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BFG RV/3300006/2022Eine Beschuldigte, welche Abgabenerklärungen für sich sowie betreffend Unternehmen, für deren Gebarung sie verantwortlich zeichnet, nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, verwirklicht bei entsprechendem Vorsatz das Finanzvergehen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.09.2025Teil 1/2

…in der neueren Strafrechtsentwicklung, Diss 1951, 128ff). Abgabenvorschriften a. Die Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten müssen in generellen Normen enthalten sein, wenn deren Übertretung gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar sein soll. Strafbar ist daher nicht nur die Verletzung bundesgesetzlicher Vorschriften, sondern auch die…

BFG RV/3300006/2022Eine Beschuldigte, welche Abgabenerklärungen für sich sowie betreffend Unternehmen, für deren Gebarung sie verantwortlich zeichnet, nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, verwirklicht bei entsprechendem Vorsatz das Finanzvergehen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.09.2025Teil 2/2

…Abs. 3 FinStrG). Auch mit Bezug auf die von der 2. Einleitungsverfügung vom 29. November 2019, zugestellt am 21. Jänner 2020, umfassten Taten - mithin auf den ausgedehnten Teil des Finanzstrafverfahrens -, war für eine Bestrafung nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG im angefochtenen Straferkenntnis selbst…

BFG RV/3300007/2022Ein Verband, für welchen Abgabenerklärungen von einer Entscheidungsträgerin nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wurden, verantwortet deren Finanzvergehen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.09.2025Teil 1/2

…die sie verwalten, entrichtet werden. a. Die objektiven Tatbestandsmerkmale des in § 51 Abs. 1 lit a FinStrG als Finanzordnungswidrigkeit vorgesehenen Finanzvergehens sind bereits mit dem Ablauf der jeweiligen Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung verwirklicht worden. Zu diesem Zeitpunkt lag auch jeweils Vorsatz der Entscheidungsträgerin vor…

BFG RV/3300007/2022Ein Verband, für welchen Abgabenerklärungen von einer Entscheidungsträgerin nicht oder nicht rechtzeitig eingereicht wurden, verantwortet deren Finanzvergehen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.09.2025Teil 2/2

…der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die gegenständliche Entscheidung hat die Beurteilung der Verwirklichung eines Finanzvergehens nach § 51 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 28a FinStrG im konkreten Einzelfall, die Verantwortlichkeit des Verbandes dafür sowie die Bemessung der Verbandsgeldbuße zum Gegenstand…

BFG RV/3300009/2015Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis21.03.2016

…nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet werden. Hat – wie im vorliegenden Fall – jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so…

BFG RV/7300019/2018Abgabenhinterziehung statt § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Verfahrensfehler, mündliche Verhandlung mit Schriftführerin erforderlich
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis22.11.2018

…gegen P., wegen des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde des Beschuldigten vom 20.10.2017 gegen das Erkenntnis der belangten Behörde Finanzamt Hollabrunn Korneuburg Tulln als Finanzstrafbehörde vom 22.09.2017, Strafnummer SN, zu Recht…

BFG RV/3300006/2017Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG - keine Doppelbestrafung wegen zuvor festgesetzter Verspätungszuschläge
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis20.12.2017

…nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG werden gemäß § 51 Abs. 2 FinStrG mit Geldstrafen bis zu € 5.000,00 geahndet. Hat – wie im vorliegenden Fall – jemand durch mehrere selbständige Taten mehrere Finanzvergehen derselben Art begangen und wird über diese Finanzvergehen gleichzeitig erkannt, so…

BFG RV/7300033/2015Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG; Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG; Vollendung - Versuch, Verkürzungsvorsatz, Strafhöhe.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis08.09.2015

…Offenlegungs- und Wahrheitspflicht im Sinne einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welche keinen Verkürzungsvorsatz erfordert. Die Nichtabgabe dieser Steuererklärungen stellt daher eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG dar, welche vom Bundesfinanzgericht auch in subjektiver Hinsicht der Strafneubemessung bedenkenlos…

BFG RV/3300010/2022Ein Beschuldigter, welcher Abgabenerklärungen für sich sowie betreffend Unternehmen, für deren Gebarung er verantwortlich zeichnet, nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, verwirklicht bei entsprechendem Vorsatz das Finanzvergehen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.09.2025Teil 2/2

…Richtigkeit und Vollständigkeit vorausgesetzt - die Offenlegung als solche anstandslos erfolgt wäre; dem entsprechend erlaubt (und erfordert) auch das Finanzvergehen nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG keine weitergehende Wertung von Beweggründen - auch nicht, dass der Beschuldigte aus dem Grund, er habe korrekte Angaben machen wollen…

BFG RV/3300010/2022Ein Beschuldigter, welcher Abgabenerklärungen für sich sowie betreffend Unternehmen, für deren Gebarung er verantwortlich zeichnet, nicht oder nicht rechtzeitig einreicht, verwirklicht bei entsprechendem Vorsatz das Finanzvergehen des § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis29.09.2025Teil 1/2

…in der neueren Strafrechtsentwicklung, Diss 1951, 128ff). Abgabenvorschriften a. Die Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflichten müssen in generellen Normen enthalten sein, wenn deren Übertretung gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG strafbar sein soll. Strafbar ist daher nicht nur die Verletzung bundesgesetzlicher Vorschriften, sondern auch die…

BFG RV/7300061/2023Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, Mitwirkungspflichtverletzung bei einer Einvernahme der Finanzpolizei
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis22.02.2024Teil 1/2

…ausgefertigt wurde. Durch das Nachkommen der Aufforderung zur Auskunftserteilung auf schriftlichem Wege sei jedenfalls keine Zuwiderhandlung gegen die Mitwirkungspflicht gem. § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG abzuleiten. Des Weiteren wird die Strafhöhe beeinsprucht, da Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Auskunftserteilung am Folgetag der Kontrolle) nicht berücksichtigt wurden, und…

BFG RV/7300061/2023Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. e FinStrG, Mitwirkungspflichtverletzung bei einer Einvernahme der Finanzpolizei
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis22.02.2024Teil 2/2

…sind und zudem spezialpräventiven Erfordernissen (Abhalten der Beschuldigten von weiteren Finanzvergehen) und generalpräventiven Erfordernissen (Abhalten potentieller Nachahmungstäter) entspricht. Kostenentscheidung Die Verfahrenskosten von € 200,00 gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach pauschal ein Kostenersatz im Ausmaß von 10% der verhängten Geldstrafe…

BFG RV/5300027/2020Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Verletzung der Verpflichtung zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, Registrierkassa erst im Mai 2019 registriert
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis21.06.2023Teil 1/2

… 51 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 750,00 verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird gemäß § 20 FinStrG eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen festgesetzt. Gemäß § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG werden die Kosten mit € 75,00 bestimmt…

BFG RV/5300027/2020Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG, Verletzung der Verpflichtung zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, Registrierkassa erst im Mai 2019 registriert
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis21.06.2023Teil 2/2

…sondern lediglich eingewendet, dass die subjektive Tatseite hinsichtlich des Vergehens nach § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG nicht gegeben sei. Der objektive Tatbestand dieser Bestimmung, die Verletzung einer abgabenrechtlichen Pflicht zur Einrichtung technischer Sicherheitsvorkehrungen, indem er bis 05.06.2019 in seinem Unternehmen keine Registrierkasse…

BFG RV/7300038/20171. Nichtabgabe der Steuererklärungen über einen längeren Zeitraum mit der Konsequenz von regelmäßigen Schätzungen durch die Abgabenbehörde 2. Vorliegen eines Verkürzungsvorsatzes und somit einer versuchten Abgabenhinterziehung gemäß §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG in Abrede gestellt 3. Subjektive Tatseite einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG mit dem Einwand, keinen auf endgültige Abgabenvermeidung gerichteten Vorsatz gehabt zu haben, bestritten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis07.11.2017

…Im Zeitpunkt der hier vom Bf. ins Treffen geführten Androhung und Festsetzung von Zwangsstrafen zur Abgabe der Steuererklärungen war das Delikt der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG bereits längst erfüllt, zumal es der Bf. in Kenntnis der gesetzlichen Verpflichtung zur Abgabe von…

BFG RV/7300018/2022Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - subjektive Tatseite mit dem Verweis auf mangelnden Vorsatz in Bezug auf die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bestritten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis06.12.2022Teil 1/2

…sich aus den nachvollziehbaren Ermittlungen des Finanzamtes, die als qualifizierte Vorprüfung dem Verfahren zugrunde zu legen sind und auch nicht bekämpft wurden. Rechtlich ist folgendes auszuführen: Einer Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich schuldig, wer, ohne hiedurch den Tatbestand eines anderen…

BFG RV/7300018/2022Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG - subjektive Tatseite mit dem Verweis auf mangelnden Vorsatz in Bezug auf die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bestritten
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis06.12.2022Teil 2/2

Das gegenständliche Erkenntnis weicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab und hatte die Beurteilung des Vorliegens einer Finanzordnungswidrigkeit im konkreten Einzelfall, die Verbandsverantwortlichkeit dafür sowie die Strafbemessung und Bemessung der Verbandsgeldbuße und somit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zum Gegenstand. Wien, am 6. Dezember…

BFG RV/7300015/20251. KESt-Erklärung verspätet eingereicht, coronabedingte Nichtbehandlung durch Steuerberater 2. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Kenntnis des Fälligkeitstages der UVZ 3. Verletzung der Belegerteilungspflicht 4. Verletzung der Aufbewahrung und Übermittlung der Jahresbelege der Registrierkasse
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis05.05.2026Teil 1/2

…der Abgabenhinterziehung nach § 34 Abs 1 FinStrG, § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG und § 51 Abs 1 lit c und d FinStrG als erfüllt angesehen und der Fall zur Durchführung der mündlichen Verhandlung und Fällung des Erkenntnisses an den Spruchsenat weitergeleitet. Das gesamte Verfahren wurde…

BFG RV/7300015/20251. KESt-Erklärung verspätet eingereicht, coronabedingte Nichtbehandlung durch Steuerberater 2. Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG bei Kenntnis des Fälligkeitstages der UVZ 3. Verletzung der Belegerteilungspflicht 4. Verletzung der Aufbewahrung und Übermittlung der Jahresbelege der Registrierkasse
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis05.05.2026Teil 2/2

…Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG mit strafbestimmenden Wertbeträgen von gesamt € 57.906,37 für näher dargestellte Veranlagungszeiträume und die Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. c FinStrG begangen und dafür bestraft wurde. Wie oben dargestellt ist gemäß § 3 Abs. 2 VbVG…

BFG RV/6300013/2019Bestrafung eines Geschäftsführers einer GmbH wegen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, weil dieser - ohnehin mit Arbeit überlastet - dem Steuerberater die für die Erstellung der UVAs erforderlichen Unterlagen nur verspätet zukommen hat lassen, darüber hinaus aber auch planmäßig Rechnungen zurückgehalten hat, damit mit unrichtigen Voranmeldungen unberechtigte USt-Gutschriften geltend gemacht worden sind.
geltende FassungBFG-EntscheidungenBescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis21.07.2021Teil 1/2

…Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG; ist etwa die zweite Komponente in Form einer wissentlichen Nichtentrichtung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages nicht erweislich, verbleibt eine Strafbarkeit einer vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung als Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG. Denkbar ist auch…