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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105660/2017

Ungeklärter Vermögenszuwachs und Schätzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105660/2017vom 19.03.2024Teil 5 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

In seiner Beschwerde vom 8. Juni 2017 (nachdem die belangte Behörde bereits in ihrem Vorhalt vom 24. April 2017 bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgewinn auf die Tz. 2 des Außenprüfungsberichtes verwiesen und den Bf. diesbezüglich um Stellungnahme ersucht hatte) hat der rechtsfreundliche Vertreter dazu sinngemäß ausgeführt, der Vorwurf der Nichtergänzung des Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde treffe auch auf sonstige Einkunftsarten zu, zu denen die Abgabenbehörde im Übrigen weder ein Ermittlungsverfahren geführt noch Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass das Bezug habende Beschwerdevorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters unbegründet ist: In der Beilage 2 Punkt 1 und 2 des Außenprüfungsberichtes (S 411 f./Dauerbelege ESt-Akt bis 2009) werden zunächst die von der Außenprüfung festgestellten Spekulationseinkünfte des Bf. nach Jahren aufgelistet und betragsmäßig zusammengefasst dargestellt. In der Beilage 4 Punkt 1 des Außenprüfungsberichtes (S 414/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009 (= S 1 dieser Beilage)) werden die festgestellten Spekulationseinkünfte des Bf. - wiederum nach Jahren aufgelistet - betragsmäßig nach den jeweiligen Bankkonten bzw. Wertpapierdepots des Bf. aufgegliedert. Auf den folgenden Seiten der Beilage 4 werden die Spekulationseinkünfte des Bf. im Einzelnen genau dargestellt: - 2005: Spekulationseinkünfte von 266,87 € (S 427/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009 (= S 14 Beilage 4)) und von 178,85 € (S 428/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009 (= S 15 Beilage 4)). - 2006: Spekulationseinkünfte von 2.268,65 € (S 471/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009 (= S 58 Beilage 4)), von 316,82 € (S 428/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009 (= S 15 Beilage 4)), von 1.588,19 € (S 429/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009 (= S 16 Beilage 4)) und von -15,50 € (S 429 f./Dauerbelege ESt-Akt bis 2009 (= S 16 f. Beilage 4)). - 2007: Keine Spekulationseinkünfte. - 2008: Spekulationseinkünfte von 10.570,77 € (S 443, S 456/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009 (= S 30, S 43 Beilage 4)) und von 5.514,73 € (S 470/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009 (= S 57 Beilage 4)). - 2009: Negative Spekulationseinkünfte. Angesichts dieser detaillierten Darstellung der beim Bf. festgestellten Spekulationseinkünfte, aufgegliedert nach dessen jeweiligen Bankkonten bzw. Wertpapierdepots, erweist sich der Vorwurf des rechtsfreundlichen Vertreters, die Abgabenbehörde habe diesbezüglich das Ermittlungsverfahren nicht ergänzt bzw. diesbezüglich weder ein Ermittlungsverfahren geführt noch Sachverhaltsfeststellungen getroffen, als nicht nachvollziehbar und damit als unbegründet (bereits im Erstverfahren hat der Außenprüfer in seiner Stellungnahme zur damaligen Berufung (nunmehr: Beschwerde) vom 17. Jänner 2012 zu den "Spekulationseinkünften laut Außenprüfung" zu Recht festgehalten: "In welchen Punkten und mit welcher Begründung die Spekulationseinkünfte bekämpft werden, ist in der Berufung nicht angeführt" (S 123/2009 ESt-Akt bis 2009)). Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. G) Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die von der belangten Behörde angenommene, ungeklärte Vermögensvermehrung des Bf. von 301.807,65 € hinsichtlich eines Betrages von 70.000,00 € als geklärt anzusehen ist und der ungeklärte Vermögenszuwachs, vermindert um jenen Betrag, mit 231.807,65 € festzusetzen und der Beschwerde daher insgesamt teilweise stattzugeben ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Beilagen: 10 Berechnungsblätter (betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2009) sowie 2 Blätter (betreffend Ermittlung der Bezug habenden Umsatz- und Einkommensteuerbemessungsgrundlagen) Unzulässigkeit einer Revision: Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im gegenständlichen Beschwerdefall lag keine Rechtsfrage vor, der grundsätzliche Bedeutung zukam. Die Frage, ob ein Vermögenszuwachs als aufgeklärt oder als ungeklärt geblieben anzusehen ist, ist eine auf der Ebene der Beweiswürdigung zu lösende Sachfrage (VwGH 11.5.2005, 2001/13/0039). Bei der Lösung der Rechtsfragen folgt das Erkenntnis der darin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die (ordentliche) Revision war daher nicht zuzulassen. Wien, am 19. März 2024

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105660/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105660.2017
Stammnummer
143927
Gültig
19.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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