Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/2100429/2023
Abweisung einer beantragten Bescheidaufhebung nach § 299 BAO betreffend KfzSt-Festsetzung für ein im Sinne des § 82 Abs.8 KFG 1967 widerrechtlich verwendetes Kraftfahrzeug
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100429/2023vom 26.06.2024Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Verkaufsbemühungen in Slowenien wurden der Bestätigung der Firma-O (undatiert) entnommen. Eine Veräußerung wurde bis heute nicht nachgewiesen; dass das Fahrzeug jedoch vom Beschwerdeführer nach wie vor in Österreich - wie festgestellt - genutzt wird, gestand er selbst auf gerichtliche Nachfrage im Rahmen der mündlichen Verhandlung zu (VH-Protokoll S.14)." (Zitatende BFG-Erkenntnis 16.Mai 2022, RV/4100585/2019).
Mit dem Erkenntnis vom 16.Mai 2022 wurde das Rechtsmittel des Bf gegen den USt-Festsetzungsbescheid 7/2018 abweisend erledigt. Die Entscheidung blieb unangefochten.
10. Im gegenständlichen Verfahren betreffend den am 12.März 2019 ergangenen Abweisungsbescheid zum Antrag nach § 299 BAO auf Aufhebung des KfzSt-Festsetzungsbescheides 7-9/2018 vom 21.Nov.2018 wurde mit Eingabe an das BFG vom 24.Juni 2024 der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten Senat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 272 /§ 274 BAO) zurückgezogen.
Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
I. Sachverhalt:
Nach Einsicht in den Rechtsmittelakt RV/4100585/2019 betreffend USt 7/2018 ist vorweg festzustellen, dass die im anhängigen Verfahren vorgelegten Beweismittel auch im Parallelverfahren betreffend das USt-Rechtsmittel vorlagen.
Im USt-Verfahren wurde der Bf vergeblich zur Nachreichung von deutschen Übersetzungen der in slowenischer Sprache vorgelegten Dokumente aufgefordert.
Im anhängigen Verfahren stützt sich das BFG zum Inhalt der slowenisch sprachigen Dokumente, soweit nicht die Art des Urkundeninhaltes eine Übersetzung entbehrlich macht, auf das Protokoll zur Beschwerdeverhandlung im Verfahren RV/4100585/2019. Ergänzend wurden einzelne Begriffe aus den vorgelegten Dokumenten mit Hilfe von elektronischen Übersetzungsprogrammen übersetzt.
Die im BFG-Verfahren betreffend die USt-Festsetzung 7/2018 durchgeführte Beweiswürdigung wird im anhängigen Verfahren als grundsätzlich überzeugend erachtet. Das BFG erhebt die auf deren Grundlage getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Sachverhaltsfeststellung im anhängigen Verfahren betreffend die KfzSt-Festsetzung 7-9/2018, soweit nicht im Folgenden abweichende Feststellungen getroffen werden.
Aus den finanzgerichtlichen Ermittlungen im anhängigen Verfahren ergeben sich folgende ergänzende bzw. abweichende Sachverhaltsfeststellungen:
In der Kfz-Zulassungsdatenbank des BMI scheint für den Bf weder historisch noch aktuell eine Kfz-Zulassung im Inland auf (BMI-Datenbank Datawarehouse/DWH).
Meldebehördlich war der Bf seit 2013 lediglich einmal kurzfristig mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet. Die Hauptwohnsitzanmeldung in Ort-3/Kärnten am 11.Sept 2014 erfolgte zwei Tage vor dessen steuerlicher Ersterfassung beim Finanzamt-Y. Im Jänner 2015 meldete der Bf diesen Wohnsitz in einen Nebenwohnsitz um, ohne seither wieder einen behördlichen Hauptwohnsitz in Österreich anzumelden.
Das BFG schließt aus dieser Vorgangsweise, dass der meldebehördliche Status des Bf keinen Rückschluss auf die Qualität des betreffenden Wohnsitzes als dessen Haupt- oder Nebenwohnsitz zulässt. Dies betrifft auch den seit 1996 unveränderten Meldewohnsitz in Ort-1/Slowenien.
Bereits ab dem ersten Jahr seiner Berufstätigkeit in Österreich und seither alljährlich deklarierte sich der Bf gegenüber der Abgabenbehörde unter Angabe seiner Kärntner Wohnadresse als unbeschränkt steuerpflichtig und beantragte den Abzug eines Pendlerpauschales (PP)/PendlerEuro in den ANV-Erklärungen. Werbungskosten für Familienheimfahrten nach Slowenien oder Kosten einer doppelten Haushaltsführung machte er von Beginn an nicht geltend.
Zur Erledigung seiner Abgabenangelegenheiten bedient sich der Bf seit Mitte 2015 eines befugten steuerlichen Vertreters, der etwa im ANV-Verfahren 2014 den Abzug eines PP und PendlerEuro mittels Beschwerde erwirkte, ohne weitere Werbungskosten zu begehren.
Den am 20.Juli 2018 eingereichten ANV-Erklärungen für 2015 - 2017 war ein Pendlerrechnerausdruck zur Wegstrecke von der Wohnadresse in Klagenfurt Adresse-Klagenfurt-1 bis zur Arbeitsstätte in Ort-2 angeschlossen (Entfernung 15 km; tgl. Arbeitszeit 5:00 Uhr bis 13:00 Uhr). Werbungskostenabzüge neben dem PP/PendlerEuro unterblieben wieder. Während der laufenden RM-Verfahren betreffend die infolge der Anhaltung des Auto-C Sportwagen am 16.Nov.2018 ergangenen Abgabebescheide reichte der steuerliche Vertreter eine ebenfalls nach dem Schema der Vorjahre erstellte ESt-Erklärung 2018 ein.
Das BFG geht aufgrund der Mitwirkung eines steuerlichen Vertreters bei der Erklärungserstellung und der Geltendmachung des PP davon aus, dass die Frage des für diese Fahrten verwendeten Fahrzeugs im Vorfeld besprochen wurde und der Bf bei der polizeilichen Anhaltung am 16.Nov.2018 daher über die Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung bzw. die steuerlichen Konsequenzen der unzulässigen Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich hinreichend informiert war. Die Angaben zum Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse in der FinPol-Niederschrift vom 16.Nov. 2018 werden vor dem Hintergrund der im Juli 2018 eingereichten Abgabenerklärungen 2015-2017 beurteilt.
Einkünfte des Bf im Zusammenhang mit Kryptowährungen oder Betriebsausgaben betreffend Verkaufs-"Trainings und Sitzungen zum Thema Marketing, potentielle Kundenaqirierung und Verkaufsstrategie" bei der Firma-E in Ljubljana fanden in keine Abgabenerklärung des Bf Eingang. In der mV zum USt-RM bezeichnete sich der Bf im Zusammenhang mit diesen Verkaufstrainings als "Student" (RV/4100585/2019, mV-Protokoll S.7). Sein zugehöriges Beweisangebot beschränkte sich auf den als Bestätigung der Firma-E vorgelegten Schriftsatz in slowenischer Sprache, datiert mit 15.Jän.2019, der ihm per Mail zugegangen sein soll.
Das BFG beurteilt dieses Schriftstück im anhängigen Verfahren als nicht belastbares Beweismittel. Der Beleg, welcher der Art nach auf jedem herkömmlichen Computer hergestellt werden kann, weist keine gesichert der Firma-E zuordenbare Unterfertigung auf (weder elektronische Signatur noch Firmenstampiglie) und enthält keinen Eingangsvermerk. Da das zugehörige Mail nicht vorgelegt wurde, fehlt es zudem an jeglicher Erhärtung für die angegebene Herkunft. Nach dem Ergebnis der mV zum USt-RM waren Schulungsunterlagen zu den vorgebrachten Verkaufstrainings nicht feststellbar bzw. machte der Bf zum Teilnehmerkreis nur pauschale Angaben. Die Ablegung einer Prüfung oder den Erhalt eines Abschlusszertifikates schloss er dezidiert aus (RV/4100585/2019, mV-Protokoll S.12). Im anhängigen Verfahren unterblieb eine Ergänzung des Beweisangebotes zu den Verkaufsschulungen bei der Firma-E in Jjubljana.
In Würdigung der festgestellten Umstände kommt dem Schriftsatz vom 15.Jän.2015 aus Sicht des BFG nicht mehr als die Qualität einer schriftlichen Behauptung zu. Das Dokument ist zum Nachweis der darin angegebenen Fahrten des Bf nach Slowenien nicht geeignet.
Zur Lebensgefährtin des Bf ist daran zu erinnern, dass die Niederschrift zur polizeilichen Kfz-Anhaltung am 16.Nov.2018 den Bf - befragt nach seinen Familien- und Wohnverhältnissen sowohl zum Zeitpunkt der Einbringung des Auto-C Sportwagen nach Österreich als auch zum Zeitpunkt der Kfz-Anhaltung - mit dem Satz "Seit 5 Monaten habe ich hier meine Freundin" wiedergibt, während eine Ex-Lebensgefährtin in Slowenien keine Erwähnung findet. Der steuerliche Vertreter bezeichnete die aktuelle Begleiterin des Bf im Schriftsatz vom 22.Jän. 2019 als "nunmehrige Lebensgefährtin" bzw. sprach vom "Wunschtraum zweier Verliebter" über eine gemeinsame Wohnung.
Nach dem ZMR-Daten ist XY (geb. 1995) seit der Rückkehr vom Studium in Wien im Jahr 2016 mit Hauptwohnsitz in der Zweitwohnung/am polizeilichen Nebenwohnsitz ihrer - beim slowenischen Genralkonsulat in Klagenfurt beschäftigten - Mutter im nahegelegenen Ort-4 gemeldet. Der behördliche Hauptwohnsitz ihrer Eltern befindet sich in Ort-5 (FB-Bezug für Tochter bis 7/2019).
Bis heute gibt die "nunmehrige Lebensgefährtin" des Bf in den Abgabenerklärungen die Wohnadresse in Ort-4 an und werden abgabenbehördliche Erledigungen an sie dort zugestellt (ANV 2018 diverse Kurzzeitbeschäftigungen im Großraum Klagenfurt; Berücksichtigung eines PP von 150,- €/PendlerEuro von 20,- €).
Tatsächlich zog XY bereits Anfang Mai 2019 - nach dem Auslaufen des dreijährig befristeten Mietvertrages in der Adresse-Klagenfurt-1 - gemeinsam mit dem Bf in dessen neue Mietwohnung in 9020 Adresse-Klagenfurt-2 ein (Mai 2019 - Okt 2021 gemeinsamer behördlicher Nebenwohnsitz mit dem Bf).
Bei der im April 2021 erworbenen Eigentumswohnung des Bf in Klagenfurt, Adresse-Klagenfurt-3 ist XY, obwohl als Mitschuldnerin des zugehörigen Finanzierungsdarlehens der Bank-X erfasst (mit Adresse 9020 Adresse-Klagenfurt-2), weder Miteigentümerin, noch war sie dort jemals polizeilich gemeldet. Wie festgestellt, hat auch der Bf an der Adresse seiner Eigentumswohnung bis heute keinen behördlichen Hauptwohnsitz angemeldet.
Das BFG geht davon aus, dass XY die Zweitwohnung der Mutter nach der Rückkehr aus Wien ohne Eltern bewohnte - allenfalls mit der zwei Jahre älteren Schwester, die seit 2009 ebenfalls mit Nebenwohnsitz in dieser Wohnung gemeldet ist -, bis sie im Mai 2019 gemeinsam mit dem Bf in die Mietwohnung in der Adresse-Klagenfurt-2 einzog. Die festgestellten Wohnverhältnisse legen eine Anpassung der nunmehrigen Lebensgefährtin an die Meldepraxis des Bf im Verlauf der gemeinsamen Beziehung nahe.
Das BFG schließt aus den Formulierungen des Bf in der Niederschrift vom 16.Nov.2018 ("Seit 5 Monaten habe ich hier meine Freundin"), die ein erstes Kennenlernen vor Juni 2018 nicht ausschließt, bzw. des steuerlichen Vertreters im Antrag nach § 299 BAO vom 22.Jän 2019 ("nunmehrige Lebensgefährtin", "Wunschtraum zweier Verliebter") und der unterbliebenen Erwähnung einer Ex-Lebensgefährtin in Slowenien bei der FinPol-Befragung am 16.Nov.2018, dass die inzwischen seit sechs Jahren aufrechte Beziehung des Bf zu XY von Anfang an als herkömmliche Paarbeziehung begann und sowohl im Juni 2018 als auch im Zeitpunkt der polizeilichen Anhaltung im Nov 2018 als Dauerbeziehung gelebt wurde.
Wenn auch für den Verfahrenszeitraum kein gemeinsamer Wohnsitz erwiesen ist, so kann doch nach allgemeiner Lebenserfahrung unbedenklich davon ausgegangen werden, dass die festgestellten Wohn- und Lebensverhältnisse der "neuen Freundin" eine rasche Festigung der Beziehung zum Bf unterstützten.
Der - auch meldebehördlich vollzogene - gemeinsame Wohnsitz seit Frühjahr 2019 und die gemeinsame Kaufpreisfinanzierung für die Eigentumswohnung im Jahr 2021 unterstreichen die Ernsthaftigkeit der Angaben des Bf vom 16.Nov.2018 über eine bereits damals für die Zeit nach dessen befristetem Mietverhältnis konkret geplante gemeinsame Wohnsitznahme mit der Kärntner Lebensgefährtin, die ein halbes Jahr nach der verfahrensgegenständlichen FinPol-Amtshandlung tatsächlich umgesetzt wurde.
Die Darstellung der XY als Freundin des Bf im Sinne einer "Kollegin" oder "Bekannten" in der mV zum USt-RM wird vor diesem Hintergrund als verfahrensbedingte Zweckbehauptung beurteilt, der das BFG weder Beweiskraft noch Glaubwürdigkeit einräumt.
Der behördlichen Meldung der gemeinsamen Unterkunft als Nebenwohnsitz misst das BFG, unter Berücksichtigung der festgestellten Meldepraxis des Bf, mit Blick auf die anhängigen abgabenbehördlichen Verfahren nach der polizeilichen Anhaltung am 16.Nov.2018, keinen verfahrensrelevanten Aussagewert bei.
Zu dem im Antrag auf Bescheidaufhebung mit "August 2018" datierten Ende der Beziehung mit der Ex-Lebensgefährtin in Slowenien blieb es bei der bloßen Behauptung. Für das BFG überprüfbare Beweismittel reichte der Bf im anhängigen Verfahren weder nach den Ausführungen des FA im angefochtenen Bescheid vom 12.März 2019, noch nach Ergehen der BFG-Entscheidung zum USt-RM nach.
Zudem schließt das BFG ein zeitlich verzögertes "formelles Ende" einer ehemaligen Beziehung nicht aus, doch würde dies unter Einbeziehung der festgestellten Umstände einen Beginn der Dauerbeziehung zu XY bereits im Juni 2018 nicht widerlegen.
Zum verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen ergibt das vorliegende Verfahrensergebnis folgendes Bild:
In Bezug auf die im USt-RM-Verfahren festgestellten Daten der Kfz-Erstanmeldung (12.Jän 2018) sowie der Übergabe des Fahrzeuges an bzw. Anmeldung für den Bf am 19.Juni 2018 und der im Juni 2018 erfolgten Einbringung nach Österreich zum Zweck einer dauerhaften Nutzung im Inland folgt das BFG im anhängigen Verfahren den finanzgerichtlichen Feststellungen im Verfahren RV/4100585/2019 ebenso, wie bezüglich der Kilometerstände beim Erwerb des Fahrzeugs am 19.Juni 2018 (10.500 km) bzw. bei der polizeilichen Anhaltung am 16.Nov.2018 (18.780 km).
Zur Einbringung in das Inland geht das BFG im anhängigen Verfahren, in Hinblick auf die Angaben des Bf in der Erstaussage am 16.Nov.2018 und dessen frühzeitigen Arbeitsbeginn am Folgetag, von einer ersten Einreise mit dem Auto-C Sportwagen noch am Montag dem 19.Juni 2018 bzw. spätestens am (sehr frühen) Morgen des 20.Juni aus, zumal der Bf über kein zweites Fahrzeug verfügte und von einem Urlaub im Juni 2018 im Verfahren nie die Rede war.
Da der Bf zur vorgebrachten Nutzung des Kfz seiner Mutter auch nach der BFG-Entscheidung über das USt-RM keine Nachweise anbot, besteht im anhängigen Verfahren kein Zweifel, dass ihm zum Zeitpunkt des Erwerbes bzw. der Zulassung des Auto-C Sportwagen kein anderes Kraftfahrzeug für seine täglichen Fahrten zwischen der Wohnung in Klagenfurt und dem etwa 15 Kilometer entfernten Arbeitsort zur Verfügung stand. Dazu kommt das bereits im Erkenntnis zum USt-RM glaubhaft ausgeführte Bedürfnis des Bf, sein für ihn so besonderes "Eigengeschenk" umgehend dem Freundes-/Kollegenkreis - und wohl auch der neuen Freundin - in Kärnten vorzuführen.
Abweichend von den Feststellungen im USt-RM-Verfahren hält das BFG im anhängigen Verfahren allerdings weder einen Kilometerstand des Auto-C Sportwagen von 13.551 km per 11.Juli 2018 (angeblicher Beginn des Werkstättenaufenthaltes), noch eine Reparaturdauer bis Ende August 2018 für erweisen.
Der Bf bezweifelte in der mV zum USt-RM den genannten Kilometerstand bei Reparaturbeginn ohne nähere Erläuterung. In den gegenständlichen Verfahrensunterlagen fanden sich keine verlässlichen Beweismittel, auf welche die Feststellung eines Kilometerstandes von 13.551 km gestützt werden konnte. Insbesondere lag im anhängigen Verfahren keine belastbare Rechnung der Reparaturwerkstätte über Arbeiten am Auto-C Sportwagen des Bf mit entsprechendem Inhalt vor.
Die von der steuerlichen Vertretung übermittelte Rechnung in slowenischer Sprache der Firma-Y/ Ljubljana an die "Firma-G. D.O.O., Adresse-1, 1000 Ljubljana" vom 10.Sept.2018 über 2.234,98 + 22% USt führt im Textteil weder die Kfz-Marke/Type oder FahrgestellNr, noch das Kennzeichen des verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen an. Auch der bei der Übergabe an die Kfz-Werkstätte angeblich vorgelegene Kilometerstand von 13.551 km scheint dort nicht auf.
Tatsächlich enthält die als Beilage zum Antrag nach § 299 BAO vorgelegte Rechnung der Firma-Y/ Ljubljana vom 10.Sept 2018 in den dafür vorgesehenen Formularfeldern zur Fahrzeugtype die Eintragung "0008-TOUS TYPES VEH.", zur FahrgestellNr (sasije vozila/VIN) den Wert "0000", zum Kennzeichen den Wert "LJ 00-000" und zum Kilometerstand den Wert "169". Allein das Datum der Übernahme (Datum prevzema "11.07 2018") bringt einen Konnex zu dem im Verfahren für die Übergabe des Auto-C Sportwagen an die Reparaturwerkstätte genannten Tag.
Als einziger Anhaltspunkt für das Kfz des Bf findet sich in der Rechnung vom 10.Sept.2018 in einer dem Rechnungstext vorangestellten Überschriftszeile zum Begriff "Opis dela" (Arbeitsauftrag) die Wortfolge "LICANJE CELEGA VOZILA KM 13551 XY999999 VEZA G.N.N.".
Demnach wurde mit Bezug zum Geschäftsführer der Auto-C Niederlassung in Ljubljana (Veza G. N.N.) ein Auftrag zum Polieren des gesamten Fahrzeugs (Licanje celega vozila) erteilt. Anstelle der Bezeichnung des betroffenen Fahrzeugs folgt die Kilometerangabe von 13.551 km und im Anschluss eine Zeichenfolge, die dem zweiten Teil der FahrgestellNr des verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen entspricht. Letztere bildet in der Rechnung das einzige Identifikationsmerkmal für das übernommene Fahrzeug.
Mit dem Kilometerwert, dem Fragment einer FahrgestellNr und den Angaben zum Auftraggeber wurden im begrenzten Platzangebot des Formularfeldes für den Arbeitsauftrag Daten erfasst, für welche die Formatvorlage der Rechnung in der Folgezeile explizite Felder in ausreichender Größe vorsieht. Doch weisen die darin angeführten Daten (Marke/Type, FahrgestellNr, Kennzeichen, Kilometerstand) keine Übereinstimmung mit den Angaben im Feld "opis dela" und insbesondere auch keinen Bezug zum Auto-C Sportwagen des Bf auf.
In Rechnung gestellt wurden der Firma-G. D.O.O./Ljubljana Spenglerarbeiten (Delo Kleparsko) und Polierarbeiten (Delo Licenja) in Nettowerten (ohne Währungsangabe) von 631,13 bzw. 964,92 (= je 1/3 eines Grundpreises abzügl. 15%) sowie Poliermaterial (Licanje Material) um 638,93. Beim Material wurde der Abzug von 15% von einem Grundpreis von "751,680 KOM" berechnet. Eine Währungsangabe findet sich in der Rechnung vom 10.Sept.2018 nur zur Gesamtbruttosumme ("EUR 2.726,67"), die im Vergleich zur restlichen Rechnung deutlich vergrößert dargestellt ist.
Eine Reparaturdauer bis 30.Aug 2018 ist der Rechnung vom 10.Sept 2018 nicht zu entnehmen.
Das BFG erachtet die vorgelegte Rechnung der Firma-Y/ Ljubljana vom 10.Sept 2018 als ungeeignet zum Nachweis für den vorgebrachten Reparaturaufenthalt des verfahrensgegenständlichen Auto-C Sportwagen.
In Würdigung der festgestellten Rechnungsgestaltung geht das BFG davon aus, dass in der vorgelegten Rechnung vom 10.Sept 2018 die zum Arbeitsauftrag erfasste Wortfolge nachträglich ergänzt wurde. Dafür sprechen die Zusatzangabe des Kilometerstandes, zur Fahrzeugidentifikation und zum Auftraggeber in einem dem Rechnungstext vorgelagerten, vergleichsweise begrenzten Datenerfassungsfeld, welches für die Darstellung des Arbeitsauftrages vorgesehen ist, obwohl die in der nachfolgenden Zeile dafür vorgesehenen Felder ausreichend Platz für die entsprechenden Eintragungen geboten hätten. Dazu kommt die fehlende inhaltliche Übereinstimmung der Zusatzangaben aus dem Feld "opis dela" mit jenen in den dafür regulär vorgesehenen Rechnungsfeldern.
Zugleich handelte es sich beim Kilometerstand um ein Datum, dem zwar nicht für die vorzunehmende Reparatur, wohl aber in den Abgabenverfahren des Bf nach der polizeilichen Anhaltung vom 16.Nov.2018 besondere Bedeutung zukam (Stichwort "neues Fahrzeug" iSd Art 1 Abs.2 Z.2 UStG-BMR bzw. "dauernder Standort" iSd § 82 Abs.8 KFG 1967).
Auch die Währungsangabe zur Bruttogesamtsumme erweckt den Eindruck eines nachträglich ergänzten Wertes.
Schließlich lassen die abgerechneten Arbeitsleistungen nicht auf einen Werkstättenaufenhalt des betroffenen Fahrzeugs von sieben Wochen schließen. Arbeitsleistungen werden regelmäßig auf Stundenbasis abgerechnet. Der vorgelegten Rechnung sind weder Stundensätze noch verrechnete Stundenanzahlen zu entnehmen. Abgerechnet wurden je 1/3 einer Verrechnungseinheit ohne Anhaltspunkte für eine zugrundeliegende Arbeitseinheit.
Im Ergebnis lassen die divergierenden Kilometerangaben in der Rechnung vom 10.Sept 2018 eine auf diesem Dokument aufbauende Feststellung des Kilometerstandes nicht zu. Aufgrund der Feststellungen zur FahrgestellNr vermag der Beleg auch eine Zuordnung der Rechnung zum Fahrzeug des Bf nicht zu tragen. Zugleich ist aus den in Rechnung gestellten Leistungen eine Reparaturdauer von sieben Wochen nicht abzuleiten.
Aufgrund der festgestellten Gesamtumstände räumt das BFG der Rechnung der Firma-Y/ Ljubljana vom 10.Sept 2019 im anhängigen Verfahren weder Beweiskraft für einen Kilometerstand des Auto-C Sportwagen von 13.551 km zum 11.Juli 2018 noch für dessen Werkstättenaufenthalt in Slowenien vom 11.Juli - 30.Aug.2018 ein.
Die in der Rechnung der Firma-Y/ Ljubljana vom 10.Sept.2019 nicht genannte und für den angegebenen/abgerechneten Arbeitsauftrag auch unverständlich lange Aufenthaltsdauer in der Reparaturwerkstätte bis 30.Aug.2018 leitet die steuerliche Vertretung des Bf aus dem Vertrag in slowenischer Sprache vom 10.Juli 2018 zwischen der "Firma-G. d.d. Adresse-1a, 1000 Ljubljana" als Verkäuferin des Auto-C Sportwagen und dem Bf ab, der sich nach dem Beschwerdevorbringen auf die Überlassung eines Ersatz-/Leihautos an den Bf bezieht (Najemno Pogodbe).
Soweit für das BFG nachvollziehbar, sieht der Vertrag die unentgeltliche Überlassung eines Kfz Auto-C Kleinwagen an den Bf für 14 Tage ("14 Dni") vor ("10.Juli 2018 16:00" bis "23.Juli 2018 10:00").
Bei der Übergabe am 10.Juli 2018 hatte das Leihfahrzeug lt. Vertrag einen Kilometerstand von 8.452 km, zur Rückgabe am 30.August ist ein Kilometerstand von 11.208 km vermerkt.
Auch aus dem "Leihwagen-Vertrag" vom 10.Juli 2018 ergibt sich kein Bezug zum Kfz des Bf. Die Nutzung eines einzigen Leihfahrzeuges während der Reparatur des Auto-C Sportwagen steht zudem im Widerspruch zur Darstellung im Antrag auf Bescheidaufhebung vom 22.Jän.2019 ("diverse Auto-C Promotionfahrzeuge").
Ein Fahrtenbuch, Tankbelege, Nachweise für Autobahngebühren oder sonstige aus dem Besitz des Bf stammende Beweismittel für dessen Nutzung wurde weder zum Auto-C Sportwagen, noch zu den mit dem Leihwagen zurückgelegten Fahrten vorgelegt. Weder dem Vertrag vom 10.Juli 2018 noch anderen Beweismitteln sind auch die Vereinbarung einer verlängerten Nutzung des Leihwagens oder eine Regelung für dem Bf daraus erwachsende Kosten zu entnehmen. Die verlängerte Nutzung erschließt sich allein aus dem im Vertrag vermerkten Rückgabedatum (30.Aug.2018), wobei nicht überprüfbar ist, wann und durch wen diese Eintragung erfolgte.
Im April 2022 konnte sich der Bf in der mV zum USt-RM einen Kilometerstand des Auto-C Sportwagen von 13.551 km am 11.Juli 2018 nicht erklären. Aufgrund des lange zurückliegenden Zeitraumes war ihm auch nicht erinnerlich, ob er sein neues "Traumfahrzeug" bis zur Übergabe an den Reparaturbetrieb in Österreich oder Slowenien verwendet hatte.
In Hinblick darauf erscheint es dem BFG nicht überzeugend, wenn der Bf die Kilometerstände des Leihwagens aus dem Vertrag vom 10.Juli 2018, ohne entsprechende Aufzeichnungen vorzulegen, klar als richtig bestätigte (RV/4100585/2019, mV-Protokoll, S.11).
Aufgrund der festgestellten Umstände sieht das BFG den Nachweis, dass der Bf den Leihwagen sieben Wochen lang nutzte und dabei eine Wegstrecke von 2.756 km (teilweise in Österreich) zurücklegte, als nicht erbracht an.
Auf Basis der vom Bf vorgelegten Unterlagen ist für das BFG auch nicht erwiesen, dass diesem der verfahrensgegenständliche Auto-C Sportwagen von 11.Juli - 30.August 2018 nicht für eine Nutzung zur Verfügung stand, oder dass der Kilometerstand des Fahrzeuges am 11.Juli 2018 13.551 km auswies.
Das als Beschwerdebeilage übermittelte Mail des slowenischen Autoverkäufers vom 10.April 2019 soll für den Zeitraum Sept - Dez 2018 je mehrmals pro Monat Teilnahmen des Bf mit dem verfahrensgegenständlichen Fahrzeug an Werbeveranstaltungen in Slowenien - samt Fotos "aus der Herbstzeit" - bzw. dessen Anwesenheit mit dem Auto-C Sportwagen im Autosalon der Firma-G. d.o.o. in Ljubljana zur Durchführung von zahlreichen "Tests mit Kunden" gemäß einer mit dem Bf nach der Fahrzeugübergabe getroffenen Promotionvereinbarung bestätigen.
Die zugehörige Promotionvereinbarung und Nachweise über daraus resultierende Werbeauftritte des Bf in sozialen Medien wurden nicht vorgelegt.
Die zum Mail angeschlossenen Fotos zeigen diverse als Autokolonne formierte Kraftfahrzeuge, soweit erkennbar vorwiegend Modelle der Marke Auto-C, jedoch belegen die Aufnahmen weder eine Beteiligung des Bf noch des strittigen Kfz. Ein Foto eines Auto-C Sportwagen trägt die Aufschrift "VABLJEN NA TESTO VOZNJO" (Einladung zur Probefahrt) samt Adresse eines "Auto-C CENTER MARIBOR", weitere Fotos zeigen einen Auto-C Sportwagen mit dem (Wunsch-/Werbe-) Kennzeichen "LJ Auto-C-xx", einen Auto-C Sportwagen bei der Autowäsche mit verdecktem Kennzeichen und das Sichtfeld aus einem fahrenden gelben Auto ohne nähere Erkennungsmerkmale bei Schneelage. Auf keinem der Bilder ist der Fahrer oder das Kfz-Kennzeichen des Bf erkennbar abgebildet. Auch der Zeitpunkt der Aufnahmen ist nicht dokumentiert.
Mangels Konkretisierung der im Begleitmail erwähnten Anlässe und da der Zeitpunkt der Aufnahmen nicht feststellbar ist, entzieht sich auch dieses Beweismittel einer Überprüfung durch das BFG und eignet sich daher zum Nachweis von Aufenthalten des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs in Slowenien nicht.
Als ungeeignetes Beweismittel erweist sich auch die zum Nachweis von Verkaufsbemühungen des Bf in Slowenien betreffend den Auto-C Sportwagen ab Dez 2018 vorgelegte Bestätigung einer im Internet als "Autobroker" auftretenden Firma-O D.o.o. aus Ljubljana, die - als einzige in deutscher Sprache verfasst - weder eine Datumsangabe noch einen konkreten Tag der Übernahme des Fahrzeugs und auch keinen Eingangsnachweis beim Bf enthält.
Zudem erscheint dem BFG auch in diesem Fall nicht einsichtig, was den Bf an der Vorlage zugehöriger Unterlagen aus seinem eigenen Besitz hinderte (z.B. Vereinbarung mit dem "Autobroker", Kfz-Übergabe-/-Abholbestätigung, Kostennachweise).
Da der Bf den Auto-C Sportwagen zudem nicht nur zum Zeitpunkt der mV im USt-RM-Verfahren im Jahr 2022 , sondern bis heute mit unverändertem Kennzeichen (auch in Österreich) verwendet (RV/410585/2019, mV-Protokoll, S.14; RS/Stb 17.Apr.2024), räumt das BFG der Bestätigung des slowenischen Autobrokers vom 15.Jän.2019 keinen verfahrensrelevanten Aussagewert ein.
Für den Verfahrenszeitraum ergibt sich zur Nutzung des Auto-C Sportwagen im Inland auf Basis der ESt-Erklärung 2018 des Bf (PendlerEuro 36,- €) berufsbedingt eine Wegstrecke von durchschnittlich 720 km im Monat bzw. - bei durchgehender Nutzung - für den Zeitraum 19.Juni - 16.Nov 2018 von 3.780 km, d.s. 45,65% der Gesamtkilometerleistung dieses Zeitraumes.
Dazu kommen Fahrten zu den Trainings, Fußballspielen (tw. auswärts) und Privatfahrten anderer Art (z.B. regelmäßige Fahrten zur Freundin nach Ort-4 bzw. bei der Freizeitgestaltung mit ihr oder dem seit 2013 aufgebauten Bekanntenkreis in Kärnten).
Im Zuge von Fahrten nach Slowenien wurden zudem jeweils die Teilstrecken zwischen Klagenfurt und der slowenischen Grenze auf Straßen im Inland zurückgelegt, sofern der Bf für Fahrten nach Ljubljana nicht Mitfahrgelegenheiten bei Fußballkollegen nutzte, während das eigene Auto in Österreich verblieb (NS 16.Nov 2018).
Nach den Unterlagen aus dem USt-RM-Verfahren fanden im Jahr 2018 bis zur polizeilichen Anhaltung des Auto-C Sportwagen am 16.November insgesamt 41 Fußballspiele des Club-B statt, davon fast 90% an den Wochenenden (weitaus überwiegend am Freitag oder Samstag). Knapp 40% der Wettkämpfe wurden als Auswärtsspiele an verschiedenen Orten in Kärnten ausgetragen. Spielfreie Wochenenden gab es demnach nur in der einmonatigen Sommerpause des Club-B. Während der Sommerzeit (Ende März - Ende Sept) wurde in den Abendstunden gespielt (Spielbeginn 17:00 - 19:00 Uhr), in den restlichen Monaten begannen Samstagsspiele regelmäßig früher (13:00-16:00 Uhr). An längere verletzungsbedingte Ausfälle im Jahr 2018 konnte sich der Bf in der mV zum USt-RM nicht erinnern (RV/4100585/2019, mV-Protokoll, S.9). Gegenteilige Beweisergebnisse liegen nicht vor.
In der Zeit zwischen dem Kauf des Auto-C Sportwagen im Juni und der polizeilichen Anhaltung im Nov. 2018 fanden insgesamt 19 Fußballspiele des Club-B statt, wobei 16 Spiele an Wochenenden (8x Freitag/7x Samstag) bzw. 8 Auswärtsspiele durchgeführt wurden.
Der Bf war nach seinen niederschriftlichen Angaben vom 16.Nov 2018 bei den Spielen jeweils anwesend. Da bei Fußballspielen eine Anwesenheit von nicht eingesetzten Kadermitgliedern als Ersatzspieler der üblichen Praxis von Fußballvereinen entspricht, erscheint dem BFG diese Darstellung glaubwürdig, zumal sie durch das Verfahrensergebnis nicht widerlegt wird.
Zu den Fußballspielen kamen unter der Woche zumindest drei Trainingseinheiten von 1,5 Stunden bzw. 45 Minuten (vor Spieltagen), mit Beginn um 19:00 Uhr (Sommer) bzw. 16:30 Uhr (Winter). Im Verfahrenszeitraum war das Trainingsende demnach regelmäßig um 20:30 Uhr bzw. ab Oktober um 18:00 Uhr.
Zusätzliche Spiele fielen während der "Cup-Zeit" an (vorwiegend unter der Woche) bzw. absolvierte der Bf ab Mitte November auch Spieleinsätze beim Verein Sportclub-C, zu dessen Mannschaftskader er bis heute gehört. Letztere fanden lt. Vereinshomepage jeweils am Samstag statt (Beginnzeit 15:00 - 19:00) und wurden bei Auswärtsspielen auch teilweise weit außerhalb der Kärntner Landesgrenzen ausgetragen.
In welchem Umfang der Bf neben den Spieleinsätzen auch beim Verein Sportclub-C Trainingseinheiten absolvierte, ist nicht bekannt.
Das BFG geht davon aus, dass sich die Erstangaben des Bf zum Zeitaufwand für sein Fußballhobby bei der Befragung am 16.Nov.2018 (tägliches Training, wöchentlich zumindest ein Spiel, "habe nur einen Tag frei") auf die Gesamtheit seiner Fußballaktivitäten bezog.
II. Rechtslage:
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992 (nachfolgend KfzStG 1992) unterliegen der Kraftfahrzeugsteuer (KfzSt) Kraftfahrzeuge, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland ohne die kraftfahrrechtlich erforderliche Zulassung verwendet werden (widerrechtliche Verwendung).
Im Fall eines nicht im inländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Kfz ist Steuerschuldner die Person, die das Kraftfahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr im Inland verwendet (§ 3 Z 2 KfzStG 1992).
Bei widerrechtlicher Verwendung (§ 1 Z 3) eines Kraftfahrzeuges dauert die Steuerpflicht vom Beginn des Kalendermonats, in dem die Verwendung einsetzt, bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Verwendung endet (§ 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992).
2. Im Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992 ist zudem die nachfolgend auszugsweise wiedergegebene bzw. zusammengefasst dargestellte Rechtslage zu beachten:
a) Abgesehen von hier nicht interessierenden weiteren Voraussetzungen, dürfen Kraftfahrzeuge gemäß § 36 Kraftfahrgesetz 1967 (nachfolgend KFG 1967), unbeschadet der Bestimmungen unter anderem des § 82 KFG 1967 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischem Kennzeichen, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind (§§ 37 bis 39 KFG 1967).
§ 40 Abs. 1 KFG 1967 normiert als dauernden Standort eines Fahrzeuges den Hauptwohnsitz des Antragstellers, bei Fahrzeugen von Unternehmungen den Ort, von dem aus der Antragsteller über das Fahrzeug hauptsächlich verfügt.
Gemäß § 79 KFG 1967 ist das Verwenden von Kraftfahrzeugen mit ausländischem Kennzeichen, die keinen dauernden Standort im Bundesgebiet haben, auf Straßen mit öffentlichem Verkehr unbeschadet zollrechtlicher und gewerberechtlicher Vorschriften nur zulässig, wenn die Fahrzeuge vor nicht länger als einem Jahr in das Bundesgebiet eingebracht wurden und wenn die Vorschriften der §§ 62, 82 und 86 KFG 1967 eingehalten werden.
Nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 idF BGBl. I Nr. 102/2017 sind Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dem dauernden Standort im Inland anzusehen. Die Verwendung solcher Fahrzeuge ohne Zulassung gemäß § 37 ist nur während eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet zulässig. Eine vorübergehende Verbringung aus dem Bundesgebiet unterbricht diese Frist nicht. Nach Ablauf eines Monats ab der erstmaligen Einbringung in das Bundesgebiet sind der Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln der Behörde, in deren örtlichem Wirkungsbereich sich das Fahrzeug befindet, abzuliefern.
§ 1 Abs. 7 MeldeG definiert als Hauptwohnsitz eines Menschen jene Unterkunft, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen habt, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so stellt jener den Hauptwohnsitz dar, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
§ 1 Abs. 8 MeldeG nennt als Kriterien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen "insbesondere" die Aufenthaltsdauer, die Lage des Arbeitsplatzes, den Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften, bzw. darüber hinaus für Personen mit Familie etwa auch den Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und den Ort, an dem diese ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen.
Einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er eine Wohnung inne hat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Hat der Steuerpflichtige mehrere Wohnsitze im Sinne der BAO, ist Hauptwohnsitz jener dieser Wohnsitze, zu dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (§ 26 Abs. 1 BAO).
Nach § 115 Abs. 1 BAO haben "die Abgabenbehörden (…) die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Diese Verpflichtung wird durch eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen, wie beispielsweise bei Auslandssachverhalten, eingeschränkt."
b) Zu welchem Zeitpunkt und unter welchen Voraussetzungen ein Fahrzeug mit ausländischem Kennzeichen im Inland zuzulassen ist, richtet sich zufolge § 79 KFG 1967 und § 82 Abs. 8 KFG 1967 danach, ob es über einen dauernden Standort im Inland oder im Ausland verfügt. Bei der Bestimmung des dauernden Standortes kommt es darauf an, von wem das Fahrzeug im Inland verwendet wird (§ 40 Abs. 1 KFG 1967). Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person ohne Hauptwohnsitz im Inland verwendet, so kommt die Jahresregel des § 79 KFG 1967 zum Tragen. Wird das Fahrzeug durch eine natürliche Person mit Hauptwohnsitz im Inland verwendet, erfolgt die Beurteilung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Person Eigentümer oder Leasingnehmer des Fahrzeuges ist. Entscheidend für die Position des Verwenders, welche nach der VwGH-Judikatur dem Halterbegriff des § 5 EKHG entspricht, ist neben dem Gebrauch des Fahrzeugs auf eigene Rechnung, vor allem wer das Fahrzeug tatsächlich nutzt, lenkt bzw. dessen tatsächlichen Einsatz bestimmt.
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung enthält § 82 Abs. 8 KFG 1967 eine widerlegliche Rechtsvermutung, die der Person, die das Kraftfahrzeug in das Bundesgebiet eingebracht hat oder in diesem verwendet, die Möglichkeit einräumt, den Gegenbeweis zu erbringen, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort tatsächlich nicht im Inland hat. Im Rahmen des zulässigen Gegenbeweises kann sich, trotz eines Hauptwohnsitzes des Zulassungsbesitzers im Inland, ein dauernder Standort des betreffenden Kraftfahrzeuges außerhalb des Bundesgebietes ergeben. Für die Widerlegung der Standortvermutung bedarf es Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs, aus denen sich hinreichende Anhaltspunkte ergeben, ob das Fahrzeug bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung für Zwecke der Vollziehung des KFG 1967 einem bestimmten Ort außerhalb des Bundesgebietes zugeordnet werden muss oder nicht. Der Nachweis einer bloß überwiegenden Verwendung des Fahrzeuges im Ausland ohne örtlichen Anknüpfungspunkt ist nach jüngster VwGH-Rechtsprechung unzureichend. Wird das Fahrzeug jedoch weitaus überwiegend nicht in Österreich verwendet, sieht der VwGH den Gegenbeweis jedenfalls als erbracht an.
Die Beweislast für die Widerlegung der Rechtsvermutung des § 82 Abs 8 KFG 1967 trifft allein den Verwender des Fahrzeuges. Um den erforderlichen Gegenbeweis erbringen zu können, hat diese Person von sich aus initiativ und umfassend darzulegen, aus welchen Gründen das Fahrzeug nicht als ein Fahrzeug mit dauerndem inländischem Standort anzusehen ist, und dafür auch die erforderlichen Beweise anzubieten. Die Beweismittel für den Gegenbeweis sind unbegrenzt. Reine Behauptungen genügen jedoch ebenso wenig, wie eine bloße Glaubhaftmachung.
Dazu kommt, dass den Verwender bei der Klärung der Zulassungspflicht aufgrund des Auslandsbezuges eine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsaufklärung trifft (§ 115 Abs.1 BAO), die neben der Beweismittelvorsorge auch eine Verpflichtung zur Vorlage der Beweismittel umfasst (VwGH 19.12.2023, Ra 2022/15/0055; VwGH 1.10.2021, Ra 2021/02/0150; VwGH 23.9.2021, Ra 2019/16/0152; VwGH 22.6.2021, Ra 2019/11/0051; VwGH 30.1.2020, Ra 2019/16/0215; VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100; VwGH 3.10.2016, Ra 2016/02/0151; VwGH 24.11.2011, 2009/16/0212; VwGH 28.10.2009, 2008/15/0276, je mwV).
Bei der Beurteilung des Wohnsitzes kommt der behördlichen Hauptwohnsitzmeldung grundsätzlich keine materiell-rechtliche Bedeutung zu. Maßgeblich ist die "tatsächliche Gestaltung der Dinge". In Zweifelsfällen kann die polizeiliche An- und Abmeldung aber als Indiz dienen (VwGH 5.10.2023, Ra 2022/15/0031; VwGH 27.02.2019 Ra 2018/15/0111; VwGH 29.7.2010, 2007/15/0235; VwGH 23.2.2010, 2007/15/0292; VwGH 25.11.1992, 91/13/0030).
Das BFG verwendet im anhängigen Verfahren, der VwGH-Rechtsprechung zu § 82 Abs. 8 KFG 1967 folgend, im Zusammenhang mit der Klärung des Hauptwohnsitzes den Begriff des "Mittelpunkts der Lebensverhältnisse".
3. Auf Antrag der Partei kann die Abgabenbehörde einen abgabenbehördlichen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweist. Der Antrag muss neben der Bezeichnung des aufzuhebenden Bescheides auch die Gründe, auf die sich die behauptete Unrichtigkeit stützt, enthalten (§ 299 Abs 1 BAO).
Die Zulässigkeit einer beantragten Bescheidaufhebung nach § 299 BAO setzt nach ständiger VwGH-Rechtsprechung die Gewissheit über die Unrichtigkeit des Spruches des aufzuhebenden Bescheides auf Basis des geklärten entscheidungsrelevanten Sachverhalts voraus. Die unzureichende Begründung eines Bescheides oder reine Verfahrensmängel genügen für eine Bescheidaufhebung nach dieser Bestimmung ebenso wenig, wie die bloße Möglichkeit einer Unrichtigkeit des Bescheidspruches. Maßstab für die Beurteilung der Richtigkeit des Bescheidspruches ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Bescheidaufhebung.
Das BFG ist in einem Rechtsmittelverfahren betreffend einen Bescheid, mit dem eine beantragte Bescheidaufhebung nach § 299 BAO von der Abgabenbehörde abgewiesen wurde, zur Überprüfung nur im Rahmen der im Antrag auf Bescheidaufhebung angeführten Gründe zuständig. Darüber hinaus kommt dem BFG in einem solchen Verfahren keine Entscheidungsbefugnis zu (VwGH 24.5.2023, Ra 2023/15/0021; VwGH 7.4.2020, Ra 2017/13/0009; VwGH 20.1.2016, 2012/13/0059; VwGH 26.11.2014, 2012/13/0123; VwGH 24.6.2010, 2010/15/0059, je mwV u. Ritz BAO Kommentar7 § 299 Rz 39).
III. Rechtliche Beurteilung:
Auf Basis der festgestellten Sach- und der dargestellten Rechtslage hält das BFG die Gewissheit einer Unrichtigkeit des KfzSt-Festsetzungsbescheides vom 21.Nov.2018 bei Ergehen des angefochtenen Bescheides vom 12.März 2019 für nicht erwiesen.
Nach dem Verfahrensergebnis befanden sich der einzige Wohnsitz (zugleich Hauptwohnsitz) und der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Bf im Zeitraum Juni - Nov 2018 im Inland. Zudem blieb der Bf den Gegenbeweis für den gesetzlich vermuteten dauernden Standort seines Auto-C Sportwagen in Klagenfurt, Adresse-Klagenfurt-1 schuldig. Auch die Notwendigkeit zur Beiziehung eines Dolmetschers bei der niederschriftlichen Einvernahme des Bf am 16.Nov.2018 bestand nach dem - auch für das gegenständliche Verfahren als zutreffend erachteten - Ermittlungsergebnis im Verfahren RV/4100585/2019 nicht.
Für die vorzunehmende Beurteilung des weiteren Beschwerdevorbringens ist daran zu erinnern, dass das BFG aus der mehrjährigen Unterstützung des Bf durch einen steuerlichen Vertreter und der Geltendmachung des PP in den Abgabenerklärungen schließt, dass im Vorfeld der Erklärungserstellung die Frage eines dem Bf für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zur Verfügung stehenden Kraftfahrzeuges mit dem Vertreter erörtert wurde, wobei der Bf bei dieser Gelegenheit auch über die Voraussetzungen für eine zulässige Verwendung bzw. die steuerlichen Konsequenzen der unzulässigen Verwendung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen in Österreich (samt damit verbundener Beweisvorsorgepflicht) informiert wurde.
Zum Vorliegen eines Hauptwohnsitzes/Mittelpunkts der Lebensverhältnisse in Slowenien brachte der Bf im anhängigen Verfahren - trotz Darlegung der Notwendigkeit im angefochtenen Bescheid bzw. in der BVE, denen nach der Rechtsprechung Vorhaltscharakter zukommt - keine tragfähigen Beweismittel bei. Tatsächlich beschränkte er sich sowohl zu seiner Lebenssituation in Ort-1 als auch in Ljubljana im Wesentlichen auf nicht belegte Darstellung/Behauptungen, aus welchen aufgrund der weiteren Verfahrensergebnisse das Vorliegen eines Hauptwohnsitzes in Slowenien nicht gestützt werden konnte.
Damit verletzte der Bf seine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 115 Abs 1 BAO), die neben dem Auslandsbezug auch aufgrund seiner Nähe zu Beweismitteln betreffend Sachenverhalte aus der Privatspähre bzw. zum Teil auch wegen bestehender Geheimhaltungspflichten (Banken, Ärzte) zum Tragen kam. Teilweise brachte der Bf auch Umstände vor, die mit den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht in Einklang stehen (insbesondere Ausmaß seiner Slowenienfahrten) und als ungewöhnliche Geschehensabläufe ebenfalls eine erhöhte Mitwirkungspflicht desjenigen, der sie behauptet, begründen (VwGH 25.6.2007, 2004/17/0105; VwGH 30.9.2004, 2004/16/0061; VwGH 19.2.1992, 91/14/0216; VwGH 16.9.1986, 86/14/0020 u.a.).
Der Bestätigung des slowenischen Generalkonsulates in Klagenfurt vom 8.April 2019 über eine seit der frühen Kindheit aufrechte Meldung des Bf im Elternhaus in Ort-1 misst das BFG auf Basis der festgestellten Meldehistorie des Bf, der VwGH-Judikatur folgend, bei der Beurteilung des Hauptwohnsitzes im Verfahrenszeitraum keine entscheidende Bedeutung bei, zumal der Bf dort als Volljähriger mit eigener Wohnung in Kärnten über keinen von den Eltern abgeleiteten Wohnsitz verfügte (VwGH 11.12.1978, 2019/78) und mit der Mitbenutzung von Räumlichkeiten der Eltern bei Urlaubs- oder Wochenendbesuchen, mangels Innehabung einer Wohnung (fehlende Verfügungsgewalt), kein eigener Wohnsitz im abgabenrechtlichen Sinn dargetan wurde (VwGH 21.7.2021, Ra 2021/13/0080; VwGH 5.3.2020, Ra 2019/15/0145; VwGH 4.9.2014, 2011/15/0133; VwGH 14.11.1996, 94/16/0033, bzw. Ritz BAO Kommentar7, § 26 Rz 5, Rz 7 und Rz 12 sowie Jakom, EStG Kommentar, § 1 Rz 30ff, je mwV).
Ausgehend von der durch das Verfahrensergebnis nicht widerlegten Darstellung des Bf in der mV zum USt-RM verfügte er auch in Ljubljana über keinen Wohnsitz im Sinne des § 26 BAO, sondern benutzte als Gast der damaligen Lebensgefährtin bei Bedarf deren Zimmer in einer Studentenwohngemeinschaft für einige Stunden mit, auch hier ohne Verfügungsgewalt über die Räumlichkeit zu besitzen (keine Beteiligung an Mietkosten, keine Schlüsselgewalt).
Mit Beendigung der Beziehung zur slowenischen Lebensgefährtin stand dem Bf selbst dieses "Notquartier" nicht mehr zur Verfügung. Eine Folgeunterkunft in Ljubljana wurde im Verfahren nicht einmal behauptet.
Da der Bf im Verfahrenszeitraum über keinen Wohnsitz in Slowenien verfügte, bedurfte es keines Abwägens der Gesamtverhältnisse zur Feststellung seines Hauptwohnsitzes.
Doch selbst wenn der Bf im Elternhaus oder bei der Ex-Lebensgefährtin in Ljubljana bis Mitte Nov 2018 noch über einen Wohnsitz verfügt haben sollte, wovon das BFG explizit nicht ausgeht, wären diesem nach dem Verfahrensergebnis in einer Gesamtbetrachtung nicht die engeren persönlichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen des Bf im Sinne eines Mittelpunkts der Lebensverhältnisse zuzuordnen gewesen - und damit auch nicht die Qualität eines Hauptwohnsitzes Sinne der BAO oder des MeldeG.
Das Vorbringen im anhängigen Verfahren zum Umfang der Fahrten nach Slowenien wich deutlich von den Angaben in der Erstaussage des Bf am 16.Nov.2018 ab.
Während der Bf gegenüber den FinPol-Organen von wöchentlich 3-4 Fahrten nach Slowenien zum Besuch von "Freunden" in Laibach und der Eltern, mit gelegentlichen Übernachtungen sprach ("schlafe dann auch immer wieder einmal unten"), verbrachte er nach der Darstellung im Antrag auf Bescheidaufhebung nach § 299 BAO vom 22.Jän.2019 seine Wochenenden, Feiertage und Urlaube "stets" am "Familienwohnsitz" in Ort-1 und fuhr zusätzlich 3-4x pro Woche zur Lebensgefährtin nach Ljubljana. Dieser Darstellung liegt augenscheinlich die Vorstellung einer aufrechten Beziehung zur ehemaligen slowenischen Lebensgefährtin bis zur polizeilichen Anhaltung im Nov 2018 zugrunde. In der mV zum USt-RM schränkte der Bf, mit Verweis auf seine Arbeitszeit, Übernachtungen bei der Lebensgefährtin in Ljubljana auch für die Zeit vor seiner Beziehung in Kärnten auf "manchmal" ein (RV/4100585/2019, mV -Protokoll S. 10).
Wie festgestellt, legte der Bf verwertbare Beweismittel zu Frequenz und Dauer seiner Aufenthalte in Ort-1 und Ljubljana, weder in den abgabenbehördlichen noch in den finanzgerichtlichen Rechtsmittelverfahren vor, obwohl sich das FA bereits im angefochtenen Bescheid ausführlich mit den für den Hauptwohnsitz bzw. den Mittelpunkt der Lebensverhältnisse maßgeblichen Aspekten auseinandersetzte und deutlich auf die unzureichende Beweisführung hinwies.
Ein im Antrag vom 22.Jän.2019 dargestelltes Ausmaß der Aufenthalte des Bf im Heimatland ist für den Verfahrenszeitraum weder aus dem gegenständlichen Verfahrensergebnis abzuleiten, noch findet es in den Erfahrungen des täglichen Lebens Deckung.
Das festgestellte Spiel-/Trainingsgeschehen beim Club-B (Häufigkeit, zeitliche Lagerung) ließ in Verbindung mit der Arbeitszeit des Bf nur sehr eingeschränkten Spielraum für Fahrten nach Slowenien zu. Dies betraf insbesondere Besuche bei den Eltern in Ort-1 (fünf Stunden Fahrzeit für Hin- und Rückfahrt). Fahrten an einzelnen Feiertagen oder während der Woche zum sogenannten "Familienwohnsitz" (wohl verwendet im Sinne des Wohnsitzes der Herkunftsfamilie) erscheinen dem BFG vor diesem Hintergrund nur als Ausnahmefall glaubwürdig und auch für Wochenendbesuche blieb letztlich nur nach Freitagsspieltagen bzw. an den wenigen spielfreien Wochenenden während der Sommerpause ausreichend Zeit (soweit der Bf seine spielfreie Zeit nicht bevorzugt der "neuen Freundin" widmete).
Aus Sicht des BFG erweist sich das Vorbringen zur Frequenz der Besuche im Elternhaus, unabhängig von der Präferenz des Bf für die Nutzung seiner spielfreien Zeit, schon aufgrund der Entfernung bzw. aus Zeitgründen als unrealistische Zweckbehauptung.
Nach der Interessenslage und auch zeitlich realistischer machbar erscheinen Besuche bei der Ex-Lebensgefährtin in Ljubljana, solange diese Beziehung noch gelebt wurde. Doch schließt das BFG die vorgebrachte Frequenz auch für diese Fahrten aus, zumal der Bf in der mV zum USt-RM selbst wegen seines frühen Dienstbeginns von gelegentlichen Fahrten nach dem Training zur Freundin nach Ljubljana ausging. Kurzbesuche nach dem Training während der Woche - mit Ankunft in Ljubljana um 21:30 Uhr (Sommertraining) bzw. 20:00 Uhr (Wintertraining) und Rückfahrt um 1:00 Uhr (RV/4100585/2019, mV-Prot. S.10) - hält das BFG daher für Ausnahmen, umso mehr nachdem der Bf die Bekanntschaft seiner neuen Freundin und nunmehrigen Lebensgefährtin gemacht hatte.
Nicht zuletzt wegen der neuen Beziehung in Kärnten geht das BFG für die Zeit nach dem Ende der Beziehung zur Lebensgefährtin in Slowenien davon aus, dass der Bf seine Wochenenden nur vereinzelt bei den Eltern oder Freunden in Slowenien verbrachte. Da er mit der Auflösung der Beziehung die Nächtigungsmöglichkeit in Ljubljana verloren hatte, grenzten seine Arbeits- und Trainingszeiten die Zeit für gelegentliche Fahrten nach Slowenien während der Woche ab der Trennung von der slowenischen Lebensgefährtin weiter ein. Doch geht das BFG bereits für die Zeit ab dem Eingehen einer Beziehung zur nunmehrigen Lebensgefährtin und der dieser zugrundeliegenden Änderung der persönlichen Interessenslage des Bf, von einer insgesamt stark rückläufigen Besuchstätigkeit im Heimatland aus.
Vor diesem Hintergrund erachtet das BFG auch den regelmäßigen Besuch von Verkaufstrainings der Firma-E bis Okt 2018 - und damit die zugehörigen Fahrten des Bf mit dem Auto-C Sportwagen im Verfahrenszeitraum - für nicht glaubwürdig, zumal in Verbindung mit den zu dieser Thematik getroffenen Feststellungen (mangelhaftes Beweismittel; verlustträchtiges Eigeninvestment bei diesem Unternehmen; Kursbesuch nicht zu Erwerbszwecken, sondern als "Student"; kein Hinweis in der ESt-Erklärung).
Obwohl bereits im angefochtenen Bescheid beanstandet, blieb der Bf auch im finanzgerichtlichen Verfahren bei der lediglich pauschalen Erwähnung von Sozialkontakten in Slowenien, welche über die Eltern bzw. die Ex-Lebensgefährtin hinausgingen. Freunde oder andere gesellschaftliche Bezugspunkte bezeichnete er weder namentlich, noch legte er taugliche Beweismittel vor. Neben überprüfbaren Angaben zum Freundeskreis blieben etwa die vorgebrachten Arztbesuche, Massagen und Individualtrainings in Ljubljana ohne nähere Konkretisierung und zur Gänze unbelegt.
Normen und Schlagworte
- § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 40 Abs. 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 7 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 1 Abs. 8 MeldeG, Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992
- § 3 Z 2 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 4 Abs. 1 Z 3 KfzStG 1992, Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449/1992
- § 299 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 82 Abs. 8 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/2100429/2023
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100429.2023
- Stammnummer
- 144725
- Gültig
- 26.06.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF