…in der neueren Strafrechtsentwicklung, Diss 1951, 128ff). Abgabenvorschriften a. Die Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten müssen in generellen Normen enthalten sein, wenn deren Übertretung gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar sein soll. Strafbar ist daher nicht nur die Verletzung bundesgesetzlicher Vorschriften, sondern auch die…
…Abs. 3 FinStrG). Auch mit Bezug auf die von der 2. Einleitungsverfügung vom 29. November 2019, zugestellt am 21. Jänner 2020, umfassten Taten - mithin auf den ausgedehnten Teil des Finanzstrafverfahrens -, war für eine Bestrafung nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst…
…die sie verwalten, entrichtet werden. a. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des in § 51 Abs. 1 lit a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit vorgesehenen Finanzvergehens sind bereits mit dem Ablauf der jeweiligen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung verwirklicht worden. Zu diesem Zeitpunkt lag auch jeweils Vorsatz der Entscheidungsträgerin vor…
…der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung hat die Beurteilung der Verwirklichung eines Finanzvergehens nach § 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28a FinStrG im konkreten Einzelfall, die Verantwortlichkeit des Verbandes dafür sowie die Bemessung der Verbandsgeldbuße zum Gegenstand…
…nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet werden. Hat – wie im vorliegenden Fall – jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so…
…gegen P., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20.10.2017 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde vom 22.09.2017, Strafnummer SN, zu Recht…
…nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet. Hat – wie im vorliegenden Fall – jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so…
…Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welche keinen Verkürzungsvorsatz erfordert. Die Nichtabgabe dieser Steuererklärungen stellt daher eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welche vom Bundesfinanzgericht auch in subjektiver Hinsicht der Strafneubemessung bedenkenlos…
…Richtigkeit und Vollständigkeit vorausgesetzt - die Offenlegung als solche anstandslos erfolgt wäre; dem entsprechend erlaubt (und erfordert) auch das Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG keine weitergehende Wertung von Beweggründen - auch nicht, dass der Beschuldigte aus dem Grund, er habe korrekte Angaben machen wollen…
…in der neueren Strafrechtsentwicklung, Diss 1951, 128ff). Abgabenvorschriften a. Die Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten müssen in generellen Normen enthalten sein, wenn deren Übertretung gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar sein soll. Strafbar ist daher nicht nur die Verletzung bundesgesetzlicher Vorschriften, sondern auch die…
…ausgefertigt wurde. Durch das Nachkommen der Aufforderung zur Auskunftserteilung auf schriftlichem Wege sei jedenfalls keine Zuwiderhandlung gegen die Mitwirkungspflicht gem. § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG abzuleiten. Des Weiteren wird die Strafhöhe beeinsprucht, da Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Auskunftserteilung am Folgetag der Kontrolle) nicht berücksichtigt wurden, und…
…sind und zudem spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) entspricht. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von € 200,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe…
… 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 750,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten mit € 75,00 bestimmt…
…sondern lediglich eingewendet, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich des Vergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG nicht gegeben sei. Der objektive Tatbestand dieser Bestimmung, die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, indem er bis 05.06.2019 in seinem Unternehmen keine Registrierkasse…
…Im Zeitpunkt der hier vom Bf. ins Treffen geführten Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen zur Abgabe der Steuererklärungen war das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bereits längst erfüllt, zumal es der Bf. in Kenntnis der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von…
…sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind und auch nicht bekämpft wurden. Rechtlich ist folgendes auszuführen: Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen…
Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hatte die Beurteilung des Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit im konkreten Einzelfall, die Verbandsverantwortlichkeit dafür sowie die Strafbemessung und Bemessung der Verbandsgeldbuße und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Wien, am 6. Dezember…
…der Abgabenhinterziehung nach § 34 Abs 1 FinStrG, § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs 1 lit c und d FinStrG als erfüllt angesehen und der Fall zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses an den Spruchsenat weitergeleitet. Das gesamte Verfahren wurde…
…Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit strafbestimmenden Wertbeträgen von gesamt € 57.906,37 für näher dargestellte Veranlagungszeiträume und die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen und dafür bestraft wurde. Wie oben dargestellt ist gemäß § 3 Abs. 2 VbVG…
…Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG; ist etwa die zweite Komponente in Form einer wissentlichen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erweislich, verbleibt eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Denkbar ist auch…