…29/2013, in der geltenden Fassung). Auch bei kurzfristiger Überschreitung des Abstellzeitraumes tritt die Abgabenverkürzung ein. Das Ausmaß der Zeitüberschreitung ist daher für die Strafbarkeit unerheblich. Der Organstrafverfügung des Organs der Landespolizeidirektion Wien, welche auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde und welche als…
…der Stunde und der Minute zu erfolgen habe, so sei das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspreche und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lasse (vgl. BFG 19.09.2014, GZ…
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die am 13.07.2016 eingebrachte Beschwerde des BC, Adresse, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67-Parkraumüberwachung, vom 09.06.2016, Zahl MA 67-PA-610780/6/2, wegen…
… 1 Abs. 1 der auf Grundlage des Parkometergesetzes ergangenen ParkometerAbgVO der Gemeinde Wien ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist gemäß § 2 der ParkometerAbgVO ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten…
…Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. (2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde…
…für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, beträgt, ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert…
…1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung idF ab 01.09.2013 ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten beträgt, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. Nach § 5 Abs…
…der Stadt Wien Nr. 29/2013 ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten beträgt, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der…
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. (2) Zur Entrichtung…
… 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).Die richtige Entwertung des Parkscheines erfolgt durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen…
…eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. Elektronische Parkscheine § 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates…
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. (2) Zur Entrichtung…
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. 4. Abschnitt…
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. 4. Abschnitt…
…Folge: belangte Behörde), vom 11. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem näher genannten behördlichen Kennzeichen eine Parkometerabgabe in der Höhe von gesamt € 31,25 vorgeschrieben. Als Abstellzeitraum wurde der 2. Jänner 2023, 10:25 Uhr bis 3…
…12015 zur Zahl ***5***/***10***: "Dem Beschwerdeführer (Bf) wird für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***1*** in dem unten angeführten Zeitraum in der unten genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 52,00 vorgeschrieben. Abstellzeitraum und -ort: vom 08…
…verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses…
…07.2015 wurde dem Beschwerdeführer (Bf.) für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz in dem unten angeführten Zeitraum in der unten genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone die Parkometerabgabe in der Höhe von 72,00 € vorgeschrieben. Abstellzeitraum und -ort: vom 15.12.2014…
…sichtbres und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- und Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer arkscheine sind…
…Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. (2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde…