…Bestrafung des Halte- und Parkverbots durch das VwG Wien ist unzulässig. https:/findok.bmf.gv.at/findok... Siehe auch unter: Doppelbestrafung - Anrainerzone durchbricht Kurzparkzone - Findok Internet (bmf.gv.at) Ich erwarte mir daher Ihre entsprechende Kenntnisnahme und unter Berücksichtigung meiner Ausführungen ein Absehen von Bestrafung…
…Am 9. Jänner 2012 wurde der Bf. als Benutzer eines Fahrzeuges mit einem ausländischen Kennzeichen von österreichischen Polizeiorganen auf der Autobahn A2 in Fahrtrichtung Norden im Bereich der Anschlussstelle Schäffern angehalten. Mit im PKW waren die offensichtlich kranke Gattin und der Sohn des Bf. Der…
…4 vorzugehen. Abs. 2: Das Bundesfinanzgericht kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen, wenn a) in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder b) nur die Höhe der Strafe bekämpft wird oder c) im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende…
…Änderung eingetreten ist, kann man zwar von unbedeutenden Folgen ausgehen, jedoch sind für ein Absehen von einer Bestrafung zwei gesetzliche Vorgaben zu erfüllen und das Vorliegen des geringen Verschuldens des Täters wird unter Berücksichtigung des zitierten Judikates des VwGH sowie des Umstandes, dass es bereits…
…VwGH 20.9.2006, 2006/14/0046), eine strafbefreiende Wirkung nicht mehr eintreten konnte. 4. Zum Strafausspruch: Vorweg wird zur allfälligen Anwendbarkeit des § 25 Abs. 1 FinStrG (Absehen von der Strafe; Verwarnung) festgestellt, dass die genannte Bestimmung u. a. ein geringfügiges, grundsätzlich sowohl bei Vorsatz…
…in der Dauer von zwei Tagen bewirkte eine geringe Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes (Einnahmen der Stadt Wien aus der Parkometerabgabe und Rationierung der knappen Parkplätze). Die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Z 4 VStG sind somit erfüllt und die Alternative „Bestrafung“ scheidet aus…
…der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die neue Tat die…
…die festgestellte Verteilungsquote von 7,6 %, d. e. einem Verkürzungsbetrag von € 2.490,37, beschränkt. Insgesamt liegen daher nach der Auffassung des Bundesfinazgerichtes die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 FinStrG für eine Einstellung des betreffenden Finanzstrafverfahrens bzw. für ein Absehen von einer Bestrafung vor.…
…allfälliges Verschulden lediglich gering sei bzw. nur auf Unkenntnis beruhe, wurde, wie bereits oben angeführt, um Absehen von einer Bestrafung bzw. lediglich um Ausspruch einer Verwarnung ersucht. Auf jeden Fall, so der Bf., werde er in Zukunft darauf achten, dass die UVAs termingerecht eingereicht werden…
…der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die neue Tat die…
…Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen begeht, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, die Verjährung solange nicht ein, bevor auch für die neue Tat die Verjährungsfrist…
…sowie der geringen Beeinträchtigung, die jedenfalls keine Wiederholungsgefahr nach sich ziehe und in Anbetracht der als - wenn überhaupt - geringfügig anzusehenden Schuld (auf Grund des Durchdruckes) hätte die belangte Behörde von einer Bestrafung absehen müssen oder dies zumindest als erheblichen Milderungsgrund gewichten müssen. Die verhängte Strafe…
…der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Vorausetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfüggkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die neue Tat die…
…Eintritt zu laufen. Begeht aber der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt gemäß § 31 Abs. 3 FinStrG idF…
…Ein Absehen von der Verbandsgeldbuße gem. § 25 FinStrG - wie vom Beschuldigten gefordert - ist aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht möglich, zumal es aus den oben genannten Gründen nicht ausgeschlossen ist, dass der Verband seine operative Tätigkeit bei Erhalt entsprechender Geldmittel aufnimmt. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von…
…Zum Vorbringen der Bf. betr. Geringfügigkeit / Absehen von der Bestrafung / Ermahnung: Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG idF BGBl. I 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn „4. die Bedeutung des strafrechtlich…
…der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die neue Tat die…
…seiner Vorbildung usw. die genaue Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen zugemutet werden konnte. VwGH 16.9.2010, 2010/09/0141: Von geringem Verschulden als Anspruchserfordernis für ein Absehen von einer Bestrafung nach § 25 FinStrG kann nur dann gesprochen werden, wenn das Verhalten des Täters erheblich hinter…
…ad b) Absehen von einer Bestrafung und Ausspruch einer Verwarnung gem. § 25 FinStrG" Der Einspruch wurde mit Bescheid vom 06.06.2018 mit der Begründung, es gebe keine Aktivlegitimation für das inkriminierte Finanzstrafverfahren, zurückgewiesen. Gegen diesen Zurückweisungsbescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, eingebracht von der …
…der Täter während dieser Verjährungsfrist ein vorsätzliches Finanzvergehen, auf welches § 25 FinStrG (Voraussetzungen für ein Absehen von einer Bestrafung oder das Erteilen einer bloßen Verwarnung infolge Geringfügigkeit liegen vor) nicht anzuwenden ist, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für die neue Tat die…