Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7501293/2016
Unbewusste Verwendung eines (möglicherweise) von einem anderen manipulierten Parkscheins
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7501293/2016vom 15.12.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten.
(3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten.
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Gebührenpflichtige Kurzparkzone
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 1., 2., 3., 4., 5., 6., 7., 8., 9. und 20. Wiener Gemeindebezirk vom 30. 7. 2007, MA 46-Allg/11984/07, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 43 Abs. 1 lit. b StVO 1960 und § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 unter anderem das Parken für Fahrzeuge aller Art im Gemeindestraßennetz des 6. Wiener Gemeindebezirks von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 22 Uhr auf die Dauer von zwei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.
Strafbarkeit, Strafhöhe
Gemäß § 4 Abs. 1
Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1
VStG
zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden.
In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat.
Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Mögliche Wiederverwendung eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins
Ein Parkschein ist ein Wertzeichen im Sinne des Strafgesetzbuches (vgl. OGH 20. 7. 1977, 10 Os 96/77 u.a.), allerdings ist dessen Wiederverwendung (nach Ausradierung der bereits bei der ersten Verwendung vorgenommenen Markierungen) weder nach § 238 StGB (zufolge der ausdrücklichen Anordnung in § 238 Abs. 4 StGB) noch nach § 108 StGB oder nach § 223 Abs. 1 StGB gerichtlich strafbar (vgl. etwa OGH 14. 9. 1978, 12 Os 116/78, oder OGH 14. 9. 1978, 12 Os 112/78).
Die Wiederverwendung von entwerteten Parkscheinen unterliegt in Wien nach § 4 Wiener Parkometergesetz 2006 einem Verwaltungsstraftatbestand (vgl. etwa Schroll in WK2 StGB § 238 Rz 19 m. w. N.).
Das Ausradieren eines Entwertungsvermerks am Parkschein bei Verwendung des Parkscheins ist eine derartige Wiederverwendung (vgl. etwa Schroll in WK2 StGB § 238 Rz 19 m. w. N.).
Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die vorsätzliche Verwendung eines bereits entwerteten Parkscheins, dessen ursprüngliche Entwertungen nachträglich durch Radieren oder auf andere Weise nicht ohne weiteres ersichtlich verändert wurden, einer entsprechend deutlichen Bestrafung bedarf (vgl. für viele BFG 24. 6. 2014, RV/7500811/2014; BFG 18. 6. 2014, RV/7500921/2014; BFG 9. 2.2015, RV/7500001/2015; BFG 14. 1. 2015, RV/7501878/2014; BFG 14. 1. 2015, RV/7501905/2014; BFG 24. 7. 2014, RV/7501366/2014; BFG 12. 5. 2015, RV/7500569/2015).
Nach den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen hat jedenfalls die Bf am verfahrensgegenständlichen Parkschein keine vorhandenen Entwertungen entfernt. Ihr ist daher nicht die Manipulation eines bereits entwertet gewesenen Parkscheins zur Last zu legen.
In der gegebenen Sachverhaltskonstellation ist der Bf nicht einmal Fahrlässigkeit bei der Verwendung eines möglicherweise manipulierten Parkscheins anzulasten:
Die Bf hat zu einem Zeitpunkt, da Verschleißstellen nicht mehr offen haben, einen Parkschein benötigt und war froh, einen Lenker gefunden zu haben, der ihr einige Parkscheine verkauft. Da der Kaufpreis dem jeweiligen Wert eines unbenutzten Parkscheins entsprach und die Parkscheine bei üblicher Betrachtung neu aussahen, musste die Bf keine Bedenken hegen, es könnte ihr ein bereits verwendet gewesener und nachträglich manipulierter Parkschein ausgefolgt werden. Ein durchschnittlicher Fahrzeuglenker, der sich in der Situation der Bf befand, hätte keine Detailprüfung der Parkscheine auf mögliche, erst bei genauem Hinsehen erkenntliche Manipulationsspuren vorgenommen.
Es ist richtig, wie der angefochtene Bescheid ausführt, dass der Lenker "für die ordnungsgemäße Entrichtung der Parkometerabgabe haftet", genauer: gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 (ebenso wie der Besitzer und der Zulassungsbesitzer) zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet ist. Dem angefochtenen Bescheid ist auch beizupflichten, dass die Verwendung manipulierter Parkscheine zu Lasten des Abgabepflichtigen geht.
Allerdings übersieht der angefochtene Bescheid, dass mit diesem Bescheid die Bf nicht als Abgabepflichtige in Anspruch (und ihr Parkometerabgabe) vorgeschrieben wurde, sondern die Bf mit dem angefochtenen Bescheid nach dem VStG bestraft wurde.
Die Bf hat gemäß § 5 Abs. 1 VStG glaubhaft gemacht, dass sie an der (möglichen) Nichtentrichtung der Parkometerabgabe infolge Verwendung eines (möglicherweise) manipulierten Parkscheins kein Verschulden trifft.
Was die mögliche Verwendung eines Bleistifts beim Ausfüllen des Parkschein anlangt, hat die Bf auch hier glaubhaft gemacht, dass sie davon ausging, dass es sich beim dem von ihr geborgten Schreibgerät um ein solches handelt, dessen Schrift haltbar i.S.d. Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung ist. Dies kann aber dahingestellt bleiben, da der angefochtene Bescheid der Bf die Verwendung eines manipulierten Parkscheins und nicht die Entwertung mittels einer entfernbaren Schrift anlastet.
Strafbar ist nur, wer schuldhaft handelt (§ 4 StGB).
Auch § 5 VStG normiert das Schuldprinzip (vgl. Thienel/Zeleny, Verwaltungsverfahren19 § 5 VStG Anm 1). Auch bei Ungehorsamsdelikten vermutet das Gesetz die zumindest fahrlässige Begehensweise bloß, ohne Verschulden (sei es vorsätzlich, sei es fahrlässig) ist auch bei Ungehorsamdelikten eine Bestrafung unzulässig.
Die Bf hat die Parkometerabgabe nicht hinterzogen. Sie war vielmehr im guten Glauben, mit einem gültigen Parkschein Parkometerabgabe entrichtet zu haben. In der gegenständlichen Fallkonstellation ist der Bf auch keine Fahrlässigkeit zur Last zu legen.
Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides
Der angefochtene Bescheid erweist sich daher als rechtswidrig (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG), er ist ersatzlos aufzuheben. Von der Fortführung des Strafverfahrens ist abzusehen, dieses ist einzustellen (§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG).
Revisionsnichtzulassung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am 15. Dezember 2016
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Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 55 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991
- § 24 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 38 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
- § 24 Abs. 1 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 6 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 16 BFGG, Bundesfinanzgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 14/2013
- § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008, Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl. I Nr. 103/2007
- § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
- § 4 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7501293/2016
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.7501293.2016
- Stammnummer
- 112842
- Gültig
- 15.12.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF