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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7502006/2014

Entrichtung der Parkometerabgabe eine Minute nach Beanstandung durch das Überwachungsorgan

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7502006/2014vom 21.01.2015Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein Lenker, der sich von seinem in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellten Fahrzeug entfernt, ohne zuvor die Parkometerabgabe mittels Anbringens eines gültig entwerteten Parkscheins im Fahrzeug oder Erhalt einer Bestätigung der Aktivierung eines elektronisch gelösten Parkscheins entrichtet zu haben oder von dieser befreit zu sein, verkürzt oder hinterzieht die Parkometerabgabe und ist nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung i. V. m. § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 zu bestrafen, auch wenn nachträglich die Parkometerabgabe wirksam entrichtet wird.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Rudolf Wanke über die Beschwerde der Dipl.-Ing. Brigitte S*****, *****Adresse_Bf*****, vertreten durch Dr. Walter S*****, Mag. Franz H*****, Rechtsanwälte, *****Adresse_RÄ*****, vom 17. 11. 2014, mit Telefax übermittelt am 18. 11. 2014, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85, vom 21. 10. 2014, zugestellt am 27. 10. 2014, MA 67-PA-696****/3/0, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) in Verbindung mit § 24 Abs. 1 Bundesfinanzgerichtsgesetz (BFGG) und § 5 Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht (WAOR) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG i. V. m. § 24 Abs. 1 BFGG und § 5 WAOR hat die Beschwerdeführerin einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von zwölf Euro, das sind 20% der verhängten Geldstrafe, zu leisten. III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (12 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (60 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. IV. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig. Entscheidungsgründe Feststellung des Parkraumüberwachungsorgangs Das Parkraumüberwachungsorgan PU A322 stellte am 22. 4. 2013 um 10:51 Uhr fest, dass ein PKW Lancia grau mit dem Kennzeichen WU 8***** in Wien 3., Wassergasse 4, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ohne dass hierfür Parkometerabgabe entrichtet wurde. Auf dem vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten aktenkundigen Foto des Fahrzeuges ist zwar eine hinter der Windschutzscheibe eingelegte Parkuhr, nicht aber zu erkennen, dass sich eine Person im Auto befunden hätte. Mit Organstrafverfügung wurde gemäß § 47 VStG eine Geldstrafe von 36 Euro festgesetzt. Lenkererhebung Die belangte Behörde stellte fest, dass das gegenständliche Fahrzeug auf Dr. Walter S***** zugelassen ist, und forderte diesen am 16. 7. 2013, zugestellt am 26. 7. 2013, gemäß § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 auf, "binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem Sie das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-8***** am 22.4.2013 um 10:51 Uhr überlassen gehabt haben, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 3, Wassergasse 4 gestanden ist. Lenkerauskunft Dr. Walter S***** teilte dem Magistrat der Stadt Wien mit Schreiben vom 7. 8. 2013 mit: ln Erledigung Ihrer Anfrage vom 16.7.2013 (Hinterlegt am 25.7.2013) teile ich mit, dass das Fahrzeug mit dem Kennzeichen WU-8***** am 22.4.2013 von meiner Frau, die auch Zulassungsbesitzerin ist, Frau Dl Brigitte S***** *****Adresse_Bf*****, gelenkt wurde. Ich erlaube mir beiliegend den Einspruch gegen die Organstrafverfügung vom 22.4.2013 samt Beilage zu übermitteln. Aus dem SMS Ausdruck, womit die Parkzeit am 22.4.2013 gebucht wurde ergibt sich, dass die Parkgebühr für die Zeit von 11.00 Uhr bis 12.30 Uhr bezahlt wurde. Bekanntlich werden die Parkgebühren im Viertelstunden-Rhythmus, sowie auch bei den Parkscheinen bezahlt, dass Auto wurde um 10.49 Uhr abgestellt und unverzüglich daraufhin die Parkgebühr für 1 1/2 Stunden bezahlt. Nochmals verweise ich darauf, dass das Fahrzeug keineswegs vor dem Zeitpunkt 10.45 Uhr abgestellt wurde und die Parkgebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde. Möglicherweise ist innerhalb des knappen Zeitraumes von etwa 2 Minuten die Bezahlung der Parkgebühr noch nicht registriert worden, was jedoch keineswegs zu lasten meiner Frau gehen kann. Ich beantrage daher die Einstellung des Verfahrens. "Einspruch" gegen die Organstrafverfügung Dem Schreiben von Dr. Walter S***** war ein "Einspruch" gegen die Organstrafverfügung vom 22. 4. 2013 von Dipl.-Ing. Brigitte S*****, vertreten durch Dr. Rolf S*****, Dr. Walter S***** und Mag. Franz H*****, vom 6. 5. 2013 beigefügt: Am 22.04.2013 wurde über die Einschreiterin die in Kopie beiliegende Organstrafverfügung mit der Geldstrafe von € 36,00 verhängt, mit der unrichtigen Begründung, dass der Parkschein gefehlt hätte. Das Fahrzeug wurde vor dem Haus 1030 Wien, Wassergasse 4, um 10.49 Uhr abgestellt, per SMS wurde unverzüglich danach der Parkschein gebucht. Aus der beiliegenden Bestätigung ergibt sich, dass zu PS-Nummer 91,005,950 die Parkzeit am 22.04.2013 um 11.00 Uhr mit 90 Minuten um den Preis von € 3,00 gebucht wurde. Bekanntlich werden die per SMS gebuchten Parkscheine ebenso wie die in Papierform nur im 15-Minutenrythmus ausgestellt. Ganz offensichtlich dürfte sich die Beanstandung des erhebenden Organs mit der Dienstnummer A322 mit dem Bestellen des elektronischen Parkscheines überschnitten haben. Das Auto ist vor 10.51 Uhr maximal 3 oder 4 Minuten gestanden, wobei auch zu beachten ist, dass bekanntlich 10 Minuten frei sind, vor 10.45 wurde das Fahrzeug keinesfalls abgestellt. Es wird sohin derANTRAGgestellt, die Organstrafverfügung vom 22.04.2013 ersatzlos aufzuheben. Beigefügt war eine Textnachricht von A1 - 43664161***** - mit dem Inhalt: Zuletzt gebuchter Parkschein in WIEN: 90Min./ Parkzeit: 22.04.2013 11:00 bis 12:30/ Kfz: WU8*****/ PS-Nr.: 91,005,950/ Preis: 3EUR/ Restguth.:54EUR. Elektronische Parkscheine Die belangte Behörde erhob bei m-parking folgende Buchungen am, 22. 4. 2013: 22.04.13 10:52 90.0m (3.0 Euro) 91005950 +436643*****BOOKING WU8***** 22.04.13 12:34 90.0m (3.0 Euro) 91005361 +436643*****BOOKING WU8***** Vorstrafen Ferner erhob die belangte Behörde, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin (Bf) Dipl.-Ing. Brigitte S***** bei ihr keinerlei einschlägige Vorstrafen aktenkundig sind. Strafverfügung Mit Datum 26. 3. 2014, zugestellt am 31. 3. 2014, erließ der Magistrat der Stadt Wien gegenüber der Bf eine Strafverfügung: Sie haben am 22.4.2013 um 10:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, WASSERGASSE 4 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-8***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, eine Geldstrafe von EUR 60,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Zahlungsfrist Wenn Sie keinen Einspruch erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Zahlungsinformationen Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking): Empfänger: MA 6- BA 32 IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 BIC: BKAUATWW Verwendungszweck: MA 67-PA-696****1310 (ACHTUNG: nicht im Feld Zahlungsreferenz eintragen!!!) Benötigen Sie ein vorgedrucktes Überweisungsformular, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung: Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 E-Mail: kanzlei-b32@ma06. wien.gv.at. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen. Im Einspruch können Sie die Ihrer Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn Sie rechtzeitig Einspruch erheben, wird von uns das ordentliche Verfahren eingeleitet; der Einspruch gilt in diesem Fall als Rechtfertigung im Sinne des § 40 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG. Durch den Einspruch tritt die gesamte Strafverfügung außer Kraft. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn Sie im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten anfechten. ln dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden als in dieser Strafverfügung. ln dem auf Grund des Einspruchs ergehenden Straferkenntnis ist der/dem Bestraften ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 10 % der Strafe, mindestens jedoch in der Höhe von 10 Euro, vorzuschreiben. Der Einspruch kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Hinweis Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beanstandung um 10.51 Uhr, die Aktivierung des elektronischen Parkscheines erfolgte um 10.52 Uhr. Einspruch gegen die Strafverfügung Die Bf erhob am 9. 4. 2014, mit Telefax übermittelt am 11. 4. 2014, durch ihre rechtsfreundlichen Vertreter Einspruch gegen die Strafverfügung vom 26. 3. 2014: ln umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache wird gegen die Strafverfügung vom 26.3.2014 EINSPRUCH erhoben, dieser wird ausgeführt wie folgt: 1. Die erlassene Strafverfügung ist einerseits rechtswidrig, andererseits schikanös. 2. Tatsache ist, dass anlässlich der möglicherweise um 10:51 Uhr erfolgten Beanstandung die Parkgebühr vollständig und ordnungsgemäß bezahlt wurde: Aus der SMS-Bestätigung über den gebuchten Parkschein ergibt sich, dass dieser von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr gebucht war, bekanntlich erfolgt die Fälligkeit der Parkgebühr erst mit Beginn der auf das Abstellen folgenden Viertelstunde. Daher ist der Spruch in der Strafverfügung "die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt" falsch. Ein derartiger Vorwurf könnte nur dann erhoben werden, wenn tatsächlich die Parkgebühr für einen bestimmten Zeitraum, der beanstandet wurde, nicht bezahlt worden wäre. Dass das Fahrzeug vor 10:45 Uhr abgestellt wurde (was auch gänzlich unrichtig wäre) wird gar nicht behauptet. 3. Die Erlassung der Strafverfügung wegen des angeblichen Abstellens eines Fahrzeuges für eine Minute ohne Parkschein ist nicht nur rechtswidrig, sondern auch schikanös. Es kann nicht einmal festgestellt werden, ob es sich um eine ganze Minute handelt, da dieser Minutensprung auch ebenso gut durch Uhrenungenauigkeiten verursacht werden kann. Das Telefon der Einschreiterin war zum Zeitpunkt April 2013 nicht eines, das eine funkgesteuerte Uhr hatte, sodass möglicherweise die Ungenauigkeit von einer Minute, die wohl nicht wirklich relevant sein kann, bei der Abrufung des Parkscheines entstanden sein kann. Im Übrigen wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, wenn schon in einer derart unfassbar kleinlichen Art und Weise vorgegangen wird, beim Meldungsleger zu erfragen ob die Uhr, die angeblich um exakt 10:51 Uhr angesehen wurde, geeicht war. Aufgrund der Rechtswidrigkeit bzw. der schikanösen Rechtsausübung durch die MA 67 wird der Antrag gestellt, die Strafverfügung vom 26.3.2014 aufzuheben und das wider die Beschuldigte eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren zur Gänze einzustellen. Straferkenntnis Die belangte Behörde erließ hierauf gegenüber der Bf mit Datum 21. 10. 2014, zugestellt am 27. 10. 2014, folgendes Straferkenntnis: Sie haben am 22.4.2013 um 10:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in WIEN 03, WASSERGASSE 4 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-8***** folgende Verwaltungsübertretung begangen: Abstellen des Fahrzeuges ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung. Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 60,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt. Es wird Ihnen zudem ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes). Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher EUR 70,00. Zahlungsfrist Wenn Sie keine Beschwerde erheben, ist der Bescheid sofort vollstreckbar. Sie haben dann den Gesamtbetrag (Strafe, Kosten) unverzüglich zu überweisen. Bei Verzug müssen Sie damit rechnen, dass der Betrag zwangsweise eingetrieben und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt wird. Zahlungsinformationen Aus ökonomischen Gründen liegt dieser Aussendung kein Zahlschein bei! Bitte verwenden Sie folgende Angaben bei Ihrer Überweisung (z.B. Internet-Banking): Empfänger: MA 6-BA 32 IBAN: AT38 1200 0006 9625 5207 BIC: BKAUATWW Zahlungsreferenz: MA 67-PA-696****1310 Benötigen Sie ein vorgedrucktes Überweisungsformular, stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gerne zur Verfügung: Magistratsabteilung 6 - Buchhaltungsabteilung 32 E-Mail: kanzlei-b32@ma06. wien.gv. at. Begründung Sie haben das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen WU-8***** in Wien 03, Wassergasse 4 abgestellt, sodass es dort am 22.04.2013 um 10:51 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt bzw. einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben, gestanden ist. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung vom 22.04.2013, welche von einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien, auf Grund einer eigenen dienstlichen Wahrnehmung gelegt wurde, in das von diesem angefertigte Foto, in die eingeholte Lenkerauskunft, sowie in die Einsichtnahme in Ihr Konto bei Handy Parken. Unbestritten blieb sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war. ln Ihrem Einspruch gegen die Strafverfügung gaben Sie im Wesentlichen an, dass die erlassene Strafverfügung einerseits rechtswidrig und andererseits schikanös sei. Der entsprechende Parkschein wurde von 11:00 Uhr bis 12:30 Uhr gebucht und erfolgt die Fälligkeit der Parkgebühr bekanntlich erst mit Beginn, der auf das Abstellen folgenden Viertelstunde. Weiters könne nicht einmal festgestellt werden, ob es sich um eine ganze Minute handelt, da dieser Minutensprung ebenso gut durch Uhrenungenauigkeiten verursacht werden kann. Dazu wird Folgendes festgestellt: Die Mitarbeiter der Kurzparkzonenüberwachung bedienen sich bei ihrer Tätigkeit eines PDA (personal digital assistant) der im Zuge einer Beanstandung die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezieht und vorgibt. Das Überwachungsorgan hat diesbezüglich keine Möglichkeit einzugreifen und kann daher ein Fehler des Mitarbeiters ausgeschlossen werden. Die Atos IT Salutionsand Services GmbH, die die Daten von HANDY Parken auf ihren Rechnern speichert, wurde in ähnlich gelagerten Fällen um Stellungnahme ersucht und erteilte die Auskunft, dass prinzipiell jede Strafe mit der Serverzeit ausgestellt, der Server permanent synchronisiert und der Prozess extra überwacht wird. Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom 22.12.2005, Heft Nr. 51). Da Sie die Bestätigung der Abstellanmeldung (SMS) erst um 10.52 Uhr erhalten haben, war die Abgabe für den Beanstandungszeitpunkt (10.51 Uhr) nicht entrichtet. Es sind somit im Zuge des Verfahrens keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen könnten. Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in der Strafverfügung ersichtlich ist. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor. Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung). Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen. Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht (§ 6 StGB). Mangels Glaubhaftmachung fehlenden Verschuldens war Fahrlässigkeit anzunehmen. Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die Strafbarkeit gegeben. Sie haben die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt. Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006). Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe. Jedes fahrlässige Verkürzen der Parkometerabgabe, d.h. jedes Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, ohne dass hierfür die nach der Parkometerabgabeverordnung vorgeschriebene Parkometerabgabe durch einen ordnungsgemäß entwerteten Parkschein entrichtet wird, schädigt in nicht unerheblichem Maße das an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs und an der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung dient. Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering. Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass hieramts keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen nach dem Wiener Parkometergesetz aktenkundig sind. Unter Bedachtnahme auf diese Strafzumessungsgründe und den bis zu EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden ist die verhängte Geldstrafe , selbst bei Annahme von ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind. Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 des VStG 1991. Rechtsmittelbelehrung Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Beschwerde zu erheben. Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschließenden Entscheidung nicht vollstreckt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen. Falls Sie innerhalb der Beschwerdefrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, beginnt die Beschwerdefrist erst mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Verteidiger und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an Sie zu laufen. Die Beschwerde hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Sie haben das Recht, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Bitte beachten Sie, dass Sie auf Ihr Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichten, wenn Sie in der Beschwerde keinen solchen Antrag stellen. Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt. Beschwerde Gegen die Strafverfügung vom 21. 10. 2014 richtet sich die Beschwerde der Bf vom 17. 11. 2014, mit Telefax der belangten Behörde am 18. 11. 2014 übermittelt: ln umseits bezeichneter Rechtssache erhebt die Einschreitenn gegen das Straferkenntnis vom 21.10.2014 BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Wien, diese wird ausgeführt wie folgt: Die Bestätigung der Strafverfügung vom 26.3.2013 mit dem angefochtenen Straferkenntnis ist rechtswidrig: Eine Verkürzung der Parkometerabgabe kann nur dann erfolgen, wenn zu einem bestimmten Zeitpunkt keine Parkgebühr entrichtet wird. Wenn das Fahrzeug nach 10:45 Uhr wie vorliegendenfalls abgestellt wird, so kann bekanntlich frühestens der Parkschein ab 11:00 Uhr elektronisch gelöst werden. Da das Fahrzeug um 10:49 Uhr bzw. 10:50 Uhr abgestellt wurde, gab es gar keine andere Möglichkeit als den Parkschein erst ab 11:00 Uhr zu buchen. Aus der Einsichtnahme in das Konto bei "Handy Parken" muss sich wohl ergeben haben, dass ab 11 :00 Uhr für 1 1/2 Stunden der Parkschein gelöst wurde. Neuerlich wird auf die schikanöse Ausübung der Parkraumüberwachung verwiesen: Seite 3 oben wird ausgeführt: "Da sie die Bestätigung der Abstellanmeldung "erst" um 10:52 Uhr erhalten haben, war die Abgabe für den Beanstandungszeitpunkt 10:51 Uhr nicht entrichtet". Erfahrungsgemäß ist es so, dass die SMS-Bestätigung rund 1 Minute dauert bis sie kommt und gerade in dieser Zeit der Minutensprung von 10:51 Uhr auf 10:52 Uhr stattgefunden haben muss. Auf die Schnelligkeit der Rücksendung der SMS-Bestätigung für den gebuchten Parkschein hat niemand einen Einfluss. Tatsächlich geht es offensichtlich nicht einmal um Minuten, sondern um weniger als eine Minute als Zwischenraum zwischen Beanstandung und Bestätigung der SMS Meldung, wobei es wohl als unstrittig angesehen werden muss, dass ordnungsgemäß die Parkgebühr auch für 10:51 Uhr entrichtet war, weil eben erst zur vollen bzw. viertel Stunde die Gebühr verrechnet wird. Geradezu abenteuerlich ist die Begründung in der letzten Zeile der Seite 3, wenn ausgeführt wird, dass der Unrechtsgehalt der Verwaltungsübertretung nicht gerade als gering bezeichnet wird, vielmehr liegt nicht der geringste Unrechtsgehalt und keine Verwaltungsübertretung vor. Ebenso ist die Begründung unrichtig, dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet wurde, geradezu das Gegenteil wird ohnehin in der Begründung des Bescheides festgestellt, dass nämlich die SMS Rückmeldung um 10:52 Uhr bereits erhalten wurde. Bekanntlich erfolgen die elektronischen Übertragungen sowohl zur Person der Parkraumübetwachung, als auch an diejenige Person, die per Handy und SMS den Parkschein bucht äußerst flott, dass es jedoch dabei zu einem Minutensprung kommen kann, wenn etwa wenige Sekunden vor diesem die Parkscheinbuchung erfolgt, muss wohl als amtsbekannt vorausgesetzt werden. Die Einschreiterin hätte gar keine andere Wahl gehabt, als erst ab 11:00 Uhr den Parkschein zu buchen, auf die Schnelligkeit der technischen Übertragungen besteht keinerlei Einfluss. Wenn man annehmen würde, dass der Parkschein erst nach Erkennen des Strafzettels per SMS gelöst wurde, wiederspricht dies jeder Lebenserfahrung, weil die Strafe ja ohnehin schon verhängt wurde. Es wird sohin der Antrag gestellt das Straferkenntnis vom 21.10.2014 aufzuheben und das eingeleitete Strafverfahren ersatzlos einzustellen. Vorlage Der Magistrat der Stadt Wien legte die Beschwerde mit Bericht vom 20. 11. 2014 dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, bei welchem er am 24. 11. 2014 einlangte. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt Auf Grund des Inhalts des Verwaltungsaktes steht fest: Die Bf stellte am 22. 4. 2013 den von ihr gelenkten PKW mit dem Kennzeichen WU 8***** in Wien 3., Wassergasse 4, um 10:49 Uhr oder um 10:50 Uhr, ab. Zu dieser Zeit bestand dort eine gebührenpflichtige Kurzparkzone. Die Bf verlies das abgestellte Fahrzeug, ohne zuvor einen Parkschein ausgefüllt im Fahrzeug zu deponieren, einen elektronischen Parkschein zu lösen oder von der Parkometerabgabe befreit zu sein. Um 10:51 Uhr wurde von einem Parkraumüberwachungsorgan festgestellt, dass das Fahrzeug ohne ersichtlichen Parkschein abgestellt war und dass zu diesem Zeitpunkt auch kein elektronischer Parkschein gelöst war. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt löste die nicht mehr bei ihrem Fahrzeug befindliche Bf mit ihrem Handy einen elektronischen Parkschein für 90 Minuten, wobei die Buchung am 22. 4. 2013 um 10:52 Uhr registriert wurde. Die Bf ist Architektin und nicht einschlägig vorbestraft. Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden im Verwaltungsverfahren nicht offengelegt. Beweiswürdigung Das Gericht folgt den Angaben des Überwachungsorgans und der Bf sowie den aktenkundigen Unterlagen. Über den Beginn der Abstellzeit gibt es unterschiedliche Angaben der Bf und ihres Ehegatten im Verfahren (Lenkerbekanntgabe vom 7. 8. 2013: 10:49 Uhr, aber keineswegs vor 10:45 Uhr; Einspruch vom 6. 5. 2013: 10:49 Uhr, "maximal 3 oder 4 Minuten" vor 10:51 Uhr; Beschwerde vom 17. 11. 2014: "um 10:49 Uhr bzw. 10:50 Uhr"). Das Gericht folgt den Angaben in der Beschwerde. Unstrittig ist, dass das Parkraumüberwachungsorgan das Fahrzeug um 10:51 Uhr beanstandet hat. Wie lange das Fahrzeug vor 10:51 Uhr abgestellt war, hat das Parkraumüberwachungsorgan nicht festgestellt. Da zwischenzeitig mehr als eineinhalb Jahre zurückliegen, erweist sich eine diesbezügliche Einvernahme des Parkraumüberwachungsorgans zum einen nicht als zweckmäßig und ist dies zum anderen nicht entscheidungsrelevant. Auf dem vom Parkraumüberwachungsorgan angefertigten aktenkundigen Foto des Fahrzeuges ist nicht zu erkennen, dass sich eine Person im Fahrzeug befunden hätte. Während des gesamten Verfahrens wurde auch nicht behauptet, dass sich die Bf im Zeitpunkt der Lösung des elektronischen Parkscheins noch im oder beim Kfz befand. Eine derartige Annahme wäre auch lebensfremd, da es in diesem Fall - wenn die Bf gerade beim Lösen des elektronischen Parkscheins betreten wird - entweder zu keiner Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan gekommen oder eim Fall einer Beanstandung dieser Umstand aktenäßig festgehalten worden wäre. Der Zeitpunkt des Abschickens der SMS zwecks Lösung des "Handy-Parkscheins" durch die Bf (der sich aus den "Nachrichten" am Handy der Bf entnehmen lassen sollte, sofern diese nicht gelöscht wurden), steht nicht fest, ist aber - siehe im Folgenden - auch nicht rechtserheblich. Fest steht lediglich, dass die Buchung des elektronischen Parkscheins am 22. 4. 2013 um 10:52 Uhr vom System registriert wurde. Zuständigkeit Mit dem (Wiener) Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45) hat das Land Wien die Zuständigkeit für Beschwerden in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 WAOR (Gesetz über das Wiener Abgabenorganisationsrecht, LGBl. Wien 21/1962) genannten Landes- und Gemeindeabgaben sowie der abgabenrechtlichen Verwaltungsabtretungen hierzu dem Bundesfinanzgericht übertragen (§ 5 WAOR). Hiervon betroffen sind Angelegenheiten der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien, und der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind, soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden (§ 1 WAOR) samt Nebenansprüchen (§ 2 WAOR) sowie die diesbezüglichen abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen. Für das gegenständliche Verfahren ist daher nicht das Landesverwaltungsgericht Wien, sondern das Bundesfinanzgericht zuständig. Rechtsgrundlagen Finanzausgleichsgesetz Gemäß § 15 Abs. 3 Z 5 Finanzausgleichsgesetz 2008 sind die Gemeinden kraft freien Beschlussrechts ermächtigt, Abgaben für das Abstellen mehrspuriger Kraftfahrzeuge in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960 zu erheben. Hiervon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung: a) Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960; b) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; c) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; d) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; g) Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. Straßenverkehrsordung § 25 StVO 1960 lautet: § 25. Kurzparkzonen (1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen. (2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden. (3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben. (4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen. (4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen. (5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 26 StVO ist "Anhalten" das durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges; das bloße Anhalten allein löst noch keine Abgabepflicht in Bezug auf die Parkometerabgabe aus. Unter dem Oberbegriff "Abstellen" wird sowohl das "Halten" ("eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit", § 2 Abs. 1 Z 27 StVO) als auch das "Parken" ("das Stehenlassen eines Fahrzeuges für eine längere als die in Z 27 angeführte Zeitdauer", § 2 Abs. 1 Z 28 StVO) verstanden (vgl. VwGH 28. 9. 1984, 82/02/0162). Wiener Parkometergesetz 2006 Während § 15 Abs. 3 Z 5 lit. g Finanzausgleichsgesetz 2008 eine Ermächtigung der Gemeinden, auch eine Gebührenpflicht für das Halten in Kurzparkzonen vorzuschreiben, nicht enthält, hat der Wiener Landesgesetzgeber mit dem Parkometergesetz 2006 eine derartige Ermächtigung erteilt: Das (Wiener) Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Wiener Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006 i. d. F. LGBl. für Wien Nr. 10/2013 lautet (http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200000.htm): § 1. (1) Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe auch für mehrspurige Kraftfahrzeuge vorzuschreiben, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten. (1a) Wird der Magistrat gemäß § 88 Abs. 3a der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 22/2003, zur Vornahme einer Wertanpassung der Abgabe nach Abs. 1 ermächtigt, so hat dieser die Anpassung nur vorzunehmen, wenn sich eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in der Höhe von mindestens 5 Cent ergibt. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden; ebenso Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden; ebenso Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent. (2) Die übrigen Bestimmungen des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, bleiben unberührt. (3) Die Vorschreibung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. (4) Ein Abgabenbescheid ist zu erlassen, wenn die Abgabepflicht bestritten wird. (5) Die Erlassung eines Abgabenbescheides ohne vorhergehende formlose Zahlungsaufforderung ist zulässig. § 2. (1) Der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, hat, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat. (2) Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. § 3. Die Gemeinde wird ermächtigt, durch Verordnung die Art der von den Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf eine möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen. § 4. (1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. (2) Übertretungen des § 2 sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen. (3) Die sonstigen Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 120 Euro zu bestrafen. (4) Bei allen gemäß Abs. 1 und 3 mit Strafe bedrohten Übertretungen der Gebote und Verbote dieses Gesetzes können mit Organstrafverfügung Geldstrafen bis zu 36 Euro eingehoben werden. (5) Bei den nach diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Verwaltungsübertretungen können, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass 1. die Strafverfolgung des Lenkers aus in seiner Person gelegenen Gründen offenbar unmöglich oder wesentlich erschwert sein werde und 2. es sich um mehrfache und in einem zeitlichen Zusammenhang stehende Übertretungen handelt, die Organe der Straßenaufsicht technische Sperren an das Fahrzeug anlegen, um den Lenker am Wegfahren zu hindern. Der Lenker ist mit einer an jeder Tür, die zum Lenkersitz Zugang gewährt– wenn dies nicht möglich ist, sonst auf geeignete Weise –,anzubringenden Verständigung auf die Unmöglichkeit, das Fahrzeug ohne Beschädigung in Betrieb zu nehmen, hinzuweisen. Diese Verständigung hat in deutscher Sprache sowie in jener Sprache zu erfolgen, die der Lenker vermutlich versteht, und einen Hinweis auf die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde zu enthalten. Eine solche Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald das gegen den Lenker des Fahrzeuges einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2011, geleistet wurde. § 5. Die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen erfolgt durch die Landespolizeidirektion Wien. § 6. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und der Vereinheitlichung kann die Gemeinde durch Verordnung Pauschalierungsrichtlinien festlegen, die die Höhe und die Form der Abgabenentrichtung regeln und auf das unterschiedliche Abstellverhalten der Wohnbevölkerung in Gebieten, die gemäß § 43 Abs. 2a StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2005, verordnet sind, des Wirtschaftsverkehrs und des sonstigen Verkehrs Bedacht nehmen. § 7. Die Gemeinde hat die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005, BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. § 8. Soweit in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich diese auf Frauen und Männer in gleicher Weise. § 9. Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag, frühestens jedoch am 1. Jänner 2006, in Kraft. Gleichzeitig treten das Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, zuletzt geändert durch LGBl. für Wien Nr. 28/2000, sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Wiener Landesregierung außer Kraft. Wiener Parkometerabgabeverordnung Die Verordnung des Wiener Gemeinderats, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Wiener Parkometerabgabeverordnung), lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 18. 7. 2013, 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200400.htm): Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2005 (FAG 2005), BGBl. I Nr. 156/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2005, sowie des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006) beschlossen: § 1. Für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) ist eine Abgabe zu entrichten. (2) 1. der Begriff „Abstellen“ umfasst sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27 der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von mehrspurigen Kraftfahrzeugen; 2. der Begriff „Kraftfahrzeug“ ist im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 1 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 175/2004, zu verstehen. (3) Die Bestimmungen der StVO 1960 sowie die Bestimmungen der darauf gestützten Verordnungen und Anordnungen werden durch diese Verordnung nicht berührt. (4) Die Bemessung der Abgabe erfolgt durch formlose Zahlungsaufforderung. § 2. Die Abgabe beträgt für jede halbe Stunde Abstellzeit 1 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist. § 3. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3 Euro d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4 Euro. § 4. Das bei Erwerb von elektronischen Parkscheinen zu zahlende Entgelt beträgt pro elektronischem Parkschein a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde 1 Euro, b) für eine Abstellzeit von einer Stunde 2 Euro, c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden 3 Euro, d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden 4 Euro, e) für eine Abstellzeit von zweieinhalb Stunden 5 Euro, f) für eine Abstellzeit von drei Stunden 6 Euro. § 4a. (1) Der Magistrat hat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich berechnete und im Amtsblatt der Stadt Wien kundgemachte Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit 1. Jänner 2007 und in weiterer Folge seit der letzten Änderung der Abgabe zum Stichtag 30. Juni eines Jahres mindestens insoweit verändert hat, dass unter Zugrundelegung der Änderung eine Erhöhung bzw. Verminderung der jeweils geltenden Abgabenhöhe für jede halbe Stunde Abstellzeit in Höhe von mindestens 5 Cent (Schwellenwert) vorzunehmen ist. Die Änderung hat im Ausmaß der Erhöhung oder Verminderung des Indexes zum Stichtag 30. Juni dieses Jahres in Schritten von vollen 5 Cent zu erfolgen. Dabei sind Teilbeträge von weniger als 3 Cent auf die vorigen 10 Cent abzurunden und Teilbeträge von weniger als 8 Cent auf die vorigen 5 Cent abzurunden. Teilbeträge von mindestens 3 Cent sind auf die nächsten 5 Cent aufzurunden und Teilbeträge von mindestens 8 Cent auf die nächsten 10 Cent aufzurunden. Die Valorisierung ist vom Magistrat im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen und tritt mit Beginn des der Indexanpassung nachfolgenden 1. Jänner in Kraft. (2) Abweichend von Abs. 1 ist im Falle einer Änderung der Abgabe durch Verordnung des Gemeinderates in der Zeit zwischen 1. Jänner und 31. Dezember des Jahres 2007 als Vergleichswert für die erstmalige Valorisierung der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) zu dem Stand heranzuziehen, der dem Datum der Kundmachung dieser Verordnung entspricht. (3) Mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe verlieren jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden. § 5. (1) Die Abgabe gilt mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet. (2) Zur Entrichtung der Abgabe sind der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. § 6. Die Abgabe ist nicht zu entrichten für: a) Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen; b) Einsatzfahrzeuge gemäß § 26 StVO 1960 und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß § 26a StVO 1960; c) Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960; d) Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; e) Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind; f) Taxis, die zum Zwecke der Kundenaufnahme oder –abfertigung anhalten; g) Fahrzeuge, die von Inhabern eines Ausweises gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind; h) Fahrzeuge, die von Personen, die zur selbstständigen Ausübung des Hebammenberufs berechtigt sind, bei einer Fahrt zur Leistung von Geburtshilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5c StVO 1960 gekennzeichnet sind. § 7. Der Nettoertrag der Parkometerabgabe ist für Maßnahmen zu verwenden, die der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs dienen. Darunter sind vor allem Maßnahmen zu verstehen, die den Bau von Garagen fördern, die der Verbesserung von Einrichtungen des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs dienen, oder solche, die zu einer Funktionsaufteilung zwischen Individual- und Massenverkehr führen. Unter Nettoertrag der Parkometerabgabe ist der um die Kosten der Kontrolleinrichtungen verminderte Abgabenertrag zu verstehen. § 8. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen der StVO 1960 verwiesen wird, ist die Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2013 anzuwenden. § 9. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 28/2003) außer Kraft. (2) Bereits ausgestellte Bescheinigungen über Befreiungen gemäß § 6 Abs. 2 behalten ihre Gültigkeit. Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung Die Verordnung des Wiener Gemeinderats über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung) lautet in der Fassung Amtsblatt der Gemeinde Wien vom 18. 7. 2013, 2013/29 (siehe http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm), die Anlagen werden hier nicht wiedergegeben: Der Wiener Gemeinderat hat auf Grund des § 15 Abs. 3 Z 5 des Finanzausgleichsgesetzes 2008 (FAG 2008), BGBl. I Nr. 103/2007, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 66/2008, sowie des § 3 des Gesetzes über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 33/2007, beschlossen: 1. Abschnitt Regelungsgegenstand

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7502006/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2015:RV.7502006.2014
Stammnummer
104804
Gültig
21.01.2015 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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