…nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen.“ „Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen“ (§ 3 Abs 2 LVO). Zufolge § 2 Abs.3…
…Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen." Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist die Vermietung eines Gebäudes dann als Liebhaberei zu qualifizieren, wenn nach der konkret ausgeübten Art der Vermietung ein Gesamtgewinn bzw. Gesamt-Einnahmenüberschuss…
…Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen; Abs. 2 gilt nicht. Nach § 8 Abs. 3 LVO sind …
…keine Option, die ab 14.11.1997 geltende Rechtslage für früher begonnene große Vermietungen anwendbar zu machen (siehe Tz 316). Als üblicher Kalkulationszeitraum bei Gebäudeüberlassung galten nach der Verwaltungspraxis "höchstens 35 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Betriebsausgaben oder Werbungskosten" (ohne Deckung in der Judikatur;…
…LVO genannten „großen Vermietungen“ mit Vermietungsbeginn vor dem 14.Nov.1997 kommt die Stammfassung des BGBl 33/1993 zur Anwendung und ist nach ständiger VwGH-Rechtsprechung der Liebhabereiprüfung ein „üblicher Kalkulationszeitraum“ von 20 Jahren für die Erzielung eines positiven steuerlichen Gesamtergebnisses zu Grunde zu legen…
…weiteren Prognoserechnung, welche er als den "Versuch einer echten ex ante-Planung“ für einen 20jährigen Kalkulationszeitraumes aus der Sicht des Prognosebeginns bezeichnete. Diese sei als seine einzig relevante Berechnung im anhängigen Verfahren zu betrachten. Es wurde erwogen: I) Sachverhalt: Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens hält das…
…1 nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen ("große Vermietungen"). Als absehbarer Zeitraum gilt ein Zeitraum von 25 Jahren ab Beginn der entgeltlichen Überlasssung, höchstens 28 Jahre ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben…
…bis 17. Juni 2011 anhand einer Prognoserechnung (gesondert für jedes Objekt) zu dokumentieren, dass innerhalb des üblichen Kalkulationszeitraumes mit einem Gesamtüberschuss zu rechnen sein werde. II. Dieser Vorhalt wurde nicht beantwortet. III. 1. Mit dem hier angefochtenen Umsatzsteuerbescheid vom 22. Juni 2011 wurde die Umsatzsteuer…
…die Planung also plausibel zu sein hat, ergibt sich aus dem damit verfolgten Zweck, die ernsthafte Absicht einer Gesamtgewinnerzielung innerhalb des „üblichen Kalkulationszeitraumes“ objektiv nachprüfbar darzutun. Da einer Planung für die Zukunft das Element einer Schätzung immanent ist, folgt als Konsequenz aus diesem durch die…
…LVO 1993 nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant sei, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Im Zweifel sei das Vorliegen der Gesamtüberschusserzielungsabsicht bzw. das Vorliegen einer Einkunftsquelle vom Abgabepflichtigen anhand einer Prognoserechnung zu dokumentieren. Die Widerlegbarkeit der Liebhabereivermutung setze nämlich…
…Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des § 1 Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Gemäß § 6 Liebhabereiverordnung 1993, BGBl. Nr. 33/1993, kann Liebhaberei…
…Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen." „Unter Gesamtüberschuß ist der Gesamtbetrag der Überschüsse der Einnahmen über die Werbungskosten abzüglich des Gesamtbetrags der Verluste zu verstehen“ (§ 3 Abs 2 LVO). Zufolge § 2 Abs…
…1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Unter Gesamtgewinn ist gemäß § 3 Abs. 1 L-VO der Gesamtbetrag der Gewinne zuzüglich steuerfreier Einnahmen abzüglich des Gesamtbetrages der Verluste zu…
…1 nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen ("große Vermietungen"). In seinem Erkenntnis VwGH 30.01.2013, 2009/13/0080 hat der u.a. Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: Der Verwaltungsgerichtshof hielt im Einkünfte aus Vermietung und…
…Abs. 1 ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuss geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen. Das BFG hat erwogen: 1. Tätigkeit des Ehegatten Betriebsausgaben sind die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Nach…
…explizit eine Trennung von Vermietungszeiträumen mit unterschiedlicher Bewirtschaftungsart vorgibt, stellt § 2 Abs.3 auf die objektivierte Absicht zur Gesamtgewinnerzielung innerhalb des üblichen Kalkulationszeitraumes ab, ohne auf eine geänderte Bewirtschaftungsart Bezug zu nehmen. Eine analoge Anwendung der "Trennungsbestimmung" des § 2 Abs.4 LVO im Bereich der…
…Rauscher/ Grübler Steuerliche Liebhaberei in Rechtsprechung und Verwaltungspraxis 2, Rz 322), sondern die objektive Eignung zur Erwirtschaftung eines solchen (zur Frage der Anwendung des üblichen Kalkulationszeitraumes sowohl bei großer als auch bei kleiner Vermietung s Rz. 251). Objektive Ertragsfähigkeit der Betätigung ist daher nicht Tatbestandsvoraussetzung…
…des Bf. - er erwarte, dass das Objekt innerhalb eines üblichen Kalkulationszeitraumes einen Gesamtüberschuss abwerfen werde - braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden. 4) Die dem Bf. in den Streitjahren erwachsenen Aufwendungen (im Wesentlichen Gebäude-AfA und Kreditzinsen) können auch nicht als „Vorwerbungskosten“ berücksichtigt werden, zumal…
…Erreichen des Marktniveaus führte aufgrund der gesunkenen Leerstehungsraten sogar wieder zu einer moderaten Anstieg der Jahreseinnahmen. Als ab 2003 - nach nahezu der Hälfte des Kalkulationszeitraumes - die Mieten bei Neuabschlüssen wieder vermehrt angehoben wurden, stieg auch der jährliche Einnahmenausfall durch Leerstehung wieder an. f) Die Planungs…
…BMF-010221/2522-IV/4/2010) zu beurteilen. Die Bf habe die für die Lieferung von Fertig- und Halbfertigfabrikaten übliche Kostenaufschlagsmethode (VPR 2010 Rz 27) gewählt. Die Herstellungskosten seien auf Basis der IST-Kostenrechnung ermittelt worden und mit einem Rohaufschlag von rund 30% versehen worden…