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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101493/2005

Umsatzsteuerkarussell

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101493/2005vom 01.07.2022Teil 3 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Die Fa. ***15***s.r.o. hat diese CD´s nach Ungarn weitergeschickt, wo sie am 06.07.2003 beim Speditionslager ***60*** Kft, Györ übernommen wurden. Die Fa. ***50*** Kft hat die CDs nach Deutschland weitergesandt, wo sie am 17.07.2003 bei der Sped. ***63*** übernommen wurden (30 Pal., 10.260 kg).   3.2. Fakturiertes Produkt: Game Boy 3.2.1. Darstellung Karussell Computerspiele (Game Boy Color Zubehör) [...] Zur Fa. ***4*** Fertigbau GmbH, BRD: Der ehemalige geschäftsführende Gesellschafterr der Fa. ***4***, Herr R. ***20***, hat zu diesen "Geschäften" erklärt, dass nach ersten Kontakten mit Herrn J. XX dieser an ihn herangetreten sei, da er angeblich Halbleiterplatten und Computerspiele benötige. Die Organisation für diese "Geschäfte", wie Bestellung, Liefervereinbarungen, Transport nach Deutschland, Verzollung, Warenverkauf, Weitertransport nach Österreich, etc., wurde lt. Herrn ***20***, von Herrn J. XX selbst vorgenommen. Herr XX hat dies nicht angeboten, sondern darauf bestanden. Verständlich, wenn man aus dem Aufbau des Betrugskarussells erkennt, wie der Warenumlauf gesteuert wird, funktioniert und welchen Zweck er erfüllen soll. Lediglich die Bezahlung der Zollabgaben erfolgte, nachdem Herr XX die entsprechenden Geldbeträge zur Verfügung gestellt hatte, durch die Fa. ***4***. Auch die Fakturierung an die von Herrn XX bekanntgegebene Fa. ***5*** erfolgte durch die Fa. ***4*** in der von ihm bekanntgegebenen Höhe. Am 11.10.2002 wurden die Geschäftsanteile an der Fa. ***4*** Fertigbau GmbH an Herrn ** ***18*** übertragen. Gleichzeitig wurde Herr R. ***20*** als Geschäftsführer abberufen und Herr ***61*** zum neuen Geschäftsführer bestellt. Nach Meinung des Herrn W. ***12*** (Geschäftsführer der Fa. ***10*** ***) ist "der vorgeschobene Geschäftsführer ***61*** lediglich eine Strohfigur für Herrn XX, da er weder der deutschen Sprache mächtig ist noch eine Ahnung von diesen Geschäften hatte und hat." Woher und zu welchen Preisen die Fa. ***4*** Fertigbau GmbH die Computerspiele erworben hat, konnte nicht festgestellt werden. Für das Jahr 2003 wurden jedenfalls keine ig Lieferungen an die Fa. ***5*** Handels GmbH gemeldet und auch von der Fa. ***5*** Handels GmbH keine ig Erwerbe erklärt. Zur Fa. ***1*** Transportverm. u. Finanz. GmbH, Wien (1. Ein- und Verkauf): Die über die Fa. ***5*** Handels GmbH fakturierten Computerspiele (Game Boy) wurden sofort an die Fa. ***Bf1*** weiterfakturiert. Zur Fa. ***Bf1***, Wien (1. Ein- und Verkauf): Die Fa. ***Bf1*** GmbH hat die Game Boy an die Fa. ***21*** Group *** Co., Kuwait, zum Preis von € 599.23S,40 weiterfakturiert 1). Lt. CMR-Frachtbrief vom 20.03.2003 wurden die Computerspiele von der Fa. ***1*** GmbH (Absender) an das Lager in Tschechien versendet (4 Pal., Gewicht: 1.900 kg brutto, 1.710 kg Netto). Zur Fa. ***15***s.r.o., CZ. (1. Ein- und Verkauf): Eine Zweitfaktura ist von der Fa. ***1*** GmbH an den tatsächlichen Käufer, die Fa. ***15***s.r.o. in Höhe von € 14.762,50 ausgestellt worden 2). Die am 20.03.2003 auf ein Speditionslager der Fa. ***23***S.r.o., CZ, verbrachten Computerspiele wurden am 16.05.2003 von der Fa. ***15***s.r.o. an die Fa. ***13*** Kft. in Ungarn um € 15.353,- weiterverkauft (4 Pal., Gewicht: 1 . 900 kg brutto). Zur Fa. Ungarn (1. Ankauf): Die Fa. ***50*** Kft. hat die Computerspiele (jetzt Computerzubehör) am 27.05.2003 an die Fa. ***10*** *** GmbH & Co KG, D-84508 weiterverkauft und am 30.05.2003 aus Ungarn ausgeführt (5 Pal., Gewicht: 2.472 kg brutto, Preis € 15.976,-). Herr L. YY, GF der Fa. ***50*** Kft, hat zu diesem Einkauf erklärt, dass auch hinsichtlich der Fa. ***15***S.r.o. sein Ansprechpartner J. XX war. Der Grund, warum die Waren bei jedem Umlauf über ein Drittland (Ungarn, Tschechien) und einer Firma eines anderen EU-Mitgliedstaates fakturiert werden, besteht lt. Herrn L. YY darin, die Ware zu "neutralisieren", sprich neu zu verpacken (dadurch andere Palettenanzahl, anderes Gewicht), ev. mit neuen Bezeichnungen zu versehen, etc., damit der mehrmalige Kreislauf nicht oder nur schwer nachvollziehbar wird. Die von ***15***gelieferten 4 Pal. Computerzubehör dürften auch umgepackt, zumindest aber auf 5 Pal. verteilt worden sein, da die Fa. ***50*** Kft. 5 Pal. Computerzubehör an die Fa. ***10*** *** weiterverkauft hat. Zur Fa. ***10*** *** Projektmanagement GmbH & Co KG.: Herr Werner ***12***, GF der deutschen Firma ***10*** ***, hat auf Befragen erklärt, dass die gesamten logistischen Vorgänge in der Fa. ***10*** *** von den Herren J. XX und A. ***18*** durchgeführt wurden. Sämtliche Entscheidungen über Warenein- und verkäufe, der Preis für die zu fakturierenden Produkte, etc., wurden von Herrn XX oder in dessen Auftrag von Herrn ***18*** getroffen. Es konnte daher auch nicht geklärt werden, wodurch die gesteigerte Stückanzahl von 11.810 Stk auf 12.910 Stk zustande gekommen ist. Die am 03.06.2003 in der Bundesrepublik Deutschland einfuhrverzollten Game Boy wurden bereits am 04.06.2003 an den Frachtführer übergeben und am 05.06.2003 bei einer Wiener Spedition eingelagert. Zur Fa. ***11*** Handels GmbH. Wien: Wie bereits ausgeführt wurde, hat Herr W. ***12*** zu den Geschäften mit der Fa. ***11*** Handels GmbH erklärt, dass es zwischen den Firmen ***10*** *** und ***11*** GmbH keine Zahlungsflüsse gab, sondern nur Rechnungen und Gegenrechnungen, wobei die in den Gegenrechnungen (Rechnungen von ***11*** an ***10*** ***) verrechneten Waren nie geliefert wurden. Die von der Fa. ***10*** *** fakturierten Game Boy wurden umgehend an die Fa. ***1*** GmbH weiterfakturiert. Zur Fa. ***1*** Transportverm. u. Finanz. GmbH. Wien (2. Ein- und Verkauf): Die nun über die Fa. ***11*** Handels GmbH fakturierten Computerspiele (Game Boy) wurden wieder an die Fa. ***Bf1*** weiterfakturiert. Zur Fa. ***Bf1***. Wien (2. Ein- und Verkauf): Die Fa. ***Bf1*** GmbH hat die Game Boy wieder an die Fa. ***21*** Group *** Co., Kuwait, zum Wert von € 655.053,40 weiterfa.kturiert 3). Lt. CMR-Frachtbrief vom 27.06.2003 wurden die Game Boy an das Lager der Fa. ***56***, in Tschechien versendet (5 Pal., Gewicht: 1. 000 kg brutto). Am 25.06.2003 erteilte die Fa. ***Bf1*** GmbH der Spedition einen Transportauftrag mit ua nachstehenden Anweisungen: "Sie liefern im Namen und Auftrag unseres Abnehmers der ***21*** Group Kuwait die Ware an ***56***, und weiters "sämtliche von uns zur Verfügung gestellten Papiere/Dokumente sind nach der Ausfuhr zu entfernen, Papiere für die Weiterleitung nach der SK/CZ/H/Moskau/Kuwait und/oder der Ukraine erhalten sie separat. Es muß sichergestellt sein, dass ausschließlich mit den neuen Papieren der Eintritt in das Bestimmungsland erfolgt." Zur Fa. ***15***s.r.o .. CZ . (2. Ein- und Verkauft): Eine Zweitfaktura ist von der Fa. ***1*** GmbH an den tatsächlichen Käufer, die Fa. ***15***s.r.o. in Höhe von € 16.137,50 ausgestellt worden 4). Die am 27.06.2003 auf ein Speditionslager der Fa. ***56***, CZ, verbrachten Computerspiele wurden am 22.07.2003 von der Fa. ***15***s.r.o. an die Fa. ***50*** Kft. in Ungarn um € 16.783,- weiterverkauft und am 24.07.2003 nach Ungarn einfuhrverzollt Erst am 26.04.2004 wurden die Game Boy an die Fa. ***62***, USA - auf Empfehlung des Herrn Dl K ***16*** - weiterfakturiert, aber nach Rumänien geliefert. Damit wurde die Ware aus dem EU-Raum gebracht und kann bei günstigeren Bedingungen jederzeit wieder in das Karussell eingeschleust werden. Der Grund, warum die Waren bei jedem Umlauf über ein Drittland (Ungarn, Tschechien) und einer Firma eines anderen EU-Mitgliedstaates fakturiert werden, besteht lt. Herrn L. YY darin, die Ware zu "neutralisieren", sprich neu zu verpacken (dadurch andere Palettenanzahl, anderes Gewicht), ev. mit neuen Bezeichnungen zu versehen, etc., damit der mehrmalige Kreislauf nicht oder nur schwer nachvollziehbar wird.     Tz 4 Zusammenfassung Auf Grund der getroffenen Feststellungen kann es als erwiesen angesehen werden, dass mit den fakturierten Produkten keine ernst gemeinten Geschäfte getätigt wurden. Vielmehr kann der Grund für die Fakturierungen und den wiederholten Transport dieser Musik-CD im Karussell nur im beabsichtigten "Umsatzsteuerbetrug" erblickt werden. Wie festgestellt werden konnte, wurden alle Musik-CD über die Firmen ***5*** Handels GmbH und ***11*** Handels GmbH fakturiert, welche die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge nicht abgeführt haben. Weiters konnte festgestellt werden, dass das gesamte Karussell nur von einigen wenigen Personen organisiert und kontrolliert wurde. Der Exportfirma war bekannt, dass ihre eigenen Fakturen beim Grenzübertritt in das Drittland ausgetauscht und durch Fakturen der Fa. ***1*** GmbH ersetzt werden. Die Waren wurden weder kontrolliert noch wurde hinterfragt, warum die Ware nie an die Fakturenadressaten geschickt wurde. Bemerkenswert ist auch die Tatsache, dass den Exportfirmen, jene Firmen, an die zu fakturieren war, vom Lieferanten (Fa. ***1*** GmbH) genannt wurde. Außerdem war dem Exportleiter der Firmen ***27*** KG und ***27*** UWT GmbH, Herrn H. ***22***, die Preisentwicklung im Karussell bekannt. Er selbst ist als Miteigentümer einer im Drittland ansässigen Firma fallweise als "Käufer" aufgetreten und er selbst hat für einen Teil der Exporte von einem für die ***21*** Group Kuwait in Wien unterhaltenen Bankkonto Überweisungen durchgeführt. Aufgrund umfangreicher Recherchen konnte bewiesen werden, dass Waren (Musik CD's) billigst erworben, durch fiktive Lizenzgebühren künstlich aufgewertet, aus österreichischer Sicht zu diesem hohen Preis exportiert, jedoch aus ausländischer Sicht unter Verwendung von Zweitrechnungen zu einem weit reduzierten Wert importiert worden sind, wobei die Wirtschaftsgüter stets im Kreis geschickt wurden. Sofern dieses Treiben nicht durch behördliche Eingriffe gestört worden ist, haben sich mehrmalige Warenumläufe ergeben, was einen "Umsatzsteuerkarussellbetrug" auszeichnet. Nach Ansicht des Bpr. handelt es sich daher bei diesen "Geschäften" um Scheingeschäfte. Gern. § 23 BAO liegt ein Scheingeschäft vor, wenn mit den ausgestellten Rechnungen überhaupt kein Rechtsgeschäft beabsichtigt war. Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Erhebung von Abgaben ohne Bedeutung. Die aus diesen Fakturen geltend gemachten Vorsteuern können daher nicht anerkannt werden. Den in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelten liegen keine ernstgemeinten Geschäfte zugrunde. Die Bezahlung dieser Entgelte war weder beabsichtigt noch gewollt. Alle ausgewiesenen Zahlungsflüsse dienten nur der Verschleierung dieser Scheingeschäfte. Die Zahlungen an die Exportfirma erfolgten vom Bankkonto des Wiener Repräsentanzbüros. Am Beginn der inländischen Kette, der Fa. ***5*** Handels GmbH wurden die eingehenden Beträge wieder abgehoben und standen für weitere Einzahlungen zur Verfügung. Da der Berufungswerber zum maßgebenden Sachverhalt nichts Neues vorgebracht hat, wird vorgeschlagen - unter Hinweis auf die obigen Ausführungen - , den Anträgen des Berufungswerbers nicht stattzugeben und die Berufung vollinhaltlich abzuweisen".   4. Der steuerliche Vertreter der Bf. erstattet nachfolgend wiedergegebene Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung: "1. In Tz 2 auf Seite 2 beginnt der Betriebsprüfer seine Stellungnahme mit dem Satz .. ,Wie aus der Darstellung des ,.Karusselbetrugs'' in Tz 3) zu ersehen ist, konnte die Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarusselbetrug nachgewiesen werden." Damit unterstellt er meiner Mandantschaft bereits, dass diese aktiv an diesem angeblichen Betrug mitgewirkt hat. Hiezu ist einleitend dezidiert festzustellen, dass meine Mandantschaft die vom Betriebsprüfer beschriebenen angeblichen Warenkreisläufe zwar sehr interessant findet, aber zu keinem Zeitpunkt darüber informiert war, was in ihrem Fall mit den von ihr ein- und verkauften Waren vor und nach diesen beiden Transaktionen geschehen ist. Wenn der Belriesprüfer behauptet, dass die ***Bf1*** von diesem angeblichen Betrug gewusst hat, hat er dies aber mit keinem einzigen stichhaltigen Beweismittel belegt. Es finden sich in der Stellungnahme lediglich Vermutungen, Annahmen sowie Unterstellungen und falsche Schlussfolgerungen, auf die im weiteren Verlauf meiner Gegenäußerung noch im Detail eingegangen wird. Ich wiederhole meine Ausführungen in der Berufung, dass meiner Mandantschaft außer ihrem Lieferanten (***1*** GmbH) und ihrem Abnehmer (***21*** Group *** Co, Kuwait) keine der in der Stellungnahme des Betriebsprüfers angeführten Gesellschaften vor Beginn des Verfahrens bekannt waren, ebenso verhält es sich mit den natürlichen Personen, hier hatte meine Mandantschaft lediglich Kontakte mit Herrn ***16*** (Fa. ***1***) sowie Herrn ***22*** (Fa ***21*** Group). 2. Ganz allgemein ist zu den von der ***Bf1*** GmbH abgewickelten Geschäften festzuhalten, dass diese für sie ganz normale Geschäftsfälle waren, die von ihrer Seite ordnungsgemäß abgewickelt worden sind, wobei sämtliche formale Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung vorliegen. Diesbezüglich wurde von der Betriebsprüfung auch nichts gegenteiliges behauptet. Was mit den CD's und Game Boys vor dem Einkauf und nach dem Austritt aus dem Österreichischen Zollgebiet geschehen ist, war dem Geschäftsführer Dr. ***Bf1*** völlig unbekannt und hat ihn auch nicht interessiert. Was für ihn und die Gesellschaft alleine von Bedeutung war, war die Tatsache, dass er aus diesen Geschäften Gewinne erzielte, die auch ordnungsgemäß versteuert worden sind. 3. Auf Seite 3 der Stellungnahme zitiert der Betriebsprüfer Aussagen des Spediteurs Herrn K. ***15***, denenzufolge "die Fa ***1*** uneingeschränkt und ununterbrochen Eigentümer der Waren gewesen sei." Abgesehen davon, dass diese Aussage nur die persönliche Meinung einer Herrn Dr. ***Bf1*** völlig unbekannten Person ist, wurde diese Aussage auch nicht im Zusammenhang mit den Exporten der ***Bf1*** gemacht, sondern in Zusammenhang mit der Zeugenbefragung zu den Geschäften mit der Fa ***27*** Gesellschaft für Umwelttechnik GmbH bzw ***27*** GmbH & Co KG. Zu Geschäften mit der ***Bf1*** wurde Herr ***15***überhaupt nicht befragt. Dies kann der Niederschrift über die Zeugenvemehmung eindeutig entnommen werden. Der Zeuge gab allerdings auf Befragen an, "dass er von Ferdinand ***Bf1*** glaublich schon einmal gehört hat." Aus dieser vagen Aussage des Herrn ***15***betreffend Herrn Dr. ***Bf1*** den Schluss zu ziehen, dass auch bezüglich der Geschäfte der ***Bf1*** die Fa ***1*** "uneingeschränkt und ununterbrochen" Eigentümer der Waren gewesen sei, darf wohl als kühn bezeichnet werden. Die Verfügungsgewalt über die von der ***Bf1*** GmbH gehandelten Waren lag von der Lieferung der Fa ***1*** bis zum Austritt aus dem Österreichischen Zollgebiet immer bei ihr. Die gegenteilige Auffassung der Betriebsprüfung ist somit reine Vermutung und durch nichts bewiesen. Die weiteren Aussagen des Herrn ***15***betreffen die Firmen ***4*** GmbH/***2*** Handels GmbH sowie ***8*** Beteiligungs GmbH. Sie sind für meine Mandantschaft aber völlig unmaßgeblich, da sie mit diesen Firmen keinerlei Geschäftsbeziehungen pflegte. 4. Auf Seite 4 der Stellungnahme wird vom Betriebsprüfer auf den Rechnungsaustausch eingegangen. Für Herrn Dr. ***Bf1*** war dieser Rechnungsaustausch nichts außergewöhnliches, da bekannt war und ist, dass derartige Vorgänge im Warenverkehr mit früheren Oststaaten üblich waren und dazu dienten, ausländische Importabgaben - und ich betone keine Österreichischen Abgaben- zu reduzieren. Die Formulierung auf den von der ***Bf1*** GmbH ausgestellten Rechnungen an die Fa ***21*** Group stammt aus einem Standardtransportauftrag, der von der Fa ***21*** Group durch deren Vertreter Herrn ***22*** festgelegt worden ist. Herr Dr. ***Bf1*** konnte daher annehmen, dass ein allfälliger Austausch der Fakturen durch einen Beauftragten der Fa ***21*** Group außerhalb des Österreichischen Zollgebietes vorgenommen wird. Wer dann diesen Austausch tatsächlich vorgenommen hat, war Herrn Dr. ***Bf1*** nicht bekannt und hat ihn auch niemals interessiert. Mit dem Austritt der Waren aus Österreich war das jeweilige Umsatzgeschäft beendet. 5. Auf Seite 5 unten werden vom Betriebsprüfer die Paketbanderolen der Spedition ***59*** erwähnt und die Behauptung aufgestellt, dass diese bereits in einem "früheren Umlauf'' angebracht worden sein mussten und dies der ***Bf1*** GmbH hätte auffallen müssen. Hiezu ist zu entgegnen, dass Banderolen bei Exportgeschäften im Speditionsgewerbe eine durchaus übliche Sicherung der Ware darstellen. Die Behauptung des Betriebsprüfers, dass diese Banderolen bereits zu einem früheren Zeitpunkt, "also zumindest einem vorangegangenen Umlauf angebracht worden sein mussten", ist in Bezug auf die ***Bf1*** GmbH überhaupt nicht nachvollziehbar. Die ***Bf1*** GmbH hat die entsprechende Lieferung von der Fa ***1*** erhalten, es war für sie somit überhaupt nicht ungewöhnlich, dass diese Lieferung mit Banderolen von welchem Spediteur auch immer versehen war. Es ist darüber hinaus nicht mehr eruierbar, ob aus dieser 4. Lieferung überhaupt eine Musterziehung stattgefunden hat und ob diese von der ***Bf1*** GmbH oder dem Spediteur gezogen worden ist. Da sich die ***Bf1*** GmbH bei den vorausgegangenen Lieferungen immer über die tatsächliche Übereinstimmung der Ware mit dem Rechnungsinhalt vergewissert hat, musste sie nicht bei jeder Lieferung eine derartige Kontrolle durchführen. Schließlich muss zu diesem Punkt auch festgehalten werden, dass die Ansicht des Betriebsprüfers, dass aus der Beschädigung von Verpackungen auf einen Umsatzsteuerbetrug geschlossen werden muss, nicht nachvollziehbar ist. Die Aussage von Herrn ***15***, auf welche der Betriebsprüfer verweist, habe ich bereits im Punkt 3 kommentiert, sie hat in diesem Zusammenhang überhaupt keine Bedeutung. 6. Auf Seite 6 wird vom Betriebsprüfer die Fa ***50*** Kft erwähnt und deren Geschäftsführer, Herr L. YY zitiert, nämlich, dass er weder die Fa ***Bf1*** noch eine Ansprechperson kennt. Diese Aussage ist sicher richtig, denn auch Herr Dr. ***Bf1*** kennt weder die Fa ***50*** Kft noch Herrn YY. Die Fa ***50*** Kft behauptet auch nicht, von der ***Bf1*** GmbH jemals Waren bezogen noch Zahlungen an sie geleistet zu haben. Wenn diese 5. Lieferung im Ausland von der Fa ***1*** an die Fa ***50*** Kft stattgefunden hat, wurde dies nicht von der ***Bf1*** GmbH veranlasst. Die ***Bf1*** GmbH wusste von dieser Lieferung überhaupt nichts, die Behauptung des Betriebsprüters, dass die ***Bf1*** GmbH diese veranlasst und somit an dem angeblichen Betrug mitgewirkt hat, ist eine durch nichts bewiesene Unterstellung. 7. Auf Seite 7 behauptet der Betriesprüfer, "dass der Fa ***Bf1*** GmbH bekannt war, dass jede ihrer Exportrechnungen an der Österreichischen Grenze gegen eine Zweitrechnung der Fa ***1*** GmbH ausgetauscht wurde". Dies ist nachweislich unrichtig, Herr Dr. ***Bf1*** hat zwar von einem allfälligen Austausch gewusst, aber nicht, wer diesen durchführt und was in diesen Austauschrechnungen angeführt ist. Wie ich bereits in Pt 4 ausgeführt habe, war Dr. ***Bf1*** davon überzeugt, dass dieser Austausch von der Fa ***21*** Group vorgenommen wurde. Aus diesem Grund war ihm natürlich auch nicht bekannt, welcher Preis darin angeführt war und vor allem auch nicht, dass ein anderer Käufer aufschien. Er konnte sich daher auch nicht Gedanken darüber gemacht haben, warum die ***Bf1*** GmbH eine Ausgangsrechnung erstellt hat und wer die in diesen Fakturen ausgewiesenen Beträge bezahlt. Für ihn gab es diesbezüglich überhaupt nichts nachzudenken. Er hatte für seine Waren einen Abnehmer, die Waren wurden ordnungsgemäß exportiert und auch ordnungsgemäß bezahlt. Im letzten Absatz auf Seite 7 führt der Betriebsprüfer wiederum nur eine Vermutung, aber keinen Beweis an, wenn er schreibt, dass der Fa ***Bf1*** "vermutlich" klar war, dass ..... usw. Aus obigen Austlihrungen, dass der Fa ***Bf1*** der Inhalt der Zweitrechnungen nicht bekannt war und wofür der Betriebsprüfer auch keinen einzigen Gegenbeweis anführen kann, konnte somit der ***Bf1*** GmbH der vom Betriebsprüfer unterstellte Sachverhalt gar nicht klar sein. Auch im nächsten Absatz auf Seite 8 wird vom Betriebsprüfer ohne Anführung eines Beweises unterstellt, dass die ***Bf1*** GmbH "mit Sicherheit" die Gründe für diese Vorgangsweise hinterfragt hat und auch die entsprechenden Informationen erhalten hat. Diese Unterstellung passt genau in die Argumentationslinie der Betriebsprüfung, dass nämlich eine kleine, unbescholtene, ihren steuerlichen Pflichten immer nachgekommen Gesellschaft als Mittäter in einem angeblichen Betrugskarussell abgestempelt werden soll mit der Folge, dem Gesetz nach eindeutig zustehende Vorsteuerabzüge nicht zuzuerkennen. Welcher Karusselbetrug hat stattgefunden, wenn der Betriebsprüfer in der letzten Zeile des ersten Absatzes auf Seite 8 selbst feststellt, dass die letzte Game Boy Sendung nicht im Kreis gegangen ist? 8. Auch im 3. Absatz auf Seite 8 unterstellt der Betriebsprüfer der ***Bf1*** GmbH neuerlich, dass sie von den enormen Preisunterschieden zwischen Original- und Austauschrechnungen gewusst hat und diesbezüglich Überlegungen angestellt hat. Er fährt dann fort mit einer neuerlichen Vermutung, nämlich, dass allen Beteiligten bewusst war, dass die von der ***Bf1*** GmbH fakturierten Preise auf keinem Markt erzielbar waren und sind. Die Fa ***Bf1*** GmbH hat diesbezüglich überhaupt keine Überlegungen angestellt, da sie bereits einen Käufer hatte, der bereit war, den Preis von € 9,- je Musik CD zu bezahlen und diese Zahlungen auch geleistet hat. 9. Im 4. Absatz auf Seite 8 zitiert der Betriebsprüfer wiederum den Spediteur ***15***, dass dieser ausgesagt hat, "dass er die auf seinem Notebook (in Wien) erstellten Ausgangsrechnungen der FA ***15***s.r.o. in der Folge den Österreichischen Exportfirmen (z.B. ***27*** (+***1***); ***Bf1*** (+***1***); etc), seinem Spediteur in Tschechien sowie seiner Buchhaltung in Tschechien per Mail übermittelt hat. Diese Zitierung durch den Betriebsprüfer ist nachweislich - ob bewusst oder unbewusst falsch!! Tatsächlich hat Herr ***15***folgendes ausgesagt (die Niederschrift vom 10.11.2004 über die Vernehmung, bei der auch Herr ADir anwesend war, liegt mir vor): "Die Ausgangsfrakturen der Fa ***15***habe ich auf meinem Notebook erstellt. In der Folge habe ich diese Ausgangsfakturen an die Exportfirmen der Waren, z.B. ***27***, ***1***, an den Spediteur ***56*** und für die Buchhaltung der ***15***s.r.o. übermittelt. Die Rechnungen wurden per E-Mail an die erwähnten Firmen gesandt." In dieser Aussage kommt die Fa ***Bf1*** GmbH nicht vor, somit hat diese von Herrn ***15***auch keine Austauschfaktura per E-Mail erhalten. Dies ist auch dadurch bewiesen, dass im gesamten Vernehmungsprotokoll die ***Bf1*** GmbH kein einziges Mal aufscheint. Lediglich auf Seite 12 dieses Protokolls findet sich die Bemerkung von Herrn ***15***, "dass er von Ferdinand ***Bf1*** glaublich schon einmal gehört hat." Wenn Herr ***15***an die Fa ***Bf1*** GmbH Austauschfakturen für jede ihrer Exportlieferungen gemailt hätte, wäre ihm die Fa ***Bf1*** GmbH glaublich öfter als einmal in Erinnerung gewesen. Damit fällt aber auch die Behauptung des Betriebsprüfers, dass alle Exportfirmen, somit auch die ***Bf1*** GmbH, sowohl vom Fakturentausch an der Grenze als auch über die Weitertakturierung von der Fa ***15***s.r.o. Bescheid wussten, in sich zusammen. Im folgenden Absatz auf Seite 8 kommt allerdings der Betriebsprüfer entgegen seinen bisherigen Anschuldigungen zu der Erkenntnis, dass "wohl nicht mehr bestritten werden kann, dass die Fa ***Bf1*** GmbH bzw ihr Geschäftsführer über die Machenschaften des Betrugskarussels nicht Bescheid wusste"! 10. Zu 1.3 auf Seite 9 werden vom Betriebsprüfer wiederum nur Vermutungen geäußert, wenn er schreibt: "Es kann davon ausgegangen werden" .. und "War dies der Fall, kann weiters davon ausgegangen werden" ... Ich habe schon mehrmals betont, dass Herrn Dr. ***Bf1*** weder der tatsächliche Ausseller der Zweitfaktura (nach seiner Überzeugung war dies die Fa ***21*** Group) noch deren Inhalt bekannt waren. Diese Unterstellung durch den Betriebsprüfer ist durch nichts bewiesen. Somit geht daher auch der Vorwurf des Betriebsprüfers ins Leere, dass die ***Bf1*** GmbH nicht die nötige Vorsicht hat walten lassen, weil sie die unübliche Vorgangsweise - Fakturierung an vom Lieferanten bekanntgegebenen "Abnehmer" sowie Zweitrechnung vom Lieferanten an einen anderen "Abnehmer" - nicht hinterfragt hat. Darüber hinaus wurde der Abnehmer der ***Bf1*** GmbH nicht vom Lieferanten bekanntgegeben (siehe unten Pt 15). Wenn die Betriebsprüfung behauptet, "dass überhaupt keine Geschäfte getätigt worden seien, sondern nur Scheingeschäfte vorgetäuscht wurden", ist dies im Fall der ***Bf1*** GmbH durch nichts bewiesen. Der Warenverkehr hat tatsächlich stattgefunden, es existieren bei der ***Bf1*** GmbH die entsprechenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen, die den Formalvorschriften des UStG entsprechen. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen kann daher nicht verwehrt werden. Alles, was vor dem Einkauf und nach dem Verkauf durch die ***Bf1*** GmbH passiert ist, hat nicht zu interessieren, wie später nochmals bewiesen werden soll. (Sieh Pt 17). 11. Zu 1.4. unterstellt der Betriebsprüfer neuerlich, dass der ***Bf1*** GmbH der Inhalt der Zweitfakturen der Fa ***1*** bekannt war. Dies war nicht der Fall!. 12. Wenn der Betriebsprüfer im 1. Absatz auf Seite 10 die Werthaltigkeit der CD's beanstandet, dann muss hier zum wiederholten Male angeflührt werden, dass der ***Bf1*** GmbH die Wertdifferenzen nicht bekannt waren und ihn auch nicht interessiert haben. Die Ausführungen des Betriebsprüfers zu diesem Punkt sind zwar interessant, aber für die ***Bf1*** GmbH überhaupt nicht relevant. Ich verweise diesbezüglich auch auf meine Berufungsausführungen auf Seite 7 f. Der Verkaufspreis für die CD's lag in jenem Rahmen, den ich in meiner Berufung durch Vorlage von Preiskatalogen nachgewiesen habe. Die ***Bf1*** GmbH hatte daher überhaupt keinen Grund, diesbezüglich irgendwelche Überprüfungen vorzunehmen, die darüber hinaus völlig unsinnig gewesen wären, da sie ja schon Abnehmer zu diesen Preisen gehabt hat. Die Anschuldigung, dass Herr Dr. ***Bf1*** bei Probeziehungen erkennen hätte müssen, "dass die Ware bereits mehrmals angeliefert wurde", habe ich bereits unter Pt 5 widerlegt   13. Auf Seite 24 unterstellt der Betriebsprüfer in Pt 3.1.5.3 neuerlich, dass die exportierende Fa ***Bf1*** GmbH von den "extrem niedrigen" Werten in den Zweitfakturen gewusst hat. Die ***Bf1*** GmbH hat dies - wie bereits mehrfach dargelegt - nicht gewusst, sie hat allerdings angenommen, dass der Rechnungstausch der Importabgabenersparnis außerhalb Österreichs dienen sollte. in welchem Umfang dies geschehen sollte, war der ***Bf1*** Gmbh aber nicht bekannt, da diese Zweitrechnungen ja nicht von ihr, sondern der Fa ***1*** erstellt worden sind und sie auch nachweislich diese Zweitfakturen nicht per E-Mail von der ***15***s.r.o. erhalten hat. 14. Auf Seite 26 beschreibt der Betriebsprüfer das Karussell mit den Game Boys. Interessanterweise beschreibt er eine Warenbewegung im 2. Umlauf in dem unterschiedliche Mengen zwischen Ein- und Verkauf aufscheinen. Die Betriebsprüfung konnte diese Differenz zwar nicht aufklären, unterstellt aber trotzdem, dass es sich hiebei um die gleiche Ware handelt, die im Kreis herumgeschickt wird. Dies widerspricht eindeutig der vom Betriebsprüfer beschriebenen Funktionsweise eines Karussells, bei dem immer dieselben Mengen bewegt werden. Somit kann es sich bei dieser Warenbewegung also nicht um ein Karussell handeln, womit aber der Argumentation der Betriebsprüfung der Boden entzogen ist. 15. In Tz 4 ,,Zusammenfassung" auf Seite 29 behauptet der Prüfer zum wiederholten Male, dass der ***Bf1*** GmbH bekannt war, dass ihre eigene Faktura beim Grenzübertritt in das Drittland ausgetauscht und durch Fakturen der Fa ***1*** GmbH ersetzt werden. Die Waren wurden weder kontrolliert noch wurde hinterfragt, warum die Ware nie an die Fakturenadresse geschickt wurde. Zum wiederholten Mal ist darauf zu erwidern, dass der ***Bf1*** GmbH nicht bekannt war, dass die Rechnungen durch die Fa ***1*** ausgetauscht wurden. Es ist unrichtig, dass die Waren nicht kontrolliert wurden, vielmehr wurden beim Grossteil der Lieferungen Proben gezogen. Dies wurde auch in der Niederschrift vom 8.3.2005 über die Vernehmung von Dr. ***Bf1*** durch die PAST als Verdächtiger protokolliert. Desweiteren konnte auch mangels Kenntnis des Inhaltes der von der Fa ***1*** ausgetauschten Faktura nicht hinterfragt werden, warum die Ware nie an den Fakturenadressaten geschickt wurde. Aber selbst wenn der ***Bf1*** GmbH ein anderer Abnehmer bekannt gewesen wäre, hätte sie nichts dabei finden können, da es dem Rechnungsadressaten ***21*** Group jederzeit freisteht, über seine Ware nach seinem Gutdünken zu verfügen und in jedem Stadium der Lieferung verlangen kann, dass die Ware an einen dritten Abnehmer weiterverkauft wird. Dazu bedurfte es nicht der Zustimmung der ***Bf1*** GmbH. Im Fall der Fa ***Bf1*** GmbH ist auch die Behauptung des Betriebsprüfers unrichtig, dass die Fa ***1*** GmbH der ***Bf1*** GmbH den Abnehmer für die CD's und die Game Boys genannt hat. Wie der Niederschrift vom 8.3.2005 eindeutig zu entnehmen ist, hat Herr Dr. ***Bf1*** ausgesagt, dass der Kontakt mit der Fa ***21*** Group über Herrn ***22*** hergestellt worden ist. Herr ***22*** ist der Nachbar von Herrn Dr. ***Bf1***. Erst nach dieser Kontaktaufnahme hat Herr Dr. ***Bf1*** die Fa ***1*** in Person des Herrn ***16*** im Rhamen einer Modenschau kennen gelernt. 16. Auf Seite 30 beschließt der Betriebsprüfer seine Stellungnahme mit der neuerlichen Behauptung, dass die ***Bf1*** GmbH an einem Umsatzsteuerbetrugskarussell teilgenommen hat, ohne stichhaltige Beweise für ein bewusstes Mitwirken an diesem angeblichen Karussell zu präsentieren. Sie beurteilt sämtliche in diesem Karussell stattgefundenen Geschäfte als Scheingeschäfte, aus denen kein Vorsteuerabzug zusteht. Dem ist im Bezug auf die ***Bf1*** GmbH schärfstens entgegenzutreten. Meines Erachtens baut die Betriebsprüfung den Vorwurf der Verwicklung in ein angebliches Betrugskarussell auf reinen Vermutungen und Unterstellungen auf und hat keinen einzigen Beweis erbracht, dass die ***Bf1*** GmbH überhaupt von diesem Betrug gewusst hat. Ihr sind sämtliche von der Betriebsprüfung angeführten Firmen und Personen mit Ausnahme der Firmen ***1*** GmbH und ***21*** Group unbekannt, die Lieferungen an die ***Bf1*** GmbH und die Weiterfakturierung an ***21*** Group erfolgten zu marktüblichen Preisen und Lieferbedingungen, die Bezahlung erfolgte für beide Vorgänge ordnungsgemäß, sodass die Ansicht des Betriebsprüfers, dass den in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelten keine ernstgemeinten Geschäfte zugrunde liegen und die Bezahlung dieser Entgelte weder beabsichtigt noch gewollt (was ist der Unterschied?) war, durch die tatsächliche Abwicklung eindeutig widerlegt und daher zurückzuweisen ist. 17. Das schlussendlich letzte, aber gleichzeitig gravierendste Argument für die Anerkennung der Vorsteuern aus den Eingangsrechnungen der ***Bf1*** GmbH ist der Schlussantrag des Generalanwaltes in der Rechtssache C- 354/03, C-355103 und C- 484/03 Optigen Ltd, Fulcrum Electronics Ltd und Bond House Systems Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise vom 16. Februar 2005. Bei dieser Rechtssache geht es um einen mehr oder weniger bewiesenen Umsatzsteuerkarussellbetrug , bei dem die einzelnen Umsätze im Karussell von der Finanzbehörde als nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallend beurteilt wurden. Diese Ansicht teilt der Generalanwalt nicht mit folgenden Argumenten: a) "Der Karussellbetrug bezieht sich auf eine Serie aufeinander folgender Tätigkeiten, die von einer Reihe von Händlern in einer Lieferkette ausgeübt werden. Es ist ein grundlegendes Merkmal des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems, dass Mehrwertsteuer auf alle Umsätze in einer Lieferkette geschuldet wird. Jeder Umsatz ist daher für sich zu betrachten. Folglich ändern vorausgehende oder nachfolgende Ereignisse nichts am Charakter eines bestimmten Umsatzes in der Kette." (Punkt 27 des Schlussberichtes des Generalanwaltes). b) "Das Vereinigte Königreich trägt zutreffend vor, dass die Mehrwertsteuer entsprechend der tatsächlichen wirtschaftlichen Situation angewandt werden müsse. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Charakter eines Umsatzes in einer Lieferkette unter Bezugnahme auf die ganze Kette zu bestimmen ist. Ganz im Gegenteil, die Rechtsprechung bestätigt die Regel, dass eine Tätigkeit objektiv und für sich zu betrachten ist, wenn es heißt, dass auf die tatsächliche wirtschaftliche Situation abgestellt werden müsse und die Rechtsform nicht entscheidend sei ." (Punkt 28 des Schlussantrages). c) "Die Regel, dass jeder Umsatz einzeln und für sich, ohne Rücksicht auf seinen Zweck oder sein Ergebnis, zu betrachten ist, beruht sowohl darauf, dass das gemeinsame Mehrwertsteuersystem neutral zu sein hat, als auch auf dem Grundsatz der Rechtssicherheit, wonach die Anwendung des Gemeinschaftsrechts für die Betroffenen vorhersehbar sein muss. Sie stellt sicher, dass zum Zeitpunkt des steuerbaren Umsatzes grundsätzlich feststellbar ist, ob der betreffende Umsatz in den Anwendungsbereich der Sechsen Richtlinie fällt.'' (Punkt 29 des Schlussantrages ). d) "Das Vereinigte Königreich trägt vor, dass es notwendig sei, den eigentlichen Zweck der Umsätze zu betrachten, der darin bestehe, einen Betrug zu begehen. Ohne diesen Zweck hätten das Karussell und alle Umsätze, aus denen es bestanden habe, nicht als normales wirtschaftliches Phänomen existiert. Optigen wendet ein, diese Betrachtungsweise sei in Wirklichkeit subjektiv, weil sie die Sicht des Händlers übernehme, der seinen Verpflichtungen nicht nachkomme, während sie die Absichten der anderen Händler ignoriere. Das Vereinigte Königreich meint, dass seine Betrachtungsweise nicht auf die Absichten eines bestimmten Händlers, sondern auf der objektiven Schlussfolgerung beruhe, dass die Gegenstände als Teil eines Karussells, das keinem wirtschaftlichen Zweck gedient habe, in Umlauf gebracht worden seien." (Punkt 30 des Schlussantrages). e) "Dieses Argument ist zurückzuweisen, wenn auch nur, weil es auf einer Bewertung von Zweck und Ergebnis der gesamten Kette anstatt der Merkmale jedes einzelnen Umsatzes beruht. Die Behauptung, dass die Umsätze letztlich keinen wirtschaftlichen Zweck gehabt hätten, fußt auf einer Reihe von Umständen, die über die Faktoren, die festlegen, ob ein Umsatz in der Kette in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fällt, hinausgehen. Wie ich oben festgestellt habe, ist jeder Umsatz einzeln zu betrachten, ohne Rücksicht auf seinen Zweck oder sein Ergebnis. Am Charakter eines Umsatzes in der Kette ändert sich nichts dadurch, dass die Gegenstände später durch die Hände desselben Händlers gehen. Das Ziel, Geld zu unterschlagen, mag am Beginn der Umsatzkette gestanden haben, aber eine solche Unterschlagung ist eine eigenständige Tätigkeit; Sie ist nicht notwendig mit der Tätigkeit des Handels mit CPUs verbunden, und sie ändert nicht den Charakter einzelner Umsätze anderweitig in der Kette.'' (Punkt 31 des Schlussantrages). f) "Einer Tätigkeit kann ihr wirtschaftlicher Charakter nicht abgesprochen werden, wenn sie zu betrügerischen Zwecken ausgeübt wird oder wenn sie aufgrund ihres Ergebnisses Betrügereien in irgendeiner Art und Weise erleichtert.'' (Punkt 33 des Schlussantrages ). g) "Darüber hinaus wäre die Ansicht des Vereinigten Königreiches, wonach besondere Bedeutung der Tatsache beizumessen ist, dass der eigentliche Zweck der Umsätze ein Betrug sei, wenn ihr gefolgt würde, schwer mit dem Wortlaut von Artikel 4 Absatz l der Sechsten Richtlinie zu vereinbaren, in dem von einer wirtschaftlichen Tätigkeit, gleichgültig zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis, die Rede ist. Ein solcher Ansatz würde vielmehr den objektiven Charakter der "wirtschaftlichen Tätigkeit" ignorieren und das abwegige Ergebnis haben, dass eine ganze Lieferkette aus dem Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie herausfiele, nur weil ein einziger Händler in der Kette bei den Steuerbehörden keine Mehrwertsteuer angemeldet hat. Dieses Ergebnis ist besonders verblüffend, da es bedeuten würde, dass ein Händler, der keine Mehrwertsteuer anmeldet, tatsächlich von vornherein nicht zur Entrichtung von Mehrwertsteuer verpflichtet wäre." (Punkt 36 des Schlussantrages). h) "Nach ständiger Rechtsprechung verbietet der Grundsatz der steuerlichen Neutralität eine allgemeine Differenzierung zwischen erlaubten und unerlaubten Tätigkeiten. Grundsätzlich fallen sogar unerlaubte Tätigkeiten in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie und unterliegen der Mehrwertsteuer." (Punkt 38 des Schlussantrages). i) "Würde der Gerichtshof der vom Vereinigten Königreich vertretenen Auslegung folgen, so würde dies zu erheblicher Unsicherheit in Bezug auf die Anwendung der Sechsten Richtlinie führen. Eine solche Auslegung würde bedeuten, dass die Händler, wenn sie bei der Vomahme des Geschäftes sicher sein wollen, dass sie Rechte und Pflichten nach dem Mehrwertsteuersystem erwerben, vorhersagen müssten, ob die einzelnen Gegenstände, auf die sich das Geschäft bezogen hat, an irgendeiner Stelle wieder in die Hände eines Händlers gelangen würden, der bereits an der Lieferkette beteiligt gewesen war. Jn diesem Fall müssten sie außerdem von einem späteren "Verschwinden'' dieses Händlers wissen. Es sollte aber in Betracht gezogen werden, dass ein und dieselbe Sendung Gegenstände enthalten kann, die zum Betrug verwendet werden, und andere, bei denen dies nicht der Fall ist - nur diese unterlägen der Mehrwertsteuer, wenn dem Vorbringen des Vereinigten Königreiches gefolgt würde. Diese Auslegung des Begriffes der wirtschaftlichen Tätigkeit läuft dem Grundsatz der Rechtssicherheit zuwider, bei dem es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts handelt, der von den Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Sechsten Richtlinie zu beachten ist." (Punkt 41 des Schlussantrages). j) "Das Vereinigte Königreich beabsichtigt offenbar, Karussellbetrug dadurch zu bekämpfen - oder wenigstens sich der durch ihn verursachten Probleme zu entledigen -, dass es den Anwendungsbereich des Mehrwersteuersystems einschränkt. Meines Erachtens sollte der Gerichtshof diesem Ansatz nicht folgen. Er würde die Last des Problems in drastischer Weise von den Zollbehörden auf den privaten Sektor verlagern, auf Kosten des legalen Handels und des ordnungsgemäßen Funktionierens des Mehrwertsteuersystems. Darüber hinaus hielte es die Mitgliedstaaten davon ab, angemessene Maßnahmen gegen Karussellbetrug zu ergreifen. Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass, wenn eine Tätigkeit in den Anwendungsbereich der Sechsten Richtlinie tallt, dies nicht bedeutet, dass die Mitgliedstaaten ihre Befugnis verlieren, gegen sie vorzugehen. So stellt Artikel 21 der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten frei, eine gesamtschuldnerische Haftung vorzusehen. Ein Steuerpflichtiger kann demzufolge auf Zahlung der von seinem Vertragspartner geschuldeten Mehrwertsteuer in Anspruch genommen werden, wenn er von dessen betrügerischen Machenschaften wusste oder hätte wissen müssen." (Punkt 42 des Schlussantrages). k) Aufgrund dieser Erwägungen des Generalanwaltes schlägt er dem Gerichtshof somit folgende Beurteilung vor: "Um festzustellen, ob ein Umsatz in einer Lieferkette als eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage anzusehen ist, ist der Umsatz einzeln und für sich zu beurteilen. Umsätze, die Teil einer kreisförmigen Lieferkette sind, in der ein Händler die Beträge unterschlägt, die ihm als Mehrwertsteuer gezahlt werden, anstatt sie bei der Steuerbehörde anzumelden, hören nicht deshalb auf, eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Sechsten Richtlinie darzustellen" (Punkt 43 des Schlussantrages). Da in 9 von 10 Fällen der EuGH dem Antrag des Generalanwaltes entspricht, ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass auch dieser Fall im oben dargestellten Sinn entschieden wird. Die Grundsätze dieses Utieiles werden somit zwingend von allen Mitgliedstaaten anzuwenden sein, andernfalls anderslautende Bescheide mit Verfassungswidrigkeit behaftet wären. Da der hier zu beurteilende Fall - wenn tatsächlich ein Karussellbetrug vorliegen sollte, was meines Erachtens aber derzeit nur auf Vermutungen und Unterstellungen basiert - deckungsgleich dem dem EuGH zur Entscheidung vorgelegten entspricht, sind die von der ***Bf1*** GmbH getätigten Umsätze nach den Kriterien dieser Rechtssache zu beurteilen. Es hat demzufolge ein Wareneinkauf stattgefunden, diese Waren wurden ordnungsgemäß mit Buchnachweis exportiert, die Lieferungen wurden ordnungsgemäß bezahlt, die für den Vorsteuerabzug erforderlichen formalen Voraussetzungen des § 12 UStG sind gegeben. Alle Versuche der Betriebsprüfung, der ***Bf1*** GmbH bewusste betrügerische Handlungen zu unterstellen, sind zum Scheitern verurteilt, da einerseits keine stichhältigen Beweise für einaktives Tätigwerden in betrügerischer Absicht vorgelegt werden konnten und andererseits Zeugenaussagen (***15***) , aus denen die Betriebsprüfung der ***Bf1*** GmbH eine Mitwisserschaft nachweisen will, falsch zitiert werden. (Siehe Pt 3) Somit ist der ***Bf1*** GmbH der Vorsteuerabzug in der beantragten Höhe zu gewähren". 6. Mit 23.08.2005 erfolgte die Vorlage der Beschwerde seitens des Finanzamts wie folgt: "Nach Feststellungen der BP wurden Waren (z.B. CDs) aus dem Ausland billigst erworben und durch fiktive Lizenzgebühren künstlich aufgewertet. Dann wurden sie aus österreichischer Sicht zu diesem hohen Preis exportiert, jedoch aus ausländischer Sicht unter Verwendung von Zweitrechnungen um einem weit reduzierten Wert importiert, wobei die Wirtschaftsgüter stets im Kreis geschickt wurden (sofern dieser Umlauf nicht gestört wurde). Nach Ansicht der BP und des ho FA handelt es sich daher hierbei um Scheingeschäfte iSd § 23 BAO." 7. Mit 28. 2. 2006 übermittelt der steuerliche Vertreter der Bf. folgenden Schriftsatz: "Das Finanzamt 8/16/17 hat am 23.August 2005 unsere Berufung vom 28.10.2003 gegen die Umsatzsteuerfestsetzungsbescheide 10-11/2002, 1-4/2003, 6/2003 und 7/2003 dem unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Bei diesen Aktenstücken befand sich auch unsere Gegenäußerung vom 11.8.2005 zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zu unserer Berufung. In dieser Gegenäußerung haben wir auf den Seiten 8 bis 12 den Schlussantrag des Generalanwaltes des EuGH in der Rechtssache C-354/03, C-355/03 und C-484/03 Optigen Ltd, Fulcrum Electronics Ltd und Bond House Systems Ltd gegen Commissioners of Customs & Excise vom 16.Februar 2005 im Detail zitiert und daraus abgeleitet, dass im Falle eines Karussellbetruges trotzdem jeder einzelne Umsatz für sich zu beurteilen ist und einem Mitglied in der Kette dann der Vorsteuerabzug für die an ihn getätigte Lieferung zu gewähren ist, wenn er von dem Betrug in einer vor- oder nachgelagerten Stufe keine Kenntnis hatte. Nunmehr ist der EuGH in seinem Urteil vom l2. Jänner 2006 diesem Antrag des Generalanwaltes gefolgt und hat als Kernsatz in diesem Urteil ausgesprochen, dass Gesellschaften, die ohne ihr Wissen in einen "Karussellbetrug" verwickelt waren, Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer haben. Da wir annehmen, dass der UFS bereits im Besitz dieses Urteils ist, verzichten wir darauf, Ihnen dieses im vollen Wortlaut zu übermitteln, sind aber gerne bereit, auf Wunsch dieses nachzureichen". II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Sachverhalt I.) Feststellungen zur Organisation und Verwirklichung eines Vorsteuerkarussells: 1.Vorbemerkungen: Am 28. August 2000 wurde Johann XX beim Grenzaustritt Zollamt Berg betreten, als er vorgeblich hochpreisige Computersteuerungen (Software samt zugehöriger Hardware mit einem angegebenen Wert von rund S 3,0 Mio. ausführen wollte. Laut den Aufklebern auf der Hardware handelte es sich bei diesen um 'Flohmarktware' (demnach geringen Wertes), sonstige Aufschriften, wie sie bei hochwertiger Software zu erwarten wären, enthielten die Datenträger nicht. Auf Grund dieser Umstände erfolgte eine Mitteilung an die Prüfungsabteilung Strafsachen Wien (PAST Wien). Die durchgeführten Erhebungen und deren Ergebnisse führten in weiterer Folge zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft Wien. Es bestand der Verdacht der Abgabenhinterziehung durch ungerechtfertigten Vorsteuerabzug seitens der Exportfirmen B., ***7***, ***25*** und ***26*** im Zusammenhang mit dem Einkauf der minderwertigen, jedoch als hochpreisig in Rechnung gestellten Hard- und Software-Produkte, die Johann XX am 28. August 2000 zur Ausfuhr angemeldet hatte. In der Folge wurde beginnend mit den Firmen ***7***, B., ***25*** und ***26*** abgabenrechtliche Prüfungen vorgenommen. Auf Grund neuer Erkenntnisse im Zuge dieser Prüfungen wurden bei weiteren Unternehmen Betriebs- und Umsatzsteuersonderprüfungen durchgeführt. Insgesamt nahm die Abgabenbehörde über 30 Außen- und Umsatzsteuersonderprüfungen bei insgesamt 21 Unternehmen vor. Die abgedeckten Prüfungszeiträume reichen von 1997 bis November 2004. Folgende der involvierten Firmen wurden mittlerweile gelöscht:   | ***29*** | 24.11.2005 | § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***32*** | 23.02.2005 02.05.2006 | Konkurseröffnung Aufhebung Konkurs mangels Kostendeckung | ***11*** | 09.08.2006 | § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***6*** | 19.04.2007 | § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***36*** | 13.12.2002 | § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***5*** | 14.05.2004 11.01.2006 | Konkursabweisung mangels Vermögen § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | KN | 30.06.2006 | § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | M.C. ***33*** | 15.04.2004 24.12.2005 | Konkursabweisung mangels Vermögen § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***35*** | 03.07.2003 | § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***37*** | 28.07.2005 | § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***31*** | 05.05.2006 | § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***9*** | 15.01.2003 28.04.2005 | Konkursabweisung mangels Vermögen § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***38*** | 18.11.1998 18.07.2000 | Konkursabweisung mangels Vermögen § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***10*** | 16.08.2006 19.01.2007 | Konkursabweisung mangels Vermögen § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***39*** | 11.07.2002 | § 40 Firmenbuchgesetz (FBG) | ***3*** | 07.06.2003 | § 40 Firmenbuchgesetz (FBG)   Im Ergebnis sind zum Zeitpunkt 15. September 2008 (der Gutachtenserstellung) sohin nur mehr die Firmen ***7***, B., ***25*** und ***26*** (seitens der Abgabenbehörde dem direkten Einflussbereich von ***16*** zugeordnet) sowie die Exporteure aus der sogenannten 3. Phase, nämlich die Bw., ***Bf1*** und ***27*** rechtlich existent. In der Phase 1 wurden als Ersteller fingierter Fakturen betreffend Soft- und Hardware vier Unternehmen (E, F, G, H) verwendet, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Fakturenerstellung bereits in Konkurs waren. In der Phase 2 fungierten als Missing Trader die Firmen ABC, Lagersystemtechnik, ***39*** und ***6*** und wurden als Produkte Computersoft- bzw. -hardware sowie Computerprintplatten fakturiert. In der als Phase 3 bezeichneten Struktur wurde das System in mehrfacher Hinsicht modifiziert: Bis auf eine Ausnahme wurden ausschließlich Waren fakturiert: Leiterplatten, Printplatten, Atemschutzmasken, Maschinen, Game Boys, elektrische Haushaltsgeräte bzw. Radios und Musik-CD's. Der buchhalterisch dargestellte Einkauf bei den Missing Tradern ***6***, ***3***, ***30*** bzw. später umfirmiert in ***29***, ***31*** und ***32***) erfolgte von ausländischen Zulieferfirmen. Als solche traten die Firmen ***15***(CZ), ***34*** (Belgien), ***13*** (HU), ***4***, ***2*** und ***10*** *** (jeweils Deutschland), ***21*** Group Kuwait (NL) sowie Europe Trade (I) auf. Im Gegensatz zu den Phasen 1 und 2, in denen Software jeweils persönlich über die Grenze gebracht und anschließend an einen Vertreter des Abnehmers übergeben werden hätte sollen, erfolgten nunmehr Warenlieferungen mittels Spedition. Als Transportmittel wurden ausschließlich LKW verwendet. Wichtiges Merkmal der 3. Phase war, dass die Ausfuhr durch die Exporteure in das Drittland (Slowakei oder Tschechien) mit anderen Fakturen vorgenommen wurde, als die Einfuhr im Drittland erklärt wurde. Durch diesen sogenannten 'Rechnungstausch' im Niemandsland wurde der Wert der gelieferten Ware papiermäßig enorm (größenordnungsmäßig um den Faktor 60 - 70) verringert. Mit einem derart reduzierten Warenwert gelangten die Waren über die Slowakei und Ungarn nach Deutschland, wo durch Fakturierung von Aufwertungskosten (in Form von Veredelungskosten oder Lizenzgebühren) die Waren wieder einen Wert in der ursprünglichen Größenordnung erlangten. Mit diesen Werten erfolgte dann der zweite Durchlauf durch Fakturierung von Deutschland über mehrere Stufen nach Österreich an Missing Trader, von denen an Zwischenhändler/Buffer weiter an die Exporteure und von diesen wiederum in das Drittland. Als Zwischenhändler fungierten in der Phase 3 die Firmen ***9*** und ***10*** Handel, ***32*** (teilweise auch als Missing Trader), KN, ***11***, M.C. ***33***, ***31***, ***5*** sowie die in den Phasen 1 und 2 als Exporteure aufgetretenen Firmen ***7***, B. und ***26***. Als Exporteure in der Phase 3 fungierten ausschließlich vier Exporteure, nämlich ***24***, ***27*** KG, ***27*** UWT sowie ***Bf1***. Diese Feststellungen beruhen auf dem Gutachten in der Strafsache gegen Johann XX u.a., LG für Strafsachen 243Ur2612/00a, vom 15. September 2008.   1. Zum Vorsteuer-Betrugskarussell:

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101493/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101493.2005
Stammnummer
137881
Gültig
01.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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