Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7500123/2025
Entstehung der Parkometerabgabe trotz einer Abstellzeit von weniger als 15 Minuten
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500123/2025vom 28.05.2025
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter ***R*** über die Beschwerde des ***Bf***, vom 12. Februar 2025, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom 7. Februar 2025, GZ. ***2***, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, idF. ABl. der Stadt Wien Nr. 20/2020 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 71/2018, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.05.2025 im Beisein des Schriftführers ***1***, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die beschwerdeführende Partei einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 15,00 Euro zu leisten.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (15,00 Euro) ist gemeinsam mit der Geldstrafe (75,00 Euro) und den Kosten der belangten Behörde (10,00 Euro), insgesamt somit 100,00 Euro, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
III. Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wird der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Verfahrensgang:
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, lastete dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf.), Herrn ***Bf.***, mit Strafverfügung vom 21. Jänner 2025 an, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** (A) am 22. November 2024 um 12:11 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Dietrichgasse gegenüber 57, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe der Bf. die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Wegen der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabe-verordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 17 Stunden festgesetzt.
Der Bf. erhob dagegen mit Eingabe vom 23. Jänner 2025 fristgerecht Einspruch und legte ein bezahltes Parkticket der Tiefgarage ***NN*** vom 22.11.2024, 12:16 - 24.11.2024, 11:10 Uhr für gegenständliches Kfz vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis vom 7. Februar 2025 wurde der Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, MA 67, wegen der bereits näher bezeichneten Verwaltungs-übertretung für schuldig erkannt und wegen Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 75,00 Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit 17 Stunden Ersatzfreiheits-strafe festgesetzt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend stellte die Behörde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des Einspruchsvorbringens fest, dass sowohl die Lenkereigenschaft des Bf. als auch die Tatsache, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war, unbestritten geblieben sei.
Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung (Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben werde) sei für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Der Begriff "Abstellen" umfasse nach Abs. 2 sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbe-stimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Wiener Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, hätten dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder ein elektronischer Parkschein aktiviert sei (§§ 3 Abs. 1 und 7 Abs. 1 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 33/2008).
Auch § 2 der Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, hebe die Verpflichtung zur Abgabenentrichtung bei einer Gesamtabstellzeit von nicht mehr als fünfzehn Minuten nicht auf, sondern werde lediglich auf die Einhebung der Parkometerabgabe verzichtet.
Für höchstens fünfzehn Minuten dauernde Abstellungen sei keine Gebühr zu entrichten, aber jedenfalls ein Fünfzehn-Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren (vgl. § 2 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51, in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).
Ob das verfahrensgegenständliche Fahrzeug tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gewesen sei, sei in einem Fall, wo kein Parkschein entwertet worden sei, nicht relevant. Der Bf. sei der Verpflichtung das Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet zu haben oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, nicht nachgekommen.
Wenn die oben zitierten Bestimmungen nämlich anordnen, dass im Falle des kurzzeitigen Haltens ein Parkschein der Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen habe, so sei das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspreche und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lasse (vgl. BFG 19.09.2014, GZ. RV/7500093/2014).
Wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen habe, sei jedem Fahrzeuglenker - sohin auch einem außerhalb Wiens wohnhaften Lenker - die Kenntnis ordnungsgemäß kundgemachter Abgabenvorschriften durchaus zumutbar.
Vor Antritt der Fahrt nach Wien habe jeder ortsunkundige Lenker Erkundungen über allfällige Parkbeschränkungen und Gebührenpflichten für das Abstellen von Fahrzeugen am Zielort einzuholen. Dies sei zumutbar, da es auch in anderen Ländern nichts Außergewöhnliches sei, dass in zentralen Bereichen von Großstädten derartige Parkbeschränkungen bzw. Gebührenpflichten bestünden.
Im Bereich aller Wiener Stadteinfahrten seien Informationsschilder mit der Aufschrift "Kurzparkzonen in Wien gebührenpflichtig" und dem Hinweis, wo Parkscheine erhältlich seien (z.B.: in Geldinstituten, Trafiken, Vorverkaufsstellen der Wiener Verkehrsbetriebe etc.) aufgestellt. Der Bf. hätte daher auf dem Weg zu seinem Bestimmungsort Parkscheine besorgen oder aber auf die Abstellung des Kraftfahrzeuges innerhalb der Kurzparkzone verzichten und beispielsweise eine der öffentlichen Parkgaragen benützen können.
Es sei ihm zuzugestehen, dass in einer fremden Großstadt die Wahrnehmung der Parkzonen nicht einfach sei. Nach der angeführten höchstgerichtlichen Rechtsprechung sei er aber als ortsunkundiger Lenker verpflichtet gewesen, sich bereits vor Fahrtantritt über die Kurparkzonenregelung in Wien zu informieren und gegebenenfalls die nötigen Vorkehrungen zu treffen, das heißt insbesondere (Papier-)Parkscheine zu erwerben bzw. die notwendigen Voraussetzungen zu schaffen, um am elektronischen System "Handyparken" teilnehmen zu können.
Weil der Bf. dies unterlassen habe und auch sonst aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich seien, dass ihn an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden treffe, sei von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen.
Die Unkenntnis einer Norm könne nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn einer Person die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach den Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben sei (VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056).
Das Risiko des Rechtsirrtums trage der, der es verabsäumt habe, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen (vgl. VwGH 27.04.2017, Ro 2016/02/0020).
Die Einwendungen des Bf. seien somit nicht geeignet gewesen, ihn vom gegenständlichen Tatvorhalt zu entlasten.
Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen oder Umstände hervorgekommen, die zu dessen Einstellung hätten führen können.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor.
Es werde somit der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich sei.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genüge zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Auf Grund der Aktenlage sei Fahrlässigkeit anzunehmen gewesen.
Somit seien sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben.
Der Bf. habe die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, § 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991) und erläutert diese näher.
Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis binnen der Rechtsmittelfrist Beschwerde (Online vom 12. Februar 2025) und brachte dazu vor:
"Die für diesen Zeitpunkt vorgeschriebene Parkometerabgabe beträgt EURO 0,-. Es ist weder mathematisch noch technisch noch sachlich möglich, einen Betrag von EURO 0,- zu verkürzen. Daher ist Ihr Tatvorwurf der Verkürzung der Parkometerabgabe als nichtig zu erachten. Die angeführte Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung bezieht sich auf die Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe durch den Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeugs bei Beginn des Abstellens im Fall, dass örtlich eine Abgabepflicht besteht. Dazu besagt aber bereits § 2 Parkometerabgabeverordnung: ,Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als zehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten.' Damit ist gibt es im gegenständlichen Fall und unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen zu Art und Zeitpunkt der Abgabenentrichtung per Verordnung ganz grundsätzlich keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe. Ihre in der schriftlichen Begründung zur Ablehnung meines Einspruchs dargebotene Interpretation zu § 2 Parkometerabgabeverordnung, dass es sich bei dieser Bestimmung nur um einen Verzicht auf die Einhebung handeln würde, ist faktisch falsch. Die angeführte Rechtsvorschrift des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz bezieht sich auf eine Hinterziehung oder fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe. Da der Tatvorwurf der Verkürzung nichtig ist, ist diese Rechtsvorschrift gegenstandslos. Da sowohl der Tatvorwurf nichtig als auch die angeführten Rechtsvorschriften im konkreten Fall gegenstandslos sind, weise ich das Straferkenntnis durch die vorliegende Beschwerde zurück und erwarte die Einstellung des Verfahrens im Zuge eines Beschwerdevorentscheids oder die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Es ist aufgrund des gegenständlichen Tatvorwurfs der Abgabenverkürzung und der angeführten Rechtsvorschriften nicht relevant, ob
- ich mein Fahrzeug mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet hatte, da das Straferkenntnis sich auf keine Rechtvorschriften in Zusammenhang mit der Art der Abgabenentrichtung bezieht.
- ich mich, wie in Ihrer schriftlichen Begründung der Ablehnung meines Einspruchs ausgeführt, vorab über die geltenden Bestimmungen hätte informieren müssen, da ich das auch nie in Abrede gestellt hatte.
- ich überhaupt die Möglichkeit gehabt hätte einen erforderlichen Parkschein zu bekommen, um zum betreffenden Zeitpunkt mein Fahrzeug damit zu kennzeichnen, was auch bei Kenntnis der lokalen Vorschriften nicht vorab, sondern erst nach Verlassen des Fahrzeugs und dem Aufsuchen einer Verkaufsstelle in Wien möglich gewesen wäre.
- ,der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung [...] im Hinblick auf den Sachverhalt [...] nicht gerade gering' (Zitat aus Ihrer Begründung im Schreiben vom 7.2.2025) oder angesichts des Abgabenbetrags von EURO 0,- nicht doch eher lächerlich ist.
Daher wird in der vorliegenden Beschwerde nicht auf die schriftliche Begründung der Ablehnung meines Einspruchs eingegangen und sind weder die konkreten Umstände am 22.11.2025 um 12:11 noch die grundsätzlichen Feststellungen aus Einspruch und Ablehnung Gegenstand der Beschwerde."
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: 19. Februar 2025).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***3*** (A) wurde vom Bf. am 22. November 2024 in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1030 Wien, Dietrichgasse gegenüber 57, abgestellt.
Zur Beanstandungszeit durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien (12:11 Uhr) lag kein gültiger Parkschein vor.
Beweiswürdigung:
Aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien sowie durch die auf dem Überprüfungsgerät (Personal Digital Assistant) erfassten Anzeigedaten ergibt sich, dass zur Beanstandungszeit weder ein gültiger Papierparkschein im Fahrzeug hinter der Windschutzscheibe hinterlegt noch ein gültiger elektronischer Parkschein aktiviert war.
Rechtsgrundlagen:
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) bestimmt u.a.:
§1 Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten.
(2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen;
2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen.
(3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. (4) Die Vorschreibung der Abgabe kann durch formlose Zahlungsaufforderung (§ 203a Bundesabgabenordnung - BAO) erfolgen. Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig.
§ 2 Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,30 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
…
Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (2. Abschnitt, Parkscheine) normiert:
(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung (Elektronische Parkscheine) lautet:
Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
Gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Rechtliche Beurteilung:
Außer Streit steht, dass der Bf. sein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ***3*** zum besagten Zeitpunkt und im Bereich des genannten Ortes (einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) abgestellt hat, ohne für die Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungs-zeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben.
Strittig ist, ob auch das bloß kurzfristige Abstellen zu einem Parkvergehen führt.
Der Bf. meint, in jenen Fällen, in denen die Abstellzeit weniger als 10 (bzw. 15) Minuten betrage, sei keine Abgabe zu entrichten. Wenn die Abgabe bloß € 0,00 betrage, sei eine Verkürzung nicht möglich.
Er stützt sich bei dieser Argumentation auf die Bestimmungen des § 2 der Parkometer-verordnung. Dort heißt es u.a.:
"Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist."
Aus dieser eindeutigen Formulierung ergibt sich unmissverständlich, dass die Entrichtung zur Verpflichtung der Abgabe ausschließlich dann entfällt, wenn die angeführten Bedingungen erfüllt werden, also der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.
Dies ist im Streitfall zweifellos nicht erfolgt. Der Bf. kann daher mit seinem Einwand, der Tatvorwurf der Abgabenverkürzung sei "nichtig" und die Bestimmungen des § 4 Parkometergesetzes seien "gegenstandslos" nicht durchdringen.
Sinn der zitierten Bestimmung ist es, den Kontrollorganen der Parkraumüberwachung eine Überprüfung zu ermöglichen, ob ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer zur Beanstandungs-zeit gebührenpflichtigen Kurzparkzone ordnungsgemäß abgestellt ist. Stellt ein Lenker sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Verwendung der dafür vorgesehenen Parkscheine ab oder wird kein elektronischer Parkschein aktiviert, kann das Kontrollorgan nicht feststellen, wie lange ein bestimmtes Fahrzeug tatsächlich am Abstellplatz abgestellt ist (vgl. zB BFG 12.06.2020, RV/7500257/2020).
Ein Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug bis zu 15 Minuten in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne den dafür vorgesehenen Parkschein abstellt, hat die Möglichkeit der Befreiung von der Entrichtung der Parkometergebühr vertan, weil auf Grund der Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das (ordnungsgemäße) Ausfüllen eines Parkscheines (bzw. die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines) geknüpft ist. Es liegt somit in einem solchen Fall eine Abgabenverkürzung vor (vgl. BFG 12.06.2020, RV/7500257/2020, BFG 28.07.2020, RV/7500564/2019, BFG 22.04.2021, RV/7500763/2020).
Eine Kulanzzeit findet weder im Wiener Parkometergesetz noch den dazu ergangenen Verordnungen Deckung (vgl. VwGH 26.01.1998, 96/17/0354, BFG 20.11.2015, RV/7501163/2015; BFG 02.08.2016, RV/7500749/2015).
Da nach dem Gesagten die Tatbestandsmerkmale für eine Befreiung nicht vorliegen und der Bf. die entstandene Parkometerabgabe entgegen den Bestimmungen des § 5 Abs. 2 der Parkometerverordnung nicht bereits bei Beginn des Abstellens entrichtet hat, kann ihm nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Parkometerabgabe betrage (wegen der behaupteten Befreiung) im Streitfall bloß € 0,00.
Damit erübrigt sich auch ein näheres Eingehen auf seine Argumentation und auf das von ihm im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Gutachten der TU Graz, wonach es unmöglich sei, einen Betrag von € 0,00 zu verkürzen.
Dem Bf. ist auch nicht zuzustimmen, wenn er meint, er habe überhaupt keine Möglichkeit gehabt, einen erforderlichen Parkschein zu bekommen, um zum betreffenden Zeitpunkt sein Fahrzeug damit zu kennzeichnen, was auch bei Kenntnis der lokalen Vorschriften nicht vorab, sondern erst nach Verlassen des Fahrzeuges und dem Aufsuchen einer Verkaufsstelle in Wien möglich gewesen wäre.
Denn nach ständiger Rechtsprechung sind Personen, unter dem Gesichtspunkt der von ihnen zu beachtenden Sorgfalt dazu verpflichtet, sich bereits vor Antritt der Fahrt in den Bereich der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu versichern, ob sie genügend Parkscheine mitführen (siehe etwa VwGH 26.01.1998, 96/17/0354). Gerade dem Bf., der in regelmäßigen Abständen mit dem Auto nach Wien fährt, von der Gebührenpflicht Kenntnis hat und der von Beginn an geplant hatte, vor Benützung der Garage am ***NN*** im Nahbereich des Abstellortes einen Parkplatz zu suchen, das Gepäck auszuladen und in die Wohnung zu bringen, war es zuzumuten sich vorab einen Parkschein zu besorgen, im PKW aufzubewahren und bei Bedarf auszufüllen. Diese Besorgung hätte etwa auch die Lebensgefährtin des Bf. durchführen können, die sich jede Woche beruflich in Wien aufhält.
Der Einwand des Bf., er habe schlicht keine Zeit gehabt, einen Parkschein zu aktivieren überzeugt nicht, zumal dieser Vorgang bei Nutzung der von ihm bereits installierten App erfahrungsgemäß innerhalb einer Minute Zeit abgeschlossen werden kann. Es fällt auch auf, dass sich der Bf. trotz des behaupteten Stresses, die Zeit nahm, Koffer, Rucksack und Spielzeugtasche aus dem Kofferraum zu entnehmen. Das Lösen eines elektronischen Parkscheins nimmt nach den Erfahrungen des täglichen Lebens wohl auch nicht mehr Zeit in Anspruch. Dass es in seinem Fall länger dauern hätte können, behauptet selbst der Bf. nicht.
Ein Fehlverhalten des Kontrollorgans der Parkraumüberwachung liegt nach der Aktenlage nicht vor. Die vom Bf. vermissten Handlungen (leichte Berührung der Motorhaube, zur Überprüfung, ob der Motor noch warm ist und daher nur von einem kurzfristigen Abstellen auszugehen ist, individuelle Behandlung verschiedener Fahrzeughalter je noch Ort der Fahrzeugzulassung, Wiederaufsuchen des "verdächtigen" Fahrzeuges nach einigen Minuten, um dem Absteller Besorgungen zu ermöglichen) sind weder gesetzlich vorgesehen noch wären diese praktisch umzusetzen.
Dem Vorwurf des Bf., er sei schikanös behandelt worden, weil "die punktuelle (Zeitpunkt 12:11, also kein Zeitraum) Sichtung eines Fahrzeugs mit auswärtigem Kennzeichen unmittelbar geahndet wurde", kommt keine Berechtigung zu. Denn durch dieses zeitbezogene Vorgehen wird auf der Grundlage der oben genannten gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes festgestellt als die Tatsache, dass zu einer bestimmten Uhrzeit eine widerrechtliche Abstellung vorlag. Die sich auf der Grundlage dieser Feststellungen ergebenden strafrechtlichen Folgen werden in ständiger Rechtsprechung der Höchstgerichte laufend bestätigt (vgl. etwa VwGH 20.01.2016, 2013/17/0033).
Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Die Strafnorm des § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 fordert keine besonderen Schuldvoraussetzungen, daher genügt fahrlässiges Verhalten.
Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbestand entspricht (§ 6 Abs. 1 StGB).
Der Bf. kann sich auch nicht auf die Unkenntnis der einschlägigen Bestimmungen berufen, weil diese nur dann schuldbefreiend ist, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist (vgl. VwGH 02.07.2010, 2007/09/0348, VwGH 26.02.2015, 2012/11/0243). Die Unkenntnis ua. von straßenpolizeilichen Bestimmungen oder Parkgebührenvorschriften stellt zufolge der Judikatur des VwGH keinen entschuldigenden Rechtsirrtum dar, da von einem Kfz-Lenker verlangt werden muss und ihm auch zumutbar ist, dass er sich hierzu ausreichend informiert (VwGH 23.05.1990, 90/17/0004, VwGH 04.08.2005, 2005/17/0056).
Das Bundesfinanzgericht erachtet es nach dem Gesagten als erwiesen, dass dem Bf. fahrlässiges Verhalten anzulasten ist, indem er das in Rede stehende Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt hat. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Straferkenntnis zu Recht ausgeführt hat, war der Bf. im gegenständlichen Fall nicht von seiner Pflicht entbunden, zumindest einen 15 Minuten-Parkschein zu entwerten bzw. zu aktivieren; diese Parkscheine liegen gratis in sämtlichen Trafiken auf und es hätte der Bf. als Fahrzeughalter im Vorhinein dementsprechende Vorkehrungen treffen können, wie zB die rechtzeitige Beschaffung und Aufbewahrung von Gratisparkscheinen im Fahrzeug, um auf diese im Bedarfsfall sofort zurückgreifen zu können. Dies hat der Bf. jedoch unstrittig unterlassen.
Weder dem Verwaltungsstrafakt noch dem Vorbringen des Bf. lässt sich erschließen, dass ihm ein rechtskonformes Verhalten zur Tatzeit nicht möglich gewesen wäre.
Kostenentscheidung
Da die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64 VStG in Höhe von 10% der Strafen festzusetzen sind, wurden sie somit in Höhe von € 10,00 korrekt festgesetzt.
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Die beschwerdeführende Partei hat daher gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG weitere € 15,00 als Kostenbeitrag zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Hier erweist sich der Magistrat der Stadt Wien als Vollstreckungsbehörde zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014 sowie Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine solche Rechtsfrage lag verfahrensgegenständlich nicht vor. Dass bei einer bis längstens 15 Minuten dauernden Abstellzeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone nur dann keine Parkometerabgabe entrichtet werden muss, wenn das Fahrzeug mit dem entsprechenden Parkschein gekennzeichnet ist, ergibt sich unmittelbar aus den zitierten Rechtsvorschriften.
Es musste daher der Revisionsausschluss zum Tragen kommen.
Wien, am 28. Mai 2025
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 6 Abs. 1 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
- § 64 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 50 Abs. 3 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 52 Abs. 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 52 Abs. 6 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 1 Abs. 1 Z 3 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
- § 52 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 29 Abs. 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 82 Abs. 3b VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 17a VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
- § 52 Abs. 1 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 54b VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 30 Z 4 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 6 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 5 WAOR, Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Nr. 21/1962
- § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 25 Abs. 2 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 203a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
- § 25a Abs. 4 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
- § 2 Abs. 1 Z 1 KFG 1967, Kraftfahrgesetz 1967, BGBl. Nr. 267/1967
- § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7500123/2025
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7500123.2025
- Stammnummer
- 148379
- Gültig
- 28.05.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF