…von den Glücksspielabgaben nicht betroffen. Die Bf. ist ein Gewerbebetrieb mit mehreren Betriebsstätten in Österreich und hält Gewerbeberechtigungen zur Ausübung des Gastgewerbes sowie zur Durchführung erlaubter Kartenspiele ohne Bankhalter. In den Räumlichkeiten der Bf. können Besucher Karten spielen (überwiegend Poker) und gleichzeitig Speisen und Getränke…
…Die Glücksspielabgabe nach § 57 Abs. 1 GSpG knüpfe ausdrücklich an „Ausspielungen“ an. Da die Bf. ihre Einnahmen primär aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, nicht aber aus der Durchführung von Glücksspielen erziele, erfülle sie nicht den Unternehmerbegriff, weswegen auch die §§ 57 ff GSpG nicht…
…gleichzeitig Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und…
…gleichzeitig Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und…
…gleichzeitig Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und…
…gleichzeitig Speisen und Getränke konsumieren. Die Bf. stelle dazu im Rahmen der Gewerbeberechtigung gegen angemessenes Entgelt (das sogenannte „Tischgeld“) räumlich gebundene Sachleistungen sowie personelle Dienstleistungen zur Verfügung. Bei den Besuchern könne es sich um einzelne Personen, aber auch um Spielergemeinschaften in Form von Clubs und…
…aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 60 Abs. 24 GSpG nicht vom Glücksspielgesetz erfasst werde. Da die Bf. ihre Einnahmen primär aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, nicht aber aus der Durchführung von Glücksspielen erziele, erfülle sie nicht den glücksspielrechtlichen Unternehmerbegriff iSd § 2 Abs. 2 GSpG…
…auf. Sie sei finanziell nicht am Kartenspiel der Spielergruppen beteiligt und habe auch keinen Anteil am Spielgewinn oder den Einsätzen. Die Bf. beziehe ihren Umsatz zum überwiegenden Teil aus ihrem Speisen – und Getränkeangebot, zu einem kleinen Teil aus dem entgeltlichen Zurverfügungstellen von Sachmitteln und Dienstleistungen…
…auf. Sie sei finanziell nicht am Kartenspiel der Spielergruppen beteiligt und habe auch keinen Anteil am Spielgewinn oder den Einsätzen. Die Bf. beziehe ihren Umsatz zum überwiegenden Teil aus ihrem Speisen – und Getränkeangebot, zu einem kleinen Teil aus dem entgeltlichen Zurverfügungstellen von Sachmitteln und Dienstleistungen…
…dass ein Steuerpflichtiger Speisen und Getränke anbietet und die Umsätze überwiegend aus derartigen Konsumationen erzielt. Die Gründe für das Fehlen eines größeren Speisenangebotes sind insoweit unerheblich und reicht das alleinige Anbieten von Speisen und Getränke für die Anwendung der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung nicht aus. Die Bf…
…und damit mangelnde Vergleichbarkeit der beiden Branchen zeigt sich schon durch die jeweilige Definition (Quelle: Systematik der Wirtschaftstätigkeiten ÖNACE 2008, Statistik Austria, 2008): "Restaurants, Gaststätten, Imbissstuben, Cafés, Eissalons u. Ä.", Klassifikation I 56.10-2, definiert: "Buffets und Imbissstuben: Hierher gehört das Anbieten von Speisen…
…nicht als Gaststätten iS der Verordnung erkannt hat, die den Gästen keine frisch in einem Küchenbereich zubereiteten Speisen anbieten (C-Imbiss und E, siehe oben). Insofern gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers im Vorlageantrag hinsichtlich der Relevanz/Irrelevanz von Formmängeln und der Vergleichbarkeit mit anderen, in …
…Getränke und Speisen der Öffentlichkeit anbietet unterliegt der Gewerbeordnung 1994. Gem. § 2 Abs. 1 Zi 5 der Gewerbeordnung ist der Buschenschank vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen, solange dieser auf Basis der einzelnen landesgesetzlich geregelten Buschenschankgesetze ausgeübt wird.Laut § 1 NÖ Buschenschankgesetz sind nur Besitzer von…
…anbieten (Vorliegen von zumindest einer „kleinen Speisekarte“) und dafür über die infrastrukturelle Einrichtung einer Küche verfügen (VwGH 5.9.2012, 2012/15/0120, 25.7.2013, 2013/15/0208, 28.5.2015, 2012/15/0104). Üblicherweise in Handelsbetrieben angebotene Produkte zählen keinesfalls zu den Speisen…
…Speisen und Getränke zur dortigen Konsumation angeboten werden. Die Zuordnung eines Unternehmens zum Gaststättengewerbe iSd Gaststättenpauschalierungs-VO hat nach Rz 4294 der ESt-RL 2000 idgF nach der allgemeinen Verkehrsauffassung zu erfolgen. Eine Gaststätte ist danach ein Dienstleistungsbetrieb, dessen primärer Leistungsinhalt in der Bewirtung von…
…Berechnung der Vergnügungssteuer vom Entgelt aus dem Verkauf von Speisen und Getränken, wenn für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Eintrittsgeld eingehoben worden sei, entschieden, dass das Entgelt für die "Bonusbänder" einen Bestandteil des Entgelts für die Getränkekonsumation darstelle. Trotz Vorliegens der Voraussetzungen…
…Vermittler und der Unternehmen_1 als Wettanbieter. Leistungen wie die Zurverfügungstellung von Sitzmöglichkeiten, sanitären Anlagen und Konsumationsmöglichkeiten von Speisen und Getränken seien nicht Gegenstand des Wettvermittlungsvertrages. Auch würden diese Leistungen vom Beschwerdeführer nicht an die Unternehmen_1 erbracht, sondern an die Gäste des Lokals und…
…Jahre 2011 und 2012] durch rund 300 Öffnungstage durch 3 € bis 3,5 € (Preise laut Speisekarte]). Wenngleich gemäß § 2 Abs. 2 der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung 1999 in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung, das Angebot von Speisen und Getränken in geschlossenen Räumen und das…
…verstehen sei, dass sie nur für Betriebe anwendbar sei, die Speisen und Getränke anbieten würden, wobei sowohl die Konsumation von Speisen als auch die Konsumation von Getränken in einem relevanten Ausmaß zum Gesamtumsatz des Betriebes beitragen müsse. Den Ausführungen des unabhängigen Finanzsenates sei entgegenzuhalten, dass…
…samt allfälliger damit verbundener Fitness-, Erholungs- und Freizeiteinrichtungen (z.B. Barbetrieb, Massage, Ausschank von Speisen und Getränken, Fitness- und Gesundheitseinrichtungen, Kino etc.) handeln darf. Weiters ist in diesem Vertragspunkt festgehalten, dass selbstständige Unternehmerinnen im Rahmen des Saunabetriebes sexuelle Dienstleistungen anbieten. Der bis zum fünften eines…