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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101153/2006

Gewerblicher Heuriger eines Winzers

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - BeschlussRV/7101153/2006vom 07.04.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

BESCHLUSS Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke in den Beschwerdesachen der als Beschwerde weiterwirkenden Berufungen des Josef und der Marianne S, *****Adresse*****, vertreten durch PWB Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungs GmbH, 2380 Perchtoldsdorf, Ketzergasse 253, vom 7. 6. 2006 und vom 4. 9. 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes Baden Mödling, 2340 Mödling, Dipl.-Ing. Wilhelm Haßlinger Straße 3, vom 18. 5. 2006 und vom 29. 7. 2007 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004 und 2005, Steuernummer 16*****, den Beschluss gefasst: I. Die angefochtenen Bescheide werden gemäß § 278 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben. II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Art. 133 Abs. 9 B-VG i. V. m. § 25a VwGG eine Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe Weinbaubetrieb mit Heurigen Die Berufungswerber (Bw) und späteren Beschwerdeführer (Bf), Marianne und Josef S, betreiben in der Rechtsform einer Gesellschaft nach bürgerlichem Recht einen Weinbaubetrieb. Der Gewinn des Weinbaubetriebs wird nach § 4 Abs. 1 EStG 1988 ermittelt, bei der Umsatzsteuer wurde (für den Zeitraum 2001 bis 2005) die Pauschalierung nach § 22 UStG 1994 in Anspruch genommen. Ein von den Bw. geführter Heurigenbetrieb wurde steuerlich als Teil des Weinbaubetriebes angesehen. Aktenkundig ist ein auf Marianne S ausgestellter Gewerbeschein der Bezirkshauptmannschaft Mödling, wonach diese am 4. 2. 1994 das freie Gastgewerbe gemäß § 149 Z 7 GewO 1973 angemeldet hat. Außenprüfung Anlässlich einer Außenprüfung traf die Prüferin folgende, in ihrem Bericht gemäß § 150 BAO festgehaltenen Feststellungen: Tz. 1 Wegfall der E. aus L u F Da die Buschenschankeinkünfte nach der Verkehrsauffassung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen sind, fallen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft weg. [Grafik] Tz. 2 Gewerblicher HeurigenbetriebIm Zuge der Betriebsprüfung war zu untersuchen, ob der einheitlich geführte Betrieb (Buschenschank) nach der Verkehrsauffassung in der Art eines landwirtschaftlichen Weinbaues geführt wird. Ein Speisenangebot ähnlich einem gewerblichen Gastronomiebetrieb im Rahmen eines nach der Gewerbeordnung reglementierten Gewerbes überschreitet nämlich nach der Verkehrsauffassung eine landwirtschaftliche Betätigung wesentlich. Im gegenständlichen Fall liegt ein Gewerbeschein gem. § 149 Ziffer 7 GewO 1973 vor, das tatsächlich angebotene Speisenangebot überschreitet diese Berechtigung jedoch erheblich, da auch paniertes Fleisch, Innereien, Fisch, gebackenes Gemüse, Knödel, Sauerkraut, diverse Mehlspeisen und Kaffee angeboten werden. Weiters angeboten wird auch ein Catering-Service, welches also außerhalb der Aussteckzeiten die Bereitstellung eines reichhaltigen Speisenangebotes ermöglicht.Grundsätzlich sind zur Qualifizierung der Einkünfte aus Buschanschank in Einkünfte aus Land- u. Forstwirtschaft und Einkünfte aus Gewerbebetrieb folgende Punkte zu beachten:Stellt sich eine einheitliche Betätigung, bei welcher mit Hilfe von Naturkräften auch selbst erzeugte pflanzliche Produkte (also etwa Wein) vermarktet werden, nach der Verkehrsauffassung nicht als Landwirtschaft dar, so hat § 21 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG keine Bedeutung.Dies bedeutet, dass § 30 Abs. 9 bis 11 BewG für die grundsätzliche Beurteilung einer Tätigkeit als Landwirtschaft nach der Verkehrsauffassung nicht maßgeblich ist.Gewinnt im Rahmen eines Buschenschankes die Abgabe zugekaufter Speisen ein solches Gewicht, dass nach der Verkehrsauffassung eine Ähnlichkeit mit gewerblichen Gastbetrieben gegeben ist, dann handelt es sich bei dieser Tätigkeit nicht mehr um einen Bestandteil eines landwirtschaftlichen Weinbaubetriebes. Ein Indiz für die Ähnlichkeit mit einem gastgewerblichen Betrieb ist ja alleine schon ein Speisenangebot, welches nicht im Buschenschankgesetz Deckung findet. Typisierend kann also gesagt werden, dass ein Überwiegen des Umsatzes mit zugekauften Waren nach der Verkehrsauffassung das Vorliegen eines landwirtschaftlichen Weinbaubetriebes ausschließt.Nur wenn nach der Verkehrsauffassung noch von einem landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden kann, hat § 21 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG und damit § 30 Abs. 9 bis 11 BewG Bedeutung.Mit anderen Worten: § 21 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG und damit § 30 Abs. 9 bis 11 BewG stellen keine ex-lege-Definition für einen landwirtschaftlichen Betrieb dar. Die Frage, ob eine Betätigung überhaupt landwirtschaftlich ist, muss nach der Verkehrsauffassung bzw. nach dem Merkmal der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Produkte mit Hilfe von Naturkräften beurteilt werden. Die Anwendung von § 21 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG und damit § 30 Abs. 9 bis 11 BewG erfolge in einem zweiten Schritt, sofern nach obiger Ausführung grundsätzlich das Vorliegen einer Landwirtschaft zu bejahen wäre.Anhand der vorliegenden Betriebsgegebenheiten kommt die Betriebsprüfung zu dem Schluss, dass die Einkünfte des einheitlich geführten Betriebes in weitaus überwiegendem Ausmaß den Kriterien eines gewerblichen Buschanschankes unterliegen.Dies hat zur Folge, dass die Umsatzsteuerpauschalierung keine Anwendung findet und die Umsätze der regulären Besteuerung zu unterziehen sind. [Grafik] [Grafik] [Grafik] Tz. 3 USt-NachforderungDie Nachforderung an Umsatzsteuer aufgrund des Ergebnisses der Betriebsprüfung wird wie folgt berücksichtigt: [Grafik] Tz. 4 NachschauzeitraumDen Berichtigungen des Nachschauzeitraumes wird mittels vorläufiger Veranlagungen Rechnung getragen. Es ergeben sich folgende Beträge: [Grafik] Tz. 5 KammerumlageDie Berechnung der Kammerumlage ergibt sich wie folgt: [Grafik] PrüfungsabschlussWiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAOHinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen: [Grafik] Die Wiederaufnahme erfolgt unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen.Schlussbesprechung Die Schlussbesprechung hat am 21.04.2006 stattgefunden.Betr. Tz. 4 NachschauzeitraumAufgrund der zwischenzeitlichen Abgabe der Bilanz 2004 ergeben sich folgende Abweichungen zum Bericht vom 21.4.2006, die eine Bescheidänderung notwendig machen [Grafik] Bescheide und Berufung Gegen die hierauf ergangenen, den Feststellungen der Außenprüfung folgenden Bescheide - zu den Details siehe in der Berufung - erhoben die Bf durch ihre steuerliche Vertreterin mit Schreiben vom 7. 6. 2006 wie folgt Berufung: „Namens und auftrags unserer oben bezeichneten Mandanten erheben wir hiermit innerhalb offener Frist das Rechtsmittel derBerufunggegen folgende Bescheide: Bescheid über die Festsetzung der Kammerumlage 2003 vom 17. Mai 2006, eingelangt am 23. Mai 2006, Bescheid über die Festsetzung der Kammerumlage 2004 vom 17. Mai 2006, eingelangt am 23. Mai 2006, Bescheid über die Festsetzung der Kammerumlage 2005 vom 17. Mai 2006, eingelangt am 23. Mai 2006 Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303(4) BAO betreffend der Umsatzsteuer 2001 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Umsatzsteuerbescheid 2001 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006 Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303(4) BAO betreffend der Umsatzsteuer 2002 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Umsatzsteuerbescheid 2002 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303(4) BAO betreffend der Umsatzsteuer 2003 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Umsatzsteuerbescheid 2003 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2004 gemäß § 299 BAO vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Umsatzsteuerbescheid 2004 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Einkünftefeststellung 2001 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2001 gemäß § 188 BAO vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Einkünftefeststellung 2002 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2002 gemäß § 188 BAO vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend der Einkünftefeststellung 2003 vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2003 gemäß § 188 BAO vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Bescheid über die Feststellung der Einkünfte 2004 gemäß § 188 BAO vom 18. Mai 2006, eingelangt am 22. Mai 2006, Wir beantragen die Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide im Begründungsteil be-antragten Ausmaß.Wir beantragen die Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide im Begründungsteil be-antragten Ausmaß.Weiters beantragen wir die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO eines Teilbetrages des Rückstandes in Höhe von 22.164,75. Der auszusetzende Betrag entspricht der gesamten Umsatzsteuernachforderung 2001-2005 und der Kammerumlage 2001-2003.Begründung :Im Zuge der Betriebsprüfung der Jahre 2001 bis 2003 des Weinbaubetriebes der Familie S, der als einheitlicher Betrieb (Weinbau und Heurigenbuffet) geführt wird, gelangte das Finanzamt zu dem Schluss, dass kein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, sondern ein einheitlicher Gewerbebetrieb vorläge. Da das Unternehmen gemäß § 4 (1) EStG 1988 bilanziert, hatte dies auf die Gewinnermittlung keinen Einfluss, Unsere Mandanten ermitteln jedoch die Umsatzsteuer gemäß § 22 UStG 1988; da nunmehr nach den Ergebnissen der Betriebsprüfung die Umsätze und die Vorsteuern nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes ermittelt werden, ergibt sich für die Jahre 2001-2005 (Prüfungs- bzw. Nachschauzeitraum) eine Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von Euro 22.037,05. Weiters wurden Kammerumlagen für den Zeitraum 2001-2003 in Höhe von Euro 127,70 festgesetzt.Als Begründung zur Rechtsansicht des Finanzamtes wurde im BP-Bericht angeführt: wenn sich eine einheitliche Betätigung, bei welcher mit Hilfe von Naturkräften auch selbst erzeugte pflanzliche Produkte (also etwa Wein) vermarktet werden, nach der Verkehrsauffassung nicht als Landwirtschaft darstellt, § 21 Abs. 1 Z 1 letzter Satz EStG 1988 keine Bedeutung hat. Dies wiederum bedeutete, dass § 30 Abs. 9 bis 11 BewG für die grundsätzliche Beurteilung einer Tätigkeit als Landwirtschaft nicht maßgeblich ist.Dazu dürfen wir wie folgt ausführen:Gemäß § 21 (1) Z 1 EStG 1988 sind Einkünfte, die im Rahmen eines Weinbaubetriebes auch aus zugekauften Produkten erzielt werden, den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften dann zuzurechnen, wenn die Zukaufsgrenzen des § 30 Abs. 9 bis 11 BewG 195t nicht überschritten werden (Zukauf darf 25% des Umsatzes nicht überschreiten). § 30 (9) BewG 1955 bestimmt weiters, dass ABWEICHEND davon bei Weinbaubetrieben ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen ist, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2.000 kg frische Weintrauben oder insgesamt 1.500 l Wein aus frischen Weintrauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche übersteigt. Damit hält der Gesetzgeber fest, dass selbst bei Überschreiten der 25% - Zukaufsgrenze dann ein Weinbaubetrieb vorliegt, wenn die Wein- und Traubenzukaufsgrenzen nicht überschritten werden. Bei unserem Mandanten wurde weder die 25% Zukaufsgrenze noch die Wein- und Traubenzukaufsgrenze überschritten. Rz 4232 EStR 2000 bezieht sich zur Abgrenzung auf ein VwGH Erkenntnis (10.06..1987, 8611310065). Dieses Erkenntnis bezieht sich zur Abgrenzung wiederum auf die 25% Zukaufsgrenze, sodass daraus keine andere eigenständige Beurteilung ableitbar ist.Die BP ist der Meinung, dass für die grundsätzliche Qualifikation als land- und forstwirt-schaftlicher Betrieb die „Verkehrsauffassung" maßgeblich sei. Dies ist ein unbestimmter Beg-riff. Um Abgrenzungsprobleme zu anderen Einkunftsarten zu vermeiden, hat der Gesetzgeber ja gerade die 25% Grenze eingeführt. Es kann nicht im Sinne des Gesetzes sein, die eindeutigen Kriterien durch einen (der Beurteilung vorgelagerten) unbestimmten Begriff zu umgehen.Trotzdem dürfen wir zu dem vom Gesetzgeber nicht definierten, sondern von der Betriebsprüfung für diesen Sachverhalt „erfundenen" Begriff der Verkehrsauffassung wie folgt Stellung nehmen: Nach der Verkehrsauffassung sind Heurigenbetriebe in X***** Weinbaubetriebe. Vieler dieser Betriebe haben in den letzten Jahren ihr Speisenangebot erweitern müssen, um konkurrenzfähig (zu anderen Weinbaubetrieben) zu bleiben und um dem geänderten Konsumverhalten der Kunden Rechnung zu tragen. Sie sind trotzdem nach der „Verkehrsauffassung" noch keine Gewerbebetriebe geworden und haben auch nicht durchgehend das ganze Jahr über geöffnet, was sie wesentlich von Gewerbebetrieben unterscheidet. Allein das größere Speisenangebot (innerhalb der erlaubten Zukaufsgrenzen) macht sie noch zu keinem Gewerbebetrieb „nach der Verkehrsauffassung".In Tz 4231 der EStR 2000 wird festgehalten, dass der Buschenschank kein Nebenbetrieb ist, sondern unmittelbarer Bestandteil des Hauptbetriebes. Gemäß Rz 4232 EStR 2000 liegt dann kein unmittelbarer Bestandteil des Hauptbetriebes vor, wenn innerhalb des Buschenschankes wobei hier ausdrücklich der Verkauf von selbst erzeugten Produkten und Buffet angeführt ist) ÜBERWIEGEND zugekaufte Speisen und Getränke veräußert werden. Die Einkommensteuerrichtlinien führen hiezu ein VwGH Erkenntnis an (VwGH 10.06.1987, 86/13/0065), in welchem dezidiert auf die von Schubert-Pokorny-Schuch in Einkommensteuerhandbuch, S 476, vertretene Rechtsansicht verwiesen wird : dort wird als maßgebliches Kriterium (und zwar zeitlich vor der gesetzlichen Verankerung für Zwecke der Einkommensteuer) die 25% Zukaufsgrenze angeführt, und in S 476, Tz 25, ausdrücklich auf den Zukauf von Speisen beim Heurigenbuffet eines Weinbaubetriebes Bezug genommen!Die Aussage in Rz 4232, dass im Buschenschank veräußert nur jene Speisen und Getränke gelten, die im Rahmen des Buschenschankprivileges angeboten werden, findet im Gesetz keine Deckung. Gemäß § 11 NÖ. Buschenschankgesetz dürfen im Rahmen des Buschen-schankes überhaupt nur kalte Speisen und warme Mehlspeisen verabreicht werden. Diesem Gesetz wird daher nicht entsprochen. Dies hat jedoch mit der steuerlichen Qualifikation nichts zu tun, solange die Zukaufsgrenzen nicht überschritten werden.Gemäß Rz 4234 liegt keine Land- und Forstwirtschaft bei einer Tätigkeit vor, die durch die Gewerbebehörde nach § 124 Z 8 GewO eingestuft wird (gebundenes Gastgewerbe). Wiewohl auch diese Aussage der EStR 2000 keine gesetzliche Deckung hat, wurden unsere Mandanten von der Gewerbebehörde auch nicht als gebundenes Gastgewerbe gemäß § 124 Z 8 GewO eingestuft, sondern verfügen über einen Gewerbeschein gemäß § 149 Z 7 GewO 1973 (entspricht § 143 Z 7 GewO 1994 ), also den so genannten „kleinen" Gewerbeschein, die Gewerbeordnung nimmt auf Buschenschankbetriebe explizit Bezug.Da somit nach unserer Rechtsmeinung kein Gewerbebetrieb vorliegt, ist die umsatzsteuerliche Pauschalierung des § 22 (1) UStG 1994 anzuwenden (nicht als Ausnahmebestimmung, sondern als Normalbesteuerung). Die Umsätze werden im Rahmen des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes ausgeführt, die einkommensteuerliche Beurteilung ist auch für Zwecke der Umsatzsteuer maßgeblich.Wir ersuchen daher höflich um Stattgabe unserer Berufung und Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung. Speisekarte Aktenkundig ist folgender Auszug aus der Speisekarte des Heurigenbuffets: Vorspeisen Roastbeef Schinken Spargelröllchen Prosciutto mit Melone Räucherforelle mit Apfelrahm Lachs mit Oberskren Rindfleischsulz gefüllte Eier Hauptspeisen Surschnitzel Hühnerschnitzel Hendlhaxn gebraten od. gebacken Schweinsbraten mit Kraut und Knödel Tafelspitz Fisch Fleischlaberln Spinatstrudel Broccolistrudel gebackenes Gemüse Lasagne Spareribs Käseplatte Süßspeisen Topfenstrudel Apfelstrudel Scheiterhaufen Polsterzipf Nußstangerl Kaffee Catering Wir können Ihnen auch unser "Cateringservice" für Ihre - Buffets - Grillparty´s - Polterabende - Geburtstagsfeiern - etc. anbieten. Rufen Sie einfach an, wir kümmern uns um Ihr leibliches Wohl. Umsatzsteuerbescheid 2005 Der Umsatzsteuerbescheid 2005 und der Einkünftefeststellungsbescheid 2005 folgten den Feststellungen für die Vorjahre, wobei der Feststellungsbescheid 2005 wie folgt begründet wurde: Aufgrund der Ergebnisse über die Betriebsprüfung der Vorjahre weicht der Bescheid von den eingebrachten Erklärungen ab. Der Gewinn ist wie folgt zu ermitteln:Bilanzgewinn 30.910,13Auflösung Ertrag aus Vorsteuerp. -20.410.51USt-Nachforderung - 9.161,40USt-Rückstellung lt. Bil. 953,44Gewinn aus Gewerbebetrieb 2.291,66 Berufung 2005 Auch gegen diese Bescheide wurde berufen: Namens und auftrags unserer oben bezeichneten Mandanten erheben wir hiermit innerhalb offener Frist das Rechtsmittel derBerufunggegen folgende Bescheide Umsatzsteuerbescheid 2005 vom 29.8.2007, eingelangt am 4.9.2007 Feststellungsbescheid gem. § 188 BAO 2005 vom 29.8.2007, eingelangt am 31.8.2007 Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen vom 29.8.2007, eingelangt am 31.8.2007 Wir beantragen die Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide im Begründungsteil be-antragten Ausmaß.Weiters beantragen wir die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212 a BAO eines Teilbetrages des Rückstandes in Höhe von € 9.016,23. Der auszusetzende Betrag entspricht der gesamten Umsatzsteuernachforderung 2005 und der Aussetzungszinsen für 2007.Die Begründung entnehmen Sie bitte der von uns am 7. Juni 2006 eingebrachten Berufung gegen die bei unserer Mandantschaft stattgefunden Betriebsprüfung der Jahr 2001 bis 2004.Wir ersuchen daher höflich um Stattgabe unserer Berufung und Bewilligung der beantragten Aussetzung der Einhebung. Vorlage Mit Berichten vom 16. 6. 2006 und vom 11. 10. 2007 legte das Finanzamt Baden Mödling die Berufungen dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Erörterung der Sach- und Rechtslage Am 6. 4. 2011 wurde die Sach- und Rechtslage erörtert. Hierbei wurde auch die in der FINDOK veröffentlichte Berufungsentscheidung UFS 5. 10. 2010, RV/0290-W/06, diskutiert. Im Zuge dieser Besprechung erklärte die steuerliche Vertreterin, die Berufung vom 7. 6. 2006 gegen die Bescheide betreffend Kammerumlage für die Jahre 2003, 2004, 2005 gemäß § 256 BAO zurückzuziehen. Die Berufung vom 7. 6. 2006 gegen die Wiederaufnahmebescheide betreffend Umsatzsteuer 2001, 2002, 2003 wurde damit begründet, dass dem Finanzamt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel bekannt geworden sind. Jeder Heurige in X***** biete unter anderem auch warme Schnitzel an, dies sei allgemein bekannt. Die steuerliche Vertreterin erklärte, die Berufung vom 7. 6. 2006 gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Einkünftefeststellung für die Jahre 2001, 2002, 2003, gemäß § 256 BAO zurückzuziehen. Die steuerliche Vertreterin erklärte schließlich, die Berufung vom 7. 6. 2006 gegen die Bescheide betreffend Einkünftefeststellung für die Jahre 2001, 2002, 2003, 2004, sowie die Berufung vom 4. 9. 2007 gegen den Bescheid betreffend Einkünftefeststellung für das Jahr 2005 gemäß § 256 BAO zurückzuziehen. Beide Parteien des (damaligen) zweitinstanzlichen Abgabenverfahrens sprachen sich für eine Aussetzung der Entscheidung über die Berufungen gemäß § 281 BAO (aF) bis Beendigung des Verfahrens VwGH 2010/13/0189 aus. Zurücknahme- und Aussetzungsbescheide In weiterer Folge ergingen entsprechende Zurücknahme- und Aussetzungsbescheide. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Zufolge Ergehens des Erkenntnisses VwGH 25. 2. 2015, 2010/13/0189 sind die bisherigen Berufungsverfahren gemäß § 323 Z 38 BAO nunmehr als Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Sachverhalt Unstrittig ist, das die Bf Weinbau betreiben und einen Heurigen mit Catering-Service führen. Im Heurigen werden unter anderem auch paniertes Fleisch, Innereien, Fisch, gebackenes Gemüse, Knödel, Sauerkraut, diverse Mehlspeisen und Kaffee angeboten. Rechtsstandpunkte der Parteien Die Bf vertreten die Ansicht, der Heurige und das Catering-Service wären Teil des Weinbaubetriebes und die im Heurigen und im Catering-Service erzielten Umsätze mit der land- und forstwirtschaftlichen Pauschalierung gemäß § 22 UStG 1994 abgegolten. Das Finanzamt geht hingegen davon aus, dass auf den Heurigenbetrieb mit Catering-Service die Umsatzsteuerpauschalierung keine Anwendung findet und die Umsätze der regulären Besteuerung zu unterziehen sind. Hierbei wurden Vorsteuern hinsichtlich jener Eingangsleistungen anderer Unternehmer, die direkt für den Heurigen erbracht wurden, anerkannt. Vorsteuern, die auf den im Heurigen verkauften selbst produzierten Wein entfallen, wurden vom Finanzamt - soweit ersichtlich - wie in anderen vergleichbaren Verfahren nicht berücksichtigt. Die ertragsteuerliche Beurteilung ist nicht mehr verfahrensgegenständlich. Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats Der Unabhängige Finanzsenat hat in seiner Berufungsentscheidung UFS 5. 10. 2010, RV/0290-W/06 zur Frage, ob ein Heuriger, dessen Speisenangebot über den durch das NÖ Buschenschankgesetz und § 149 Z 7 GewO 1973 gesteckten Rahmen hinausgeht, unmittelbarer Teil eines Weinbaubetriebes oder ein eigenständiger Gewerbebetrieb ist, unter anderem ausgeführt:

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Beschluss
Geschäftszahl
RV/7101153/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7101153.2006
Stammnummer
104526
Gültig
07.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF