…überschreitet. (4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten: (..) Art 7 Unternehmensgewinne (1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene Betriebstätte aus…
…25.11.1992, 91/13/0144), reichte bei einem Unternehmensberater 1997 die Zurverfügungstellung eines Raumes, der geringfügig durch andere mitbenutzt wird (VwGH 21.5.1997, 96/14/0084), genügte bei diesem 2004 bereits die Mitbenützung eines Bürocontainers des Kunden (VwGH 18.3.2004, 2000/15…
…durch den Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts die Abgabepflicht nicht umgangen oder gemindert werden und sind die Abgaben bei Vorliegen eines Missbrauchs so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären. Der…
…anderen Mitgliedstaat befördert wurde. Letztlich sei auch das Ermessen durch die belangte Behörde unrichtig geübt worden, da die Abgabenschuld erst dann dem Vertreter vorzuschreiben wäre, wenn der Vertretene unauffindbar ist oder Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Bf. beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der…
…anderen Mitgliedstaat befördert wurde. Letztlich sei auch das Ermessen durch die belangte Behörde unrichtig geübt worden, da die Abgabenschuld erst dann dem Vertreter vorzuschreiben wäre, wenn der Vertretene unauffindbar ist oder Einbringungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind. Die Bf beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. In der…
…und Deckungsrechnungen zu qualifizieren, blieb der Beschuldigte bei seiner bisherigen Verantwortung. Hauptkunde sei die Firma XY gewesen und bei größeren Aufträgen hätten Subfirmen - mangels eigener ausreichender Kapazität - beschäftigt werden müssen. Durch seine Buchhaltung Mag. N. seien die Firmen auf ihre Existenz kontrolliert (Firmenbuchauszüge, UID Abfragen…
…die CB-GmbH vermietet. Es ist zumal in Anbetracht des ungewöhnlichen Gestaltung der Geldflüsse durch den Entscheidungsträgers A - siehe nachstehend - nach Ansicht des Bundefinanzgerichtes wahrscheinlich, dass die Auszahlung dieser "Mieten" nichts anderes als eine Geldabschöpfung des A für außerbetriebliche Zwecke gewesen ist. Wiederum wären dann…
…Vorbringen durch die angefügte detaillierte Darstellung der Entwicklung der Buchhaltungskonten ergänzt wird. Die Ratenzahlungen im Jahr 2004 sind bis auf 2.000 Euro nicht ersichtlich, es ist nicht nachvollziehbar, warum ab 2006 die Ratenzahlungen detailliert ausgewiesen sind, aber 2004 und 2005 als Konglomerat diverser anderer…
…dass durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann. Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sei bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären…
…Alterswertminderung habe ich nach der Formel von Ross ermittelt. Die Alterswertminderung beträgt daher 40%. Die Restnutzungsdauer beträgt daher 42 Jahre. Bei der Bewertung des Bodenwertes habe ich die GST-NR xxx Garten mit einer Fläche von 2.386 m² ausgeschieden. Die anderen GST-NR gehören…
…Zweck der Steuerersparnis erfolgt (vgl VfGH 27.02.2003, Vfslg 8.807/1980). Verpönt nach § 22 BAO ist daher nicht (einmal) allgemein eine Steuerumgehung, sondern nur eine solche durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts. Als Missbrauch ist dabei eine rechtliche Gestaltung dann…
…hat nicht begründet warum entgegen den KStR fiktive GF Bezüge ansetzbar sind. Weiters hat die Außenprüfung nicht begründet warum trotz des Auslandsaufenthalts des Gesellschafter-Geschäftsführers und trotz der Übernahme der Geschäftsführung durch eine andere Gesellschaft, die von der Behörde angesetzten GF Bezüge als angemessen anzusehen…
…Beginn der Betriebsführung durch den Pächter aufgrund des Pachtvertrages, ist sie verpflichtet, ein umfassendes Ermittlungsverfahren durchzuführen. Nur aufgrund eines solchen Ermittlungsverfahrens können vom Vertrag abweichende Feststellungen getroffen werden. Legt sie jedoch lediglich den Pachtvertrag und die Vorlageschreiben ihrer Entscheidung zugrunde, kann sie von keinem anderen…
…Zweck der Steuerersparnis erfolgt (vgl VfGH 27.02.2003, Vfslg 8.807/1980). Verpönt nach § 22 BAO ist daher nicht (einmal) allgemein eine Steuerumgehung, sondern nur eine solche durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts. Als Missbrauch ist dabei eine rechtliche Gestaltung dann…
…Firma fallweise als "Käufer" aufgetreten und er selbst hat für einen Teil der Exporte von einem für die ***21*** Group Kuwait in Wien unterhaltenen Bankkonto Überweisungen durchgeführt. Aufgrund umfangreicher Recherchen konnte bewiesen werden, dass Waren (Musik CD's) billigst erworben, durch fiktive Lizenzgebühren künstlich aufgewertet…
…Scheinrechnungen ausstellten. Diese Firmen hätten kein Personal gehabt und hätten keine Leistungen erbringen können oder hätten mit gefälschten Identitäten gearbeitet. Es sei auch aus der vorgelegten Aufstellung ersichtlich, wer fiktiver Geschäftsführer war und Scheinidentitäten gehabt habe. Es sei in vielen Fällen festgestellt worden, dass es…
…EuGH wurde bereits klargestellt, dass der Begriff der "Lieferung" sich nicht auf die Eigentumsübertragung in den durch das anwendbare nationale Recht vorgesehenen Formen bezieht, sondern dass sie jede Übertragung eines körperlichen Gegenstands durch eine Partei umfasst, die die andere Partei ermächtigt, über diesen Gegenstand faktisch…
…die AC-GmbH vermietet. Es ist zumal in Anbetracht der ungewöhnlichen Gestaltung der Geldflüsse durch den Entscheidungsträgers A - siehe nachstehend - nach Ansicht des Bundefinanzgerichtes wahrscheinlich, dass die Auszahlung dieser "Mieten" nichts anderes als eine Geldabschöpfung des A für außerbetriebliche Zwecke gewesen ist. Wiederum wären dann…
…die GD-GmbH vermietet. Es ist zumal in Anbetracht des ungewöhnlichen Gestaltung der Geldflüsse durch den Entscheidungsträgers A - siehe nachstehend - nach Ansicht des Bundefinanzgerichtes wahrscheinlich, dass die Auszahlung dieser "Mieten" nichts anderes als eine Geldabschöpfung des A für außerbetriebliche Zwecke gewesen ist. Wiederum wären dann…
…die GD-GmbH vermietet. Es ist zumal in Anbetracht des ungewöhnlichen Gestaltung der Geldflüsse durch den Entscheidungsträgers A - siehe nachstehend - nach Ansicht des Bundefinanzgerichtes wahrscheinlich, dass die Auszahlung dieser "Mieten" nichts anderes als eine Geldabschöpfung des A für außerbetriebliche Zwecke gewesen ist. Wiederum wären dann…