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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/2100429/2023

Abweisung einer beantragten Bescheidaufhebung nach § 299 BAO betreffend KfzSt-Festsetzung für ein im Sinne des § 82 Abs.8 KFG 1967 widerrechtlich verwendetes Kraftfahrzeug

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/2100429/2023vom 26.06.2024Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Auch damit verletzte der Bf seine erhöhte Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsfeststellung (Beweisvorsorge/ Beweismittelbeschaffung), wodurch das Gesamtbild seiner persönlichen/gesellschaftlichen Beziehungen in Slowenien im Dunkeln blieb. Das Vorbringen des Bf zu seinen wirtschaftlichen Beziehungen in Slowenien beschränkte sich auf eine slowenische Bankverbindung, Kreditkarten und eine "Sparanlage", welche allesamt ebenfalls weder konkretisiert noch belegt wurden. Den bei der FinPol-Befragung im Nov 2018 erwähnten Kryptowährungshandel bestätigte er in der mV zum USt-RM nicht. Auch in den Abgabenerklärungen fand eine entsprechende Tätigkeit keinen Niederschlag, obwohl seine steuerliche Vertretung von einer unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich ausging. Weitergehende Informationen oder Nachweise über die Ausgestaltung der wirtschaftlichen Beziehungen des Bf in Slowenien als im USt-RM-Verfahren RV/4100585/2019 lagen dem BFG im anhängigen Verfahren nicht vor. Für den Verfahrenszeitraum beschränkte sich die Nachweisführung des Bf zu seinen wirtschaftlichen Beziehungen in Slowenien letztlich auf den als nicht tragfähiges Beweismittel eingestuften Beleg der Firma-E vom 15.Jän.2019. Den Unterlagen zum Rechtshilfeersuchen aus Spanien und dem slowenischen Kredit zur Abdeckung von Verbindlichkeiten aus Wettschulden liegen Aktivitäten des Bf aus der Zeit vor 2018 zugrunde, die zur Klärung seines Hauptwohnsitzes ab Juni 2018 nichts beitragen können. Dem Umstand, dass der verfahrensgegenständliche Auto-C Sportwagen in Slowenien geleast und kurz nach dem Erwerb repariert wurde, kam in der Gesamtbetrachtung der abzuwiegenden Verhältnisse als Einzelereignis kein Gewicht zu, das einen slowenischen Mittelpunkt der Lebensverhältnisse des Bf im Verfahrenszeitraum zu tragen vermochte. Allenfalls aus dieser Kaufentscheidung resultierende späteren Teilnahmen des Bf an Werbefahrten mit diesem Fahrzeug oder mit Werbefahrzeugen des Kfz-Händlers in Slowenien ändern daran nichts, umso mehr da zu Zeitpunkt und Umfang solcher Fahrten ebenfalls weder überprüfbare Angaben gemacht, noch belastbare Beweismittel vorgelegt wurden. Die als Beschwerdebeilage übermittelten Fotos zum Mail des Auto-C-Händlers vom 10.April 2019 leisten zum Nachweis eines slowenischen Hauptwohnsitzes des Bf keinen Beitrag. Die Anführung der vollständigen "FahrzeugNr" des Auto-C Sportwagen im Begleitmail ändert daran nichts. Dies gilt auch für den weiteren, nach der angeschlossenen Übersetzung sehr allgemein formulierten Inhalt des Mails, mit dem - mangels Konkretisierung bzw. Überprüfbarkeit - der erhöhten Mitwirkungspflicht des Bf bei der Sachverhaltsfeststellung ebenfalls in keiner Weise entsprochen wurde. Nicht nur zur Erhärtung des Lebensmittelpunktes sondern auch für den Nachweis der Nutzung des verfahrensgegenständlichen Fahrzeugs in Slowenien während des Verfahrenszeitraumes wäre eine Überprüfbarkeit nötig gewesen, weil dieses Auto bereits ab Jänner 2018 zum Verkehr in Slowenien zugelassen war und der Verweis auf eine Nutzung von Auto-C-Promotionfahrzeugen im Antrag vom 22.Jän.2019 sowie die fehlende Vorlage der zugehörigen Promotionvereinbarung eine Klärung erforderlich machte, ob Fotos von der Teilnahme des Bf an Auto-C-Promotionfahrten