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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7105660/2017

Ungeklärter Vermögenszuwachs und Schätzung

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105660/2017vom 19.03.2024Teil 4 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt ein in einem mängelfreien Verfahren festgestellter unaufgeklärter Vermögenszuwachs die Annahme, dass die Vermehrung des Vermögens aus nichteinbekannten Einkünften herrührt (vgl. ua. die hg. Erkenntnisse vom 16. September 1992, 90/13/0299, und vom 24. Februar 1993, 91/13/0198). Gleiches gilt, wenn der Abgabepflichtige nicht aufzuklären vermag, aus welchen Quellen er seinen laufenden Lebensunterhalt bestreiten konnte. Das bedeutet aber nur, dass die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben ist. Keine rechtliche Grundlage bietet die Bestimmung des § 184 BAO der Abgabenbehörde hingegen dafür, ungeklärte Beträge einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1993, 90/13/0155). Während die belangte Behörde im ersten Rechtsgang nicht einmal aufzeigte, welcher Art die vermuteten gewerblichen Einkünfte des Beschwerdeführers gewesen sein könnten, nimmt sie nunmehr Einküfte aus einer selbständig ausgeübten Tätigkeit als Maurer an... Vermag ein Abgabepflichtiger die Herkunft der zur Deckung seiner Ausgaben erforderlichen Mittel nicht nachzuweisen, kann zwar allenfalls ein einzelner Hinweis auf eine KONKRETE wirtschaftliche Aktivität genügen, um schlüssig das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsquelle darzutun. Ohne den geringsten Anhaltspunkt für eine TATSÄCHLICHE Erwerbstätigkeit können vermutete Einkünfte aber auch nicht im Schätzungswege angesetzt werden. Aus dem Erkenntnis VwGH 13.10.1993, 91/13/0058: Soweit der Beschwerdeführer der belangten Behörde ferner vorwirft, sie habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und dabei überhaupt Feststellungen darüber unterlassen, mit welchen Waren er gehandelt habe, so ist ihm zu entgegnen, dass es für die Zuschätzung eines nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses - wie bereits näher begründet wurde - ausreicht, wie im Beschwerdefall Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften überhaupt zu treffen; nicht erforderlich ist es aber - weil dies auch der Methode der Schätzung nicht entsprechen würde -, konkret Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen. VwGH 24.9.1996, 95/13/0214: Wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis im Einklang mit der wiedergegebenen Vorjudikatur des weiteren ausgeführt hat, löst das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat; das in der weitestmöglichen Annäherung an das sachlich richtige Ergebnis bestehende Ziel jeder Schätzung gebietet die Zurechnung des geschätzten Einkunftsbetrages zu jener Einkunftsart, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (Seite 164 des Vorerkenntnisses). Die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 184 Abs. 2 BAO erlaubt die Hinzurechnung unaufgeklärt gebliebenen Vermögenszuwachses zu einbekannten Einkünften und dessen Ansatz unter nicht einbekannten Einkünften aus einer Einkunftsart, deren Vorliegen erst von der Abgabenbehörde ermittelt wurde, während § 184 Abs. 2 BAO keine Grundlage dafür bietet, ungeklärte Beträge im Schätzungswege einer Einkunftsart zuzuordnen, deren Vorliegen nicht festzustellen war (Seite 166 f des Vorerkenntnisses). Dass die belangte Behörde in der Beweiswürdigung, der Beschwerdeführer habe den unaufgeklärten Vermögenszuwachs im Rahmen ihm zugeflossener weiterer verdeckter Gewinnausschüttungen erzielt, deswegen gegen die Denkgesetze oder allgemeines menschliches Erfahrungsgut verstoßen habe, weil es wahrscheinlicher sei, dass der Beschwerdeführer diese Vermögenszuwächse durch eine Betätigung verdient hätte, deren Ergebnisse rechtlich einer anderen Einkunftsart zu subsumieren gewesen wären, behauptet der Beschwerdeführer nicht und ist auch vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Verblieb damit als einzige Einkunftsart jene des § 2 Abs. 3 Z. 5 EStG 1972, dann hatte die belangte Behörde, kam eine andere Einkunftsart als wahrscheinlicher nicht in Betracht, nur mehr zu prüfen, ob eine Erzielung der Vermögenszuwächse in dieser, beim Beschwerdeführer für die Streitjahre festgestellten Einkunftsart der Sache nach ausgeschlossen gewesen wäre. Konnte die belangte Behörde demnach in einer vom Verwaltungsgerichtshof nicht zu beanstandenden Beweiswürdigung zum Ergebnis gelangen, daß weitere verdeckte Gewinnausschüttungen an den Beschwerdeführer im Rahmen der einzig als möglich verbliebenen Einkunftsart zur Erzielung der ungeklärten Vermögenszuwächse nicht ausgeschlossen werden konnten, dann hatte sie von einer Erzielung der Vermögenszuwächse auf diese Weise auszugehen, ohne dass noch weitere Überlegungen über den Grad der Wahrscheinlichkeit der Erzielung der Einkünfte unter dieser Einkunftsart anzustellen waren. Bestand nämlich die der belangten Behörde aufgetragene Sachfragenlösung darin, herauszufinden, auf welche Weise der Beschwerdeführer den ungeklärten Vermögenszuwachs am wahrscheinlichsten erzielt haben musste, dann war diese Sachfrage, wenn sachbezogen überhaupt nur eine Einkunftsart noch als wahrscheinlich in Betracht kam, schon im Sinne dieser Einkunftsart beantwortet, wenn das Erzielen des Vermögenszuwachses in der einzig verbleibenden Einkunftsart nicht gänzlich auszuschließen war. Darüber hinausgehende Wahrscheinlichkeitskalküle hatte die belangte Behörde nicht mehr anzustellen, woraus sich die Irrelevanz der von ihr in einem mangelhaften Verfahren unnötigerweise ergänzend getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ergibt, zu deren Bekämpfung sich damit jegliches Eingehen erübrigt. C) Unter Zugrundelegung dieser, soeben unter den Punkten A) und B) dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung hält das Bundesfinanzgericht seine im Bezug habenden Aufhebungsbeschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, vertretene Rechtsauffassung, wonach die von der Außenprüfung getroffenen Feststellungen betreffend die von ihr angenommene Tätigkeit des Bf. als gewerblicher Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler die eklatante Vermögenszuschätzung im Rahmen der Vermögenszuwachsrechnung nicht rechtfertigen, nicht mehr aufrecht (das Bundesfinanzgericht ist in seiner Beurteilung an die in seinem Aufhebungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung ausdrücklich nicht gebunden (die Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf die Verwaltungsgerichte; dies ergibt sich aus § 269 Abs. 1 lit. c BAO: Ritz/Koran, BAO7, § 278 Tz 21, mit Literaturverweis)). Fest steht nämlich im gegenständlichen Fall, dass der Bf. nach den Feststellungen der Außenprüfung für die Vermittlung von Kfz für das Jahr 2007 2 Provisionen der Firma ***48*** über 1.700,00 € und 1.077,00 € erhalten hat (diese Provisionsabrechnungen befinden sich auf S 11 f./2008 ESt-Akt bis 2009. Siehe dazu auch das sich auf S 10/2008 ESt-Akt bis 2009 befindende, an das ***FA*** adressierte Schreiben der ***79*** (ohne Datum, eingelangt beim ***FA*** am 26. Mai 2009): "Beim obgenannten Dienstgeber [= ***48***] wurde eine GPLA-Prüfung durchgeführt. Hiebei wurde unter anderem festgestellt, dass ein Herr ***Bf1***, geb.: ***Datum10***, im Jahre 2007 Provisionsabrechnungen im Ausmaß von insgesamt 2.777,00 € erhielt. Da es sich hiebei um keinen Dienstnehmer handelt, ersuchen wir um Überprüfung, ob der Genannte dies zur Einkommensteuer gemeldet hat."). Die Provision über 1.077,00 € war vom Bf. zur Einkommensteuer erklärt worden, die Provision über 1.700,00 € nicht (siehe Beilage 1 zur "Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO" vom 21. September 2011, S 409/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009). Für das Jahr 2009 hat der Bf. nach den Feststellungen der Außenprüfung für die Vermittlung von Kfz 2 weitere Provisionen der Firma ***48*** über jeweils 500,00 € erhalten, die der Bf. nicht zur Einkommensteuer erklärt hat (siehe Beilage 1 zur "Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO" vom 21. September 2011, S 409/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009). Damit steht fest, dass der Bf. im Prüfungszeitraum Einkünfte aus Gewerbebetrieb (aus gewerblicher Kfz-Vermittlung) bezogen hat. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hat der rechtsfreundliche Vertreter dazu ausgeführt, dass 2 von insgesamt 4 Provisionen nicht vom Bf. bezogen worden seien, wie sich leicht durch Einvernahme eines Vertreters der Firma ***48*** feststellen ließe (diesbezüglich wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter ***66***, Angestellter, per Adresse ***48***, als Zeuge namhaft gemacht). Von den restlichen 2 Provisionen sei eine ohnehin erklärt worden, eine weitere, jedoch betragsmäßig geringe Provision sei infolge eines Fehlers nicht in die Einkommensteuererklärung des Bf. aufgenommen worden. Damit ist aber nicht nur der Bezug der vom Bf. zur Einkommensteuer erklärten Kfz-Vermittlungsprovision über 1.077,00 €, sondern zumindest auch noch der Bezug 1 weiteren, vom Bf. nicht erklärten Kfz-Vermittlungsprovision - und damit das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb (aus gewerblicher Kfz-Vermittlung) beim Bf. im Prüfungszeitraum - unstrittig (wobei es dahingestellt bleiben kann, um welche der 3 übrigen Provisionen es sich bei der vom rechtsfreundlichen Vertreter angeführten, laut seinen Ausführungen infolge eines Fehlers nicht in die Einkommensteuererklärung des Bf. aufgenommenen Provision handelt). Es liegen somit iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH 13.10.1993, 91/13/0058) - als Voraussetzung der schätzungsweisen Zurechnung ungeklärten Vermögenszuwachses zu einer Einkunftsart - beweismäßig untermauerte Sachverhaltsfeststellungen vor, dass der Bf. Einkünfte aus dieser Einkunftsart (hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb) überhaupt bezogen hat. Aus diesem Grund erweist sich die Frage, ob tatsächlich alle von der Außenprüfung festgestellten Kfz-Vermittlungsprovisionen vom Bf. bezogen wurden (der rechtsfreundliche Vertreter hat dazu ausgeführt, 2 von insgesamt 4 Provisionen seien nicht vom Bf. bezogen worden, siehe oben) als nicht (mehr) relevant, weshalb der diesbezügliche Antrag des rechtsfreundlichen Vertreters auf Zeugeneinvernahme des ***66*** zu diesem Thema abgewiesen wird. Dazu kommt, dass, wie die belangte Behörde unwidersprochen geblieben ausgeführt hat, sich im Zuge des Außenprüfungsverfahrens keine Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass der Bf. zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hat (auch für die Erzielung von zusätzlichen Einkünften aus selbständiger Arbeit findet sich in den Bezug habenden Finanzamtsakten kein Anhaltspunkt). Damit hat aber die belangte Behörde - in Entsprechung der höchstgerichtlichen Judikatur, wonach der Betrag des Vermögenszuwachses jener Einkunftsart zuzurechnen ist, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (vgl. VwGH 26.5.1993, 90/13/0155) - zu Recht den Betrag des Vermögenszuwachses den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugeordnet (die Zuordnung zu anderen Einkunftsarten erweist sich als nicht oder zumindest weniger wahrscheinlich). Auch erweist es sich in diesem Zusammenhang als unerheblich, ob, wie im Aufhebungsbeschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, aufgeworfen, die gegenständliche Vermögensunterdeckung möglicherweise auch aus dem Betrieb von Bordellen stammt, da es sich bei den daraus erzielten Einkünften um dieselbe Einkunftsart (= Einkünfte aus Gewerbebetrieb) handeln würde. Ist sohin die Sachfrage, ob die hinzugeschätzten Einkünfte auf eine rechtlich einer bestimmten Einkunftsart (hier: Einkünfte aus Gewerbebetrieb) zuzuordnende tatsächliche Weise am wahrscheinlichsten erzielt wurden, zu bejahen, so ist die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte des Abgabepflichtigen enthoben (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075; VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). Für die Zuschätzung des nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses reicht es, wie die belangte Behörde zu Recht ausführt, nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus, Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften überhaupt zu treffen; nicht erforderlich ist es aber - weil dies auch der Methode der Schätzung nicht entsprechen würde - konkret Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen (VwGH 13.10.1993, 91/13/0058; VwGH 30.4.2003, 98/13/0097), weshalb es sich als nicht erforderlich erweist, die vom rechtsfreundlichen Vertreter genannten Personen (***66***, ***65***, Geschäftsführer jener Unternehmen, die die Fahrzeuge bei der Firma ***49*** bezogen haben, ***67***, ***15***), die die Behauptungen des Bf. bezüglich der Abläufe der einzelnen Kfz-Geschäfte bzw. des Nichtvorliegens von Eigengeschäften des Bf. bestätigen sollten, als Zeugen zu vernehmen, weshalb diese Beweisanträge abgewiesen werden. Zusammenfassend ist sohin festzuhalten, dass die dargestellte Vorgangsweise der belangten Behörde nicht zu beanstanden ist. D) Zur Höhe des ungeklärten Vermögenszuwachses: Wie bereits oben unter Punkt B) ausgeführt, hat das Finanzamt im fortgesetzten Verfahren die vom Bundesfinanzgericht im Bezug habenden Aufhebungsbeschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, aufgetragene Zeugeneinvernahme der ***4*** zum Thema, wem das auf den beiden Bankkonten ***21*** und ***22*** erliegende Geld, allenfalls zu welchen Anteilen, gehört, durchgeführt (das Bundesfinanzgericht hatte bemängelt, dass das Finanzamt nicht erhoben habe, wem diese Bankkonten zuzurechnen seien, da diese auf die frühere Lebensgefährtin des Bf., ***4***, lauteten; der Umstand, dass der Bf. auf beiden Konten zeichnungs- und verfügungsberechtigt sei, bedeute nämlich noch nicht, dass die darauf erliegenden Vermögenswerte dem Bf. gehörten bzw. ihm zuzurechnen seien) und ist als Ergebnis seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass die in den Jahren 2005 bis 2009 erfolgten Bareinzahlungen auf diese beiden Konten von insgesamt 247.820,00 € nicht von ***4*** bzw. aus deren Vermögen getätigt worden seien, sondern dass diese Einzahlungen der Sphäre des Bf. zuzurechnen seien. Dieser von der belangten Behörde in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gezogene Schluss ist nicht zu beanstanden: Zu den Befragungen der Zeugin ***4***, ob sie in den Jahren 2005 bis 2009 Bareinzahlungen auf die beiden Bezug habenden, auf sie lautenden Konten getätigt habe, den von ihr dabei gemachten Aussagen und den daraus getätigten Schlussfolgerungen des Finanzamtes ist zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen oben unter Punkt b) in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis zu verweisen. Bei diesen am 6. Februar 2017 und 23. März 2017 stattgefundenen Befragungen (die Bezug habenden Niederschriften befinden sich auf S 68 f. und S 87 f. Akt "Fortgesetztes Verfahren ***Bf.***") hat die Zeugin im Wesentlichen ausgesagt, von ihrer Mutter, ihrer Tante und ihrem Bruder Geld in Form von Sparbüchern geerbt zu haben. Dies lasse sich auch in den entsprechenden Verlassenschaftsverfahren nachvollziehen. Außerdem habe sie noch Bargeldbeträge in Höhe von einigen tausend Euro in bar bei den Verstorbenen gefunden. Die Bareinzahlungen auf die beiden Konten von in Summe 247.820,00 € seien aus den geerbten Sparbüchern bedient worden. Sie selbst habe über keine Einkünfte in diesen Jahren verfügt, die nicht gegenüber dem Finanzamt erklärt worden wären. Das Geld auf den beiden Konten habe ihr gehört, manchmal habe sie dem Bf. Geld geliehen, dieser habe es später zurückgegeben und sie habe es wieder auf die Konten einbezahlt. Unterlagen über die von ihr angesprochenen Verlassenschaftsverfahren konnte die Zeugin nicht vorlegen. Vorgelegt wurden 3 am 30. November 2000 und 5. Februar 2001 aufgelöste Sparbücher der ***24*** mit Einlageständen von 13.017,53 €, 4.864,79 € und 5.669,06 €. Laut der Zeugin habe es aber noch andere Sparbücher gegeben, die sie jedoch nicht mehr vorlegen könne. Auf die Frage, was mit den 247.820,00 € passiert sei, da die beiden Konten bei der ***31*** am Jahresende jeweils einen Minusstand ausgewiesen hätten und dieser Betrag daher bis Ende 2009 zur Gänze wieder von den Konten abgeflossen sei, antwortete ***4***: "Ich kann mich nicht mehr genau erinnern. Die Abhebungen habe ich getätigt. Wie ich die rund 250.000,00 € verwendet habe, weiß ich nicht mehr" (S 87/Rückseite Akt "Fortgesetztes Verfahren ***Bf.***"). Weiters sagte sie aus, über kein Schweizer Franken-Konto verfügt zu haben, über die regelmäßigen Belastungen des Kontos ***21*** zu Gunsten des Schweizer Franken-Kontos ***32***, später ***33*** bzw. ***34***, wisse sie nichts. Über Vorhalt, dass sie von ihrer Mutter und ihrer Tante lt. den entsprechenden aktenkundigen Unterlagen über diese Verlassenschaften in Summe nur 13.044,60 € an Geldbeträgen geerbt habe, gab ***4*** an, zusätzlich von den beiden vor deren Tod noch andere Sparbücher geschenkt bekommen zu haben. Außerdem habe die Zeugin noch einiges Geld in bar zu Hause gefunden. Diese Schenkungen seien nicht beim [...] angezeigt worden. In welcher Höhe sie Geldmittel geschenkt bekommen habe, wisse sie nicht mehr. Ob diese Mittel ausgereicht hätten, um diese Einzahlungen von rund 247.000,00 € zu bedienen, könne sie nicht sagen, da sie nicht mehr sagen könne, in welcher Höhe diese Schenkungen getätigt worden seien. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wertete die belangte Behörde die Aussagen von ***4***, dass das gesamte Geld auf den beiden Bezug habenden ***31***-Konten ihr gehört habe und die Bareinzahlungen in den Jahren 2005 bis 2009 von ihr mit den geerbten und geschenkten Sparbüchern bedient worden seien, als nicht zutreffend. Dies deswegen, da ***4*** weder nachweisen noch glaubhaft machen habe können, dass sie über die entsprechenden Vermögenswerte verfügt habe, um Bareinzahlungen von 247.820,00 € tätigen zu können. Aufgrund der Aktenlage ergebe sich, dass sie laut den Verlassenschaftsabhandlungen von ihrer Mutter ***38*** und ihrer Tante ***39*** in Summe 13.044,60 € geerbt gehabt habe, wobei von ihr daraus noch die Kosten der Verlassenschaft zu tragen gewesen seien. Erbin nach ihrem Bruder ***40*** sei gemäß Erbschaftsteuerbescheid vom 24. März 2000 ***41*** und nicht ***4*** gewesen. Auch über angebliche Schenkungen von Sparbüchern oder im Erbweg ohne Offenlegung im Erbschaftsverfahren erhaltene Sparbücher hätten keinerlei Nachweise erbracht werden können. Im Übrigen widerspreche es jeglichen Denkgesetzen, dass jemand rund 250.000,00 € bar von Konten abhebe und dann nicht mehr wisse, wie er dieses Geld verwendet habe. Auch der Umstand, dass ***4*** nicht gewusst habe, dass auf dem auf sie lautenden Konto ***21*** regelmäßig Belastungen zu Gunsten eines Schweizer Franken-Fremdwährungs-kredites erfolgt seien, zeige eindeutig, dass das Geld auf dem Konto nicht ihr (allein) gehört habe. Außerdem habe der Bf. selbst in seiner Vorhaltsbeantwortung vom 19. Juli 2011 erklärt, dass er von ***4*** bzw. deren verstorbener Mutter nur 39.900,81 € erhalten habe, allerdings schon um das Jahr 2000. Auch diese Angabe widerspreche der Aussage von ***4***, dass sie über diese Geldbeträge im Jahr 2005 bis 2010 noch verfügen habe können. Dieser von der belangten Behörde in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung gezogene Schluss, dass die Bezug habenden, in den Jahren 2005 bis 2009 erfolgten Einzahlungen auf die beiden Bankkonten ***21*** und ***22*** der Sphäre des Bf. zuzurechnen sind, ist, wie bereits ausgeführt, nicht zu beanstanden, da die Zeugin ***4*** weder nachweisen noch glaubhaft machen konnte, dass sie über die entsprechenden Vermögenswerte verfügte, um in den Jahren 2005 bis 2009 Bareinzahlungen von 247.820,00 € tätigen zu können. Zu Recht weist die belangte Behörde darauf hin, dass die Zeugin diese Bareinlagen aus ihren laufenden Einkünften der Jahre bis 2009 auch nicht finanzieren konnte. Auch widerspricht es der Lebenserfahrung, dass jemand 247.820,00 € bar von seinen Konten behebt und dann, wenn auch Jahre später, nicht mehr weiß, wie bzw. wofür er diese beträchtlichen Vermögenswerte verwendet hat. Ebenso widerspricht es der Lebenserfahrung, dass jemand nicht gewusst hat, dass auf dem auf ihn lautenden Konto - angeblich von seinem eigenen Geld - regelmäßig Belastungen zu Gunsten eines Schweizer Franken-Fremdwährungskredites erfolgten. (Demgegenüber erachtet das Bundesfinanzgericht die vom Finanzamt thematisierte Frage, ob der Kauf der Liegenschaft EZ ***35***, KG ***36***, am [...] durch die Zeugin kreditfinanziert worden ist oder nicht, als ebenso wenig relevant für die Beantwortung der Frage, wem das auf den beiden Bezug habenden Bankkonten erliegende Geld zuzurechnen ist, wie die Frage, ob die Zeugin noch immer in einem Naheverhältnis zum Bf. steht). Wenn der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 argumentiert, allein aus der Anzweiflung der Aussage der Zeugin ***4*** sei keinesfalls der Rückschluss zulässig, dass Vermögenswerte auf Konten der Zeugin dem Bf. zugerechnet werden könnten (es sei nur der Rückschluss zulässig, dass die Herkunft des Vermögens auf den beiden Konten nicht eindeutig klärbar sei), so ist ihm zu entgegnen, dass die Zeugin in den Streitjahren in einer Lebensgemeinschaft mit dem Bf. stand (die beiden haben 2 gemeinsame Kinder) und dem daraus in freier Beweiswürdigung gezogenen Schluss der belangten Behörde, dass die auf den beiden Bezug habenden Bankkonten erliegenden Vermögenswerte, wenn sie nicht der Zeugin gehören, ihrem Partner, mit dem sie in einer Lebensgemeinschaft lebt, zuzurechnen sind, die (weitaus) größere Wahrscheinlichkeit zukommt als etwa dem Schluss, diese Vermögenswerte hätten einem fremden Dritten gehört (zumal auf den beiden Bezug habenden Konten (nur) die Zeugin und der Bf. zeichnungsberechtigt waren (S 68/Rückseite Akt "Fortgesetztes Verfahren ***Bf.***")). Wenn der rechtsfreundliche Vertreter in seinem E-Mail vom 11. März 2024 weiters argumentiert, von den Einzahlungen auf den Konten der ***4*** von 247.820,00 € seien die davon getätigten Abhebungen von 75.753,00 € in Abzug zu bringen, so ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde diesen Betrag von 75.753,00 € bei den Vermögensabflüssen ohnehin bereits berücksichtigt hat (siehe dazu die Bezug habende Tabelle auf S 2 der Begründung der nunmehr angefochtenen Bescheide (= S 42/Rückseite oben BFG-Akt)). Das Bundesfinanzgericht geht somit, wie die belangte Behörde, in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung davon aus, dass die Bezug habenden, in den Jahren 2005 bis 2009 erfolgten Bareinzahlungen von 247.820,00 € auf die beiden auf den Namen der ***4*** lautenden Bankkonten ***21*** und ***22*** der Sphäre des Bf. zuzurechnen sind. Zum Darlehen an ***46***: Im Erstverfahren (Stellungnahme vom 19. Juli 2011) war vom steuerlichen Vertreter des Bf. diesbezüglich ausgeführt worden, ***46*** habe im Jahr 1995 ein Darlehen von 1,000.000,00 ATS (rund 73.000,00 €) erhalten. Ab 2004 sei dieser Betrag entsprechend dem mündlich vereinbarten Darlehensvertrag in unregelmäßigen Abständen und Beträgen von rund 500,00 € bis 4.000,00 € bis inklusive 2009 rückgeführt worden. Die Beträge seien ebenfalls in bar vom Bf. übernommen und idR auf sein Bankkonto bei der ***83*** ***10*** ***63*** einbezahlt worden. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. ausgeführt, der Bf. habe einen Kredit an ***46*** gewährt, weshalb es immer wieder zu Mittelzu- und -abflüssen gekommen sei, die die Geldbewegungen auf den Konten des Bf. leicht erklärbar machten. ***46*** habe die Mittel für seine Handelstätigkeit im Bereich der Alt- und Buntmetalle benötigt, und es sei allein im Zeitraum von 2005 bis 2008 zunächst zu einer Kreditgewährung von 70.000,00 € gekommen, wobei das Darlehen teilweise aufgestockt worden und es immer wieder zu Rückzahlungen gekommen sei, welche Bankabhebungen und Einzahlungen auf den Konten des Bf. erklären ließen. Beantragt werde die Einvernahme des Zeugen ***46***, geboren am ***Datum4*** (dabei wurde irrtümlich ein falsches Geburtsdatum angegeben, richtigerweise ist ***46*** am ***Datum7*** geboren). In der Begründung der nunmehr angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde dazu aus, ***46***, geboren am ***Datum4***, habe laut Schriftsatz vom 19. Juli 2011 im Jahr 1995 ein Darlehen von rund 73.000,00 € (1,000.000,00 ATS) bekommen, das ab 2004 in Beträgen von 500,00 € bis 4.000,00 € an den Bf. rückgeführt worden sei. Im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 werde diesbezüglich nunmehr behauptet, dass ***46*** im Zeitraum von 2005 bis 2008 ein Betrag von 70.000,00 € gewährt worden sei, wobei dieser in Teilbeträgen gewährt und teilweise auch wieder rückgezahlt worden sei. Ein ***46***, geboren am ***Datum4***, scheine weder im Zentralen Melderegister auf noch sei eine Person mit diesem Namen und Geburtsdatum steuerlich erfasst. Diese sich selbst widersprechenden Behauptungen des Bf. erwiesen sich somit als völlig unglaubwürdig und seien daher im Rahmen der Beweiswürdigung als unzutreffend zu werten. In seiner Beschwerde vom 8. Juni 2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, die Begründung der belangten Behörde, die Einvernahme des Zeugen ***46*** zur Kreditgewährung an ihn als nicht erforderlich zu erachten, weil dieser im Zentralen Melderegister nicht aufscheine, erweise sich als Inkaufnahme eines Verfahrensmangels. Der Beschwerde war ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom ***Datum8*** beigelegt, wonach ***46***, geboren am ***Datum7***, seit dem ***Datum9*** mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***6XY***, gemeldet ist. In der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidungen vom 5. September 2017 führte die belangte Behörde aus, es sei nunmehr im dritten Anlauf der Name eines existierenden Zeugen namhaft gemacht worden. Um bei diesem Antrag auf Zeugeneinvernahme überhaupt von einem tauglichen Beweisantrag sprechen zu können, müsste dieser aber nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema nennen. Werde ein Beweisthema nicht genannt, so sei die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet. Ein Beweisthema könne nur Tatsachenfragen zum Inhalt haben. In der Beschwerde seien diesbezüglich keine Angaben enthalten, sodass schon aus diesem Grund dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen sei. Im Übrigen zeigten auch die sich selbst widersprechenden Aussagen des Bf. in Zusammenhang mit ***46*** betreffend die angeblichen Kreditgewährungen bzw. -rückzahlungen, dass eine Zeugeneinvernahme dieser Person für den vorliegenden Sachverhalt keine weiteren Erkenntnisse bringen könnte. In seinem Vorlageantrag vom 3. Oktober 2017 argumentierte der rechtsfreundliche Vertreter, die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen ***46*** bestätige nur, dass auch das Finanzamt es für notwendig erachte, den Beweisantrag zu behandeln, wenngleich es in unzulässiger, antizipierender Beweiswürdigung zum Schluss gelange, dass auch bei Einvernahme dieses Zeugen "keine weiteren Erkenntnisse" zu erzielen wären. In seinem E-Mail vom 11. März 2024 verwies der rechtsfreundliche Vertreter zunächst auf die Bezug habenden Stellungnahmen des Bf. im bisherigen Verfahren und führte aus, der Bf. sei zwar bemüht gewesen, weitere Unterlagen beizuschaffen, um dem Auftrag des Gerichtes nachzukommen, diese seien jedoch derzeit nicht auffindbar. Der Bf. verweise jedoch auf seinen Beweisantrag zur Einvernahme dieses Zeugen, welcher mehrfach gestellt und wiederholt worden sei. So habe der Bf. beispielsweise mit der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 einen entsprechenden Beweisantrag unter Bekanntgabe der Adresse des Zeugen gestellt, wobei jedoch dessen Einvernahme nicht erfolgt sei. Seit der Stellung des Beweisantrages seien wiederum nahezu 7 Jahre vergangen. Die Beweisaufnahme sei schlichtweg aus unerfindlichen Gründen unterlassen worden. Die Einvernahme des Zeugen hätte jedenfalls nach Ladung unter der angegebenen Adresse stattfinden können. Der Zeuge hätte dann leicht die Darlehensgewährung an ihn, die Rückzahlungen und auch die vom Bundesfinanzgericht erwähnten Bedingungen der Darlehensgewährungen bestätigen können. Der Bf. ersuche um Verständnis, dass bei Vorhalten aus derart lange zurückliegenden Zeiträumen (heute lägen die Darlehensgewährungen nahezu 20 Jahre zurück) nicht einfach Unterlagen wiederum aufgefunden und rekonstruiert werden könnten. Die Einvernahme des Zeugen ***46*** wäre jedoch jedenfalls möglich gewesen. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass das Gericht dem Beweisantrag des rechtsfreundlichen Vertreters auf Einvernahme des ***46*** entsprochen und diesen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14. März 2024 als Zeugen einvernommen hat. Bei dieser Befragung hat der Zeuge ausgesagt, dass die vom Bf. und seinem rechtsfreundlichen Vertreter gemachten Angaben bezüglich der Darlehensgewährung, der Höhe desselben und der rückbezahlten Beträge der Wahrheit entsprächen. Er habe ungefähr 70.000,00 € als Darlehen in den Jahren 2004 oder 2005 vom Bf. bekommen. Ungefähr 1993 oder 1994 habe er das Haus vom Bf. gekauft und der Kaufpreis sei ihm zum Teil gestundet worden. Für den Hauskauf habe der Zeuge 500.000,00 ATS von der Bank aufgenommen und der Rest von 1,000.000,00 ATS sei ihm gestundet worden. Der gestundete Betrag sei von ihm in jährlichen Teilbeträgen von je 100.000,00 ATS zurückbezahlt worden. Alle diesbezüglichen Unterlagen (auch diesbezügliche Schuldscheine, die er gehabt habe) habe der Zeuge weggeworfen, da dies 20 bis 30 Jahre her sei. In den Streitjahren 2005 bis 2009 habe der Zeuge einen Betrag von rund 70.000,00 € dem Bf. zurückbezahlt, weil sein Gewerbebetrieb nicht entsprechend gelaufen sei. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass, worauf der rechtsfreundliche Vertreter in seinen Schriftsätzen verwiesen hat, dieser bereits im Jahr 2017 ausdrücklich die Einvernahme des Zeugen ***46*** beantragt hat. Jenem mehrfach gestellten Beweisantrag, der eine wesentlich zeitnähere Aufklärung des strittigen Sachverhaltes ermöglicht hätte, ist jedoch die belangte Behörde nicht nachgekommen. Das im Einklang mit der Lebenserfahrung stehende Vorbringen, nach Verstreichen eines derart langen Zeitraumes wie im gegenständlichen Fall über keine Bezug habenden Unterlagen betreffend die Darlehensgewährung(en) mehr zu verfügen, kann deshalb nicht zu Lasten des Bf. gehen. Auch wurden die vom rechtsfreundlichen Vertreter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14. März 2024 getätigten Ausführungen, wonach anlässlich des in den neunziger Jahren erfolgten Hausverkaufes durch den Bf. an ***46*** letzterem ein Kaufpreisteil von 1,000.000,00 ATS gestundet worden sei, der dann nach und nach in Teilbeträgen an den Bf. zurückbezahlt worden sei, von diesem Zeugen unter Wahrheitspflicht bestätigt; das Vorbringen des rechtsfreundlichen Vertreters, wonach die Stundung damit begründet gewesen sei, dass die Liegenschaft sonst nur schwer verkäuflich gewesen wäre, wenn der Kaufpreis in einem aufzubringen gewesen wäre, ist nicht unschlüssig. Dazu kommt, dass ***46*** bei seiner Zeugeneinvernahme vor dem erkennenden Senat am 14. März 2024, bei dem sich letzterer ein persönliches Bild von jenem Zeugen machen konnte, einen glaubwürdigen Eindruck gemacht hat; seine Aussage, in den Streitjahren 2005 bis 2009 einen Betrag von rund 70.000,00 € dem Bf. zurückbezahlt zu haben, weil sein Gewerbebetrieb nicht entsprechend gelaufen sei, erscheint nicht unglaubhaft. Aus den angeführten Gründen kommt der erkennende Senat in Anwendung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung zu dem Schluss, dass die von der belangten Behörde angenommene, ungeklärte Vermögensvermehrung des Bf. von 301.807,65 € hinsichtlich dieses vom Zeugen bestätigten Betrages von 70.000,00 € als geklärt anzusehen und der ungeklärte Vermögenszuwachs, vermindert um jenen Betrag, mit 231.807,65 € festzusetzen ist (wobei es in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, ob das vom Bf. dem ***46*** gewährte Darlehen, wie vom rechtsfreundlichen Vertreter ausgeführt, teilweise aufgestockt wurde bzw. ob auch noch weitere Darlehen vom Bf. an ***46*** gewährt wurden, da es ausschließlich darauf ankommt, welche Beträge in den Jahren 2005 bis 2009 bar an den Bf. zurückbezahlt wurden (sollte der Bf. in den Jahren 2005 bis 2009 weitere Darlehen bar gewährt haben, sind diese im Rahmen der von der belangten Behörde festgestellten Vermögensabflüsse des Bf. bereits berücksichtigt, da die Außenprüfung die dem Bf. zuzurechnenden Vermögenszuflüsse von 976.246,16 € ebenso aufgrund von Bargeldtransaktionen (Bareinlagen und Barabhebungen) festgestellt hat wie die Summe der ihm zuzurechnenden Vermögensabflüsse von 599.971,51 €, siehe unten)). Der Beschwerde war daher in diesem Punkt (Darlehen an ***46***) stattzugeben. Zur Überweisung eines Betrages von 105.664,78 € vom Treuhandkonto auf das Konto des Bf., Konto Nr. ***63*** (Kaufverträge des Bf. mit ***64***): Im Erstverfahren (Stellungnahme vom 19. Juli 2011) war vom steuerlichen Vertreter des Bf. diesbezüglich ausgeführt worden, zur Anschaffung zweier Liegenschaften in ***6*** (***43*** und ***97***) habe der Bf. einen Kredit von 550.000,00 € aufgenommen (dieser mit der ***98***, am 27. Juni 2007 abgeschlossene Kreditvertrag befinden sich auf S 157 ff BFG-Akt zu RV/7102131/2012). Die Kaufpreise der beiden Liegenschaften hätten sich allerdings als niedriger erwiesen, sodass in Summe lediglich 420.000,00 € (260.000,00 € + 160.000,00 €) für deren Erwerb notwendig gewesen seien (die Bezug habenden Kaufverträge betreffend die beiden Liegenschaften in ***84***, und in ***85***, jeweils vom ***Datum11***, befinden sich auf S 161 ff BFG-Akt zu RV/7102131/2012). Die restlichen 130.000,00 € seien vom Treuhandkonto bei Rechtsanwalt ***90*** bar vom Bf. behoben worden. In seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 hat der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. aus-geführt, die von der belangen Behörde in der Begründung der Erstbescheide gemutmaßte "Schwarzzahlung" an die Verkäuferin ***64*** (nunmehr: ***64***) entbehre jeglicher Grundlage (das Finanzamt hatte in der Begründung der Erstbescheide ausgeführt, es erscheine als wahrscheinlich, dass der angeblich bar behobene Betrag zur Abdeckung des tatsächlichen Kaufpreises verwendet, also ein Teil des Kaufpreises "schwarz" bezahlt worden sei). Tatsächlich habe der Bf. schlichtweg einen höheren Kredit aufgenommen, als er zur Kaufpreisabdeckung benötigt habe, welcher Umstand leicht durch Einvernahme der Verkäuferin geklärt werden könne. Beantragt werde die Einvernahme der Zeugin ***64*** zum Zweck des Nachweises der Richtigkeit der Angaben des Bf.. In der Begründung der nunmehr angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde dazu aus, die beiden Verträge über den Ankauf der Liegenschaften seien am ***Datum11*** abgeschlossen worden. Es erscheine dem Finanzamt daher völlig unglaubwürdig, dass der Bf. 1 Tag vor Abschluss der Kaufverträge die Höhe der Kaufpreise noch nicht gewusst habe. Vielmehr erscheine es als wahrscheinlich, dass der angeblich bar behobene Betrag - für diese Behauptung habe kein entsprechender Beleg vorgelegt werden können - zur Abdeckung des tatsächlichen Kaufpreises verwendet, also ein Teil des Kaufpreises "schwarz" bezahlt worden sei. Eine anderweitige Verwendung würde auch der im Auszahlungsbeleg der ***31*** zur Bezug habenden Kreditkontonummer normierten Treuhandvereinbarung widersprechen. In seiner Beschwerde vom 8. Juni 2017 argumentierte der rechtsfreundliche Vertreter, die belangte Behörde habe den Beweisantrag des Bf. auf Einvernahme der Verkäuferin jener Liegenschaft, bezüglich derer der Bf. eine höhere Kreditaufnahme geltend gemacht habe, als es dem Kaufpreis entsprochen habe, mit der durch nichts begründeten und durch kein Beweisergebnis gedeckten Vermutung abgetan, es sei eine Schwarzzahlung an diese Verkäuferin vom Bf. geleistet worden. Durch Einvernahme der Verkäuferin wäre leicht nachzuweisen gewesen, dass diese eben nur den im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis erhalten habe und der Rest des Kreditrealisates an den Bf. aus dem Treuhandkonto ausbezahlt worden sei, welches Vorgehen im Übrigen auch von der Abgabenbehörde nicht in Abrede gestellt werde. Der Beweisantrag auf Einvernahme der Verkäuferin ***64*** sei schlichtweg nicht durchgeführt worden. In der Begründung ihrer Beschwerdevorentscheidungen vom 5. September 2017 führte die belangte Behörde aus, laut Pkt. 8.2 des Statuts der Treuhand-Einrichtung der Rechtsanwaltskammer ***5*** seien Verfügungen über den Treuhanderlag auf einem Treuhandkonto nur ausschließlich in Form der Überweisung zulässig. Im Übrigen seien entsprechende Formvorschriften vorgesehen, sodass eine, iSd Statuts widerrechtliche, Barauszahlung an den Bf. durch den rechtsfreundlichen Vertreter dokumentiert sein und die Vorlage dieser Dokumentation der Barauszahlung für den Bf. im bisherigen Verfahren als Nachweis für seine Behauptungen möglich gewesen sein müsste. Ein entsprechender Nachweis habe allerdings vom Bf. bis dato nicht erbracht werden können. In seinem Vorlageantrag vom 3. Oktober 2017 argumentierte der rechtsfreundliche Vertreter, die belangte Behörde versuche darzustellen, dass die Erlangung von Mitteln durch den Bf. aus der Aufnahme eines Kredites, dessen Realisat höher gewesen sei als die Summe der von ihm zu zahlenden Kaufpreise (Überfinanzierung), deshalb auszuschließen sei, weil von einem Treuhandkonto keine Beträge behoben werden könnten. Auch diese Behauptung sei unrichtig, weil schlichtweg nur jener Teil der Kreditvaluta, der nicht zur Zahlung des Kaufpreises gedient habe und somit auch nicht Gegenstand der treuhändigen Abwicklung zwischen den Vertragsparteien gewesen sei, dem Bf. zur Verfügung gestellt worden sei. Dazu ist seitens des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass das Gericht dem Beweisantrag des rechtsfreundlichen Vertreters auf Einvernahme der ***64*** entsprochen und diese in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14. März 2024 als Zeugin einvernommen hat. Bei dieser Befragung hat die Zeugin ausgesagt, dass die in den beiden Kaufverträgen vom ***Datum11*** ausgewiesenen Kaufpreise von in Summe 420.000,00 € netto dem tatsächlich erhaltenen Kaufpreis entsprächen; sie habe genau diese Beträge erhalten (überwiesen bekommen) und nicht mehr. Das Bundesfinanzgericht geht in Anbetracht der Glaubwürdigkeit der Zeugin und der beiden aktenkundigen Kaufverträge vom ***Datum11***, die Kaufpreise von zusammen 420.000,00 € netto ausweisen, davon aus, dass letztere den Tatsachen entsprechen und die Zeugin tatsächlich (nur) diese Beträge erhalten hat. Allerdings ist mit der vom rechtsfreundlichen Vertreter am 11. März 2024 an das Gericht erfolgten Vorlage der Auszahlungsanweisung an die Treuhänderbank vom 1. August 2007, wonach ein Betrag von 105.664,78 € vom Treuhandkonto auf das Konto Nr. ***63*** des Bf. überwiesen wurde (siehe dazu bereits oben unter Punkt h) in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis), für den Bf. nichts gewonnen, hat doch der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14. März 2024 zutreffend darauf verwiesen, dass diese Überweisung des Betrages von 105.664,78 € auf die Vermögenszuwachsrechnung keinen Einfluss hat, weil bei letzterer nur die Bareingänge und Barausgänge berücksichtigt wurden. Dies entspricht den Tatsachen, hat doch die Außenprüfung die dem Bf. zuzurechnenden Vermögenszuflüsse von 976.246,16 € ebenso aufgrund von Bargeldtransaktionen (Bareinlagen und Barabhebungen) festgestellt wie die Summe der ihm zuzurechnenden Vermögensabflüsse von 599.971,51 € (siehe dazu bereits oben unter Punkt b) in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis, S 1 f. der Begründung der nunmehr angefochtenen Bescheide (= S 42 und S 42/Rückseite BFG-Akt) und S 1 ff Beilage 4 (= S 414 ff/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009) des Außenprüfungsberichtes vom 21. September 2011 ("Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO"); die Gegenüberstellung der Bareinzahlungen und Barauszahlungen auf dem Bezug habenden Konto des Bf., Konto Nr. ***63***, durch den Außenprüfer befindet sich auf S 2 Beilage 4 (= S 415/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009)), weshalb, wie bereits ausgeführt, die Überweisung des Betrages von 105.664,78 € auf die Vermögenszuwachsrechnung keinen Einfluss hat und den von der Außenprüfung festgestellten, ungeklärten Vermögenszuwachs nicht zu verringern vermag. Die Beschwerde war daher in diesem Punkt (Überweisung eines Betrages von 105.664,78 € vom Treuhandkonto auf das Konto des Bf.) abzuweisen. E) Ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt: Wie bereits oben unter Punkt b) in der Darstellung des Verfahrensganges in diesem Erkenntnis ausgeführt, hat die belangte Behörde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden eine Umsatzzuschätzung von insgesamt 804.724,30 € sowie eine Gewinnzuschätzung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von insgesamt 365.697,65 € vorgenommen, wobei letztere aus der ungeklärten Vermögensvermehrung von 301.807,65 € zuzüglich der vom Bf. für 2005 und 2008 als ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärten und nunmehr ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizierten Beträge von 17.890,000 € sowie 46.000,00 € resultiert. Der erste dieser als ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärten Beträge war im Erstverfahren (Einkommensteuerbescheide 2005 vom 9. Oktober 2006 und 27. September 2011) erklärungsgemäß (dh. nur progressionserhöhend) veranlagt worden; der zweite war im Erstverfahren (Einkommensteuerbescheide 2008 vom 28. Dezember 2009 und 27. September 2011) als Einkünfte aus Leistungen voll versteuert worden (wobei in der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2008 vom 28. Dezember 2009 diesbezüglich ausgeführt worden war, dass kein Nachweis erbracht worden sei, dass die Provisionseinnahmen von 46.000,00 € im Rahmen einer in der ***81*** gelegenen Betriebstätte angefallen seien, weshalb die Besteuerung im Wohnsitzstaat (Österreich) erfolgt sei). Mit Vorhalt der belangten Behörde vom 24. April 2017 (S 210 ff Akt "Fortgesetztes Verfahren ***Bf.***") wurde der Bf. ersucht, bekannt zu geben, warum 2005 Einkünfte von 17.890,00 € und 2008 Einkünfte von 46.000,00 € nur unter Progressionsvorbehalt erklärt worden seien, welche Geschäfte diesen Einkünften zugrunde lägen und ob diese Einkünfte mit einer ausländischen Betriebsstätte oder festen örtlichen Einrichtung im Ausland in Zusammenhang stünden. Im Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2017 (S 219 Akt "Fortgesetztes Verfahren ***Bf.***"), mit dem der Antrag des Bf. vom 10. Mai 2017 auf Verlängerung der Frist zur Stellungnahme bzw. Vorhaltsbeantwortung abgewiesen wurde, wurde der Bf. darauf hingewiesen, dass "bezüglich der Vorhaltspunkte (ausländische Einkünfte) […] mangels einer entsprechenden Antwort das Finanzamt davon ausgehen wird, dass diese Einkünfte nicht nur dem Progressionsvorbehalt unterliegen, sondern in Österreich der (vollen) Steuerpflicht unterliegen."   In seiner Stellungnahme vom 25. Mai 2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter dazu lediglich aus, dass diese Einkünfte (2005: 17.890,00 € und 2008: 46.000,00 €) in den jeweiligen Steuererklärungen bereits berücksichtigt worden seien (er verweise auch auf S 42 f. des Aufhebungsbeschlusses BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012). In der Begründung der nunmehr angefochtenen Bescheide führte die belangte Behörde dazu aus, die unter Progressionsvorbehalt erklärten Einkünfte des Bf. im Jahr 2005 von 17.890,00 € bzw. im Jahr 2008 von 46.000,00 € [Anm.: bei letzteren handelt es sich um angeblich von der slowakischen Firma ***82*** an den Bf. ausbezahlte Provisionen, siehe S 8/2008 ESt-Akt bis 2009] würden im Hinblick darauf, dass der entsprechende Vorhalt vom 24. April 2017 nicht beantwortet worden sei, als gewerbliche Einkünfte gewertet, die in Österreich sowohl umsatz- als auch einkommensteuerpflichtig seien. Die Existenz ausländischer Betriebsstätten sei vom Bf. nicht behauptet, das Besteuerungsrecht Österreichs nicht bestritten worden. Diesbezüglich werde auch auf das Schreiben des seinerzeitigen steuerlichen Vertreters des Bf., ***80***, vom 22. Dezember 2009 verwiesen (siehe dazu bereits oben unter Punkt b) in der Darstellung des Verfahrensganges). In seiner Beschwerde vom 8. Juni 2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter dazu aus, in den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2005 bzw. 2008 vom 18. Mai 2017 seien erstmalig ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt (2005) bzw. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 (2008) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert worden. Ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt bzw. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 könnten aber nicht gleichzeitig gewerbliche Einkünfte aus dem von der Abgabenbehörde unterstellten Kfz-Handel bzw. der Kfz-Vermittlung sein. Dazu ist aus Sicht des Bundesfinanzgerichtes festzuhalten, dass der Bf. bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter dem im Vorhalt der belangten Behörde vom 24. April 2017 enthaltenen Ersuchen, bekannt zu geben, warum 2005 Einkünfte von 17.890,00 € und 2008 Einkünfte von 46.000,00 € nur unter Progressionsvorbehalt erklärt worden seien, welche Geschäfte diesen Einkünften zugrunde lägen und ob diese Einkünfte mit einer ausländischen Betriebsstätte oder festen örtlichen Einrichtung im Ausland in Zusammenhang stünden, und dem im Bescheid der belangten Behörde vom 11. Mai 2017 enthaltenen Hinweis, dass mangels einer entsprechenden Antwort betreffend diese Einkünfte das Finanzamt davon ausgehen werde, dass jene Einkünfte nicht nur dem Progressionsvorbehalt, sondern in Österreich der (vollen) Steuerpflicht unterlägen, nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen sind, wurde doch in der Stellungnahme vom 25. Mai 2017 dazu lediglich ausgeführt, diese Einkünfte seien in den jeweiligen Steuererklärungen bereits berücksichtigt worden. Auch den Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung der nunmehr angefochtenen Bescheide, der wiederum Vorhaltscharakter zukommt, hat der rechtsfreundliche Vertreter in seiner Beschwerde vom 8. Juni 2017 lediglich entgegnet, (bisher als) ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt bzw. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 (qualifizierte Einkünfte) könnten nicht gleichzeitig gewerbliche Einkünfte aus dem von der Abgabenbehörde unterstellten Kfz-Handel bzw. der Kfz-Vermittlung sein. Damit sind aber der Bf. bzw. sein rechtsfreundlicher Vertreter der bei Auslandssachverhalten wegen der Einschränkung der Ermittlungsmöglichkeiten der Abgabenbehörde erhöhten Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen (vgl. zB VwGH 26.7.2000, 95/14/0145; VwGH 31.5.2000, 97/13/0039) nicht bzw. nur unzureichend nachgekommen; welche Geschäfte diesen vom Bf. unter Progressionsvorbehalt erklärten Einkünften von 17.890,00 € und 46.000,00 € zugrunde liegen und ob diese Einkünfte mit einer ausländischen Betriebsstätte oder festen örtlichen Einrichtung im Ausland in Zusammenhang stehen, wurde nicht beantwortet. Die von der belangten Behörde daraus in der Begründung der nunmehr angefochtenen Bescheide gezogene Schlussfolgerung, diese Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu werten (wie bereits oben unter Punkt C) ausgeführt, steht jene Einkunftsquelle beim Bf. dem Grunde nach fest, und es kommt keine andere Einkunftsquelle als wahrscheinlicher in Betracht), die in Österreich umsatz- und einkommensteuerpflichtig sind, ist nicht zu beanstanden. (Die vom Bundesfinanzgericht auf S 42 f. des Aufhebungsbeschlusses BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, vertretene Rechtsansicht betreffend die vom Bf. unter Progressionsvorbehalt erklärten Einkünfte von 46.000,00 € wird demgegenüber schon allein deshalb nicht mehr aufrechterhalten (das Bundesfinanzgericht ist in seiner Beurteilung an die in seinem Aufhebungsbeschluss dargelegte Rechtsanschauung ausdrücklich nicht gebunden, siehe dazu bereits oben unter Punkt C)), weil dieser Beschluss vor Ergehen des von der belangten Behörde durchgeführten Vorhalteverfahrens vom 24. April 2017 (siehe oben) gefasst wurde und daher dessen Ermittlungsergebnisse nicht berücksichtigen konnte). Die Beschwerde war daher in diesem Punkt abzuweisen. F) Spekulationseinkünfte: Wie bereits oben unter Punkt b) in der Darstellung des Verfahrensganges ausgeführt, hat die belangte Behörde mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden - wie bereits im Erstverfahren - von der Außenprüfung festgestellte, vom Bf. bisher nicht erklärte Spekulationseinkünfte von 445,73 € (für 2005), 4.158,16 € (für 2006) sowie 16.085,50 € (für 2008) der Einkommensteuer unterworfen. Bezüglich dieser Einkünfte aus Spekulationsgeschäften verwies die belangte Behörde in der Begründung der nunmehr angefochtenen Bescheide auf die Tz. 2 des Berichtes der Außenprüfung vom 21. September 2011. In diesem Außenprüfungsbericht ("Niederschrift über die Schlussbesprechung gem. § 149 Abs. 1 BAO und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung gem. § 150 BAO", S 404 ff/Dauerbelege ESt-Akt bis 2009) wird in der Tz. 2 ("Spekulationsgewinn") wiederum auf die "Beilage 2 Punkt 1 und 2 der Niederschrift über die Schlussbesprechung mit Bericht und Beilage 4 betreffend Bankunterlagen" verwiesen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7105660/2017
ECLI
ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105660.2017
Stammnummer
143927
Gültig
19.03.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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