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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500451/2015

Bloße allgemeine Behauptung, ein KFZ nicht gelenkt zu haben, steht einer Bestrafung nicht entgegen

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500451/2015vom 22.04.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. 4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen § 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Beschwerdevorbringen In der sehr knapp gehaltenen Beschwerde gegen das Straferkenntnis bringt der Bf vor, dass sich die Auskunft des Zulassungsbesitzers lediglich darauf erstrecke, dass ihm das Fahrzeug überlassen worden sei und nicht, dass der Bf das Fahrzeug im Tatzeitpunkt gelenkt habe. Er habe in seiner Rechtfertigung vom 6. 11. angegeben, das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Damit ist die Beschwerde zwar gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG begründet, aber diese Begründung verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg: Beschwerdegründe zeigen keine Rechtswidrigkeit auf Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG ) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG ) zu überprüfen. Die Halterin hat angegeben, dem Bf sei das Fahrzeug zur Tatzeit überlassen worden. Dies hat der Bf nicht bestritten, er will das ihm überlassene Fahrzeug aber nicht gelenkt haben. Dem Bf ist beizupflichten, dass sich die Auskunft des Zulassungsbesitzers darauf beschränkt, dass dem Bf vom Zulassungsbesitzer im Tatzeitpunkt das Fahrzeug überlassen wurde. Die belangte Behörde hat freilich nicht behauptet, dass die Halterin des Fahrzeuges angegeben habe, dass dieses vom Bf gelenkt worden sei. Die belangte Behörde hat vielmehr aus dem Umstand, dass dem Bf das Fahrzeug überlassen wurde, rechtsfehlerfrei geschlossen, dass der Bf auch der Lenker des Fahrzeuges war, da dies vom Bf im Verwaltungsverfahren nicht substantiiert bestritten wurde. Wenn der Bf in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Lenkereigenschaft auf seine E-Mail vom 6. 11. 2014 verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass der Bf dort nicht angab, "das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben"; sondern erklärte, dass er "das Fahrzeug zu dem Zeitpunkt nicht nachweislich gelenkt/geparkt habe". Damit hat der Bf in der E-Mail vom 6. 11. 2014 bloß zu erkennen gegeben, dass seiner Ansicht nach der Nachweis, dass er der Lenker war, nicht geführt werden könne, erklärt aber nicht, nicht selbst der Lenker gewesen zu sein. In der Beschwerde behauptet der Bf, dass seiner "Rechtfertigung vom 6.11. nicht stattgegeben wurde in der ich Angab das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben." Abgesehen von den Ausführungen zur Auskunft der Halterin beschränkt sich die Beschwerde gegen das Straferkenntnis offenbar - ausdrücklich sagt das auch die Beschwerde nicht, sondern verweist auf die E-Mail vom 6. 11. 2014 - darauf zu behaupten, das Fahrzug nicht gelenkt zu haben. Darüber, wer jedoch tatsächlich - wenn nicht der Bf selbst - der Lenker gewesen sein soll, hüllt sich die Beschwerde in Schweigen. Damit wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) nicht aufgezeigt: Es reicht nicht, dass ein Beschwerdeführer bloß allgemein behauptet, ein Fahrzeug nicht gelenkt zu haben. Der Beschwerdeführer ist vielmehr in einem solchen Fall verpflichtet anzugeben, wer das gegenständliche Fahrzeug zum damaligen Zeitpunkt gelenkt hat. Hat der Beschwerdeführer einen allfälligen anderen Lenker nicht bekannt gegeben, ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Fahrzeugs bzw. als derjenige, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt hat (vgl. LVwG Kärnten, 15. 5. 2014, KLVwG-1095/9/2014, ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1095.9.2014). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung von Behörden, die daraus, dass der Beschuldigte nicht konkret angab, wer an seiner Stelle das Fahrzeug gelenkt haben soll, den Schluss gezogen haben, dass der Beschuldigte das Kfz selbst gelenkt habe oder dieses selbst an einem bestimmten Ort abgestellt habe, nicht zu beanstanden. Es müsse vom Zulassungsbesitzer oder demjenigen, dem das Fahrzeug vom Zulassungsbesitzer überlassen wurde, wenn er das Fahrzeug nicht gelenkt hat, erwartet werden, dass er konkret darlegen kann, dass er als Lenker ausscheidet (vgl. VwGH 27. 5. 2011, 2010/02/0129; VwGH 11. 10. 2000, 97/03/0202; VwGH 20. 9. 1996, 96/17/0320 [zu Parkometerabgabe]; VwGH 6. 12. 1985, 85/18/0051). Das Verhalten des Bf ist ersichtlich darauf gerichtet, das Verfahren in die Länge zu ziehen: Der Einspruch gegen die Strafverfügung enthält keine weitere Begründung, zur Rechtfertigung hat der Bf bloß angegeben, er habe das Fahrzeug "nicht nachweislich gelenkt/geparkt", zur ihm mitgeteilten Beweisaufnahme (Halterauskunft) hat sich der Bf überhaupt nicht geäußert und in der Beschwerde spricht er lediglich davon, dass seiner "Rechtfertigung vom 6.11. nicht stattgegeben wurde in der ich Angab das Fahrzeug nicht gelenkt zu haben". Die - erstmals in der Beschwerde in dieser Form aufgestellte - lapidare Behauptung des Bf, (offenbar) nicht Lenker des Fahrzeugs gewesen zu sein, ist nach Ansicht des Gerichts als Versuch der Verschleppung des Verfahrens zu sehen. Warum der Bf das Fahrzeug, das ihm von der Halterin im Tatzeitpunkt überlassen wurde, nicht gelenkt haben soll, legt der Bf in der Beschwerde nicht dar. Das Verwaltungsgericht ist nicht gehalten, diese völlig unbestimmte Angabe des Bf zum Anlass zu nehmen, weitere Ermittlungen darüber aufzunehmen, wer denn nach Ansicht des Bf Lenker gewesen ist. Es wäre Sache des Bf gewesen, konkreten Erhebungsergebnissen nicht nur Behauptungen entgegen zu setzen, sondern auch entsprechende Beweise anzubieten. Geschieht dies nicht, ist es nicht erforderlich, auf Grund unbestimmter und allgemein gehaltener Einwendungen weitere Beweiserhebungen durchzuführen (vgl. VwGH 21. 7. 1990, 89/02/0188; VwGH 18. 9. 1985, 85/03/0074). Hier hätte der Bf spätestens in der Beschwerde konkrete Umstände aufzeigen müssen, warum er, dem das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt überlassen wurde, nicht der Lenker gewesen sein soll. An Hand dieser Umstände hätte das Gericht beurteilen können, ob das Vorbringen des Bf glaubwürdig ist oder weitere diesbezügliche Ermittlungen geboten sind. Die Lenkerauskunft ist eindeutig und wurde vom Bf nicht bestritten. Das bloße Leugnen der Tat allein vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es besteht im gegenständlichen Verfahren für das Gericht kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen hat (vgl. LVwG Kärnten, 15. 5. 2014, KLVwG-1095/9/2014, ECLI:AT:LVWGKA:2014:KLVwG.1095.9.2014). Die geltend gemachten Beschwerdegründe (§ 9 Abs. 1 Z 3 VwGVG) zeigen somit keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf. Öffentliche mündliche Verhandlung § 44 VwGVG lautet: § 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde. Auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten. Abgesehen davon, dass der Bf hierfür aus Deutschland anreisen müsste, würde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu einer Verlängerung der Verfahrensdauer und damit zu einem weiteren Hinausschieben der Rechtskraft und damit der Vollstreckbarkeit der Strafverfügung führen. Wenn der Bf tatsächlich das Kfz nicht gelenkt haben sollte, wäre es an ihm gelegen, im Verfahren konkret aufzuzeigen, wer an seiner Stelle Lenker gewesen sein soll. Strafbemessung Die belangte Behörde hat im angefochtenen Straferkenntnis - wie bereits zuvor in der Strafverfügung - eine Geldstrafe von 60 Euro verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden). Dies entspricht der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren bei der erstmaligen fahrlässigen Verkürzung der Parkometerabgabe, auch das Bundesfinanzgericht folgt grundsätzlich dieses Strafpraxis. Auch nach Ansicht des Gerichts ist im gegenständlichen Fall eine Geldstrafe von 60 Euro schuldangemessen. Hierbei wird dem Umstand, dass der Bf bislang verwaltungsstrafrechtlich unbescholten war, mildernd Rechnung getragen Mangels Darlegung von Einkommen- und Vermögensverhältnissen sowie allfälliger Sorgepflichten war von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen auszugehen. Verfahrenskosten Die Kosten für das behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit 10% von 60 Euro, mindestens aber jeweils mit 10 Euro, also mit dem Mindestsatz von 10 Euro festzugesetzt. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG mit 20% der verhängten Geldstrafe, also mit 12 Euro, festzusetzen. Vollstreckung Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014). Zahlung Der Bf ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (60 Euro), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 Euro) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (12 Euro), zusammen somit von 72 Euro, verpflichtet. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung). Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-729*****). Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146). Wien, am 22. April 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500451/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500451.2015
Stammnummer
105589
Gültig
22.04.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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