Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500809/2014
Lösung von elektronischen Parkscheinen zwei bzw. zehn Minuten nach Beanstandung
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500809/2014vom 24.06.2014Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Information der Stadt Wien betreffend "Handyparken"
Im Internet (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html) informiert die Stadt Wien über das "Handyparken" wie folgt:
HANDY Parken in Wien - Anmeldung
Allgemeine Informationen
HANDY Parken erleichtert die Begleichung von Parkgebühren, da die Bezahlung unabhängig von Verkaufsstellen und Öffnungszeiten möglich wird. Man kann durch das Senden von SMS-Nachrichten oder über die HANDY Parken App in Wien Parkscheine buchen. Über das Ende der Gültigkeit wird man zehn Minuten vor Ablauf des Parkscheins per SMSbzw. über die HANDY Parken App informiert.
Voraussetzungen
Parkschein per SMS:
Voraussetzung für die Teilnahme ist der Besitz eines Mobiltelefons (unabhängig vom Mobilfunkbetreiber) mit SMS-Funktion. Die SMS kann sowohl über ein inländisches als auch ein ausländisches, über ein Wertkarten- oder Vertragshandy geschickt werden.
Die Registrierung erfolgt online oder per SMS. Dabei müssen unter anderem die Handynummer und das KFZ-Kennzeichen angegeben werden. Nach der Registrierung erfolgt das Aufladen eines Parkguthabens. Von diesem können anschließend Parkscheine gebucht werden. Die Bezahlung erfolgt mit Online Banking, Kreditkarte oder paybox. Das Guthaben kann auch jederzeit per SMS (Bezahlung mittels paybox) neuerlich aufgeladen werden. Weitere Informationen zu HANDY Parken und zu den einzelnen Funktionen unter HANDY Parken.
Parkschein per HANDY Parken App:
Voraussetzung für die Benützung der HANDY Parken App ist der Besitz eines Smartphones (unabhängig vom Mobilfunkbetreiber) mit Internet-Funktion. Die HANDY Parken App für iPhone, Android, BlackBerry oder Windows Phone 7 kann im jeweiligen App-Store gratis herunter geladen werden. Danach Stadt und Kennzeichen auswählen und die gewünschte Parkzeit buchen.
Um in Wien elektronische Parkscheine nutzen zu können, müssen Sie zuerst ein Parkguthaben aufladen: Via App oder SMS bezahlen Sie mit paybox. Die Aufladung mittels Kreditkarte oder Online Banking kann nur online auf HANDY Parken durchgeführt werden.
Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen und straßenpolizeilichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden.
Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.
Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird. Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden.
Die höchstzulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen - entsprechend den Zusatztafeln an den jeweiligen Verkehrszeichen - muss eingehalten werden.
Allen HANDY Parken-NutzerInnen steht es frei, die gebräuchlichen Papierparkscheine alternativ zu verwenden.
Fristen und Termine
Keine
Zuständige Stelle
HANDY Parken-SMS-Nummer: 0828/20 200 oder +43 (0) 664/660 09 90 (gilt weiterhin)
Information, Anmeldung (Info-Hotline), Rechnung - Telefon: 0820/660 09 90 (0,14 Euro pro Minute)
Info-E-Mail: info@handyparken.at
paybox-Serviceline - Telefon: 0820/800 800 (0,20 Euro pro Minute) oder E-Mail: info@paybox.at
Verfahrensablauf
HANDY Parken-NutzerInnen müssen sich einmalig -online, per SMS oder HANDY Parken App registrieren. Bei der Registrierung per SMS muss "parken W123AB Wien" (Beispiel) an 0828 20 200 gesendet werden. Informationen zur Online-Registrierung oder Registrierung via HANDY Parken App finden Sie unter HANDY Parken.
Nach der Registrierung ist das Aufladen eines Parkguthabens erforderlich, um die Parkometerabgabe mit elektronischen Parkscheinen entrichten zu können. Die Bezahlung kann mittels Online Banking, Kreditkarte oder paybox erfolgen. Das Guthaben kann auch jederzeit per SMS (Bezahlung mittels paybox) neuerlich aufgeladen werden.
Weitere Informationen betreffend HANDY Parken, zur HANDY Parken App und zu den einzelnen Funktionen unter HANDY Parken.
Erforderliche Unterlagen
Keine
Kosten und Zahlung
Zusätzlich zur Parkometerabgabe (Parkschein) können SMS-Kosten bzw. (bei Benutzung der HANDY Parken App) Kosten für Datenvolumen laut Ihrem gültigen Mobilfunktarif anfallen. Darüber hinaus fallen keine weiteren Kosten an.
Erledigungsdauer
Die Registrierung, Aufladung von Parkguthaben (online, per SMS oder App) oder die Buchung von elektronischen Parkscheinen (per SMS oder App) bedarf keiner behördlichen Erledigung, sondern muss von den HANDY Parken-NutzerInnen vorgenommen werden. Sie nimmt im Regelfall nur wenige Minuten in Anspruch.
Zusätzliche Informationen
Zur Kontrolle der Parkvorgänge werden die Kontrollorgane mit Handcomputern ausgestattet. Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden.
In allen A1-Shops Wiens unterstützen die MitarbeiterInnen im Shop bei der Anmeldung zu HANDY Parken. Eine Kundenbroschüre informiert über HANDY Parken im Überblick.
Beschwerdevorbringen
Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Straferkenntnisse darin,
dass die Bestimmungen in Bezug auf die Verwendung von Papierparkscheinen und elektronischen Parkscheinen hinsichtlich der Erfassung der Abstellzeit unterschiedlich sind,
dass bei einer Bestellung eines "Handyparkscheins" zwei Minuten nach Abstellen des Fahrzeuges keine Kulanz eingeräumt wird,
dass der Bf "privat" kein Fahrzeug besitze und deswegen "nicht als Beschuldigter in diesem Verfahren gelten" könne, und schließlich
dass der Bf an der Adresse seines Hauptwohnsitzes kein Fahrzeug besitze, also unter diese Adresse kein Fahrzeug gemeldet habe.
Mit diesem Vorbringen vermag der Bf keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse aufzuzeigen.
Die Sach- und Rechtslage wurde in den angefochtenen Straferkenntnissen - abgesehen davon, dass die abgabenfreie Parkzeit nicht mehr zehn Minuten, sondern fünfzehn Minuten beträgt (§ 2 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung, § 6 Abs. Kontrolleinrichtungenverordnung) - zutreffend dargestellt und ist zunächst auf diese zu verweisen.
Zum Beschwerdevorbringen im Detail:
Zu 1. Unterschiedliche Regelungen je nach Art der Abgabenentrichtung
§ 3 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung für Parkscheine der Anlage II zu dieser Verordnung und § 3 Abs 4 Kontrolleinrichtungenverordnung für Parkscheine der Anlage III zu dieser Verordnung sieht vor, dass bei der Eintragung der Ankunftszeit angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können, während dies bei Parkscheinen für eine kostenlose Abstellzeit von 15 Minuten (Anlage I) gemäß § 3 Abs 3 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht der Fall ist, dort ist die Abstellzeit minutengenau anzugeben. Hingegen ist beim elektronischen Parkschein die Bestellzeit nicht vom Abgabepflichtigen einzutragen, sondern wird diese vom System automatisch vermerkt. Hinsichtlich der Parkometerabgabe enthält eine korrespondierte Regelung für elektronische Parkscheine der erste Satz von § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ("Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten").
Wenn sich der Bf durch diese geringfügig unterschiedlichen Regelungen beschwert erachtet, ist ihm entgegenzuhalten, dass es ihm freigestanden wäre, anstatt eines elektronischen Parkscheins einen "Papierparkschein" zu verwenden. Wenn der Bf die für ihn offenbar bequemere Variante des "Handyparkens" wählt, dann hat er die hierfür geltenden Regelungen einzuhalten.
Festzuhalten ist, dass sowohl beim Parken unter Verwendung von Papierparkscheinen als auch beim Parken unter Verwendung elektronischer Parkscheine ("Handyparken") für angefangene Viertelstunden keine Parkometerabgabe zu entrichten ist.
Der Bf irrt, wenn er vermeint: "Hätte ich jedoch um 17:43 Uhr einen Zettel-Parkschein ausgefüllt, hätte dieser bereits ab 17:30 Uhr Gültigkeit erlangt." Der "Zettel-Parkschein", also der Papierparkschein, hätte beim Abstellen, also spätestens um 17:41 Uhr (Kontrolle des abgestellten Fahrzeuges durch das Aufsichtsorgan) ausgefüllt werden müssen, und zwar - § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung - mit Abstellzeit 17:45 Uhr (nächste volle Viertelstunde) und nicht mit der bereits begonnenen Viertelstunde (17:30 Uhr). Der Bf hätte zwar auch 17:30 Uhr angeben können (arg. "kann" in § 3 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung), dadurch aber für die elf Minuten zwischen 17:30 Uhr und 17:41 Uhr ebenso wie für die vier Minuten bis 17:45 Uhr Parkometerabgabe entrichtet, ohne hierzu verpflichtet zu sein.
Da die (Wiener) Parkometerabgabeverordnung auf das Abstellen von Fahrzeugen abstellt (siehe dazu zu 2.), wird die Parkometerabgabe mit dem Beginn des Abstellens fällig. Die gesetzliche Ermächtigung hierzu findet sich im (Wiener) Parkometerabgabegesetz 2006. Diesem Umstand trägt der elektronische Parkschein Rechnung.
Anders als bei Verwendung von Papierparkscheinen ermöglicht der "Handyparkschein" die automatische Angabe des Zeitpunkts des Lösens des Parkscheins. Der Abgabepflichtige braucht daher nicht erst einen Parkschein auszufüllen, sondern es genügt die Absendung einer SMS oder bei Smartphones die Verwendung einer eigenen App mit bloß wenigen Tastendrücken. Das Lösen des elektronischen Parkscheins wird mit der Systemzeit verbucht, der Abgabepflichtige muss nicht selbst die Abstellzeit - sondern nur die Abstelldauer - eingeben.
Das Abstellen auf angefangene Viertelstunden bei der Angabe der Ankunftszeit bei den Papierparkscheinen dient der Erleichterung für Abgabepflichtige und Kontrollorgane. Zunächst müssen nicht 60 Zahlen für die Minutenangaben vorgedruckt oder die Ankunftszeit - wie beim Parkschein der Anlage I - händisch eingesetzt werden, sondern es genügt das Ankreuzen der jeweiligen Viertelstunde. Wird das Fahrzeug am Beginn einer Viertelstunde abgestellt, ergibt sich hierdurch eine abgabenfreie Zeit bis zum Beginn der nächsten Viertelstunde; wird das Fahrzeug exakt zur Viertelstunde (X Uhr 00, X Uhr 15, X Uhr 30, X Uhr 45) abgestellt, deckt sich der einzutragene Beginn der Abstellzeit mit jenem beim "Handparken".
Allerdings wird hinsichtlich der Abgabenfreiheit der "angefangenen Viertelstunde" der Abgabepflichtige, der einen Papierparkschein verwendet, mit einem Abgabepflichtigen, der einen elektronischen Parkschein verwendet, gleichgestellt: In beiden Fällen ist für die "angefangene Viertelstunde" keine Abgabe zu entrichten. Beim elektronischen Parkschein wird zwar das Datum und die Uhrzeit der erfolgreichen Bestellung im System exakt - und nicht bloß die angefangene Viertelstunde - registiert, die gewünschte Parkdauer wird jedoch erst ab der nächsten Viertelstunde gerechnet (§ 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Sowohl der Papierparkschein als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde.
Der Bf kann dies einfach durch einen Blick auf die Transaktionsübersicht bei der HANDY Parken App (www.handyparken.at, ehemals www.m-parking.at) feststellen, wo zwischen Bestellzeit (zB 9:47 Uhr) und Gültigkeitsdauer (zB bei einem Parkschein zu 30 Minuten 10:30 Uhr) unterschieden wird (Beispiel):
[Grafik]
Bei Mitteilungen, die über Short Message Service (SMS) versendet werden, ist die Bestellzeit über das Datum der Nachricht ("Parken SMS") ersichtlich, die Parkzeit (Gültigkeitsdauer) wird dort ebenfalls in vollen Viertelstunden angegeben.
Das Abstellen auf volle Viertelstunden erleichtert es insbesondere dem Abgabepflichtigen, sich den Ablauf der Parkzeit zu merken, da er sich nicht an die genaue Minute des Abstellens, sondern bloß an die Viertelstunde und die angebene Parkdauer erinnern muss. Beim "Handyparken" erhält der Abgabepflichtige darüber hinaus eine automatische Erinnerung zehn Minuten vor Parkschein-Ablauf (siehe https://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/home.seam?cid=2579818).
Die (geringfügigen) Unterschiede zwischen der Abgabenabgabenentrichtung mittels Papierparkscheins und mittels "Handparkscheins" sind sachlich begründet. Beide Entrichtungssysteme haben Vor- und Nachteile. Es steht dem Abgabepflichtigen frei, welchen Systems er sich bedient.
Wodurch der Bf beschwert sein soll, wenn anstelle der händischen Eintragung des Beginns der Abgabenverrechnung diese beim "Handyparken" vom System an Hand der gewünschten Parkdauer automatisch vorgenommen wird, ist nicht ersichtlich.
Auch bei der Verwendung eines Papierparkscheins darf der Abgabepflichtige mit dem Ausfüllen des Parkscheins nicht bis zum Beginn der nächsten Viertelstunde warten, sondern hat diesen unverzüglich nach dem Abstellen auszufüllen (siehe im Folgenden "Zu 2."). Hier besteht ebenfalls kein Unterschied zum "Handyparken".
Das Gericht sieht sich auf Grund des Vorbringens der Bf im gegenständlichen Verfahren nicht zu einer Antragstellung nach Art. 139 B-VG oder nach Art. 140 B-VG veranlasst, wobei dem Bf eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nach Art. 144 B-VG offen steht.
Zu 2. Fehlen einer "Kulanzzeit"
Kompetenzrechtlich ist es unbedenklich, wenn der Landesabgabengesetzgeber die Abgabepflicht an das Bestehen einer nach der StVO 1960 eingerichteten Kurzparkzone knüpft; es ist hiebei verfassungsrechtlich zulässig, daß infolge dieser Anknüpfung für den abgabenrechtlichen Bereich jedes - auch bloß kurzzeitige - Abstellen eines Fahrzeuges eine Abgabenpflicht begründet, während mit der Qualifikation als Kurzparkzone in straßenpolizeilicher Hinsicht andere Rechtsfolgen verbunden werden, nämlich ein Verbot lediglich des Parkens. Die (Wiener) Kurzparkzonenverordnung löst einerseits straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Hinblick auf die Strafsanktion der StVO 1960 ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht; all dies ist durch die Gesetze gedeckt (vgl. VfGH 6. 3. 1991, B 1292/90).
Der Begriff des Abstellens in § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz umfaßt sowohl das Halten als auch das Parken (vgl. VwGH 23. 5. 1990, 90/17/0004, VwGH 26. 1. 1996, 95/17/0111, VwGH 6. 10. 1993, 92/17/0181, VwGH 23. 5. 1990, 90/17/0004, oder VwGH 13. 11. 1985, 84/17/0094), und der Lenker eines i. S. d. § 23 Abs. 3 StVO abgestellten Fahrzeuges ist jedenfalls verpflichtet, einen Parkschein, sei es allenfalls auch nur einen für gebührenfreies Abstellen, auszufüllen (vgl. VwGH 23. 5. 1998, 98/17/0163). Nur das bloße Anhalten - der erzwungene Stillstand für dessen Dauer (vgl. VwGH 18. 2. 1983, 81/17/0063) - eines Fahrzeuges ist kein Abstellen i. S. d § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz und löst daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe aus (vgl. VwGH 6. 10. 1993, 92/17/0206 oder VwGH 18. 2. 1982, 16/0633/80).
Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines zu entrichten (vgl. VwGH 26. 1. 1998, 96/17/0354). Vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, kann erwartet werden, dass er die genaue Uhrzeit verläßlich feststellt (vgl. VwGH 25. 1. 1982, 0634/80).
Nach § 5 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter "ordnungsgemäß" kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Abgabe erst mit richtiger Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist. Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor (vgl. VwGH 29. 9. 1997, 96/17/0099).
Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen.
Wann der Bf am 4. 6. 2013 und am 1. 7. 2013 sein Kraftfahrzeug tatsächlich abgestellt hat, steht nicht fest. Fest steht lediglich der Zeitpunkt der Beanstandung durch das Kontrollorgan. Der tatsächliche Abstellzeitpunkt kann jedenfalls nicht nach diesem Zeitpunkt gelegen sein.
Wird ein Parkschein erst zwei Minuten (Delikt I) oder zehn Minuten (Delikt II) nach dem Beanstandungszeitpunkt gelöst, kann keine Rede davon sein, dass die Abgabe unverzüglich nach dem Abstellen entrichtet wurde. Da der mittels "Handyparkscheins" angegebene Abstellbeginn unrichtig war, wurde die Parkometerabgabe in beiden Fällen verkürzt.
Im Übrigen wäre auch bei Verwendung eines Papierparkscheins - unbeschadet der dort lediglich vorgesehenen Angabe von Viertelstunden - ein Ausfüllen des Parkscheines erst zwei (oder gar zehn) Minuten nach dem Abstellen verspätet und stellte eine Abgabenverkürzung dar.
Zu 3. Kein "privater" Besitz eines Kraftfahrzeuges
Mit der Behauptung, der Bf besitze "privat" kein Kraftfahrzeug, wird eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Straferkenntnisse ebenfalls nicht dargetan.
Zunächst ist auf die getroffene - und sich auf die aktenkundige unbedenkliche Zulassungseintragung stützende - Sachverhaltsfeststellung zu verweisen, wonach auf den Bf das jeweils verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zugelassen wurde.
Ob das Kraftfahrzeug "privat" oder "beruflich" genutzt wird, ist für die Frage einer allfälligen Verpflichtung des Zulassungsbesitzers zur Abgabenentrichtung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung nicht von Bedeutung.
Dies ist aber nicht entscheidungsrelevant. Der Bf wurde von der belangten Behörde nicht als Zulassungsbesitzer, sondern als Lenker, der seiner sich aus § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen ist, bestraft. Dass der Bf der Lenker war, wird von diesem nicht bestritten ("Es ist korrekt, dass ich das genannte Kfz an genannter Örtlichkeit abgestellt habe.")
Im Übrigen kommt es auch bei einer Bestrafung des Zulassungsbesitzers nicht darauf an, ob dieser das Fahrzeug "privat" oder "beruflich" nutzt.
Zu 4. Keine Meldung des Kraftfahrzeuges an der Adresse des Hauptwohnsitzes
Die Adresse, unter der ein Kraftfahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, ist für die Frage der Parkometerabgabepflicht irrelevant. Die Zulassungsadresse ist nicht Tatbestandsmerkmal für die Vorschreibung der Parkometerabgabe.
Allerdings ist in diesem Zusammenhang zur Vermeidung weiterer Verwaltungsübertretungen auf die kraftfahrrechtliche Rechtslage hinzuweisen:
Die Zulassung hat - abgesehen von hier nicht gegebenen Fällen - gemäß § 37 KFG 1967 für den Hauptwohnsitz des Zulassungsbesitzers zu erfolgen. Ändert sich dieser, hat der Zulassungsbesitzer diesen Umstand gemäß § 42 KFG 1967 binnen einer Woche anzuzeigen.
Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, begeht der Zulassungsbesitzer eine gemäß § 134 KFG 1967 zu ahndende Verwaltungsübertretung.
Eine Bestrafung wegen einer derartigen Verwaltungsübertretung ist jedoch nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Strafe
Gemäß § 1 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind gemäß § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der dem Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht.
Dafür, dass es dem Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte.
Der Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. VwGH 16. 5. 2011, 2011/17/0053). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28. 11. 2001, 2001/17/0160, oder VwGH 26. 1. 1996, 95/17/0111).
Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.
Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit in Bezug auf die Parkometerabgabe zu berücksichtigen, ferner, dass dadurch, dass die Abgabe jeweils verspätet, aber doch entrichtet wurde, trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Das zu I. angefochtene Straferkenntnis ist im Verfahren betreffend das zu II. angeführte Straferkenntnis nicht als einschlägige Vorstrafe zu werten, da eine rechtskräftige Vorstrafe erforderlich ist, damit ein Erschwerungsgrund vorliegt (vgl. Ebner in WK2 StGB § 33 Rz 6).
Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat der Bf im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. VwGH 30. 6. 2004, 2001/09/0120).
Die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Euro - das ist weniger als ein Sechstel der Höchststrafe - ist bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht und trägt den angeführten Milderungsgründen angemessen Rechnung.
Ein Herabsetzung der Strafe oder deren gänzlicher Entfall kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht.
Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG.
Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG).
Öffentliche mündliche Verhandlung
§ 44 VwGVG lautet:
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn
1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder
2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder
3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder
4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet
und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
(6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen.
Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse ausdrücklich hingewiesen.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist.
Abweisung der Beschwerden
Die Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide zeigen keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) der angefochtenen Straferkenntnisse auf, die Beschwerden sind daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen.
Kosten
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.
Da die verhängte Geldstrafe jeweils 60 Euro beträgt, war der Kostenbeitrag mit jeweils 12 Euro zu bemessen, zusammen also mit 24 Euro.
Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat.
Vollstreckung
Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen.
Die Vollstreckung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, ist in den in § 25 Abs. 2 BFGG genannten Gesetzen nicht geregelt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde zwar § 25 BFGG geändert, nicht aber - offenbar infolge eines Redaktionsversehens - § 1 Abs. 1 Z 3 VVG oder § 1 Abs. 1 Z 3 VVG von Gesetzes gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wegen in Angelegenheiten der Verwaltungsstrafsachen auf das Bundesfinanzgericht erstreckt. Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung zwar zur Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen, nicht aber jener des Bundesfinanzgerichts zuständig.
Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen.
Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes.
§ 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist.
Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der (Wiener) Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig. Hierfür spricht auch, dass nach § 24 Abs. 1 BFGG die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen in gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmitteln betreffend Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des VVG zu erfolgen hat und die - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden - Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden des Bundes nicht das VVG, sondern die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden haben (§§ 1 ff AbgEO, §§ 172, 185 Finanzstrafgesetz - FinStrG).
Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen.
Zahlung
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (2 x 12,00 Euro = 24,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (2 x 60,00 Euro = 120,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (2 x 10,00 Euro = 20,00 Euro) - Gesamtsumme daher 164,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahlen der Straferkenntnisse (MA 67-PA-723*****und MA 67-PA-740*****).
Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss – abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abgefasst und eingebracht werden.
Für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist gemäß § 17a Z. 1 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 (VfGG) eine Eingabegebühr von 240,00 Euro beim Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glückspiel zu entrichten (Konto: IBAN: AT83 0100 0000 0550 4109, BIC: BUNDATWW).
Gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG i. V. m. § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei nicht zulässig.
Der belangten Behörde steht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
Wien, am 24. Juni 2014
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Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007
- § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 37 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 42 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 134 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500809/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.7500809.2014
- Stammnummer
- 100641
- Gültig
- 24.06.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF