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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7502006/2014

Entrichtung der Parkometerabgabe eine Minute nach Beanstandung durch das Überwachungsorgan

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7502006/2014vom 21.01.2015Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

§ 1. Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. 2. Abschnitt Parkscheine § 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen. (2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. § 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist. (2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. (3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen. (4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen. (5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden. § 4. (1) Die Verwendung von mehr als einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. (2) Die Kombination eines Parkscheines nach Anlage II oder III mit einem Parkschein nach Anlage I in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. § 5. Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. 3. Abschnitt Elektronische Parkscheine § 6. (1) Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt. (2) Zur Entrichtung des Entgeltes ist vom Abgabepflichtigen bei dem mit dem Betrieb des elektronischen Systems beauftragten Unternehmen ein Benutzerkonto einzurichten. (3) Durch Teilnahme an dem elektronischen System stimmt der Abgabepflichtige den in § 8 genannten Datenverwendungen zu. § 7. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. (2) Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). (3) Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden. § 8. (1) Der Magistrat kann zum Zwecke der Kontrolle der Abgabenentrichtung folgende Datenarten ermitteln und weiterverarbeiten: Name, Adresse, mobile Rufnummer, Kennzeichen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges, Status des Benutzerkontos (Darstellung aller Aufladungen und Abbuchungen) und Kreditkartendaten. (2) Die gemäß Abs. 1 verarbeiteten Datenarten sind zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, aufzubewahren. § 9. (1) Wird das Entgelt im Wege der Benützung eines elektronischen Parkscheines entrichtet, ist die Kombination mit einem Parkschein nach Anlage I (Fünfzehn-Minuten-Parkschein) oder mit einem fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkschein in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge unzulässig. (2) Die unmittelbar aufeinander folgende Aktivierung von elektronischen Parkscheinen mit einer fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Abstellzeit oder die Kombination der Aktivierung eines fünfzehn Minuten nicht übersteigenden elektronischen Parkscheins mit einem Parkschein gemäß Anlage I, II oder III in zeitlich unmittelbarer Aufeinanderfolge ist unzulässig. 4. Abschnitt Schluss- und Übergangsbestimmungen § 11. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, zuletzt geändert durch ABl. der Stadt Wien Nr. 1/2008, außer Kraft. Sie ist aber auf Sachverhalte weiterhin anzuwenden, die sich während ihrer Gültigkeitsdauer ereignet haben. Strafbarkeit, Strafhöhe Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs. 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat, wobei nach § 19 Abs. 2 VStG überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen sind und auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB) sinngemäß anzuwenden. In Verfahren wegen Hinterziehung oder Verkürzung der Parkometerabgabe kommen als besondere Erschwerungsgründe etwa einschlägige Vorstrafen in Betracht, als besondere Milderungsgründe etwa ein bisheriger ordentlicher Lebenswandel, zu dem die Tat in auffälligem Widerspruch steht, wenn die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund gleichkommen, wenn die Tat in einem die Schuld nicht ausschließendem Rechtsirrtum begangen wurde, wenn trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde, wenn eine Schadensgutmachung erfolgt ist, wenn ein reumütiges Geständnis abgelegt oder zur Wahrheitsfindung wesentlich beigetragen wurde oder die Tat vor längerer Zeit begangen wurde und sich der Täter seither wohlverhalten hat. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Information der Stadt Wien betreffend "Handyparken" Im Internet (https://www.wien.gv.at/amtshelfer/finanzielles/rechnungswesen/abgaben/handyparken.html) informiert die Stadt Wien über das "Handyparken" wie folgt: HANDY Parken in Wien - Anmeldung Allgemeine Informationen HANDY Parken erleichtert die Begleichung von Parkgebühren, da die Bezahlung unabhängig von Verkaufsstellen und Öffnungszeiten möglich wird. Man kann durch das Senden von SMS-Nachrichten oder über die HANDY Parken App in Wien Parkscheine buchen. Über das Ende der Gültigkeit wird man zehn Minuten vor Ablauf des Parkscheins per SMSbzw. über die HANDY Parken App informiert. Voraussetzungen Parkschein per SMS: Voraussetzung für die Teilnahme ist der Besitz eines Mobiltelefons (unabhängig vom Mobilfunkbetreiber) mit SMS-Funktion. Die SMS kann sowohl über ein inländisches als auch ein ausländisches, über ein Wertkarten- oder Vertragshandy geschickt werden. Die Registrierung erfolgt online oder per SMS. Dabei müssen unter anderem die Handynummer und das KFZ-Kennzeichen angegeben werden. Nach der Registrierung erfolgt das Aufladen eines Parkguthabens. Von diesem können anschließend Parkscheine gebucht werden. Die Bezahlung erfolgt mit Online Banking, Kreditkarte oder paybox. Das Guthaben kann auch jederzeit per SMS (Bezahlung mittels paybox) neuerlich aufgeladen werden. Weitere Informationen zu HANDY Parken und zu den einzelnen Funktionen unter HANDY Parken. Parkschein per HANDY Parken App: Voraussetzung für die Benützung der HANDY Parken App ist der Besitz eines Smartphones (unabhängig vom Mobilfunkbetreiber) mit Internet-Funktion. Die HANDY Parken App für iPhone, Android, BlackBerry oder Windows Phone 7 kann im jeweiligen App-Store gratis herunter geladen werden. Danach Stadt und Kennzeichen auswählen und die gewünschte Parkzeit buchen. Um in Wien elektronische Parkscheine nutzen zu können, müssen Sie zuerst ein Parkguthaben aufladen: Via App oder SMS bezahlen Sie mit paybox. Die Aufladung mittels Kreditkarte oder Online Banking kann nur online auf HANDY Parken durchgeführt werden. Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen und straßenpolizeilichen Bestimmungen gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt, bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht. Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird. Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss ein Papierparkschein ausgefüllt werden. Die höchstzulässige Abstelldauer in Kurzparkzonen - entsprechend den Zusatztafeln an den jeweiligen Verkehrszeichen - muss eingehalten werden. Allen HANDY Parken-NutzerInnen steht es frei, die gebräuchlichen Papierparkscheine alternativ zu verwenden. Fristen und Termine Keine Zuständige Stelle HANDY Parken-SMS-Nummer: 0828/20 200 oder +43 (0) 664/660 09 90 (gilt weiterhin) Information, Anmeldung (Info-Hotline), Rechnung - Telefon: 0820/660 09 90 (0,14 Euro pro Minute) Info-E-Mail: info@handyparken.at paybox-Serviceline - Telefon: 0820/800 800 (0,20 Euro pro Minute) oder E-Mail: info@paybox.at Verfahrensablauf HANDY Parken-NutzerInnen müssen sich einmalig -online, per SMS oder HANDY Parken App registrieren. Bei der Registrierung per SMS muss "parken W123AB Wien" (Beispiel) an 0828 20 200 gesendet werden. Informationen zur Online-Registrierung oder Registrierung via HANDY Parken App finden Sie unter HANDY Parken. Nach der Registrierung ist das Aufladen eines Parkguthabens erforderlich, um die Parkometerabgabe mit elektronischen Parkscheinen entrichten zu können. Die Bezahlung kann mittels Online Banking, Kreditkarte oder paybox erfolgen. Das Guthaben kann auch jederzeit per SMS (Bezahlung mittels paybox) neuerlich aufgeladen werden. Weitere Informationen betreffend HANDY Parken, zur HANDY Parken App und zu den einzelnen Funktionen unter HANDY Parken. Erforderliche Unterlagen Keine Kosten und Zahlung Zusätzlich zur Parkometerabgabe (Parkschein) können SMS-Kosten bzw. (bei Benutzung der HANDY Parken App) Kosten für Datenvolumen laut Ihrem gültigen Mobilfunktarif anfallen. Darüber hinaus fallen keine weiteren Kosten an. Erledigungsdauer Die Registrierung, Aufladung von Parkguthaben (online, per SMS oder App) oder die Buchung von elektronischen Parkscheinen (per SMS oder App) bedarf keiner behördlichen Erledigung, sondern muss von den HANDY Parken-NutzerInnen vorgenommen werden. Sie nimmt im Regelfall nur wenige Minuten in Anspruch. Zusätzliche Informationen Zur Kontrolle der Parkvorgänge werden die Kontrollorgane mit Handcomputern ausgestattet. Mittels einer Online-Verbindung kann die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. In allen A1-Shops Wiens unterstützen die MitarbeiterInnen im Shop bei der Anmeldung zu HANDY Parken. Eine Kundenbroschüre informiert über HANDY Parken im Überblick. Beschwerdevorbringen Die rechtsfreundlich vertretene Bf erblickt die Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses zusammengefasst darin, dass die - nach Ansicht der Bf erst ab 11:00 Uhr angefallene - Parkgebühr ordnungsgemäß entrichtet worden sei, wobei es "gar keine andere Möglichkeit" gäbe, "als den Parkschein erst ab 11:00 Uhr zu buchen" dass "die SMS-Bestätigung rund 1 Minute dauert bis sie kommt und gerade in dieser Zeit der Minutensprung von 10:51 Uhr auf 10:52 Uhr stattgefunden haben muss". Mit diesem Vorbringen vermag die Bf keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen: Anknüpfen der Abgabepflicht an das Abstellen des Fahrzeugs Kompetenzrechtlich ist es unbedenklich, wenn der Landesabgabengesetzgeber die Abgabepflicht an das Bestehen einer nach der StVO 1960 eingerichteten Kurzparkzone knüpft; es ist hiebei verfassungsrechtlich zulässig, daß infolge dieser Anknüpfung für den abgabenrechtlichen Bereich jedes - auch bloß kurzzeitige - Abstellen eines Fahrzeuges eine Abgabenpflicht begründet, während mit der Qualifikation als Kurzparkzone in straßenpolizeilicher Hinsicht andere Rechtsfolgen verbunden werden, nämlich ein Verbot lediglich des Parkens. Die Wiener Kurzparkzonenverordnung löst einerseits straßenpolizeiliche Rechtswirkungen, andererseits abgabenrechtliche Folgen aus. Sie bewirkt im Hinblick auf die Strafsanktion der StVO 1960 ein Verbot (lediglich) des Parkens; wohl aber begründet schon das (bloße) Halten in der Kurzparkzone das Entstehen der Abgabenpflicht; all dies ist durch die Gesetze gedeckt (vgl. VfGH 6. 3. 1991, B 1292/90). Der Begriff des Abstellens in § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz umfaßt sowohl das Halten als auch das Parken (vgl. VwGH 23. 5. 1990, 90/17/0004, VwGH 26. 1. 1996, 95/17/0111, VwGH 6. 10. 1993, 92/17/0181, VwGH 23. 5. 1990, 90/17/0004, oder VwGH 13. 11. 1985, 84/17/0094), und der Lenker eines i. S. d. § 23 Abs. 3 StVO abgestellten Fahrzeuges ist jedenfalls verpflichtet, einen Parkschein, sei es allenfalls auch nur einen für gebührenfreies Abstellen, auszufüllen (vgl. VwGH 23. 5. 1998, 98/17/0163). Nur das bloße Anhalten - der erzwungene Stillstand für dessen Dauer (vgl. VwGH 18. 2. 1983, 81/17/0063) - eines Fahrzeuges ist kein Abstellen i. S. d § 1 Abs. 1 (Wiener) Parkometergesetz und löst daher keine Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe aus (vgl. VwGH 6. 10. 1993, 92/17/0206 oder VwGH 18. 2. 1982, 16/0633/80). Verpflichtung zur unverzüglichen Entrichtung nach dem Abstellen Die Parkometerabgabe ist unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges durch Ausfüllen des Parkscheines (vgl. VwGH 26. 1. 1998, 96/17/0354) bzw. Aktivierung eines "Handyparkscheins" zu entrichten. Vom Lenker eines mehrspurigen Fahrzeuges, der sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abstellt, kann erwartet werden, dass er die genaue Uhrzeit verläßlich feststellt (vgl. VwGH 25. 1. 1982, 0634/80), wobei diese Aufgabe beim "Handyparken" ohnehin das elektronische System übernimmt. Nach § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist die Abgabe erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines entrichtet. Dieser Bestimmung ist somit zu entnehmen, dass nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe führt. Unter "ordnungsgemäß" kann nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden. Dies bedeutet, dass die Abgabe erst mit richtiger Ausfüllung des Parkscheines entrichtet ist. Wurde der Parkschein - bezogen auf die Abstellzeit - falsch ausgefüllt, so liegt insoweit eine Abgabenverkürzung vor (vgl. VwGH 29. 9. 1997, 96/17/0099). Für die elektronischen Parkscheine enthält § 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung die Regelung, dass Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen haben, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist. Erst wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird, gilt die Abgabe als entrichtet (§ 7 Abs. 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Eine Handlung ist unverzüglich, wenn sie ohne unnötigen Aufschub vorgenommen wird. Umstände, die auch einen äußerst sorgfältiger Lenker an der sofortigen ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins oder der Aktivierung eines elektronischen Parkscheins hindern, schließen ein unverzügliches Handeln im Sinne der zitierten Judikatur nicht aus (vgl. BFG 27. 11. 2014, RV/7500586/2014). Sowohl das Ausfüllen eines Parkscheines als auch die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines nehmen eine gewisse Zeit nach dem Stillstand des Fahrzeuges auf seinem Parkplatz in Anspruch. Zunächst ist der Motor abzustellen, ein zutreffender Gang einzulegen, die Handbremse zu ziehen, allfällige eingeschaltete Scheinwerfer auszuschalten, der Sicherheitsgurt zu lösen, usw. Dann ist in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone für die Abgabenentrichtung zu sorgen, sofern keine Abgabenbefreiung vorliegt: Beim Papierparkschein ist dieser von seiner Ablage im Auto zu nehmen, eine Schreibunterlage zu suchen, ein Schreibgerät zur Hand zu nehmen, das Datum und der Beginn der nächsten vollen Viertelstunde festzustellen, diese Daten sorgfältig einzutragen und der Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe anzubringen. Beim "Handyparken" muss das Mobiltelefon in die Hand genommen werden, bei Verwendung einer Park-App die Handy-Parkfunktion aufgerufen, ansonsten die SMS-Nachrichtenfunktion bedient werden, die erforderlichen Daten sind einzugeben, allenfalls Guthaben aufzuladen oder ein Pin-Code zu erneuern, und schließlich die Abstellanmeldung an das elektronische System zu senden. Dieses empfängt die Nachricht, verarbeitet sie und sendet eine Bestätigung an das Handy zurück, die abzuwarten ist. All das kann ein, allenfalls zwei Minuten oder länger in Anspruch nehmen. Der Bf ist beizupflichten, dass eine derartige Zeitspanne zwischen dem Beginn des Abstellens und der Entrichtung der Abgabe einem ordentlichen Fahrzeuglenker zuzubilligen ist, ohne dass damit eine Abgabenverkürzung verbunden wäre. Dies allerdings nur dann, wenn der Lenker alle diese Tätigkeiten tatsächlich im Zuge des Abstellens nach dem Einparken des Fahrzeuges durchführt. Es versteht sich hierbei nach Ansicht des Gerichts von selbst, dass diese Tätigkeiten im oder beim Fahrzeug vorgenommen werden. Entfernt sich der Lenker von seinem Fahrzeug, gibt er hierdurch klar zu verstehen, dass aus seiner Sicht die Phase des Beginns des Abstellens, die zur Abgabenentrichtung zur Verfügung steht, beendet ist und er den Vorgang des Einparkens für abgeschlossen erachtet. Die vorliegende Entscheidung teilt ausdrücklich nicht Auffassung, wonach die Aktivierung eines elektronischen Parkscheins auch erst eine gewisse Zeit nach Verlassen des Fahrzeugs erfolgen dürfte, ohne sich hierdurch verwaltungsstrafbehördlicher Verfolgung nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 auszusetzen. Beim Papierparkschein liegt es auf der Hand, dass dieser im oder beim Fahrzeug auszufüllen ist, da dieser im Fahrzeug zu hinterlegen ist, was - mit abgabenentrichtender Wirkung - nicht möglich ist, wenn sich der Lenker zuvor vom Fahrzeug entfernt, ohne den entwerteten Parkschein gemäß § 5 Wiener Parkometerabgabeverordnung gut sichtbar anzubringen. Gleiches gilt auch für elektronische Parkscheine. Nach § 7 Abs. 3 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe in diesem Fall erst dann als entrichtet, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt wird (auf das Absenden der Aktivierungsmeldung vom Handy kommt es hingegen nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung nicht an). Entfernt sich der Lenker vor Einlangen der positiven Rückmeldung des elektronischen Systems vom Fahrzeug, wurde das Fahrzeug ohne Abgabenentrichtung abgestellt und der Straftatbestand der Verkürzung, allenfalls der Hinterziehung der Parkometerabgabe verwirklicht. Hierbei wird nicht ein anderer Straftatbestand in Form des Entfernens vom Fahrzeug vor der Bestätigung der Abstellanmeldung verwirklicht, sondern jener, weswegen die Bf im gegenständlichen Fall von der Verwaltungsstrafbehörde gestraft wurde, nämlich das Abstellen des Fahrzeuges ohne Kennzeichnung mit einem gültig entwerteten Parkschein oder Aktivierung eines elektronischen Parkscheins. Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende) Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt. Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Die Angabe in den Informationen zum "Handy-Parken", wonach "empfohlen" wird, "bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben", ist insoweit missverständlich, als die maßgebenden Rechtsvorschriften keine eigene, von der Entrichtung der Abgabe unabhängige Verpflichtung, sich vom Fahrzeug vor Erhalt der Bestätigung zu entfernen, kennen. Die Verpflichtung, sich vom Fahrzeug ohne Erhalt der Bestätigung nicht zu entfernen, ergibt sich vielmehr unmittelbar aus der Verpflichtung, das Fahrzeug nicht ohne Entrichtung der Parkometerabgabe abzustellen. Beim "Handy-Parken" ist die Parkometerabgabe erst mit Versand der Aktivierungsbestätigung entrichtet. Auch wenn dem ordentlichen Lenker eine bestimmte Zeit nach dem Stillstand des Fahrzeugs am Parkplatz bis zur Abgabenentrichtung zuzubilligen ist, ist diese Abgabenentrichtungsphase jedenfalls beendet, wenn sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt. Geht der Lenker von seinem Fahrzeug weg, ohne dass der Papierparkschein hinterlegt oder die Aktivierungsbestätigung empfangen wurde, ist der Tatbestand der Abgabenverkürzung oder Abgabenhinterziehung verwirklicht, mag der Lenker zu einem späteren Zeitpunkt zurückkehren und einen entwerteten Papierparkschein einlegen oder zu einem späteren Zeitpunkt eine Aktivierungsbestätigung erhalten. Die Parkometerabgabe ist mit der Verwirklichung des "Abstellens" zu entrichten. Entfernt sich der Lenker, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom "abgestellten" Fahrzeug (wenn auch nur zur Besorgung von Parkscheinen in einer Trafik oder - wie hier - ohne die Aktivierungsbestätigung abzuwarten), verwirklicht er bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Wiener Parkometergesetz (vgl. VwGH 26. 1. 1998, 96/17/0354). Kommt es beim "Handy-Parken" aus welchen Gründen immer zu keiner positiven Rückmeldung des IT-Systems, hat der Lenker, will er sich nicht nach § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 strafbar machen, grundsätzlich entweder unverzüglich erneut eine elektronische Aktivierung zu versuchen, einen Papierparkschein auszufüllen oder das Fahrzeug wieder in Betrieb zu nehmen und zu einem anderen Abstellplatz - etwa in einer Parkgarage oder außerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone - zu fahren. Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder durch Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt oder hinterzieht die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird. Daher kann sich die Bf im gegenständlichen Fall nicht auf die relativ kurze Zeitspanne zwischen der Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan und der Aktivierung des elektronischen Parkscheins (nach Verlassen des Fahrzeugs) berufen. Ebenso ist es unmaßgeblich, welche Uhrzeit das Handy der Bf angezeigt haben soll, und ob die Kontrolleinrichtung des Parkraumüberwachungsorgans geeicht ist. Sowohl das IT-System der elektronischen Parkscheine als auch das IT-System der Parkraumüberwachung verwenden dieselbe Systemzeit. Wurde im Zeitpunkt der Kontrolle keine SMS vom System versandt, sondern erst eine Minute später, dann war die Abgabe im Kontrollzeitpunkt noch nicht entrichtet. Mit dieser Nichtentrichtung wurde der Verwaltungsstraftatbestand verwirklicht, eine spätere Abgabenentrichtung hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa BFG 27. 11. 2014, RV/7500586/2014). Die Bf hat sich von ihrem Kraftfahrzeug entfernt, ohne zuvor für die Entrichtung der Parkometerabgabe gesorgt zu haben. Damit hat die Bf die ihr zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen (vgl. etwa - zu zwei Minuten verspäteter Entrichtung - BFG 24. 6. 2014, RV/7500809/2014). Abgabenverkürzung auch vor Beginn der vollen Viertelstunde Wie oben ausgeführt, löst bereits das Abstellen, also sowohl das Halten als auch das Parken, die Abgabenpflicht aus. Die Abgabepflicht beginnt daher grundsätzlich ab der ersten Minute des Abstellens und nicht erst ab Beginn der dem Abstellen folgenden nächsten vollen Viertelstunde. § 3 Abs 2 Kontrolleinrichtungenverordnung für Parkscheine der Anlage II zu dieser Verordnung und § 3 Abs 4 Kontrolleinrichtungenverordnung für Parkscheine der Anlage III zu dieser Verordnung sieht vor, dass bei der Eintragung der Ankunftszeit angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können, während dies bei Parkscheinen für eine kostenlose Abstellzeit von 15 Minuten (Anlage I) gemäß § 3 Abs 3 Kontrolleinrichtungenverordnung nicht der Fall ist, dort ist die Abstellzeit minutengenau anzugeben. Hingegen ist beim elektronischen Parkschein die Bestellzeit nicht vom Abgabepflichtigen einzutragen, sondern wird diese vom System automatisch vermerkt. Hinsichtlich der Parkometerabgabe enthält eine korrespondierte Regelung für elektronische Parkscheine der erste Satz von § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung ("Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten"). Sowohl beim Parken unter Verwendung von Papierparkscheinen als auch beim Parken unter Verwendung elektronischer Parkscheine ("Handyparken") ist unter der Voraussetzung der ordnungsgemäßen Entwertung dieser Parkscheine für angefangene Viertelstunden keine Parkometerabgabe zu entrichten. Da die Wiener Parkometerabgabeverordnung auf das Abstellen von Fahrzeugen abstellt, wird die Parkometerabgabe mit dem Beginn des Abstellens fällig. Das Abstellen auf angefangene Viertelstunden bei der Angabe der Ankunftszeit bei den Papierparkscheinen dient der Erleichterung für Abgabepflichtige und Kontrollorgane. Zunächst müssen nicht 60 Zahlen für die Minutenangaben vorgedruckt oder die Ankunftszeit - wie beim Parkschein der Anlage I - händisch eingesetzt werden, sondern es genügt das Ankreuzen der jeweiligen Viertelstunde. Wird das Fahrzeug am Beginn einer Viertelstunde abgestellt, ergibt sich hierdurch eine abgabenfreie Zeit bis zum Beginn der nächsten Viertelstunde; wird das Fahrzeug exakt zur Viertelstunde (X Uhr 00, X Uhr 15, X Uhr 30, X Uhr 45) abgestellt, deckt sich der einzutragene Beginn der Abstellzeit mit jenem beim "Handy-Parken". Hinsichtlich der Abgabenfreiheit der "angefangenen Viertelstunde" ist der Abgabepflichtige, der einen Papierparkschein verwendet, mit einem Abgabepflichtigen, der einen elektronischen Parkschein verwendet, gleichgestellt: In beiden Fällen ist für die "angefangene Viertelstunde" keine Abgabe zu entrichten. Beim elektronischen Parkschein wird zwar das Datum und die Uhrzeit der erfolgreichen Bestellung im System exakt - und nicht bloß die angefangene Viertelstunde - registiert, die gewünschte Parkdauer wird jedoch erst ab der nächsten Viertelstunde gerechnet (§ 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Sowohl der Papierparkschein als auch der elektronische Parkschein enden daher - unabhängig von der Minute des Abstellens - zu einer vollen Viertelstunde. Das Abstellen auf volle Viertelstunden erleichtert es insbesondere dem Abgabepflichtigen, sich den Ablauf der Parkzeit zu merken, da er sich nicht an die genaue Minute des Abstellens, sondern bloß an die Viertelstunde und die angebene Parkdauer erinnern muss. Beim "Handyparken" erhält der Abgabepflichtige darüber hinaus eine automatische Erinnerung zehn Minuten vor Parkschein-Ablauf (siehe https://www.handyparken.at/handyparken/content/parken/home.seam?cid=2579818). Voraussetzung für die Abgabenfreiheit der "angefangenen Viertelstunde" ist jedoch sowohl bei der Verwendung eines Papierparkscheins als auch bei der Verwendung eines elektronischen Parkscheins, dass ein Parkschein - und zwar im Sinne der obigen Ausführungen unverzüglich nach dem Abstellen - ausgefüllt bzw. aktiviert wird. Die Abgabe ist bereits für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) zu entrichten (§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist (§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe gilt erst mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet (§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Die Parkometerabgabe ist bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten (§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung). Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist (§ 1 Abs. 4 Wiener Parkometerabgabeverordnung). § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung lässt zu, dass bei der Entwertung der Parkscheine nach Anlage II (= kostenpflichtige Parkscheine) "angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können". Wird kein Parkschein (rechtzeitig) entwertet, können "angefangene Viertelstunden" auch nicht "unberücksichtigt gelassen werden", sondern besteht Abgabenpflicht vom Beginn des Abstellens an. Gleiches gilt für den elektronischen Parkschein: "Übersteigt die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten" (§ 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung). Dieses Entgelt entspricht jenem für die Papierparkscheine, sodass auch im elektronischen System "angefangene" Viertelstunden bei Aktivierung eines Halbstunden- oder länger gültigen elektronischen Parkscheins insoweit zu keiner Parkgebührenabbuchung führen. Ohne rechtzeitige Entwertung bzw. Aktivierung eines Parkscheins kommt es daher zu einer Abgabenpflicht bereits ab Beginn des Abstellens und nicht erst ab der nächsten "vollen" Viertelstunde. Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen (vgl. etwa BFG 24. 6. 2014, RV/7500809/2014). Wurde von einem Straßenaufsichtsorgan festgestellt, dass nach dem Eintritt der Gebührenpflicht noch kein gültiger Parkschein im Fahrzeug angebracht oder elektronisch aktiviert wurde, ist der Tatbestand einer fahrlässigen Abgabenverkürzung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung verwirklicht. Die Strafbarkeit dieses vollendeten Abgabendeliktes fällt nicht weg, wenn nachträglich innerhalb der angefangenen Viertelstunde die Parkgebühr entrichtet wird, auch wenn durch die de facto Steuerbefreiung für die angefangene Viertelstunde der Erfolg der Gebührenverkürzung wegfällt (vgl. etwa BFG 27. 11. 2014, RV/7500586/2014). Die Bestimmung, dass "angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können", kommt nicht zum Tragen, wenn ein Parkschein, der zufolge Tatbestandsverwirklichung hätte entwertet oder aktiviert werden müssen, überhaupt nicht oder nicht unmittelbar im Zuge des Abstellvorganges, sondern zu spät, oder ungültig entwertet bzw. aktiviert wurde (vgl. VwGH 14. 2. 1979, 892/78; VwGH 23. 5. 1990, 90/17/0004; VwGH 6. 10. 1993, 91/17/0175). Da der mittels "Handyparkscheins" angegebene Abstellbeginn unrichtig war, der "Handyparkschein" somit ungültig war, wurde die Parkometerabgabe - wie im Straferkenntnis zutreffend angegeben - verkürzt. Strafe Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten. Zur Entrichtung der Abgabe sind gemäß § 5 Abs. 2 (Wiener) Parkometerabgabeverordnung Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist der objektive Tatbestand der der Bf zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Dafür, dass es der Bf nicht möglich oder zumutbar gewesen sei, seiner Verpflichtung zur Entrichtung der Parkometerabgabe nachzukommen, bestehen keine Anhaltspunkte. Die Bf hat die Parkometerabgabe zumindest fahrlässig verkürzt (§ 5 VStG). Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. VwGH 16. 5. 2011, 2011/17/0053). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. VwGH 28. 11. 2001, 2001/17/0160, oder VwGH 26. 1. 1996, 95/17/0111). Wird die Parkometerabgabe nicht mit den hierfür vorgesehenen Kontrolleinrichtungen entrichtet, entgehen der Gemeinde Wien die entsprechenden Abgaben. Auch wenn diese Abgaben im Einzelfall in der Regel ein bis sechs Euro nicht übersteigen werden, ist angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet. Mildernd ist die bisherige Unbescholtenheit in Bezug auf die Parkometerabgabe zu berücksichtigen, ferner, dass dadurch, dass die Abgabe zwar verspätet, aber doch entrichtet wurde, und somit trotz Vollendung der Tat kein Schaden herbeigeführt wurde. Erschwerungsgründe liegen keine vor. Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten hat die Bf, die den Beruf einer Architektin ausübt, im Verwaltungsverfahren nicht bekannt gegeben. Von der belangten Behörde wurde daher zu Recht im Schätzungswege von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen (vgl. VwGH 30. 6. 2004, 2001/09/0120). Die Verhängung einer Geldstrafe von 60 Euro - das ist weniger als ein Sechstel der Höchststrafe - ist bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse im gegenständlichen Fall keineswegs überhöht und trägt den angeführten Milderungsgründen angemessen Rechnung. Eine derartige Geldstrafe entspricht im Regelfall der Verwaltungspraxis bei im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren festgestellter erstmaliger Parkometerabgabeverkürzung und findet auch in der ständigen Entscheidungspraxis des Bundesfinanzgerichts ihre Deckung. Ein Herabsetzung der Strafe oder deren gänzlicher Entfall kommt im gegenständlichen Fall somit nicht in Betracht. Die Festsetzung der Ersatzfreiheitsstrafe durch die belangte Behörde entspricht § 12 VStG, § 16 Abs. 1 VStG. Auch die Kostenvorschreibung für das verwaltungsbehördliche Strafverfahren entspricht dem Gesetz (§ 64 Abs. 1 und 2 VStG). Öffentliche mündliche Verhandlung § 44 VwGVG lautet: § 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. (2) Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. (3) Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 1. in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2. sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3. im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4. sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (6) Die Parteien sind so rechtzeitig zur Verhandlung zu laden, dass ihnen von der Zustellung der Ladung an mindestens zwei Wochen zur Vorbereitung zur Verfügung stehen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Auf das Recht, einen derartigen Antrag in der Beschwerde zu stellen, wurde in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Straferkenntnisse ausdrücklich hingewiesen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung war gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abzusehen, da in den angefochtenen Bescheiden jeweils eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, die Durchführung einer Verhandlung nicht beantragt wurde und der sich aus der Aktenlage ergebende Sachverhalt unstrittig ist. Abweisung der Beschwerde Die Beschwerde zeigt keine Rechtswidrigkeit (Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) des angefochtenen Straferkenntnisses auf, die Beschwerde ist daher gemäß § 50 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR als unbegründet abzuweisen. Kosten Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Da die verhängte Geldstrafe 60 Euro beträgt, war der Kostenbeitrag mit 12 Euro zu bemessen. Der Kostenbeitrag fließt gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG dem Bund als jener Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Bundesfinanzgerichtes zu tragen hat. Vollstreckung Soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, hat das Bundesfinanzgericht gemäß § 25 Abs. 2 BFGG in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat. Für gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragene Rechtsmittel betreffend Verwaltungsübertretungen hat die Vollstreckung diesbezüglicher Erkenntnisse und Beschlüsse nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 (VVG) zu erfolgen. Die Vollstreckung der Entscheidungen des Bundesfinanzgerichts in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, ist in den in § 25 Abs. 2 BFGG genannten Gesetzen nicht geregelt. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) wurde zwar § 25 BFGG geändert, nicht aber - offenbar infolge eines Redaktionsversehens - § 1 Abs. 1 Z 3 VVG oder § 1 Abs. 1 Z 3 VVG von Gesetzes gemäß § 25 Abs. 2 BFGG wegen in Angelegenheiten der Verwaltungsstrafsachen auf das Bundesfinanzgericht erstreckt. Daher ist die Bezirksverwaltungsbehörde nach dieser Bestimmung zwar zur Vollstreckung von Entscheidungen der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen, nicht aber jener des Bundesfinanzgerichts zuständig. Das Bundesfinanzgericht hatte somit nach § 25 Abs. 2 BFGG eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen. Dem Magistrat der Stadt Wien obliegt bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse, allerdings - da ursprünglich auf eine Übertragung von Aufgaben gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG nicht Bedacht genommen wurde und mit dem AbgÄG 2014 offenkundig eine Anpassung infolge eines Redaktionsversehens unterblieb - mit Ausnahme jener des Bundesfinanzgerichtes. § 25 Abs. 2 BFGG spricht von "Abgabenbehörden" und nicht von "Abgabenbehörden des Bundes"; der Magistrat der Stadt Wien ist auch Abgabenbehörde, sodass dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde durch das Bundesfinanzgericht jedenfalls zulässig ist. Dies dürfte auch dem Willen des Gesetzgebers entsprechen, der in § 1 Abs. 1 Z 3 VVG grundsätzlich die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen der Verwaltungsgerichte durch die Bezirksverwaltungsbehörden vorsieht und - anders als in jenen Verfahren, in denen belangte Behörden vor dem Bundesfinanzgericht Abgabenbehörden oder Finanzstrafbehörden des Bundes sind - hier belangte Behörde eine Bezirksverwaltungsbehörde ist. Es entspricht der gesetzgeberischen Konzeption, dass Vollstreckungsbehörde grundsätzlich jene Behörde sein soll, der die Einhebung der entsprechenden Abgabe, Strafe oder der Verfahrenskosten obliegt. Dies ist im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren in Bezug auf Hinterziehungen oder fahrlässige Verkürzungen der (Wiener) Parkometerabgabe der Magistrat der Stadt Wien, daher erweist sich - schon zur Vermeidung eines Auseinanderfallens der Vollstreckungszuständigkeiten - dessen Bestimmung als Vollstreckungsbehörde als zweckmäßig. Hierfür spricht auch, dass nach § 24 Abs. 1 BFGG die Vollstreckung von Erkenntnissen und Beschlüssen in gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG dem Bundesfinanzgericht übertragenen Rechtsmitteln betreffend Verwaltungsübertretungen nach den Bestimmungen des VVG zu erfolgen hat und die - grundsätzlich ebenfalls in Betracht kommenden - Abgabenbehörden und Finanzstrafbehörden des Bundes nicht das VVG, sondern die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) anzuwenden haben (§§ 1 ff AbgEO, §§ 172, 185 Finanzstrafgesetz - FinStrG). Daher war der Magistrat der Stadt Wien ausdrücklich gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde zu bestimmen. Zahlung Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) - Gesamtsumme daher 82,00 Euro - an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann: Empfänger: MA 6 - BA 32 - Verkehrsstrafen, BIC: BKAUATWW, IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207. Verwendungszweck: Die Geschäftszahl des Straferkenntnisses (MA 67-PA-696****/3/0). Unzulässigkeit der Revision Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der darstellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig. Wien, am 21. Jänner 2015

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7502006/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7502006.2014
Stammnummer
104804
Gültig
21.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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