…vorsätzlich bzw. schuldhaft gehandelt. Aus den dargestellten Gründen verfügt das Bundesfinanzgericht gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde. Da das Bundesfinanzgericht mit Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde vorzugehen hatte, war gemäß §…
…ist, sondern überhaupt erstmals im Beschwerdeverfahren stattfände. Aus den dargestellten Gründen verfügt das Bundesfinanzgericht gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt F als Finanzstrafbehörde. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG war, da nach § 161 Abs. 4…
… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss…
…eingebracht hat, das Gesetz unrichtig angewendet wurde, so hat es so vorzugehen, als wäre auch von diesen Personen eine Beschwerde eingebracht worden. Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn…
…und gegebenenfalls eine derartige Verbindung der Verfahren durchzuführen. Aus den dargestellten Gründen verfügt das Bundesfinanzgericht gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an das Finanzamt FA als Finanzstrafbehörde. Gemäß § 160 Abs. 1 FinStrG war, da nach § 161 Abs…
…Finanzstrafbehörde zu setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Abs. 4: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit…
…Diesem Ersuchen kam das Finanzamt zeitnah nach. Im Papierakt der belangten Behörde befinden sich auch zwei Anzeigen gemäß § 43 Abs 1 UmgrStG vom 30.3.2010. In der ersten Anzeige wurde bekannt gegeben, dass Gf_Komplementärin seinen Kommanditanteil unter Zurückbehaltung des Sonderbetriebsvermögens an der Bf…
…setzen und das angefochtene Erkenntnis (den Bescheid) abzuändern oder aufzuheben, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Gem § 161 Abs 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde…
… 161 Abs. 4 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss…
… 161 Abs. 4 FinStrG: Das Bundesfinanzgericht kann auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss…
…161 Abs. 4 vorzugehen. Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an…
…278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderstellung hätte unterbleiben können. Gemäß §…
…Aufhebung des Erkenntnisses und die Einstellung des Finanzstrafverfahrens" [erkennbar: die Einstellung der gegen sie jeweils geführten Finanzstrafverfahren], in eventu die Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückstellung der Finanzstrafsache an den Spruchsenat zur Ergänzung der Beweisaufnahme. Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor. Das nunmehr gemäß…
…Zufolge Ergehens des Erkenntnisses VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189 sind die bisherigen Berufungsverfahren gemäß § 323 Z 38 BAO nunmehr als Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Sachverhalt Unstrittig ist, das die Bf Weinbau betreiben und einen Heurigen mit Catering-Service führen. Im Heurigen werden unter anderem auch…
…Finanzstrafbehörde das Finanzstrafverfahren hinsichtlich des in gerichtliche Zuständigkeit fallenden Verfahrensgegenstandes gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 FinStrG nach den Bestimmungen des Dritten Unterabschnittes weiterzuführen hätte, wäre einer derartigen Verfügung einer Aufhebung des diesbezüglichen Teiles des Spruchsenats und Zurückverweisung der Finanzstrafsache an die Finanzstrafbehörde nach § 161…
… 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht auch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses (Bescheides) unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für erforderlich hält; die Finanzstrafbehörde ist im weiteren Verfahren an die in dem zurückverweisenden Beschluss…
…SN***1*** in nichtöffentlicher Sitzung des Senates am 3.9.2020 in Anwesenheit der Schriftführerin beschlossen: Der Beschwerde des Beschuldigten wird insoweit stattgegeben, dass das Erkenntnis des Spruchsenates gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG aufgehoben und die Sache an die Finanzstrafbehörde zurückverwiesen wird. Die Beschwerde der…
…Schriftsatz - an Hand der Einzelpositionen den Inhalt der Gespräche vortragen. Zur Entscheidung wurde erwogen: Gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG kann das Bundesfinanzgericht die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses unter Zurückverweisung der Sache an die Finanzstrafbehörde mit Beschluss verfügen, wenn es umfangreiche Ergänzungen des Untersuchungsverfahrens für…
…und Zurückverweisung durch das BFG mit Beschluss nach § 161 Abs. 4 FinStrG vom 26.3.2024, da weder aus der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses noch aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Spruchsenat erkennbar ist, worüber der Senat tatsächlich abgesprochen hat. Neuvorlage an…
…daher war das Erkenntnis gemäß § 161 Abs. 4 FinStrG schon nach der Aktenlage mit Beschluss aufzuheben und die Rechtssache zurückzuverweisen, wobei die Finanzstrafbehörde im weiteren Verfahren an die Rechtsanschauung des Senates des BFG gebunden ist. Zur Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art…