Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105660/2017
Ungeklärter Vermögenszuwachs und Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105660/2017vom 19.03.2024Teil 2 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ein ungeklärter Vermögenszuwachs rechtfertige nämlich eine entsprechend hohe Zurechnung zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünften (VwGH 6.3.1985, 84/13/0235; VwGH 25.3.1992, 90/13/0295; VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). Die Eruierung einzelner Geschäftsvorfälle sei im Rahmen einer derartigen Schätzungsmethode nicht erforderlich und mangels entsprechender Angaben des Bf. auch gar nicht möglich. Für die Zuschätzung des nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses reiche es nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung aus, Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften zu treffen. Nicht erforderlich sei, konkrete Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen (VwGH 30.4.2003, 98/13/0097). Die Abgabenbehörde sei entgegen der im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 vertretenen Auffassung des Bf. des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075). Daher sei es auch nicht erforderlich, diejenigen Personen als Zeugen zu vernehmen, die dem Bf. seine Behauptungen bezüglich der Abläufe der einzelnen Kfz-Geschäfte bestätigen sollten.
Soweit der Bf. der Abgabenbehörde in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 vorwerfe, sie habe den Sachverhalt mangelhaft ermittelt und sich nicht mit den Argumenten des Bf. auseinandergesetzt, so sei ihm zu entgegnen, dass es für die Zuschätzung eines nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses ausreiche, Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften überhaupt zu treffen; nicht erforderlich sei es aber, weil dies auch der Methode der Schätzung nicht entsprechen würde, konkret Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen (VwGH 13.10.1993, 91/13/0058). Im Hinblick auf die angewendete Schätzungsmethode seien daher entgegen der Ansicht des Bf. Feststellungen über einzelne Einkaufs- und Verkaufspreise der Kfz nicht erforderlich gewesen.
Dies ergebe für die einzelnen Jahre folgende Einkünftezurechnungen:
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2005
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2006
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2007
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2008
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2009
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ungeklärte Vermögenszuwächse
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64.296,07 €
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195.056,85 €
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331.894,13 €
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133.432,76 €
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177.099,35 €
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ungeklärte Vermögensabflüsse
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49.620,41 €
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184.500,00 €
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254.851,10 €
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43.000,00 €
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68.000,00 €
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ungeklärte Vermögensvermehrung = Zuschätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb
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14.675,66 €
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10.556,85 €
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77.043,03 €
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90.432,76 €
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109.099,35 €
Summe ungeklärte Vermögenszuwächse: 901.779,16 €.
Summe ungeklärte Vermögensabflüsse: 599.971,51 €.
Summe ungeklärte Vermögensvermehrung = Zuschätzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 301.807,65 €.
Dabei sei der Betrag des ungeklärten Vermögenszuwachses jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient worden sei (vgl. VwGH 22.2.2000, 95/14/0077).
Der Bf. habe in den Jahren 2005 bis 2009 nichtselbständige Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und gewerbliche Einkünfte erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hätte, hätten sich im Zuge des Außenprüfungsverfahrens nicht ergeben.
Sehr wohl aber habe sich gezeigt, dass der Bf. in der Kfz-Branche tätig gewesen sei und daraus Einkünfte erzielt (und teilweise auch erklärt) habe. Dies ergebe sich etwa aus den entsprechenden Rechnungen der Firma ***48*** des Jahres 2007.
Darüber hinaus sei zB auch bei einer Erhebung am 27. Mai 2011 bei der Firma ***49***, ***50***, festgestellt worden, dass der Bf. lt. Angaben dieser Firma im Zeitraum 2007 bis 2010 in 14 Fällen als (Ein-)Käufer von Kfz aufgetreten sei und großteils die entsprechenden Kaufverträge auch unterzeichnet habe. Ein Kfz (***14***) habe der Bf. selbst gekauft, ein Kfz (***51***) habe er lt. Kaufvertrag für ***52*** gekauft, auf den anderen Rechnungen schienen slowakische Firmen als Käufer auf.
In den Unterlagen der Firma ***49*** finde sich etwa auch ein Anzahlungsbeleg für einen ***53*** über 10.000,00 €, der nachweislich auf den Bf. laute. Der gesamte erzielte Verkaufserlös der Firma ***49*** aus diesen 14 Kfz-Geschäften, bei denen der Bf. aufgetreten sei, habe 562.873,10 € betragen. Auch aus den Aussagen des Bf. selbst gehe hervor, dass er höherpreisige Autos bei Kfz-Händlern auf eigenen Namen bestellt habe.
Der nunmehr im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 vorgebrachte Einwand, dass der Bf. als Angestellter des ***15*** (Österreich) für eine slowakische Firma Autokäufe getätigt habe, lasse sich nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang bringen. Es sei nämlich völlig unrealistisch, dass ein Angestellter einer österreichischen Firma unentgeltlich für eine ausländische Firma tätig werde. Ob diese Kfz-Verkäufe der Firma ***49*** zu Recht als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt worden seien oder nicht, sei für den vorliegenden Sachverhalt völlig irrelevant.
Dies alles zeige, dass der Bf. entgegen seinen Behauptungen in der Kfz-Branche aktiv tätig gewesen sei (und sei). Die Behauptung, dass er zuerst nur deswegen als potentieller Käufer auftrete, um einige Zeit mit dem Neuwagen selbst fahren zu können, erweise sich anhand einer Abfrage im Kfz-Zentralregister für 2005 bis 2009 als nicht den Tatsachen entsprechend. In diesem Zeitraum sei lediglich ein ***54*** vom 23. Dezember 2004 bis zum 10. März 2005 kurzfristig auf den Bf. angemeldet gewesen. Seit 4. September 2009 sei ein ***55*** und seit 21. April 2009 ein ***56*** auf den Bf. zugelassen gewesen. Weder sei der ***53***, für den er nachweislich eine Anzahlung über 10.000,00 € geleistet habe, noch der ***14***, den er von der ***49*** am 24. Jänner 2008, noch der ***57***, den er von der ***48*** am 13. Oktober 2006 auf eigenen Namen gekauft gehabt habe, auf den Bf. zugelassen gewesen. Er habe diese Kfz daher auch nicht selbst für eigene Zwecke im öffentlichen Verkehr benutzen können, seine Behauptungen stellten daher eine reine Schutzbehauptung dar.
Dass der Bf. sehr wohl gewerblich in der Kfz-Branche tätig gewesen sei, ergebe sich etwa auch aus der Tatsache, dass er in der ***81*** seit ***Datum5*** unter dem Firmennamen "[Name des Bf.] ***17***" im Handelsregister eingetragen sei. Als Geschäftszweck sei dort ua. der Kauf und Verkauf von Kfz eingetragen. [Anm.: Eine Kopie dieser Eintragung befindet sich auf S 49/Rückseite BFG-Akt].
Dass diese Eintragung ohne jegliche reelle Grundlage erfolgt sei, sei vom Bf. nicht behauptet worden. Aufgrund der Lebenserfahrung müsse davon ausgegangen werden, dass die Eintragung in einem öffentlichen Register nicht zum Spaß erfolgt sei, sondern der Bf. unter dieser Firma im Kfz-Handel tätig werden habe wollen und auch geworden sei. Ob und in welcher Höhe er unter diesem Firmennamen (auch in Österreich) Einnahmen erzielt habe, könne mangels vorgelegter Unterlagen nicht gesagt werden. Die Klärung dieser Frage sei aber aufgrund der infolge des ungeklärten Vermögenszuwachses gegebenen Schätzungsberechtigung auch nicht von Relevanz, denn sollte der Bf. unter diesem Firmennamen - in Österreich steuerpflichtige - Einkünfte erzielt haben, so seien diese in der Schätzungsbemessungsgrundlage enthalten.
Festzuhalten sei allerdings in diesem Zusammenhang, dass die Adresse ***18***, ***81***, genau jene Adresse sei, an der auch die ***58*** residiere, die etwa lt. der Erhebung bei der Firma ***59***mbH 6 Kfz erworben habe, und dass der Bf. für diese slowakische Firma aufgetreten sei. Auch sei deren Firmenstempel bei der Hausdurchsuchung beim Bf. gefunden worden. Bei dieser Hausdurchsuchung sei ua. auch eine Rechnung der ***58*** vom 5. März 2007 gefunden worden, mit der angeblich ein ***60*** um 50.900,00 € im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung an ***61***, ***62*** (wobei diese lt. ZMR seit ***Datum6*** keinen Wohnsitz mehr in Österreich gehabt habe), verkauft worden sei.
Dieser Pkw sei jedoch zu jenem Zeitpunkt nachweislich im Eigentum des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf. gewesen und habe daher nicht Gegenstand einer innergemeinschaftlichen Lieferung sein können. Gemäß der schriftlichen Aussage des rechtsfreundlichen Vertreters vom 13. April 2011 sei dieser Pkw über Vermittlung des Bf. am 27. Dezember 2006 vom rechtsfreundlichen Vertreter erworben worden. Der Kaufpreis sei am 30. Jänner 2007 auf das Konto mit der Nummer ***63*** bei der ***31*** ***10*** überwiesen worden. Inhaber dieses Kontos sei der Bf..
Vermöge ein Abgabepflichtiger die Herkunft seiner Mittel nicht nachzuweisen, könne allenfalls bereits ein einzelner Hinweis auf eine konkrete wirtschaftliche Aktivität genügen, um schlüssig das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsquelle anzunehmen (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075). Im gegenständlichen Fall seien sogar mehrere konkrete wirtschaftliche Aktivitäten des Bf. im Bereich des Kfz-Handels nachgewiesen. In Höhe der letztendlich ungeklärt gebliebenen, jährlichen Vermögenszuwächse von insgesamt 901.779,16 € seien jedenfalls entsprechende, dem 20%-igen Steuersatz unterliegende Umsätze des Bf. (brutto) aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung anzusetzen. Eingangsrechnungen im Zusammenhang mit diesen Umsätzen, die den Bf. zum Vorsteuerabzug berechtigten, seien nicht vorgelegt worden, eine Vorsteuer habe somit nicht angesetzt werden können.
Die unter Progressionsvorbehalt erklärten Einkünfte des Bf. im Jahr 2005 von 17.890,00 € bzw. im Jahr 2008 von 46.000,00 € würden im Hinblick darauf, dass der entsprechende Vorhalt vom 24. April 2017 nicht beantwortet worden sei, als gewerbliche Einkünfte gewertet, die in Österreich sowohl umsatz- als auch einkommensteuerpflichtig seien. Die Existenz ausländischer Betriebsstätten sei vom Bf. nicht behauptet, das Besteuerungsrecht Österreichs nicht bestritten worden. Diesbezüglich werde auch auf das Schreiben des seinerzeitigen steuerlichen Vertreters des Bf. vom 22. Dezember 2009 verwiesen. [Anm.: Dieses per FinanzOnline bei der belangten Behörde eingebrachte Schreiben des ***80*** vom 22. Dezember 2009 befindet sich auf S 9/2008 ESt-Akt bis 2009 und weist folgenden Wortlaut auf: "Nach Rücksprache mit meinem Klienten muss ich bekanntgeben, dass [der Bf.] 2008 keinen Wohnsitz mehr im Ausland hatte und diese Provisionseinkünfte im Ausland nicht versteuert worden sind."]
Die Umsatzsteuerbemessungsgrundlagen 2005 bis 2009 seien daher um die jährlichen, ungeklärten Vermögenszuwächse sowie um die "Progressionseinkünfte" zu erhöhen und es sei die Umsatzsteuer 2005 bis 2009 entsprechend festzusetzen gewesen. Die Gewinnzuschätzungen entsprechend der jährlichen Nettovermögenszuwächse seien als (zusätzliche) Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusetzen gewesen.
Bezüglich der Einkünfte aus Spekulationsgewinn werde auf Tz. 2 des Berichtes der Außenprüfung vom 21. September 2011 verwiesen.
Die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2009 (= Umsatzzuschätzung von insgesamt 804.724,30 € sowie Gewinnzuschätzung von insgesamt 365.697,65 €) sei der Beilage (im Detail S 51/Rückseite BFG-Akt) zu entnehmen.
Zur in der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 angesprochenen Bindungswirkung des Beschlusses BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, sei festzuhalten, dass diese Bindungswirkung nur bei unveränderter Sach- und Rechtslage bestehe. In sachlicher Hinsicht seien die Abgabenbehörden gemäß §§ 278 Abs. 3, 279 Abs. 3 BAO überdies nur an die für die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes maßgebliche Rechtsanschauung gebunden, nicht jedoch an bloße obiter dicta. Bloß implizit ableitbare Rechtsansichten entfalteten keine Bindungswirkung (vgl. Unger in Althuber/Tanzer/Unger, BAO-Handbuch, S 778).
In dem vom Bundesfinanzgericht seinem Beschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, zugrunde gelegten Sachverhalt sei etwa die Tatsache, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. Ende 2006 einen ***60*** über "Vermittlung" des Bf. gekauft habe und der Kaufpreis für dieses Kfz auf ein Konto des Bf. eingezahlt worden sei, nicht berücksichtigt. Aufgrund dieses Sachverhaltselementes sei nunmehr jedenfalls ein von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderter (weiterer) Nachweis der Tätigkeit des Bf. im Bereich des Kfz-Handels erbracht. Damit erübrige es sich aber auch, weitere Ermittlungshandlungen über einzelne Geschäftsfälle vorzunehmen. Eine (allfällige) Bindungswirkung des oa. Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes sei daher in diesem Punkt nicht (mehr) gegeben.
Im Übrigen lasse sich nach Ansicht des Finanzamtes dem oa. Beschluss des Bundesfinanzgerichtes keine (eindeutige) Rechtsanschauung entnehmen, an die die Abgabenbehörde im fortgesetzten Verfahren gebunden wäre. Das Gericht habe sich in seinem Beschluss weder dahingehend festgelegt, dass die ungeklärten Vermögenszuwächse des Bf. aus dem Betrieb von Bordellen stammten, noch, dass sie aus Kfz-Verkäufen bzw. Kfz-Vermittlungen resultierten. Dem konkreten Ermittlungsauftrag des Gerichtes, ***4*** einzuvernehmen, sei das Finanzamt nachgekommen. Weitere konkrete Ermittlungsschritte, um einen für das Gericht maßgeblichen Sachverhalt zu erforschen, seien der Abgabenbehörde nicht aufgetragen worden.
c) Gegen die im fortgesetzten Verfahren ergangenen Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 erhob der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. am 8. Juni 2017 Beschwerde, in der er ausführte, diese Bescheide ihrem gesamten Umfang nach anzufechten. Begründend führte der rechtsfreundliche Vertreter dazu Folgendes aus:
1. Zur Frage der Bindung der Abgabenbehörde an die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes:
Das Bundesfinanzgericht habe in seinem Beschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, die gemäß § 278 Abs. 1 BAO erfolgte Aufhebung der im Bezug habenden Erstverfahren ergangenen Bescheide unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde damit begründet, dass der für die Entscheidung über die Beschwerden wesentliche Sachverhalt nicht ausreichend erhoben sei und wesentliche Ermittlungen unterlassen worden seien. In Konkretisierung der Aufträge an die Abgabenbehörde habe das Bundesfinanzgericht ausgeführt, dass
- die von der Außenprüfung getroffenen Feststellungen betreffend die angenommene Tätigkeit des Bf. als gewerblicher Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler nicht derart eklatante Vermögenszuschätzungen rechtfertigten, wie diese auch nunmehr erneut in den bekämpften Bescheiden vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 erfolgten;
- die wenigen von der Außenprüfung festgestellten Provisionen, die der Bf. erhalten habe, sowohl von der Anzahl der Abrechnungen als auch von der Höhe her ungeeignet seien, derart hohe Vermögenszuwächse zu begründen;
- wenn es überhaupt zu einem derart hohen Vermögenszuwachs gekommen sein sollte, dieser nicht aus Kfz-Verkäufen bzw. Kfz-Vermittlungen des Bf. herrühren könne;
- die Abgabenbehörde im fortgesetzten Verfahren, sollte sie weiterhin die Auffassung vertreten, die hohe Vermögensunterdeckung, falls sie überhaupt bestehe, stamme aus Kfz-Verkäufen bzw. Kfz-Vermittlungen des Bf., weitere Ermittlungen vorzunehmen haben werde, im Rahmen derer va. der jeweilige Einstands- und Verkaufspreis von Bezug habenden, verkauften Kfz sowie der daraus jeweils resultierende Gewinn bzw. Provisionserlös zu erheben und die Frage zu klären sein werde, wem dieser Gewinn bzw. Provisionserlös zugeflossen sei bzw. was der Bf. bei diesen Geschäften verdient habe;
- die Abgabenbehörde auf alle vom Abgabepflichtigen substantiiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen einzugehen haben werde.
Die Aufträge des Bundesfinanzgerichtes betreffend die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens seien vollkommen unmissverständlich und von der Abgabenbehörde zu befolgen gewesen. Letztere habe es jedoch vorgezogen, anstelle der Durchführung der aufgetragenen Ermittlungen das Ermittlungsverfahren lediglich durch Einvernahme der Zeugin ***4*** zu ergänzen und bezüglich der restlichen Aufträge des Bundesfinanzgerichtes die Ansicht zu vertreten, dass sie nur an die im Beschluss des Bundesfinanzgerichtes dargelegte Rechtsanschauung gebunden sei. Weiters vertrete die Abgabenbehörde in den nunmehr bekämpften Bescheiden die Ansicht, dass deshalb, weil ein (nunmehr festgestellter) Vermittlungsverkauf eines Pkw ***60*** vom Gericht in seinem Beschluss nicht berücksichtigt worden sei, sich weitere Ermittlungshandlungen und Feststellungen erübrigen würden.
Eine Bindungswirkung des Beschlusses BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, für die Abgabenbehörde werde schlichtweg in Abrede gestellt. Letztere gehe sogar so weit, zu behaupten, dass diesem Beschluss des Gerichtes keine eindeutige Rechtsanschauung zu entnehmen sei. Die Aufträge des Gerichtes, das Verfahren zu ergänzen, würden von der Abgabenbehörde als "Überlegungen" desselben abgetan, welche keine Bindungswirkung entfalten würden.
Das Finanzamt vertrete die Ansicht, mit der Einvernahme der Zeugin ***4*** ohnehin ausreichende weitere Ermittlungsschritte gesetzt zu haben. Die gegenteilige Darstellung des Bf. im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 werde als jeglicher Grundlage entbehrend abgetan.
Der Abgabenbehörde sei zunächst zu entgegnen, dass sie Aufträge zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch das Bundesfinanzgericht zu befolgen habe; der Befolgung dieser Verfahrensergänzungsaufträge des Gerichtes komme besondere Bedeutung zu. Darüber setze sich jedoch das Finanzamt mit der rechtlich vollkommen verfehlten Begründung hinweg, dass es ihm freistünde, in welchem Umfang es diese Ergänzungsaufträge zu befolgen habe, weshalb nur die Einvernahme der Zeugin ***4*** erfolgt sei, andere Beweisaufnahmen, insbesondere solche vom Bf. beantragten, aber nicht durchzuführen gewesen seien.
Eine nachvollziehbare Begründung für diese Vorgehensweise bleibe die Abgabenbehörde schuldig, wenn man davon absehe, dass sie mit dem Versuch eines "rechtlichen Kunstgriffes", wonach ein Kfz-Vermittlungssachverhalt (Pkw ***60***) vom Bundesfinanzgericht nicht berücksichtigt worden sei und sich damit ein neuer Sachverhalt ergebe, als Argument dafür zu verwenden versuche, weitere Aufträge zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens schlichtweg nicht zu befolgen.
Dieser vollkommen verfehlten Rechtsansicht der Abgabenbehörde sei zu entgegnen, dass das Bundesfinanzgericht umfangreiche Ergänzungsaufträge erteilt habe, wozu allenfalls auch Feststellungen zu einem Vermittlungsverkauf des erwähnten Pkw ***60*** zählen könnten. Keinesfalls sei es jedoch im Lichte der unmissverständlichen Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes zulässig, dass das Finanzamt ein Vermittlungsgeschäft, bei dem nicht einmal die wirtschaftliche Beteiligung des Bf. und dessen wirtschaftlicher Vorteil feststünden, herausgreife, um die Nichtdurchführung weiterer Ermittlungen damit zu begründen, dass ohnehin 1 Vermittlungstätigkeit nachgewiesen sei.
Ungeachtet des Umstandes, dass auch bezüglich des von der Abgabenbehörde im 2. Rechtsgang erwähnten Geschäftes betreffend den Pkw ***60*** kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt worden sei, in welchem die angebliche wirtschaftliche Beteiligung des Bf. und dessen Einkünfte aus dem konkreten Geschäft festgestellt worden seien, ignoriere die Abgabenbehörde die unzweifelhafte Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes vollständig, dass die sich aus den Feststellungen der Außenprüfung ergebende, geringgradige Tätigkeit des Bf. im Kfz-Handel bzw. in der Kfz-Vermittlung keinesfalls derart hohe Zuschätzungen rechtfertigen würde.
Mit diesem Argument des Gerichtes, dass überhaupt kein Hinweis auf eine derartige Tätigkeit des Bf. bestehe, die einen Vermögenszuwachs von mehreren hunderttausend Euro rechtfertigen würde, hat sich das Finanzamt zu Gunsten eines Vorgehens nicht auseinandergesetzt, das sich darauf beschränke, nur einen Personalbeweis durch Einvernahme der Zeugin ***4*** durchzuführen. Dieses Vorgehen der Abgabenbehörde auch im 2. Rechtsgang bestätige erneut, dass das Finanzamt eine den Argumenten des Bf. gegenüber nicht aufgeschlossene, vielmehr unsachlich ablehnende Haltung von Vornherein einnehme, dies, obwohl es bei seinem Vorgehen den Geboten der Sachlichkeit und Objektivität und nicht der Optimierung des Steueraufkommens verbunden sein sollte.
Die in der Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung vom 15. Mai 2017 gestellten, umfangreichen Beweisanträge lasse die Abgabenbehörde vollkommen unbeachtet, dies offensichtlich beseelt von der rechtlich verfehlten Vorstellung, dass die Annahme auch nur 1 geschäftlichen Tätigkeit im Rahmen der Vermittlung von Kfz jegliches Ermittlungsverfahren zur Plausibilisierung des (angeblich) mehrere hunderttausend Euro umfassenden Vermögenszuwachses nicht notwendig erscheinen lassen würde.
Dabei setze sich die Abgabenbehörde grob über die vom Bundesfinanzgericht zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht hinweg, dass ein mängelfreies Ermittlungsverfahren zum Vermögenszuwachs auch voraussetze, dass einerseits auf Argumente des Bf. eingegangen werde, andererseits aufgrund der von der Außenprüfung festgestellten, nur geringgradigen Tätigkeit des Bf. im Rahmen der Kfz-Vermittlung die hohen Vermögenszuwächse und somit Zuschätzungen nicht begründbar seien. Das Vorgehen des Finanzamtes zeige auf, dass es offensichtlich nicht in der Lage sei, über die Ergebnisse der Außenprüfung aus dem Jahr 2011 hinaus Ermittlungsergebnisse zu präsentieren, die die Zuschätzungen rechtfertigen würden.
Für Zwecke des fortgesetzten Verfahrens werde davon auszugehen sein, dass weder Ermittlungsergebnisse vorlägen noch Feststellungen getroffen hätten werden können, welche den nunmehr auch den bekämpften Bescheiden vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 zugrunde gelegten Vermögenszuwachs zu rechtfertigen geeignet seien. Die Weigerung der Abgabenbehörde, Aufträge des Bundesfinanzgerichtes zur Ergänzung des Ermittlungsverfahrens und Vornahme weiterer Feststellungen zu befolgen, erweise sich nicht nur als grober Verfahrensmangel, sondern auch als Eingeständnis der endgültigen Unfähigkeit und Unmöglichkeit, Ermittlungsergebnisse aufzuzeigen und Feststellungen zu treffen, welche die von der Abgabenbehörde angenommenen, hohen Vermögenszuwächse und die sich daraus ergebenden Zuschätzungen rechtfertigten. Es werde deshalb auch keine Verpflichtung des Bundesfinanzgerichtes im 2. Rechtsgang bestehen, erneut Aufträge an das Finanzamt zu erteilen oder weitere aufwendige Ermittlungsschritte selbst zu setzen.
Da davon auszugehen sein werde, dass eine nachvollziehbare Begründung der vorgenommenen Zuschätzungen nicht möglich sei, werde mit Aufhebung der bekämpften Bescheide und Festsetzung der Umsatz- und Einkommensteuer für die Jahre 2005 bis 2009 gemäß den Abgabenerklärungen des Bf. vorzugehen sein.
2. Zu den Konten der ***4***/Zeugeneinvernahme der ***4***:
Zu den vom Bundesfinanzgericht aufgezeigten, ergänzungsbedürftigen Fragestellungen (das Gericht habe dazu ausgeführt, dass allein die Tatsache der Zeichnungsbefugnis des Bf. nicht gleichzusetzen sei mit dem Umstand, dass die darauf erliegenden Vermögenswerte ihm gehörten bzw. ihm zuzurechnen seien) habe die Abgabenbehörde die Zeugin ***4*** einvernommen, die bestätigt habe, dass die auf den bezeichneten Konten ***21*** sowie ***22*** erliegenden Vermögenswerte ihr zuzurechnen seien, wobei sie auch Erklärungen dafür abgegeben habe, wie sie zu diesen Vermögenswerten gelangt sei.
Dazu sei zu betonen, dass die Zeugin zu Kontobewegungen aus den Jahren 2005 bis 2009 befragt worden sei, demnach zu Aus- und Einzahlungen, welche, bezogen auf den Befragungszeitpunkt, zwischen 12 und 8 Jahren zurückgelegen seien. Ungeachtet dessen habe die Abgabenbehörde weitere Nachweise verlangt, welche die Zeugin mit der vollkommen plausiblen Argumentation nicht mehr erbringen habe können, dass Unterlagen nach einem derart langen Zeitverlauf nicht mehr vorgelegt werden könnten.
Die Zeugin habe vollkommen unwidersprochen durch irgendein anderes Beweisergebnis erklärt, dass sie sowohl noch zu Lebzeiten als auch nach dem Ableben von Verwandten Vermögenswerte übertragen erhalten habe, welche die Guthabenstände auf ihren Konten erklären ließen.
Zu diesen Angaben habe die Abgabenbehörde in der Begründung der bekämpften Bescheide lediglich ausgeführt, dass sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Angaben der Zeugin über die Herkunft von deren Vermögen als unzutreffend erachte, wobei sie dies ua. auch damit begründet habe, dass in Verlassenschaftsverfahren nur geringe Beträge auf die Zeugin übergegangen seien, damit aber vollständig die Angaben der Zeugin ausblende, wonach ihr auch zu Lebzeiten Vermögenswerte übertragen worden seien, welche den Vermögensstand im fraglichen Zeitraum erklären ließen.
Weshalb die Angaben der Zeugin nicht glaubhaft seien, vermöge das Finanzamt zu Gunsten einer einseitigen, zu Lasten des Bf. nicht sachlichen Argumentation, die nicht als abwägende Beweiswürdigung bezeichnet werden könne, nicht zu erklären.
Der Bf. habe auch vollkommen unwiderlegt dargestellt, weshalb die Glaubwürdigkeit der Zeugin ***4*** nicht mit dem Argument in Zweifel gezogen werden könne, dass die in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft in ***36*** nicht kreditfinanziert sei, weil infolge damals bestandener Lebensgemeinschaft der Bf. Bereitschaft gezeigt gehabt habe, als Mitschuldner zu fungieren, wohingegen die Zeugin Mithaftende und Realschuldnerin gewesen sei. Auch auf diese Darstellung des Bf. sei die Abgabenbehörde zu Gunsten einer allgemein gehaltenen Anzweiflung der Glaubwürdigkeit der Zeugin nicht eingegangen.
Selbst wenn die Glaubwürdigkeit der Zeugin in Zweifel zu ziehen sei, was nicht der Fall sei, bleibe das Finanzamt jede Erklärung dafür schuldig, weshalb allein aus der Anzweiflung der Glaubwürdigkeit der Zeugin und deren Angaben zur Mittelherkunft darauf zu schließen sei, dass Guthabenstände auf Konten der Zeugin zur Gänze dem Bf. zugerechnet werden könnten.
Das Bundesfinanzgericht habe der Abgabenbehörde ausdrücklich aufgetragen, zu ermitteln, wem bzw. zu welchen Anteilen das Geld auf den Konten der Zeugin ***4*** gehöre. Ein Ermittlungsverfahren dazu sei vom Finanzamt überhaupt nicht durchgeführt worden, wenn man davon absehe, dass der Versuch unternommen worden sei, die Zeugin durch zweifache Einvernahme mehrere Jahre nach den für die Sachverhaltsfeststellungen relevanten Ereignissen mit dem Argument zu diskreditieren, sie habe keine exakten Angaben machen bzw. keine Unterlagen vorlegen können.
Die Abgabenbehörde bleibe jedes Argument dafür schuldig, weshalb der Rückschluss, Guthabenstände auf Konten der Zeugin ***4*** seien dem Bf. zuzurechnen, mit einer mangelnden Glaubwürdigkeit der Zeugin begründet werden könne. Eine derartige Argumentation widerspreche nicht nur den logischen Denkgesetzen, sondern ergebe sich aus der Anwendung allgemeiner Erfahrungssätze, dass die Befragung von Zeugen zu Sachverhalten, welche teilweise 11 Jahre zurücklägen, zu Unschärfen in den Zeugenangaben führen müsse. Noch weniger könne erwartet werden, dass die Zeugin nach dem Verstreichen derart langer Zeiträume auch noch Unterlagen der Behörde vorlege.
Das Finanzamt habe es auch für notwendig empfunden, die Zeugin trotz klarer Aussage zum Vorhandensein von Unterlagen und der Bekanntgabe der Vertretung, dass sie weitere Unterlagen nicht vorlegen könne, zu einer 2. Einvernahme zu laden, womit das Finanzamt den für Abgabepflichtige geltenden Grundsatz verkehre, dass es (nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung) dem Abgabepflichtigen verwehrt sei, die Neudurchführung eines Beweises mit der Begründung zu verlangen, dass sich daraus ein für ihn allenfalls günstigeres Beweisergebnis ergeben könnte.
Die Abgabenbehörde messe in diesem Zusammenhang mit zweierlei Maß zum Nachteil des Bf., indem sie von der Möglichkeit Gebrauch mache, durch zweifache Ladung von Zeugen Druck auszuüben, gemachte Angaben zu ändern, welche Vorgangsweise dem Bf. nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung verwehrt werde. Die zu erwartende Bestätigung durch die Zeugin, sie könne keine weiteren Unterlagen vorlegen, nehme die Abgabenbehörde zum Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugin in vollkommen unsachlicher Weise anzuzweifeln.
Die Unsachlichkeit des Vorgehens der Abgabenbehörde ergebe sich auch aus der aus keinem Beweisergebnis zu begründenden Annahme, dass die Zeugin deswegen Schutzbehauptungen aufstelle, weil sie noch in einem Naheverhältnis zum Bf. stehe. Die Behörde bleibe jede Begründung dafür schuldig, woraus sie trotz langjähriger Aufhebung der Lebensgemeinschaft des Bf. mit der Zeugin das Vorliegen eines Naheverhältnisses erschließe. Das Finanzamt könne vielmehr überhaupt nicht begründen, weshalb die Zeugin, die unter Wahrheitspflicht ausgesagt habe, unwahre Behauptungen zu Gunsten ihres ehemaligen Lebensgefährten aufstellen sollte.
Eine Erklärung dafür, weshalb der Vermögenswert der Guthabenstände auf den Konten der Zeugin dem Bf. allein zuzurechnen sei, bleibe die Abgabenbehörde ohnehin vollkommen schuldig.
Letztere verkenne das Wesen einer freien Beweiswürdigung insofern, als sie die Ansicht vertrete, dass Feststellungsspielräume im Rahmen der Beweiswürdigung stets zu Lasten des Abgabepflichtigen zu nutzen seien. Unter einer freien Beweiswürdigung sei aber eine abwägende Beurteilung aller Beweisergebnisse, auch derjenigen, die günstige Ergebnisse für die Argumente des Abgabepflichtigen ergeben, zu verstehen.
Eine derartige abwägende Auseinandersetzung sei den beweiswürdigenden Erwägungen der Abgabenbehörde zur Aussage der Zeugin ***4*** in keiner Weise zu entnehmen, welche sich darauf beschränkten, die Zeugin zu diskreditieren und ihr ohne weitere Begründung vorzuwerfen, sie würde aus einem Naheverhältnis zum Bf. Schutzbehauptungen aufstellen.
Das Finanzamt sei von Anfang an bemüht gewesen, den behaupteten Vermögenszuwachs beim Bf. mit jedem zu Gebote stehenden Mittel argumentativ zu begründen, ohne einen Gedanken darauf zu verschwenden, ob nicht auch Argumente des Bf. zum Tragen kommen könnten und nicht auch Grundlagen dafür vorlägen, von einer Glaubwürdigkeit einvernommener Zeugen auszugehen, dies va. dann, wenn entgegenstehende Beweisergebnisse gar nicht bestünden.
Zusammengefasst werde daher auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens durch ergänzende Einvernahme der Zeugin ***4*** davon auszugehen sein, dass gemäß deren Angaben die Vermögenswerte auf den erwähnten Konten ihr zuzurechnen seien, weil kein nachvollziehbarer Hinweis dafür bestehe, dass Guthaben auf diesen Konten dem Bf. zugerechnet werden könnten.
3. Zur Frage des ungeklärten Vermögenszuwachses:
Zur Begründung eines Vermögenszuwachses beim Bf. addiere die Abgabenbehörde Einzahlungen auf Konten unter Abzug der dort wiederum vorgenommenen Auszahlungen und versuche, damit einen Vermögenszuwachs beim Bf. nachzuweisen.
Eine Begründung für die Annahme, dass Einzahlungen auf Konten der ***4***, dh. der Saldo aus Bareinzahlungen und Barbehebungen, als Vermögen dem Bf. zuzurechnen sei, bleibe das Finanzamt ohnehin vollständig schuldig.
Die Behauptung der Behörde, der Bf. habe weder den Vermögensstand zu Beginn des Prüfungszeitraumes noch die die Vermögenszu- und -abflüsse dokumentierenden "Ziffern" bestritten, erweise sich angesichts der umfangreichen Ausführungen des Bf. dazu ebenfalls als unzulässige Simplifikation und demnach auch als tatsachenwidrig.
Noch einmal sei festzuhalten, dass das Bundesfinanzgericht im aufhebenden Beschluss ausdrücklich klargestellt habe, dass es davon ausgehe, dass die eklatante Vermögenszuschätzung, welche die Abgabenbehörde nunmehr auch im 2. Rechtsgang mit gleicher Argumentation vornehme, im Rahmen der Vermögenszuwachsrechnung mit den wenigen, im Zuge der Außenprüfung festgestellten Provisionen, die der Bf. für die Vermittlung von Kfz erhalten haben solle, ausgehend sowohl von deren Anzahl als auch von deren Höhe nicht zu rechtfertigen sei, wobei die Ergebnisse der Außenprüfung als vollkommen ungeeignet erachtet worden seien, einen derart hohen Vermögenszuwachs beim Bf. zu begründen.
Diese Ausführungen des Bundesfinanzgerichtes vollständig außer Acht lassend, behaupte die Abgabenbehörde nunmehr zur Begründung der bekämpften Bescheide vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017, dass sachverhaltsmäßig nicht davon auszugehen sei, dass dem Bf. zu Beginn des Jahres 2005 zusätzliche Vermögenswerte zur Verfügung gestanden seien, obwohl dazu kein Ermittlungsverfahren abgeführt worden sei.
Allein die Begründung der Abgabenbehörde, weshalb sie zB die Einvernahme des Zeugen ***46*** als nicht erforderlich erachte, nämlich weil dieser im Zentralen Melderegister nicht aufscheine, erweise sich als Inkaufnahme eines Verfahrensmangels und zeige nur den Unwillen der Behörde, einen Beweis zu Gunsten der Argumentation des Bf. aufzunehmen.
Noch weniger verständlich werde die Vorgangsweise der Abgabenbehörde, wenn sie den Beweisantrag des Bf. auf Einvernahme der Verkäuferin jener Liegenschaft, bezüglich derer der Bf. eine höhere Kreditaufnahme geltend gemacht habe, als es dem Kaufpreis entsprochen habe, mit der durch nichts begründeten und durch kein Beweisergebnis gedeckten Vermutung abtue, es sei eine Schwarzzahlung an diese Verkäuferin vom Bf. geleistet worden. Durch Einvernahme der Verkäuferin wäre leicht nachzuweisen gewesen, dass diese eben nur den im Kaufvertrag ausgewiesenen Kaufpreis erhalten habe und der Rest des Kreditrealisates an den Bf. aus dem Treuhandkonto ausbezahlt worden sei, welches Vorgehen im Übrigen auch von der Abgabenbehörde nicht in Abrede gestellt werde.
Die Abgabenbehörde bleibe auch jede Erklärung dafür schuldig, weshalb Liquiditätsumschichtungen auf den Konten des Bf. nicht stattgefunden haben sollten, wenn sie selbst bei ihren Berechnungen (im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung) einen Anteil von 10% des behaupteten Vermögenszuwachses als anzunehmende, bloße Umschichtung von Vermögen unterstelle.
Gleiches gelte für die Behauptung des Finanzamtes, dass Einzahlungen auf ein Wertpapierverrechnungskonto nicht aus privaten Ersparnissen stammen würden, was damit begründet werde, dass die Beträge zuvor nicht auf einem Konto veranlagt gewesen seien. Der Bf. beziehe seit vielen Jahren ein Einkommen, welches die Ersparnisse in Höhe der Einzahlungen auf das Wertpapierverrechnungskonto leicht zu erklären vermöge.
Es sei der Begründung der bekämpften Bescheide auch nicht zu entnehmen, weshalb die Abgabenbehörde den Aufträgen des Bundesfinanzgerichtes, das Missverhältnis zwischen der festgestellten, geringgradigen Tätigkeit des Bf. und den hohen Zurechnungen durch die Abgabenbehörde aufzuklären, nicht nachgekommen sei. Diese Nichtergänzung des Ermittlungsverfahrens werde allerdings dann verständlich, wenn, so wie im gegenständlichen Fall, es überhaupt keine Hinweise auf eine geschäftliche Tätigkeit des Bf. gebe, welche die hohen Zuschätzungen nur annähernd rechtfertigen würden und das Finanzamt auch davon ausgehen habe müssen, dass derartige Hinweise auch im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nicht aufgefunden werden könnten, weil eine derartige Tätigkeit schlichtweg nicht vorgelegen sei.
Die Ein- und Auszahlungen ließen sich dann leicht erklären, wenn es, wie vom Bf. geltend gemacht, zu laufenden Vermögensumschichtungen, nicht jedoch zu Zuflüssen aus Einkünften, gekommen sei. Die Abgabenbehörde verfolge auch mit den nunmehr bekämpften Bescheiden unbeirrbar den von ihr bereits im 1. Rechtsgang eingeschlagenen Weg, allein aus der Tatsache der Einzahlungen auf Konten (welche zum Teil nicht einmal dem Bf. zugeordnet werden könnten) und unter Abzug der Auszahlungen von diesen Konten ohne weitere Erklärung, aus welcher Tätigkeit diese Einkünfte stammen sollten, eine Subtraktionsrechnung vorzunehmen, welches (rein mathematische) Endergebnis dann angebliche Einkünfte des Bf. darstellen würde, welche ihm aus einer nicht näher aufgeklärten Einkunftsart zuzurechnen seien.
Unklar erschienen auch die im Zuge des gesamten Verfahrens stetig geänderten Berechnungen der Bruttobeträge aus der Saldierung von Vermögenszu- und -abgängen, welche im Ergebnis als steuerpflichtiges Einkommen angelastet würden, wobei zu beachten sei, dass von diesen Beträgen auch noch Umsatzsteuer entrichtet werden solle.
Die Behauptung der Abgabenbehörde, der Bf. habe im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 keine Fakten vorgebracht oder Nachweise erbracht, die die Vermögenszugänge erklären würden, sei schlichtweg tatsachenwidrig:
Der Bf. habe vielmehr in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens und Beweisanbotes, va. auch zur Kreditgewährung an ***46*** und die damit verbundenen Zu- und Abflüsse an Geldmitteln als auch als Nachweis dafür, dass die vom Finanzamt ohne irgendeine Beweisgrundlage vermuteten "Schwarzzahlungen" an die Verkäuferin der Liegenschaft in der ***43*** nicht stattgefunden hätten, die Einvernahme der Verkäuferin ***64*** und des ***46*** beantragt, welche Beweise schlichtweg nicht durchgeführt worden seien.
Im Lichte des diesbezüglichen Vorbringens und der Beweisanträge des Bf. erweise sich das Vorgehen der Abgabenbehörde, das Ermittlungsverfahren in diesem Umfang nicht zu ergänzen, aber gleichzeitig zu behaupten, der Bf. habe kein zweckdienliches Vorbringen zur Klärung der Vermögenszuwächse erstattet und damit auch kein Beweisanbot verbunden, als tatsachenwidrige Darstellung des tatsächlichen Verfahrensganges.
Trotz entsprechender Aufträge des Bundesfinanzgerichtes habe die Abgabenbehörde auch im 2. Rechtsgang kein ergänzendes Ermittlungsverfahren iSd Verantwortung des Bf. und der Aufklärung des unrichtigerweise behaupteten Vermögenszuwachses geführt.
Das Finanzamt habe nicht einmal den Versuch unternommen, vom Bf. beantragte Zeugen einzuvernehmen und es habe zB die Beweisaufnahme durch Einvernahme des Zeugen ***46*** mit der vollkommen unzulässigen Begründung nicht durchgeführt, dass dieser nicht im Zentralen Melderegister aufscheine. Zur Dokumentation der Unrichtigkeit dieser Behauptung der Abgabenbehörde werde eine Meldeauskunft vorgelegt, wonach der Zeuge ***46*** an der im Beweisantrag genannten Adresse in ***6*** gemeldet gewesen sei. [Anm.: Der Beschwerde war ein Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom ***Datum8*** beigelegt (s S 65 BFG-Akt), wonach ***46***, geboren am ***Datum7***, seit dem ***Datum9*** mit Hauptwohnsitz an der Adresse ***6XY***, gemeldet ist.]
Auch diese Scheinargumentation der Abgabenbehörde könne nur dahingehend gedeutet werden, dass den Standpunkt des Bf. stützende Beweise deshalb nicht durchgeführt würden, um die eigene Argumentation des angeblichen Vermögenszuwachses nicht durch entgegenstehende Beweisergebnisse gefährdet zu sehen.
Es sei dazu angemerkt, dass gemäß der Darstellung des Bf. in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 das Finanzamt nach sechseinhalbjähriger Verfahrensdauer den Fristerstreckungsantrag des Bf. zur Stellungnahme um nur wenige Wochen mit der Begründung abgelehnt habe, dass es aus der Stellungahme des Bf. und somit im Rahmen der Wahrung von dessen Parteiengehör ohnehin keine Ergebnisse erwarten würde, welche den (voreingenommenen) Standpunkt zu ändern geeignet seien.
Das Bundesfinanzgericht habe die Abgabenbehörde bereits im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bescheide im 1. Rechtsgang auf die Gebote der Sachlichkeit und Objektivität und der daraus erfließenden Notwendigkeit der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zur Beseitigung unaufgeklärter Umstände der behaupteten Vermögenszuwächse hingewiesen, was die Abgabenbehörde vollkommen unbeeindruckt gelassen und sie nur dazu angespornt habe, außer der Einvernahme der Zeugin ***4*** (der man dann in unsachlicher Weise Unglaubwürdigkeit attestiert habe) keinerlei weitere Beweise durchzuführen und auf derselben Beweisgrundlage basierend erneut realitätsfremde Vermögenszuwächse gemäß dem Vorgehen im 1. Rechtsgang zu konstruieren.
Einem derartigen Vorgehen des Finanzamtes, welches nicht nur grob den Grundsätzen der Bundesabgabenordnung auf Wahrung von Objektivität und Sachlichkeit widerspreche, sondern auch den eindeutigen Aufträgen des Bundesfinanzgerichtes zuwiderlaufe, könne im 2. Rechtsgang nur damit begegnet werden, dass die Annahme eines Vermögenszuwachses durch die Abgabenbehörde auf Sachverhaltsebene einer Revidierung in dem Sinn zugeführt werde, dass derartige Vermögenszuwächse schlichtweg nicht festgestellt werden könnten.
Das von der Abgabenbehörde im 2. Rechtsgang geführte Ermittlungsverfahren sei daher erneut mit erheblichen Verfahrensmängeln behaftet.
4. Zur Frage der Zurechnung behaupteter Vermögenszuwächse zu einer Einkunftsart:
Das Bundesfinanzgericht habe in seinem aufhebenden Beschluss im 1. Rechtsgang klargestellt, dass derart hohe Vermögenszuwächse, wie sie von der Abgabenbehörde angenommen worden seien, nach den bisherigen Feststellungen der Außenprüfung aus der von ihr angenommenen Tätigkeit des Bf. als Kfz-Händler bzw. Kfz-Vermittler nicht erwirtschaftet worden sein können. Weiters habe das Bundesfinanzgericht klargestellt, dass sich die Erzielung eines derart hohen Vermögenszuwachses durch die von der Außenprüfung angenommene Tätigkeit als nicht wahrscheinlich iSd höchstgerichtlichen Rechtsprechung erweise.
Die festgestellten geringen Provisionen des Bf. seien sowohl von der Anzahl als auch von der Höhe her ungeeignet, einen derart hohen Vermögenszuwachs aus der von der Außenprüfung angenommenen Tätigkeit des Bf. zu begründen. Daran vermögen nach Ansicht des Gerichtes auch die übrigen Feststellungen der Außenprüfung zu einer angeblichen Tätigkeit des Bf. als gewerblicher Kfz-Händler und Kfz-Vermittler nichts zu ändern.
Der Bf. habe dazu in seiner Stellungnahme vom 15. Mai 2017 weitere Aufklärungen gegeben und va. auch darauf verwiesen, dass er selbst zB Geschäfte mit der Firma ***49***, bei denen es sich inhaltlich um Exportgeschäfte von Fahrzeugen gehandelt habe, gar nicht tätigen hätte können.
Der Bf. sei auf die einzelnen, ihm angelasteten Geschäfte mit der Firma ***49*** eingegangen und habe zum Beweis dafür, dass es sich nicht um Eigengeschäfte gehandelt habe, die Einvernahme des zuständigen Mitarbeiters dieses Autohandelsunternehmens, des Zeugen ***65***, beantragt. Weiters habe der Bf. auch die Einvernahme der Geschäftsführer jener Unternehmen beantragt, die die Fahrzeuge tatsächlich bei der Firma ***49*** bezogen hätten.
Der Bf. habe weiters die Einvernahme des Zeugen ***66***, des für die Abwicklung von Vermittlungsgeschäften befassten Mitarbeiters der Firma ***7*** in ***10***, beantragt, dies zum Beweis dafür, dass die dem Bf. zugerechneten Provisionen tatsächlich nicht von ihm bezogen worden seien.
Die Begründung der nunmehr bekämpften Bescheide vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 lasse überhaupt kein Argument dafür erkennen, weshalb diese Beweisanträge nicht durchgeführt worden seien. Die Abgabenbehörde wiederhole vielmehr unter Nichtbefolgung der Aufträge des Bundesfinanzgerichtes auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens auch in diesem Zusammenhang die offensichtlich verfestigte und als voreingenommen zu wertende Argumentation, die Autohandelsgeschäfte mit der Firma ***49*** seien dem Bf. zuzurechnen, obwohl es dafür überhaupt keinen Anhaltspunkt gebe.
Das Bundesfinanzgericht habe die Abgabenbehörde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Bf. im Autohandelsbetrieb der Firma ***15*** tätig gewesen sei und es seiner Verantwortung entspreche, dass er Autokäufe auch für dieses Unternehmen abwickle, welche Verantwortung einer Klärung zuzuführen sei. Das Finanzamt habe auch in diesem Punkt, dem Gericht und dessen Aufträgen zuwiderhandelnd, bloß seine durch nichts begründete Ansicht in der Begründung der bekämpften Bescheide dargelegt, dass das Tätigwerden des Bf. für das Autohandelsunternehmen ***15*** nicht mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen sei, für welche Behauptung keinerlei Begründung abgegeben werde.
Das Bundesfinanzgericht habe dem Finanzamt auch ausdrücklich aufgetragen, Einstands- und Verkaufspreise von Bezug habenden, verkauften Kfz sowie den daraus jeweils resultierenden Gewinn bzw. Provisionserlös zu erheben und die Frage zu klären, wem dieser Gewinn bzw. Provisionserlös zugeflossen sei bzw. was der Bf. bei diesen Geschäften verdient habe.
Diesen weiteren Auftrag des Gerichtes quittiere die Abgabenbehörde mit der Wiedergabe ihrer rechtswidrigen Behauptung, sie sei nicht verpflichtet, konkrete Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen, wobei sie zur Begründung ihrer (verfehlten) Rechtsansicht auf eine angeblich ihren Standpunkt stützende, höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 13.10.1993, 91/13/0058) verweise.
Gerade in dieser Entscheidung aber stelle der Verwaltungsgerichtshof entsprechend auch der vom Bundesfinanzgericht dargestellten Rechtsansicht klar, dass der Betrag eines Vermögenszuwachses jener Einkunftsart zuzurechnen sei, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient worden sei. Weiters führe das Höchstgericht in jener Entscheidung aus, dass die schätzungsweise Zurechnung eines ungeklärten Vermögenszuwachses zu einer Einkunftsart voraussetze, dass beweismäßig untermauerte Sachverhaltsfeststellungen getroffen würden, dass der Abgabepflichtige Einkünfte aus dieser Einkunftsart bezogen habe.
Es bleibe daher unerfindlich, weshalb die von der Abgabenbehörde selbst zitierte Judikatur den eigenen, verfehlten Standpunkt bestätigen solle. Auch nach dieser zitierten Rechtsprechung wäre das Finanzamt verpflichtet gewesen, konkrete Feststellungen dazu zu treffen, welche Einkünfte nunmehr tatsächlich dem Bf. aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung zugeflossen sein sollen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof in der zitierten Entscheidung ausdrücklich beweismäßig untermauerte Sachverhaltsfeststellungen des Bezuges von Einkünften aus einer Einkunftsart als Voraussetzung für die Zurechnung eines Vermögenszuwachses zu einer bestimmten Einkunftsart als erforderlich erachtet.
Im konkreten Fall des Bf. sei noch einmal darauf verwiesen, dass das Bundesfinanzgericht auch aufgezeigt habe, dass die sowohl der Anzahl als auch der Höhe nach als geringgradig zu bezeichnenden Provisionszuflüsse an den Bf., welche die einzigen, in der Außenprüfung aufgezeigten (ihm jedoch nicht zuzurechnenden) Einkünfte darstellten, nicht geeignet seien, die hohen Vermögenszuwächse zu begründen. Konkret seien aus den Ergebnissen der Außenprüfung überhaupt keine nachvollziehbaren Sachverhalte nachzuweisen, gemäß denen der Bf. irgendwelche Einkünfte aus Kfz-Handel oder Kfz-Vermittlung bezogen hätte, welche die behaupteten Vermögenszuwächse zu begründen geeignet seien.
Offensichtlich in Kenntnis dieses Umstandes versuche sich die Abgabenbehörde auf den vollkommen verfehlten Rechtsstandpunkt zurückzuziehen, dass sie ohnehin nicht verpflichtet sei, Feststellungen zum Bezug von Einkünften des Bf. aus einer Einkunftsart zu treffen. Mit dieser Vorgangsweise versuche sie, über den Umstand hinwegzugehen, dass es nicht gelungen sei, irgendwelche Einkünfte des Bf. nachzuweisen, welche den angenommenen Vermögenszuwachs rechtfertigen könnten.
Die Abgabenbehörde habe sich deshalb auf die rechtlich vollkommen verfehlte Vorgangsweise verlegt, einerseits Beweise des Bf., welche dartun sollten, dass er die behaupteten Einkünfte aus Kfz-Handel bzw. Kfz-Vermittlung nicht bezogen habe, nicht durchzuführen (dies offensichtlich, um für den eigenen Standpunkt negative Beweisergebnisse zu vermeiden), und andererseits den verfehlten Rechtsstandpunkt einzunehmen, dass ihre "Schätzungsbefugnis" unabhängig davon bestehe, ob nunmehr konkrete Sachverhalte über bezogene Einkünfte des Bf. aus bestimmten Einkunftsarten festgestellt werden könnten oder nicht.
Die voreingenommene Argumentation zur abweisenden Begründung des Fristerstreckungsantrages des Bf. im Zusammenhang mit der Wahrung seines Parteiengehörs bestätige eindrücklich die Vorgangsweise des Finanzamtes, den Bf. einerseits von der Erzielung für ihn günstiger Beweisergebnisse schlichtweg abzuschneiden, um dem eigenen Standpunkt zum Durchbruch zu verhelfen, und andererseits den Rechtsstandpunkt zu vertreten, dass es gar nicht notwendig sei, Feststellungen zu bestimmten Einkünften des Bf. zu treffen, weil es ausreichen würde, dem Bf. einen Vermögenszuwachs anzulasten.
Dazu sei auch darauf verwiesen, dass das Bundesfinanzgericht gegenüber der Abgabenbehörde vollkommen unzweifelhaft seine Rechtsansicht zum Ausdruck gebracht habe, dass aus der Wiedergabe eines slowakischen Handelsregisterauszuges nicht der Rückschluss auf das Bestehen einer geschäftlichen Tätigkeit des Bf. möglich sei.
Ungeachtet der Klarstellungen des Gerichtes und diese außer Acht lassend begründe das Finanzamt in den nunmehr bekämpften Bescheiden eine angebliche Tätigkeit des Bf. in der Kfz-Branche erneut bloß unter Zitierung des Handelsregisterauszuges, wobei es dazu ausführe, dass aufgrund der Lebenserfahrung davon ausgegangen werden müsse, dass die Eintragung nicht zum Spaß erfolgt sei(!!).
Die Abgabenbehörde konzediere in diesem Zusammenhang, dass sie zwar keinerlei Hinweise darauf habe, ob und in welcher Höhe der Bf. aus dieser Tätigkeit Einkünfte bezogen habe, vertrete jedoch erneut die verfehlte Ansicht, dass dies aufgrund der ihr zukommenden Schätzungsberechtigung ohnehin ohne Relevanz sei. Damit setze sich die Abgabenbehörde erneut nicht nur in Widerspruch zur Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes, sondern widersetze sich auch dessen Aufträgen, dies unter gleichzeitigem Zuwiderhandeln gegen die in der von ihr selbst zitierten Judikatur festgelegten Grundsätze, wonach auch der Verwaltungsgerichtshof konkrete Feststellungen zu Einkünften aus einer bestimmten Einkunftsart als Voraussetzung der Zurechnung dieser Einkünfte verlange. Das Finanzamt setze sich somit auch in Widerspruch zur höchstgerichtlichen Rechtsprechung.
Die damit verbundene Konsequenz der Nichtergänzung des Ermittlungsverfahrens könne im 2. Rechtsgang nur dazu führen, dass Feststellungen dahingehend zu treffen seien, dass die von der Abgabenbehörde behaupteten Einkünfte aus Kfz-Handel und Kfz-Vermittlung beim Bf. niemals vorgelegen seien, welche die angenommenen Vermögenszuwächse rechtfertigen könnten.
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105660/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105660.2017
- Stammnummer
- 143927
- Gültig
- 19.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF