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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400030/2022

Verbleiben eines verkehrsuntüchtig gewordenen Kraftfahrzeugs in einer Kurzparkzone

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400030/2022vom 05.05.2022Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein anfänglich erlaubtes Anhalten eines fahruntüchtig gewordenen Fahrzeugs in einem Halteverbot geht in ein verbotenes Halten und schließlich in ein rechtswidriges Parken über, wenn das fahruntüchtig gewordene Fahrzeug nicht so rasch wie möglich entfernt wird. Das "Anhalten", also das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, löst allein noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus, Halten und Parken jedoch schon. Wird ein am Freitag Abend abgestelltes Fahrzeug bis zum darauffolgenden Montag Früh nicht entfernt, ist dieses ab Montag Früh geparkt und besteht Parkometerabgabepflicht.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Ing. ***1*** ***2*** ***3*** BSc, ***4***, ***5***, ***6***, ***7***, vom 10. März 2022 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, 1010 Wien, Ebendorferstraße 2, vom 3. März 2022, mit welchem für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8***E im Zeitraum 29. März 2021, 9:00 Uhr bis 19. April 2021, 19:00 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 14., Flötzersteig gegenüber 241, gemäß § 203 Bundesabgabenordnung - BAO BGBl. Nr. 194/1961 i. d. g. F. i. V. m. § 1 Abs. 4 und 5 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. g. F. und § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. Nr. 51/2005 i. d. g. F. sowie § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung ABl. Nr. 51/2005 i. d. g. F. Parkometerabgabe in der Höhe von 330,00 Euro vorgeschrieben wurde, MA 6/ARP-V-10282/2021, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides bleibt unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine (ordentliche) Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe TOC \o "2-7" \h \z \u Verfahrensgang PAGEREF _Toc102640033 h 2 Vorlage PAGEREF _Toc102640034 h 2 Aktenverzeichnis PAGEREF _Toc102640035 h 3 Verfahren bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids PAGEREF _Toc102640036 h 4 Anzeigen PAGEREF _Toc102640037 h 4 Zahlungsaufforderung PAGEREF _Toc102640038 h 4 Bestreitung PAGEREF _Toc102640039 h 5 Abgabenbescheid PAGEREF _Toc102640040 h 7 Beschwerde PAGEREF _Toc102640041 h 12 Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: PAGEREF _Toc102640042 h 13 Sachverhalt PAGEREF _Toc102640043 h 13 Beweiswürdigung PAGEREF _Toc102640044 h 15 Rechtsgrundlagen PAGEREF _Toc102640045 h 15 Finanzausgleichsgesetz PAGEREF _Toc102640046 h 15 Straßenverkehrsordnung PAGEREF _Toc102640047 h 16 Wiener Parkometergesetz 2006 PAGEREF _Toc102640048 h 17 Wiener Parkometerabgabeverordnung PAGEREF _Toc102640049 h 19 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung PAGEREF _Toc102640050 h 22 Gebührenpflichtige Kurzparkzone PAGEREF _Toc102640051 h 24 Bundesabgabenordnung PAGEREF _Toc102640052 h 25 Abgabenanspruch entstanden PAGEREF _Toc102640053 h 27 Zu den Einwendungen der Bf PAGEREF _Toc102640054 h 29 Umfang der Abgabenpflicht PAGEREF _Toc102640055 h 29 Kein Verschulden erforderlich PAGEREF _Toc102640056 h 30 Kein Ermessen betreffend Abgabenhöhe im Festsetzungsverfahren PAGEREF _Toc102640057 h 30 Keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids PAGEREF _Toc102640058 h 31 Revisionsnichtzulassung PAGEREF _Toc102640059 h 31 Nachsicht PAGEREF _Toc102640060 h 31   Verfahrensgang Vorlage Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 Parkometerabgabe und Abgabenstrafen, legte am 31. März 2022, eingelangt beim Bundesfinanzgericht am 6. April 2022, die im Spruch genannte Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und führte unter anderem dazu aus: Sachverhalt und Anträge Sachverhalt: Das gegenständliche mehrspurige Kraftfahrzeug war im Vorschreibungszeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abgestellt, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war. Bei der Beschwerdeführerin und Abgabepflichtigen handelt es sich um die Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges. Nach Erlassung einer formlosen Zahlungsaufforderung wurde auf Grund der Bestreitung der Abgabepflicht die Abgabe mittels Bescheid vorgeschrieben. Beweismittel: Organstrafverfügungen bzw. Anzeigen von Kontrollorganen der Landespolizeidirektion Wien. Anzeigen werden u.a. dann von den Kontrollorganen ausgefertigt, wenn das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt ist und mit einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigeverständigung versehen ist, die zu einem früheren Zeitpunkt für den selben Abstellort ausgestellt wurde und auf Grund derer anzunehmen ist, dass das Fahrzeug unverändert abgestellt geblieben ist. Kontrollorgane überprüfen die Daten der am Fahrzeug angebrachten Organstrafverfügung bzw. der zuletzt ausgestellten Anzeigeverständigung und vermerken diese auf der Anzeige oder fertigen Fotos davon an. Auf Grund dieser Feststellungen wurde die Schlussfolgerung gezogen, dass seit dem Anbringen dieser jeweiligen Verständigung das Fahrzeug nicht gefahren (bewegt) wurde (Indizienbeweis). Darüber hinaus teilte die Beschwerdeführerin selbst mit, dass das Fahrzeug nicht bewegt wurde und gibt detaillierte Abstellzeiten (Datum und Uhrzeit des Unfalls sowie Datum und Uhrzeit der Abschleppung) bekannt. Aus diesem Grund musste der Vorschreibungszeitraum ausgeweitet werden. Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen bzw. Vorlageantrag: Da im Vorlageantrag kein neues Vorbringen erstattet wurde, wird auf die Begründung des Bemessungsbescheides bzw. der Beschwerdevorentscheidung verwiesen. Akteneinsicht: Im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ausdrucke von Auskünften aus dem örtlichen bzw. zentralen Melderegister bzw. von Auskünften (Hauptverband der Sozialversicherungsträger) hinsichtlich eines unselbständigen Dienstverhältnisses bei Akteneinsicht Dritter ausnahmslos von der Einsicht auszunehmen sind. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet. Sollte - aus anderen Gründen - dennoch eine Verhandlung stattfinden, möge die Abgabenbehörde hierzu eingeladen werden. Aktenverzeichnis Der unter einem vorgelegte Ausdruck des elektronischen Verwaltungsakts umfasst laut Aktenverzeichnis folgende Aktenteile: [Grafik]   Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich: Verfahren bis zur Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheids Anzeigen Von den Organen der Parkraumüberwachung mit den Dienstnummern A1164, A617, A1156 und A1163 wurde festgestellt, dass der auf die Beschwerdeführerin (Bf) Ing. ***1*** ***2*** ***3*** BSc mit dem Kennzeichen W-***8***E zugelassene Opel Corsa silber am 6. April 2021 um 10:48 Uhr, am 7. April 2021 um 10:17 Uhr, am 8. April 2021 um 11:02 Uhr, am 9. April 2021 um 10:06 Uhr und am 14. April 2021 um 13:28 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, und zwar jeweils in Wien 14., Flötzersteig gegenüber 241 abgestellt war, ohne dass die Parkometerabgabe entrichtet wurde oder eine Befreiung von der Parkometerabgabe vorlag. In weiterer Folge wurden Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006 i. V. m. § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung eingeleitet, die nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind. Zahlungsaufforderung Mit Schreiben vom 30. August 2021 wurde die Bf von der belangten Behörde unter Darstellung des Abstellorts, der Abstellzeiten und der Parkometerabgaben aufgefordert, Parkometerabgabe von insgesamt 138,60 Euro zu bezahlen. [Grafik]   [Grafik]   Begründend wurde ausgeführt: Das genannte Fahrzeug war in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt, ohne dass für die Entrichtung der Parkometerabgabe (mit gültigen Parkscheinen) gesorgt war, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war. Für jede halbe Stunde Abstellzeit ist der in der oben genannten Verordnung festgesetzte Tarif zu entrichten, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Vorschreibung der Abgabe hat durch formlose Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Die Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkometerabgabe (Parkgebühr), die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der bzw. den genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone(n) ohne gültigen Parkschein abgestellt war. Für die Entstehung der Abgabepflicht muss kein Verschulden des Abgabepflichtigen vorliegen. Die Einforderung der entgangenen Abgabe hat unabhängig von einer Bestrafung zu erfolgen bzw. stellt eine bereits erfolgte Bestrafung kein Hindernis für die Nachverrechnung der Abgabe dar, die für die Abstellung(en) des Fahrzeuges (mittels Parkscheinen) zu entrichten gewesen wäre. Das bedeutet, dass die Abgabe zusätzlich zu verhängten bzw. bereits bezahlten Strafbeträgen (z.B. Organstrafverfügung, Anonymverfügung oder Strafverfügung) zu entrichten ist. Rechtsmittelbelehrung: Es besteht die Möglichkeit, die Abgabepflicht bei der im Briefkopf angeführten Behörde (Magistratsabteilung 6 - Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen) schriftlich zu bestreiten. In diesem Fall hat die Behörde darüber mit Bescheid zu entscheiden. Wird die Abgabepflicht nicht bestritten und die oben genannte Zahlungsfrist nicht eingehalten, wird nach deren Ablauf die zwangsweise Einbringung des aushaftenden Betrages veranlasst, wodurch weitere Kosten (z.B. Säumniszuschläge, Gerichtsgebühren) entstehen. Für die Bezahlung steht Ihnen unter anderem das Bezahlservice der Stadt Wien über www.wien.gv.at/bezahlen zur Verfügung. Nach Eingabe der Zahlungsreferenz - ersichtlich auf dem Schreiben unter der Geschäftszahl oder im Absatz Zahlungsfrist - erhalten Sie eine Übersicht des zu zahlenden Betrages. Anschließend können Sie aus den angebotenen Zahlungsarten wählen. Bestreitung Mit E-Mail vom 17. September 2021 bestritt die Bf die Abgabenpflicht und führte dazu aus: Sehr geehrte Damen und Herren, mit dem extra angeschafften "L" Fahrzeug für meine Kinder hatte ich leider kein Glück. Da ich für mein Firmenauto bereits ein Parkpickerl besitze, konnte ich für das Übungsfahrzeug meiner Kinder noch kein 2tes beantragen. Im März/ April 2021 war geplant, dass mich mein Sohn mit dem KFZ W-***8***E zu meiner Hautkur nach Bad Deutsch Altenburg bringt .... mit der Schnellbahn nach Hause fährt ... Besuche am WE ... Leider ist es dazu nicht gekommen, da unser parkendes KFZ kurz davor zu einem Totalschaden wurde (siehe unten, Fotos in Anlage) Mir ist grundsätzlich bewusst, dass ich als Zulassungsbesitzer für das abgestellte KFZ verantwortlich bin (es war nicht mehr fahrtauglich, sonst hätten wir es am Wochenende noch entfernt). Aufgrund meines schlechten Gesundheitszustandes (Ekzeme am ganzen Körper, z.T. offen und nässend) konnte ich aus der Ferne (Kuraufenthalt) nicht so schnell reagieren/ agieren (Versicherung , Sachverständiger, Abschleppdienst, ...) Mittlerweile ist alles erledigt, das KFZ W-***8***E abgemeldet und verschrottet (trotz teurer Reparatur zur Sicherheit) und ein neues gebrauchtes KFZ für die Kinder angeschafft (inkl. Parkpickerl!). Ich bitte um Berücksichtigung der misslichen Umstände und Erlass der Parkometerabgabe, wenn es irgend möglich ist. Besten Dank vorab für Ihr Verständnis - bzw. wenn es gar nicht möglich ist und ich noch zusätzlich die Eur 138,60 vielleicht reduziert bezahlen muss bitte um Info :-( Mfg , ***1*** ***3*** Etwaige Rückfragen jederzeit gerne - zusätzlich zur E-Mail Mobil unter 0676/ ***9*** Angeschlossen war folgende E-Mail der Bf vom 21. Mai 2021 an rechtsmittel@ma67.wien.gv.at: Sehr geehrte Damen und Herren, nach telefonischer Rücksprache am 14.4.2021, soll ich auf die bereits versendete Strafverfügung GZ: MA67 /2167003***10***/2021 nach Erhalt mit dem bereits übermittelten e-mail erneut antworten. Aufgrund der u.a. Angaben und Entscheidung der MA67 wird die Sachlage zu diesem Fall neu bewertet. Dieser wiederum war folgende E-Mail der Bf vom 29. April Mai 2021 an rechtsmittel@ma67.wien.gv.at angeschlossen: Sehr geehrte Damen und Herren, am Freitag 26.3.2021 um ca. 19:15 ist eine Dame in unser parkendes KFZ am Flötzersteig ggü 241 hineingefahren und verursachte an unserem Fahrzeug einen Totalschaden, sodass das KFZ nicht mehr fahrtauglich war. Ich musste am folgenden Montag meine 4-wöchige Hautkur antreten. Die Versicherungsmeldung habe ich noch am Samstag 27.3.2021 gemacht, wurde dann aber nicht von der Versicherung bzgl. Sachverständiger kontaktiert. Erst als mir Nachbarn mitgeteilt haben, dass sich Strafzettel am Fahrzeug befinden habe ich aktiv die gegnerische Versicherung angerufen und Informationen gesendet (siehe E-Mail unten und Anhänge). Das KFZ wurde nach Freigabe der Versicherung umgehend in die Werkstatt abgeschleppt 20.4.2021. Abschleppdienst von mir aus der Ferne organisiert (siehe WhatsApp Nachrichten in der Beilage) und die Abschleppgebühren wurden von Hrn. ***3*** am 26.4.2021 bezahlt (Rechnung anbei). Am 27.4.2021 bin ich von der Kur entlassen worden und habe nach meiner Rückkehr in der Post folgende 4 Anonymverfügungen erhalten: GZ: MA67/2 167003***10***/2021 GZ: MA67/2 167003***11***/2021 GZ: MA67/2167003***12***/2021 GZ: MA67/2 167003***13***/2021 Unter den oben genannten Umständen bitte ich um "Stornierung" der Anonymverfügungen . Für etwaige Rückfragen können Sie mich auch telefonisch unter 0676/ ***17*** erreichen. Mit bestem Dank im Voraus , freundliche Grüße ***1*** ***3*** Daran angeschlossen war eine E-Mail vom 19. April 2021 an die Versicherung der Bf mit der Frage, ob "jemand das Fahrzeug vorort besichtigen müsste, oder ob wir es in eine Werkstadt abschleppen lassen sollen", ferner eine Schadensmeldung vom 27. März 2021 mit folgender Unfallbeschreibung am Unfallort 1140 Wien, Flötzersteig 241: Unser PKW Opel Corsa war am Flötzersteig 241 am rechten Straßenrand geparkt. Frau ***14*** PKW roter Citroen fuhr den Flötzersteig (30er Zone) Richtung Linzerstraße hinunter und dürfte zuerst links den Randstein angefahren haben und hat dann direkt in unser parkendes Auto gelenkt. Sie krachte in die linke Heckseite (Ecke und Reifen) und stieß den Opel Corsa in das davor parkende KFZ (blauer Minivan) und weiter den blauen Minivan in einen silbernen Audi Kombi. Wir waren ***18*** und hörten den Krach . Nachbarn verständigten die Polizei, es wurden alle Daten aufgenommen. Informationen liegen bei der Polizei Tannengasse auf. Auch die Feuerwehr wurde verständigt. Der Schaden am Opel Corsa ist nicht unerheblich, Fahrzeug ist unserer Meinung nach nicht fahrtüchtig . Hinterer Reifen (Fahrerseite) steht schräg. Entsprechende Fotos sind aktenkundig einschließlich eines Fotos des Führerscheins der Unfallgegnerin, ferner weitere Korrespondenz mit der Versicherung und ein WhatsApp-Chat mit einem Abschleppdienst, wonach dieser am 19. April 2021 mit der Entfernung des Fahrzeugs beauftragt und die Entfernung am 20. April 2021 vorgenommen worden sei. Außerdem wurde eine Bestätigung vom 27. April 2021 über einen Kuraufenthalt der Bf von (Dienstag) 30. März bis 27. April 2021 und die Zahlungsbestätigung einer Garage vom 26. April 2021 über Abschleppgebühren und Bearbeitungsgebühren vorgelegt. Abgabenbescheid Mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. März 2022, zugestellt am 8. März 2022, schrieb die belangte Behörde der Bf Parkometerabgabe i. H. v. 330,00 Euro vor: Bescheid Frau Ing. ***1*** ***2*** ***3*** wird vom Magistrat der Stadt Wien für das Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8***E in dem unten angeführten Zeitraum in der unten genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone Parkometerabgabe in der Höhe von EUR 330,00 vorgeschrieben. Die Abgabe war bereits fällig. Abstellzeitraum und -ort: vom 29. März 2021, 09:00 Uhr bis 19. April 2021, 19:00 Uhr in Wien 14, Flötzersteig gegenüber 241 (Gültigkeit der Kurzparkzone: Mo-Fr (w) 09:00-19:00) Rechtsgrundlage: § 203 Bundesabgabenordnung - BAO, BGBI. Nr. 194/1961, idgF § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idgF § 1 Abs.4 und 5 Parkometergeset z 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, idgF § 2 Parkometerabgabeverordnung des Wr. Gemeinderates, ABI. Nr. 51/2005, idF ABI. Nr. 48/2019 Berechnung des zu entrichtenden Betrages: [Grafik] [Grafik]   Zahlungsfrist: Der vorgeschriebene, bereits fällige Abgabenbetrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Schreibens an die Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 40 auf das Konto der UniCredit Bank Austria AG, IBAN : AT16 1200 0006 9621 2729, BIC: BKAUATWW einzuzahlen, da sonst die zwangsweise Einhebung veranlasst werden müsste. Bitte anlässlich der Zahlung unbedingt die Zahlungsreferenz 0001417***15*** angeben. Begründung: § 1 Parkometerabgabeverordnung zufolge ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates, ABI. für Wien Nr. 51/2005, in der jeweils gültigen Fassung, ist für jedes mehrspurige Kraftfahrzeug, das in einem Gebiet abgestellt wird, für das eine Abgabepflicht besteht, bei Beginn des Abstellens eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Die Abgabe beträgt gemäß § 2 dieser Verordnung für jede halbe Stunde Abstellzeit EUR 1,10, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabebetrag zu entrichten ist. Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (HANDYPARKEN) als entrichtet. Die o .a. Kurzparkzone war im Vorschreibungszeitraum verordnet und ordnungsgemäß durch Aufstellung der betreffenden Straßenverkehrszeichen gem. § 52 lit. a Z. 13d und 13e der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) kundgemacht. Im vorliegenden Fall geht aus einer Organstrafverfügung bzw. Anzeigen von Parkraumüberwachungsorganen hervor, dass das in Rede stehende Fahrzeug im genannten Zeitraum in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt und weder mit gültig entwerteten Parkscheinen gekennzeichnet war, noch elektronische Parkscheine aktiviert waren, weshalb die Abgabe amtlich festzusetzen war. Sie waren zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Zulassungsbesitzerin des oben genannten Fahrzeuges. Es wurde Ihnen daher gemäß § 1 Abs. 3 Parkometergesetz 2006 mittels formloser Zahlungsaufforderung vom 30. August 2021 die Parkometerabgabe für die Abstellung des Fahrzeuges in Wien 14, Flötzersteig gegenüber 241 vom 6. April 2021, 10:48 Uhr, bis 14. April 2021, 13:28 Uhr vorgeschrieben. Mit E-Mail vom 17. September 2021 wurde auf die gegenständliche Zahlungsaufforderung Bezug genommen und Folgendes mitgeteilt: »[ ... ] mit dem extra angeschafften "L" Fahrzeug für meine Kinder hatte ich leider kein Glück. Da ich für mein Firmenauto bereits ein Parkpickerl besitze, konnte ich für das Übungsfahrzeug meiner Kinder noch kein 2tes beantragen. Im März/ April 2021 war geplant, dass mich mein Sohn mit dem KFZ W-***8***E zu meiner Hautkur nach Bad Deutsch Altenburg bringt .... mit der Schnellbahn nach Hause fährt ... Besuche am WE .... Leider ist es dazu nicht gekommen, da unser parkendes KFZ kurz davor zu einem Totalschaden wurde {siehe unten, Fotos in Anlage) Mir ist grundsätzlich bewusst, dass ich als Zulassungsbesitzer für das abgestellte KFZ verantwortlich bin {es war nicht mehr fahrtauglich, sonst hätten wir es am Wochenende noch entfernt). Aufgrund meines schlechten Gesundheitszustandes (Ekzeme am ganzen Körper, z.T. offen und nässend) konnte ich aus der Feme {Kuraufenthalt) nicht so schnell reagieren/agieren {Versicherung, Sachverständiger, Abschleppdienst, ... ) Mittlerweile ist alles erledigt, das KFZ W-***8***E abgemeldet und verschrottet (trotz teurer Reparatur zur Sicherheit) und ein neues gebrauchtes KFZ für die Kinder angeschafft (inkl. Parkpickerl!). Ich bitte um Berücksichtigung der misslichen Umstände und Erlass der Parkometerabgabe, wenn es irgend möglich ist. Besten Dank vorab für Ihr Verständnis - bzw. wenn es gar nicht möglich ist und ich noch zusätzlich die Eur 138,60 vielleicht reduziert bezahlen muss bitte um Info [ ... ]« Mit übermittelt haben Sie insgesamt 7 Fotos der Unfallautos, eine E-Mail der Wiener Städtischen Versicherung AG betreffend der Totalschadensabrechnung, eine Schadensmeldung bei der Versicherung, einen WhatsApp-Chatverlauf mit dem Abschleppdienst, eine Kur-Aufenthaltsbestätigung, eine Rechnung der ***16*** Kfz-Meisterbetrieb GmbH betreffend der Abschleppgebühren, sowie die gegenständliche Zahlungsaufforderung. Dies war als Bestreitung der Abgabepflicht betreffend die gegenständliche Zahlungsaufforderung zu werten. Hierzu wird Folgendes festgestellt: Unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Abstellort um eine gebührenpflichtige Kurzparkzone handelt. Ebenso unbestritten ist, dass es sich bei dem im Spruch bezeichneten Fahrzeug um ein mehrspuriges Kraftfahrzeug handelt, dessen Zulassungsbesitzerin im gegenständlichen Zeitraum Sie waren. Auch der Abstellzeitraum wird von Ihnen grundsätzlich nicht in Abrede gestellt. Im gegenständlichen Fall wird kein Verwaltungsstrafverfahren, sondern auf Grund der Verwirklichung eines Abgabentatbestandes ein Abgabenbemessungsverfahren {Nachverrechnung der Parkgebühr) geführt. Es ist somit nicht das Verwaltungsstrafgesetz, sondern die Bundesabgabenordnung anzuwenden. Im Abgabenverfahren ist anders als im Verwaltungsstrafverfahren das Verschulden des Abgabepflichtigen nicht relevant. Es bildet keine Voraussetzung zur Entstehung des Abgabenanspruches. Nach § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft. Die Parkometerabgabe ist dann zu entrichten, wenn ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in der Kurzparkzone abgestellt wird. Der Abstellort befand sich zum Tatzeitpunkt innerhalb einer ordnungsgemäß kundgemachten Kurzparkzone. Wer mit der Entfernung des fahrunfähigen Fahrzeuges eine Reparaturwerkstätte beauftragt, muss sich überzeugen, dass der Auftrag unverzüglich ausgeführt wird {vgl. VwGH 6.7.1984, 84/02/0204). Aus Ihrem Vorbringen geht nicht hervor, dass für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges Sorge getragen wurde, und ist dies auf Grund der Aktenlage auch nicht anzunehmen, da zwischen dem Unfall und der Abschleppung insgesamt 25 Tage vergingen. Sie hätten andere Möglichkeiten gehabt, eine voraussichtlich raschere Entfernung zu veranlassen, wie z.B. (allenfalls auch ohne Mitgliedschaft - gegen Bezahlung) durch den ÖAMTC/ ARBÖ oder eine schnellere kostenpflichtige Abschleppung durch eine andere KFZ-Werkstätte. Innerhalb von Wien kann auf Grund der Dichte von Werkstätten und Abschleppunternehmen davon ausgegangen werden, dass die Entfernung eines Fahrzeuges innerhalb von 24 Stunden möglich sein sollte. Weiters ist anzumerken, dass für die gesamte Dauer der Abstellung die Parkometerabgabe zu entrichten gewesen wäre, zumal die Möglichkeit zur Entrichtung der Abgabe mittels Papier-Parkscheinen oder elektronischen Parkscheinen {HANDYPARKEN) bestanden hätte. Auf Grund Ihrer Angaben, der Unfall sei bereits am Freitag, 26. März 2021 um ca. 19:15 Uhr erfolgt, war der Vorschreibungszeitraum entsprechend auszuweiten (mit Beginn der Kurzparkzone am Montag, 29. März 2021, 9:00 Uhr). Weiters wurde das Fahrzeug erst am 20. April 2021 Vormittags aus der Kurzparkzone abgeschleppt, daher war der Vorschreibungszeitraum mit Ende der Kurzparkzone am 19. April 2021, 19:00 Uhr entsprechend auszuweiten. Gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung des Wiener Gemeinderates entsteht die Abgabepflicht bereits bei Beginn des Abstellens. Da der Tatbestand - Abstellung eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone verwirklicht wurde, besteht der Abgabenanspruch für die gesamte Dauer der Abstellung. Da § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Bundesabgabenordnung einzig das Abstellen des Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone als Kriterium für das Entstehen der Abgabeschuld normiert, kann auf die geschilderten subjektiven Umstände (Verkehrsunfall mit Totalschaden, Kuraufenthalt, warten auf Freigabe der Versicherung) nicht Bedacht genommen werden, zumal der Behörde im Zuge der Abgabenvorschreibung ein Ermessensspielraum gesetzlich nicht eingeräumt wurde. Die Parkometerabgabe war daher Ihnen als Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges spruchgemäß vorzuschreiben. Die nunmehrige Vorschreibung der Parkometerabgabe ist keine (weitere) Verwaltungsstrafe, sondern die Nachverrechnung der Parkgebühr, die für den Zeitraum zu entrichten gewesen wäre, in dem das gegenständliche Kraftfahrzeug in der genannten gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, und erfolgt verschuldensunabhängig. Die Höhe des zu bemessenden Abgabenbetrages liegt nicht im Ermessen der Abgabenbehörde, sondern errechnet sich aus der Abstellzeit in Verbindung mit dem Tarif pro halbe Stunde Abstellzeit. Es ist daher auch nicht möglich, die Höhe der festgesetzten Abgabe herabzusetzen. Rechtsmittelbelehrung: Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei der im Briefkopf angeführten Behörde (Magistratsabteilung 6 Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen) einzubringen. Sie hat die Bezeichnung des Bescheides, gegen den sie sich richtet, die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird, die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden und eine Begründung zu enthalten. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass die Absenderin bzw. der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z. B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Hinweis: Im Zusammenhang mit der Begleichung der Abgabenschuld wird auf die Möglichkeit einer Ratenvereinbarung hingewiesen. Diesbezüglich wenden Sie sich bitte an die Magistratsabteilung 6 Buchhaltungsabteilung 34 - Zentrale Einbringungsstelle, Tel.: +43 1 4000 89630; E-Mail: kanzlei-b341alma06.wien.gv.at; Fax +43 1 4000 9907600 oder im Internet unter wien.gv.at/ amtshelfer /finanzielles/ rechnungswesen/ zahlung/ zahlungserleichterung.html Beschwerde Mit E-Mail vom 10. März 2022 schrieb der Bf der belangten Behörde: Sehr geehrte Damen und Herren, erschrocken und auch enttäuscht musste ich fast 6 MONATE(!) nach meiner Anfrage zu meiner unglücklichen Situation, in der mein Auto zu Schrott gefahren wurde (03 2021) feststellen, dass ich zu meinem Begehren, ein Entgegenkommen zur vorgeschriebenen Abgabegebühr, nicht nur eine Absage bekommen habe, sondern der neue Bescheid (aufgrund meiner ehrlichen Angaben) nun fast 60% höher zu meinem Ungunsten ausgestellt wurde. Ich habe vom Referat Parkometerabgabe und Abgabenstrafen erfahren, dass sie trotz allem Verständnis gesetzlich keine andere Option haben. Ich kann jedoch - OHNE weiteren Mehrkosten - Beschwerde (eher erneut ein Anliegen aufgrund einer Ausnahmesituation) einbringen, auf die Vorentscheidung der Behörde ausdrücklich verzichten, damit meine Beschwerde gleich beim Bundesfinanzgericht seitens der Behörde eingebracht wird. Freitag Abend 26.3.2021 wurde mein geparktes Auto in einer "30er-Zone" von einer 80jährigen Dame derart in 2 weitere parkende Fahrzeuge gedrückt und so beschädigt, dass es fahruntauglich war. Samstag alles fotografiert und an Versicherung übermittelt --> daraufhin hätte ich eine Antwort erwartet und das ein Sachverständiger die Situation begutachten muss Montag war mein Kurtermin, wo ich eigentlich mit diesem Fahrzeug hinfahren sollte. D.h. das Fahrzeug wäre 4 Wochen in Bad Deutsch Altenburg gestanden und nicht am Flötzersteig, und auch hier musste ich Änderungen in die Wege leiten. Ich leide an SLE, Rheuma, Antiphospholipidsyndrom und Atop. Derm. mit schweren Schüben. Mir ging es 2021 äußerst schlecht mit andauernden offenen Hautstellen. Auf Kur wurde es besonders schlimm und ich lag Wochen mit nässenden und blutenden Hautarealen im Bett. Da waren meine Prioritäten nicht unbedingt auf die Erledigung des kaputten KFZs gerichtet, und ich ja eigentlich immer noch auf eine Antwort der Versicherung gewartet hätte, auf die ich hätte reagieren können) Erst nachdem Bekannte mir mitgeteilt haben, dass auf dem defekten KFZ mehrere Strafzettel sind habe ich die Versicherung kontaktiert und daraufhin erfahren , dass die zuständige Versicherung vorort nichts tut und ich den Wagen in irgendeine KFZ Werkstätte überstellen lassen soll. Das tat ich dann auch umgehend aus der Ferne. Durch diesen Unfall, an dem ich völlig unschuldig bin , ist mir bereits ein großer finanzieller Schaden entstanden (KFZ weg, Pickerl/Service/Reparatur von Eur 900,- im März 2021, Unannehmlichkeiten mit Vignettenersatz, neues KFZ, Abmeldung/-Anmeldung, Parkstrafen .. . ) Zusätzlich zu der Aneinanderreihung unglücklicher Umstände dann noch die Parkabgabe ... Grundsätzlich bin ich eine sehr genaue, ordentliche Person, die sich umgehend um ihre Anliegen kümmert. Nachdem meine Krankheit sich seit Anfang 2021 leider laufend verschlechtert bin ich mehr und mehr körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen ausgesetzt, was auch finanzielle Auswirkungen mit sich bringt. Im gegenständlichen Fall wollte ich m.E. nach gerechtfertigt und mit guter Begründung um ein Entgegenkommen bzw. Kulanz zum ursprünglichen Bescheid bitten. Stattdessen bekomme ich nach 6 Monaten einen Bescheid mit einer noch höheren Forderung. Vor Gericht wird man doch üblicherweise darauf hingewiesen, dass man keine Aussagen machen muss, die einem selbst belasten. Dieser Hinweis ist nach meinem Schreiben vom 17.9.2021 ausgeblieben. Ich habe seither bis zum RSb Brief 08.03 .2022 - neuer Bescheid - keine Antwort erhalten. Ich respektiere Gesetze und Verordnungen, weiß aber auch aus meinem beruflichen Erfahrungen, dass außergewöhnliche Umstände manchmal auch Ausnahmen begründen. In der Hoffnung auf eine unpräjudizielle Entscheidung, unter den genannten Umständen eine Ausnahmeregelung durchaus zu befürworten, und die vorgeschriebenen Abgabe bzw. insbesondere die Erhöhung nach 6 Monaten zu erlassen, verbleibe ich mit freundlichen Grüßen Ing . ***1*** ***3*** BSc Tel. 0676/ ***17*** (wie auch schon am 17.9.2021 bekanntgegeben) Mit E-Mail vom 14. März 2022 präzisierte die Bf: Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte nur Klarstellen, falls ich mich in der E-Mail v. 10.3 .2022 nicht ganz klar ausgedrückt habe, dass ich auf die Vorentscheidung der Behörde ausdrücklich verzichte. Danke. Mfg, ***1*** ***3*** Aus der Zusammensicht der beiden E-Mails vom 10. März 2022 und vom 14. März 2022 ergibt sich, dass die Bf damit jedenfalls (allenfalls: auch) Beschwerde i. S. v. § 243 BAO gegen den Abgabenbescheid vom 3. März 2022 erheben wollte und auf die nur bei einer Bescheidbeschwerde in Betracht kommende (§ 262 Abs. 1 BAO) Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 262 Abs. 2 BAO verzichtet hat. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Die Bf Ing. ***1*** ***2*** ***3*** BSc war Halterin eines Opel Corsa mit dem behördlichen Kennzeichen W-***8***E. Die Bf verfügt über einen Firmenwagen mit Parkpickerl. Der Opel Corsa mit einem Kilometerstand von rund 140.000 km war als Übungsfahrzeug für ihre Kinder (Ausbildungsfahrten i. Z. m. dem Führerscheinerwerb) gedacht. Die Bf trat am Dienstag, 30. März 2021 eine vierwöchige Kur in Niederösterreich an. Der Kurort ist mit dem Auto vom Wohnsitz der Bf in rund einer Stunde, mit öffentlichen Verkehrsmitteln in rund zwei Stunden erreichbar. Geplant war, dass sie ihr Sohn mit dem Opel Corsa zur Kur bringt. Der Opel Corsa war am Freitag, 27. März 2021 in Wien 14., Flötzersteig gegenüber Nr. 241 abgestellt. Gegen 19:15 Uhr beschädigte ein anderes Fahrzeug den Opel Corsa derart, dass er nicht mehr verkehrssicher war. Die Bf veranlasste am 19. April 2021 die am 20. April 2021 vorgenommene Entfernung des Opel Corsa, der in weiterer Folge abgemeldet und als Totalschaden verschrottet wurde. Das Fahrzeug befand sich jedenfalls von 27. März 2021, 19:15 Uhr, bis 20. April 2021, Vormittag, in Wien 14., Flötzersteig gegenüber Haus Nr. 241. In der Zeit von Montag bis Freitag (werktags) von 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr galt am Abstellort des Fahrzeuges am Flötzersteig eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Die Bf ging zunächst davon aus, dass ein Sachverständiger der gegnerischen Versicherung das Fahrzeug an Ort und Stelle besichtigen werde und veranlasste daher erst dann die Entfernung des Fahrzeugs, wie ihr mitgeteilt wurde, dass die Besichtigung in der Werkstatt erfolgen könne. Da die Bf deswegen auf Kur gefahren ist, da es ihr gesundheitlich sehr schlecht gegangen ist. Sie hat sich vorerst nicht weiter um das beschädigte Fahrzeug (am Wochenende nach dem Unfall, am darauffolgenden Montag und von der Kur aus) gekümmert, sondern war um Linderung ihrer Beschwerde bemüht und hat sich auf ihre Kur konzentriert. Erst nachdem sie Bekannte informiert haben, dass bei dem defekten Fahrzeug bereits mehrere Strafzettel angebracht wurden, hat die Bf bei der Versicherung wegen der Begutachtung nachgefragt und dann die Entfernung des Fahrzeugs veranlasst. Die Entfernung des Fahrzeugs erfolgte dann innerhalb weniger Stunden. Weder die Bf noch die in der Nähe des abgestellten Fahrzeugs wohnhafte Familie der Bf haben im Beschwerdezeitraum (29. März bis 19. April 2021) für eine Entrichtung der Parkometerabgabe mittels Parkscheins oder Handyparken Sorge getragen. Beweiswürdigung Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere dem eigenen Vorbringen der Bf. Sie sind grundsätzlich nicht strittig. Hinsichtlich des Beginns der Kur folgt das Gericht den unbedenklichen Angaben in der Kur-Aufenthaltsbestätigung des Kurszentrums vom 27. April 2021, wonach die Bf "in der Zeit von 30.03.2021 bis 27.04.2021" die Kur absolviert hat. Die Kur dauerte offensichtlich vier Wochen von einem ersten Dienstag bis zu einem letzten Dienstag. Kurantritt war daher nicht Montag, 29. März 2021, sondern Dienstag, 30. März 2021. Rechtsgrundlagen Finanzausgleichsgesetz Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 , BGBl. I Nr. 103/2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015 (bis 2016) bzw. gemäß § 17 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2017 BGBl. I Nr. 116/2016 (ab 2017) sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts und vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung (Text des § 17 Abs. 3 Z 5 FAG 2017, entspricht inhaltlich jenem des § 15 Abs. 3 Z 5 FAG 2008): a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960; b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; d) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Parkausweises für Behinderte gemäß § 29b StVO 1960 abgestellt oder in denen solche Personen befördert werden, sofern die Fahrzeuge beim Abstellen mit diesem Ausweis gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Der weiterhin in Geltung befindliche Art. II Bundesgesetz vom 26. Juni 1986, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 1985 geändert wird, BGBl. Nr. 384/1986, lautet: Artikel II (Verfassungsbestimmung) Wenn die Länder bei der Regelung der Erhebung von Abgaben für das Abstellen von Fahrzeugen und Kraftfahrzeugen den (die) Zulassungsbesitzer und weiters jeden, der einer dritten Person die Verwendung eines Fahrzeuges oder das Lenken eines Kraftfahrzeuges überläßt, verpflichten, über Verlangen der Behörde darüber Auskunft zu geben, wem er (sie) das Fahrzeug oder Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hat (haben), so treten Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, zurück. Straßenverkehrsordnung § 25 StVO 1960 lautet: § 25. Kurzparkzonen (1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. (2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. (3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben. (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen. (4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen. (5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO 1960 ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus. Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO 1960) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960) verstanden (vgl. VwGH 28. 9. 1984, 82/02/0077). Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt: Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 71/2018 lautet: § 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. (1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent. (2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt. (3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. (4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. (5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. § 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. § 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen. § 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. (2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. (3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen. (4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und 2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt, die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt- wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise -, anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde. (6) § 33a Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, findet auf sämtliche Übertretungen nach diesem Gesetz und sämtliche Übertretungen der auf Grund dieses Gesetzes sowie der auf Grund einer bundesgesetzlichen Ermächtigung gemäß § 7 Abs. 5 Finanz-Verfassungsgesetz 1948, BGBl. Nr. 45, für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 erlassenen Verordnungen keine Anwendung. § 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien. § 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen. § 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. § 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Jänner 2006, in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft. Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 14. 5. 2020, ABl. 2020/20: Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen: § 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten. (2) 1. der Begriff "Abstellen" umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; 2. der Begriff "Kraftfahrzeug" ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen. (3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. (4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. § 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,10 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. § 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,10 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,20 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,30 Euro d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,40 Euro. § 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1,10 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2,20 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3,30 Euro, d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4,40 Euro, e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5,50 Euro, f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6,60 Euro.

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Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400030/2022
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7400030.2022
Stammnummer
136765
Gültig
05.05.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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