Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7105660/2017
Ungeklärter Vermögenszuwachs und Schätzung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7105660/2017vom 19.03.2024Teil 3 von 5
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Gleiches treffe auch auf sonstige Einkunftsarten zu, zu denen die Abgabenbehörde im Übrigen weder ein Ermittlungsverfahren geführt noch Sachverhaltsfeststellungen getroffen habe.
5. Zu dem von der Abgabenbehörde aufgezeigten Sachverhalt betreffend den Pkw ***60***:
Das Finanzamt versuche, eine Tätigkeit des Bf. im Rahmen der Kfz-Vermittlung anhand des Verkaufes eines Pkw ***60*** festzustellen.
Dieses Fahrzeug sei vom slowakischen Unternehmen ***58*** an ***67*** verkauft und von diesem wieder an die Gesellschaft des Rechtsvertreters des Bf. weiterverkauft worden (der Kaufvertrag liege dem Akt ein).
Der Umstand, dass der Kaufpreis auf ein Konto des Bf. einbezahlt worden sei, lasse sich leicht dadurch erklären, dass ***67*** den Kaufpreis für das Fahrzeug nicht gezahlt habe und ein Kaufvertrag mit ihm jedoch vorgelegen sei, sodass der Bf. dafür Sorge getragen habe, dass der Kaufpreis nicht in die Hände des ***67*** gelange, sondern dessen offene Schuld bei der ***58*** damit abgedeckt werde.
Der Bf. habe das Geschäft weder selbst getätigt (was im Übrigen auch dem vollkommen klaren Vertragskonsens in dem dem Akt einliegenden Kaufvertrag widersprechen würde) noch daraus wirtschaftliche Vorteile gezogen. Er habe letztendlich nur eine Kaufgelegenheit zum Erwerb eines vom ursprünglichen Erwerber nicht bezahlten Fahrzeuges seiner Rechtsvertretung gegenüber aufgezeigt und dann dafür Sorge getragen, dass der Verkäufer zum unstrittigen Erwerb des Eigentums durch den letzten Käufer auch den Kaufpreis erhalte.
Zum Beweis werde die Einvernahme des ***67***, ***6ZZ***, und des Zeugen ***15***, per Adresse ***58***, beantragt.
Wäre die Abgabenbehörde dem Auftrag des Bundesfinanzgerichtes nachgekommen, Gewinne bzw. Provisionszuflüsse an den Bf. zu erheben, so wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass der Bf. aus dem Verkauf des ***60*** an die Kanzlei des Rechtsvertreters des Bf. überhaupt keine Einkünfte bezogen habe. Die Abgabenbehörde habe dazu keine Feststellungen getroffen und sich darauf beschränkt, Vermutungen betreffend eine geschäftliche Tätigkeit des Bf. im Zusammenhang mit der Vermittlung des Verkaufes dieses Kfz anzustellen, welche nicht einmal den Schluss zuließen, der Bf. habe aus diesem Geschäft auch Einkünfte bezogen.
Bemerkenswert erscheine in diesem Zusammenhang, dass die Abgabenbehörde sogar so weit gehe, ihre verfehlte Rechtsansicht im Zusammenhang mit der Bindung an den aufhebenden Beschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, damit zu begründen, dass das Bundesfinanzgericht den Sachverhalt betreffend den Pkw ***60*** nicht berücksichtigt habe. Dem sei entgegen zu halten, dass einerseits der Sachverhalt bereits vor dem Bezug habenden Beschluss des Gerichtes aktenkundig gewesen sei und andererseits es nichts daran ändere, dass der Abgabenbehörde aufgetragen worden sei, konkrete Feststellungen zu bezogenen Gewinnen und Einkünften aus Provisionen zu treffen, welcher Verpflichtung sich die Abgabenbehörde zu Gunsten allgemein gehaltener Vermutungen entzogen habe.
Der Bf. verweise darauf, dass er auch die zeugenschaftliche Einvernahme des Geschäftsführers der ***58***, ***15***, beantragt habe, dies zum Beweis dafür, dass der Bf. keine Eigengeschäfte im Kfz-Handel getätigt habe, dies weder als Handels- noch als Vermittlungsgeschäfte.
Auf diesen Beweisantrag sei das Finanzamt nicht einmal eingegangen. Durch die Einvernahme des Zeugen ***15*** hätte der Ablauf des Geschäftes auch betreffend den Pkw ***60*** leicht aufgeklärt werden können, demnach ein Verkaufsgeschäft des slowakischen Unternehmens der Firma ***15*** an einen österreichischen Abnehmer und von diesem weiter an die Gesellschaft des Rechtsvertreters des Bf. stattgefunden habe, ohne dass der Bf. am Geschäft in irgendeiner Weise wirtschaftlich beteiligt gewesen sei.
6. Zu den Einkünften, die unter Progressionsvorbehalt erklärt wurden:
In den nunmehr angefochtenen Einkommensteuerbescheiden 2005 bzw. 2008 vom 18. Mai 2017 seien erstmalig ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt (2005) bzw. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 (2008) als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifiziert worden.
Die Abgabenbehörde habe diese Einkünfte im Jahr 2005 im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 9. Oktober 2006 (Erstbescheid) als ausländische Einkünfte unter Progressionsvorbehalt qualifiziert und dies auch in den Einkommensteuerbescheiden 2005 vom 27. September 2011 bzw. vom 26. Juni 2012 (Beschwerdevorentscheidung) so beibehalten. Des Weiteren habe das Finanzamt diese Einkünfte im Jahr 2008 im Einkommensteuerbescheid 2008 vom 28. Dezember 2009 (Erstbescheid) als Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 qualifiziert und dies auch in den Einkommensteuerbescheiden 2008 vom 27. September 2011 bzw. vom 26. Juni 2012 (Beschwerdevorentscheidung) so beibehalten.
Ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt bzw. Einkünfte aus Leistungen gemäß § 29 Z 3 EStG 1988 könnten aber nicht gleichzeitig gewerbliche Einkünfte aus dem von der Abgabenbehörde unterstellten Kfz-Handel bzw. der Kfz-Vermittlung sein.
7. Zusammenfassung und Anträge:
Die Abgabenbehörde habe auch im 2. Rechtsgang ihr aufgetragene Ermittlungen unterlassen, Beweisanträge des Bf. nicht durchgeführt und verlangte Sachverhaltsfeststellungen nicht getroffen, sodass sowohl die erlassenen Bescheide als auch die vorangegangenen Verfahren mit groben Mängeln behaftet seien.
Die zur Begründung der bekämpften Bescheide zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht der Abgabenbehörde erweise sich iSd vorstehenden Ausführungen als grob rechtswidrig und verfehlt.
Im Hinblick darauf, dass die bekämpften Bescheide im 2. Rechtsgang nach Aufhebung der Bescheide im 1. Rechtsgang ergangen seien, werde das Bundesfinanzgericht fehlende Feststellungen iSd Verantwortung des Bf. selbst vorzunehmen haben und es sei davon auszugehen, dass eine Ergänzung des Ermittlungsverfahrens nach Weigerung der Abgabenbehörde, eine solche vorzunehmen, nicht stattfinde, sodass mit Aufhebung der bekämpften Bescheide vorzugehen und die Abgabenschuld des Bf. für die bezeichneten Zeiträume im Sinne seiner bisherigen Steuererklärungen festzusetzen sein werde.
Beantragt werde die Entscheidung über die Beschwerde durch den gesamten Senat und die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung. Weiters werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die bekämpften Bescheide vom 18. Mai 2017 sowie 23. Mai 2017 aufzuheben und inhaltlich dahingehend zu entscheiden, dass die Umsatz- und Einkommensteuer 2005 bis 2009 gemäß den Steuererklärungen des Bf. festgesetzt würden; in eventu werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, die bekämpften Bescheide aufzuheben und der Abgabenbehörde neuerlich die Ergänzung des Verfahrens und die Erlassung (neuerlicher) erstinstanzlicher Bescheide aufzutragen.
d) Mit Beschwerdevorentscheidungen vom 5. September 2017 wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte es dazu Folgendes aus:
Die Beschwerde beschränke sich primär darauf, der Abgabenbehörde eine nicht korrekte Vorgangsweise vorzuwerfen. Weiters erschöpfe sich die Beschwerde in Ausführungen zum Beschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, und dessen Interpretation, wobei sie zum Schluss komme, dass die Abgabenbehörde im fortgesetzten Verfahren den Aufträgen des Bundesfinanzgerichtes und dessen Rechtsansicht zuwidergehandelt habe.
Über diese Anschuldigungen, die jeglicher Grundlage entbehrten, werde letztendlich das Bundesfinanzgericht bzw. allenfalls der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden haben. Inhaltlich werde in Zusammenhang mit der Bindungswirkung des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes auf S 18 f. der Ausführungen in der Begründung der bekämpften Bescheide verwiesen.
In der Sache selbst jedoch enthalte die Beschwerde kein neues Vorbringen betreffend die unzweifelhaft festgestellten Vermögenszuwächse des Bf.. Es sei kein einziger Vermögenszufluss aufgeklärt worden bzw. hätten keine neuen glaubhaften Erklärungen für die Vermögenszu- bzw. -abflüsse gemacht werden können.
Einzig sei nunmehr im dritten Anlauf der Name eines existierenden Zeugen namhaft gemacht worden. Um bei diesem Antrag auf Zeugeneinvernahme überhaupt von einem tauglichen Beweisantrag sprechen zu können, müsste dieser aber nicht nur das Beweismittel, sondern auch das Beweisthema nennen. Werde ein Beweisthema nicht genannt, so sei die Abgabenbehörde zu einer solcherart als Erkundungsbeweis anzusehenden Einvernahme nicht verpflichtet (VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010; VwGH 29.3.2017, Ra 2016/15/0023). Ein Beweisthema könne nur Tatsachenfragen zum Inhalt haben. In der Beschwerde seien diesbezüglich keine Angaben enthalten, sodass schon aus diesem Grund dem Antrag nicht zu entsprechen gewesen sei.
Im Übrigen zeigten auch die sich selbst widersprechenden Aussagen des Bf. in Zusammenhang mit ***46*** betreffend die angeblichen Kreditgewährungen bzw. -rückzahlungen (vgl. S 9 der Begründung der bekämpften Bescheide), dass eine Zeugeneinvernahme dieser Person für den vorliegenden Sachverhalt keine weiteren Erkenntnisse bringen könnte. Ein Beweisantrag sei immer dann abzulehnen, wenn die Umstände, unter denen der Antrag gestellt werde, in Richtung des Hinausschiebens der Erledigung zu deuten seien und der Beweisantrag substantiell nicht weiterführend sei (Stoll, BAO, 1896).
Gleiches gelte für die übrigen beantragten Zeugen (ordnungsgemäße Beweisanträge hätten im Fall von Zeugen im Übrigen auch deren Adresse anzugeben, vgl. VwGH 28.9.2004, 2002/14/0021). Vom Bf. sei in keinster Weise dargetan worden, was diese Zeugen zur Aufklärung der Bareingänge und -abgänge auf den Konten des Bf. bzw. auf den diesem zuzurechnenden Konten beitragen könnten. Da nicht erkennbar sei, welche Tatsachen sie zu Gunsten des Bf. belegen sollten (schließlich müsse davon ausgegangen werden, dass der Bf. diesen Personen keinen Einblick in seine persönlichen finanziellen Transaktionen gewährt habe), sei vielmehr davon auszugehen, dass die Beweisanträge nur der Verfahrensverzögerung dienen sollten. Auch der Verwaltungsgerichtshof gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass von der Aufnahme beantragter Beweise abzusehen sei, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig anerkannt würden oder unerheblich seien, wenn die Beweisaufnahme mit unverhältnismäßigem Kostenaufwand verbunden wäre, es sei denn, dass die Partei sich zur Tragung der Kosten bereit erkläre und für diese Sicherheit leiste, oder wenn aus den Umständen erhelle, dass die Beweise in der offenbaren Absicht, das Verfahren zu verschleppen, angeboten worden seien (vgl. etwa VwGH 2.3.1993, 92/14/0182).
Was die Behauptung des Bf., dass ein Teil des zur Finanzierung der Liegenschaften von Frau ***68*** aufgenommenen Kreditbetrages, nämlich 130.000,00 €, nicht widmungsgemäß vom rechtsfreundlichen Vertreter an die Verkäuferin überwiesen worden, sondern von diesem bar an den Bf. ausbezahlt worden sei, betreffe, sei zusätzlich zu den Ausführungen in der Begründung der bekämpften Bescheide, S 9, auf Folgendes zu verweisen: Laut Pkt. 8.2 des Statuts der Treuhand-Einrichtung der Rechtsanwaltskammer ***5*** seien Verfügungen über den Treuhanderlag auf einem Treuhandkonto nur ausschließlich in Form der Überweisung zulässig. Im Übrigen seien entsprechende Formvorschriften vorgesehen, sodass eine, iSd Statuts widerrechtliche, Barauszahlung an den Bf. durch den rechtsfreundlichen Vertreter dokumentiert sein und die Vorlage dieser Dokumentation der Barauszahlung für den Bf. im bisherigen Verfahren als Nachweis für seine Behauptungen möglich gewesen sein müsste. Ein entsprechender Nachweis habe allerdings vom Bf. bis dato nicht erbracht werden können.
Der Bf. habe daher die von der Abgabenbehörde unzweifelhaft festgestellten, ungeklärten Barvermögenszugänge und -abgänge weiterhin nicht aufklären bzw. als unzutreffend widerlegen können. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen im Schätzungsweg sei daher zu Recht erfolgt.
Was die Zurechnung der im Schätzungsweg ermittelten Umsätze bzw. Einkünfte zu den gewerblichen Einkünften aus dem Handel bzw. der Vermittlung von Kfz betreffe, werde auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Begründung der bekämpften Bescheide (S 15 ff) verwiesen, aus denen hervorgehe, dass der Bf. sowohl Kfz-Käufe vermittelt als auch selbst Kfz angekauft habe und zumindest 1 (unbare) Bezahlung im Zuge eines Pkw-Verkaufes nachgewiesenerweise auf sein persönliches Konto erfolgt sei.
Die in der Bescheidbegründung getroffenen Beweisergebnisse und die dort zitierte Rechtsprechung, auf die sich die Abgabenbehörde bei ihrer Vorgangsweise stütze, negiere der Bf. in seiner Beschwerde völlig. Eine plausible Erklärung zB für den Umstand, dass er im slowakischen Handelsregister mit dem Geschäftszweck "Kauf und Verkauf von Kraftfahrzeugen" eingetragen gewesen sei bzw. noch immer sei, bleibe er auch in der nunmehrigen Beschwerde schuldig.
Die bekämpften Bescheide erwiesen sich aufgrund des festgestellten Sachverhaltes, der sich aufgrund der Beweiswürdigung eindeutig ergebe, und der darauf basierenden rechtlichen Würdigung entgegen den unbewiesenen Behauptungen und unberechtigten Vorwürfen des Bf. als nicht rechtswidrig.
e) In seinem Vorlageantrag vom 3. Oktober 2017 führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, das unrichtige Ergebnis der Beschwerdevorentscheidungen nicht zu akzeptieren. Der Begründung der Abgabenbehörde, mit der diese ihr rechtswidriges Vorgehen auch im Zusammenhang mit der Verwerfung der Beschwerde des Bf. zu rechtfertigen versuche, sei Folgendes entgegenzuhalten:
Das Finanzamt unternehme nicht einmal den Versuch, in irgendeiner Weise zu begründen, weshalb es den eindeutigen Aufträgen des Bundesfinanzgerichtes zur Verfahrensergänzung nicht nachgekommen sei. Offensichtlich erachte sich die Abgabenbehörde dazu berechtigt, Aufträge des Bundesfinanzgerichtes zur Verfahrensergänzung schlichtweg zu ignorieren und sich darauf zu beschränken, auf eine Kontrolle ihres Verhaltens durch die Rechtsmittelinstanzen zu verweisen.
Demnach beharre die Abgabenbehörde auf ihrer verfehlten Rechtsansicht und ihrem bisherigen Verhalten, entgegen den Vorgaben des Gerichtes zur Wahrung der Rechte des Bf. ein mängelfreies Ermittlungsverfahren schlichtweg nicht durchführen zu müssen. Vielmehr beschränke sie sich auf die Wiederholung ihrer verfehlten Rechtsansicht, wonach es vollkommen belanglos sei, welcher Einkunftsquelle die dem Bf. zu Unrecht unterstellten Einkünfte zuzurechnen seien, weil es für sie nur darauf ankäme, ob Vermögenszuwächse festgestellt werden könnten oder nicht.
Die Behauptung der Abgabenbehörde, der Bf. habe keine ordnungsgemäßen Beweisanträge gestellt, sei ebenfalls nur eine Scheinbegründung für die unverständliche Weigerung, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Die allgemein gehaltene Behauptung, der Bf. habe unzureichende Beweisanträge gestellt, erweise sich im Lichte des tatsächlichen Akteninhaltes als verfehlter Vorhalt.
Dazu sei noch einmal angemerkt, dass das Bundesfinanzgericht die Verfahrensergänzungsaufträge in Kenntnis der Beweisanträge des Bf. erteilt habe und die Abgabenbehörde die Verweigerung, Aufträge der Rechtsmittelinstanz zu erfüllen, nicht damit begründen könne, dass angeblich die Beweisanträge nicht Formalanforderungen entsprechen würden.
Die inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf Einvernahme des Zeugen ***46*** bestätige nur, dass auch das Finanzamt es für notwendig erachte, den Beweisantrag zu behandeln, wenngleich es in unzulässiger, antizipierender Beweiswürdigung zum Schluss gelange, dass auch bei Einvernahme dieses Zeugen "keine weiteren Erkenntnisse" zu erzielen wären.
Der Vorwurf, der Bf. würde den Beweisantrag nur deshalb stellen, um eine Erledigung hinauszuschieben, erweise sich gerade im Lichte des Umstandes als grotesk, dass seit Erlassung der ursprünglichen Bescheide bis zur neuerlichen Erlassung von Bescheiden nach Aufhebung der ursprünglichen Bescheide ein Zeitraum von mehr als 5 Jahren verstrichen sei. Der Bf. sei selbstverständlich an einer zügigen Erledigung interessiert und es gebe im gesamten Verfahren keinen Hinweis darauf, dass der Bf. danach trachte, eine Erledigung hinauszuschieben. Entgegen der Ansicht der Abgabenbehörde trage deren Verhalten (die rechtswidrige Weigerung, Aufträgen zur Verfahrensergänzung selbst durch das Bundesfinanzgericht nachzukommen) dazu bei, das Verfahren in die Länge zu ziehen, woran jedoch der Bf. keinerlei Interesse habe.
Soweit die Abgabenbehörde ausführe, dass von der Aufnahme beantragter Beweise dann abzusehen sei, wenn die unter Beweis zu stellenden Tatsachen als richtig erkannt würden oder unerheblich seien, ignoriere sie erneut die Aufträge des Bundesfinanzgerichtes, welche inhaltlich unzweifelhaft festlegten, welche Beweisaufnahmen durchzuführen seien. Die Abgabenbehörde versuche in der Begründung zu den Beschwerdevorentscheidungen zusammengefasst nur darzustellen, dass sie die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes als verfehlt und ihr eigenes Vorgehen als richtig erachte.
Der Bf. habe Beweisanträge va. auch zur Aufklärung der vom Bundesfinanzgericht als ergänzungsbedürftig erkannten Sachverhalte gestellt, welche Beweisanträge das Finanzamt nunmehr mit dem verfehlten Argument abzutun versuche, dass die Zeugen "keinen Einblick in persönliche finanzielle Transaktionen des Bf. hätten". Damit versuche die Abgabenbehörde nur ihre verfehlte Rechtsansicht zu begründen, dass die Einkunftsquelle, aus der die behaupteten Vermögenszuwächse beim Bf. stammten, gar nicht festzustellen sei.
Die Abgabenbehörde versuche nicht einmal, zu begründen, weshalb ordnungsgemäß beantragte Beweise nicht aufgenommen worden seien und beschränke sich auf die Wiedergabe allgemeiner Judikaturbeispiele zu Beweisanträgen, welche jedoch zum konkreten Sachverhalt und zum Gang des gegenständlichen Verfahrens keinen Bezug hätten.
Gleiches gelte für die Ausführungen des Finanzamtes, mit denen dieses darzustellen versuche, dass die Erlangung von Mitteln durch den Bf. aus der Aufnahme eines Kredites, dessen Realisat höher gewesen sei als die Summe der von ihm zu zahlenden Kaufpreise (Überfinanzierung), deshalb auszuschließen sei, weil von einem Treuhandkonto keine Beträge behoben werden könnten. Auch diese Behauptung sei unrichtig, weil schlichtweg nur jener Teil der Kreditvaluta, der nicht zur Zahlung des Kaufpreises gedient habe und somit auch nicht Gegenstand der treuhändigen Abwicklung zwischen den Vertragsparteien gewesen sei, dem Bf. zur Verfügung gestellt worden sei.
Auch die Ausführungen der Abgabenbehörde zu der von ihr reklamierten "Schätzungsbefugnis" zeigten auf, dass sie nicht nur die Aufträge des Bundesfinanzgerichtes, sondern auch die Judikatur über die ordnungsgemäße Führung eines einer Schätzung zugrundeliegenden Verfahrens vollkommen außer Acht lasse. Die Wiederholung der bereits vom Bundesfinanzgericht widerlegten Behauptung, der Bf. habe Vermögenszuwächse aus dem Kfz-Handel bezogen, vermöge nichts an der Tatsache zu ändern, dass das gesamte Ermittlungsverfahren keinen Hinweis auf derartige Einkünfte ergeben habe.
Umso überraschender erscheine, dass die Abgabenbehörde gerade dem Bf. vorwerfe, er negiere in der Beschwerde die Judikatur und auch die Beweisergebnisse, wobei sie dies nur dahingehend konkretisiere, dass der Bf. keine plausible Erklärung zu einem Eintrag im slowakischen Handelsregister abgeben könne. Mit diesen Ausführungen ignoriere die Abgabenbehörde vollkommen, dass das Bundesfinanzgericht bereits aufgezeigt habe, dass Einkünfte des Bf. aus einer Tätigkeit auch in der ***81*** steuerbar wären und daher gerade das Argument des Bezuges von Einkünften aus Tätigkeiten in der ***81*** nicht für die unhaltbare Behauptung von Vermögenszuwächsen aus der Einkunftsquelle des Kfz-Handels im Inland herangezogen werden könne.
Wenn die Abgabenbehörde zusammenfassend zur Begründung der Beschwerdevorentscheidungen ausführe, dass sich die bekämpften Bescheide deshalb nicht als rechtswidrig erweisen würden, weil sich der festgestellte Sachverhalt aufgrund der Beweiswürdigung eindeutig ergebe und die darauf basierende rechtliche Würdigung sich ebenfalls als rechtsrichtig erweise, so sei ihr entgegenzuhalten, dass sie damit außer Acht lasse, dass ihre Bescheide bereits im 1. Rechtsgang als rechtswidrig aufgehoben worden seien und sie ungeachtet dessen Verfahrensergänzungsaufträgen des Bundesfinanzgerichtes nicht nachgekommen sei.
Bei einem derartigen Verlauf des bisherigen Verfahrens könne sich das Finanzamt nicht auf die allgemein gehaltene Behauptung zurückziehen, es ergebe sich ein Sachverhalt eindeutig aus der Beweiswürdigung und es vertrete keine unrichtige Rechtsansicht, habe doch der aufhebende Beschluss des Bundesfinanzgerichtes im 1. Rechtsgang bereits klargestellt, dass beide Behauptungen nicht zutreffend seien.
Die Abgabenbehörde habe sich mit den umfangreichen Rechtsmittelausführungen nicht einmal inhaltlich auseinandergesetzt und die Begründung der Beschwerdevorentscheidung beschränke sich schlichtweg auf die Wiederholung ihrer verfehlten Rechtsansicht. Die bloße Behauptung, ein Sachverhalt ergebe sich eindeutig aus der Beweiswürdigung, könne weder die Durchführung eines korrekten Ermittlungsverfahrens noch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen ersetzen, womit sich diese Begründung der Beschwerdevorentscheidungen als bloße Scheinbegründung erweise, die als inhaltslos zu qualifizieren sei.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre die Abgabenbehörde verpflichtet gewesen, in der Begründung der Beschwerdevorentscheidungen ihre Erwägungen darzustellen, weshalb sie zu einem bestimmten Sachverhalt gelangt sei und bei widersprüchlichen Beweisergebnissen schlüssig darzulegen, aus welchen Erwägungen die Behörde ein Beweismittel dem anderen vorgezogen habe (VwGH 2.2.2010, 2009/15/0209; VwGH 16.10.2010, 2007/15/0016; VwGH 26.11.2003, 98/13/0173).
Gegenständlichenfalls hätte das Finanzamt im 2. Rechtsgang in der Beschwerdevorentscheidung auf die Rechtsansicht des Bundesfinanzgerichtes und das Beschwerdevorbringen einzugehen gehabt, was jedoch den Bescheidbegründungen nicht einmal ansatzweise zu entnehmen sei.
Letztendlich könnten die Ausführungen der Abgabenbehörde damit zusammengefasst werden, dass sie erneut zu rechtfertigen versuche, weshalb sie keine Veranlassung gesehen habe, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen und auch nicht willens gewesen sei, vom Bf. beantragte Beweise aufzunehmen, dies jedoch mit Argumenten, welche sich sämtlich als nicht stichhaltig und rechtswidrig erwiesen.
f) Am 4. Dezember 2017 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2006 bis 2009 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Am 27. November 2023 wurde die Beschwerde betreffend die Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.
In den Bezug habenden Vorlageberichten verwies das Finanzamt jeweils auf eine gesonderte Beilage "Sachverhalt/Stellungnahme", die dem Vorlagebericht vom 4. Dezember 2017 beigeschlossen war. Darin führte das Finanzamt Folgendes aus:
"Sachverhalt:
Bezüglich des Sachverhaltes wird grundsätzlich auf die bisherigen Ausführungen in der händischen Begründung der bekämpften Bescheide bzw. auf das Erkenntnis BFG RV/7102131/2012 verwiesen.
Ergänzend wird festgehalten, dass der Bf. mit Kaufvertrag von der Fa. ***72***, einen ***13***, Fahrgestellnummer ***73***, kaufte und diesen Pkw laut Verkaufsgutschrift der Fa. ***48***, ***10***, vom 14.11.2006 an diese Firma weiterverkaufte.
Laut Kassa-Ausgangsbestätigung der Fa. ***48*** vom 16.11.2006 bestätigte der Bf. mit seiner Unterschrift den Erhalt des Kaufpreises iHv 31.700,00 € (s. Beil. "An-_Verkauf ***Bf.*** ***13*** ***73***").
Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass dieser ***13*** mit der Fahrgestellnummer ***73*** laut den vorliegenden Unterlagen am 8.11.2006, also gerade 8 Tage vorher, angeblich von der Fa. ***72*** der Fa. ***48*** um 23.750,00 € (ohne USt, NoVA) abgekauft worden war. Als Abholer des Kfz zeichnete der Bf. für die ***72***.
Dh., die Fa. ***48*** verkaufte - will man den Unterlagen Glauben schenken - ein Kfz um 23.750,00 € und kaufte dieses nach einer Woche um 31.700,00 € zurück, also um 7.950,00 € teurer zurück.
Des weiteren kaufte laut den Unterlagen der Fa. ***7*** die Fa. ***72***, weitere Pkw von der Fa. ***7***, wobei der Bf. für diese Firma die Kaufanträge und Übergabescheine unterfertigte (s. Beil. "Geschäfte mit ***7***").
Zu den Geschäften des Bf. mit der Fa. ***49*** ist ergänzend festzuhalten, dass diese Firma ein eigenes Kundenkonto lautend auf "[Name des Bf.]" führte (s. Beil. "***53***-***74***", S. 9, 10).
Am 24.5.2007 kaufte die Fa. ***72*** von der Fa. ***49*** einen ***75*** um 44.500,00 € (ohne USt, da "i.g. Lieferung"), wobei die Fa. ***49*** von der Fa. ***72*** einen ***14*** mit der Fahrgestellnummer ***76*** um 34.500,00 € in Zahlung nahm. Bei den sonstigen Vereinbarungen auf diesem Kaufvertrag findet sich der Vermerk "Sollte der ***77*** bis Oktober nicht verkauft sein, verpflichtet sich Herr ***Bf.***, das Fahrzeug um 34.500,00 € zurückzukaufen".
Laut Rechnung der Fa. ***49*** vom 24.1.2008 kaufte dann der Bf. diesen ***14*** um 34.500,00 €.
Stellungnahme:
Es ist somit erwiesen, dass der Bf. im eigenen Namen mehrere Pkw erworben bzw. verkauft [hat] (***57***, ***14***, ***13***, ***60***) und Anzahlungen für Pkw-Käufe tätigte (s. Beil. "Anzahlungen durch ***Bf.***").
Weiters ist aufgrund des dargelegten Sachverhaltes davon auszugehen, dass der Bf. unter den Namen ausländischer Firmen Pkws ankaufte (unter Verwendung der bei ihm anlässlich der Hausdurchsuchung aufgefundenen Firmenstempel ausländischer Firmen) und so unter Vortäuschung einer innergemeinschaftlichen Lieferung die Pkw ohne Umsatzsteuer- und NoVA-Belastung erwerben konnte.
Diese Würdigung ergibt sich auch daraus, dass der Bf. diese Kfz-Geschäfte unter fremden Namen durchgeführt hat, ohne in einem rechtsgeschäftlichen Verhältnis zu diesen ausländischen Firmen gestanden oder von diesen dazu legitimiert gewesen zu sein.
Eine Zurechnung der ungeklärten Vermögenszuwächse des Bf. als gewerbliche Einkünfte aus dessen Tätigkeit im Bereich der Kfz-Branche ist somit in Entsprechung der ständigen Judikatur des VwGH - mangels anderer gegenteiliger Indizien - gerechtfertigt.
Es wird daher beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
g) In der Ladung vom 21. Februar 2024 zu der für den 14. März 2024 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der rechtsfreundliche Vertreter des Bf. vom Bundesfinanzgericht aufgefordert, zum Nachweis der behaupteten Barauszahlung von 130.000,00 € an den Bf. vom Treuhandkonto beim rechtsfreundlichen Vertreter die entsprechenden Belege (va. den Quittungsbeleg über die erfolgte Auszahlung (Barauszahlungsbestätigung) und den Bezug habenden Kontoauszug des Treuhandkontos, aus dem diese Auszahlung ersichtlich ist) zur mündlichen Verhandlung vorzulegen. Weiters wurde der rechtsfreundliche Vertreter aufgefordert, zum Nachweis der behaupteten, in 1995 bzw. im Zeitraum 2005 bis 2008 erfolgten Darlehensgewährung(en) des Bf. an ***46*** in Höhe von 70.000,00 € (dieses Darlehen sei teilweise aufgestockt worden) entsprechende Unterlagen (darunter die unter Fremden übliche(n) Zinsenvereinbarung(en), Kontoauszüge, Quittungsbelege betreffend erhaltene Darlehensrückzahlungen etc.) zur mündlichen Verhandlung vorzulegen.
Weiters wurden am 21. Februar 2024 zu der für den 14. März 2024 anberaumten mündlichen Beschwerdeverhandlung ***46*** und ***64*** als Zeuge bzw. Zeugin geladen.
Ersterer wurde aufgefordert, hinsichtlich der vom Bf. behaupteten, durch den Bf. in 1995 (ab 2004 rückgeführt) bzw. im Zeitraum 2005 bis 2008 an ***46*** erfolgten Darlehensgewährung(en) in Höhe von 70.000,00 € (angeblich teilweise aufgestockt) folgende Beweismittel zu seiner Einvernahme mitzubringen: Bezug habende Unterlagen (darunter die unter Fremden übliche(n) Zinsenvereinbarung(en)), Kontoauszüge, Zahlungsbestätigungen (Quittungen) etc., die die Darlehensgewährung(en) und die Höhe sowie Zeitpunkte der Darlehensrückzahlungen belegen.
Letztere wurde aufgefordert, hinsichtlich der Höhe der Verkaufspreise, die sie für den Verkauf der Liegenschaften in ***84***, und in ***85***, an den Bf. erhalten hat (Kaufverträge jeweils vom ***Datum11***), folgende Beweismittel zu ihrer Einvernahme mitzubringen: Bankbelege (Überweisungsbelege) bzw. Empfangsbestätigungen, aus denen die Höhe der angeführten, an ***64*** überwiesenen (ausbezahlten) Verkaufspreise hervorgeht.
h) Am 11. März 2024 erging an den vorsitzenden Richter ein E-Mail des rechtsfreundlichen Vertreters des Bf., dem 2 Anlagen ("Urkundenvorlage", "Auszahlungsschreiben an Treuhandbank") beigeschlossen waren (siehe S 444 ff BFG-Akt; postalisch beim Bundesfinanzgericht eingelangt am 14. März 2024).
In der Anlage "Urkundenvorlage" führte der rechtsfreundliche Vertreter aus, mit Ladung vom 21. Februar 2024 sei an den Bf. die Aufforderung ergangen, Nachweise über die Auszahlung vom Treuhandkonto aus der Überfinanzierung an den Bf. vorzulegen sowie zu den erfolgten Darlehensgewährungen an ***46***. Verwiesen werde in diesem Zusammenhang darauf, dass sich die Aufträge auf Sachverhalte bezögen, die bis zu 20 Jahre zurücklägen. Ungeachtet dessen sei der Bf. selbstverständlich bemüht, den Aufträgen des Bundesfinanzgerichtes nachzukommen.
1. Betreffend die Auszahlung vom Treuhandkonto:
Zunächst werde die Auszahlungsanweisung des Treuhänders vorgelegt, wonach ein Betrag von 130.000,00 € dem Bf. ausbezahlt worden sei. Davon sei ein Betrag von 105.664,78 € auf das aus der Außenprüfung bekannte Konto Nr. ***63***, BLZ ***XY***, überwiesen worden. Die Restbeträge von 19.440,00 € und 4.886,00 € seien zur Abdeckung der vom Bf. zu zahlenden Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr sowie der Vertragserrichtungskosten verwendet und auch auf die entsprechenden Konten der Treuhänderin und Vertragserrichterin überwiesen worden.
Zum Beweis werde die Auszahlungsanweisung an die Treuhänderbank vom 1. August 2007 [= 2. Anlage ("Auszahlungsschreiben an Treuhandbank")] vorgelegt. Dieses an die [...], adressierte Schreiben vom 1. August 2007 (S 447 BFG-Akt) weist folgenden Wortlaut auf:
"Betrifft: Treuhandkonto Nr. ***86*** ***68***/***Bf.***
Sehr geehrte Damen und Herren!
In bezeichneter Angelegenheit ersuche ich von oben genanntem Treuhandkonto nachstehende Überweisungen vorzunehmen:
- an Frau ***64***, Konto Nr. ***87***, BLZ ***88***, ***89*** 162.285,98 € samt angereifter Anderkontozinsen aus diesem Betrag.
- an Herrn [Name des Bf.], Konto Nr. ***63***, BLZ ***XY*** 105.664,78 € samt restlicher Anderkontozinsen.
- Konto Nr. ***91***, BLZ ***92***, ***93***, lautend auf "***94***" 19.440,00 €
- Konto Nr. ***95***, BLZ ***XY***, lautend auf "***96***" 4.886,00 €
Ich ersuche Sie, das Konto nach entsprechender Veranlassung zu schließen.
Ich zeichne mit freundlichen Grüßen
***90***"
2. Betreffend die Zahlungen an ***46***:
Was den Auftrag zur Vorlage betreffend die Zahlungen an den Zeugen ***46*** betreffe, werde auf die Stellungnahmen des Bf. im bisherigen Verfahren verwiesen. Der Bf. sei zwar bemüht gewesen, weitere Unterlagen beizuschaffen, um dem Auftrag des Gerichtes nachzukommen, diese seien jedoch derzeit nicht auffindbar.
Der Bf. verweise jedoch auf seinen Beweisantrag zur Einvernahme dieses Zeugen, welcher mehrfach gestellt und wiederholt worden sei. So habe der Bf. beispielsweise mit der Stellungnahme vom 15. Mai 2017 einen entsprechenden Beweisantrag unter Bekanntgabe der Adresse des Zeugen gestellt, wobei jedoch dessen Einvernahme nicht erfolgt sei.
Seit der Stellung des Beweisantrages seien wiederum nahezu 7 Jahre vergangen.
Es könne dem Bf. nicht zugemutet werden, laufend Beweisanträge zu erneuern, nur weil die Beweisaufnahme schlichtweg aus unerfindlichen Gründen unterlassen worden sei.
Die Einvernahme des Zeugen hätte jedenfalls nach Ladung unter der angegebenen Adresse stattfinden können. Der Zeuge hätte dann leicht die Darlehensgewährung an ihn, die Rückzahlungen und auch die vom Bundesfinanzgericht erwähnten Bedingungen der Darlehensgewährungen bestätigen können.
Der Bf. habe bereits im Jahr 2017 im Rahmen seiner Stellungnahme klargestellt, dass die Beweisführung leicht durch Einvernahme des Darlehensempfängers erfolgen könne, wobei sich bereits damals die Beweisaufnahme auf einen Zeitraum bezogen habe, der mehr als 10 Jahre zurückgelegen sei.
Der Bf. ersuche um Verständnis, dass bei Vorhalten aus derart lange zurückliegenden Zeiträumen (heute lägen die Darlehensgewährungen nahezu 20 Jahre zurück) nicht einfach Unterlagen wiederum aufgefunden und rekonstruiert werden könnten. Die Einvernahme des Zeugen ***46*** wäre jedoch jedenfalls möglich gewesen.
Zusammenfassend halte der Bf. fest, dass die belangte Behörde im Zeitraum von 2005 bis 2009 den Differenzbetrag von 376.274,65 € aus Einzahlungen und Abhebungen vom Konto des Bf. feststellen habe können. Davon seien die erklärten Vermögenszuwächse von 168.702,91 € in Abzug zu bringen sowie die nunmehr geklärte (einkommensteuerneutrale) Zahlung von 105.664,78 € auf das Konto Nr. ***63***, BLZ ***XY***, sodass sich die rein rechnerischen Vermögenszuwächse auf einen Betrag von 101.906,96 € verringerten.
In diesem Betrag seien jedoch noch die beiden ohne jeden Zweifel ***4*** eigentümlich gehörenden Konten enthalten, welche nicht ohne Weiteres in die Vermögenszuwachsrechnung miteinbezogen werden könnten. Bilde man den Differenzbetrag zwischen Einzahlungen und Abhebungen auf den Konten der ***4*** (247.820,00 € minus 75.753,00 €), ergebe sich ein Betrag von 172.067,00 €, welcher aus der Vermögenszuwachsrechnung beim Bf. auszuscheiden sei, weil diese Vermögenswerte eindeutig ***4*** zuzuordnen seien.
Im Ergebnis der Betrachtung sei vielmehr überhaupt kein ungeklärter Vermögenszuwachs festzustellen.
i) In der am 14. März 2024 abgehaltenen mündlichen Beschwerdeverhandlung trug der Vorsitzende als Berichterstatter die Sache vor und berichtete über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen.
Die Parteien führten aus wie in den Schriftsätzen im bisherigen Verfahren.
Der rechtsfreundliche Vertreter führte aus, ***64*** sei damals an ihn herangetreten und habe ihre Kaufpreisvorstellung von 420.000,00 € netto kundgetan. Dieser Betrag sei von Vornherein festgestanden und es seien daher die restlichen 130.000,00 € nicht für die Kaufpreiszahlung verwendet worden.
Der rechtsfreundliche Vertreter habe persönlich dem Bf. die Kaufgelegenheit mitgeteilt, dadurch sei erstmals der Kontakt zwischen dem Bf. und ***64*** entstanden, die sich vorher nicht gekannt hätten.
Bezüglich des Kaufpreises von 420.000,00 €, der in der Kanzlei des rechtsfreundlichen Vertreters am 5. April 2007 besprochen worden sei, gebe es schriftliche Unterlagen, die der rechtsfreundliche Vertreter vorlegen könne.
Der rechtsfreundliche Vertreter führte zu den Darlehensgewährungen an ***46*** aus, dass im Jahr 1995 im Zuge eines Hausverkaufes durch den Bf. an den Zeugen ***46*** ein Kaufpreisteil von 1,000.000,00 ATS gestundet worden und dann nach und nach in kleinen Beträgen zurückbezahlt worden sei. Die Stundung sei damit begründet gewesen, dass die Liegenschaft sonst nur schwer verkäuflich gewesen wäre, wenn der Kaufpreis in einem aufzubringen gewesen wäre. Es seien auch noch weitere Darlehen vom Bf. an den Zeugen ***46*** gemäß den erstatteten Stellungnahmen gewährt worden.
Wie viel in Summe in den Streitjahren an den Bf. zurückbezahlt worden sei, könne dieser nicht mehr genau sagen. Es habe sich immer wieder um Beträge von mehreren tausend Euro gehandelt.
Im Übrigen verwies der rechtsfreundliche Vertreter auf sein bisheriges Vorbringen.
Die Etablissements in ***20*** und ***10*** seien nicht vom Bf., sondern von ***15*** geführt worden, dem das Finanzamt auch die Bezug habenden Abgaben vorgeschrieben habe und der mittlerweile in Insolvenz sei.
Der Vertreter des Finanzamtes führte aus, dass die Überweisung des Betrages von rund 105.000,00 € vom Treuhandkonto auf die Vermögenszuwachsrechnung keinen Einfluss habe, weil bei letzterer nur die Bareingänge und Barausgänge berücksichtigt worden seien.
Bei der Vermögenszuwachsrechnung sei sehr wohl das am Beginn des Zeitraumes vorhandene Vermögen des Bf. berücksichtigt worden. Dass weiteres Vermögen außer den bekannten Bankvermögen und Wertpapiervermögen vorhanden gewesen sei, habe nicht nachgewiesen werden können.
Zu den Darlehensgewährungen an ***46*** sei festzuhalten, dass der Bf. in den Bezug habenden Schriftsätzen unterschiedliche, widersprüchliche Angaben gemacht habe und dass es völlig lebensfremd sei, dass es über die Hingabe derart hoher Beträge und auch über deren Rückzahlung keinerlei schriftliche Aufzeichnungen gebe.
Zu den Konten der ***4*** führte der Vertreter des Finanzamtes aus, dass von diesen immer wieder Beträge für einen Fremdwährungskredit des Bf. in Schweizer Franken verwendet worden seien und dass es daher völlig unglaubwürdig sei, dass die strittigen Bareinzahlungen ***4*** zuzurechnen seien.
Zum Verkauf des ***60*** führte der Vertreter des Finanzamtes aus, der Kaufvertrag sei zivilrechtlich ungültig, weil darin der Kaufpreis nicht aufscheine. Außerdem habe ***67*** den Ankauf dieses Fahrzeuges durch die ***99*** kreditfinanziert und es könne daher nicht sein, dass ***67*** der ***100*** ***58*** den Kaufpreis schuldig gewesen sei. Auf dem Kaufvertrag sei außerdem vermerkt, dass der Kaufpreis bar entrichtet worden sei, was nicht den Tatsachen entspreche, da der Kaufpreis tatsächlich auf das Konto des Bf. überwiesen worden sei.
Im Übrigen verweise der Vertreter des Finanzamtes auf seine bisherigen Ausführungen in den Bescheidbegründungen, den Beschwerdevorentscheidungen und im Vorlagebericht, wobei letzterem Vorhaltscharakter zukomme. Bezüglich der im Vorlagebericht angesprochenen Kfz-Verkäufe durch den Bf. sei diesem nicht widersprochen worden.
Anschließend wurde der Zeuge ***46*** einvernommen. Dieser gab nach Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§ 171 BAO), nach Ermahnung, dass er die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe, sowie nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage an:
Auf Befragen des Vorsitzenden, ob die vom Bf. und seinem rechtsfreundlichen Vertreter gemachten Angaben bezüglich der Darlehensgewährung, der Höhe desselben und der rückbezahlten Beträge der Wahrheit entsprächen, gab der Zeuge an, dass diese Angaben stimmten. Er habe ungefähr 70.000,00 € als Darlehen in den Jahren 2004 oder 2005 vom Bf. bekommen. Ungefähr 1993 oder 1994 habe er das Haus vom Bf. gekauft und der Kaufpreis sei ihm zum Teil gestundet worden. Für den Hauskauf habe der Zeuge 500.000,00 ATS von der Bank aufgenommen und der Rest von 1,000.000,00 ATS sei ihm gestundet worden. Der gestundete Betrag sei von ihm in jährlichen Teilbeträgen von je 100.000,00 ATS zurückbezahlt worden.
Alle diesbezüglichen Unterlagen habe der Zeuge weggeschmissen, da dies 20 bis 30 Jahre her sei.
In den Streitjahren 2005 bis 2009 habe der Zeuge einen Betrag von rund 70.000,00 € dem Bf. zurückbezahlt, weil sein Gewerbebetrieb nicht entsprechend gelaufen sei.
Über Befragen durch den Vertreter des Finanzamtes, ob der Zeuge noch Schulden beim Bf. habe, antwortete dieser mit "Nein".
Der Zeuge habe für das vom Bf. gewährte Geld keine Zinsen bezahlt.
Über Befragen durch den rechtsfreundlichen Vertreter, ob der Zeuge diesbezügliche Schuldscheine gehabt habe, antwortete dieser, diese habe es gegeben, aber in Anbetracht des langen Zeitraumes habe er diese mittlerweile weggeworfen.
Nach Beendigung der Zeugenbefragung:
Auf die Frage des Finanzamtsvertreters an den Bf., ob das Darlehen bar oder unbar gewährt worden sei, antwortete der Bf., er könne sich nicht mehr genau erinnern.
Anschließend wurde die Zeugin ***64*** einvernommen. Diese gab nach Belehrung über die gesetzlichen Weigerungsgründe (§ 171 BAO), nach Ermahnung, dass sie die Wahrheit anzugeben habe und nichts verschweigen dürfe, sowie nach Hinweis auf die strafrechtlichen Folgen einer falschen Aussage an:
Auf Befragen des Vorsitzenden, ob die in den beiden Kaufverträgen von ***Datum11*** ausgewiesenen Kaufpreise von in Summe 420.000,00 € netto dem tatsächlich erhaltenen Kaufpreis entsprächen, führte die Zeugin aus, diese Kaufpreise entsprächen den Tatsachen. Sie habe genau diese Beträge erhalten (überwiesen bekommen) und nicht mehr.
Nach Beendigung der Zeuginnenbefragung:
Der Vertreter des Finanzamtes stellte an den Bf. die Frage, ob ein Nachweis für die Finanzierung des Darlehens an ***46*** erbracht werden könne bzw. warum bis dato ein derartiger Nachweis nicht erbracht worden sei.
Darauf antwortete der Bf., das Geld stamme aus einer Lebensversicherung, bei der er begünstigt gewesen sei; es habe sich um einen Betrag von 179.000,00 € gehandelt, der im Jahr 2003 ausbezahlt worden sei; Belege darüber habe er keine mehr.
Die übrigen Beweisanträge des rechtsfreundlichen Vertreters und des steuerlichen Vertreters des Bf. wurden abgewiesen, da nach Auffassung des Bundesfinanzgerichtes der entscheidungsrelevante Sachverhalt, soweit erforderlich, geklärt sei und weil die beantragten Zeugen nicht über das Nichtvorliegen weiterer Geschäfte Auskunft geben könnten.
Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge und das Beweisverfahren wurde geschlossen.
Der Vertreter des Finanzamtes beantragte die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde wie in seinen Schriftsätzen ausgeführt.
Der rechtsfreundliche Vertreter beantragte die Stattgabe der Beschwerde im Sinne seiner bisherigen Rechtsmittelschriftsätze.
Anschließend zog sich der Senat zur Beratung zurück.
Nach seinem Wiedererscheinen verkündete der Vorsitzende gemäß § 277 Abs. 4 BAO den Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten bleibt.
Weiters wurde der Beschluss gefasst, dass sämtliche Entscheidungen gemäß § 23 Abs. 4 BFGG dem Vorsitzenden als Berichterstatter übertragen werden.
II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:
A) Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen, wobei alle Umstände zu berücksichtigen sind, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist nach § 184 Abs. 2 BAO insbesondere auch dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dann, wenn in einem mängelfreien Verfahren ein Vermögenszuwachs festgestellt wird, den der Abgabepflichtige nicht aufklären kann, die Annahme gerechtfertigt, dass der unaufgeklärte Vermögenszuwachs aus nicht einbekannten Einkünften stammt. Das Vorliegen eines unaufgeklärten Vermögenszuwachses löst diesfalls die Schätzungsbefugnis der Behörde nach § 184 Abs. 2 BAO aus, wobei eine solche Schätzung in einer dem ungeklärten Vermögenszuwachs entsprechenden Zurechnung zu den vom Abgabepflichtigen erklärten Einkünften zu bestehen hat (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis VwGH 22.2.2000, 95/14/0077).
Dabei ist der Betrag des Vermögenszuwachses - da das Ziel jeder Schätzung in der weitestmöglichen Annäherung an das sachlich richtige Ergebnis besteht - jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient wurde (vgl. VwGH 26.5.1993, 90/13/0155). Vor dem Ansatz hinzugeschätzter Einkünfte unter einer bestimmten Einkunftsart (als Akt der rechtlichen Beurteilung) ist somit die auf der Tatsachenebene (Beweisebene) liegende Frage (Sachfrage) zu beantworten, ob die hinzugeschätzten Einkünfte auf eine - rechtlich dieser Einkunftsart zuzuordnende - tatsächliche Weise am wahrscheinlichsten erzielt wurden (vgl. VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). Bei Bejahung dieser Sachfrage ist die Behörde des Nachweises der konkreten Geschäfte, mit denen der Abgabepflichtige den ungeklärten Vermögenszuwachs verdient hat, enthoben (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075). Für die Zuschätzung des nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses reicht es nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung aus, Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften zu treffen; nicht erforderlich ist es, konkrete Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen (VwGH 30.4.2003, 98/13/0097).
B) Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt im fortgesetzten Verfahren die vom Bundesfinanzgericht im Bezug habenden Aufhebungsbeschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, aufgetragene Zeugeneinvernahme der ***4*** zum Thema, wem das auf den beiden Bankkonten ***21*** und ***22*** erliegende Geld, allenfalls zu welchen Anteilen, gehört, durchgeführt und ist als Ergebnis seiner Beweiswürdigung zu dem Schluss gekommen, dass die in den Jahren 2005 bis 2009 erfolgten Bareinzahlungen auf diese beiden Konten von insgesamt 247.820,00 € nicht von ***4*** bzw. aus deren Vermögen getätigt worden seien, sondern dass diese Einzahlungen der Sphäre des Bf. zuzurechnen seien. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ergebe sich somit zweifelsfrei, dass der Bf. in den Jahren 2005 bis 2009 Bareinzahlungen von 976.246,16 € auf die im Zuge der Kontenöffnung bekannt gewordenen Konten getätigt habe, die ihm zuzurechnen seien. Abzüglich der geklärten Vermögenszuflüsse von 74.467,00 € und abzüglich der Vermögensabflüsse von 599.971,51 € ergebe sich eine ungeklärte Vermögensvermehrung von 301.807,65 €.
In weiterer Folge ist die belangte Behörde von der im gegenständlichen Aufhebungsbeschluss BFG 16.12.2016, RV/7102131/2012, vertretenen Rechtsauffassung abgewichen und hat am 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 wiederum va. auf den Feststellungen der Außenprüfung im Jahr 2011 basierende, neuerliche Umsatz- und Einkommensteuerbescheide 2005 bis 2009 erlassen.
Begründend hat die belangte Behörde darin ausgeführt:
Der Betrag des ungeklärten Vermögenszuwachses sei jener Einkunftsart zuzurechnen, in deren Rahmen er am wahrscheinlichsten verdient worden sei (vgl. VwGH 22.2.2000, 95/14/0077). Der Bf. habe in den Jahren 2005 bis 2009 nichtselbständige Einkünfte, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und gewerbliche Einkünfte erklärt. Anhaltspunkte dafür, dass der Bf. zusätzliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus nichtselbständiger Tätigkeit erzielt hätte, hätten sich im Zuge des Außenprüfungsverfahrens nicht ergeben. Sehr wohl aber habe sich gezeigt, dass der Bf. in der Kfz-Branche tätig gewesen sei und daraus Einkünfte erzielt (und teilweise auch erklärt) habe. Dies ergebe sich etwa aus den entsprechenden Rechnungen der Firma ***48*** des Jahres 2007.
Vermöge ein Abgabepflichtiger die Herkunft seiner Mittel nicht nachzuweisen, könne allenfalls bereits ein einzelner Hinweis auf eine konkrete wirtschaftliche Aktivität genügen, um schlüssig das Vorliegen einer bestimmten Einkunftsquelle anzunehmen (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075). Im gegenständlichen Fall seien sogar mehrere konkrete wirtschaftliche Aktivitäten des Bf. im Bereich des Kfz-Handels nachgewiesen.
Ein ungeklärter Vermögenszuwachs rechtfertige eine entsprechend hohe Zurechnung zu den vom Steuerpflichtigen erklärten Einkünften (VwGH 6.3.1985, 84/13/0235; VwGH 25.3.1992, 90/13/0295; VwGH 24.9.1996, 95/13/0214). Die Eruierung einzelner Geschäftsvorfälle sei im Rahmen einer derartigen Schätzungsmethode nicht erforderlich und mangels entsprechender Angaben des Bf. auch gar nicht möglich. Für die Zuschätzung des nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses reiche es nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung aus, Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften zu treffen. Nicht erforderlich sei, konkrete Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen (VwGH 30.4.2003, 98/13/0097). Die Abgabenbehörde sei entgegen der im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 vertretenen Auffassung des Bf. des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075). Daher sei es auch nicht erforderlich, diejenigen Personen als Zeugen zu vernehmen, die dem Bf. seine Behauptungen bezüglich der Abläufe der einzelnen Kfz-Geschäfte bestätigen sollten.
Mit diesen nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 18. Mai 2017 und 23. Mai 2017 nahm das Finanzamt eine Umsatzzuschätzung von insgesamt 804.724,30 € sowie eine Gewinnzuschätzung (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) von insgesamt 365.697,65 € (letztere resultiert aus der ungeklärten Vermögensvermehrung von 301.807,65 € zuzüglich der vom Bf. für 2005 und 2008 als ausländische Einkünfte mit Progressionsvorbehalt erklärten und nunmehr ebenfalls als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizierten Beträge von 17.890,000 € sowie 46.000,00 €) vor; weiters wurden - wie bereits im Erstverfahren - von der Außenprüfung festgestellte, vom Bf. bisher nicht erklärte Spekulationseinkünfte von 445,73 € (für 2005), 4.158,16 € (für 2006) sowie 16.085,50 € (für 2008) der Einkommensteuer unterworfen (im Detail S 51/Rückseite BFG-Akt).
Zur Abweichung von der überbundenen Rechtsauffassung stützt sich das Finanzamt insbesondere darauf:
Für die Zuschätzung des nicht aufgeklärten Vermögenszuwachses reiche es nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung aus, Feststellungen über das Vorliegen von Einkünften zu treffen. Nicht erforderlich sei, konkrete Feststellungen über die einzelnen, den Vermögenszuwachs verursachenden Vorgänge zu treffen (VwGH 30.4.2003, 98/13/0097). Die Abgabenbehörde sei entgegen der im Schriftsatz vom 15. Mai 2017 vertretenen Auffassung des Bf. des Nachweises der konkreten Geschäfte enthoben (VwGH 23.2.1994, 90/13/0075).
Aus dem zweitgenannten Erkenntnis:
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7105660/2017
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2024:RV.7105660.2017
- Stammnummer
- 143927
- Gültig
- 19.03.2024 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF