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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100460/2012

Geschäftsführerhaftung, Vorteilsausgleich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100460/2012vom 03.09.2014Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch Dr. Romuald Kopf und die weiteren Senatsmitglieder Mag. Armin Treichl, Mag. Tino Ricker und Maga. Renate Burtscher über die Beschwerde des bf, a 43, PLZ b, vertreten durch Mag. M. Dalpiaz, WTH, Arlbergstraße 76, 6900 Bregenz gegen die Bescheide des FA Bregenz vom 05.07.2012, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO und Kapitalertragsteuer 2006 bis 2008 (§ 248 BAO) in der Sitzung am 2. September 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid wird teilweise stattgegeben. Der angefochtene Haftungsbescheid wird insoweit zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeändert, als die Haftungssumme um 4.000,00 € (Vergütungsanspruch NoVA) auf 24.152,25 reduziert wird. Die Berufungen gegen die Kapitalertragsteuerbescheide 2006 bis 2008 werden als unbegründet abgewiesen. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) unzulässig. Entscheidungsgründe Entscheidungsgründe Mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 4.11.2005 wurde die c gegründet. Der mittlerweile verstorbene Beschwerdeführer war seit 4.11.2005 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der c. Auf Grund von Abgabenschulden hat das Finanzamt Bregenz vertreten durch die Finanzprokuratur einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 70 KO über das Vermögen der c gestellt. Das Landesgericht Feldkirch hat mit Beschluss vom 13.9.2010 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zahlungsunfähigen c mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Im Betriebsprüfungsbericht vom 12.11.2010 hat das Finanzamt Bregenz folgende Feststellungen getroffen: „Tz. 1 Buchführung und Mitwirkungsverpflichtung Prüfungsablauf, nicht vorgelegte Unterlagen Geschäftsgegenstand der c Geschäftsgegenstand der c ist laut vorliegenden Unterlagen und den Angaben von [den Eltern des Beschwerdeführers] die Vermittlung von Fensteraufträgen. Auftraggeber sind hierbei durchgängig schweizer Firmen. Die Ausführung der Aufträge wiederum wird durchgängig von deutschen Fensterbaufirmen übernommen. Von diesen Fensterbaufirmen erhält die c Provisionen (idR 3% - 5% der Auftragssumme). Um die Aufträge zu erhalten, nimmt die Firma c im eigenen Namen an Ausschreibungen teil. Hiezu bedient sie sich primär des Internet-Ausschreibungsportals „O“ (O AG, St. Gallen, CH). Kurzdarstellung des Prüfungsablaufs Alleingesellschafter und Geschäftsführer der c laut Firmenbuch ist [der Beschwerdeführer]. Mit dem Geschäftsführer wurde telefonisch ein Termin für den Prüfungsbeginn an der Adresse des Firmensitzes vereinbart. Zu Prüfungsbeginn war [der Beschwerdeführer] nicht vor Ort anwesend. Zugegen war zunächst die Mutter des Geschäftsführers später hinzukommend der Vater des Geschäftsführers. Beim Firmensitz handelte es sich augenscheinlich um die angemietete Privatwohnung der Familie (150 m2 zzgl Dachterrasse, ein Arbeitszimmer ca. 12 m2). Laut Zentralem Melderegister (ZMR) haben [der Beschwerdeführer] und [seine Mutter] ihren Wohnsitz an dieser Adresse gemeldet; keinen Wohnsitz in Österreich angemeldet hat hingegen [der Vater des Beschwerdeführers]. Die Abwesenheit des Geschäftsführers wurde von [seiner Mutter] damit begründet, dass dieser zur Arbeit habe gehen müssen (Anm.: [Arbeitgeber des Beschwerdeführers]). Zu Beginn der Außenprüfung wurde dem Prüfer eine Belegsammlung 2006 - 2008 (ER, AR ohne durchgängige Ordnungsstruktur/Belegnummerierung, Bankkontoauszüge Hypo Euro; Hypo CHF nur 2006) übergeben. Steuerliche Aufzeichnungen (Buchhaltungsunterlagen) wurden nicht vorgelegt (siehe hiezu auch Übernahmebestätigung vom 24.3.2010). Die Ausfolgung der Belege betreffend den Nachschauzeitraum 1-12/2009 wurde verweigert. Steuerliche Aufzeichnungen hierüber gäbe es noch keine. Es wurden schließlich [vom Vater des Beschwerdeführers] Kopien von vier Ausgangsrechnungen 2009 angefertigt und dem Prüfer mit dem Hinweis übergeben, dies seien alle Ausgangsrechnungen 2009 und auch alles was er betreffend den Zeitraum 2009 an Belegen herausgebe. Die Buchhaltungsunterlagen und fehlenden Bankkontoauszüge würden innerhalb der nächsten Woche nachgereicht werden. Mit Postsendung bzw. Fax vom 8.4.2010 wurden fehlende Bankkontoauszüge 2006 und 2007 (Hypo Bank CHFKonto), Saldenlisten 2007 und 2008, sowie ein Kreditvertrag mit der Fa. e GmbH München vorgelegt. Mit Ergänzungsvorhalt vom 13.4.2010 wurde um Vorlage fehlender Unterlagen und um eine persönliche Vorsprache des Geschäftsführers ersucht (siehe hiezu Ergänzungsersuchen vom 13.4.2010). Vorgelegt wurden in weiterer Folge noch folgende Unterlagen: - Gerichtlicher Vergleich N. (ehem. Vermieter) per Email vom 19.4. - Fahrnisexekution B. (ehem. strl. Vertreter) per Email vom 19.4. - Mietvertrag a, b per Email vom 22.4. - OP-Listen 2007 und 2008 per Email vom 26.4. Zu einer persönlichen Vorsprache ist [der Beschwerdeführer], trotz mehrfacher Aufforderung, nicht erschienen. Es wurden keine weiteren Unterlagen, außer den oben angeführten, vorgelegt! Erschienen vor der Behörde ist allerdings der Vater des Geschäftsführers. Und zwar zunächst am 3.5.2010. [Er] brachte zu diesem Termin keine weiteren Unterlagen mit. Er zeigte dem Prüfer allerdings einen Zeitungsausschnitt mit einem Artikel eines Feldkircher Steuerberaters. Dieser behandelte die Buchführungspflicht und nannte die Buchführungsgrenzen des § 125 Abs 1 BAO. Unter Hinweis auf die im Artikel genannten Grenzen, und dass die c diese unterschreite, meinte [er], dass die Behörde nicht berechtigt sei, überhaupt Buchführungsunterlagen von ihm zu verOrt. Folglich wurde versucht [dem Vater des Beschwerdeführers] darzulegen, dass für eine GmbH die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung maßgebend sind, die Abgabenbehörde daher auch berechtigt sei, die Vorlage der betreffenden Bücher iSd § 124 BAO zu verOrt. [Der Vater des Beschwerdeführers] zeigte hierfür jedoch wenig Verständnis („Das glaube ich nicht. Sie sind wohl zu faul die paar Belege auch ohne eine Buchhaltung anzuschauen“) und wollte mit dem Vorgesetzten des Prüfers sprechen. Hierzu wurde ein Termin mit dem Teamleiter vereinbart. Auch zu diesem Termin wurden [vom Vater des Beschwerdeführers] keine weiteren Unterlagen betreffend die c beigebracht (siehe hiezu die Niederschrift vom 10.5.2010 mit Teamleiter […]). Mit Email vom 10.5.2010 wurden vom Steuerberater Mag. Markus Dalpiaz, Bregenz (Ersteller der Jahresabschlüsse 2007 und 2008) die Druckdateien der Journale, Saldenlisten und Bilanzen 2007 und 2008 übermittelt. Auf Nachfrage des Prüfers nach ergänzenden Unterlagen (Erläuterungen und Aufstellungen betreffend diverser Bilanzansätze, etc.) bei Mag. Dalpiaz, ließ dieser dem Prüfer folgende im Originaltext wiedergegebene Email zukommen: "Sehr geehrter Herr [Beschwerdeführer], sie haben mir keine Freigabe zur Übermittlung der vom Finanzamt Bregenz angeforderten Unterlagen gegeben (siehe Mail vom 10.5.10). Ich werde daher keine Unterlagen an das FA Bregenz übermitteln und dem FA Bregenz in der Causa "c" keine Auskünfte erteilen. Freundliche Grüße Dalpiaz Markus“ Auch die Nachfrage betreffend Buchhaltungsunterlagen 2006 beim Steuerbüro W./B., Hard (Ersteller des Jahresabschlusses 2006) erbrachte keinen Erfolg. Herr Dr. B. erteilte dem Prüfer die Auskunft, er werde keine Buchhaltungsunterlagen ohne ausdrücklichen Auftrag der c direkt an die Abgabenbehörde übermitteln. Ein solcher Auftrag bestünde, im Widerspruch zu den Ausführungen [des Vaters des Beschwerdeführers] in der Niederschrift vom 10.5.2010, aber nicht. [Der Vater des Beschwerdeführers] habe offene Beratungshonorare noch nicht beglichen, weshalb eine Fahrnisexekution gegen die c eingeleitet worden sei. Abschluss des Prüfungsverfahrens: Mit Schreiben (RSb) vom 7.10.2010 wurden der Geschäftsführer der c sowie deren steuerlicher Vertreter zur Schlussbesprechung gem. § 149 BAO vorgeladen (SB-Termin 20.10.2010). Ein Schlussbesprechungsprogramm wurde der Vorladung beigelegt. Mit Email vom 15.10.2010 teilt Mag. Dalpiaz mit, dass die c den Kontakt zu ihm abgebrochen habe, er die steuerliche Vertretung daher zurücklege und nicht an der Schlussbesprechung teilnehmen werde. Mit Email vom 15.10.2010 teilt der [Beschwerdeführer] mit, dass er den Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen könne. Er bittet, den Termin auf Anfang November, 16.00 Uhr zu legen. Mit Schreiben (RSb) wurde der Geschäftsführer der c zur Schlussbesprechung gem. § 149 BAO vorgeladen (neuer SB-Termin 3.11.2010, 16.00 Uhr). Am 29.10.2010 übermittelt Mag. Dalpiaz per Email die Jahresbuchhaltung 2006 (Konten, Saldenlisten, Journal als pdf-File) und teilt dem Prüfer mit, dass er nun doch wieder die steuerliche Vertretung der c übernommen habe. Weiters habe ihm der [Beschwerdeführer] mitgeteilt, dass er zum festgesetzten Schlussbesprechungstermin in Wien sei, und daher an dieser nicht teilnehmen werde. Der Prüfer teilt dem (nun doch wieder) steuerlichen Vertreter Mag. Dalpiaz mit, dass ohne Vorlage einer begründeten Entschuldigung am Schlussbesprechungstermin festgehalten werde, zumal dieser Termin dem mitgeteilten Terminwunsch des Geschäftsführers entspreche. Die Schlussbesprechung wurde am 3.11.2010, 16.00 Uhr im Beisein des Mag. Dalpiaz und des Teamleiters R. Böhler im Finanzamt Bregenz abgehalten. Die in der Niederschrift enthaltenen Prüfungspunkte (Tz 1 bis Tz 10) wurden durchbesprochen. Die Anmerkungen des strl. Vertreters zu den einzelnen Feststellungen wurden in der Niederschrift festgehalten, hierzu vorgelegte Unterlagen entgegengenommen und der Niederschrift beigefügt. Die abschließende Unterschriftsleistung wurde vom steuerlichen Vertreter, unter der in der Niederschrift angemerkten Begründung verweigert. Fehlende Unterlagen und Aufzeichnungsmängel: Buchhaltung 2006 wurde 2 Werktage vor der Schlussbesprechung übermittelt! Nichtvorlage der steuerliche Aufzeichnungen und Belege betreffend Nachschauzeitraum 2009 Kassabücher bzw. Barbewegungsaufzeichnungen (bei massiven Barbewegungen) Leasing bzw. Kaufverträge PKW Provisionsvereinbarungen (auf die auf einem Großteil der AR verwiesen) Belegaufbewahrung ohne durchgängige Ablagestruktur, keine Belegnummerierung Keine Rechnungsnummerierung auf Großteil der AR Oftmals nur Kopien und keine Originalbelege in der Belegsammlung abgelegt Beurteilung der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht: Trotz mehrmaliger Aufforderung Nichterscheinen vor der Abgabenbehörde. Fehlende Mitwirkung und keine Bereitschaft zur Erhellung betrieblicher Abläufe und sonstiger für die Abgabenerhebung bedeutender Umstände. Zur Schlussbesprechung gem. § 149 BAO trotz zweimaliger Vorladung nicht erschienen. Tz. 2 Geschäftsführerbezüge Für die Geschäftsführungstätigkeit des [Beschwerdeführers] erfolgte bisher kein Ansatz einer angemessenen Vergütung durch die GmbH. Als Geschäftsführerbezug wird im Hinblick auf die Gesamtausstattung sowie Umsatz und Gewinn der c ein Betrag von Euro 1.500 pro Monat als angemessen angenommen und festgesetzt. Hiezu haben beim [Beschwerdeführer] korrespondierende Festsetzungen von Einkünften aus sonstiger selbständiger Tätgigkeit iSd. § 22 Z 2 EStG zu erfolgen. Steuerliche Auswirkungen […] Tz. 3 Mietaufwand Wohnungen im Adr.2, Ort und a, b (ab 1.4.2008) Bei den Mietwohnungen handelt(e) es sich lt. Zentralem Melderegister (ZMR) um die privaten Wohnsitze des (einzigen) Gesellschafters und Geschäftsführers der c und dessen Mutter. Die c hat ihrem Gesellschafter und dessen nahen Angehörigen die Wohnungen zu privaten Wohnzwecken zur Verfügung gestellt, ohne hiefür eine fremdübliche Gegenleistung (Mietentgelt, Nebenkosten) in Rechnung zu stellen. Der getätigte Aufwand für Miete, Betriebskosten, Umzugskosten von D nach Ö (u.a. Transport Klavier, Sauna, Mobiliar), etc. stellt daher eine Einkommensverwendung iSd: § 8 Abs 2 KStG in Form einer verdeckten Ausschüttung dar. Verdeckte Ausschüttungen sind alle außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen Zuwendungen einer Körperschaft an Anteilsinhaber, die das Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der Anteilsinhaberschaft haben. Die Zuwendung eines Vorteils an einen Anteilsinhaber kann auch darin gelegen sein, dass eine dem Anteilsinhaber nahe stehende Person begünstigt wird (VwGH 26.9.2000, 98/13/0107). Die geltend gemachten Kosten werden unter Anrechnung der EV/PA-Ansätze als verdeckte Ausschüttung, außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet. Für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer (ca. 12 m2) werden im Schätzungswege 15% der Gesamtaufwendungen anerkannt. Kapitalertragsteuer: Bei Gewinnanteilen und sonstigen Bezügen aus Anteilen an inländischen GmbHs wird die Einkommensteuer gem. § 93 Abs 1 EStG durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben. Schuldner der KESt iHv. 25% ist der Empfänger der Kapitalerträge (trägt die GmbH die KESt, so beträgt der Steuersatz 33,3%, da die übernommene KESt ebenfalls als ausgeschüttet gilt). Umsatzsteuer: Die Zurverfügungstellung der Wohnräumlichkeiten stellt einen Eigenverbrauch iSd. § 1 Abs 2 UStG dar. Die zahlenmäßige Darstellung dieser Feststellung ist der Beilage 1 zu entnehmen. Steuerliche Auswirkungen: […] Tz. 4 PKW-Aufwand Als PKW-Aufwand geltend gemacht wurden Aufwendungen für insgesamt drei Fahrzeuge. Vorliegenden Leasingratenvorschreibungen und Reparaturrechnungen der Fa. Autohaus F., Friedrichshafen (D) ist zu entnehmen, dass im Prüfungszeitraum ein PKW direkt von der c angeleast wurde. Bei diesem Fahrzeug handelt es sich um einen Nissan 350 Z (Sportwagen), Kennzeichen FN-XXXX. Bei den zwei weiteren PKWs […] wurden „Mietkosten“ von der Firma e GmbH iHv Euro 15.840,00 p.a. verrechnet. Die laufenden Kosten wie Versicherung und Benzin sind lt. den Abrechnungen von der c zu tragen. Einzige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der e GmbH ist lt. eigenen Angaben [die Mutter des Beschwerdeführers]. Laut Versicherungsabrechnungen (AXA Deutschland) ist die Nutzung des VW Touareg ausschließlich [der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers] gestattet. Trotz mehrfacher Aufforderung wurden keine Leasing- bzw. Kaufverträge betreffend der PKWs vorgelegt. Die drei PKW stellen lt. Schätzung einen Neuwagenwert von gesamt etwa 140.000 Euro dar (Quelle: „Eurotax“). Das Verhältnis Umsatz zu geltend gemachten PKW-Aufwand betrug 2006 12%, 2007 43%! und 2008 33%1. Ein Aktivposten iSd. § 8 Abs 6 EStG wurde nicht gebildet. Für keines der Fahrzeuge wurde bisher NOVA abgeführt. Unterlagen über den konkreten Nutzungseinsatz der Fahrzeuge wurden nicht vorgelegt. Wie oben angeführt ist einziger Gesellschafter der c laut Firmenbuch [der Beschwerdeführer]. Die c hat keine weiteren Angestellten. Eine derartige Gestaltung (der Unterhalt von drei „kostenintensiven Fahrzeugen“ für eine „Einmann-GmbH“) hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist nur aus der Anteilsinhaberschaft bzw. in der Begünstigung von dem Anteilsinhaber nahe stehenden Personen erklärbar. Aufgrund mangelhafter Unterlagen kann der PKW Aufwand nur im Schätzungswege gem § 184 BAO ermittelt werden. Dieser wird mit Euro 8.500,00 p.a. festgesetzt (AfA 5.000, sonstige Unkosten 3.500). Die darüberhinausgehenden zum Ansatz gelangten Kosten werden außerbilanziell hinzugerechnet und als verdeckte Ausschüttung iSd. § 8 Abs 2 KStG gewertet. Die anlässlich der Schlussbesprechung vorgelegten Unterlagen (Vereinbarung e GmbH, unvollständige Leasingunterlagen) vermögen nicht zu einer Änderung der Feststellung zu führen. Kapitalertragsteuer: Siehe Tz 3 Umsatzsteuer: Ein steuerbarer Eigenverbrauch (Leasing/Miete PKW über die Grenze) liegt nach jüngster Rechtsprechung nicht vor. Die zahlenmäßige Darstellung dieser Feststellung ist der Beilage 1 zu entnehmen. Steuerliche Auswirkungen: […] Tz. 5 Normverbrauchsabgabe NoVA Nissan 350 Z Laut vorliegender Leasingratenabrechnungen der Firma Autohaus F., D-Friedrichshafen wurde der PKW Nissan 350 Z, Kennzeichen FN-XXXX, Erstzulassung 27.8.2011, von der c geleast, sowie die daraus resultierenden Aufwendungen 2007 und 2008 als Betriebsausgaben geltend gemacht (vgl. Tz 4). Nach § 1 Z 3 NoVAG unterliegt die erstmalige Zulassung von Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland der Normverbrauchsabgabe. Als erstmalige Zulassung gilt auch die Verwendung eines Fahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz (KFG) zuzulassen wäre, ausgenommen es wird der Nachweis über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe erbracht. In § 82 Abs 8 KFG ist geregelt, dass Fahrzeuge mit ausländischem Kennzeichen, die von Personen mit dem Hauptwohnsitz oder Sitz im Inland in das Bundesgebiet eingebracht oder in diesem verwendet werden, bis zum Gegenbeweis als Fahrzeug mit dauerndem Standort im Inland anzusehen sind. Die c hat ihren Sitz im Bundesgebiet, ihr Geschäftsführer seinen Wohnsitz an gleicher Adresse. Ein Nachweis eines dauernden Standorts des Fahrzeugs im Ausland iSv. § 40 KFG wurde von der c nicht erbracht. Gemäß § 4 Z 3 NoVAG sind Abgabenschuldner im Falle einer Verwendung eines Fahrzeuges im Inland der Zulassungsbesitzer und derjenige, der das Fahrzeug verwendet als Gesamtschuldner (§ 6 Abs 1 BAO). Die Bemessungsgrundlage (§ 5 NoVAG) muss mangels Vorlage von geeigneten Unterlagen (vgl. Tz 2) im Schätzungswege (§ 184 BAO) ermittelt werden. Der Listenneupreis eines Nissan 350 Z, ohne weitere Sonderausstattungen, betrug im Jahr 2007 rund Euro 45.000 (Quelle: Eurotax). Als Bemessungsgrundlage gem. § 5 NoVAG können somit unter Herausrechnung von USt und NoVA Euro 32.500 zum Ansatz gebracht werden. Gemäß § 6 NoVAG beträgt die Abgabe für diesen PKW 16% der Bemessungsgrundlage. Dies ergibt sohin einen Abgabenbetrag von Euro 5.200,00. Die Festsetzung der Abgabe erfolgt mittels gesondertem Bescheid für den Zeitraum 9/2007 (Erstzulassung laut Leasingratenabrechnung 8/2007 § 1 Z 3 NoVAG). Die zahlenmäßige Darstellung dieser Feststellung ist der Beilage 1 zu entnehmen. Steuerliche Auswirkungen: […] Tz. 6 Telefonaufwand Die Rechnungen für Mobiltelefonkosten Schweiz lauten nicht auf die c. Sämtliche vorgefundene Eingangsrechnungen der Fa. Swisscom Mobile AG lauten entweder auf eine Fa. G. AG, CH-8885 Möls (2006) oder auf eine Fa. H. Finanz AG, CH 8008 Zürich (2007f). Die Originalrechnungsempfänger wurden dabei teilweise durchgestrichen, überklebt und/oder durch Aufbringung des eigenen Firmenstempels ersetzt. Die Verbuchung der Rechnungsbeträge erfolgte über Verrechnungskonto (2007 u. 2008). Eine Bezahlung der Rechnungsbeträge war nach vorgelegten Bankauszügen nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachten Kosten werden daher nicht als Betriebsausgabe iSd. § 4 Abs 4 EStG iVm § 7 Abs 2 KStG anerkannt. Die anlässlich der Schlussbesprechung vorgelegte Bestätigung der Fa. H. Finanz AG, CH 8008 Zürich führt zu keiner Änderung der Feststellung. Die zahlenmäßige Darstellung dieser Feststellung ist der Beilage 1 zu entnehmen. Steuerliche Auswirkungen: […] Tz. 7 Provisionen, Aufwand Projekte Laut G+V wurden 2006 unter den Aufwandspositionen, Provisionen an Dritte Euro 34.122,04 und Projekte Euro 12.000,00 geltend gemacht. Für das Jahr 2006 wurden keine Buchhaltungsunterlagen vorgelegt. Der Belegsammlung 2006 konnten lediglich zwei Provisionsabrechnungen entnommen werden. Zum einen eine Rechnung der Fa. I. GmbH, München über Euro 16.000 und eine Provisionsabrechnung der Fa. J., Schweiz über CHF 12.500. Da keinerlei weitere Unterlagen betreffend o.a. Aufwandspositionen vorfindbar waren, werden die darüberhinausgehenden zum Ansatz gelangten Kosten außerbilanziell hinzugerechnet und als verdeckte Ausschüttung iSd. § 8 Abs 2 KStG gewertet. Darüberhinaus führt auch die Vorlage der Buchhaltung 2006 zu keiner weiteren Änderung dieser Feststellung, da für die verbuchten Aufwendungen nach wie vor weder entsprechende Belege noch Zahlungsnachweise vorgelegt werden konnten. Kapitalertragsteuer: Siehe Tz 3 Die zahlenmäßige Darstellung dieser Feststellung ist der Beilage 1 zu entnehmen. Tz. 8 Beratungsaufwand Im Jahr 2006 wurden neben Euro 3.000,00 für die Bilanzerstellung noch Aufwendungen für sonstige Beratungskosten iHv. Euro 8.127,47 geltend gemacht. Mangels Vorlage geeigneter Unterlagen konnten diese Kosten nicht nachvollzogen und ausreichend geprüft werden. In der vorgelegten Belegsammlung befand sich eine Eingangsrechnungen hinsichtlich Beratungsleistungen in einer Höhe von Euro 3.700,00 netto zzgl. 20% USt (K. Anwälte, Wien). Diese Kosten werden anerkannt Eine weitere Eingangsrechnung eines Münchner Anwalts betrifft eine Beratungsleistung bezüglich einer Firmenliquidation in Deutschland und kann mangels erkennbarem Zusammenhang mit der c nicht anerkannt werden. Es können daher die über die oben angeführte ER hinausgehenden Kosten nicht anerkannt werden. Die Differenz wird außerbilanziell hinzugerechnet und als verdeckte Ausschüttung iSd. § 8 Abs 2 KStG gewertet. Nach Vorlage der Buchhaltung 2006 konnten zwei weitere Beratungsleistungen nachvollzogen werden: Gründungskosten Dr. L. - 1.021,90 und O AG - 535,44. Kapitalertragsteuer: Siehe Tz 3 Die zahlenmäßige Darstellung dieser Feststellung ist der Beilage 1 zu entnehmen. Steuerliche Auswirkungen: […] Tz. 9 Universitätsausbildung Die als Ausbildungskosten 2007 und 2008 geltend gemachten Aufwendungen betreffen Studiengebühren für die universitäre Ausbildung des [Beschwerdeführers] (Masterstudium Internationales Management an der Barcelona Business School). Die Zusammensetzung der 2006 geltend gemachten Ausbildungskosten konnten mangels Vorlage der strl. Aufzeichnungen nicht nachvollzogen werden. Laut Bankauszügen kann aber ebenfalls auf Kosten einer universitärer Ausbildung (Bachelorstudium) in Freiburg bzw. in Cambridge geschlossen werden (siehe auch Lebenslauf). Die universitäre Ausbildung des [Beschwerdeführers] kann nicht als durch den Betrieb veranlasst iSv. § 4 Abs 4 EStG iVm § 7 Abs 2 KStG angesehen werden. Vielmehr ist in den getätigten Ausgaben eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Vorteilszuwendung an den Gesellschafter zu erblicken, weshalb die geltend gemachten Beträge aus verdeckte Ausschüttung iSd. § 8 Abs 2 KStG zu werten sind und außerbilanziell hinzugerechnet werden. Durch die Vorlage der Buchhaltung 2006 hat sich insoweit erhellt, dass es sich bei den 2006 geltend gemachten Ausgaben tatsächlich um Studienkosten (Lehrgangsgebühren Freiburg, Mietkosten Cambridge) handelte. Kapitalertragsteuer: Siehe Tz 3 Die zahlenmäßige Darstellung dieser Feststellung ist der Beilage 1 zu entnehmen. Steuerliche Auswirkungen: […] Tz. 10 Schätzung gern. § 184 BAO Die Abgabenbehörde hat die Grundlagen für die Abgabenerhebung gem. § 184 Abs 2 BAO insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Ausgaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Ferner ist gemäß § 184 Abs 3 BAO zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. An der grundsätzlichen Schätzungsbefugnis vermögen angesichts der weiter bestehenden formellen und materiellen Mängel der Buchführung (s. Tz 1) auch die, zwei Werktage vor dem zweiten angesetzten Schlussbesprechungstermin übermittelten Buchhaltungsunterlagen für 2006, nichts zu ändern. Wie den Ausführungen zu Tz 1 zu entnehmen ist, wurden vom gesetzlichen Vertreter der c insbesondere die Offenlegungspflichten des § 119 BAO verletzt. Der Offenlegung dienen vor allem Abgabenerklärungen, die Beantwortung von Vorhalten und die Übermittlung abverlangter Unterlagen und Nachweise. Vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen. Die Offenlegung aller für eine ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhaltes notwendigen Tatsachen ist erforderlich. Davon kann im gegenständlichen Fall keine Rede sein. Die maßgeblichen Umstände wurden weder richtig noch vollständig noch klar offengelegt. Wegen Verletzung der Mitwirkungsverpflichtungen war eine Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Bücher und Aufzeichnungen, die den Vorschriften des § 131 BAO entsprechen, nicht möglich (§ 163 Abs 2 BAO). Es ist weiters darauf zu verweisen, dass es nicht Aufgabe der Abgabenbehörde ist, bloß fragmentarisch und ungeordnet vorgelegte Aufzeichnungen bzw. Belege zu rekonstruieren (VwGH vom 22. November 2001, 98/15/0187). Für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 wird wegen der formellen und materiellen Aufzeichnungsmängel und zur Abdeckung von Unsicherheiten, die sich aus der Verletzung von Offenlegungs- und Mitwirkungsverpflichtungen ergeben, eine Sicherheitszuschlag iHv. 5% der Erlöse festgesetzt. Die Zuschätzungsbeträge werden als verdeckte Ausschüttung iSd. § 8 Abs 2 KStG gewertet und außerbilanziell dem Gewinn hinzugerechnet. Kapitalertragsteuer: Siehe Tz 3 Umsatzsteuer: Da die erklärten Umsätze nicht steuerbare Umsätze iSd § 3a UStG idF BGBI I 2007/24 darstellen, wird auch für die Hinzuschätzungen keine Umsatzbesteuerung vorgenommen. Die zahlenmäßige Darstellung dieser Feststellung ist der Beilage 1 zu entnehmen. Steuerliche Auswirkungen: […]“ Mit Bescheiden vom 15.11.2010 hat das Finanzamt Bregenz die Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer der c. für die Jahre 2006 bis 2008 wiederaufgenommen und dem BP-Bericht folgend neue Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2006 bis 2008 erlassen. Weiters hat das Finanzamt Bregenz der c Haftungs- und Zahlungsbescheide für KESt 2006 bis 2008 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung vorgeschrieben. Mit Schriftsatz vom 7.12.2010 stellte die c betreffend die Körperschaftsteuerbescheide 2006 bis 2008 und die Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffende KESt 2006 bis 2008 Anträge auf Bescheidbegründung. In diesen Anträgen brachte die c im Wesentlichen folgendes vor: „TZ 2 Geschäftsführerbezüge: Als Geschäftsführerbezug wird im Hinblick auf die Gesamtausstattung sowie Umsatz und Gewinn der c ein Betrag von 1.500,00 € pro Monat als angemessen angenommen und festgesetzt. Stellungnahme: Der Finanzbehörde wurde am 3.11.10 mitgeteilt, dass keine rechtliche Grundlage für diese Festsetzung besteht (vgl auch KStR RZ 679). (im Gegenteil lt. KStR RZ 679 sind Nutzungseinlagen weder bei der Gesellschaft als fiktive Ausgaben noch beim Gesellschafter-Geschäftsführer als fiktive Einnahmen anzusetzen). Es ist amtsbekannt, dass sich der Gesellschafter Geschäftsführer im Zeitraum 2006-2008 überwiegend im Ausland aufgehalten hat und somit die Geschäftsführung wenn überhaupt nur stark eingeschränkt ausführen konnte. Weiters ist amtsbekannt, dass in diesem Zeitraum die e GmbH die Geschäftsführung übernommen hat und entsprechende Geschäftsführungsvergütungen erhalten hat. Die Außenprüfung hat nicht begründet warum entgegen den KStR GF Bezüge anzusetzen sind. Weiters hat die Außenprüfung nicht begründet warum trotz des Auslandsaufenthalts des Gesellschafter-Geschäftsführers und trotz der Übernahme der Geschäftsführung durch eine andere Gesellschaft, die von der Behörde angesetzten GF Bezüge als angemessen anzusehen sind. Wir bitten um eine entsprechende Begründung. TZ 4 PKW Aufwand: Eine derartige Gestaltung (der Unterhalt von drei kostenintensiven Fahrzeugen für eine Einmann GmbH) hält einem Fremdvergleich nicht stand und ist nur aus der Anteilsinhaberschaft bzw in der Begünstigung von dem Anteilsinhaber nahe stehenden Personen erklärbar. Die anlässlich der Schlussbesprechung vorgelegten Unterlagen (Vereinbarung I. GmbH, unvollständige Leasingunterlagen) vermögen nicht zu einer Änderung der Feststellung führen. Stellungnahme: Die Außenprüfung hat die PKW Kosten im Schätzungswege mit 8.500,00 € festgesetzt und die darüberhinausgehenden Kosten außerbilanziell hinzugerechnet und als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Der Geschäftsführer hat sich im Zeitraum 2006-2008 überwiegend im Ausland aufgehalten. Die Geschäftsführung wurde daher von der e GmbH übernommen. Eine entsprechende Vereinbarung wurde vorgelegt. Als Entgelt wurde die Übernahme von PKW Kosten vereinbart. Dem Prüfbericht ist nicht entnehmbar warum diese Vereinbarung nicht zu einer Änderung der vorläufigen Prüfungsfeststellungen führt. Wir bitten um entsprechende Begründung. TZ 6 Telefonaufwand: Die Rechnungen für Mobiltelefonkosten Schweiz lauten nicht auf die c. .... Eine Bezahlung der Rechnungsbeträge war nach vorgelegten Bankauszügen nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachten Kosten werden daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die anlässlich der Schlussbesprechung vorgelegte Bestätigung der Fa. H. Finanz AG, CH 8008 Zürich führt zu keiner Änderung der Feststellung. Stellungnahme: Der Außenprüfung wurde eine Bestätigung der Fa. H. Finanz AG, CH 8008 Zürich vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass die geltend gemachten Mobiltelefonkosten Schweiz von der c verursacht und bezahlt worden sind. Der Außenprüfung wurde auch mitgeteilt, dass die entsprechenden Rechnungen über Posteinzahlungen bezahlt worden sind und die entsprechenden Einzahlungsbelege an den entsprechenden Rechnungen angeheftet sind. Der Außenprüfung wurde mitgeteilt, dass für die Anerkennung als Betriebsausgabe nicht maßgeblich ist, wer als Rechnungsempfänger aufscheint, sondern an wen die Leistungen erbracht worden sind und wer dafür bezahlt hat. Im Übrigen erscheint es einleuchtend, dass ein Unternehmen, das ausschließlich in der Schweiz tätig ist, auch über ein schweizerisches Mobiltelefon verfügt. Dem Prüfbericht ist nicht entnehmbar warum die vorgelegte Bestätigung und die erteilten Auskünfte nicht zu einer Änderung der vorläufigen Prüfungsfeststellungen geführt haben. Wir bitten um entsprechende Begründung. TZ 9 Universitätsausbildung: Die universitäre Ausbildung des [Beschwerdeführers] kann nicht als durch den Betrieb veranlasst iSv § 4 Abs 4 EStG iVm § 7 Abs 2 KStG angesehen werden. Stellungnahme: Der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält außer der Übernahme von Ausbildungskosten keine Geschäftsführervergütung. Der Außenprüfung wurde in der Besprechung vom 3.11.10 mitgeteilt, dass es sich bei der Übernahme von Ausbildungskosten durch die c um eine Geschäftsführervergütung handelt. Somit liegen Betriebsausgaben vor und keine vGA. Im Prüfbericht wurde auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Wir bitten um entsprechende Begründung. TZ 10 Schätzung gem. § 184 BAO: Die Abgabenbehörde ha t die Grundlagen für die Abgabenerhebung gem. § 184 Abs 2 BAO insbesondere dann zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichende Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskünfte über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Ferner ist gem. § 184 Abs 3 BAO zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher und Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt. Für die Veranlagungsjahre 2006 bis 2008 wird wegen der formellen und materiellen Aufzeichnungsmängel und zur Abdeckung von Unsicherheiten, die sich aus der Verletzung von Offenlegungs- und Mitwirkungsverpflichtungen ergeben, ein Sicherheitszuschlag iHv 5% der Erlöse festgesetzt. Stellungnahme: Unter TZ 1 des Prüfberichts werden die formellen und materiellen Aufzeichnungsmängel erläutert. Fehlende Unterlagen und Aufzeichnungsmängel: Buchhaltung 2006 wurde 2 Werktage vor der Schlussbesprechung übermittelt Nichtvorlage der steuerlichen Aufzeichnungen und Belege des Jahres 2009 Kassabücher bzw Barbewegungsaufzeichnungen (bei massiven Barbewegungen) Leasing bzw Kaufverträge PKW Provisionsvereinbarungen (auf die auf einem Großteil der AR verwiesen wird) Belegaufbewahrung ohne durchgängige Ablagestruktur, keine Belegnummerierung Keine Rechnungsnummerierung auf Großteil der AR Oftmals nur Kopien und keine Originalbelege in der Belegsammlung Diese behaupteten "Mängel" wurden bereits großteils anlässlich der Besprechung vom 3.11.10 behandelt und sind nochmals wie folgt zu kommentieren: Die Buchhaltung 2006 wurde vorgelegt. Die Buchhaltung des Jahres 2009 ist noch nicht erstellt und kann daher nicht vorgelegt werden. Dass die Buchhaltung des Jahres 2009 noch nicht erstellt ist, erfüllt sicherlich nicht die Anforderungen der BAO, hat jedoch für den Prüfungszeitraum 2006-2008 keine Bedeutung. Es wird keine Kassa geführt. Somit kann auch kein Kassabuch vorgelegt werden. Es gibt keine gesetzliche Grundlage wonach eine Kassa zu führen ist. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass sämtliche Einnahmen unbar über Bankzahlungen erfolgen und die Anzahl der Einnahmen sehr gering ist (Ausgangsrechnungen 2007: 12 Stück aufgeteilt auf 5 verschiedene Rechnungsempfänger; Ausgangsrechnungen 2008: 8 Stück aufgeteilt auf 2 verschiedene Rechnungsempfänger). Die massiven Barbewegungen sind bei näherer Betrachtung nicht im geringsten "massiv". Die Barbewegungen beschränken sich auf schweizerische Telefonkosten, Tankrechnungen, Bewirtungen und Porti. Zu den Tankrechnungen und Bewirtungen existieren Buchungsbelege, die eine eindeutige Zuordnung zu den gebuchten Belegen ermöglichen. Von den 3 existierenden Leasingverträgen PKW wurden zumindest 2 Leasingverträge vorgelegt. Die Provisionsvereinbarung mit der Fa M. wurde vorgelegt (der Umsatzanteil der Fa M. beträgt rd 50%). Weiters anbei ein Mail der Fa P. Metallbau GmbH wonach nur 2 Bauvorhaben mit der c realisiert wurden (Umsatzanteil der Fa P. Metallbau GmbH rd 10% in 2007 und 44% in 2008). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Anzahl der Kunden sehr gering ist (5 Kunden in 2007 und 2 Kunden in 2008). Sofern die Behörde vermutet, dass Einnahmen verkürzt worden sind, wäre daher eine Überprüfung ohne größeren Aufwand möglich. Dass die Belegablage verbesserungsfähig ist, wird nicht bestritten. Belege zu Eingangsrechnungen die nicht auffindbar waren, hat die Behörde bereits aus den Betriebsausgaben ausgeschieden. Diese Belege können somit keinen Sicherheitszuschlag rechtfertigen. Die nicht fortlaufende Nummerierung der Ausgangsrechnungen ist unter Berücksichtigung der geringen Anzahl der Ausgangsrechnungen wohl nur als unwesentlicher Mangel einzustufen und kann ebenfalls keinen Sicherheitszuschlag rechtfertigen. Zumal die Behörde bei Zweifel über die vollständige Erfassung der Einnahmen die Möglichkeit hätte (angesichts der sehr geringen Anzahl an Kunden) ohne größeren Aufwand die Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen zu überprüfen. Ob nun eine Kopie oder eine Original abgelegt ist, ist wohl von vernachlässigbarer Bedeutung. Unter TZ 1 wird bezüglich der Mitwirkungspflicht ausgeführt: Beurteilung der abgabenrechtlichen Mitwirkungspflicht: Trotz mehrmaliger Aufforderung Nichterscheinen vor der Abgabenbehörde. Fehlende Mitwirkung und keine Bereitschaft zur Erhellung betrieblicher Abläufe und sonstiger für die Abgabenerhebung bedeutender Umstände. Zur Schlussbesprechung gem. § 149 BAO trotz zweimaliger Vorladung nicht erschienen. Es ist wird nicht bestritten, dass die Geschäftsführung nur sehr zögerlich die erforderlichen Auskünfte erteilt und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Letztlich wurden jedoch die vorhandenen Unterlagen vorgelegt und auch alle Auskünfte erteilt. Dass der Geschäftsführer an der Schlussbesprechung (3.11.2010) nicht teilnehmen wird können, wurde der Behörde bereits einige Tage vorher mitgeteilt. Eine Verschiebung des Schlussbesprechungstermins wurde von der Behörde abgelehnt. Die Festsetzung von Sicherheitszuschlägen ist nur unter stark restriktiven Voraussetzungen zulässig (zB: erwiesene Nichtvollständigkeit der steuerbemessungsgrundlagenrelevanten Aufschreibungen; derartig schwerwiegende formelle und materielle Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel, die das Ergebnis der Aufschreibungen nicht mehr als glaubwürdig erscheinen lassen; Nachweis, dass einzelne Teile des Buchungs- oder Aufzeichnungsstoffes nicht oder verkürzt in das Rechenwerk aufgenommen worden sind). Aus dem Prüfbericht geht weiters nicht hervor, welche betrieblichen Abläufe und sonstige für die Abgabenerhebung bedeutende Umstände durch die behauptete fehlende Mitwirkung noch unbeantwortet geblieben sind. Wir bitten um eine entsprechende Begründung.“ Die Anträge auf zusätzliche Bescheidbegründungen wurden vom Finanzamt Bregenz mittels Bescheiden vom 17.12.2010 als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 5.1.2011 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 7.2.2011. In den Berufungen vom 2.2.2011 betreffend Körperschaftsteuer 2006 bis 2008 sowie Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffend KESt 2006 bis 2008 brachte die c im Wesentlichen vor: „1. Geschäftsführerbezüge [Beschwerdeführer] lt TZ 2 des Prüfberichtes: An den Geschäftsführer wurden unter dem Titel "Geschäftsführerbezug" keine Zahlungen geleistet. Es wurden daher keine Betriebsausgaben für GF Bezüge angesetzt. Die Außenprüfung unterstellt fiktive monatliche Geschäftsführerbezüge von 1.500,00 €. Dies führt zu einer Kürzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit jährlich 18.000,00 €. […] Am 3.11.10 hat eine Besprechung zwischen der steuerlichen Vertretung und der Außenprüfung stattgefunden. Im Zuge dieser Besprechung wurde der Außenprüfung mitgeteilt, dass den KStR RZ 679 folgend keine rechtliche Grundlage für die Festsetzung von fiktiven Geschäftsführerbezügen besteht. Im Gegenteil lt KStR RZ 679 sind Nutzungseinlagen weder bei der Gesellschaft als fiktive Ausgaben noch beim Gesellschafter-Geschäftsführer als fiktive Einnahmen anzusetzen. Die Außenprüfung ist im abschließenden Prüfbericht auf dieses Vorbringen nicht nur nicht eingegangen, sondern hat das Vorbringen erst gar nicht erwähnt. Es ist weiters amtsbekannt, dass sich der Gesellschafter Geschäftsführer im Zeitraum 2006-2008 überwiegend im Ausland aufgehalten hat und somit die Geschäftsführung wenn überhaupt nur stark eingeschränkt ausführen konnte. Weiters ist amtsbekannt, dass in diesem Zeitraum die e GmbH die Geschäftsführung übernommen hat und entsprechende Geschäftsführungsvergütungen erhalten hat. Die Außenprüfung hat nicht begründet warum entgegen den KStR fiktive GF Bezüge ansetzbar sind. Weiters hat die Außenprüfung nicht begründet warum trotz des Auslandsaufenthalts des Gesellschafter-Geschäftsführers und trotz der Übernahme der Geschäftsführung durch eine andere Gesellschaft, die von der Behörde angesetzten GF Bezüge als angemessen anzusehen sind. Daher wurde am 7.12.10 ein Antrag auf Bescheidbegründung eingebracht. Dieser wurde als unbegründet abgewiesen. Wir beantragen daher, dass die von der Außenprüfung angesetzten fiktiven Geschäftsführerbezüge mit jeweils EUR 0,- angesetzt werden. An Stelle der fiktiven Geschäftsführerbezüge sind die tatsächlich ausbezahlten Beträge (übernommene Ausbildungskosten) anzusetzen (vgl Pkt 5 der Berufung). (Erhöhung Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit jährlich 18.000,00 €) 2. PKW Aufwand It TZ 4 des Prüfberichtes: Die Außenprüfung hat die PKW-Kosten im Schätzungswege mit EUR 8.500,- festgesetzt und die darüberhinausgehenden Kosten außerbilanziell hinzugerechnet (Jahr 2006: 19.661,96 €; Jahr 2007: 30.683,97 €; Jahr 2008: 27.790,13 €) und als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. […] Der Geschäftsführer hat sich im Zeitraum 2006-2008 überwiegend im Ausland aufgehalten. Die Geschäftsführung wurde daher von der e GmbH übernommen. Eine entsprechende Vereinbarung wurde der Finanzbehörde vorgelegt. Gemäß dieser Vereinbarung wurde als Entgelt für die Geschäftsführung die Übernahme von PKW Kosten vereinbart. Dem Prüfbericht ist nicht entnehmbar warum diese Vereinbarung nicht zu einer Änderung der Prüfungsfeststellungen geführt hat. Daher wurde am 7.12.10 ein Antrag auf Bescheidbegründung eingebracht. Dieser wurde als unbegründet abgewiesen. Bei den angesetzten PKW Kosten handelt es sich um die Vergütung der von der e GmbH übernommenen Geschäftsführung. Wir beantragen daher die Anerkennung der ausgewiesenen PKW Kosten als Betriebsausgaben und die Streichung der verdeckten Gewinnausschüttung. (Kürzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 19.661,96, EUR 30.683,97 und EUR 27.790,13) (Kürzung Kapitalertragsteuer um EUR 4.915,49, EUR 7.670,99 und EUR 6.947,53) 3. Telefonaufwand It TZ 6 des Prüfberichtes: Die Außenprüfung hat die geltend gemachten Kosten für die in der Schweiz angefallenen Mobiltelefonkosten nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Die Außenprüfung hat somit für das Jahr 2006 EUR 2.841,80, für das Jahr 2007 EUR 3.851,41 und für das Jahr 2008 EUR 2.327,03 den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Die Begründung der Außenprüfung lautet wie folgt: TZ 6 Telefonaufwand (It Prüfbericht vom 12.11.10): […] Der Außenprüfung wurde eine Bestätigung der Fa. H. Finanz AG, CH 8008 Zürich vorgelegt. Darin wird bestätigt, dass die geltend gemachten Mobiltelefonkosten Schweiz von der c verursacht und bezahlt worden sind. Der Außenprüfung wurde auch mitgeteilt, dass die entsprechenden Rechnungen über Posteinzahlungen bezahlt worden sind und die entsprechenden Einzahlungsbelege an den entsprechenden Rechnungen angeheftet sind. Der Außenprüfung wurde mitgeteilt, dass für die Anerkennung als Betriebsausgabe nicht maßgeblich ist, wer als Rechnungsempfänger aufscheint, sondern an wen die Leistungen erbracht worden sind und wer dafür bezahlt hat. Im Übrigen erscheint es einleuchtend, dass ein Unternehmen, das ausschließlich in der Schweiz tätig ist, auch über eine schweizerisches Mobiltelefon verfügt. Dem Prüfbericht ist nicht entnehmbar warum die vorgelegte Bestätigung und die erteilten Auskünfte nicht zu einer Änderung der vorläufigen Prüfungsfeststellungen geführt haben. Daher wurde am 7.12.10 ein Antrag auf Bescheidbegründung eingebracht. Dieser wurde als unbegründet abgewiesen. Wir beantragen daher die Anerkennung der genannten Telefonkosten als Betriebsausgaben. (Kürzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 2.841,80, EUR 3.851,41 und EUR 2.327,03) 4. Provisionen, Aufwand Projekte It TZ 7 des Prüfberichtes: Die Außenprüfung hat von dem im Jahr 2006 angesetzten Provisionsaufwand EUR 22.218,81 nicht als Betriebsausgabe anerkannt und außerbilanziell hinzugerechnet und als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. […] Der Berufung liegen die fehlenden Eingangsrechnungen bei (Firma Q. EUR 3.582,70, Fa. J. CHF 10.500,00 (bzw EUR 6.55221) und e GmbH EUR 12.000). Wir beantragen daher die Anerkennung des nicht anerkannten Provisionsaufwandes als Betriebsausgabe und die Streichung der verdeckten Gewinnausschüttung. (Kürzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 22.218,81) (Kürzung Kapitalertragsteuer um EUR 5.554,70) 5. Universitätsausbildung lt TZ 9 des Prüfberichtes: Die Kosten in Zusammenhang mit der Universitätsausbildung des Gesellschafter-Geschäftsführers wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Die Außenprüfung hat somit für das Jahr 2006 EUR 9.879,-, für das Jahr 2007 EUR 7.254,24 und für das Jahr 2008 EUR 7.729,11 den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. […] Der Gesellschafter-Geschäftsführer hat im Zeitraum 2006 - 2008 außer der Übernahme von Ausbildungskosten keine Geschäftsführervergütung erhalten. Der Außenprüfung wurde in der Besprechung vom 3.11.10 mitgeteilt, dass es sich bei der Übernahme der Ausbildungskosten durch die c um eine Geschäftsführervergütung handelt. Somit liegen Betriebsausgaben vor und keine vGA. Im Prüfbericht wurde auf dieses Vorbringen nicht eingegangen. Daher wurde am 7.12.10 ein Antrag auf Bescheidbegründung eingebracht. Dieser wurde als unbegründet abgewiesen. Der Außenprüfung folgend stehen dem Geschäftsführer für seine Leistungen Geschäftsführervergütungen zu. Da neben der Übernahme der Ausbildungskosten keine weiteren Zahlungen an den Geschäftsführer erfolgt sind, sind nur die übernommenen Ausbildungskosten als Geschäftsführervergütung anzusetzen. Wir beantragen daher die Anerkennung der übernommenen Ausbildungskosten (=Geschäftsführervergütung) als Betriebsausgaben und die Streichung der verdeckten Gewinnausschüttung. (Kürzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 9.879,-, EUR 7.254,24 und EUR 7.729,11) (Kürzung Kapitalertragsteuer um EUR 2.469,75, EUR 1.813,56 und EUR 1.932,28) 6. Schätzung gem. § 184 BAO lt TZ 10 des Prüfberichtes: Die Außenprüfung geht von einer Schätzungsbefugnis aus und rechnet den Einkünften aus Gewerbetrieb für das Jahr 2006 EUR 11.044,53, für das Jahr 2007 EUR 4.575,33 und für das Jahr 2008 EUR 5.672,13 hinzu. Gleichzeitig wird eine verdeckte Gewinnausschüttung in gleicher Höhe angesetzt. […] Unter TZ 1 des Prüfberichts werden die formellen und materiellen Aufzeichnungsmängel erläutert. Diese behaupteten "Mängel" wurden bereits großteils anlässlich der Besprechung des steuerlichen Vertreters mit der Außenprüfung vom 3.11.10 behandelt und sind nochmals wie folgt zu kommentieren: Die Buchhaltung 2006 wurde vorgelegt. Die Buchhaltung des Jahres 2009 ist noch nicht erstellt und kann daher nicht vorgelegt werden. Dass die Buchhaltung des Jahres 2009 noch nicht erstellt ist, erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen der BAO, hat jedoch für den Prüfungszeitraum 2006-2008 keine Bedeutung. Gemäß den Angaben des Geschäftsführers wurde beim Antrittsbesuchs durch die Finanzbehörde anlässlich der Firmengründung vereinbart, dass keine monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen abzugeben sind, da keine umsatzsteuerpflichtigen Leistungen erbracht werden. Daher wird auch keine laufende Buchhaltung (zwecks Berechnung der UVA) geführt. Im Betrieb des Berufungswerbers existiert keine Kassa. Somit kann auch kein Kassabuch geführt bzw vorgelegt werden. Es gibt keine gesetzliche Grundlage wonach eine Kassa zu führen ist. Im Übrigen sei darauf verwiesen, dass sämtliche Einnahmen unbar über Bankzahlungen erfolgen und die Anzahl der Einnahme sehr gering ist (Ausgangsrechnungen 2007: 12 Stück aufgeteilt auf 5 verschiedene Rechnungsempfänger; Ausgangsrechnungen 2008: 8 Stück aufgeteilt auf 2 verschiedene Rechnungsempfänger). Die massiven Barbewegungen sind bei näherer Betrachtung nicht im geringsten massiv. Die Barbewegungen beschränken sich nämlich auf schweizerische Telefonkosten, Tankrechnungen, Bewirtungen und Porti. Zu den Tankrechnungen und Bewirtungen existieren Buchungsbelege, die eine eindeutige Zuordnung zu den gebuchten Belegen ermöglichen. Von den 3 existierenden Leasingverträgen PKW wurden zumindest 2 Leasingverträge vorgelegt. Die Provisionsvereinbarung mit der Fa M. wurde vorgelegt (der Umsatzanteil der Fa M. beträgt rd 50%). Weiters wurde ein Mail der Fa P. Metallbau GmbH vorgelegt, wonach nur 2 Bauvorhaben mit der c realisiert wurden (Umsatzanteil der Fa P. Metallbau GmbH rd 10% in 2007 und 44% in 2008). Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Anzahl der Kunden sehr gering ist (5 Kunden in 2007 und 2 Kunden in 2008). Sofern die Behörde vermutet, dass Einnahmen verkürzt worden sind, wäre daher eine Überprüfung ohne größeren Aufwand möglich. Dass die Belegablage verbesserungsfähig ist, wird nicht bestritten. Belege zu Eingangsrechnungen die nicht auffindbar waren, hat die Behörde bereits aus den Betriebsausgaben ausgeschieden. Diese Belege können somit keinen Sicherheitszuschlag rechtfertigen. Die nicht fortlaufende Nummerierung der Ausgangsrechnungen ist unter Berücksichtigung der geringen Anzahl der Ausgangsrechnungen wohl nur als unwesentlicher Mangel einzustufen und kann ebenfalls keinen Sicherheitszuschlag rechtfertigen. Zumal die Behörde bei Zweifel über die vollständige Erfassung der Einnahmen die Möglichkeit hätte (angesichts der sehr geringen Anzahl an Kunden) ohne größeren Aufwand die Vollständigkeit der Ausgangsrechnungen zu überprüfen. Ob nun eine Kopie oder eine Original abgelegt ist, ist wohl von vernachlässigbarer Bedeutung. Die von der Außenprüfung behaupteten formellen und materiellen Mängel sind somit in dem behaupteten Umfang nicht gegeben. Es ist wird nicht bestritten, dass die Geschäftsführung nur sehr zögerlich die erforderlichen Auskünfte erteilt und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt hat. Letztlich wurden jedoch die vorhandenen Unterlagen vorgelegt und auch alle notwendigen Auskünfte erteilt. Dass der Geschäftsführer an der Schlussbesprechung (3.11.2010) auf Grund eines beruflichen Termins in Wien nicht teilnehmen wird können, wurde der Behörde bereits einige Tage vorher mitgeteilt. Eine Verschiebung des Schlussbesprechungstermins wurde von der Behörde abgelehnt. Es fand daher keine Schlussbesprechung statt, obwohl laut § 149 Abs 2 BAO auf die Abhaltung einer Schlussbesprechung nur mit Zustimmung des Steuerpflichtigen verzichtet werden kann. Die Festsetzung von Sicherheitszuschlägen ist nur unter stark restriktiven Voraussetzungen zulässig (zB: erwiesene Nichtvollständigkeit der steuerbemessungsgrundlagenrelevanten Aufschreibungen; derartig schwerwiegende formelle und materielle Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel, die das Ergebnis der Aufschreibungen nicht mehr als glaubwürdig erscheinen lassen; Nachweis, dass einzelne Teile des Buchungs- oder Aufzeichnungsstoffes nicht oder verkürzt in das Rechenwerk aufgenommen worden sind). Unseres Erachtens ist erwiesen, dass die von der Außenprüfung behaupteten formellen und materiellen Mängel in dem behaupteten Umfang nicht gegeben sind. Aus dem Prüfbericht geht nicht nachvollziehbar hervor, welche verbleibenden formellen und materiellen Mängel einerseits nachweislich auf die Verkürzung von Einnahmen schließen lassen und andererseits Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Buchführung rechtfertigen. Daher wurde am 7.12.10 ein Antrag auf Bescheidbegründung eingebracht. Dieser wurde als unbegründet abgewiesen.

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerhaftungVorteilsausgleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100460/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100460.2012
Stammnummer
101864
Gültig
03.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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