Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105660/2017
Ungeklärter Vermögenszuwachs und Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105660/2017vom 19.03.2024Teil 1 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis VwGH 22.2.2000, 95/14/0077). Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses - da das Ziel jeder Schätzung in der weitestmöglichen Annäherung an das sachlich richtige Ergebnis besteht - jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (vgl. VwGH 26.5.1993, 90/13/0155).
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter***Ri*** als Vorsitzenden, den Richter ***2*** als beisitzenden Richter, ***70*** als fachkundige Laienrichterin und ***71*** als fachkundigen Laienrichter, in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** vertreten durch ***1***, über die Beschwerde vom 8. Juni 2017 gegen die Bescheide des ***FA*** vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2009, Steuernummer ***BF1StNr1***, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14. März 2024 in Anwesenheit der Schriftführerin ***78***, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2009 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang:
a) Zur Vorgeschichte des Falles wird auf den Beschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, verwiesen, mit dem das Bundesfinanzgericht die in dieser Rechtssache am 27. September 2011 und 29. Juni 2012 ergangenen Bescheide betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2009 sowie die Bezug habende Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2012 gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufhob.
Im Erwägungsteil dieses Beschlusses führte das Bundesfinanzgericht dazu Folgendes aus:
"Sachverhalt:
Im gegenständlichen Fall hat die Betriebsprüfung die in den Streitjahren 2005 bis 2009 auf diversen Bankkonten und Wertpapierdepots bzw. -verrechnungskonten, die teilweise auf den Bf. und teilweise auf dessen frühere Lebensgefährtin, ***4***, lauteten, vom Betriebsprüfer aber ausschließlich dem Bf. zugerechnet wurden, erfolgten Geldzuflüsse und -abflüsse mit 976.246,16 € bzw. 599.971,51 € errechnet. Von dem aus der Gegenüberstellung dieser Beträge (Geldzuflüsse minus -abflüsse) resultierenden Differenzbetrag von 376.274,65 € ("Unterdeckung", deren Zuordnung nicht möglich sei) wurden die vom Bf. erklärten Einkünfte zuzüglich von ihm erhaltener Hochwasserentschädigungen (2007: 420,00 €, 2009: 7.021,00 €) zuzüglich von der Betriebsprüfung festgestellter Einkünfte aus Spekulationsgeschäften (2005: 445,73 €, 2006: 4.158,16 €, 2008: 16.085,50 €) in Abzug gebracht, was einen Betrag von 215.634,48 € ergab. Dieser "Unterdeckungswert" bzw. "nicht geklärte Vermögenszuwachs" wurde den Einkünften aus Gewerbebetrieb (aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung), den der Bf. nach Ansicht der Abgabenbehörde nachgewiesenermaßen betreibe (s die Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2012), brutto zugerechnet und netto (dh. dividiert durch 1,2) der 20%-igen Umsatzsteuer unterworfen. Aus der gegenständlichen Außenprüfung resultierte eine Abgabennachforderung von rund 138.000,00 €.
An dieser Stelle ist festzuhalten, dass - worauf auch der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Beschwerde vom 17. Jänner 2012 verweist (s oben in der Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt IV.), Unterpunkt 2. "Zur Frage der Schätzungsbefugnis der Abgabenbehörde", 2. und 3. Absatz) - die Betriebsprüfung bei der Zurechnung der geschätzten Beträge zur Einkunftsart "Einkünfte aus Gewerbebetrieb" zunächst die Annahme vertreten hatte, der ungeklärte Vermögenszuwachs stamme hauptsächlich aus dem Betrieb von drei Bordellen in ***5*** und ***6***, hinsichtlich derer der Bf. als faktisch und tatsächlich für die abgabenrechtlichen Belange Verantwortlicher anzusehen sei (auch die niederschriftliche Beschuldigtenvernehmung des Bf. durch die Steuerfahndung vom 22. Juni 2011 war hauptsächlich jenem Thema gewidmet). Erst nachdem die diesbezüglich geführten Erhebungen diese Annahme nicht hinreichend bekräftigen hatten können (vgl. S 131 ff. Arbeitsbogen der Bp), hat die Betriebsprüfung den ungeklärten Vermögenszuwachs ausschließlich den von ihr angenommenen gewerblichen Einkünften des Bf. aus dem Handel mit und/oder der Vermittlung von Kfz zugerechnet.
Dass der Bf. in den Streitjahren 2005 bis 2009 derartige gewerbliche Einkünfte in Höhe des "nicht geklärten Vermögenszuwachses" von 215.634,48 € erzielt habe, stützt die Betriebsprüfung im Wesentlichen auf die in der Beilage 1 "Kfz-Handel (Vermittlung von Kfz)" und Beilage 3 "Beispiele für geschäftliche Aktivitäten [des Bf.] im Hinblick auf Handel mit Kfz" des Bp-Berichtes getätigten Ausführungen. Festzuhalten ist, dass die Betriebsprüfung lediglich für das Jahr 2007 (zwei Provisionsabrechnungen der Firma ***7***, ***8*** (***13***-Benz Vertretung für Pkw), über 1.077,00 € und 1.700,00 €) und für das Jahr 2009 (zwei Provisionsabrechnungen derselben Firma über jeweils 500,00 €) vom Bf. erhaltene Provisionen für die Vermittlung von Kfz feststellen konnte (die angeführte Provision über 1.077,00 € war vom Bf. zur Einkommensteuer erklärt worden). Vom Bf. erhaltene Provisionen aus dem Handel mit Kfz konnten von der Betriebsprüfung nicht ermittelt werden.
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2012 gab das Finanzamt der Beschwerde vom 17. Jänner 2012 keine Folge und änderte die angefochtenen Bescheide zu Ungunsten des Bf. ab. Letzteres wurde damit begründet, dass bei der von der Betriebsprüfung vorgenommenen Schätzung mittels Vermögensdeckungsrechnung die Kosten der Lebensführung des Bf. in keinster Weise berücksichtigt worden seien. Es sei nämlich davon auszugehen, dass die ungeklärten Vermögensabflüsse (auch) zur Finanzierung des Lebensunterhaltes des Bf. gedient hätten; insoweit erweise sich die Schätzung der Betriebsprüfung als nicht den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechend. Als Schätzungsgrundlage der Lebenshaltungskosten wurden bestimmte, in der Beschwerdevorentscheidung in Tabellenform wiedergegebene Ergebnisse von Konsumerhebungen der Statistik Austria für die Zeiträume 2004/2005 und 2009/2010 verwendet; dies ergab nach Ansicht der Abgabenbehörde für die Streitjahre 2005 bis 2009 geschätzte Lebenshaltungskosten des Bf. in Höhe von rund 160.800,00 €.
Ua. auf Grund der Berücksichtigung dieser Lebenshaltungskosten wich die in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene Schätzung von der von der Betriebsprüfung angewendeten ab (im Detail s oben in der Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt VI.)). Die Beschwerdevorentscheidung führte zu einer Zuschätzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung von insgesamt 381.813,05 € ("Reingewinnschätzung") und zu einer Zurechnung von Umsätzen aus Gewerbebetrieb (brutto) von insgesamt 763.626,10 € (der Reingewinn wurde mit 50% der Bruttoeinnahmen geschätzt).
Jene zu Ungunsten des Bf. abgeänderte Beschwerdevorentscheidung und der unter Zugrundelegung der in dieser getroffenen Feststellungen am 29. Juni 2012 ergangene Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2006 (zu letzterem s oben in der Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt VII.)) erhöhten die Abgabennachforderung auf rund 188.000,00 €.
Rechtsgrundlagen und Erwägungen:
Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Bundesfinanzgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderstellung hätte unterbleiben können.
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2000, 95/14/0077). Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (vgl. VwGH 26.5.1993, 90/13/0155).
Für den streitgegenständlichen Fall ist dazu aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes Folgendes festzuhalten:
a) Die von der Betriebsprüfung bisher getroffenen Feststellungen betreffend die von ihr angenommene Tätigkeit des Bf. als gewerblicher Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler rechtfertigen nicht die eklatante Vermögenszuschätzung (Zurechnung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung von 215.634,48 € durch die Außenprüfung und von 381.813,05 € (dieser Betrag basiert auf einer Zurechnung von gewerblichen Bruttoumsätzen aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung von 763.626,10 €(!)) durch die Beschwerdevorentscheidung) im Rahmen der Vermögenszuwachsrechnung. Ein derart hoher Vermögenszuwachs - falls er überhaupt besteht, dazu unten - kann nach den bisherigen Feststellungen der Betriebsprüfung zu der von ihr angenommenen Tätigkeit des Bf. als Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler nicht aus dieser erwirtschaftet worden sein. Die Erzielung eines derart hohen Vermögenszuwachses durch jene Tätigkeit erweist sich somit als nicht wahrscheinlich im Sinne der oa. höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Zum einen sind nämlich die von der Betriebsprüfung festgestellten Provisionen, die der Bf. für die Vermittlung von Kfz erhalten hat (für das Jahr 2007 lediglich zwei Provisionsabrechnungen der Firma ***7***, ***8***, über 1.077,00 € und 1.700,00 €, für das Jahr 2009 nur zwei Provisionsabrechnungen derselben Firma über jeweils 500,00 €, für die übrigen drei Streitjahre konnten keine derartigen Provisionen festgestellt werden) sowohl von der Anzahl der Abrechnungen als auch von der Höhe der in diesen ausgewiesenen Einnahmen her ungeeignet, einen derart hohen Vermögenszuwachs aus dieser Tätigkeit zu begründen (vom Bf. erhaltene Provisionen aus dem Handel mit Kfz konnten von der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden). Zum anderen vermögen auch die übrigen Feststellungen der Betriebsprüfung zur angeblichen Tätigkeit des Bf. als gewerblicher Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler an diesem Ergebnis nichts zu ändern:
Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde ist die von der slowakischen Firma ***9*** (bzw. ***9***) am 22. Jänner 2009 ausgestellte Provisionsbestätigung über einen im Jahr 2008 an den Bf. ausbezahlten und von diesem zur Einkommensteuer für 2008 erklärten Betrag von 46.000,00 € nicht, wie im Bp-Bericht ausgeführt, als "festgestellte Provision für Vermittlung [von] Kfz" zu werten, führt doch die Betriebsprüfung zum einen selbst aus, dass der dieser Bestätigung zu Grunde liegende Zahlungsgrund nicht ermittelt werden konnte; zum anderen erscheint es nicht als schlüssig, warum eine Computerfirma Provisionsbestätigungen für den Handel mit bzw. die Vermittlung von Kfz ausstellen sollte (noch dazu in dieser Höhe). Vor allem aber hat die Abgabenbehörde die diesbezüglichen Einkünfte im Einkommensteuerbescheid (Erstbescheid) für das Jahr 2008 vom 28. Dezember 2009 als Einkünfte aus Leistungen (§ 29 Z 3 EStG 1988) qualifiziert und dies im angefochtenen Einkommensteuerbescheid (neuen Sachbescheid) für 2008 vom 27. September 2011 und in der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2012 beibehalten; Einkünfte aus Leistungen des Bf. können aber nicht gleichzeitig gewerbliche Einkünfte desselben aus der Vermittlung von Kfz sein, weshalb sie die im gegenständlichen Fall erfolgte Zuschätzung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb im Rahmen der Vermögenszuwachsrechnung keinesfalls mitzutragen vermögen (unabhängig auch davon, ob der Bf. bei der Ermittlung des Zahlungsgrundes seiner Offenlegungspflicht nachgekommen ist oder nicht).
Wenn die Betriebsprüfung zur oa. Provisionsbestätigung schließlich ausführt, deren Aussteller "***9***", versehen mit einer nicht mehr gültigen UID-Nummer, weise den Stempel "***9***" auf, der bei einer Hausdurchsuchung in ***10*** sichergestellt worden sei, so ist es nicht nachvollziehbar, warum lt. Betriebsprüfung auch auf Grund dieser Ausführungen "davon ausgegangen werden [muss], dass die […] ungeklärten Vermögenszuwächse […] gewerbliche Einkünfte aus dem Handel mit Kfz (Provisionen für Vermittlungen) darstellen".
Zur Beilage 3 "Beispiele für geschäftliche Aktivitäten [des Bf.] im Hinblick auf Handel mit Kfz" des Bp-Berichtes, die von der Betriebsprüfung zur Begründung ihrer Annahme, der Bf. habe als Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler fungiert und daraus gewerbliche Einkünfte in der oa. Höhe erzielt, mit herangezogen wird, ist festzuhalten, dass daraus - ebenso wie aus den vom Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 23. Februar 2012 angeführten Beispielen betreffend die Fahrzeuge ***13***, Fahrgestellnummer ***11***, und ***14***, Fahrgestellnummer ***12*** - nicht hervorgeht, ob der Bf. überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe, Einnahmen aus den angeführten "geschäftlichen Aktivitäten" betreffend Kfz erzielt hat. Dass der Bf. als gewerblicher Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler mit eigenen Gewinnspannen aufgetreten ist, ist der Beilage 3 nicht zu entnehmen. Auch - und vor allem - zeigt jene Beilage nach Auffassung des erkennenden Senates - wenn auch die Betriebsprüfung nur von "Beispielen für geschäftliche Aktivitäten" spricht - wiederum auf, dass der von der Abgabenbehörde angenommene hohe Vermögenszuwachs von mehreren hunderttausend Euro nicht aus dieser von ihr behaupteten Tätigkeit des Bf. betreffend Kfz erwirtschaftet worden sein kann.
Dass jene Beilage, wie der Betriebsprüfer in seiner Stellungnahme zur Beschwerde ausführt, "Beteiligungen des Bf. an Kfz-Geschäftsabwicklungen" aufzeigt, vermag daran auch deswegen nichts zu ändern, weil der Bf., der im Autohandelsbetrieb des ***15*** als Angestellter für diesen tätig ist bzw. war, in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 22. Juni 2011 zu der ihm vorgehaltenen Tätigkeit betreffend die Vermittlung von Kfz zusammengefasst ausführt, dass, wenn er eine Bestellung eines Pkw durchführe, diesen auf eigenen Namen bestelle und anschließend bekanntgebe, dass ein Auto zum Kauf stehen würde; in der Folge trete der potentielle Käufer mit dem Autohaus in Verbindung, wo der Kaufvertrag auf diesen umgeschrieben werde. Grundsätzlich gäbe es keine Provisionszahlungen. Der Bf. mache dies ua. deswegen so, weil er dafür einige Zeit mit Neuwagen selbst fahren könne.
Ausgehend von den von der Betriebsprüfung bisher getroffenen Feststellungen kann diese Verantwortung des Bf. nicht als unglaubhaft abgetan werden, zeigen doch von der Betriebsprüfung durchgeführte Abfragen einiger "höherpreisiger" Pkw, bei denen der Bf. als Zulassungsbesitzer aufschien, im Kfz-Zentralregister des Bundesministeriums für Inneres, dass diese Pkw tatsächlich nur einige Monate auf den Bf. zugelassen waren (zB ***16***, damals vier Jahre alt, sechs Monate auf den Bf. zugelassen (S 78 Arbeitsbogen der Bp); zB ***14***, damals etwas über drei Jahre alt, insgesamt dreieinhalb Monate auf den Bf. zugelassen (S 83 f. Arbeitsbogen der Bp). Zwar handelt es sich bei diesen abgefragten "höherpreisigen" Pkw nicht um Neu-, sondern um relativ "junge" Gebrauchtwagen, andererseits weist auch die oa. Beilage 3 des Bp-Berichtes hauptsächlich solche Gebrauchtwagen aus.)
Was letztendlich den von der Abgabenbehörde in der Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2012 wiedergegebenen Auszug aus dem slowakischen Handelsregister betreffend eine Firma "[Name des Bf.] ***17***" mit Sitz in ***18***, als deren Unternehmensgegenstände ua. der "Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen" angegeben ist, betrifft, ist zunächst festzuhalten, dass aus dieser bloßen Wiedergabe eines slowakischen Handelsregisterauszuges nicht hervorgeht, dass der Bf. aus jener Firma überhaupt und, wenn ja, in welcher Höhe, gewerbliche Einkünfte aus der von der Abgabenbehörde angenommenen Tätigkeit erwirtschaftet hat. Dass der Bf. derartige ausländische Einkünfte aus jener Firma bezogen hat, wurde von der belangten Behörde nicht festgestellt (diesbezüglich wäre etwa ein Amtshilfeersuchen an die slowakischen Finanzbehörden in Betracht gekommen; ein solches wurde jedoch von der belangten Behörde nicht gestellt). Dazu kommt, dass selbst dann, wenn solche slowakischen gewerblichen Einkünfte des Bf. von der belangten Behörde ermittelt worden wären, Österreich bei Vorliegen einer Betriebsstätte in der ***81*** hinsichtlich dieser Einkünfte gar kein Besteuerungsrecht zukäme; sohin hätten bei der Vermögenszuschätzung diese Einkünfte den behaupteten österreichischen Einkünften aus Gewerbebetrieb ohnehin nicht hinzugerechnet werden dürfen.
Zusammenfassend ist daher Folgendes festzuhalten:
Die von der Betriebsprüfung bisher getroffenen Feststellungen betreffend die von ihr angenommene Tätigkeit des Bf. als gewerblicher Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler rechtfertigen, wie bereits ausgeführt, nicht die eklatante Vermögenszuschätzung im Rahmen der Vermögenszuwachsrechnung; ua. sind die wenigen von der Betriebsprüfung festgestellten Provisionen, die der Bf. für die Vermittlung von Kfz erhalten hat, sowohl von der Anzahl der Abrechnungen als auch von der Höhe der in diesen ausgewiesenen Einnahmen her ungeeignet, einen derart hohen Vermögenszuwachs aus jener von der Abgabenbehörde angenommenen Tätigkeit des Bf. zu begründen.
Wenn es im gegenständlichen Fall tatsächlich zu einer derart hohen Vermögensunterdeckung gekommen sein sollte (dazu unten), kann diese - wenn man von den bisher getroffenen Feststellungen der belangten Behörde ausgeht - nicht aus Kfz-Verkäufen bzw. Kfz-Vermittlungen des Bf. herrühren, sondern stammt mit hoher Wahrscheinlichkeit aus einer anderen Einkunftsquelle des Bf., deren Existenz bisher nicht erwiesen wurde (zB hauptsächlich aus dem Betrieb von Bordellen, was, wie bereits oben ausgeführt, von der Betriebsprüfung zunächst angenommen, aber letztendlich nach Durchführung diesbezüglicher Erhebungen nicht weiter verfolgt wurde. Dafür, dass der Bf. Einkünfte aus dem Betrieb von Bordellen erzielt hat, spricht nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes, dass in den Niederschriften über Einvernahmen von Prostituierten als Auskunftspersonen, die im Zuge von finanzbehördlichen Kontrollen im Nachtlokal "***19***" ***20*** und im Nachtlokal "***19***" ***10*** angetroffen wurden, zur Frage, wer "Chef" der Lokale sei, der Bf. protokolliert wurde, und dass diese Aussagen von Prostituierten, die im Zuge von Durchsuchungshandlungen am 25. Februar 2010 als Zeugen einvernommen wurden, ebenfalls mehrheitlich angegeben wurden; weiters wurde in einem Adressbuch, das im Zuge der Durchsuchungsmaßnahmen vom 25. Februar 2010 im Nachtlokal "***19***" ***10*** sichergestellt worden war, unter der Bezeichnung "Hr. Chef" die Handynummer des Bf. angegeben (s die niederschriftliche Beschuldigtenvernehmung des Bf. durch die Steuerfahndung vom 22. Juni 2011, S 139 f., 141 Arbeitsbogen der Bp, und das sich auf S 155 Arbeitsbogen der Bp befindende Foto)).
Im fortgesetzten Verfahren wird die Abgabenbehörde daher, wenn sie weiterhin die Auffassung vertritt, die hohe Vermögensunterdeckung - falls sie überhaupt besteht, dazu unten - stamme aus Kfz-Verkäufen bzw. Kfz-Vermittlungen des Bf., es seien nur die bisher getroffenen Feststellungen dazu nicht ausreichend, diesbezügliche weitere Ermittlungen vorzunehmen haben, im Rahmen derer vor allem der jeweilige Einstands- und Verkaufspreis von Bezug habenden verkauften Kfz sowie der daraus jeweils resultierende Gewinn bzw. Provisionserlös zu erheben und die Frage zu klären sein wird, wem dieser Gewinn bzw. Provisionserlös zugeflossen ist bzw. was der Bf. bei diesen Geschäften verdient hat.
Wenn die Abgabenbehörde im fortgesetzten Verfahren hingegen die Auffassung vertritt, die hohe Vermögensunterdeckung stamme mit großer Wahrscheinlichkeit aus einer anderen Einkunftsquelle des Bf., deren Existenz bisher nicht erwiesen wurde (zB hauptsächlich aus dem Betrieb von Bordellen, siehe oben), so wird sie darauf gerichtete weitere Ermittlungen vorzunehmen haben (hinsichtlich des Bordellbetriebes könnten diese Erhebungen etwa auf den oben angeführten Aussagen von als Auskunftspersonen bzw. Zeugen einvernommenen Prostituierten zur Frage, wer "Chef" der Lokale sei, basieren).
In jedem Fall ist die Abgabenbehörde darauf hinzuweisen, dass die Zurechnung von Einkünften einer bestimmten Einkunftsart voraussetzt, dass die Erzielung solcher Einkünfte in einem mängelfreien Verfahren als schlüssig erwiesen festgestellt werden muss (vgl. dazu nochmals VwGH 26.5.1993, 90/13/0155).
b) Zum streitgegenständlichen ungeklärten Vermögenszuwachs bzw. zu dessen Höhe ist Folgendes festzuhalten:
Die Zurechnung eines ungeklärten Vermögenszuwachses setzt die eindeutige Feststellung einer Vermögensvermehrung im betreffenden Zeitraum sowie den Ausschluss der Mittelherkunft aus steuerlich nicht relevanten Quellen voraus. Diese Sachverhaltsfragen sind durch ein mängelfreies Verfahren auf der Beweisebene zu klären (UFS 31.8.2004, RV/0355-G/02, unter Verweis auf VwGH 29.1.2004, 2001/15/0022, VwGH 29.1.2003, 97/13/0056, 27.2.2002, 97/13/0201). Das Ergebnis des Vorliegens eines ungeklärten Vermögenszuwachses darf - auch dessen Höhe betreffend - mit keinerlei ungeklärten Momenten belastet sein.
Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide und die Beschwerdevorentscheidung bereits deshalb nicht, weil der Betriebsprüfer bei der Berechnung des ungeklärten Vermögenszuwachses nicht nur diverse Bankkonten etc., die auf den Bf. lauten, sondern - worauf auch der steuerliche Vertreter in seiner Beschwerde vom 23. Mai 2011 gegen den Sicherstellungsauftrag des ***FA*** vom 27. April 2011 (S 19 f./2010 E-Akt) zu Recht verweist - auch zwei Bankkonten (***21*** sowie ***22***), die auf die frühere Lebensgefährtin des Bf., ***4*** (= Konteninhaberin), lauten, ausschließlich dem Bf. zugerechnet und in die Vermögenszuwachsrechnung miteinbezogen hat, ohne zu erheben, wem die auf diesen beiden Konten erliegenden beträchtlichen Vermögenswerte in Höhe von 172.067,00 € (saldiert, dh. Geldzuflüsse minus -abflüsse; dieser Betrag macht 79,8% des von der Betriebsprüfung mit 215.634,48 € angenommenen, "nicht geklärten" Vermögenszuwachses aus) überhaupt gehören. Jene Vorgangsweise der Abgabenbehörde wurde in der streitgegenständlichen Beschwerdevorentscheidung beibehalten.
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde daher - vor allem durch Einvernahme der Konteninhaberin ***4*** - zu ermitteln haben, wem das auf den beiden oben angeführten, auf sie lautenden Konten erliegende Geld, allenfalls zu welchen Anteilen, gehört. Dass der Bf. hinsichtlich dieser beiden Konten zeichnungs- und einzelverfügungsberechtigt ist, bedeutet nämlich noch nicht, dass die darauf erliegenden, beträchtlichen Vermögenswerte ihm gehören bzw. ihm zuzurechnen sind.
Wie bereits ausgeführt, darf das Ergebnis des Vorliegens eines ungeklärten Vermögenszuwachses - auch dessen Höhe betreffend - mit keinerlei ungeklärten Momenten belastet sein. Auch muss die Behörde im Rahmen des Schätzungsverfahrens auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen eingehen, auch wenn ihre Richtigkeit erst durch weitere Erhebungen geklärt werden muss (vgl. VwGH 24.2.1998, 95/13/0083).
Diesen Anforderungen genügen die angefochtenen Bescheide und die Beschwerdevorentscheidung auch deshalb nicht, weil sich die belangte Behörde - worauf auch der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Beschwerde vom 17. Jänner 2012 zu Recht verweist - in der Beilage 2 des Bp-Berichtes mit den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in dessen Schreiben vom 19. Juli 2011, das als Antwort auf einen mündlichen Vorhalt des Betriebsprüfers betreffend die von diesem angeführten, ungeklärten Vermögenszuwächse des Bf. ergangen war (s oben in der Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt II.)), inhaltlich nicht bzw. nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, sondern im Wesentlichen lediglich ausgeführt hat, "die versuchte Glaubhaftmachung [...] der vorgehaltenen ungeklärten Vermögenszuwächse ist auf Grund der Nichtnachvollziehbarkeit der angeführten Vermögenszuflüsse mit Ausnahme der nachstehend angeführten Hochwasserschädenablösen nicht ausreichend bzw. ist auch ein direkter Bezug oder ein Zusammenhang nicht erkennbar".
In seiner Stellungnahme zur Beschwerde vom 23. Februar 2012 hat der Betriebsprüfer diesen relevanten Begründungsmangel zwar zu beheben versucht (auf die Behauptungen und das Beweisanbot des steuerlichen Vertreters in dessen Schreiben vom 19. Juli 2011 betreffend einen von ***23*** dem Bf. eingeräumten Privatkredit von 6.500,00 € ist er nicht hinreichend eingegangen); diese Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Beschwerde wurde jedoch gemäß Auskunft des ***FA*** an den vorsitzenden Richter vom 8. November 2016 dem Bf. bzw. dessen Vertretern "soweit erinnerlich" nicht zur Gegenäußerung übermittelt (s oben in der Darstellung des Verfahrensganges unter Punkt V.)). Dies und die diesbezüglich vorgetragene Begründung des Finanzamtes ("da inhaltlich keine neuen Fakten des Beweisverfahrens bzw. keine neuen Sachverhaltsannahmen darin enthalten sind") erweist sich als nicht nachvollziehbar, setzt sich doch die Stellungnahme des Betriebsprüfers zur Beschwerde überwiegend erstmals mit den Ausführungen des steuerlichen Vertreters in dessen Schreiben vom 19. Juli 2011, wenn auch nicht vollständig, inhaltlich auseinander.
Auch die Beschwerdevorentscheidung vom 26. Juni 2012 geht nicht auf alle vom steuerlichen Vertreter in dessen Schreiben vom 19. Juli 2011 vorgetragenen Argumente betreffend den vom Betriebsprüfer angeführten, ungeklärten Vermögenszuwachs ein. So ist etwa eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Behauptungen und dem Beweisanbot des steuerlichen Vertreters in dessen Schreiben vom 19. Juli 2011 betreffend einen von ***23*** dem Bf. eingeräumten Privatkredit von 6.500,00 €, dessen Rückzahlung erst 2013 erfolgt sei, unterblieben; die rechtliche Würdigung jenes Vorbringens des steuerlichen Vertreters, das nicht von Vornherein als unglaubwürdig abgetan werden kann, ist aber auf Basis der bisherigen Feststellungen der belangten Behörde nicht möglich.
Somit ist zum streitgegenständlichen ungeklärten Vermögenszuwachs bzw. zu dessen Umfang festzuhalten, dass dieser mit ungeklärten Momenten belastet ist und sohin nicht zweifelsfrei festgestellt worden ist. Sollte die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren weiterhin die Auffassung vertreten, der ungeklärte Vermögenszuwachs bestehe in der von ihr angenommenen Höhe zu Recht, so wird sie diesbezügliche Ermittlungen, die sich aus oben Angeführtem ergeben, vorzunehmen haben.
Aus den obigen Ausführungen zu den Punkten a) und b) folgt, dass der für die Entscheidung über die Beschwerden wesentliche Sachverhalt nicht ausreichend erhoben ist und dass wesentliche Ermittlungen unterlassen worden sind. Würde das Bundesfinanzgericht im beschwerdegegenständlichen Fall die fehlenden Ermittlungen erstmals durchführen, würde dies zu einer nicht unbeträchtlichen Verfahrensverzögerung führen, weil alle Ermittlungsergebnisse immer der jeweils anderen Verfahrenspartei zur Stellungnahme bzw. Gegenäußerung unter Beachtung des Parteiengehörs iSd § 115 Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Da von der Abgabenbehörde notwendige Ermittlungen unterlassen wurden, bei deren Durchführung andere Bescheide hätten erlassen werden können, hat das Bundesfinanzgericht im Rahmen seines Ermessens beschlossen, die streitgegenständlichen Bescheide und die Beschwerdevorentscheidung aufzuheben und die Sache zur Durchführung von weiteren Ermittlungen an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.
[…]"
b) Im fortgesetzten Verfahren behielt die Abgabenbehörde ihre Rechtsansicht bei, dass der ungeklärte Vermögenszuwachs des Bf. aus der Kfz-Vermittlung und dem Kfz-Handel resultiere und nahm mit den nunmehr angefochtenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden 2005 bis 2009 vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 eine Umsatzzuschätzung von insgesamt 804.724,30 € sowie eine Gewinnzuschätzung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von insgesamt 365.697,65 € (letztere resultiert aus der ungeklärten Vermögensvermehrung von 301.807,65 € zuzüglich der vom Bf. für 2005 und 2008 als ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärten und nunmehr ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizierten Beträge von 17.890,000 € sowie 46.000,00 €) vor; weiters wurden - wie bereits im Erstverfahren - von der Außenprüfung festgestellte, vom Bf. bisher nicht erklärte Spekulationseinkünfte von 445,73 € (für 2005), 4.158,16 € (für 2006) sowie 16.085,50 € (für 2008) der Einkommensteuer unterworfen (im Detail S 51/Rückseite BFG-Akt).
Begründend führte die Abgabenbehörde dazu aus, im Zuge der Außenprüfung seien beim Bf. in den Jahren 2005 bis 2009 aufgrund von Bankkontounterlagen ihm zuzurechnende Vermögenszuflüsse aufgrund von Bargeldtransaktionen von 976.246,16 € festgestellt worden. Die Summe der Vermögensabflüsse aufgrund von Bargeldtransaktionen habe in diesen Jahren 599.971,51 € betragen. Das Vermögen des Bf. habe zu Beginn des Prüfungszeitraumes (2005) gemäß den vorhandenen Bankunterlagen 59.741,76 € (Sparbuch ***24***) bzw. 45.910,70 € (Wertpapierdepot ***25***) ausgemacht. Weder diese Ziffern noch die Zurechnung zu seiner Person seien vom Bf. bestritten worden.
Im Zusammenhang mit dieser Feststellung habe das Bundesfinanzgericht in seinem aufhebenden Beschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, jedoch bemängelt, dass das Finanzamt nicht erhoben habe, wem die Bankkonten ***21*** sowie ***22*** zuzurechnen seien, da diese auf die frühere Lebensgefährtin des Bf., ***4***, lauteten. Der Umstand, dass der Bf. auf beiden Konten zeichnungs- und verfügungsberechtigt sei, bedeute nämlich noch nicht, dass die darauf erliegenden Vermögenswerte dem Bf. gehörten bzw. ihm zuzurechnen seien.
Dazu sei vorweg klarzustellen, dass bei der Ermittlung der Vermögenszuwächse nur die Bareinlagen, auch bei diesen beiden Konten, berücksichtigt worden seien. Diese Bareinzahlungen stellten sich in den Jahren 2005 bis 2009 wie folgt dar:
Konto ***21***: 29.186,07 € (2005), 21.556,85 € (2006), 72.710,99 € (2007), 23.794,37 € (2008), 10.871,72 € (2009).
Konto ***22***: 25.000,00 € (2008), 64.700,00 € (2009).
Die unbaren Eingänge auf diesen Konten, wie etwa Mieteinnahmen, Familienbeihilfe und Gehalt der ***4*** auf dem Konto ***21***, seien nicht berücksichtigt worden.
Am 6. Februar 2017 sei ***4*** als Zeugin befragt worden, ob sie in den Jahren 2005 bis 2009 Bareinzahlungen auf die beiden gegenständlichen, auf sie lautenden Konten getätigt habe. Dabei habe sie ausgesagt, dass sie von ihrer Mutter, ihrer Tante und ihrem Bruder Geld in Form von Sparbüchern geerbt habe. Dies lasse sich auch in den entsprechenden Verlassenschaftsverfahren nachvollziehen. Außerdem habe sie noch Bargeldbeträge in Höhe von einigen tausend Euro in bar bei den Verstorbenen gefunden. Die Bareinzahlungen auf den beiden Konten von in Summe 247.820,00 € seien aus den geerbten Sparbüchern bedient worden. Sie selbst habe über keine Einkünfte in diesen Jahren verfügt, die nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt worden wären. Das Geld auf den beiden Konten habe ihr gehört, manchmal habe sie dem Bf. Geld geliehen, dieser habe es später zurückgegeben und sie habe es wieder auf die Konten einbezahlt.
Bei der fortgesetzten Zeugeneinvernahme am 23. März 2017 hätten von ***4*** trotz entsprechender Aufforderung seitens des Finanzamtes in der Zeugenladung keine Unterlagen über die von ihr angesprochenen Verlassenschaftsverfahren vorgelegt werden können. Eine entsprechende Nachfrage von ihr beim Notar habe nämlich ergeben, dass dieser nicht mehr über die entsprechenden Unterlagen verfüge.
Es seien 3 aufgelöste Sparbücher der ***24*** vorgelegt worden, diese hätten folgende Einlagenstände zum Auflösungszeitpunkt aufgewiesen:
***27***, lautend auf ***26***, 179.125,10 ATS, aufgelöst am 5. Februar 2001.
***28***, lautend auf ***4***, 66.941,00 ATS, aufgelöst am 30. November 2000.
***29***, lautend auf ***30***, 78.008,00 ATS, aufgelöst am 5. Februar 2001.
Lt. ***4*** habe es aber noch andere Sparbücher gegeben, die sie jedoch nicht mehr vorlegen könne.
Auf die Frage, was mit den 247.820,00 € passiert sei, da die beiden Konten bei der ***31*** am Jahresende jeweils einen Minusstand ausgewiesen hätten und dieser Betrag daher zur Gänze wieder von den Konten abgeflossen sei, habe ***4*** gesagt, dass sie nicht mehr wisse, wie sie das Geld verwendet habe, die Abhebungen habe sie getätigt. Weiters sagte sie aus, dass sie über kein Schweizer Franken-Konto verfügt habe, über die regelmäßigen Belastungen des Kontos ***21*** zu Gunsten des Schweizer Franken-Kontos ***32***, später ***33*** bzw. ***34***, wisse sie nichts.
Über Vorhalt, dass sie von ihrer Mutter und ihrer Tante lt. den entsprechenden aktenkundigen Unterlagen über diese Verlassenschaften in Summe nur 13.044,60 € an Geldbeträgen geerbt habe, habe ***4*** angegeben, dass sie zusätzlich von den beiden vor deren Tod noch andere Sparbücher geschenkt bekommen habe. Ob diese ausreichend gewesen seien, um die Einzahlungen auf den beiden ***31***-Konten zu bedienen, wisse sie nicht mehr.
Über Vorhalt, wie die beiden Liegenschaftskäufe im Jahr 1999 des Objektes Einlagezahl ***35*** in ***36*** (93.263,52 €) und die Liegenschaft in ***36*** Einlagezahl ***37*** im Jahr 2003 (90.842,00 €) finanziert worden seien, habe ***4*** angegeben, dass diese kreditfinanziert worden seien. Darüber müsse es auch entsprechende Kreditverträge gegeben haben.
Am Ende der Zeugeneinvernahme habe ***4*** ihre Aussagen dahingehend ergänzt, dass sie unter Erbschaft alle Erwerbe verstehe, die sie anlässlich eines Todes bekommen habe, unabhängig davon, ob diese auch im Verlassenschaftsverfahren aufgenommen worden seien oder nicht. Sie habe noch andere Sparbücher von den angeführten Verwandten "geerbt", die nicht Eingang in die Verlassenschaftsverfahren gefunden hätten, von wem genau, könne sie nicht mehr sagen.
Im Rahmen der freien Beweiswürdigung werte die Abgabenbehörde die Aussagen von ***4***, dass das gesamte Geld auf den beiden oa. ***31***-Konten ihr gehört habe und die Bareinzahlungen in den Jahren 2005 bis 2009 von ihr mit den geerbten und geschenkten Sparbüchern bedient worden seien, als nicht zutreffend. Dies deswegen, da ***4*** weder nachweisen noch glaubhaft machen habe können, dass sie über die entsprechenden Vermögenswerte verfügt habe, um Bareinzahlungen von 247.820,00 € tätigen zu können. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich, dass sie lt. den Verlassenschaftsabhandlungen von ihrer Mutter ***38*** und ihrer Tante ***39*** in Summe 13.044,60 € geerbt gehabt habe, wobei von ihr daraus noch die Kosten der Verlassenschaft zu tragen gewesen seien.
Erbin nach ihrem Bruder ***40*** sei lt. Erbschaftsteuerbescheid vom 24. März 2000 ***41*** und nicht ***4*** gewesen. Auch über angebliche Schenkungen von Sparbüchern oder im Erbweg ohne Offenlegung im Erbschaftsverfahren erhaltene Sparbücher hätten keinerlei Nachweise erbracht werden können. Im Übrigen widerspreche es jeglichen Denkgesetzen, dass jemand rund 250.000,00 € bar von Konten abhebe und dann nicht mehr wisse, wie er dieses Geld verwendet habe.
Auch der Umstand, dass ***4*** nicht gewusst habe, dass auf dem auf sie lautenden Konto ***21*** regelmäßig Belastungen zu Gunsten eines Schweizer Franken-Fremdwährungskredites erfolgt seien, zeige eindeutig, dass das Geld auf dem Konto nicht ihr (allein) gehört habe. Außerdem habe der Bf. selbst in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 19. Juli 2011 erklärt, dass er von ***4*** bzw. deren verstorbener Mutter nur 39.900,81 € erhalten habe, allerdings schon um das Jahr 2000. Auch diese Angabe widerspreche der Aussage von ***4***, dass sie über diese Geldbeträge im Jahr 2005 bis 2010 noch verfügen habe können.
Ein Umstand, dass die Glaubwürdigkeit der Aussagen von ***4*** in Zweifel zu ziehen sei, zeige sich auch darin, dass entgegen ihrer Aussage vom 23. März 2017 der Kauf der Liegenschaft EZ ***35***, KG ***36***, am [...] nicht kreditfinanziert worden sei. Entsprechende Pfandrechtseintragungen fänden sich nicht auf den der ***4*** gehörenden Liegenschaften. Lediglich ein Pfandrecht der ***31*** über 1,820.000,00 ATS sei auf der EZ ***35*** eingetragen, wobei der Kreditnehmer lt. der dieser Eintragung zugrundeliegenden Pfandurkunde vom 9. September 1999 jedoch der Bf. sei. Aus den laufenden Einkünften der Jahre bis 2009 habe ***4*** diese Bareinlagen auch nicht finanzieren können.
In der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 werde vorgebracht, dass allenfalls nur der Rückschluss zulässig sei, dass die Herkunft des Vermögens auf den beiden Konten nicht eindeutig klärbar sei. Eine Zurechnung dieser Vermögenswerte an den Bf. sei deshalb jedoch nicht zulässig. Eine diesbezügliche Begründung bleibe der Bf. jedoch im Hinblick auf die Tatsache, dass nur er und ***4*** auf diesen Konten verfügungsberechtigt gewesen seien, schuldig.
Vom Konto ***22*** seien übrigens in den Jahren 2008 und 2009 regelmäßig Beträge von 1.000,00 € auf das Konto ***42***, lautend auf den Bf., überwiesen worden, die sich nur als interne Vermögensumschichtung seitens des Bf. erklären ließen.
Zusammenfassend komme die Abgabenbehörde zu dem Schluss, dass die Aussagen von ***4*** betreffend die Bareingänge auf den Konten bei der ***31*** ***21*** und ***22*** als reine Schutzbehauptungen zu Gunsten des Bf. zu werten seien, zu dem sie noch immer in einem Naheverhältnis stehe. Das Finanzamt gehe daher davon aus, dass die Bareinzahlungen auf diese Konten von insgesamt 247.820,00 € nicht von ***4*** bzw. aus deren Vermögen getätigt worden seien, sondern dass diese Einzahlungen der Sphäre des Bf. zuzurechnen seien.
Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ergebe sich somit zweifelsfrei, dass der Bf. in den Jahren 2005 bis 2009 Bareinzahlungen von 976.246,16 € auf die im Zuge der Kontenöffnung bekannt gewordenen Konten getätigt habe, die ihm zuzurechnen seien.
Wenn die (Bar-)Vermögenszugänge vom Bf. damit zu erklären versucht worden seien, dass er über diverse Einkunftsquellen verfüge, er über keine Kreditkarte verfüge, er seine Zahlungsverpflichtungen zum großen Teil mittels Bargeld erledige und in seinem Bekanntenkreis auch immer wieder Bargeld auch in größerem Umfang verliehen werde, so sei mit diesen allgemein gehaltenen Aussagen für den Bf. nichts gewonnen.
In der Vorhaltsbeantwortung vom 19. Juli 2011 würden einige derartige mündlich vereinbarte Darlehen angeführt. Weiters werde zur Aufklärung der "ungeklärten Vermögenszuwächse" auf folgende Umstände verwiesen:
- Auszahlung einer Lebensversicherung im Jahr 2002 von 179.734,66 €.
- Schenkung von seinen Eltern im Jahr 1998 von rund 36.000,00 €.
- Aufnahme eines CHF-Kredites im Jahr 1998 von 107.278,84 €.
- Sparbücher von Frau ***4*** (bzw. deren Eltern) von rund 39.000,00 €.
- Versicherungsvergütung Hochwasser 2002 bis 2009 von 50.077,42 €.
- Privatkredit von ***23*** von 6.500,00 €.
- Überfinanzierung Liegenschaftskauf ***43*** im Jahr 2006 von 130.000,00 €.
Addiere man zu diesen Vermögenszuwächsen noch die laufenden Einkünfte gemäß den Einkommensteuererklärungen, so ergebe sich in diesen Jahren ein Vermögenszuwachs von rund 770.000,00 €. Weiters müsse man jedoch auch die Barauszahlungen bei den Konten berücksichtigen, da es sich dabei häufig um Umschichtungen (zum Ausgleich der verschiedenen Salden) gehandelt habe. Saldiere man die Eingänge auf den Konten mit den Barauszahlungen sowie den angeführten Vermögenszuwächsen, so würden keine ungeklärten Vermögenszuwächse verbleiben.
Die Vermögenszuflüsse habe der Bf. im bisherigen Verfahren fast ausschließlich mit Geldtransaktionen zu erklären versucht, die allesamt vor dem Prüfungszeitraum lägen. Die Aufnahme etwa eines CHF-Kredites im Jahr 1998 oder die Auszahlung einer größeren Lebensversicherungssumme im Jahr 2002 könnten aber nicht den Vermögenszufluss in den Jahren 2005 bis 2009 erklären. Dass diese Gelder aus den - teilweise nur behaupteten - Vermögenszuwächsen der Vorjahre bis zum Jahr 2005 bar oder auf dem Finanzamt bisher nicht bekannten Konten aufbewahrt worden und erst in den Jahren 2005 bis 2009 auf die bekannten Konten geflossen seien, werde vom Bf. weder behauptet, geschweige denn nachgewiesen. Es widerspreche auch jeglicher Lebenserfahrung, solche Beträge von mehreren hunderttausend Euro bar "unter dem Kopfpolster" aufzubewahren.
Es sei daher sachverhaltsmäßig davon auszugehen, dass dem Bf. zu Beginn des Jahres 2005 keine zusätzlichen, unbekannten Vermögenswerte zur Verfügung gestanden seien, aus denen er die Vermögenszuflüsse in den Jahren 2005 bis 2009 bedienen hätte können.
Im Schriftsatz vom 19. Juli 2011 sei weiters angeführt worden, dass der Bf. im Jahr 2000 ein Darlehen von rund 9.500,00 € an ***44*** und ***45*** gegeben habe, das dann 2007 und 2008 in Barbeträgen rückbezahlt worden sei, diese seien dann auf das ***31***-Konto des Bf. einbezahlt worden.
Dazu sei festzuhalten, dass ***44*** am ***Datum1*** und ***45*** am ***Datum2*** verstorben seien. Im Erbschaftsteuerbescheid der ***45*** vom ***Datum3*** als Erbin nach ***44*** schienen bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer jedoch keine Verbindlichkeiten auf, die Behauptungen des Bf. erwiesen sich somit als nicht zutreffend.
Ein ***46***, geboren am ***Datum4***, habe lt. Schriftsatz vom 19. Juli 2011 im Jahr 1995 ein Darlehen von rund 73.000,00 € (1,000.000,00 ATS) bekommen, das ab 2004 in Beträgen von 500,00 € bis 4.000,00 € an den Bf. rückgeführt worden sei. Im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 werde diesbezüglich nunmehr behauptet, dass ***46*** im Zeitraum von 2005 bis 2008 ein Betrag von 70.000,00 € gewährt worden sei, wobei dieser in Teilbeträgen gewährt und teilweise auch wieder rückgezahlt worden sei.
Ein ***46***, geboren am ***Datum4***, scheine weder im Zentralen Melderegister auf noch sei eine Person mit diesem Namen und Geburtsdatum steuerlich erfasst. Diese sich selbst widersprechenden Behauptungen des Bf. erwiesen sich somit als völlig unglaubwürdig und seien daher im Rahmen der Beweiswürdigung als unzutreffend zu werten.
Lediglich sein Vermögenszuwachs aus dem Titel "Hochwasserentschädigung" im Jahr 2007 von 420,00 € bzw. im Jahr 2009 von 7.021,00 € habe vom Bf. aufgeklärt und nachgewiesen werden können. [Zu den in weiterer Folge von der Abgabenbehörde getätigten Ausführungen zur Aufnahme eines Kredites über 550.000,00 € im Jahr 2007 durch den Bf. zum Ankauf von 2 Liegenschaften in ***6*** wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bezug habende Darstellung auf S 30 des Beschlusses BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, verwiesen.]
Auf eine weitere Überprüfung der Behauptung des Bf., von ***23*** einen Privatkredit von 6.500,00 € erhalten zu haben, ohne diesbezüglich weitere Angaben über dessen Person oder den Zeitpunkt der Krediteinräumung zu machen, werde aus Gründen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit im Hinblick auf die minimalen steuerlichen Auswirkungen verzichtet. Ein Vermögenszufluss von 6.500,00 € werde daher, mangels anderer Angaben im Jahr 2005, als aufgeklärt beurteilt.
[Zu den in weiterer Folge von der Abgabenbehörde getätigten Ausführungen "Wenn weiter im Schreiben vom 19. Juli 2011 versucht wird, Vermögenszugänge mit Geldbewegungen zwischen einzelnen Konten zu erklären, so ist dazu festzuhalten, dass damit ohne konkrete Nachweismachung für den Bf. nichts gewonnen ist…" sowie "Gleiches gilt für die Behauptung, dass auf das "VerrKonto für WP ***47***" 50.000,00 € im Jahr 2006 und im Jahr 2007 in Summe 52.000,00 € bar einbezahlt worden seien und diese Zahlungen aus privaten Ersparnissen gestammt hätten…" wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Bezug habende Darstellung auf S 30 f. des Beschlusses BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, verwiesen.]
Im strittigen Zeitraum habe der Bf. gemäß seinen Abgabenerklärungen bzw. aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung insgesamt Einkünfte von 161.261,91 € bezogen, jedoch seien die diesbezüglichen Einnahmen überwiegend nicht im Barweg an den Bf. geflossen. Aufgrund der Aktenlage müsse davon ausgegangen werden, dass nur die erklärten gewerblichen Einkünfte (Provisionseinkünfte) in den Jahren 2005 und 2007 und die ausländischen Einkünfte im Jahr 2005 im Barweg geflossen sein können.
Die Bareingänge auf den Konten des Bf. hätten somit nur im Ausmaß von 74.467,00 € aufgeklärt werden können; im Ausmaß von 901.779,16 € seien sie ungeklärt geblieben (im Detail S 47 BFG-Akt).
Der Bf. habe die in den Jahren 2005 bis 2009 erfolgten zahlreichen Bareinzahlungen auf seine Konten von insgesamt 901.779,16 € trotz der ihn treffenden erhöhten Mitwirkungspflicht, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorlägen, die nur der Abgabepflichtige aufklären könne, oder wenn die Behauptungen des Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stünden, nicht erfolgreich aufklären können. Auch im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 seien diesbezüglich keine neuen Fakten vorgebracht oder nachgewiesen worden, die diese Vermögenszugänge erklärten. Hinweise, dass die Bareinzahlungen eine private, also steuerlich nicht relevante Veranlassung gehabt hätten, hätten sich im bisherigen Verfahren nicht ergeben; auch sei vom Bf. nichts Derartiges vorgebracht worden. Somit verbleibe ein ungeklärter Vermögenszuwachs von insgesamt 901.779,16 €. Es lägen insofern keinerlei ungeklärte Momente vor und die allgemeinen Lebenserfahrungen böten die ausreichende Grundlage für den Schluss, dass der eindeutig festgestellte Vermögenszuwachs aus der steuerpflichtigen, jedoch bisher nicht besteuerten Sphäre des Bf. stamme.
Auch die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gehe davon aus, dass, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt werde, den der Abgabepflichtige nicht aufklären könne, dies die Annahme rechtfertige, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stamme (VwGH 26.9.2000, 97/13/0143; VwGH 11.5.2005, 2001/13/0039). Das Vorliegen des unaufgeklärten Vermögenszuwachses löse die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem unaufgeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen habe (vgl. VwGH 27.2.2002, 97/13/0201; VwGH 29.1.2003, 97/13/0056).
Damit sei im vorliegenden Fall die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde gegeben (vgl. Ritz, BAO, § 184 Tz 7). Wenn der bei einem Steuerpflichtigen festgestellte Vermögenszuwachs weder aus dem erklärten Einkommen noch aus sonstigen glaubhaft gemachten Einnahmen, die der Einkommensteuer nicht unterlägen, herrühren könne, sei das Finanzamt befugt, die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer zu schätzen (VwGH 29.3.1949, 0064/47 = Slg 85 F; VwGH 8.2.1957, 2756/55, ÖStZB 1957, S 51; VwGH 24.10.1961, 2209/59, ÖStZB 1962, S 11).
Aufgrund der Feststellungen der Außenprüfung betreffend die ungeklärten Vermögenszugänge beim Bf. würden daher in den Jahren 2005 bis 2009 im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO ermittelte Umsatz- und in den Jahren 2005 bis 2009 Gewinnzurechnungen vorgenommen. In den Jahren 2005, 2006 und 2008 würden zusätzlich bisher nicht erklärte Spekulationseinkünfte angesetzt.
Zur Wahl der Schätzungsmethode sei festzuhalten, dass eben in Höhe der ungeklärten Vermögenszuwächse Umsatzzurechnungen und in Höhe der ungeklärten Vermögenszuwächse, vermindert um die ungeklärten Vermögensabflüsse, Gewinnzurechnungen im Schätzungsweg gemäß § 184 BAO vorgenommen würden. Dies sei eine zulässige Möglichkeit, die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg zu ermitteln (vgl. Ritz, BAO, § 184 Tz 17).
Bei den ungeklärten Vermögenszugängen sei davon auszugehen, dass diese die bisher nicht versteuerten Umsätze des Bf. darstellten, die dem Normalsteuersatz unterlägen. Dies ergebe für die einzelnen Jahre folgende Umsatzzurechnungen:
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2005
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2006
|
2007
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2008
|
2009
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errechneter ungeklärter Vermögenszuwachs = Zurechnung
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Umsätze aus Gewerbebetrieb brutto
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64.296,07 €
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195.056,85 €
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331.894,13 €
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133.432,76 €
|
177.099,35 €
|
Zurechnung 20%-ige Umsätze netto
|
53.580,06 €
|
162.547,38 €
|
276.578,44 €
|
111.193,97 €
|
147.582,79 €
Summe Umsätze aus Gewerbebetrieb brutto: 901.779,16 €.
Summe Zurechnung 20%-ige Umsätze netto: 751.482,63 €.
Die Höhe der Zuschätzung bei den Einkünften ergebe sich aus den ungeklärten Vermögenszugängen, vermindert um die ungeklärten Vermögensabgänge, also aus dem Nettovermögenszuwachs.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105660/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105660.2017
- Stammnummer
- 143927
- Gültig
- 19.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF