ca. 3 Mal wöchentlich an Trainings - die nachmittags gegen 16:30 Uhr (Winter) bzw. 18:00 Uhr (Sommer) für ca. 1,5 h bzw. 45 Minuten (vor Spieltagen) in Klagenfurt stattfanden -, sowie etwa einmal pro Woche an Spielen in Kärnten teil. Die zwischen dem Club-B und dem Bf. geschlossene Vereinbarung wurde in deutscher Sprache verfasst; während der Trainings bzw. Spiele wurde mit dem Bf. hingegen ausschließlich auf Slowenisch kommuniziert.
Im Wohnhaus seiner zwischenzeitlich getrennt lebenden Eltern in Ort-1, Adresse (SLO) stand dem Bf. zumindest in den Jahren 2018 und 2019 noch sein Jugendzimmer zur Verfügung, das weder über eigene sanitäre Anlagen noch eine Kochgelegenheit verfügte. Küche und Badezimmer musste er gemeinsam mit seinen Eltern benützen. Seine damalige Freundin, die aus einem Nachbarort von Ort-1 stammte und dort ebenfalls noch über ihr Jugendzimmer verfügte, bewohnte mit Studienkolleginnen eine Wohngemeinschaft in Ljubljana. Der Bf. verfügte diese Wohnung betreffend weder über einen eigenen Schlüssel, noch beteiligte er sich an den Mietzinszahlungen.
Am 01.06.2016 nahm der Bf. eine Wohnung in der Adresse, einem Mehrparteienhaus, in 9020 Klagenfurt in Bestand; diese umfasste eine Wohnfläche von ca. 33,61 m² bestehend aus Vorraum, Wohn-/Schlafraum, Küche, Bad/WC, Balkon, einem Kellerabteil sowie einem Parkplatz. Die Küche war mit einem E-Herd, Kühlschrank, Dunstabzug und einem Gesamtverbau ausgestattet; das Bad verfügte über eine Badewanne, ein Waschbecken, ein WC und eine Waschmaschine. Das Mietverhältnis wurde für die Dauer von drei Jahren eingegangen und endete am 30.04.2019. Der Bf., der für das Bestandsobjekt sowohl ein Bett als auch einen Schrank kaufte, benützte dieses auch tatsächlich zu Wohnzwecken (zB Übernachten, Ausruhen, Duschen, Essen, Nutzung des dortigen Computers).
Im Jahr 2017 lag sein Stromverbrauch bei 1.239 kWh,
2018 bei 1.164 kWh,
im Rumpfjahr 2019 (1.8.2018 - 4.3.2019 = sieben Monate) bei 744,13 kWh.
Der durchschnittliche Stromverbrauch pro Person in einem österreichischen Haushalt liegt - je nach Quelle - zwischen 1.000 - 1.800 kWh.
Die Heizkosten lagen im Jahr 2018 verbrauchsmäßig 0,34 % unter dem durchschnittlichen Verbrauch der gegenständlichen Wohnhausanlage. Sämtliche Betriebs-, Strom- und Heizkostenabrechnungen, wie auch der Mietvertrag vom 17.05/01.06.2016 bzw. das Übergabeprotokoll vom 30.04.2019 wurden jeweils in deutscher Sprache verfasst.
Am 22.12.2017 nahm der Bf. bei einer slowenischen Bank einen Kredit in Höhe von Euro 30.000,00 zur Tilgung seiner Schulden aus Spielwetten auf, für den sein Vater als Bürge und Zahler haftete.
Der Bf. fuhr 2-3 Mal pro Woche - vorwiegend - zu seiner Freundin nach Ljubljana, wo er gemeinsam mit ihr in deren Wohngemeinschaft nächtigte; Urlaube bzw. Wochenenden, sowie Tage, an denen kein Fußballtraining stattfand, verbrachte er bei seinen Eltern in Ort-1 bzw. im Elternhaus seiner Freundin.
Er hat weiters bei der Firma-E, einem im Streitzeitraum aus zwei Angestellten bestehenden Unternehmen mit dem Sitz in Ljubljana, Geld im Zusammenhang mit dem Kauf von Kryptowährungen investiert und dort auch an Trainings und Sitzungen zum Thema Marketing, potenzielle Kundenakquirierung und Verkaufsstrategie teilgenommen, dies dreimal wöchentlich von April bis Oktober 2018. Für all diese Fahrten verwendete er im Sommer 2018 hauptsächlich den verfahrensgegenständlichen Auto-C.
Die Entfernung zwischen Klagenfurt und Ljubljana beträgt ca. 84 km, die laut Routenplaner mit dem PKW in 1 ½ h zurücklegbar ist. Der Bf. brauchte für diese Strecke hingegen max. 1 Stunde. Klagenfurt und Ort-1 trennen 153 km bzw. 2 ½ h Fahrzeit, Klagenfurt und Ort-2 liegen 14 km bzw. 14 Fahrminuten auseinander.
Am 28.05.2018 leaste der Bf. von der Firma-F in Ljubljana einen Pkw der Marke Auto-C Sportwagen 3,3 G GT AWD 8A/T (Leistung: 272 kW), wobei der Wert des Vertragsgegenstandes mit Euro xxxxx festgelegt wurde;
die Firma-F ihrerseits erwarb das Fahrzeug am 19.06.2018 von der Firma-G (SLO) für Euro xxxxx
zzgl. 22 % slowenische Umsatzsteuer iHv Euro xxxxx
gesamt sohin Euro xxxxx.
Der Pkw wurde am 12.01.2018 erstmals in Slowenien registriert. Die Übergabe an den Bf. erfolgte am 19.06.2018, wobei der damalige Kilometerstand bei 10.500 lag; am selben Tag wurde das Fahrzeug auf den Bf. zugelassen und erhielt das amtliche (slowenische) Kennzeichen "LJ 12345". Weitere aufrechte Zulassungen eines Kraftfahrzeuges auf den Namen des Bf. bestanden im Sommer bzw. Herbst 2018 nicht. Der Bf. - ein, nach eigenen Angaben Autofanatiker, der sich dieses Fahrzeug selbst zum Geschenk machte - brachte das strittige Kfz jedenfalls noch im Juni 2018 über die Grenze von Slowenien nach Österreich und verwendete es auch im Inland. Es kann hingegen nicht festgestellt werden, dass der Bf. im Sommer das (in Slowenien zugelassene) Fahrzeug seiner Mutter im Inland benutzt hätte. Wegen Problemen mit der Lackierung wurde das Auto in der Zeit vom 11.07.2018 - 30.08.2018 in einer slowenischen Werkstatt repariert, wobei der Kilometerstand bei Reparaturbeginn bei 13.551 lag. Während des Zeitraums der Mängelbehebung wurde dem Bf. ein Leihwagen zur Verfügung gestellt.
Nachdem dem Bf. im Zuge der Anhaltung vom 16.11.2018 - bei dem das Fahrzeug einen Kilometerstand von 18.780 aufwies - die Kennzeichen gemäß § 82 KFG 1967 abgenommen worden waren, veranlasste er dessen Abschleppung in die Adresse in Klagenfurt; dort verblieb das Fahrzeug bis zur Aushändigung der Kennzeichen im Dezember 2018 auf einem Parkplatz.
Der Bf. verfügt (bzw. verfügte in den Jahren 2018 und 2019) über eine inländische Bankverbindung und bediente sich eines österreichischen Mobilfunkanbieters. Seine Erklärungen zur ArbeitnehmerInnenveranlagung 2015-2018 enthalten keinen Hinweis auf einen Wohnsitz in Slowenien; im Gegenteil: In den jeweils in deutscher Sprache verfassten Schriftstücken wird neben der österreichischen Sozialversicherungsnummer ausschließlich die Wohnanschrift in Klagenfurt sowie die inländische Telefonnummer angeführt; auch aus den geltend gemachten Aufwendungen lassen sich keine Rückschlüsse auf einen solchen im Ausland ziehen (etwa in Bezug auf Pendlerpauschale, Kosten für Familienheimfahrten/doppelte Haushaltsführung).
Schließlich wurde er am 28.02.2018 vom Stadtpolizeikommando Klagenfurt (PI N) als Zeuge und potentiell Geschädigter im Zusammenhang mit einem spanischen Rechtshilfeersuchen in deutscher Sprache einvernommen. Das dieser Vernehmung zugrunde liegende spanische Rechtshilfeersuchen führt den Bf. als Geschädigten in Österreich unter gleichzeitiger Nennung seiner damaligen inländischen Wohnadresse.
Der Bf. erwarb schlussendlich mit Kaufvertrag vom 23.04.2021 1.041/100.000stel Miteigentumsanteile an der Liegenschaft vorgetragen in der EZ, mit dem damit untrennbar verbundenen Wohnungseigentum an der Wohnung Top WB3.2 mit der Grundstücksadresse in 9020 Klagenfurt Adresse im Ausmaß von 57 m², wofür er am 09./22.06.2021 einen Kredit bei der Bank-X aufnahm. Sowohl der Kaufvertrag als auch der Schuldschein (samt Pfandurkunde) wurden in deutscher Sprache verfasst. Er ist auch dort bis heute lediglich nebenwohnsitzgemeldet.
Zumindest seit Dezember 2018 versucht der Bf. das Fahrzeug über einen slowenischen Autohändler zu verkaufen. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine Veräußerung bis dato stattgefunden hat. Feststellbar ist hingegen, dass der Bf. nach wie vor mit dem verfahrensgegenständlichen KfZ - samt dem unverändert gebliebenen (slowenischen) Kennzeichen - in Österreich am Verkehr teilnimmt.
Beweiswürdigung:
Der vorstehende Sachverhalt basiert auf nachfolgender Beweiswürdigung:
Die Feststellungen des Geburtstages- und ortes, der Staatsbürgerschaft, des Personenstandes sowie der Wohnsitzmeldungen im Inland gehen aus dem Zentralen Melderegister des Bundesministeriums für Inneres (in der Folge kurz: BMI) hervor; jene die Hauptwohnsitzmeldung in Slowenien betreffend basieren auf der im Akt erliegenden Meldebestätigung der Republik Slowenien (Generalkonsulat Klagenfurt) vom 08.04.2019.
Die Dienstverhältnisse (samt deren Dauer und Inhalt) resultieren einerseits aus dem Schreiben der A Logistik-GmbH vom 23.03.2022 samt dem damit vorgelegten Dienstzettel, sowie andererseits der amtswegig eingeholten HVB-Auskunft (aus der sich auch der Bestand der inländischen Sozialversicherung ergibt). Dass der Bf. in Slowenien weder sozialversichert war, noch einer Beschäftigung nachging und im Bedarfsfall einen österreichischen oder slowenischen Arzt - unter Vorlage der österreichischen Sozialversicherungskarte - in Anspruch nahm, führte er auf diesbezügliche Nachfrage des Gerichtes im Zuge der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2022 aus (VH-Protokoll S. 7f).
Dass der Bf. seit Juli 2013 bei diversen Kärntner Fußballvereinen aktiv tätig ist und, wie festgestellt, im Streitzeitraum beim Club-B spielte, geht aus der ebenfalls amtswegig eingeholten Spielerauskunft hervor, deren Inhalt darüber auch als richtig bestätigt wurde (VH-Protokoll S.9). Die Trainingsintensität, deren zeitliche Lage und die Teilnahme an etwa einem Spiel pro Woche, ist den Ausführungen des Bf. im Zuge der mündlichen Verhandlung entnommen (VH-Protokoll S.9). Sie stimmen weitestgehend mit den Ausführungen des Fußballvereines im Schreiben vom 06.04.2022, dem auch die Feststellungen im Zusammenhang mit der verwendeten Sprache entnommen wurden, überein.
Was die Feststellungen zur Wohnsituation des Bf. bzw. seiner (slowenischen) Freundin in Ljubljana bzw. Ort-1 anlangt, war dessen Angaben vor dem erkennenden Gericht zu folgen (VH-Protokoll S. 9f).
Sowohl der Abschluss und Inhalt des Mietvertrages die Wohnung in Klagenfurt betreffend, deren Ausstattung, sowie der Strom-, und Heizkostenverbrauch gehen unzweifelhaft aus den von der Vermieterin am 17.02.2022 übermittelten Urkunden (Mietvertrag vom 17.05/01.06.2016; Übergabe/Übernahmeprotokoll vom 30.04.2019, BK-Jahresabrechnungen 2017-2019 der Immobilienverwaltung H), sowie den Angaben der Fa. ***I*** vom 11.03.2022 hervor. Der festgestellte durchschnittliche Stromverbrauch wurde dem Internet entnommen (www.stromliste.at; www.wechselpilot.at/stromverbrauch/; https://selectra.at/energie/tipps/strompreis/durchschnittlicher-stromverbrauch) und blieb trotz ausdrücklichem Vorhalts in der Verhandlung vom 26.04.2022 unwidersprochen. (VH-Protokoll S. 13). Die Anschaffung eines Bettes und Schranks gestand der Bf. selbst zu, ebenfalls die Nutzung zu Wohnzwecken (VH-Protokoll S.10 und 13).
Dass auf den Bf. - wie festgestellt - ein Kreditvertrag in Slowenien lief, geht aus der im Akt befindlichen Vereinbarung von 22.12.2017 hervor.
Die Feststellungen zu den Aufenthalten in Slowenien bzw. zur Fa. Firma-E basieren auf den Angaben des Bf. (VH-Protokoll S. 10 und 12), bzw. dem Schreiben dieses Unternehmens vom 15.01.2019. Bezüglich der Verwendung des Autos für Fahrten von Österreich nach Slowenien wird aus Gründen der leichteren Lesbarkeit auf die Beweiswürdigung zur Lieferung und Nutzung im Inland weiter unten verwiesen.
Die festgestellten Entfernungen bzw. Fahrzeiten wurden dem im Internet abrufbaren Routenplaner bzw. der Verantwortung des Bf. (VH-Protokoll S. 10) entnommen.
Was - wie festgestellt - den Erwerb des strittigen Fahrzeuges anlangt, hielt sich das Gericht an den Leasingvertrag vom 28.05.2018 und die Rechnung der Firma-G vom 19.06.2018, die der Bf. selbst vorlegte. Schließlich stellten die Parteien den Wert des Fahrzeuges außer Streit, ebenso das Datum der Erstzulassung bzw. Zulassung auf den Bf., sowie die Kilometerstände zum Zeitpunkt des Kaufes und der Anhaltung vom 16.11.2018. Diese Tatsachen - wie auch das unstrittige Faktum, dass das Fahrzeug über ein slowenisches Autokennzeichen verfügte - gehen im Übrigen auch aus dem im Akt erliegenden (slowenischen) Zulassungsschein, sowie der dem Einvernahmeprotokoll vom 16.11.2018 angehängten Lichtbildern hervor. Die Übergabe am 19.06.2018 als auch der Umstand, dass keine weiteren aufrechten Zulassungen bestanden, bestätigte der Bf. vor dem erkennenden Gericht (VH-Protokoll S. 7).
Im Verfahren strittig blieb hingegen die Frage, ob und wenn ja wann, der Bf. das strittige Kfz über die Grenze von Slowenien nach Österreich verbrachte und im Inland (endgültig) verwendete.
Eingangs ist dazu festzuhalten, dass das Beweisverfahren vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung beherrscht wird (§ 167 BAO). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Randordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen. Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz.2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN). Nach der stRsp das VwGH entspricht es darüber hinaus einerseits der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0176), sowie andererseits, dass es durchaus den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens entspricht, dass Abgabepflichtige ihre Angaben und ihr Handeln im Verlauf eines Abgabenverfahrens zunehmend in Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung entsprechend gestalten (VwGH 28.05.2008, 2008/15/0013).
All diese Prämissen vorausgeschickt, bestand aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens für das erkennende Gericht keinerlei Veranlassung, daran zu zweifeln, dass das Fahrzeug im Juni 2018 nach Österreich verbracht bzw. im Inland verwendet wurde:
So gab der Bf. noch im Zuge der polizeilichen Anhaltung vom 16.11.2018 unumwunden zu, das Fahrzeug bereits am 19.06.2018 erstmals in Österreich verwendet und "glaublich Ende Juni" ins Inland verbracht zu haben. Seine - nach Bescheiderlassung, sohin nach Kenntnis der abgabenrechtlichen Wirkung - in der Beschwerde vom 11.04.2019 erstmals dargelegte Verantwortung, wonach er der deutschen Sprache nur sehr eingeschränkt mächtig und deshalb - vereinfacht ausgedrückt - seinen Angaben vor der Finanzpolizei kein Gewicht beizumessen sei, ist nicht überzeugend. So gaben alle einvernommenen und unter Wahrheitspflicht stehenden einschreitenden Beamten vor dem erkennenden Gericht an, dass sie nicht den Eindruck hatten, dass der Bf. der auf Deutsch geführten Amtshandlung nicht folgen hätte können [Arg: ZVRevI. ***J*** (VH-Protokoll S.3): "..Ich hatte nicht den Eindruck dass er mich nicht versteht … Er hat mir gegenüber nicht erwähnt, dass er schlecht Deutsch spreche und einen Dolmetsch haben möchte."; ZV ***K*** (VH-Protokoll S.4): "…Ich hatte nicht den Eindruck, dass der Bf. mich nicht versteht."; ZV ***L*** (VH-Protokoll S.6):… Ich hatte nicht den Eindruck, dass er mich nicht versteht."]. Im Gegenteil: RevI. ***J*** verwies sogar ausdrücklich darauf, dass er mit dem Bf. sogar im Dialekt gesprochen hat (aaO). Darüber hinaus ergibt sich aus der Niederschrift vom 16.11.2018 iVm den Zeugenaussagen, dass der Bf. vor Beginn der Einvernahme ausdrücklich nach der Notwendigkeit der Beiziehung eines Dolmetschers gefragt wurde. Nicht nur ***K*** legte nachvollziehbar dar, dass bei Sachverhalten mit Auslandsbezug - wie dem gegenständlichen - immer an den Einzuvernehmenden die Frage nach der Erforderlichkeit eines Dolmetsch gestellt wird (aaO), verwies der weitere Zeuge ***L*** auch darauf, dass ihnen vor Einsatzbeginn eine Liste mit verfügbaren Dolmetschern in Klagenfurt samt Kontaktdaten ausgehändigt worden ist; es wäre - so der Zeuge weiter - kein Problem gewesen, einen aus dieser Liste zu kontaktieren und der Amtshandlung beizuziehen (aaO). Der Bf. hingegen konnte die Frage, warum er nicht auf die Beiziehung eines Dolmetschers bestanden habe, nur mit einer als Schutzbehauptung zu qualifizierenden Aussage, nämlich jener, dass er Angst gehabt hätte, beantworten; wovor er konkret Angst hatte, konnte er nicht darlegen bzw. antwortete auf die ausdrückliche Frage, ob er von den einschreitenden Beamten bedroht worden wäre mit einem klaren Nein.
Die weiteren Umstände,
- wonach der Bf. etwa im Feber desselben Jahres im Rahmen einer im Rechtshilfeweg erbetenen Einvernahme vor der Landespolizeidirektion Kärnten in deutscher Sprache ohne Beiziehung eines Dolmetschers aussagte und
- dass - wie festgestellt - eine Vielzahl von Verträgen und Korrespondenz jeweils in deutscher Sprache verfasst (und vom Bf. teils unterfertigt) wurden, vorliegen,
runden das Bild ab, wonach nach Ansicht des Gerichtes der Bf. sowohl die Fragen als auch seine Antworten während der Einvernahme vom 16.11.2018 sinnerfassend und ausreichend verstehen konnte. Berücksichtigt man darüber hinaus noch, dass der Bf. - wie er in der mündlichen Verhandlung aus eigenem Antrieb darlegte - ein Autofanatiker ist, der sich das verfahrensgegenständliche Fahrzeug selbst zum Geschenk machte, so widerspräche es wohl sämtlichen Denkgesetzen und der Lebenserfahrung, wenn er diesen - für ihn offenbar außergewöhnlichen - Wagen nicht rasch nach der Übernahme etwa auch seinen Freunden- bzw. Fußballkollegen im Inland hätte vorführen wollen. Außerdem sprechen sowohl der Strom- als auch der Heizverbrauch für einen - nicht nur "sporadischen" - Aufenthalt des Bf. im Inland, wie er noch in der Beschwerde den Eindruck erwecken wollte. Insgesamt ist deshalb an dieser Stelle festzuhalten, dass das Gericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen ist, dass das Fahrzeug - wie vom Bf. in seiner ersten Einvernahme dargelegt -, Ende Juni nach Österreich verbracht und hier zum Endverbrauch bestimmt war. Dafür spricht etwa, dass mit dem Wagen zwischen dem Kauf am 19.06.2018 und dem Verbringen in die Werkstatt am 11.07.2018, sohin binnen dreier Wochen, mehr als 3000 km zurückgelegt wurden. Hält man sich vor Augen, dass der Bf. - nach seinen eigenen Angaben - auch in diesem Sommer etwa die Wochenenden bei seinen Eltern in Ort-1 bzw. im Elternhaus seiner Freundin im Nachbarort verbrachte, und darüberhinaus ca. 2-3 mal wöchentlich nach Ljubljana fuhr, so ergibt dies eine Kilometerleistung für den vorgenannten dreiwöchigen Zeitraum von ca. 2400 (19.06.2018 - 11.07.2018 = 3 Wochenenden von Klagenfurt nach Ort-1 = 3x 153 km hin und retour= ca. 900 km plus 3 Fahrten pro Woche von Klagenfurt nach Ljubljana und retour = 3x 84 km hin und retour = ca. 1.500 km) . Bedenkt man weiters, dass der Bf. - nach der allgemeinen Lebenserfahrung - bei Aufenthalten in Slowenien auch dort noch mit dem Fahrzeug gefahren sein wird, sind die bis 11.07.2018 zurückgelegten 3000 km durchaus erklär- und nachvollziehbar. Nachdem auch keine - vom Bf. beizubringende (vgl. dazu die Ausführungen zur Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten weiter unten) - anderen Beweisergebnisse vorliegen, aus denen sich die vorgenannte Kilometerleistung ausschließlich auf slowenischem Boden erklären ließe, war die Feststellung zu treffen, dass das Fahrzeug auch in Österreich verwendet wurde. Dass der Bf. schlussendlich das Fahrzeug - nach seinen eigenen Angaben - von November bis Dezember 2018 in Klagenfurt abstellte bzw. auch heute noch mit diesem unverändert in Österreich unterwegs ist, unterstreichen die Richtigkeit der Feststellung der inländischen (End-) Verwendung.
Was die Verfahrensbehauptung angeht, wonach er vor dem 11.07.2018 nahezu ausschließlich mit dem Fahrzeug seiner Mutter unterwegs gewesen wäre (vgl. Beschwerde S.2), ist festzuhalten, dass mit Ausnahme dieser Verantwortung alleine keine weiteren Beweisergebnisse vorliegen, die eine derartige Feststellung rechtfertigen könnten. Er habe - so der Bf. in der mündlichen Verhandlung wörtlich - "keinerlei Aufzeichnungen über Kilometeranfangsstände bzw. irgendwelche Nachweise, dass ich dieses Fahrzeug verwendet habe" (VH-Protokoll S.11). Es ist ihm in diesem Punkt ein Verstoß gegen die ihn nach § 115 Abs. 1 BAO treffende erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten vorzuwerfen, die insbesondere die Beschaffung von Beweismitteln betrifft (VwGH 24.09.2002, 2001/14/0208). Es wäre sohin am Bf. gelegen, entsprechende Beweismittel zu beantragen bzw. dem Gericht vorzulegen; in Ermangelung solcher war die gegenständliche Negativfeststellung zu treffen.
Die Feststellungen zu den Lackproblemen und der damit im Zusammenhang stehenden Reparatur in Slowenien, dem Kilometerstand bei Reparaturbeginn, sowie dem Faktum, dass dem Beschwerdeführer bis 30.08.2018 ein Leihwagen zur Verfügung gestellt wurde, gehen aus den im Zuge der mündlichen Verhandlung von der anwesenden Dolmetscherin übersetzten Rechnung vom 10.09.2018 der Firma-Y, sowie dem Vertrag vom 10.07.2018, abgeschlossen zwischen dem Bf. und der Firma-G. d.d., hervor. Der Bf. hat den auf der vorgenannten Rechnung angeführten Kilometerstand von 13.551 per 11.07.2018 in der Verhandlung zwar begründungslos "bezweifelt" (VH-Protokoll S. 14), für das erkennende Gericht besteht jedoch kein Grund die Richtigkeit der Übersetzung der gerichtlich beeideten und zertifizierten Dolmetscherin in diesem Punkt in Frage zu stellen.
Dass am 16.11.2018 die Kennzeichen vom gegenständlichen Fahrzeug demontiert wurden, resultiert aus der Einvernahme des einschreitenden Beamten RevI ***J*** (VH-Protokoll S.3), sowie seiner im Akt innenliegenden Anzeige vom selben Tag; die darauffolgende vom Bf. veranlasste Abschleppung und das Abstellung des Wagens in Klagenfurt schilderte der Bf. selbst in der mündlichen Verhandlung (VH-Protokoll S.11).
Die inländische Bankverbindung sowie der österreichischen Mobilfunkanbieter wurden den FON-Daten entnommen; Nachweise für ein Bankkonto bzw. eine Kreditkarte in Slowenien erbrachte der Bf. hingegen nicht. Dies gilt auch für seine Behauptung, über ein slowenisches Handy zu verfügen. Die Feststellungen in Bezug auf die ArbeitnehmerInnenveranlagungen basieren auf einer Einsicht des Gerichtes in den elektronischen Veranlagungsakt. Dass der Bf. am 28.2.2018 vom Stadtpolizeikommando Klagenfurt (PI N) in deutscher Sprache im Zusammenhang mit einem spanischen Rechtshilfeersuchen in der festgestellten Form einvernommen wurde, geht aus dem Bericht der Landespolizeidirektion Kärnten vom 9.12.2021 in Verbindung mit der Zeugenvernehmung vom 16.02.2018 hervor, die allesamt im Akt liegen.
Der Wohnungskauf vom 23.04.2021 (samt den damit zusammenhängenden Feststellungen) basieren auf dem im Grundbuch hinterlegten Kaufvertrag sowie dem ebenfalls dort abrufbaren Schuldschein bzw. der Pfandbestellungsurkunde vom 09./22.06.2021. Die Nebenwohnsitzmeldung in diesem Wohnungseigentumsobjekt ergibt sich wiederum aus dem zentralen Melderegister des BMI.
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 1 Abs. 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100429/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100429.2023
- Stammnummer
- 144725
- Gültig
- 26.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF