RIS AI

Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/1100460/2012

Geschäftsführerhaftung, Vorteilsausgleich

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/1100460/2012vom 03.09.2014Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Aus dem Prüfbericht geht weiters nicht hervor, welche betrieblichen Abläufe und sonstige für die Abgabenerhebung bedeutende Umstände durch die behauptete fehlende Mitwirkung noch unbeantwortet geblieben sind. Daher wurde am 7.12.10 ein Antrag auf Bescheidbegründung eingebracht. Dieser wurde als unbegründet abgewiesen. Aus der Sicht des Berufungswerbers verbleiben keine unbeantworteten Fragen. Da die Voraussetzungen für eine Schätzung gem. § 184 BAO nicht vorliegen, beantragen wir die ersatzlose Streichung der Schätzung. (Kürzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 11.044,53, EUR 4.575,33 und EUR 5.672,13). (Kürzung Kapitalertragsteuer um EUR 2.761,13, EUR 1.143,83 und EUR 1.418,03). Für den Fall der unmittelbaren Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat beantragen wir die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.“ In der Berufung vom 2.2.2011 betreffend Haftungsbescheide hinsichtlich KESt für die Jahre 2006 bis 2008 brachte der des Weiteren vor: „Mit den oben angeführten Haftungsbescheiden wurde die Kapitalertragsteuer der Jahre 2006, 2007 und 2008 mit EUR 20.102,94, EUR 13.320,79 und EUR 12.737,84 festgesetzt. Die oben angeführten Bescheide verweisen in der Bescheidbegründung auf den Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 12.11.2010. Es wurde ein Antrag auf Bescheidbegründung (Schreiben vom 7.12.10) eingebracht, der mit Bescheid vom 17.12.10 (zugestellt am 4.1.11) als unbegründet abgewiesen wurde. In der Folge wurde ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsfrist eingebracht (Schreiben vom 5.1.2011). Gegen die im Betreff angeführten Bescheide erheben wir im Auftrag des Klienten innerhalb der Berufungsfrist das Rechtsmittel der Berufung und begründen dies wie folgt: Die Begründung ist der Berufung vom 28.1.11 gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2006 – 2008 zu entnehmen. Die Kapitalertragsteuer reduziert sich gemäß der vorliegenden Berufung wie folgt: | | 2006 | 2007 | 2008 | Kapitalertragsteuer It Außenprüfung | 20.102,94 | 13.320,79 | 12.737,84 | Ansatz PKW Kosten (Pkt 2) | -4.915,49 | -7.670,99 | -6.947,53 | Ansatz Provisionen (Pkt 4) | -5.554,70 | | | Ansatz GF Bezug (Pkt 5) | -2.469,75 | -1.813,56 | -1.932,28 | Wegfall Schätzung (Pkt 6) | -2.761,13 | -1.143,83 | -1.418,03 | Kapitalertragsteuer It Berufung | 4.401,87 | 2.692,41 | 2.440,00 Am 2.3.2011 wurde die amtswegige Löschung der c in das Firmenbuch eingetragen. Mit Vorladung vom 3.3.2011 hat das Finanzamt den Beschwerdeführer als Auskunftsperson im Verfahren der c vorgeladen. In einer Eingabe vom 18.3.2011 brachte der steuerliche Vertreter der c im Wesentlichen vor: „In meinem Mail vom 10.3.2011 habe ich Ihnen mitgeteilt, dass der Geschäftsführer der c aus gesundheitlichen Gründen leider nicht als Auskunftsperson zur Verfügung steht. Der GF ist im Jahr 2009 schwer erkrankt und muss sich nach wie vor umfangreicher Nachbehandlungen und Untersuchungen unterziehen, sodass er häufig tageweise im Krankenstand ist und seinem Arbeitgeber nur eingeschränkt zur Verfügung steht. Er ist derzeit noch immer lediglich zu 50% als berufsfähig eingestuft. Zudem hat sich der Geschäftsführer im Prüfungszeitraum 2006 - 2008 auf Grund seines Studiums in Spanien und England überwiegend im Ausland aufgehalten. Die Geschäftsführung wurde in diesem Zeitraum zu wesentlichen Teilen von seinem Vater vollzogen, sodass dieser für die Abklärung offener Fragen als die kompetente Auskunftsperson zu sehen ist. Daher hat der GF angeboten, dass an seiner Statt sein Vater befragt werden kann. Auf eine Befragung des Vaters haben Sie jedoch vorläufig leider verzichtet (ihr Mail vom 13.3.11). Der GF sieht sich also aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage als Auskunftsperson zu erscheinen. Ihre Feststellung, dass sich der GF lediglich nicht befragen lassen will (ihr Mail vom 11.3.11), ist nicht zutreffend. Anbei erhalten Sie folgende Unterlagen: Leasingverträge: Leasingvertrag Nissan vom 11.5.06 (2 Seiten) Leasing Bestätigung VW Touareg vom 20.6.05 (2 Seiten) Leasing Bestätigung VW Tourareg vom 24.6.08 (2 Seiten) Originalrechnung Firma Q.: Eine Originalrechnung liegt der c nicht vor. Die Rechnung wurde von R. S. unterschrieben. R. S. ist gerne bereit nähere Auskünfte zu dieser Rechnung zu geben. R. S. ist unter der Telnr […] erreichbar. Geschäftsunterlagen, Korrespondenz zu Rechnungen Firma Q., Fa. J., e GmbH: Anbei erhalten Sie Erläuterungen des GF zu diesen 3 Rechnungen (Mail vom 18.3.11, 1 Seite) Weiters anbei: Werkvertrag der Fa T. vom 6.12.06 (1 Seite) Ausschreibung und Angebot Nr XX der Fa T. (1 Seite) Werkvertrag Projekt U. aus 2006 (1 Seite) Beweisantrag: Die Betriebsprüfung hat festgestellt, dass keine Bereitschaft zu Erhellung betrieblicher Abläufe und sonstiger für die Abgabenerhebung bedeutsamer Umstände gegeben sei. In der Berufung vom 2.2.2011, Punkt 6, ist festgehalten, dass aus dem BP Bericht nicht ersichtlich ist, welche betrieblichen Abläufe ungeklärt sind und dass ein entsprechender Antrag auf Bescheidbegründung als unbegründet abgewiesen wurde. In ihrem Mail vom 11.3.2011 kündigen Sie an auf Grund der Aktenlage zu entscheiden. Da die Aktenlage scheinbar unvollständig ist, wären unser Erachtens noch entsprechende Erhebungen durchzuführen. Wie eingangs erwähnt war der Vater des GF im Prüfungszeitraum mit der Geschäftsführung betraut und ist somit über die Geschäftsgebarung und betrieblichen Abläufe bestens vertraut. Wir beantragen daher die Einvernahme des [Vaters des Beschwerdeführers] (Zustelladresse: […].“ Über die Einvernahme des Vaters des Beschwerdeführers am 27.4.2011 hat das Finanzamt Bregenz folgendes in einer Niederschrift festgehalten: „F: Tätigkeit des Beschwerdeführers als Geschäftsführer der c A: Mein Sohn hat die c gegründet. Er hat zu dieser Zeit In Freiburg internat. Betriebswirtschaft studiert und wollte dann Cambridge, UK. Die wollten aber auch Praxis von ihren Studenten, weshalb er die c gegründet hat. Seine erste Dissertation hat er über internat. Immobilienhandel geschrieben. Meine Erfahrung als internationaler Handelsvertreter habe ich ihm dabei weitergegeben. Wegen seiner örtlichen Abwesenheit habe ich seine Termine wahrgenommen. Das StamC.apital (€ 35.000) für die GmbH habe ich ihm vorgeschossen. F: Ihre Tätigkeit für die c A: Ich hab de facto die Geschäfte gemacht. Ich habe ihm mit meinem Support ermöglicht, dass er die GmbH führen konnte. Es gibt einen Vertrag der Firma meiner Frau (e GmbH) und der c. Es gibt eine Familie, die aus meinem Sohn, meiner Frau und mir besteht. Ich bin kein Jurist. Einen formellen Vertrag zwischen mir und der c hat es nicht gegeben. Ich hatte keine Bankvollmacht über die Konten der GmbH. Die Zahlungen liefen über onlinebanking, es gab jeweils eine einzelne Vollmacht für notwendige Barabhebungen. Meine Reisekosten und meine Autokosten sind über die c gelaufen. Auch sind Vorkosten (im Rahmen eines Kredites) über die e GmbH gelaufen. Ich habe kein Einkommen von der c bezogen, das in Österreich steuerpflichtig wäre, da ich keinen Wohnsitz in Österreich habe. Ich habe meinen Wohnsitz in München, […]. Mein Sohn hat in b einen Wohnsitz, meine Frau hat in b einen Zweitwohnsitz, nicht jedoch ich. F: drei Autos A: Ein Auto (Nissan FN-Nummer) wurde von meinem Sohn (Geschäftsführer) gefahren, die beiden anderen von meiner Gattin und mir, was ausdrücklich laut "Vertrag" als Kosten für den "support" vereinbart war. Meine Gattin E. hat den Schriftverkehr geführt, Post und email-Betreuung. Sie hat in D eine Galerie. F: Rechnung 19.12.2005 A: Der Herr S. hat mir telefonisch bestätigt, dass er das Geld bekommen hat. Ich gehe davon aus, dass er zeugenschaftlich aussagen würde. Die Provision lief ursprünglich auf die e GmbH, wurde dann auf die c umgeschrieben. Es stimmt, dass die Rechnung ursprünglich auf Euro lautete (S. sitzt in Deutschland), es hat aber ein Schweizer Geschäft betroffen, weshalb ich nur bereit war, in CHF zu bezahlen, was S. bestätigt hat. Die Barzahlung war Wunsch von Herrn S.. Die aktuelle Adresse von S. wird noch mitgeteilt.“ Mit Berufungsvorentscheidungen vom 29.4.2011 hat das Finanzamt Bregenz den Berufungen der c betreffend Körperschaftsteuer 2006 bis 2008 teilweise stattgegeben. In den Begründungen führte das Finanzamt im Wesentlichen aus: „1. Geschäftsführerbezüge: Diesbezüglich wird der Berufung stattgegeben. Die österreichische Verwaltungspraxis lehnt die Ansetzung von steuerlichen Werten für Nutzungseinlagen ab. Derartige Einlagen sind auf Ebene der Körperschaft weder bilanziell als Aktivum anzusetzen noch als (fiktive) Betriebsausgaben in Höhe der ersparten Aufwendungen zu berücksichtigen. 2. PKW-Aufwand: Der Berufung wird in diesem Punkt stattgegeben, insbesondere die Kostenübernahme der Berufungswerberin für die zwei Autos der e GmbH anerkannt. Lediglich für den Pkw Nissan 350XZ (amtliches Kennzeichen FN-XXXX2) war die sogenannte "Luxustangente" für die Leasingkosten außerbücherlich zuzurechnen (Neuwert: € 45.000; Luxustangente 11,11%, das sind für 2007 € 777,70 und für 2008 € 767,24). 3. Telefonkosten: Der Berufung wird hinsichtlich dieses Punktes stattgegeben. 4. Provisionen: Im Rahmen der Berufung wurden die fehlenden drei Rechnungen vorgelegt. Wiewohl insbesondere hinsichtlich der Rechnung der Firma "Q." (Y. S.) erhebliche Bedenken bestehen (Überkleben der Adresse des Rechnungsempfängers, Durchstreichen der Euro- Beträge und ersetzen in SFR-Beträge ohne 19% Umsatzsteuer, Barzahlung), wird der Berufung vorbehaltlich des Ergebnisses einer Abklärung im Amtshilfeweg mit Deutschland stattgegeben und die entsprechenden Aufwendungen anerkannt. 5. Universitätsausbildung: Die Berufungswerberin machte unter dem Titel "Aus- und Fortbildung" Beträge von € 9.879,00 (2006), € 7.254,24 (2007) und € 7.729,11 (2008) als Betriebsausgaben geltend. Nach Feststellung der Betriebsprüfung handelt es sich dabei um die Studienkosten (Studiengebühren und Mietkosten) des in Freiburg, Cambridge und Barcelona studierenden Alleingesellschafters und Geschäftsführers der Berufungswerberin. Im Rahmen der Betriebsprüfung wurden diese Kosten der universitären Ausbildung nicht als Betriebsausgaben anerkannt und als verdeckte Ausschüttungen gewertet. Im Rahmen der Berufung wird geltend gemacht, dass neben der Übernahme der Ausbildungskosten keine weiteren Zahlungen an den Geschäftsführer erfolgt seien, weshalb die übernommenen Ausbildungskosten als Geschäftsführervergütung anzusetzen seien. Die steuerliche Beachtlichkeit eines Vorteilsausgleiches (hier: Übernahme der Studienkosten für den Gesellschafter-Geschäftsführer anstelle der Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit) wird nach der Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt. Ein eine verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, den der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, die überdies bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen muss. Nach dem Veranlassungsprinzip ist jede einzelne Leistungsbeziehung isoliert auf ihre Angemessenheit zu prüfen, wobei ein Fremdvergleich anzustellen ist, der sich nicht nur auf den saldomäßigen Vorteil des Anteilsinhabers beschränken darf, sondern auch die innere Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb deren der Vorteilsausgleich vorgenommen werden soll, mitumfassen muss. Nachdem der Alleingesellschafter und Geschäftsführer - bedingt durch die Auslandsstudienaufenthalte - nicht vor Ort war und daher die operativen Geschäfte nicht führen konnte, diese vielmehr vom Vater des Geschäftsführers H d bzw der e mbH (Alleingesellschafterin ist die Mutter E. d) besorgt wurden, die hierfür auch ausreichend dotiert wurden, bestand kein vernünftiger Grund für die Übernahme der Studienkosten. Durch ein derartiges Konstrukt können nämlich die Studienkosten für ein unterhaltsberechtigtes Kind nicht - im Rahmen von Betriebsausgaben - auf die Allgemeinheit überwälzt werden . 6. Zuschätzung: Diesbezüglich wird der Berufung gefolgt und von einer Zuschätzung Abstand genommen. Die Gewinne/Verluste stellen sich daher wie folgt dar: | | 2006 | 2007 | 2008 | Laut BP | +147.345,64 | +14.954,60 | +61.760,89 | GF-Bezüge | +18.000,00 | +18.000,00 | +18.000,00 | Pkw-Aufwand | -19.661,96 | -30.683,97 | -27.790,13 | Luxustangente | | +777,70 | +767,24 | Telefonkosten | -2.841,80 | -3.851,41 | -2.327,03 | Provisionen | -22.218,81 | | | Schätzung | -11.044,53 | -4.575,33 | -5.672,13 | | +109.578,54 | -5.378,41 | +44.738,84 Mit Berufungsvorentscheidungen vom 2.5.2011 hat das Finanzamt Bregenz den Berufungen der c gegen die Haftungs- und Zahlungsbescheide betreffend KESt für den Zeitraum 2006 bis 2008 teilweise stattgegeben. In den Begründungen führte das Finanzamt im Wesentlichen aus: „Die Abgabenschuldigkeiten werden wie folgt festgesetzt: | 2006: | BGL € 27.486,48 | dv. 25% | KESt: € 6.871,62 | (bisher: € 20.102,94) | 2007: | BGL € 18.238,88 | dv. 25% | KESt: € 4.505,97 | (bisher: € 13.320,79) | 2008: | BGL € 17.489,12 | dv. 25% | KESt: € 4.372,28 | (bisher: € 12.737,84) Auf die Begründung zu den Berufungsvorentscheidungen betreffend Körperschaftsteuer 2006-2008 wird verwiesen. An verdeckten Ausschüttungen verbleiben noch die Punkte "Mietaufwand" (Textziffer 3 des Betriebsprüfungsberichtes) und Beratungsaufwand (Textziffer 8 des Betriebsprüfungsberichtes), welche nicht angefochten wurden, sowie der Punkt "Universitätsausbildung" (Textziffer 9 des Betriebsprüfungsberichtes), hinsichtlich dessen die Qualifizierung als verdeckte Ausschüttung wie von der Betriebsprüfung vorgenommen bestätigt wird.“ Das Finanzamt Bregenz übermittelte dem Beschwerdeführer folgenden Vorhalt vom 3.11.2011: „Die Vertreter juristischer Personen haben alle Pflichten des Vertretenen zu erfüllen. Insbesondere haben sie dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, vorschriftsmäßig entrichtet werden. Vertreter haften mit ihrem persönlichen Einkommen und Vermögen für unentrichtet gebliebene Abgaben des Vertretenen, wenn sie an der Nichtentrichtung dieser Abgaben ein Verschulden trifft. Leichte Fahrlässigkeit gilt bereits als Verschulden. Sie werden daher in Ihrem eigenen Interesse ersucht, die nachfolgenden Fragen sorgfältig und vollständig zu beantworten und durch Vorlage geeigneter Unterlagen, die zu Ihrer Entlastung dienen können, zu belegen. 1. Auf dem Abgabenkonto der c haftet noch ein unberichtigter Betrag von € 49.726,81 aus. Die genaue Auflistung der haftungsrelevanten Einzelbeträge entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Rückstandsausweis. 2. Laut Firmenbuchauszug waren Sie seit dem 5.1.2006 als alleinverantwortlicher Geschäftsführer der c bestellt. Auf Grund Ihrer Funktion oblag Ihnen die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Vertretenen. 3. Da die unter Punkt 1 angeführten Abgabenbeträge während Ihrer Vertretungsperiode fällig bzw. nicht entrichtet wurden, muss das Finanzamt bis zum Beweis des Gegenteiles davon ausgehen, dass Sie der Ihnen aufgetragenen Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Vertretenen nicht vorschriftsgemäß nachgekommen sind. 4. Die genannten Beträge sind bei der c als uneinbringlich anzusehen. Dies ergibt sich zweifelsfrei daraus, dass das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und durch das Insolvenzgericht Zahlungsunfähigkeit bescheinigt wurde. Zudem ist die Firma per 2.3.2011 gemäß § 40 FBG im Firmenbuch gelöscht. 5. Sofern die c bereits zu den jeweiligen Fälligkeitstagen der Abgaben nicht mehr über ausreichende liquide Mittel zur (vollen) Bezahlung aller Verbindlichkeiten verfügte, werden Sie ersucht, dies durch eine Auflistung sämtlicher Gläubiger mit zum Zeitpunkt der Abgabenfälligkeiten (siehe Punkt 1) gleichzeitig oder früher fällig gewordenen Forderungen darzulegen. In dieser Aufstellung müssen alle damaligen Gläubiger der c (auch die zur Gänze bezahlten) sowie die auf einzelne Verbindlichkeiten (Gläubiger) geleisteten Zahlungen (Quoten) enthalten sein. Außerdem sind alle verfügbar gewesenen liquiden Mittel (Bargeld und offene Forderungen) anzugeben bzw. gegenüber zu stellen. Es steht Ihnen frei, die maßgebliche finanzielle Situation zum Eintritt der Abgabenfälligkeiten, die offenen Verbindlichkeiten und die erbrachten Tilgungsleistungen an alle einzeln anzuführenden Gläubiger der c auch auf andere Art und Weise einwandfrei bekannt zu geben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes obliegt Ihnen als Vertreter, Nachweise dafür, wie viel Zahlungsmittel zur Verfügung gestanden sind und in welchem Ausmaß die anderen Gläubiger der Gesellschaft noch Befriedigung erlangten, zu erbringen. Im Fall der Nichterbringung dieser Nachweise muss das Finanzamt davon ausgehen, dass Sie die Ihnen obliegende Verpflichtung, die fällig gewordenen Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu entrichten, schuldhaft verletzt haben, und diese Pflichtverletzung auch ursächlich für den Abgabenausfall bei der c ist. Unter diesen Umständen haften Sie für die uneinbringlichen Abgabenschuldigkeiten im vollen Ausmaß (zB VwGH 22.12.2005, 2005/15/0114). 6. Wird der Nachweis einer Gläubigergleichbehandlung nicht in nachvollziehbarer Weise erbracht, liegt es im Ermessen des Finanzamtes, die Haftung für die unter Punkt 1 genannten Abgabenbeträge auszusprechen, bei Benachteiligung des Abgabengläubigers im Ausmaß der nachgewiesenen Benachteiligung der Abgabenschuldigkeiten gegenüber den anderen Verbindlichkeiten der Gesellschaft (zB VwGH 29.1.2004, 2000/15/0168). Da der öffentliche Auftrag zur Ergreifung aller Mittel, vollstreckbare Abgaben einzubringen, bei einer vorzuwerfenden Pflichtverletzung allfällige Einzelinteressen verdrängt (zB VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112), sähe sich das Finanzamt veranlasst, die gesetzliche Vertreterhaftung gegen Sie im erforderlichen Ausmaß geltend zu machen. 7. Zur Stellungnahme wird Ihnen eine Frist bis zum 23. Dezember 2011 eingeräumt. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Frist angesichts der vorliegenden Sachlage nur aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen verlängert werden könnte.“ In der Vorhaltsbeantwortung vom 21.12.2011 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: „zu Ihrem Schreiben betr. Haftung: Wieso gibt es GmbH's in Österreich ? Trotzdem im Folgenden eine kurze Ausführung zu den relevanten Punkten in Ihrem Schreiben: Zu Punkt3 Die Forderung vom Finanzamt wurde erst schlagend (die Einsprüche etc. sind Ihnen ja bekannt), nachdem auf Grund des Konkursantrages vom Finanzamt die GmbH bereits liquidiert war und so lange Forderungen nicht rechtsgültig sind, müssen auch keine liquide Mittel geschaffen werden. Zu Punkt 5 Alle Forderungen an die c, die vor dem Zeitpunkt des Konkursantrags durch das Finanzamt bestanden, wurden entweder verglichen und bezahlt oder bezahlt. Nach dem ersten Kontakt mit Ihrem Herrn B wurden alle weiteren Consultingbemühungen für die c eingestellt. Warenbestände und Ähnliches gibt es bei einer Consulting GmbH nicht. Gleichzeitig wurden noch umfangreiche Rekursbemühungen notwendig, wegen den nicht nachvollziehbaren Forderungen durch Steuerbescheide Ihres Herrn B. Das heisst: Zum Zeitpunkt des Konkursantrages wurden alle gleich behandelt und dass das Finanzamt gleichzeitig Konkursantrag stellt und gleichzeitig eine Steuerprüfung durchführt, bei der umfangreiche Einsprüche notwendig wurden, die im Übrigen alle schlagend wurden, ist doch ein Problem beim Finanzamt und nicht bei der c. Im Übrigen wurden erst Liquiditätsprobleme erkennbar, nachdem die dann abgewehrten Nachforderungen in ca. Höhe von über Euro 100.000,-- plus SVA-Forderungen gegen die C. GmbH gestellt wurden. Diese Höhe der Steuernachzahlung war nicht vorhersehbar oder zu erwarten. Im Übrigen wären durch die weiter laufenden Consultingaufträge an mich die Steuerverbindlichkeiten in Raten bezahlbar gewesen. Nur bei einem dermaßen destruktiven Verhalten seitens der Finanzbehörde hat man als Consultingfirma eben sofort die Möglichkeit, das Geschäft entsprechend zu verlagern. Man kann einem Geschäftsführer nicht zumuten, neue Geschäfte über eine GmbH laufen zu lassen gegen die Konkursantrag gestellt wurde, eben aus den Gründen der Gleichbehandlung aller.“ Mit Haftungsbescheid vom 5. Juli 2012 wurde der Beschwerdeführer als Haftungspflichtiger gemäß § 9 i.V.m. §§ 80 ff. Bundesabgabenordnung für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Firma c im Ausmaß von 28.152,25 Euro in Anspruch genommen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Die Haftung wird hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht: | Abgabenart | Zeitraum | Fälligkeitstag | Höhe in Euro | Umsatzsteuer | 2006 | 15.02.2007 | 1.742,20 | Kapitalertragsteuer | 2006 | 07.01.2007 | 6.154,08 | Körperschaftsteuer | 2006 | 31.12.2007 | 1.193,89 | Anspruchszinsen | 2006 | 31.12.2007 | 109,03 | Umsatzsteuer | 2007 | 15.02.2008 | 979,06 | Kapitalertragsteuer | 2007 | 07.01.2008 | 4.505,97 | Normverbrauchsabgabe | 08/2007 | 17.09.2007 | 5.200,00 | Umsatzsteuer | 2008 | 16.02.2009 | 887,27 | Kapitalertragsteuer | 2008 | 07.01.2009 | 4.372,28 | Körperschaftsteuer | 1-3/2008 | 15.02.2008 | 437,00 | Körperschaftsteuer | 4-6/2008 | 15.05.2008 | 437,00 | Körperschaftsteuer | 01-03/2009 | 16.02.2009 | 437,00 | Körperschaftsteuer | 04-06/2009 | 15.05.2009 | 437,00 | Körperschaftsteuer | 07-09/2009 | 17.08.2009 | 437,00 | Körperschaftsteuer | 10-12/2009 | 16.11.2009 | 439,00 | Pfändungsgebühr | 2009 | 15.01.2009 | 167,38 | Pfändungsgebühr | 2009 | 20.04.2009 | 140,48 | Pfändungsgebühr | 2009 | 29.09.2009 | 76,61 | Summe: | | | 28.152,25 Begründung: Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff. BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten. Voraussetzungen für eine Haftungsinanspruchnahme eines Vertreters einer juristischen Person sind somit das Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung beim Vertretenen, eine Pflichtverletzung des Vertreters der juristischen Person, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit. Die objektive Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgaben steht zweifelsfrei fest, da die Gesellschaft infolge der rechtskräftigen Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens und Zahlungsunfähigkeit nicht nur aufgelöst sondern bereits gemäß § 40 Firmenbuchgesetz im Firmenbuch gelöscht ist. Eine (auch nur teilweise) Einbringlichmachung der Abgabenverbindlichkeiten bei der nicht mehr existenten Gesellschaft ist somit ausgeschlossen. Fakt ist weiters, dass [der Beschwerdeführer] handelsrechtlicher Geschäftsführer der c im haftungsrelevanten Zeitraum war und damit zu den im § 80 genannten Personen zählt, die gemäß § 9 BAO zur Haftung der im ggstl. Haftungsbescheid aufgelisteten und in der Zeit der Geschäftsführertätigkeit fälligen Abgaben herangezogen werden können. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es die Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Der Zeitpunkt, für den die Haftungsvoraussetzungen zu prüfen sind, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären. Unabhängig davon, ob bzw. wann die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird, ist der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entscheidend. Ein Blick auf die Fälligkeitstage der haftungsrelevanten Abgaben gibt eindeutig wieder, dass die maßgeblichen Fälligkeitstage weit vor dem Zeitpunkt der Stellung des Insolvenzantrages durch das Finanzamt gelegen sind und die rückständigen Abgaben somit bei Einhaltung der abgabenrechtlichen Zahlungsvorschriften weit vorher zu tilgen gewesen wären. Insofern ist es unmaßgeblich, dass - wie in der Vorhaltsbeantwortung ausgeführt - die Abgabenforderungen erst nach Stellung des Insolvenzantrages schlagend (bestandskräftig) bzw. kontogegenständlich wurden. Ursächlich für die Illiquidität und die hier behandelte Haftung ist letztlich nur das abgabenrechtliche Fehlverhalten der Firma in Person des verantwortlichen Geschäftsführers. Die für den Haftungsbescheid maßgeblichen Abgabenbescheide sind beigelegt. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgaben an Umsatzsteuer 2006, 2007 und 2008 wird bemerkt, dass der Punkt "Mietaufwand" (Kosten der von der Familie d bewohnten Wohnung in b als Betriebsausgaben) und damit einhergehend auch die ebenfalls haftungsgegenständlichen Kapitalertragsteuern für 2006 (€ 3.684,33), 2007 (€ 2.692,41) und 2008 (€ 2.440,--) nicht bekämpft wurden. Dem Punkt "Universitätsausbildung" (Kosten der ausländischen universitären Ausbildung des Geschäftsführers als Betriebsausgaben) wurde im Berufungsweg nicht stattgegeben und ist die Berufungsvorentscheidung entsprechend in Rechtskraft erwachsen, mit einer Nachforderung an Kapitalertragsteuer 2006 (€ 2.469,75), 2007 (€ 1.813,56) und 2008 (€ 1.932,28). Bei den Kapitalertragsteuernachforderungen handelt es sich um verdeckte Ausschüttungen, die 7 Tage nach der Vermögenszuwendung fällig werden, allerspätestens am 7.1.2007, 7.1.2008 und 7.1.2009. Laut Prüfung der Abgabenbehörde liegen somit sämtliche Haftungsvoraussetzungen vor, weshalb der Haftungsbescheid im gegebenen Ausmaß zu erlassen war.“ In der Berufung vom 7. August 2012 gegen den Haftungsbescheid vom 5.7.2012, die an die C. Projektenwicklungs GmbH ergangenen Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 2006, 2007 und 2008, die KESt-Haftungs- und Zahlungsbescheide 2006, 2007 und 2008 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor: „Mit den oben angeführten Körperschaftsteuerbescheiden gegen die c wurden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Jahre 2006, 2007 und 2008 mit 147.345,64 €, 14.954,60 € bzw 61.760,89 € festgesetzt. Die Körperschaftsteuer der Jahre 2006, 2007 und 2008 wurde entsprechend mit 36.836,41 €, 3.738,65 € und 15.440,22 € festgesetzt. Mit den oben angeführten Haftungsbescheiden vom 15.11.2010 wurde die Haftung der c für die Kapitalertragsteuer der Jahre 2006, 2007 und 2008 mit 20.102,94 €, 13.320,79 € und 12.737,84 € festgesetzt. Gegen die Bescheide vom 15.11.2010 wurde am 02.02.2011 berufen. Mit der Berufungsvorentscheidung vom 02.05.2011 samt Bescheidbegründung vom 29.04.2011 hat das Finanzamt Bregenz der Berufung teilweise stattgegeben und die Kapitalertragsteuer der Jahre 2006, 2007 und 2008 mit 6.871,62 €, 4.505,97 € und 4.372,28 € festgesetzt. Begründend wurde angeführt, dass ua die im Prüfbericht vom 12.11.2010 enthaltenen Punkte betreffend "Mietaufwand" und "Universitätsausbildung" als verdeckte Ausschüttungen angesehen werden. In der Folge wurde das Insolvenzverfahren mangels Kostendeckung nicht eröffnet und wurde durch das Insolvenzgericht Zahlungsunfähigkeit bescheinigt. Seit dem 20.3.2011 ist die c im Firmenbuch gelöscht. Mit dem im Betreff genannten Haftungsbescheid vom 5.7.2012 wird der Berufungswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der c für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der c iHV EUR 28.152,25 in Anspruch genommen. Der Haftungsbetrag setzt sich wie folgt zusammen: | Nicht als Betriebsausgabe anerkannter Mietaufwand: | | Umsatzsteuer darauf | 3.608,53 | Kapitalertragsteuer darauf | 8.816,74 | Nicht als Betriebsausgabe anerkannte Ausbildungskosten: | | Kapitalertragsteuer darauf | 6.215,58 | Normverbrauchsabgabe | 5.200,00 | Körperschaftsteuer 2006 | 1.193,89 | Anspruchszinsen 2006 | 109,03 | Mindestkörperschaftsteuer 1-6/08 | 874,00 | Mindestkörperschaftsteuer 1-12/09 | 1.750,00 | Pfändungsgebühr 2009 | 384,47 | | 28.152,24 Gegen die im Betreff angeführten Bescheide erheben wir im Auftrag des Klienten innerhalb der Berufungsfrist das Rechtsmittel der Berufung und begründen dies wie folgt: 1. Universitätsausbildung It TZ 9 des Prüfberichtes vom 12.11.10: Die Kosten in Zusammenhang mit der Universitätsausbildung des Gesellschafter-Geschäftsführers wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt. Die Außenprüfung hat somit für das Jahr 2006 9.879,00 €, für das Jahr 2007 7,254,24 € und für das Jahr 2008 7.729,11 € den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Die Begründung der Außenprüfung lautet wie folgt: TZ 9 Universitätsausbildung (It Prüfbericht vom 12.11.10): "Die universitäre Ausbildung des [Beschwerdeführers] kann nicht als durch den Betrieb veranlasst iSv § 4 Abs 4 EStG iVm § 7 Abs 2 KStG angesehen werden. Vielmehr ist in den getätigten Ausgaben eine außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegene Vorteilszuwendung an den Gesellschafter zu erblicken, weshalb die geltend gemachten Beträge als verdeckte Ausschüttung iSd § 8 Abs 2 KStG zu werten sind und außerbilanziell hinzugerechnet werden." Die Bescheidbegründung zur Berufungsvorentscheidung lautet im Wesentlichen wie folgt: "Die steuerliche Beachtlichkeit eines Vorteilsausgleichs (hier: Übernahme der Studienkosten für den Gesellschafter-Geschäftsführer anstelle der Entlohnung für die Geschäftsführertätigkeit) wird nach der Rechtsprechung sehr restriktiv gehandhabt. Ein eine verdeckte Ausschüttung ausschließender Vorteilsausgleich liegt vor, wenn dem Vorteil, den eine Gesellschaft ihrem Gesellschafter einräumt, ein Vorteil gegenübersteht, der der Gesellschafter der Gesellschaft gewährt. Voraussetzung für einen steuerlich anzuerkennenden Vorteilsausgleich ist allerdings eine eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich, der gegenseitigen Vorteilszuwendungen, die überdies bereits zum Zeitpunkt der Vorteilsgewährung vorliegen muss. Nach dem Veranlassungsprinzip ist jede einzelne Leistungsbeziehung isoliert auf ihre Angemessenheit zu prüfen, wobei ein Fremdvergleich anzustellen ist, der sich nicht nur auf den saldomäßigen Vorteil des Anteilsinhabers beschränken darf, sondern auch die innere Beziehung der Rechtsgeschäfte, innerhalb deren der Vorteilsausgleich vorgenommen werden soll, mitumfassen muss. Nachdem der Alleingesellschafter und Geschäftsführer - bedingt durch die Auslandsstudienaufenthalte - nicht vor Ort war und daher die operativen Geschäfte nicht führen konnte, diese vielmehr vom Vater des Geschäftsführers bzw der e GmbH (Alleingesellschafterin ist die Mutter des Beschwerdeführers) besorgt wurden, die hierfür auch ausreichend dotiert wurden, bestand kein vernünftiger Grund für die Übernahme von Studienkosten." Stellungnahme: Der Berufungswerber in seiner Eigenschaft als Gesellschafter-Geschäftsführer hat im Zeitraum 2006 - 2008 kein Entgelt für seine Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer erhalten. Der Berufungswerber hat vom 01.10.2004 bis zum 30.09.2006 an der Freiburg International Business School e. V. und vom September 2006 bis Juli 2007 an der Anglia Ruskin University in Cambridge Internationales Management studiert. Im Jahr 2008 hat er an der Barcelona Business School lnternational Master of Business Administration studiert. Der Geschäftszweck der c ist die Vermittlung, der An- und Verkauf von Immobilien und den damit zusammenhängenden Tätigkeiten. Die c ist vorwiegend länderübergreifend tätig. Die gewählte Studienrichtung "Internationales Management" dient daher dem Geschäftszweck und das im Rahmen des Studiums erworbene Wissen über staatenübergreifende wirtschaftliche Tätigkeiten (zB Werbe- und Kommunikationstechniken) kommt ausschließlich dem wirtschaftlichen Erfolg der c zu und stellt daher für die Gesellschaft einen Vorteil dar. Eine betriebliche Veranlassung der Ausbildung ist daher gegeben. Die eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der Vorteilszuwendungen, die laut Berufungsvorentscheidung überdies bereits zum Zeitpunkt der Vorteilszuwendung vorliegen muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass der Berufungswerber im Zeitraum seiner Ausbildung zu keinem Zeitpunkt einen Geschäftsführerbezug erhalten hat. Es stand daher von vornherein fest, dass die Übernahme der Ausbildungskosten durch die c als Geschäftsführerbezug zu werten sind. Der Entschluss über diese Tatsache manifestierte sich in der Buchhaltung der c, in der die Ausbildungskosten von Anfang an als Aufwendungen der Gesellschaft erfasst wurden. Die Behörde gibt an, dass der Berufungswerber im verfahrensgegenständlichen Zeitraum zwecks Absolvierung seiner Ausbildung im Ausland aufhältig gewesen sei und seine Aufgaben von seinem Vater und von seiner Mutter übernommen worden seien, die dafür belohnt worden seien, und es für die Übernahme der Studien kosten daher keinen Grund gebe. Auch wenn der Vater und die Mutter des Berufungswerbers mit Geschäftsführungstätigkeiten betraut wurden, bleiben dem Berufungswerber doch Aufgaben, die nur er selbst erledigen kann und liegt vor allem die Entscheidungsbefugnis und die Letztverantwortung (siehe gegenständlichen Haftungsbescheid) bei ihm. Es ist die Regel, dass Unternehmer die Erledigung ihrer Aufgaben zum Teil ihren Mitarbeitern, Freiberuflern oder anderen Selbstständigen zur Erledigung übertragen. Die Übertragung von Aufgaben auf den Vater oder die Mutter des Berufungswerbers unter Beibehaltung der Letztverantwortung stellt keinen Grund dafür dar, dass dem Geschäftsführer kein Geschäftsführerbezug zusteht. Die von der Finanzbehörde als unangemessen hoch unterstellten Geschäftsführerbezüge stehen der Anerkennung der Geschäftsführerbezüge als Betriebsausgaben nicht im Wege, da eine Angemessenheitsprüfung der Geschäftsführerbezüge im Steuerrecht (vgl § 20 Abs 1 Z 2 lit b EStG) nicht vorgesehen ist. Aus den obigen Darstellungen ergibt sich, dass die gegenständliche Ausbildung des Berufungswerbers im Interesse und zum Vorteil der c erfolgt ist. Die Übernahme der Ausbildungskosten durch die c ist schon allein deswegen als Betriebsausgabe der c anzusehen. Zudem war die Übernahme der Ausbildungskosten das Entgelt für die Geschäftsführertätigkeit. Wir beantragen daher die Anerkennung der übernommenen Ausbildungskosten (=Geschäftsführervergütung) als Betriebsausgaben und die Streichung der verdeckten Gewinnausschüttung. (Kürzung Einkünfte aus Gewerbebetrieb um EUR 9.879,-, EUR 7.254,24 und EUR 7.729,11) (Kürzung Kapitalertragsteuer um EUR 2.469,75, EUR 1.813,56 und EUR 1.932,28) 2. Mietaufwand It TZ 3 des Prüfberichtes: Der Mietaufwand für die Wohnung im Adr.2, Ort und nach dem Umzug für die Wohnung in der a, b wurden nicht als Betriebsausgaben anerkannt und als verdeckte Gewinnausschüttungen behandelt. Die Außenprüfung hat somit für das Jahr 2006 12.995,11 €, für das Jahr 2007 9.790,57 € und für das Jahr 2008 8.872,75 € den Einkünften aus Gewerbebetrieb hinzugerechnet. Die Begründung der Außenprüfung lautet wie folgt: TZ 3 Mietaufwand (It Prüfbericht vom 12.11.10): "Bei den Wohnungen handelt es sich It. Zentralem Melderegister um die privaten Wohnsitze des Geschäftsführers der c und dessen Mutter. Die AbgPfl hat ihrem Gesellschafter und dessen nahen Angehörigen die Wohnung zu privaten Wohnzwecken zur Verfügung gestellt, ohne hiefür eine fremdübliche Gegenleistung (Mietentgelt, Nebenkosten) in Rechnung zu stellen. Stellungnahme: Während sich der Berufungswerber im Ausland aufgehalten hat, haben die Mutter des Berufungswerbers, und die e GmbH die wirtschaftlichen Geschicke der c geführt. Der c kam dadurch ein Vorteil zu. Für diese Tätigkeit hat die Mutter des Beschwerdeführers als Gegenleistung ihrer Tätigkeit für die c 70% der Kosten der oben angeführten Wohnung erhalten. Die verbleibenden 30% der Gesamtkosten wurden als Eigenverbrauch (Nutzung der Wohnung durch den Geschäftsführer) ausgeschieden. Die Übernahme der Kosten für die Wohnung sind als Entgelt für die Erledigung der Aufgaben der c anzusehen. Die eindeutige, wechselseitige Vereinbarung über den Ausgleich der Vorteilszuwendungen, die überdies bereits zum Zeitpunkt der Vorteilszuwendung vorliegen muss, ergibt sich aus dem Umstand, dass die Mutter des Berufungswerbers für die Durchführung von Tätigkeiten im Auftrag der c keine Zahlungen erhalten hat. Es stand daher von vornherein fest, dass die Gesellschaft einen angemessenen Teil der Mietkosten als Tätigkeitsvergütung ansah. Der Entschluss darüber manifestierte sich in der Buchhaltung der c, worin die Mietkosten von Anfang an als Aufwendungen der Gesellschaft aufscheinen. Wir beantragen daher die Anerkennung der übernommenen Mietkosten als Betriebsausgaben, die Anerkennung des diesbezüglichen Vorsteuerabzuges und die Streichung der verdeckten Gewinnausschüttung. (Kürzung der Umsatzsteuer um EUR 1.742,20, um EUR 979,06 und um EUR 887,27) (Kürzung der Kapitalertragsteuer um EUR 3.684,33, um EUR 2.692,41 und um EUR 2.440,00) Normverbrauchsabgabe: Laut TZ 5 des Prüfberichtes wurde die Normverbrauchsabgabe des Nissan 350 Z mit 5.200,00 € festgesetzt. Dieser PKW wurde nachweislich nach Beendigung des Leasingvertrags im August 2009 an den Leasinggeber (Autohaus F.) mit Sitz in Deutschland übergeben. Es sind somit die Voraussetzungen für die Rückvergütung der Normverbrauchsabgabe gegeben. Die Rückvergütung beträgt EUR 4.000,- (vgl beiliegenden Antrag auf Rückvergütung der NoVA). 4. Schuldhafte Nichterfüllung der dem handelsrechtlichen Geschäftsführer obliegenden Pflichten: Für den Haftungstatbestand nach § 9 iVm §§ 80 ff BAO ist ein Verschulden des Haftenden erforderlich. Aus den Punkten 1. und 2. der Berufung ergibt sich, warum der Berufungswerber davon ausgehen durfte, dass die Übernahme seiner Ausbildungskosten und die teilweise Tragung der Mietkosten durch die c Betriebsausgaben sind. Dass die Finanzbehörde, die Übernahme dieser Kosten nicht als Entgelt für Geschäftsführungstätigkeiten bzw als Tätigkeitsvergütung anerkennen könnte, war für den Berufungswerber nicht von vornherein vorhersehbar. Den Berufungswerber trifft aus diesem Grund keine Schuld dafür, dass aus der möglichen Nichtanerkennung dieser Kosten als Betriebsausgaben verbunden mit der Illiquidität der Gesellschaft die daraus resultierenden Abgaben nicht mehr beglichen werden können. Wir beantragen daher die Reduzierung der Haftung wie folgt: | Körperschaftsteuer 2006 | 1.193,89 | Anspruchzinsen 2006 | 109,03 | Normverbrauchsabgabe | 1.200,00 | Mindestkörperschaftsteuer 1-6/08 | 874,00 | Mindestkörperschaftsteuer 1-12/09 | 1.750,00 | Pfändungsgebühr 2009 | 384,47 Weiters beantragen wir die Aussetzung der Einhebung der Haftungsbeträge iHv 22.640,86 €. Für den Fall der unmittelbaren Vorlage an den Unabhängigen Finanzsenat beantragen wir die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.“ Mit Bescheiden vom 29. Oktober 2012 hat das Finanzamt Bregenz die Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2006 bis 2008 zurückgewiesen. In den Begründungen führte das Finanzamt Bregenz im Wesentlichen aus: „Die Zurückweisung erfolgte, weil die Berufung aus folgendem Grund nicht zulässig ist: Sie sind nicht legitimiert, gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2006-2008 der c vom 15.11.2010 Berufung zu erheben. Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Hinsichtlich der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangenen Körperschaftsteuerbescheide 2006-2008 vom 15.11.2010 auf Grund der Außenprüfung wurden Sie jedoch nicht in Anspruch genommen! Da die Körperschaftsteuerbescheide auch keine Bindungswirkung für die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2006-2008 (bezüglich der festgestellten verdeckten Ausschüttungen) haben, waren Sie - mangels Haftungsinanspruchnahme – gemäß § 248 BAO nicht legitimiert, Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide zu erheben.“ Der Antrag auf Vergütung der NoVA iHv 4.000,00 € wurde vom Finanzamt Bregenz zurückgewiesen. In der Begründung führte das Finanzamt Bregenz im Wesentlichen aus: „Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe aus folgendem Grund nicht zulässig ist: Sie haben mit Antrag vom 7.8.2012 als ehemaliger Geschäftsführer der c namens der c einen Antrag auf Vergütung der Normverbrauchsabgabe in Höhe von € 4.000 gestellt, weil das Fahrzeug Nissan 350 Z Coupe (für welches im Rahmen der Außenprüfung die NoVA für 08/2007 in Höhe von € 5.200 vorgeschrieben wurde) bereits im August 2009 wieder an den Leasinggeber (Autohaus F. mit Sitz in Deutschland) zurückgegeben wurde. Nun wurde aber der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der c mit Beschluss des LG Feldkirch vom 13.9.2010 mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. In der Folge wurde die c im Firmenbuch am 2.3.2011 gemäß § 40 Firmenbuchgesetz gelöscht. Damit ist aber auch das Vertretungsrecht des ehemaligen Geschäftsführers erloschen, der somit keine Anträge und Anbringen für die von ihm ehemals vertretene Gesellschaft stellen kann. § 80 Abs 3 BAO ist im Fall einer amtswegigen Löschung im Firmenbuch gemäß § 40 FGB nicht anwendbar. Da ein Vertreter, an welchen zugestellt werden könnte, zudem fehlt, könnte auch ansonsten nicht rechtswirksam mittels Bescheid über den Antrag abgesprochen werden.“ Der Beschwerdeführer ist am 26.7.2013 verstorben. Mit Beschluss des BG Bregenz vom 19.11.2013 wurde der Vater des Beschwerdeführers zum Verlassenschaftskurator für die ruhende Verlassenschaft nach dem Beschwerdeführer, insbesondere mit der Aufgabe, die ruhende Verlassenschaft im gegenständlichen Haftungsverfahren zu vertreten. Die Vertretungsbefugnis des Verlassenschaftskurators umfasst auch eine Zustellvollmacht. Mit Ladung vom 7.8.2014 wurde der Verlassenschaftskurator zur mündlichen Senatsverhandlung am 2.9.2014 geladen. Diese Ladung wurde an die vom Notar bekanntgegebene Adresse des Verlassenschaftskurator übermittelt. Diese Ladung wurde laut Rückschein am 12.8.2014 einer Mitarbeiterin des Verlassenschaftskurators ordnungsgemäß ausgefolgt. In einer E-mail vom 1. September brachte der Verlassenschaftskurator vor: „Ihre Ladung, datiert 7. August 2014, hat mich am 25. August 2014 erreicht und die Postzustellung funktioniert zuverlässig. Da stellt sich mir die Frage, wieso wurde Notar XY und Herr Dalpiaz bereits am 31. Juli 2014 per Email von diesem Termin unterrichtet und die betroffene Partei erst am 25. August 2014, zumal der Emailaccount sowohl von mir als auch von meiner Frau E. d bei Herrn Notar XY bekannt ist. Zu dem Termin am 2.9.2014 um 8.oo Uhr ist es mir leider nicht möglich gewesen, mich im Termin von einem kompetenten Anwalt vertreten zu lassen, da seither in dieser Angelegenheit mein Sohn von Steuerberater Dalpiaz vertreten wurde, ist in dieser kurzen Zeit keine sinnvolle Einarbeitung in dieser Steueraffaire möglich Nach ersten Auskünften sind, wenn ich ohne kompetenten juristischen Beistand den Termin wahrnehme meine Chancen tendenziell 0 % (die Justiz wurde mir hier als böhmisches Dorf geschildert). Ich werde mir daher eine über 200 km lange Anreise zum Termin ersparen ! Aber nicht ohne meinen negativen Eindruck über die Vorarlberger Justiz zum Ausdruck zu bringen (und eigentlich hätte die ein anderes Verhalten nötig).“ In einer E-Mail vom 1.9.2014 brachte der bisherige steuerliche Vertreter des Beschwerdeführers vor: „An der morgigen Verhandlung werde ich nicht teilnehmen, da [der Verlassenschaftskurator] nicht bereit ist meine veranschlagten Kosten zu bezahlen. [Der Verlassenschaftskurator] ist darüber bereits seit vergangenen Freitag informiert. An der Senatsverhandlung am 2. September 2014 haben weder der Verlassenschaftskurator noch ein steuerlicher Vertreter teilgenommen. Über die am 2. September 2014 abgehaltene mündliche Berufungsverhandlung wurde Folgendes protokolliert: „Der Berichterstatter trägt die Sache wie folgt vor und berichtet über das Ergebnis bereits durchgeführter Beweisaufnahmen (§ 275 Abs. 2 BAO): Haftungsrechtlicher Sachverhalt: Mit Erklärung über die Errichtung der Gesellschaft vom 4.11.2005 wurde die c gegründet. Der Beschwerdeführer war seit 4.11.2005 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der c. Auf Grund von Abgabenschulden hat das Finanzamt Bregenz vertreten durch die Finanzprokuratur einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 70 KO über das Vermögen der c gestellt. Das Landesgericht Feldkirch hat mit Beschluss vom 13.9.2010 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der zahlungsunfähigen c mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen. Die Geschäfte wurden vor Ort von der Mutter des Geschäftsführers bzw der e GmbH bzw vom Vater des Geschäftsführers geführt. Der Geschäftsführer war nur auf dem Papier Geschäftsführer. Die GmbH führte keine laufenden Aufzeichnungen, insbesondere keine laufende Buchhaltung. (Tz 1 des Betriebsprüfungsberichtes). Der Geschäftsführer hat keinerlei Tätigkeit für die c entfaltet. Der Geschäftsführer hat auch keinerlei Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen hinsichtlich der defacto Geschäftsführer gesetzt. Abgabenrechtlicher Sachverhalt: Geschäftsgegenstand der c war die Vermittlung von Fensterbauaufträgen. Auftraggeber waren hierbei durchgängig Schweizer Firmen. Die Ausführung der Aufträge wiederum wurde durchgängig von deutschen Fensterbaufirmen übernommen. Von diesen Fensterbaufirmen erhielt die c Provisionen (idR 3% - 5% der Auftragssumme). Um die Aufträge zu erhalten, nahm die Firma c im eigenen Namen an Ausschreibungen teil. Hiezu bediente sie sich primär des Internet-Ausschreibungsportals „O“ (O AG, St. Gallen, CH). Mit dem Geschäftsführer wurde telefonisch ein Termin für den Prüfungsbeginn an der Adresse des Firmensitzes vereinbart. Zu Prüfungsbeginn war [der Geschäftsführer] nicht vor Ort anwesend. Zugegen war zunächst die Mutter des Geschäftsführers später hinzukommend der Vater des Geschäftsführers. Beim Firmensitz handelte es sich augenscheinlich um die angemietete Privatwohnung der Familie (150 m2 zzgl Dachterrasse, ein Arbeitszimmer ca. 12 m2). Laut Zentralem Melderegister (ZMR) haben [der Geschäftsführer] und [seine Mutter] ihren Wohnsitz an dieser Adresse gemeldet; keinen Wohnsitz in Österreich angemeldet hat hingegen [der Vater des Geschäftsführers]. Die Abwesenheit des Geschäftsführers wurde von [seiner Mutter] damit begründet, dass dieser zur Arbeit habe gehen müssen. Zu Beginn der Außenprüfung wurde dem Prüfer eine Belegsammlung 2006 - 2008 (ER, AR ohne durchgängige Ordnungsstruktur/Belegnummerierung, Bankkontoauszüge Hypo Euro; Hypo CHF nur 2006) übergeben. Die Ausfolgung der Belege betreffend den Nachschauzeitraum 1-12/2009 wurde verweigert. Steuerliche Aufzeichnungen hierüber gäbe es noch keine. Es wurden schließlich [vom Vater des Geschäftsführers] Kopien von vier Ausgangsrechnungen 2009 angefertigt und dem Prüfer mit dem Hinweis übergeben, dies seien alle Ausgangsrechnungen 2009 und auch alles was er betreffend den Zeitraum 2009 an Belegen herausgebe. Es wurde keine laufende Buchhaltung geführt. Mietaufwand: Die c hat die Kosten für den Umzug der Mutter des Geschäftsführers von Deutschland nach Österreich sowie 70% der Mieten für Wohnungen des Geschäftsführers und seiner Mutter als Betriebsausgaben geltend gemacht. Sowohl der Geschäftsführer als auch die die Geschäfte tatsächlich führende Mutter des Geschäftsführers erhielten keinen Lohn. Allerdings hat die GmbH von der e GmbH zwei PKW’s um 15.840,00 € gemietet, die die GmbH der Mutter und dem Vater des Geschäftsführers zur Verfügung gestellt hat. Zudem hat die GmbH im Jahr 2006 16.000,00 € an „Provisionen“ an die e GmbH bezahlt. Die Übernahme der Mieten und der Umsiedlungskosten wurden weder beim Geschäftsführer noch bei dessen Mutter steuerlich erfasst. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben noch jeweils eigene Unternehmen geführt. Normverbrauchsabgabe: Die c hat einen PKW Nissan 350 Z von einem deutschen Autohaus geleast. Die Erstzulassung erfolgte am 27.8.2007. Die daraus resultierenden Aufwendungen wurden von der GmbH als Betriebsausgaben geltend gemacht. Ein Nachweis eines dauernden Standortes im Ausland wurde nicht erbracht. Das Finanzamt hat daher der GmbH Normverbrauchsabgabe in Höhe von 5.200,00 € vorgeschrieben. Dieser PKW wurde im August 2009 dem Leasinggeber zurückgegeben. Die GmbH beantragte am 7.8.2012 die Rückerstattung der NoVA in Höhe von 4.000,00 €. Dieser Rückerstattungsantrag wurde vom Finanzamt Bregenz mittels Bescheid vom 29. Oktober 2012 als unzulässig zurückgewiesen. Dieser PKW wurde von der c dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestellt.

Normen und Schlagworte

GeschäftsführerhaftungVorteilsausgleich

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/1100460/2012
ECLI
ECLI:AT:BFG:2014:RV.1100460.2012
Stammnummer
101864
Gültig
03.09.2014 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF