Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/1100460/2012
Geschäftsführerhaftung, Vorteilsausgleich
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100460/2012vom 03.09.2014Teil 3 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Der Aufwand für die PKW’s hat im Jahr 2006 12%, im Jahr 2007 43% und im Jahr 2008 33% des jeweiligenJahresumsatzes betragen.
Universitätsausbildung:
Die c hat in den Jahren 2007 und 2008 Studiengebühren für die universitäre Ausbildung des Geschäftsführers als Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Geschäftsführer hat in den Jahren 2007 und 2008 keinerlei Einkünfte erzielt. Insbesondere hat die GmbH den Geschäftsführer nicht entlohnt. Die von der GmbH getragenen Studiengebühren wurden beim Geschäftsführer steuerlich nicht erfasst.
Verlesen werden die E-Mails von H d und Wirtschaftstreuhänder Dalpiaz vom 01.09.2014.
Der Vertreter des Finanzamtes verweist auf den Prüfungsbericht des Finanzamtes betreffend die C. Projektentwicklungs GesmbH, auf den Vorhalt des Finanzamtes in der Haftungsfrage und auf den ausführlich begründeten angefochtenen Bescheid.
Sodann erläutert der Vertreter des Finanzamtes die einzelnen Berufungs- bzw. Beschwerdepunkte. Er erhebt keinen Einwand, wenn in der Haftungsfrage durch Ermessensentscheidung indirekt ein Vergütungsanspruch betreffend die NoVA anerkannt wird und insoweit die Haftungssumme um EUR 4.000 reduziert wird. Ansonsten verweist er auf den bereits ausführlich dargelegten Standpunkt des Finanzamtes.
Verlesen wird die Vorhaltsbeantwortung vom 21.12.2011 sowie die Niederschrift mit H d vom 27.04.2011.
Befragt zur Frage des Vorteilsausgleiches gibt Dr. Blenk an: Eine Leistung des bf für die Gesellschaft konnte von uns nicht festgestellt werden. Trotzdem wurde von uns die Überlassung des PKWs gleichsam als Naturallohn anerkannt. Gegen die darüberhinausgehende Ansetzung eines Lohnes für den Geschäftsführer hat sich der Berufungswerber bzw. die GesmbH gewandt. De facto war es so, dass jene Kosten, die eigentlich die Eltern des bf hätten tragen müssen, von der Gesellschaft rechtsgrundlos getragen worden sind.
Dr. Blenk führt abschließend aus: Ich beantrage das Rechtsmittel im Sinne meines Vortrages abweisend bzw. teilweise stattgebend zur erledigen. Meiner Auffassung nach müsste das Verfahren betreffend Kapitalertragsteuer eingestellt werden. Sollte aber der Senat die Auffassung vertreten, dass auch dem Beschwerdeführer letztlich eine Entscheidung zuzugehen hat, so habe ich dagegen keine Einwendungen dagegen.“
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 323 Abs 38 BAO sind die am 31.12.2013 bei dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde II. Instanz anhängigen Berufungen und Devolutionsanträge vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Die gegenständliche Berufung ist daher als eine Beschwerde zu behandeln.
Das BFG hat folgenden haftungsrechtlich relevanten Sachverhalt festgestellt:
Der Beschwerdeführer war Student. Er hat im Streitzeitraum großteils im Ausland studiert. Die Geschäfte wurden vor Ort von seiner Mutter bzw der e GmbH bzw seinem Vater geführt. Der Beschwerdeführer war nur auf dem Papier Geschäftsführer. Die GmbH führte keine laufenden Aufzeichnungen, insbesondere keine laufende Buchhaltung. (Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes). Er hat keinerlei Tätigkeit für die c entfaltet. Er hat auch keinerlei Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der Defacto-Geschäftsführer gesetzt.
Dieser Sachverhalt geht aus dem Beschwerdevorbringen hervor und ist unstrittig.
Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen haben nach § 80 BAO alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.
Die Haftung nach § 9 ist eine Ausfallshaftung (zB VwGH 24.2.2004, 99/14/0278; 19.9.2007, 2007/13/0003; 8.7.2009, 2009/15/0013; 28.4.2011, 2011/16/0082).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (zB VwGH 31.3.2004, 2003/13/0153; 19.9.2007, 2007/13/0003; 17.12.2009, 2009/16/0092). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären (vgl zB VwGH 22.10.2002, 2000/14/0083; 26.5.2004, 99/14/0218; 8.7.2009, 2009/15/0013).
Uneinbringlichkeit liegt etwa vor bei Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens nach § 71b IO (vgl zur Abweisung des Konkursantrages mangels Deckung der Kosten zB VwGH 24.10.2000, 95/14/0090; 30.4.2003, 2001/16/0252; 31.3.2004, 2003/13/0153).
Da im gegenständlichen Fall die c wegen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens nach § 71b IO von Amts wegen aus dem Firmenbuch gelöscht wurde, liegt eine Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Primärschuldnerin vor.
Für die Haftung nach § 9 ist nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung (zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 2.7.2002, 96/14/0076).
Zu den abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters gehört es insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben entrichtet werden (vgl § 80 Abs 2).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (zB VwGH 31.10.2000, 95/15/0137; 23.11.2004, 2001/15/0108; 25.11.2009, 2007/15/0277).
Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (vgl zB VwGH 16.9.2003, 2000/14/0106; 17.12.2003, 2000/13/0220; 24.2.2004, 99/14/0278; 15.12.2004, 2004/13/0146); maßgebend ist daher der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird (VwGH 25.1.1999, 94/17/0229; 23.1.2003, 2001/16/0291).
Verfügt der Vertretene über (wenn auch nicht ausreichende) Mittel, so darf der Vertreter bei der Entrichtung von Schulden, Abgabenschulden nicht schlechter behandeln als die übrigen Schulden (zB VwGH 17.10.2001, 2000/16/0575; 3.9.2008, 2003/14/0094; 15.12.2009, 2005/13/0040) (Gleichbehandlungsgrundsatz).
Ausnahmen vom Gleichbehandlungsgrundsatz gelten für Abfuhrabgaben, insbesondere für Lohnsteuer (zB VwGH 21.1.2004, 2002/13/0218; 15.12.2004, 2004/13/0146; 3.9.2008, 2006/13/0121; 5.4.2011, 2009/16/0106). Nach § 78 Abs 3 EStG 1988 hat nämlich der Arbeitgeber, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung geOrtden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten. Eine solche Ausnahme besteht auch für die Kapitalertragsteuer (VwGH 16.2.2000, 95/15/0046; 27.8.2008, 2006/15/0010) sowie für Beträge nach § 99 EStG 1988 (VereinsRL 2001, Rz 813).
Der Beschwerdeführer hat trotz Vorhalts nicht dargetan, dass er bzw die von ihm der Form nach geführte Gesellschaft zum Zeitpunkt zu dem die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären, über keine ausreichenden Mittel zu Begleichung der Abgabenschulden gehabt hat. Da die Gesellschaft verdeckte Ausschüttungen getätigt hat und unter anderem auch Löhne an die Eltern des Beschwerdeführers bezahlt, nicht aber die Abgaben entrichte wurden, liegt eine Ungleichbehandlung und somit eine Pflichtverletzung des Geschäftsführers vor.
Bei Betrauung Dritter (zB Angestellter) mit den abgabenrechtlichen Pflichten besteht die Haftung vor allem bei Verletzung von Auswahl- und Überwachungspflichten (VwGH 19.11.1998, 98/15/0159; 31.1.2001, 95/13/0261; 16.9.2003, 2000/14/0106). Der Vertreter hat das Personal in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, dass ihm die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten, insbesondere die Verletzung abgabenrechtlicher Zahlungspflichten verborgen bleiben (VwGH 26.6.2000, 95/17/0612; 16.9.2003, 2000/14/0106; 28.11.2007, 2007/15/0164).
Durch sein nachfolgend zitiertes Vorbringen in der Vorhaltsbeantwortung vom 21.12.2011:
„Im Übrigen wären durch die weiter laufenden Consultingaufträge an mich die Steuerverbindlichkeiten in Raten bezahlbar gewesen. Nur bei einem dermaßen destruktiven Verhalten seitens der Finanzbehörde hat man als Consultingfirma eben sofort die Möglichkeit, das Geschäft entsprechend zu verlagern. Man kann einem Geschäftsführer nicht zumuten, neue Geschäfte über eine GmbH laufen zu lassen gegen die Konkursantrag gestellt wurde, eben aus den Gründen der Gleichbehandlung aller“
hat der Beschwerdeführer klar dargetan, dass er nicht gewillt war, die von seiner GmbH geschuldeten Steuern zu entrichten. Er hat daher klar gegen seine Pflichten als Geschäftsführer, nämlich für die Entrichtung der geschuldeten Steuern zu sorgen, verstoßen.
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert (auch leichte Fahrlässigkeit, zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, 91/13/0038; 31.10.2000, 95/15/0137). Unkenntnis vermag den Vertreter nicht zu exkulpieren (zB VwGH 10.10.1996, 94/15/0122; 25.2.2010, 2009/16/0246, AW 2009/16/0041).
Durch die Übernahme der Geschäftsführung, obwohl der Beschwerdeführer wusste, dass er auf Grund seiner Auslandsaufenthalte gar nicht in der Lage ist, die Aufgaben eines Geschäftsführers wahrzunehmen, hat er schuldhaft gehandelt, weil ihm bewusst sein musste, dass er der gesetzlichen Sorgfaltspflicht des § 25 Abs 1 GmbHG nicht entsprechen kann (VwGH 25.11.1980, 1383/80).
Da der Beschwerdeführer sich dauernd im Ausland aufgehalten hat und die Geschäftsführung zur Gänze seinen Eltern überlassen hat, wäre es seine Aufgabe gewesen, dafür zu sorgen, dass diese sämtliche Steuern entrichten. Auf Grund der nur sehr wenigen Umsätze der Primärschuldnerin wäre es dem Beschwerdeführer ein Leichtes gewesen, zu erkennen, dass die Abgabenforderungen für die er vom Finanzamt zur Haftung herangezogen wurde, zu Recht bestehen, zumal er internationale Betriebswirtschaftslehre studiert hat und daher über die notwendigen steuerrechtlichen Kenntnisse verfügt hat. Wenn er nicht über die notwendigen steuerrechtlichen Kenntnisse verfügt hätte, wäre es an ihm gelegen gewesen, die Übernahme der Geschäftsführung abzulehnen.
Der Beschwerdeführer hat daher schuldhaft gehandelt.
Durch die verdeckten Ausschüttungen ist erwiesen, dass zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld genügend Geld vorhanden war und die Abgabenschulden zu begleichen. Dadurch, dass der Beschwerdeführer keinerlei Tätigkeit – zu der er gesetzlich verpflichtet gewesen wäre – für die GmbH entfaltet hat und er nach Durchführung der Betriebsprüfung die Tätigkeit der GmbH verlagert hat, ist sein Unterlassen für die Uneinbringlichkeit kausal.
Es sind daher sämtliche Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme gegeben.
Die Heranziehung zur Haftung ist eine Ermessensentscheidung, die im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses des Beschwerdeführers beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Unter dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" ist das "öffentliche Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu verstehen.
Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt vor allem darin, dass nur durch diese Maßnahme überhaupt eine zumindest teilweise Einbringlichkeit der betreffenden Abgaben gegeben ist, und nur so dem öffentlichen Interesse an der Abgabenerhebung nachgekommen werden kann. Da im gesamten Verfahren nicht dargetan wurde, dass die Geltendmachung der Haftung unbillig wäre, war daher in Ausübung des freien Ermessens dem öffentlichen Interesse an der Einbringung der Abgaben gegenüber dem Interesse des Beschwerdeführers nicht zur Haftung herangezogen zu werden, grundsätzlich der Vorzug zu geben.
Nach Auffassung des Senates wäre es allerdings unbillig, den Beschwerdeführer für Abgabenschulden in Anspruch zu nehmen, hinsichtlich derer ein Vergütungsanspruch besteht, der lediglich aus formellen Gründen nicht realisiert werden konnte. Die Haftung für die NoVA-Schuld wird daher von 5.200,00 € um 4.000,00 € auf 1.200,00 € eingeschränkt.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Wenn ein zur Haftung Herangezogener sowohl gegen die Geltendmachung der Haftung als auch gemäß § 248 BAO gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch beruft, hat die Berufungsbehörde zunächst nur über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu entscheiden, weil sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation zur Berufung gegen den Abgabenanspruch überhaupt besteht. Einwendungen gegen die Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sind in einem gemäß § 248 BAO durchzuführenden Abgabenverfahren und nicht im Haftungsverfahren geltend zu machen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2011, Zl. 2011/16/0085, und vom 27. Jänner 2011, Zl. 2010/16/0258).
Da die Haftungsinanspruchnahme zu Recht erfolgte, ist der Beschwerdeführer auch gegen die Abgabenbescheide, für die der Beschwerdeführer zur Haftung herangezogen wurde, beschwerdelegitimiert.
Der Sachverhalt aus abgabenrechtlicher Sicht stellt sich folgendermaßen dar:
Geschäftsgegenstand der c ist die Vermittlung von Fensterbauaufträgen. Auftraggeber sind hierbei durchgängig Schweizer Firmen. Die Ausführung der Aufträge wiederum wird durchgängig von deutschen Fensterbaufirmen übernommen.
Von diesen Fensterbaufirmen erhält die c Provisionen (idR 3% - 5% der Auftragssumme). Um die Aufträge zu erhalten, nimmt die Firma c im eigenen Namen an Ausschreibungen teil. Hiezu bedient sie sich primär des Internet-Ausschreibungsportals „O“ (O AG, St. Gallen, CH).
Alleingesellschafter und Geschäftsführer der c laut Firmenbuch war [der Beschwerdeführer]. Mit dem Geschäftsführer wurde telefonisch ein Termin für den Prüfungsbeginn an der Adresse des Firmensitzes vereinbart. Zu Prüfungsbeginn war [der Beschwerdeführer] nicht vor Ort anwesend. Zugegen war zunächst die Mutter des Geschäftsführers, später hinzukommend der Vater des Geschäftsführers. Beim Firmensitz handelte es sich augenscheinlich um die angemietete Privatwohnung der Familie (150 m2 zzgl Dachterrasse, ein Arbeitszimmer ca. 12 m2). Laut Zentralem Melderegister (ZMR) haben [der Beschwerdeführer] und [seine Mutter] ihren Wohnsitz an dieser Adresse gemeldet; keinen Wohnsitz in Österreich angemeldet hat hingegen [der Vater des Beschwerdeführers]. Die Abwesenheit des Geschäftsführers wurde von [seiner Mutter] damit begründet, dass dieser zur Arbeit habe gehen müssen (Anm.: [Arbeitgeber des Beschwerdeführers]).
Zu Beginn der Außenprüfung wurde dem Prüfer eine Belegsammlung 2006 - 2008 (ER, AR ohne durchgängige Ordnungsstruktur/Belegnummerierung, Bankkontoauszüge Hypo Euro; Hypo CHF nur 2006) übergeben.
Die Ausfolgung der Belege betreffend den Nachschauzeitraum 1-12/2009 wurde verweigert. Steuerliche Aufzeichnungen hierüber gäbe es noch keine. Es wurden schließlich [vom Vater des Beschwerdeführers] Kopien von vier Ausgangsrechnungen 2009 angefertigt und dem Prüfer mit dem Hinweis übergeben, dies seien alle Ausgangsrechnungen 2009 und auch alles was er betreffend den Zeitraum 2009 an Belegen herausgebe.
Es wurde keine laufende Buchhaltung geführt.
Mietaufwand:
Die c hat die Kosten für den Umzug der Mutter des Geschäftsführers von Deutschland nach Österreich sowie 70% der Mieten für Wohnungen des Geschäftsführers und seiner Mutter als Betriebsausgaben geltend gemacht. Sowohl der Geschäftsführer der GmbH als auch die die Geschäfte tatsächlich führende Mutter des Geschäftsführers erhielten keinen Lohn. Allerdings hat die GmbH von der e GmbH zwei PKW’s um 15.840,00 € gemietet, die die GmbH der Mutter und dem Vater des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellt hat. Zudem hat die GmbH im Jahr 2006 16.000,00 € an „Provisionen“ an die e GmbH bezahlt. Die Übernahme der Mieten und der Umsiedlungskosten wurden weder beim Geschäftsführer noch bei dessen Mutter steuerlich erfasst. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben noch jeweils eigene Unternehmen geführt.
Normverbrauchsabgabe:
Die c hat einen PKW Nissan 350 Z von einem deutschen Autohaus geleast. Die Erstzulassung erfolgte am 27.8.2007. Die daraus resultierenden Aufwendungen wurden von der GmbH als Betriebsausgaben geltend gemacht. Ein Nachweis eines dauernden Standortes im Ausland wurde nicht erbracht. Das Finanzamt hat daher der GmbH Normverbrauchsabgabe in Höhe von 5.200,00 € vorgeschrieben.
Dieser PKW wurde im August 2009 dem Leasinggeber zurückgegeben. Die GmbH beantragte am 7.8.2012 die Rückerstattung der NoVA in Höhe von 4.000,00 €. Dieser Rückerstattungsantrag wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Bescheid vom 29. Oktober 2012 als unzulässig zurückgewiesen. In der mündlichen Senatsverhandlung räumte der Vertreter des Finanzamtes ein, dass die materiellrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für eine Vergütung gegeben wären.
Dieser PKW wurde von der c dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.
Der Aufwand für die drei PKW hat im Jahr 2006 12%, im Jahr 2007 43% und im Jahr 2008 33% des jeweiligen Jahresumsatzes betragen.
Universitätsausbildung:
Die c hat in den Jahren 2007 und 2008 Studiengebühren für die universitäre Ausbildung des Geschäftsführers als Betriebsausgaben geltend gemacht. Der Geschäftsführer hat in den Jahren 2007 und 2008 keinerlei Einkünfte erzielt. Insbesondere hat die GmbH den Geschäftsführer nicht entlohnt. Die von der GmbH getragenen Studiengebühren wurden beim Geschäftsführer steuerlich nicht erfasst. Der von der GmbH dem Geschäftsführer zur Verfügung gestellte PKW wurde beim Geschäftsführer steuerlich nicht erfasst.
Dieser Sachverhalt wird vom BFG rechtlich folgendermaßen beurteilt:
Ein Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vermögensvorteil, den eine Körperschaft ihrem Anteilsinhaber einräumt, ein vom Anteilsinhaber der Körperschaft gewährter Vorteil - kompensatorisch - gegenübersteht (KStR 2001 Rz 792; VwGH 16.5.2007, 2005/14/0005; 19.9.2007, 2006/13/0106; 17.10.2007, 2006/13/0069; Kirchmayr in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 88).
Bei einem Vorteilsausgleich wird demnach die überhöhte Vermögenszuwendung der Körperschaft durch eine gleichwertige Zuwendung des Anteilsinhabers ausgeglichen (KStR 2001 Rz 793). Eine verdeckte Ausschüttung ist bei Vorliegen eines steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleichs ausgeschlossen (KStR 2001 Rz 792).
Wird ein Vorteilsausgleich nicht anerkannt, sind die wechselseitigen Vermögenszuwendungen societatis causa isoliert zu beurteilen: idR liegt eine verdeckte Ausschüttung und eine verdeckte Einlage vor. Verdeckte Ausschüttung und verdeckte Einlage können für die Körperschaft gegebenenfalls kompensierende körperschaftsteuerliche Wirkungen haben. Eine besondere praktische Bedeutung kommt dem Vorteilsausgleich zu, wenn die einlagenseitige Leistung - isoliert - als Nutzungseinlage zu qualizieren ist, die - nach Maßgabe der Verwaltungspraxis - steuerlich nicht relevant ist (ausführlich Tz 102 ff; Kirchmayr in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 89).
b) Voraussetzungen für einen Vorteilsausgleich
Leistungsbeziehungen zwischen Körperschaft und Anteilsinhaber sind grundsätzlich auf Basis einer Einzelbetrachtung zu beurteilen (KStR 2001 Rz 793; Renner in Q/R/S/S, § 8 Tz 188); es kann somit durch eine bestimmte Leistungsbeziehung eine verdeckte Ausschüttung, durch eine andere eine verdeckte Einlage vorliegen. Der Vorteilsausgleich ermöglicht - ausnahmsweise - eine kompensatorische Betrachtung iZm verdeckten Ausschüttungen und Einlagen. Ein Vorteilsausgleich wird nach der Rspr des VwGH nicht schon dann angenommen, wenn den Vorteilen des Gesellschafters aufrechenbare Vorteile der Gesellschaft gegenüberstehen, sondern darüber hinaus ist eine enge Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb derer ein Vorteilsausgleich erfolgen soll, erforderlich. Die Vorteile von Körperschaft und Anteilsinhaber (Leistungen und Gegenleistungen) müssen in einem eindeutigen Zusammenhang stehen. Weiters (also zusätzlich) muss eine ausdrückliche (eindeutige) wechselseitige Vereinbarung über den Vorteilausgleich gegeben sein, die bereits im Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegt (VwGH 6.2.1990, 89/14/0034; 22.3.1991, 90/13/0252, 0253; 3.7.1991, 90/14/0221; 28.11.2001, 96/13/0077; 16.5.2007, 2005/14/0005; KStR 2001 Rz 794; Renner in Q/R/S/S, § 8 Tz 187/1; Ressler/Stürzlinger in L/S/S, § 8 Tz 137; Kirchmayr in Leitner, Handbuch verdeckte Gewinnausschüttung, 89). Nach Rz 794 KStR 2001 kann das Erfordernis der nach außen ausreichend zum Ausdruck kommenden, klaren und eindeutigen Vereinbarung des Vorteilsausgleiches auch nicht durch jahrelang praktizierte konkludente Handlungen ersetzt werden (KStR 2001 Rz 794; UFS 14.3.2005, RV 2154-L/02; VwGH 13.10.1999, 96/13/0113).
Im gegenständlichen Fall gibt es keine nach außen in Erscheinung getretene, klare und eindeutige Vereinbarung eines Vorteilsausgleichs.
Hinsichtlich der Mietaufwendungen kommt noch hinzu, dass für die der Mutter des Beschwerdeführers zur Verfügung gestellte Wohnung weder Lohnabgaben noch Sozialversicherungsbeiträge entrichtet wurden. Zudem wurden die Geschäfte der c nicht nur von der Mutter des Beschwerdeführers und der ihr zuzurechnenen e GmbH, sondern auch noch vom Vater des Beschwerdeführers geführt, der auch einen PKW benutzt hat, für den die c die Kosten getragen hat. Da sowohl die Mutter als auch der Vater des Beschwerdeführers auch noch eigene Unternehmen geführt haben, da weiters für die c keine steuerlichen Aufzeichnungen und keine laufende Buchhaltung geführt wurden und da schließlich die Anzahl der Umsätze sehr gering war – im Jahr 2009 gab es nur vier Ausgangsrechnungen – war der Zeitaufwand für die Defacto-Geschäftsführung nur sehr gering. Zudem wussten die Defacto-Geschäftsführer offensichtlich nicht, dass die GmbH buchführungspflichtig ist. Andernfalls hätte der Vater des Beschwerdeführers nicht behauptet, dass keine Buchführungspflicht vorliege. Auf Grund der niedrigen Qualifikation der Defacto-Geschäftsführer, der tatsächlich überaus schlampigen Geschäftsführung und des damit verbundenen offensichtlich nur sehr geringen Zeitaufwandes ist die Anerkennung des Kfz-Aufwandes für die „schwarz“ angestellten Defacto-Geschäftsführer mit der Zurverfügungstellung jeweils eines PKW’s mehr als nur ausreichend abgegolten. Ein weitergehender Ausgleich ist nicht fremdüblich.
Hinsichtlich der Kosten für die Universitätsausbildung des Geschäftsführers ist folgendes auszuführen: Der Geschäftsführer war auf Grund seiner Studien im Ausland gar nicht in der Lage, die Geschäfte zu führen. Offensichtlich hat er auch die Defacto-Geschäftsführer überhaupt nicht überwacht, da es ihm als Studenten der internationalen Betriebswirtschaft bekannt sein hätte müssen, dass eine GmbH buchführungspflichtig ist, dass auch Sachbezüge von Angestellten Lohnabgaben- und Sozialversicherungsbeitragspflichtig sind. Da der Geschäftsführer nur auf dem Papier Geschäftsführer war, die Geschäfte tatsächlich aber von seinen Eltern geführt wurden, der Geschäftsführer im Zuge der Betriebsprüfung niemals in Erscheinung getreten ist und lieber seiner nichtselbständigen Tätigkeit im Angestelltenverhältnis mit einer Bank nachgegangen ist und zumindest der Vater des Geschäftsführers der Meinung war, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht zur Haftung für Schulden der GmbH herangezogen werden könne (arg. Vorhaltsbeantwortung vom 21.12.2011 „Wieso gibt es GmbH’s in Österreich?“ als Antwort auf den Vorhalt im Haftungsverfahren vom 3.11.2011), ist es offensichtlich, dass der Geschäftsführer nur deswegen zum Geschäftsführer bestellt wurde, um die Ausbildungskosten des Geschäftsführers steuerlich absetzen zu können und um ihm allenfalls einen Studienplatz zu gewähren, was auch im alleinigen, persönlichen Interesse des Beschwerdeführers lag. Da der Geschäftsführer aber keinerlei Tätigkeit für die c entfaltet hat, steht im auch keine Geschäftsführervergütung zu. Der Ansatz eines PKW als Entlohnung für die „Geschäftsführung“ des Beschwerdeführers ist mehr als ausreichend. Zudem wurden die Ausbildungskosten beim Geschäftsführer weder steuerlich noch sozialversicherungsrechtlich erfasst. Die Ausbildungskosten sind daher als verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten. Auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom 29.4.2011 betreffend Körperschaftsteuer 2006 bis 2008 wird verwiesen.
Zulässigkeit einer Revision
Eine Revision ist nicht zulässig, da zu sämtlichen in dem Fall auftauchenden Rechtsfragen einhellige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.
Feldkirch, am 3. September 2014
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/1100460/2012
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100460.2012
- Stammnummer
- 101864
- Gültig
- 03.09.2014 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF