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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7500569/2015

Keine Wiederverwendung eines nicht vollständig ausgefüllten manipulierten Parkscheins

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7500569/2015vom 12.05.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. 4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen § 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Beschwerdevorbringen Der Bf erblickt die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses zum einen darin, dass er der Ansicht ist, einen Parkschein, der irrtümlich ausgefüllt worden ist oder der infolge kürzerer Parkdauer als ursprünglich geplant einen Zeitraum umfasst, in welchem die Kurzparkzone tatsächlich nicht genutzt wurde, dürfe er nach Ausradieren der ursprünglichen Eintragungen nochmals verwenden. Zum andereren erachtet er die verhängte Strafe als überhöht. Bestrafung erfolgte dem Grunde nach zu Recht Soweit sich die Beschwerde gegen die Bestrafung dem Grunde nach wendet, vermag sie eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufzuzeigen. Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 ist zu bestrafen, wer die Parkometerabgabe hinterzieht oder fahrlässig verkürzt. Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben gemäß § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnungdafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. Gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung der Parkscheine hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Eine ordnungsgemäße Entrichtung liegt im gegenständlichen Fall schon deswegen nicht vor, weil auf dem Parkschein das Feld "Jahr" nicht ausgefüllt war. Außerdem war der Parkschein mit Bleistift ausgefüllt. Darüber hinaus wurde der Parkschein nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen - vom Bf selbst zugestanden - schon einmal zur (vermeintlichen) Entrichtung der Parkometerabgabe verwendet und wurde neuerlich mit der Absicht (vermeintlichen) Entrichtung der Parkometerabgabe im Fahrzeug vom Bf angebracht, wobei der Parkschein durch Ausradieren bereits erfolgter Eintragungen manipuliert wurde. Zunächst ist festzuhalten, dass Eintragungen mit Bleistift nicht dem Gebot eines "haltbaren Eintragens" gemäß § 3 Abs. 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung entsprechen. Es ist Sache des Lenkers dafür Sorge zu tragen, dass sich ein zum ordnungsgemäßen Ausfüllen von Parkscheinen geeignetes Schreibgerät im Auto befindet, wenn er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt und die Parkometerabgabe mittels Parkscheins entrichten möchte. Der Lenker hat sich gemäß § 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung zu Beginn des Abstellens zu entscheiden, für wie lange er sein Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellen möchte. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine zur Abgabenentrichtung hat er diese auch jeweils mit der Ankunftszeit, also derselben Zeit, zu entwerten (§ 3 Abs. 4 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung). Nützt der Steuerpflichtige in weiterer Folge die Parkdauer, für die er Parkometerabgabe entrichtet hat, nicht aus, steht ihm kein Erstattungsanspruch für die ungenützte Parkzeit zu. Die Entrichtung von Abgaben mittels Parkscheins oder "Handy-Parkens" ist - verglichen etwa mit der Aufstellung von Parkuhren - relativ einfach und kostengünstig gestaltet. Bei der Entwertung eines Parkscheins oder Buchung eines "Handy-Parkscheins" ist aber eine gewisse Sorgfalt des Ausfüllenden geboten. Der Ausfüllende hat sich vor den Eintragungen über das Datum und die Uhrzeit sowie über den Umstand, dass das Fahrzeug überhaupt in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt ist, zu vergewissern. Irrt sich der Ausfüllende bei einer Eintragung, darf der Parkschein nicht korrigiert werden. Ein Dritter - und vor allem ein Parkraumüberwachungsorgan - kann bei einem korrigierten Parkschein nicht erkennen, ob dieser schon einmal - mit den ursprünglichen Angaben - verwendet wurde oder ob tatsächlich bloß eine Korrektur vorgenommen wurde. Im Zweifel wird daher davon auszugehen sein, dass ein korrigierter Parkschein bereits einmal zur Abgabenentrichtung verwendet wurde. Ein Parkschein ist ein Wertzeichen im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. OGH 20. 7. 1977, 10 Os 96/77 u.a.), allerdings ist dessen Wiederverwendung (nach Ausradierung der bereits bei der ersten Verwendung vorgenommenen Markierungen) weder nach § 238 StGB (zufolge der ausdrücklichen Anordnung in § 238 Abs. 4 StGB) noch nach § 108 StGB oder nach § 223 Abs. 1 StGB gerichtlich strafbar (vgl. etwa OGH 14. 9. 1978, 12 Os 116/78, oder OGH 14. 9. 1978, 12 Os 112/78). Die Wiederverwendung von entwerteten Parkscheinen unterliegt in Wien nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 einem Verwaltungsstraftatbestand (vgl. etwa Schroll in WK2 StGB § 238 Rz 19 m. w. N.). Das Ausradieren eines Entwertungsvermerks am Parkschein bei Verwendung des Parkscheins ist eine derartige Wiederverwendung (vgl. etwa Schroll in WK2 StGB § 238 Rz 19 m. w. N.) Gemäß § 5 Abs. 2 VStG entschuldigt Unkenntnis einer Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nun bedarf keiner besonderen Rechtskenntnis, sondern es genügt der Hausverstand, um zu erkennen, dass ein einmal ausgefüllter Parkschein nicht nachträglich verändert werden darf, um nochmals zur Abgabenentrichtung herangezogen zu werden. Anderenfalls könnte ein einmal erworbener Parkschein wiederholt zur Abgabenentrichtung verwendet werden. Dass ein derartiges "perpetuum mobile" der Abgabenentrichtung einer gebührenpflichtigen Parkraumbewirtschaftung diametral entgegensteht, ergibt sich von selbst. Bestrafung erfolgte der Höhe nach zu Unrecht Bestrafung bei Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die vorsätzliche Verwendung eines bereits entwerteten Parkscheins, dessen ursprüngliche Entwertungen nachträglich durch Radieren oder auf andere Weise nicht ohne weiteres ersichtlich verändert wurden, grundsätzlich einer entsprechend massiven Bestrafung bedarf (vgl. für viele BFG 24. 6. 2014, RV/7500811/2014; BFG 18. 6. 2014, RV/7500921/2014; BFG 9. 2.2015, RV/7500001/2015; BFG 14. 1. 2015, RV/7501878/2014; BFG 14. 1. 2015, RV/7501905/2014; BFG 24. 7. 2014, RV/7501366/2014). Gemäß § 5 Abs. 1 StGB handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet. Das Entfernen von Entwertungen an einem Parkschein und die Wiederverwendung eines derart manipulierten Parkscheins impliziert ein vorsätzliches Handeln. Bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist auch bei bisheriger Unbescholtenheit das im angefochtenen Straferkenntnis herangezogene Strafausmaß von 240 Euro grundsätzlich nicht zu beanstanden. Bestrafung bei Wiederverwendung eines noch nicht entwertet gewesenen Parkscheins Allerdings ist im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass der veränderte Parkschein unabhängig von den vorgenommenen Veränderungen schon deswegen zur Entrichtung der Parkometerabgabe - sowohl am 9. 1. 2015 als auch am 12. 1. 2015 - ungeeignet war, weil das für das jeweilige Jahr vorgesehene Feld nicht ausgefüllt war. Auch wenn dem Parkraumüberwachungsorgan die Manipulationen nicht aufgefallen wären, hätte das Parkraumüberwachungsorgan eine Beanstandung auf Grund der fehlenden Jahreseintragung vorzunehmen, wäre allerdings im Regelfall mit Organstrafverfügung vorgegangen. Im gegenständlichen Fall ist dem Bf gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zwar eine Verkürzung der Parkometerabgabe wegen nicht ordnungsgemäßem Ausfüllens eines Parkscheins, nicht aber die Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins anzulasten, da der Parkschein Nr. 565304UZZ weder am 9. 1. 2015 beim Abstellen des Fahrzeuges in Wien 3., Neulinggasse, noch am 12. 1. 2015 beim Abstellen des Fahrzeuges in Wien 3., Steingasse entwertet und daher zur Abgabenentrichtung ungeeignet war. Fehlt eine Eintragung im Feld "Jahr", liegt ebenso wie bei einer anderen fehlenden Eintragung kein gültig entwerteter Parkschein vor. Einerseits ist die Abgabe nicht entrichtet, andererseits kann der Parkschein für die Entrichtung der Parkometerabgabe bei einem Abstellen am selben Tag zur selben Zeit, aber in einem anderen Jahr bei Ergänzung der Eintragung im Jahresfeld (falls die Gültigkeit des Parkscheins fortbesteht) ordnungsgemäß verwendet werden. Der manipulierte Parkschein war in der Form, wie er vom Bf verwendet wurde, zur Abgabenentrichtung absolut und für jedes Parkraumüberwachungsorgan ins Auge springend ungeeignet. Dem Bf ist daher verwaltungsstrafrechtlich nur das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ohne Verwendung eines gültig ausgefüllten und damit ordnungsgemäß entwerteten Parkscheins - und nicht die Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins - zur Last zu legen. Dass alle Felder eines Parkscheins auszufüllen sind, damit dieser für die Entrichtung der Parkometerabgabe geeignet ist, stellt nicht einmal der Bf in Frage. An der im angefochtenen Straferkenntnis umschriebenen Verwaltungsübertretung - "Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben" - tritt hierdurch keine Änderung ein, die Umschreibung der näheren Tatmodalitäten ist nicht Spruchbestandteil (vgl. BFG 24. 2. 2015, RV/7500045/2015). Berücksichtigung weiterer Milderungsgründe Bei der Strafmessung ist neben der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auch zu berücksichtigen, dass der Bf zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen hat, indem er ausdrücklich angegeben hat, welche Veränderungen er am Parkschein - und warum - vorgenommen hat. Schließlich ist gemäß § 19 Abs. 2 letzter Satz VStG auch die angespannte finanzielle Lage des Bf als Arbeitslosengeldbezieher zu berücksichtigen (vgl. etwa BFG 24. 2. 2015, RV/7500308/2015; BFG 27. 8. 2014, RV/7500587/2014; BFG 12. 2. 2015, RV/7502008/2014, n. v.; BFG 16. 12. 2014, RV/7501500/2014, n. v.; BFG 21. 1. 2015, RV/7500058/2015, n. v., dort kam allerdings infolge Erschwernisgründen eine Strafherabsetzung nicht in Betracht; BFG 13. 1. 2015, RV/7500489/2014, n. v., dort wurde die Arbeitslosigkeit bereits von der belangten Behörde berücksichtigt; BFG 14. 1. 2015, RV/7501878/2014; BFG 20. 6. 2014, RV/7501023/2014, n. v.; BFG 23. 9. 2014, RV/7500706/2014, n. v.; der im Ergebnis gegenteiligen Auffassung von BFG 27. 4. 2015, RV/7500351/2015, n. v., und BFG 5. 3. 2015, RV/7500197/2015, n. v. wird nicht gefolgt). Strafbemessung Dem Bf ist im gegenständlichen Verfahren die erstmalige Nichtentrichtung der Parkometerabgabe infolge eines nicht vollständig ausgefüllten Parkscheins zur Last zu legen. Bei durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist nach der Strafpraxis der belangten Behörde, die von der ständigen Spruchpraxis des Bundesfinanzgerichts bestätigt wird, bei erstmaliger Verkürzung der Parkometerabgabe ohne Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins grundsätzlich eine Geldstrafe von 60 Euro zu verhängen. Neben den vorliegenden Milderungsgründen ist aber auf die Arbeitslosigkeit des 50jährigen Bf bei der Strafbemessung Bedacht zu nehmen. Auch wenn bei einem Strafrahmen von 365 Euro eine Geldstrafe von 60 Euro am unteren Ende des Strafrahmens angesiedelt ist, ist zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung mit durchschnittlich verdienenden Abgabepflichtigen (und überdurchschnittlich Verdienenden, die keine Angaben über ihre Einkommensverhältnisse machen) das verglichen mit einem durchschnittlichen Einkommen niedrigere Arbeitslosengeld bei der Festsetzung der Höhe der zu verhängenden Geldstrafe zu berücksichtigen. Nach Ansicht des Gerichts ist im gegenständlichen Fall unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen eine Geldstrafe von 40 Euro angemessen (vgl. BFG 2. 2. 2015, RV/7500178/2015). Die Ersatzfreiheitstrafe ist auf 10 Stunden herabzusetzen (vgl. BFG 9. 1. 2015, RV/7500443/2014, nicht veröffentlicht: 12 Stunden; BFG 17. 9. 2014, RV/7500193/2014, nicht veröffentlicht, sowie BFG 2. 2. 2015, RV/7500178/2015: jeweils 8 Stunden, jeweils bei 40 Euro Geldstrafe). Verfahrenskosten Die Kosten für das behördliche Verfahren sind gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG mit dem Mindestbetrag von 10 Euro festzusetzen. Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren fallen gemäß § 52 VwGVG nicht an. Öffentliche mündliche Verhandlung § 44 VwGVG lautet: § 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in dem angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde. Auch bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist eine weitere Sachaufklärung nicht zu erwarten, zumal die Bf sich offenbar einer Verhandlung nicht gewachsen sieht. Vollstreckung Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6). Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich BFG 13. 5. 2014, RV/7500356/2014). Zahlung Die Bf ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (40 Euro) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 Euro), zusammen somit von 50 Euro, verpflichtet. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 (Achtung: Anderes Konto als bei der Organstrafverfügung). Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-550*****/5/01). Revisionsnichtzulassung Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. VwGH 24. 9. 2014, Ra 2014/03/00146). Wien, am 12. Mai 2015

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Normen und Schlagworte

Herkunft

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7500569/2015
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7500569.2015
Stammnummer
105130
Gültig
12.05.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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