in Slowenien bei Schneelage aus der Zeit vor dem Erwerb des Auto-C Sportwagen stammen. Zudem stand das Fahrzeug dem Bf ab der polizeilichen Anhaltung vom 16.Nov.2018 wegen der Kennzeichenabnahme und der angeblichen Ausstellung im Autosalon der Firma-O d.o.o. für eine Nutzung großteils nicht zur Verfügung. Während ein slowenischer Wohnsitz des Bf durch das Verfahrensergebnis nicht belegt ist, lassen dessen einzig feststellbarer Wohnsitz in Kärnten, die Beziehung zur nunmehrigen Lebensgefährtin, die langjährige, zeitintensive Mitgliedschaft in zwei örtlichen Fußballvereinen samt daraus typischerweise resultierendem Freundes-/Bekanntenkreis sowie die engeren wirtschaftlichen Bezugspunkte zum Inland in Form des seit 2013 ununterbrochen ausgeübten, unbefristeten Vollzeitdienstverhältnisses in Ort-2 (der nach den Abgabenerklärungen einzigen Erwerbsquelle des Bf) samt der damit verbundenen Sozialversicherung, eine inländische Bankverbindung und der Handyvertrag eines österreichischen Telefonanbieters, insgesamt somit die wesentlichen Grundlagen für den Lebensalltag des Bf, für das BFG keine Zweifel über seinen inländischen Lebensmittelpunkt im Verfahrenszeitraum offen. Die im April 2021 erworbene Eigentumswohnung in Klagenfurt unterstreicht schließlich die Ernsthaftigkeit der in der Niederschrift vom 16.Nov.2018 geäußerten Absicht eines Daueraufenthalts des Bf in Österreich. Die Verwaltungspraxis und VwGH-Judikatur zum Doppelbesteuerungsrecht geht generalisierend davon aus, dass es bei einem Umzug ins Ausland für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren zu keiner Verlagerung eines Lebensmittelpunktes kommt, bei einem länger als fünf Jahre dauernden Auslandsaufenthalt jedoch regelmäßig ein neuer Lebensmittelpunkt am neuen Wohnort begründet wird. Bei einer innerhalb dieser zeitlichen Grenzen liegenden Aufenthaltsdauer kommt es demnach entscheidend auf die Verhältnisse des Einzelfalls an (vgl. Jakom EStG Kommentar, § 1 Rz 20). Im hier zu beurteilenden Fall lag bei der polizeilichen Anhaltung im Nov. 2018 eine mehr als fünfjährige Aufenthaltsdauer des Bf im Inland vor, in welcher dieser in Kärnten durchgehend nicht nur einer unbefristeten Vollzeitbeschäftigung sondern auch seinem zeitaufwändigen Fußballhobby nachging und zugleich eine voll ausgestattete Mietwohnung als Wohnsitz innehatte, die nach dem Verfahrensergebnis im Beurteilungszeitraum zudem als einziger Wohnsitz auch zugleich seinen Hauptwohnsitz iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 bildete. Nach allgemeiner Lebenserfahrung (§ 167 Abs.1 BAO) und auch im Sinne der erwähnten DBA-Judikatur ist unter diesen Umständen für einen ledigen, kinderlosen Mann im Alter des Bf davon auszugehen, dass er im neuen Lebensumfeld einen Freundes- bzw. Bekanntenkreis aufgebaut hat, während sich die Beziehungen zum sozialen Umfeld in der Heimat in dieser Zeit regelmäßig zurückbilden. Die zeitintensive Tätigkeit als Vereinsfußballspieler seit 2013 bot dem Bf beste Voraussetzungen für den Aufbau und die Pflege von Sozialkontakten im neuen Lebensumfeld. Die Erwähnung von Fahrgemeinschaften mit Fußballkollegen und die Beziehung zur nunmehrigen Lebensgefährtin belegen, dass er diese Voraussetzungen auch tatsächlich nutzte. Vor diesem Hintergrund oblag die Nachweisführung über das Fortbestehen engerer persönlicher, gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Beziehungen in Slowenien, trotz der festgestellten Lebensumstände in Österreich, primär dem Bf. Tatsächlich blieb der Bf im anhängigen Verfahren aber für den Verfahrenszeitraum schon den Nachweis eines Wohnsitzes und umso mehr eines Hauptwohnsitzes als Zeichen des Mittelpunkts seiner Lebensverhältnisse in Slowenien schuldig. Dies erfolgte trotz abgabenbehördlicher und finanzgerichtlicher Aufforderung zur Nachweisführung und unter Verletzung seiner erhöhten Mitwirkungsverpflichtung bei der Sachverhaltsaufklärung (§ 115 Abs.1 BAO). Zusammengefasst wies die Gesamtheit der im anhängigen Verfahren für das BFG feststellbaren persönlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf deutlich auf einen bereits vor dem Erwerb des Auto-C Sportwagen bestehenden Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse im Inland hin, der sich seither weiter verfestigte. In Würdigung der festgestellten Gesamtumstände steht für das BFG außer Zweifel, dass der Bf sowohl zum Zeitpunkt der erstmaligen Einbringung des Auto-C Sportwagen nach Österreich im Juni 2018, als auch bis zur polizeilichen Anhaltung am 16.Nov.2018 den Hauptwohnsitz im Inland hatte und bei Ergehen der NoVA-/KfzSt-Festsetzungsbescheide vom 21.Nov.2018 die Standortvermutung des § 82 Abs.8 KFG 1967 zum Tragen kam. Es war somit Sache des Bf, im Abgabenfestsetzungsverfahren den Gegenbeweis für die gesetzliche Standortvermutung zu erbringen, doch machte er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Die Geltendmachung des PP/PendlerEuro in den Abgabenerklärungen unterstreicht in Verbindung mit den nächtlichen Arbeitsbeginnzeiten des Bf die regelmäßige Nutzung des Auto-C Sportwagen für die Fahrten zwischen der Wohnung in Klagenfurt und der Arbeitsstätte in Ort-2. Selbst unter Berücksichtigung einer üblichen Urlaubspause im Sommer und einer für eine Wagenpolitur angemessenen Stehzeit des Fahrzeugs in Slowenien, waren demnach etwa 40% der Gesamtkilometerleistung des Auto-C Sportwagen bis zur Anhaltung im Nov 2018 allein der berufsbedingten Nutzung im Inland zuzuordnen. Für das BFG ist nicht einsichtig, weshalb der Bf das Fahrzeug bis zur Übergabe an die Reparaturwerkstätte im Juli 2018 nicht benutzt haben sollte. Ist doch davon auszugehen, dass allfällige Lackschäden sowohl von ihm als auch vom Fahrzeughändler spätestens bei der ersten "Vorführung" zur Durchsetzung einer Schadensbehebung mittels Fotos genau dokumentiert wurden. Entsprechende Fotos als Nachweis der behaupteten Lackschäden beim Auto-C Sportwagen blieb der Bf im Verfahren ebenso schuldig, wie Beweise für seine wiederholten Bemühungen um Schadensbehebung und für eine mehrwöchige Nutzung des Pkw der Mutter bis zum Reparaturbeginn. In der mV zum USt-RM schloss er aus, über Unterlagen zur Nutzung des Kfz seiner Mutter zu verfügen. Ebenso wenig wies er die Dauer eines reparaturbedingten Nutzungsausfalles des Auto-C Sportwagen bis 30. August 2018 und den Kilometerstand des Fahrzeuges zu Reparaturbeginn/-ende nach. Da ein Zeitraum von sieben Wochen zur Behebung von Lackschäden an einem Kraftfahrzeug mittels Politur den Erfahrungen des täglichen Lebens nicht entspricht, wäre es auch insofern Sache des Bf gewesen, eindeutige Nachweise vorzulegen. Der übermittelte Vertrag vom 10.Juli 2018 betreffend die Überlassung eines Leihautos an ihn und die Rechnung der Firma-Y vom 10.Sept 2018 genügen diesen Erfordernissen aus den festgestellten Gründen nicht. Tragfähige Beweismittel anderer Art legte der Bf nicht vor. Auch für seine Nutzung des Leihfahrzeugs bis Ende August 2018 blieb er überzeugende Nachweise schuldig. Nach dem Vorbringen des Bf kämen grundsätzlich sowohl Ort-1 als auch Ljubljana als Standorte des Auto-C Sportwagen in Frage. Ein konkreter Dauerstandort wurde für keinen der beiden Orte belegt bzw. bezüglich Ljubljana weder für die Zeit vor noch nach der Trennung von der Ex-Lebensgefährtin auch nur genannt. Ein slowenischer Dauerstandort lässt sich auch aus dem weiteren Verfahrensergebnis nicht ableiten, welches das Ausmaß der vom Bf behaupteten Slowenienfahrten bzw. -aufenthalte mit dem strittigen Fahrzeug als deutlich überhöht widerlegt. Im Ergebnis kam der Bf im Abgabenfestsetzungsverfahren auch in Bezug auf die Verwendung des Auto-C Sportwagen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht (§ 115 (1) BAO) bei der Klärung des Sachverhalts nicht nach. Insbesondere aber blieb er den Nachweis schuldig, dass das strittige Fahrzeug bis zur Anhaltung am 16.Nov.2018 aufgrund einer "weitaus überwiegenden" Nutzung in Slowenien über keinen dauernden inländischen Standort iSd § 82 Abs. 8 KFG 1967 verfügte oder einem bestimmten Ort in Slowenien als dauerndem Standort zuzuordnen war. Mit einem Reparaturaufenthalt in Slowenien war, unabhängig von dessen Dauer, keine Unterbrechung des dauernden inländischen Standortes verbunden, da eine bloß vorübergehende Verbringung des Fahrzeuges nach Slowenien zum Zwecke der Reparatur beabsichtigt war und es im Anschluss auch tatsächlich wieder zur dauernden Verwendung ins Inland zurückgelangte. Gleiches gilt für die Verwendung des Auto-C Sportwagen bei Besuchs- und Urlaubsaufenthalten in Slowenien. Welchen verfahrensrelevanten Nachweis der Bf mit einem versuchten Verkauf des Auto-C Sportwagen im Dez. 2018 in Ljubljana zu führen beabsichtigte, erschließt sich dem BFG nicht. Nachdem auf Basis des Verfahrensergebnisses keine Zuordnung des strittigen Fahrzeugs zu einem bestimmten Ort im Ausland zu erfolgen hat, schließt auf dem Boden der VwGH-Judikatur allein die für regelmäßige Fahrten zwischen dem Wohnsitz und dem Arbeitsplatz des Bf angefallene Wegstrecke dessen "weitaus überwiegende" Nutzung im Ausland aus. Dazu kommt eine durchaus beträchtliche Verwendung für Privatzwecke im Inland. Die Vollzeitbeschäftigung, das zeitaufwändige Fußballhobby, die neue Lebensbeziehung in Klagenfurt und der Wegfall der Nächtigungsmöglichkeit in Ljubljana lassen weder in zeitlicher Hinsicht noch in Bezug auf die Kilometerleistung Raum für eine "weitaus überwiegende" Nutzung des Auto-C Sportwagen im Ausland bis zur polizeilichen Anhaltung im Nov 2018. Der dauernde Standort des Fahrzeuges im Sinne des § 82 Abs 8 KFG 1967 befand sich nach dem Verfahrensergebnis ohne Zweifel bis zum 16.Nov.2018 (und danach) in Klagenfurt, Adresse-Klagenfurt-1. Da die erforderliche Gewissheit über eine Unrichtigkeit des abgabenbehördlichen KfzSt-Festsetzungsbescheides vom 21.Nov.2018 aus den im Aufhebungsantrag vom 22.Jän. 2019 genannten Gründen auf Grundlage des festgestellten Sachverhalts nicht vorliegt, erfolgte die Abweisung mit dem angefochtenen Bescheid zu Recht. Die abgabenbehördliche Entscheidung war Rechtsfolge des Nichtvorliegens zwingender Voraussetzungen für eine Maßnahme nach § 299 BAO und lag nicht im Ermessen des FA. Die dagegen eingebrachte Beschwerde des Bf war somit abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. (Revision) Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im anhängigen Verfahren lagen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision nicht vor. Soweit nicht Sachverhaltsfragen maßgeblich waren, folgt die Entscheidung dem Wortlaut der verwendeten gesetzlichen Bestimmungen sowie der angeführten VwGH-Judikatur. Lt. VwGH stellt die Beurteilung des dauernden Standortes eines Fahrzeugs mit ausländischem Kennzeichen nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (VwGH 1.10.2021, Ra 2021/02/0150; VwGH 12.9.2017, Ra 2017/02/0100). Graz, am 26. Juni 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/2100429/2023
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.2100429.2023
Stammnummer
144725
Gültig
26.06.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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