Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400030/2022
Verbleiben eines verkehrsuntüchtig gewordenen Kraftfahrzeugs in einer Kurzparkzone
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400030/2022vom 05.05.2022Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
§ 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. Jänner 2007 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht.
(3) Eine Rückgabe bzw. ein Umtausch von Parkscheinen ist ausgeschlossen.
Im Falle einer Abgabenerhöhung verlieren alle vor der Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 6 Monate nach dem Inkrafttreten der Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Im Falle einer Abgabenminderung bleiben alle vor der Abgabenminderung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zur Abgabenminderung gültigen Gebühr vorerst gültig. Diese verlieren 6 Monate nach dem Inkrafttreten jener zukünftigen Abgabenerhöhung, die zu einer Erhöhung über die Abgabenhöhe beim Erwerb der Parkscheine führt, ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.
Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.
(4) Abweichend von Abs. 3 Satz 2 verlieren alle vor der mit 1. Jänner 2020 in Kraft getretenen Abgabenerhöhung gültig erworbenen Parkscheine mit dem aufgedruckten Wert der bis zu dieser Abgabenerhöhung gültigen Gebühr 12 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Abgabenerhöhung ihre Gültigkeit und ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel.Die Abgabe gilt für die auf dem jeweiligen Parkschein aufgedruckte Zeitdauer als entrichtet.
§ 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
(2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
§ 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für:
a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;
b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960;
c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;
d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;
e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;
f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder -abfertigung anhalten;
g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind;
h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind.
§ 7. Die Nettoeinzahlungen der Parkometerabgabe sind für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoeinzahlungen der Parkometerabgabe sind die um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderten Einzahlungen der Parkometerabgabe zu verstehen.
§ 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden.
§ 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft.
(2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit.
Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 12. 7. 2018, ABl. 2018/28, die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben:
Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen:
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand
§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
2. Abschnitt
Parkscheine
§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.
§ 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
(2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
§ 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen.
3. Abschnitt
Elektronische Parkscheine
§ 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.
(2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen (Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1) ein Benutzerkonto einzurichten.
§ 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.
(2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).
(3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.
§ 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung insbesondere folgende Datenarten verarbeiten: Name, Adresse, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, mobile Rufnummer, E-Mail-Adresse, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Daten des Benutzerkontos und Kreditkartendaten."
(2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren.
§ 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig.
(2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig.
4. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben.
Gebührenpflichtige Kurzparkzone
Mit Verordnung des Magistrates der Stadt Wien betreffend Kurzparkzonen im 14. Wiener Gemeindebezirk vom 21. 11. 2012, MA 46-DEF/10391/12, wurde gemäß § 25 Abs. 1 StVO 1960 i. v. m. § 94d Z 1b und 4 StVO 1960 unter anderem das Parken für Fahrzeuge aller Art in einem in der Verordnung näher angeführten Gebiet, in welchem sich auch der Abstellort des Fahrzeuges (Flötzersteig ggü. 241) befunden hat, von Montag bis Freitag (werktags) von 9 bis 19 Uhr auf die Dauer von drei Stunden begrenzt, wobei das Abstellen gebührenpflichtig ist.
Übersicht:
[Grafik]
Detail Flötzersteig 241:
[Grafik]
Bundesabgabenordnung
§ 4 BAO lautet:
§ 4. (1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft.
(2) Der Abgabenanspruch entsteht insbesondere
a) bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer
1. für die Vorauszahlungen mit Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht;
2. für die zu veranlagende Abgabe mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird, soweit nicht der Abgabenanspruch nach Z 1 schon früher entstanden ist, oder wenn die Abgabepflicht im Lauf eines Veranlagungszeitraumes erlischt, mit dem Zeitpunkt des Erlöschens der Abgabepflicht;
3. für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte;
(Anm.: lit. b) aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2013)
c) bei der Vermögensteuer und bei sonstigen jährlich wiederkehrend zu entrichtenden Abgaben und Beiträgen mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das die Abgabe (der Beitrag) erhoben wird.
(3) In Abgabenvorschriften enthaltene Bestimmungen über den Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches (der Steuerschuld) bleiben unberührt.
(4) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluß auf die Entstehung des Abgabenanspruches.
§ 6 BAO lautet:
§ 6. (1) Personen, die nach Abgabenvorschriften dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden, sind Gesamtschuldner (Mitschuldner zur ungeteilten Hand, § 891 ABGB.).
(2) Personen, die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind, sind ebenfalls Gesamtschuldner; dies gilt insbesondere auch für die Gesellschafter (Mitglieder) einer nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähigen Personenvereinigung (Personengemeinschaft) hinsichtlich jener Abgaben, für die diese Personenvereinigung (Personengemeinschaft) als solche abgabepflichtig ist.
§ 20 BAO lautet:
§ 20. Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
§ 119 BAO lautet:
§ 119. (1) Die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände sind vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offenzulegen. Die Offenlegung muß vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
(2) Der Offenlegung dienen insbesondere die Abgabenerklärungen, Anmeldungen, Anzeigen, Abrechnungen und sonstige Anbringen des Abgabepflichtigen, welche die Grundlage für abgabenrechtliche Feststellungen, für die Festsetzung der Abgaben, für die Freistellung von diesen oder für Begünstigungen bilden oder die Berechnungsgrundlagen der nach einer Selbstberechnung des Abgabepflichtigen zu entrichtenden Abgaben bekanntgeben.
§ 203 BAO lautet:
§ 203. Bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ist ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
§§ 236, 237 BAO lauten:
§ 236. (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
(2) Abs. 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung.
(3) Die Bestimmungen des § 235 Abs. 2 und 3 gelten auch für die Nachsicht von Abgabenschuldigkeiten.
§ 237. (1) Auf Antrag eines Gesamtschuldners kann dieser aus der Gesamtschuld ganz oder zum Teil entlassen werden, wenn die Einhebung der Abgabenschuld bei diesem nach der Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner nicht berührt.
(2) Wird die Entlassung aus der Gesamtschuld widerrufen (§ 294), so lebt der Abgabenanspruch gegen den bisher aus der Gesamtschuld entlassenen Schuldner (Abs. 1) wieder auf. Für die Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem Monat zu setzen.
Abgabenanspruch entstanden
Der Opel Corsa mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8***E war ein mehrspuriges Kraftfahrzeug, für dessen Abstellen in einer Kurzparkzone gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung eine Abgabe zu entrichten war.
Die Abgabe beträgt für jede angefangene halbe Stunde Abstellzeit während der Gebührenpflicht 1,10 Euro (§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Das Entgelt für einen ganzen (Werk)Tag beträgt daher 22,00 Euro (1,10 Euro x 2 x 10).
Der Opel Corsa war in einer von Montag bis Freitag werktags zwischen 9:00 Uhr und 19:00 Uhr gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.
Eine Ausnahme von der Gebührenpflicht gemäß § 6 Wiener Parkometerabgabeverordnung bestand nicht.
Mit dem Abstellen ohne Abgabenbefreiung ist gemäß § 4 Abs. 1 BAO i. V. m. § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Abgabenanspruch entstanden.
Im Beschwerdezeitraum wurde die Parkometerabgabe weder mit einem Parkschein gemäß § 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung noch mit einem elektronischen Parkschein gemäß § 6 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung noch im Wege der Pauschalierung gemäß § 6 Wiener Parkometergesetz 2006 entrichtet.
Für das ganztägige Abstellen an 15 Werktagen zwischen 29. März 2021 und 19. April 2021 war daher Parkometerabgabe von 330,00 Euro (22,00 Euro x 15) zu entrichten.
Als Zulassungsbesitzerin war die Bf gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung zur Entrichtung der Abgabe verpflichtet.
Gemäß § 1 Abs. 4 Wiener Parkometergesetz 2006 war ein Abgabenbescheid zu erlassen, weil die Abgabepflicht bestritten wurde; gemäß § 203 BAO, weil die Abgabe nicht wie vorgeschrieben in Wertzeichen (Parkscheinen) entrichtet wurde. Nicht vorschriftsmäßig entrichtet ist eine Abgabe, wenn die Entrichtung nicht oder in einem geringeren Ausmaß erfolgt (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. A. § 203 Rz 2). Parkscheine sind Wertzeichen i. S. § 203 BAO (vgl. Ritz/Koran, BAO, 7. A. § 203 Rz 7).
Im Übrigen wird auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im oben wiedergegebenen angefochtenen Bescheid verwiesen (zur Zulässigkeit eines derartigen Verweises vgl. VwGH 19. 9. 2017, Ra 2017/20/0059; VwGH 8. 9. 2017, Ra 2017/20/0079; VwGH 24. 1. 2017, Ra 2016/01/0338; VwGH 27. 7. 2016, Ra 2015/13/0043; VwGH 10. 2. 2016, 2013/15/0087; VwGH 14. 9. 2015, Ra 2014/17/0009 u. v. a.).
Wie dem im angefochtenen Bescheid zitieren Erkenntnis VwGH 6. 7. 1984, 84/02/0204, zu entnehmen ist, geht ein anfänglich erlaubtes Anhalten eines fahruntüchtig gewordenen Fahrzeugs in einem Halteverbot in ein verbotenes Halten und schließlich in ein rechtswidriges Parken über, wenn das fahruntüchtig gewordene Fahrzeug nicht so rasch wie möglich entfernt wird. Wie ausgeführt, ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges und löst allein noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus, Halten und Parken jedoch schon.
Der Unfall ereignete sich an einem Freitag Abend, die Kur begann am darauffolgenden Dienstag. Soweit die Bf angibt, bereits am Montag auf Kur gefahren zu sein, mag dies sein. Die Kur hat nach der von ihr vorgelegten Kur-Aufenthaltsbestätigung am Dienstag begonnen. Der Kurort ist vom Flötzersteig in Wien mit dem Auto in rund einer Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund zwei Stunden erreichbar.
Die Bf hätte bereits am (parkgebührenfreien) Wochenende bzw. am folgenden Montag in der Früh vor 9:00 Uhr die Entfernung des Fahrzeugs an einen Ort, an dem keine Gebührenpflicht besteht, veranlassen können ("so rasch wie möglich"). Wenn sich die Bf dazu nicht in der Lage gefühlt hat, hätte sie beispielsweise ihren Ehemann ersuchen können, das Abschleppen zu organisieren. Dieser hat Wochen später dann auch an der Abschleppung mitgewirkt.
Die Bf hat vorerst auch nicht von sich aus Kontakt zur gegnerischen Versicherung aufgenommen, sondern erst nach der an sie durch Bekannte ergangenen Information über bereits erfolgte Strafmandate, wobei es für die Schadenserhebung durch die Versicherung bekanntlich ohne Belang ist, wo sich das beschädigte Fahrzeug befindet, zumal der Unfallhergang von der Polizei nach den Angaben der Bf aufgenommen worden ist.
Es mag sein, dass das weitere Parken des Fahrzeugs am Unfallort für die Bf zweckmäßiger als ein sofortiges Abschleppen gewesen ist, zumal auch ein Verbringen in eine Garage, wie dann im April, mit Abstellkosten verbunden sein kann. Die Bf hat aber damit öffentlichen Parkraum in Anspruch genommen, woraus folgt, dass sie auch die dafür vorgesehene Gebühr zu entrichten hat. Es wäre - unabhängig von der verbotenen Überschreitung der Höchstparkdauer - die Entrichtung der Parkometerabgabe im Wege der Familie der Bf oder durch die Bf mittels Handyparkens möglich gewesen. Da dies nicht geschehen ist, war die Abgabe letztlich mittels Bescheid vorzuschreiben.
Zu den Einwendungen der Bf
Umfang der Abgabenpflicht
Wird die Parkometerabgabe nicht entrichtet und wird die Abgabepflicht bestritten, ist diese - wie ausgeführt - bescheidmäßig vorzuschreiben.
Die Vorschreibung hat hinsichtlich des Gesamtbetrags der nicht entrichteten Abgabe zu erfolgen.
Da der Magistrat der Stadt Wien zunächst von einer geringeren Abgabe ausging, erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid auf Grund der Angaben der Bf eine höhere Vorschreibung.
Es ist davon auszugehen, dass spätestens am Montag, 29. März 2021, 9:00 Uhr, das zunächst gebührenfreie Anhalten des am Freitag, 26. März 2021, 19:15 Uhr durch einen Verkehrsunfall verkehrsuntüchtig gewordene Kraftfahrzeug in ein gebührenpflichtiges Parken übergegangen ist, da das Kraftfahrzeug nicht bis dahin entfernt worden ist und zeitnah zum Unfall auch keinerlei Bemühungen gesetzt wurden, eine Entfernung - etwa im Lauf des ersten Werktags nach dem Unfall - zu veranlassen.
Wie die von der Bf vorgelegte Korrespondenz über WhatsApp mit dem Abschleppunternehmen zeigt, war diesem innerhalb weniger Stunden nach Auftragserteilung ein Abschleppen des Fahrzeugs möglich und wurde die Schlüsselübergabe durch den Ehegatten des Bf organisiert.
Wenn sich die Bf auf den Rechtsgrundsatz "Nemo tenetur se ipsum accusare" ("Niemand kann gezwungen werden sich selber anklagen") beruft, ist sie zum einen darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz im gerichtlichen und im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren, nicht aber in einem Abgabenverfahren (oder einem anderen Verwaltungsverfahren), gilt und sie zum anderen von sich aus den Abstellzeitraum offen gelegt hat. Dazu war die Bf im Rahmen ihrer Offenlegungs- und Wahrheitspflicht gemäß § 119 BAO auch gesetzlich verpflichtet.
Die belangte Behörde hatte die Parkometerabgabe im gesamten festgestellten Umfang festzusetzen; ein Verschlechterungsverbot des Abgabenbescheids gegenüber der Zahlungsaufforderung sieht § 1 Wiener Parkometergesetz 2006 nicht vor.
Kein Verschulden erforderlich
Im Abgabenfestsetzungsverfahren kommt es anders als im Verwaltungsstrafverfahren auf ein Verschulden der Bf grundsätzlich nicht an.
Kein Ermessen betreffend Abgabenhöhe im Festsetzungsverfahren
Im Festsetzungsverfahren gibt es für die belangte Behörde hinsichtlich der Höhe der Abgabe keinen Ermessensspielraum.
Sie hat daher zu Recht nicht geprüft, ob die Abgabenfestsetzung i. S. v. § 20 BAO billig und zweckmäßig war; sie hatte vielmehr die Abgabe festzusetzen.
Ein Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es darum geht, welcher Gesamtschuldner der Parkometerabgabe (nach § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer Gesamtschuldner der Parkometerabgabe) in welchem Umfang heranzuziehen ist.
Die Bf war sowohl Besitzerin als auch Zulassungsbesitzerin des Opel Corsa. Dass eine andere Person den Opel Corsa gelenkt hat und dass diese Person als Lenker zur Leistung der Parkometerabgabe (und nicht die Bf als Zulassungsbesitzerin) heranzuziehen wäre, hat die Bf nicht behauptet. Nach den Ausführungen der Bf kommt als Lenker allenfalls eines ihrer Kinder in Betracht, diesfalls wäre angesichts der voraussichtlichen Einkommensverhältnisse die Heranziehung der Bf als Gesamtschuldnerin mit dem vollen Abgabenbetrag grundsätzlich ermessenskonform.
Das von der Bf angestrebte Ermessen bezieht sich nicht darauf, dass die Abgabe einer anderen Person vorzuschreiben wäre, sondern darauf, dass insgesamt überhaupt keine oder eine geringere Abgabe vorzuschreiben wäre. Diesbezüglich besteht aber, wie ausgeführt, kein Ermessen.
Ermessen besteht, einen Nachsichtsantrag vorausgesetzt, im Einhebungsverfahren. Dazu siehe unten.
Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids
Der angefochtene Bescheid ist daher nicht mit Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) behaftet; die Beschwerde ist gemäß § 279 BAO als unbegründet abzuweisen.
Revisionsnichtzulassung
Eine Revision ist nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn ein Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt hier nicht vor, weswegen die Revision nicht zuzulassen ist.
Bemerkt wird, dass gemäß § 34 Abs. 1a VwGG der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden ist.
Nachsicht
Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre.
Wenn die Bf der Ansicht ist, dass die Einhebung der nunmehr rechtskräftig festgesetzten Parkometerabgabe auf Grund der von ihr geschilderten Umstände ganz oder teilweise unbillig ist, steht es ihr frei, einen eigenen Nachsichtsantrag an den Magistrat der Stadt Wien zu stellen.
Über diesen hat der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid zu entscheiden, wobei gegen diesen Bescheid wiederum die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesfinanzgericht offensteht.
Wien, am 5. Mai 2022
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Normen und Schlagworte
- § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 4 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 4 und 5 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 25 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 4 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
- § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
- § 25 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 94d Z 1b und 4 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400030/2022
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400030.2022
- Stammnummer
- 136765
- Gültig
- 05.05.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF