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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500151/2015

Parkstrafe wegen Parkens in einer KPZ ohne Parkschein

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500151/2015vom 18.06.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- und Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen. (4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III (Anm. BFG: Abstelldauer eine Stunde oder mehr) hat durch deutlich sichtbres und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- und Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer arkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunfstzeit ensprechenden Daten zu bezeichnen. (5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden (Anm. BFG: dort findet sich auch der Hinweis, dass Parkscheine zu Beweiszwecken im Verwaltungsstrafverfahren aufzubewahren sind). § 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. (2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. § 5 Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, ... anzubringen. 3. Abschnitt. Elektronische Parkscheine §§ 6 bis 9 (hier nicht einschlägig) Die Verpflichtung von Lenkern mehrspuriger Kraftfahrzeuge, bei Abstellen derselben in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone die dafür verwendeten Parkscheine aufzubewahren, ergibt sich aus der Pflicht der Lenker, an den Kontrollmaßnahmen der Aufsichtsorgane hinsichtlich des ruhenden Verkehrs mitzuwirken (§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung). Erwägungen zur Beschwerde Der Beschwerde kommt nach dem oben zur Rechtslage und zur Beweis würdigen Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes Gesagten keine Berechtigung zu. Die Tat wurde in objektiv festgestellter und subjektiv vorwerfbarer Weise fahrlässig begangen, weshalb sie gemäß § 4 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz als Verwaltungsübertretung iSd § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung strafbar war. Zur Strafhöhe wurde erwogen, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe am unteren Ende des vorgesehenen Strafrahmens von bis zu EUR 365,00 liegt, womit ieinerseits der ordnungspolitische Zweck der Strafnorm (Abhaltung der Verkehrsteilnehmer vom Zuwiderhandeln gegen die Vorschriften des Parkometergesetzes und der Parkometerabgabeverordnung) gerade noch erfüllt wird und andererseits die strafmildernden Umstände der Unbescholtenheit, der bekanntgegebenen Einkommensverhältnisse (EUR 9.000,00/Jahr) und der Sorgepflichten für ein minderjähriges Kind im Ergebnis ausreichend berücksichtigt erscheinen. Eine Herabsetzung der Geldstrafe - wie in eventu beantragt: "auf tat- und schuldangemessene Höhe" - kommt daher nicht in Betracht. Zur Kostenentscheidung Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Gemäß § 52 Abs 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen. Gemäß § 52 Abs 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen. Gemäß § 25 Abs 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Zur Zulässigkeit der Revision Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der weiter oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes ausgeschlossen, da in der Verwaltungsstrafsache nur eine Geldstrafe von weniger als 750 Euro und keine (primäre) Freiheitsstrafe verhängt werden durfte, und zudem nur eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt wurde. Wien, am 18. Juni 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500151/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500151.2015
Stammnummer
105797
Gültig
18.06.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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