Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7101493/2005
Umsatzsteuerkarussell
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101493/2005vom 01.07.2022Teil 4 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Die Stellungnahme des Prüfers enthält (in der Zusammenfassung) die Feststellung, "dass das gesamte Karussell nur von einigen wenigen Personen organisiert und kontrolliert wurde." (Seite 21, vorletzter Absatz).
Diese Feststellung steht im Einklang mit den nachfolgenden niederschriftlichen Angaben:
A.) Zu diesen Personen gehörten insbesondere Johann XX und ** ***16*** sowie ***22***:
XX war gegenüber dem deutschen R. ***20*** (deutsche Firmen ***4*** und ***2***) der Ansprechpartner der Firmen ***1***, ***5***-Handels GmbH und ***7*** Handels- und Beteiligungs GmbH. Nach Meinung des R. ***20*** war XX der Chef dieser Unternehmen. Zwischen den genannten Firmen gab es mehrere Geschäfte: Handel mit Halbleiterplatten, Gasmasken, Werkzeugen und Musik-CD`s. Der Geschäftsablauf war jeweils gleich: Herr XX rief an und teilte mit, dass der z.B. Halbleiterplatten oder Musik-CD´s benötige. Gleichzeitig teilte er mit, von wem er, ***20***, diese Produkte bekomme. Die Bestellungen und Liefervereinbarungen wurden von XX vorgenommen. ***20*** hatte mit dem Import der Ware nach Deutschland organisatorisch absolut nichts zu tun gehabt. Die Ware kam für einige Tage auf das Lager der Fa. ***4***. Die Ware war in riesigen Kartons verpackt auf Paletten gelagert. In der Folge teilte XX ***20*** mit, dass die Ware zur Veredelung nach Österreich zu verbringen ist. Die organisatorische Abwicklung des Transportes nach Österreich wurde wiederum von XX durchgeführt, d.h. XX gab den Auftrag der Spedition, wann und wohin die Ware gebracht werden soll. Die Tätigkeit ***20***s bzw. der Firmen ***4*** und ***2*** bestand darin, die Bezahlung der Ware an den ausländischen Lieferanten vorzunehmen (XX übergab ***20*** den entsprechenden Geldbetrag, um den Wareneinkauf teils in bar und teils mittels Banküberweisung bezahlen zu können), die Bezahlung der Einfuhrabgaben sowie die Fakturierung an die von XX bekannt gegebenen Firmen, wobei er ihm auch die Höhe des zu fakturierenden Betrages mitteilte. Der Wareneinkauf und Transport der Waren wurden von XX organisiert, lediglich die Einfuhrverzollung nach Deutschland wurde von der Fa. ***4*** oder der Fa. ***2*** durchgeführt. Die Weiterfakturierung und der Weitertransport nach Österreich, wohin auch immer, wurde wieder durch XX organisiert und entsprechend seinen Weisungen von der Fa. ***4*** oder der Fa. ***2*** weiterfakturiert. Der Fa. ***4*** bzw. ***2*** wurden die für den Wareneinkauf und den Import nach Deutschland anfallenden Kosten ersetzt. Die in den Kassabelegen ausgewiesenen Barbeträge für Verkäufe nach Österreich sind tatsächlich nicht geflossen. Diese Belege dienten nur dazu, einen buchhalterischen Ausgleich für die Veredelungskosten herzustellen. Bezahlt wurden diese Veredelungskosten vermutlich durch XX direkt. Die Fa. ***4*** bzw. die Fa. ***2*** erhielt für die Mitwirkung an diesen Geschäften pro Geschäftsfall DM 400,-- bzw. € 200,--. Die Empfängeradressen erhielt ***20*** durch XX. Die Lieferungen wurden als innergemeinschaftliche Lieferungen erfasst und in den ZM´s erfasst. Sämtliche Spesen wurden ***20*** bzw. den Firmen ***4*** und ***2*** von XX ersetzt.
Diese Feststellungen beruhen auf der mit R. ***20*** aufgenommenen Niederschrift vom 7. Mai 2003.
B.) Der Geschäftsführer der Fa. ***Bf1*** GmbH lernte im September 2002 Herrn ***16***, Geschäftsführer der Fa. ***1*** GmbH, kennen.
Ansprechpartner von der Fa. ***1*** GmbH war immer nur Herr ***16***.
Schwerpunktmäßig waren die mit der Fa. ***1*** GmbH gemachten Geschäfte bisher nur CD´s.
Die CD-Geschäfte bzw. die Geschäftsverbindungen kamen wie folgt zustande:
Die kuwaitische Firma ***21*** Group hatte eine Repräsentanz in Wien, Herrn ***22***. Anfang 2002 begannen der Geschäftsführer und Herr ***22*** über CD´s und Computerspiele zu reden und machten dann einen Rahmenvertrag.
Im Bereich dieses Rahmenvertrages (vom 16. Mai 2002) bewegten sich die Geschäfte.
Die Bestellungen der ***21*** Group kamen per Fax oder E-Mail und wurden entweder per Fax oder auch telefonisch an die Fa. ***1*** GmbH weitergegeben.
Nachdem seitens der Fa. ***1*** GmbH die Verfügbarkeit der Ware avisiert wurde, leitete die Fa. ***Bf1*** GmbH die für den Exportvorgang nötigen Maßnahmen in die Wege.
Diese wurden dann von der Speditionsfirma MFF durchgeführt.
Die CD-Verkäufe an die Fa. ***21*** Group, Kuwait, wurden an die Adresse ***23***s.r.o., CZ, geliefert.
Diese Anforderungen kamen von der ***21*** Group, diese Bestellungen eben in dieser Form abzuwickeln.
Die CD-Lieferungen wurden teils per Banküberweisung und teils bar bezahlt.
Herr ***22*** als Repräsentant der ***21*** Group übergab die Bargeldbeträge im Büro der Fa. ***Bf1*** GmbH.
Entgegengenommen und auf das Bankkonto eingezahlt wurden diese Beträge vom Geschäftsführer oder dessen Mitarbeiterin.
Diese Feststellungen beruhen auf der mit dem Geschäftsführer der ***Bf1*** GmbH aufgenommenen Niederschrift vom 10. Juni 2003.
C.) Der Geschäftsführer der ***Bf1*** GmbH lernte die Fa. ***21*** Group über seinen Nachbarn Herrn ***22*** kennen.
***22*** war letztlich auch Repräsentant dieser Firma.
Der Geschäftsführer der ***Bf1*** GmbH vergewisserte sich, dass die Firma ordnungsgemäß registriert war.
Der kuwaitische Vertreter war Herr J.
Dieser erteilte die Aufträge direkt an die Firma ***Bf1*** inkl. Bestellungen, Anweisungen, wohin die Ware zu versenden ist usw.
Zwischen der ***Bf1*** GmbH und der Fa. ***21*** Group wurden Musik CD- und Game Boy-Geschäfte umgesetzt. (Einkauf von Firma ***1*** GmbH - Verkauf an die Fa. ***21*** Group).
Die ***Bf1*** GmbH arbeitete mit einer Spanne von 5% in den meisten Fällen.
Die Firma ***1***, also ***16***, wusste dies.
Die ***Bf1*** GmbH war somit deutlich niedriger mit der Spanne als die anderen Partner ***27*** und ***24***.
Mit dieser Spanne konnte die ***Bf1*** GmbH also an die ***21*** Group verkaufen, weil er im Wettbewerb besser abschnitt als die anderen beiden Firmen; aber für den Geschäftsführer der ***Bf1*** GmbH blieb auch noch genug zum Leben.
Die von ihm nicht zu beantwortende Frage, weshalb die ***Bf1*** GmbH dazwischengeschaltet wurde, wenn sich sowohl die Firma ***1*** in Person ** ***16*** als auch die Firma ***21*** Group in Person ***22*** gekannt haben, sollte man Herrn ***16*** fragen.
Bevor mit den Lieferungen begonnen wurde, sah sich der Geschäftsführer der ***Bf1*** GmbH die Produkte als Muster an.
Er verschaffte sich einen Eindruck, worum es geht.
Dann wurde eine Probesendung der CD´s an ***21*** Group geschickt; die haben dann die Ware akzeptiert.
Daraufhin wurden mehrere Lieferungen abgewickelt.
Der Vorgang war immer derselbe: Die Bestellung kam mit den Versandanweisungen, das bedeutet, wohin das Produkt zu liefern ist.
Die ***Bf1*** GmbH beauftragte den Spediteur MFF, den Export durchzuführen.
Der Geschäftsführer erhielt den Exportnachweis.
Zum Transportauftrag: "die Ihnen von uns übergebenen Papiere dienen ausschließlich für den Export aus Österreich, sämtliche von uns zur Verfügung gestellten Papiere/Dokumente sind nach der Ausfuhr zu entfernen, Papiere für die Weiterleitung sind nach ***10***/CZ und/oder Ukraine sie separat".
"Es muss sichergestellt sein, dass ausschließlich mit den neuen Papieren der Eintritt in das Bestimmungsland erfolgt" gab der Geschäftsführer der Bf. die Erklärung ab, dass es sich um eine Standardformulierung handle, die von vielen Kunden aus diesem Bereich so verwendet werde und seines Wissens nach auch bei der MFF so im Einsatz war.
Er bekam diese Formulierung von Herrn ***22*** zur Verfügung gestellt.
Diese Feststellungen beruhen auf der mit dem Geschäftsführer der ***Bf1*** GmbH aufgenommenen Niederschrift vom 8. März 2005.
C.) Die ehem. Prokuristin und Angestellte der ***5*** Handels GmbH, Patricia ***28***, kam durch Herrn XX zur ***5*** GmbH. Herr XX bot ihr den Job als Prokuristin an.
Im Zuge der Hausdurchsuchung in der Wohnung der Patricia ***28*** wurde eine Diskette mit diversen Dateien beschlagnahmt.
Unter anderem befanden sich darauf Dateien mit dem Blankorechnungspapier der Firmen ***29***, ***30***, ***31*** und ***4***, sowie selbst erstellte Rechnungen wie zum Beispiel: ***29***, ***31***, ***4*** und ***30***.
Diese Feststellungen beruhen auf der mit Patricia ***28*** aufgenommenen Niederschrift vom 3. September 2003.
D.) Die Geschäftsbeziehungen der ***13*** Kft bzw. *** Bt (YY** YY) zur Firma ***10*** Handels GmbH stellte Herr XX her, der Ansprechpartner für diese Firma war auch Herr XX.
Die Lieferungen erfolgten per Spedition mittels der Firma ***14*** Kft.
Die Bezahlung der Ware erfolgte bar.
YY selbst sah den Bargeldbetrag, abgesehen von seinem Aufschlag, nie.
Somit müsste der Vermittlungsmann, Johann XX, die Ware direkt an den Lieferanten des YY** YY bezahlt haben.
YY erstellte diesbezüglich nie Kassabelege.
Einen Endabnehmer der Ware kannte YY nicht.
Er ging davon aus, dass es sich beim Endabnehmer um die Firma ***10*** Handels GmbH handelt. Die Firma ***13*** Kft erwarb die Ware von der Firma "***15*** s.r.o., CZ ... ". Ansprechperson der Firma ***15***war ebenfalls Johann XX, dies deshalb, weil er YY erklärte, dass er zum Schutz seiner Provision verhindern möchte, dass beide Firmen ***15***s.r.o und ***10*** Handels GmbH direkte Geschäfte miteinander machen.
Herrn ***15***selbst lernte YY nie kennen.
Die Ware wurde YY per Frächter nach Ungarn auf ein Speditionszollfreilager zugestellt, die Ware selbst wurde entsprechend den Weisungen des Johann XX weitergeleitet. Lieferant für die Musik-CD´s war die Firma ***15***s.r.o.
Als Ansprechperson fungierte Johann XX, weiters die Firma ***1*** GmbH.
Als Ansprechperson der Firma ***1*** GmbH fungierte ** ***16***.
Diese Feststellungen beruhen auf den mit YY** YY aufgenommenen Niederschriften vom 1. bzw. 29. Juni 2004.
E.) Die CD´s wurden teilweise in Bulgarien und teilweise in China produziert bzw. hergestellt.
Die Gesamtmenge war in etwa 3 - 4 LKW-Ladungen, ca. 600.000 Stück.
Die Herstellungskosten betrugen zwischen 10 und 15 Cent pro CD.
Die Idee zu dieser Vorgangsweise stammt von ** ***16***, bzw. von ** ***17***.
Vom Herstellungsland wurden die CD´s an eine Spedition in Frankreich, Belgien, sowie an eine Spedition in Deutschland namens ***ZZ***, Hamburg, geliefert.
Über Auftrag von ***16*** oder ***17*** wurden die CD-Ladungen an zahlreiche ausländische, europäische Firmen weitertransportiert.
Jedenfalls gab es nur 3 - 4 LKW-Ladungen, die tatsächlich im Umsatzkreis zwischen den einzelnen Firmen (auch Speditionen) gefahren sind.
Für die Wertsteigerung sorgte die Fa. ***3***HandelsgmbH, welche Fakturen für die sogenannte Lizenzierung erstellte, die es aber in Wirklichkeit nie gab.
Diese Rechnungen stellten Johann XX und ** ***18*** aus.
Sämtliche Unterlagen der Fa. ***3***GmbH, wie z.B. original Briefpapier, Firmenstampiglie, Blankorechnungen, befanden sich im Büro des Johann XX, welches ein Nebenzimmer des Büros von ***16*** in Wien war.
Betreffend den Handel mit CD´s wurden die durch die Lizenzierung wertgesteigerten CD´s von österreichischen Firmen wieder exportiert.
Im Zuge des Exportes gab es ständig zwei Mappen mit betragsmäßig unterschiedlichen Rechnungen.
Beim Grenzeintritt in das Importland wurde dann die Rechnung mit dem niedrigeren Betrag den Behörden vorgelegt.
Die Importfirmen ***4*** und ***2*** arbeiteten auf Provisionsbasis für ***16***.
Nach durchgeführter Wertsteigerung durch die ***3***GmbH wurden die CD´s nach Österreich an eine der von ***16*** beherrschten Firmen importiert.
Diese waren: ***5*** Handels GmbH, ***11*** GmbH und ***1*** GmbH.
Von diesen genannten Firmen wurde die Ware an die selbständigen Firmen (nicht von ***16*** beherrschte Firmen), ***27***, ***Bf1***, sowie (die Bw.) zwecks Export weiterveräußert.
In der Folge wurden die CD´s wieder in den Kreislauf eingebracht, um den österr. Staat hinsichtlich der Vorsteuer zu betrügen, wobei der Hauptnutzer dieser Betrügereien ***16*** war. Die Firmen ***5*** und ***11*** GmbH waren von ***16*** und XX beherrscht.
Diese Feststellungen beruhen auf der mit XY aufgenommenen Niederschrift vom 24. November 2004.
F.) Der von Österreich aus durchgeführte Export der Lieferungen seitens der Firmen ***7***, ***8***, ***25*** und ***1*** spielte sich folgendermaßen ab: Die auf den Exportpapieren angeführten Firmen haben mit Sicherheit die angegebenen Waren nicht gekauft.
Entweder wurden die Fakturen ausgetauscht, eklatante Herabsetzung des Warenwertes, oder die Waren wurden inoffiziell nach Österreich reimportiert.
Der Hauptgrund dieser Vorgangsweise war das Lukrieren von österr. Vorsteuerbeträgen.
Diese Feststellungen beruhen auf der mit XY aufgenommenen Niederschrift vom 18. November 2004.
Oleksander ***17***, ein russischer Rechtsanwalt, wusste, dass XX als Geschäftspartner von ***16*** fungiert hat.
***16*** trat an ***17*** 2001 oder 2002 heran.
Er sollte Firmen für ihn in Russland oder der Ukraine finden.
Er wollte, dass ***17*** Namen, Stempel und Rechnungen von diesen Firmen besorgt.
***17*** kannte die Firma ***1*** und wusste, dass diese Firma ***16*** gehört.
Er hat Firmenanteile verkauft.
Diese Feststellungen beruhen auf der mit Oleksander ***17*** aufgenommenen Niederschrift vom 8. Februar 2005.
G.) Werner ***12***, ein Deutscher, (***10*** ***) lernte im Büro der Fa. ***4*** Herrn J. XX und Herrn A. ***18*** kennen.
Seine Ansprechperson bei der Firma ***5*** Handels GmbH war stets Herr J. XX.
Bei den Zulieferfirmen der 1.064.000 Stück CD´s handelte es sich um ausländische Firmen, wie z.B. die Firma ***13*** Kft aus Ungarn, Geschäftsführer war Herr YY YY, ein gebürtiger Österreicher, die Firma ***34*** aus Belgien sowie die Firma ***51*** aus Belgien.
Für die logistischen Abläufe dieser CD-Einkäufe war allein J. XX bzw. sein 'Wasserträger' A. ***18*** zuständig, d.h. er hat die Ware bestellt und den Transport organisiert.
Die ***10*** *** wurde von J. XX lediglich darüber informiert, wann eine Lieferung bei der Spedition ***63*** ankommt.
Diese CD-Ankäufe wurden seitens der Fa. ***10*** *** überhaupt nicht bezahlt.
Die Fa. ***10*** *** erhielt von den ausländischen Zulieferfirmen Zahlungsbestätigungen über die angeblich von ***10*** *** 'bar' bezahlten Warenlieferungen.
Die Zahlungsbestätigungen erhielt W. ***12*** in der Regel von J. XX, zweimal überbrachte YY YY diese Zahlungsbestätigungen.
Die Berechnung der Lizenzgebühren erfolgte durch J. XX und A. ***18***.
Erstellt wurden diese Fakturen im Büro der Fa. ***10*** *** von J. XX mit seinem mitgebrachten Notebook.
Auch für diese Firma war allein Johann XX die Ansprechperson.
Es gab keine Bezahlung von Lizenzgebühren.
Die dargestellten Barzahlungen wurden lediglich aus buchhalterischen Gründen erstellt und dienten nur zur Ausbuchung der offenen Verbindlichkeiten.
Die entsprechenden Zahlungsbestätigungen brachte J. XX mit.
Den logistischen Ablauf der Lieferungen erledigte J. XX.
***12*** beauftragte lediglich im Auftrag von J. XX die Spedition ***63***, den Transport der CD´s nach Wien durchzuführen.
Die deutsche Firma ***4*** GmbH fakturierte an die österreichische ***5*** Handels GmbH, diese weiter an die ***1*** GmbH, welche ihrerseits an ***24*** fakturierte. ***24*** wiederum fakturierte an die ***40*** Spol s.r.o. in Bratislava. Diese Musik CD´s wurden mittels Zweitfaktura - Rechnungstausch im Niemandsland (geänderte Absenderadresse: Firma ***1***, geänderte Adressatadresse: Firma ***15***s.r.o.) anschließend an die tschechische Firma ***15***s.r.o. fakturiert und geliefert. In der Folge wurden diese Musik CD´s von der Firma ***15***s.r.o. - über Weisung des ** ***16*** - wiederum in die in Deutschland ansässige Firma ***4*** GmbH geliefert, wodurch sich der Kreislauf im Karussell schloss. Befragt, weshalb es zu einem Geschäftsfall ***24*** im Jahr 2002 über 49.935 Stück Musik CD´s eine Zweitfaktura der Firma ***1*** GmbH gibt und weshalb die Ware nach Fakturierung durch ***24*** schließlich wieder an die nach Österreich exportierende deutsche Firma ***4*** GmbH geliefert wird, zeigte sich der Geschäftsführer der ***24*** uninformiert: "Mir ist die besagte Zweitfaktura der Fa. ***1*** nicht bekannt." Auf den Vorhalt der Behörde, ***24*** sei über den Rechnungstausch informiert gewesen, wurde vom Geschäftsführer der ***24*** versucht, den aus dem vorliegenden Mailverkehr hervorgehenden Rechnungstausch bei Import (gemeint ist hier der Import in das Drittland, also der Export nach Tschechien durch ***24***) als Import der ***24*** beim Kauf von der Fa. ***1*** darzustellen: "Für mich handelt es sich hierbei nicht um den Export in das Drittland, sondern um den Zukauf von Fa. ***1*** durch ***24***. Unter dem hier verwendeten Wort 'Import verstehe ich den Import nach Österreich.' Dies widerspricht jeglicher Logik, da sowohl ***24*** als auch die Firma ***1*** GmbH in Österreich ansässig sind. Bei einem Handelsgeschäft zwischen diesen beiden Firmen kann es also logischerweise zu keinem Import kommen (vgl. Schlussbericht 2007 der PAST).
Die CD´s konnten im Karussell zirkulieren, weil Drittlandimporte (meistens Tschechien) von Musik-CD´s (mit englischen und russischen Texten) nach Deutschland zu keinen Beanstandungen seitens der deutschen Zollbehörde führten, verrechnet wurde ein Preis per Stück Musik-CD in Höhe von € 0,14. Eine zollabgabenrechtliche Überprüfung ergab im Hinblick auf die Einfuhr von mehr oder weniger wertloser Ware, u.a. CD´s mit russischer Folklore, zum angeführten Preis keinen Hinweis auf eventuelle Verstöße gegen einfuhrabgabenrechtliche Vorschriften (Stellungnahme 1.2.).
Bei zwischengeschalteten Firmen wurden die Musik-CD-Preise durch den Ansatz fiktiver und nicht bezahlter hoher Lizenzgebühren, Veredlungs- und Komplettierungskosten auf das Vielfache des CD-Einkaufspreises angehoben (die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge wurden nicht abgeführt).
Von diesen gelangten die Musik-CD´s mit entsprechend hoch ausgewiesenen Preisen in Höhe von rund € 8,00 per Stück zum Vorlieferanten der ***24***, der Firma ***1***.
Bezüglich der Details und des Umfanges (LKW-Ladungen - Palettenpackungen) wird auf die bezughabenden Ausführungen in der Stellungnahme zur Berufung verwiesen.
II.) Zur Frage der Minderwertigkeit der gelieferten Ware (Lieferung eines "aluids"):
In der Stellungnahme der Betriebsprüfung bezüglich der für die vorliegende Beschwerde zu beurteilenden Umsatzsteuerkarusselllieferungen zu § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994 wurde wie folgt ausgeführt:
"Der Kreislauf betreffend Musik CDs und Atemschutzmasken stelle sich vereinfacht so dar, dass minderwertige bzw. wertlose Waren aus diversen Oststaaten in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, durch die Verrechnung von dubiosen Lizenzgebühren in enormer Höhe künstlich aufgewertet und nach Österreich verkauft worden seien.
Die österreichischen Abnehmer dieser Produkte hätten diese Billigstprodukte zu weit überhöhten Preisen (innergemeinschaftlicher Erwerb) erworben und diese an diverse inländische Abnehmer weiterverkauft, "ohne diese Umsätze zu erklären und die verrechnete Umsatzsteuer abzuführen".
Mit "der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer am Beginn startet das Betrugs-Karussell mit der Ausfuhr der Waren und der Auszahlung der beantragten Vorsteuerguthaben wird das Betrugskarussell abgeschlossen". Beim Grenzübertritt von Österreich ins Drittland seien regelmäßig die Fakturen ausgetauscht "und vom Drittland wiederum nach Deutschland verbracht (worden,) was den Beginn eines weiteren Kreislaufes darstellt".
Die Waren hätten das Umsatzsteuerkarussell nie verlassen.
Auf Grund der getroffenen Feststellungen könne als erwiesen angenommen werden, dass mit den fakturierten Produkten keine ernst gemeinten Geschäfte getätigt worden seien.
Den in den Rechnungen ausgewiesenen Entgelten seien keine ernst gemeinten Geschäfte zu Grunde gelegen und die Bezahlung dieser Entgelte "sei weder beabsichtigt noch gewollt" gewesen.
Alle ausgewiesenen Zahlungsflüsse hätten nur der Verschleierung der Scheingeschäfte gedient.
Der genaue Kreislauf der Waren und die darin involvierten Personen seien in den Sachverhaltsdarstellungen dargestellt, insbesondere auch im Zusammenhang mit den Einkäufen und Exporten der Beschwerdeführerinnen.
Daraus ergebe sich auch, dass dem Exportleiter der Beschwerdeführerinnen die Preisentwicklung in diesem Betrugskarussell bekannt gewesen sei, dieser selbst als Miteigentümer einer im Drittland ansässigen Firma fallweise als "Käufer" aufgetreten sei und für einen Teil der Exporte von einem für die Wiener Repräsentanz der A.G.-Kuwait in Wien unterhaltenen Bankkonto Überweisungen durchgeführt habe.
Durch die umfangreichen Recherchen habe weiters bewiesen werden können, "dass die für das Karussell billigst erworbenen Waren dieses nie verlassen haben, soferne dieses Treiben nicht durch behördliche Eingriffe gestört wurde".
Bei diesen "Geschäften" habe es sich lt. Ansicht der Betriebsprüferin um Scheingeschäfte gehandelt."
III.) Rechtsgrundlagen (vgl. auch Erkenntnis vom 22.4.2009, 2006/15/0315):
Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die in den folgenden Ziffern 1 bis 6 aufgezählten Angaben enthalten; nach der Z. 4, den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt.
Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen.
Auf eine solche Rechnung kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dies auch dann der Fall, wenn die Urkunde entgegen der Vorschrift des § 11 Abs. 1 Z. 4 UStG den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung nicht anführt (vgl. zusätzlich auch die Erkenntnisse vom 26. Februar 2004, 2004/15/0004, und vom 2. März 2006, 2006/15/0022).
Eine Rechnung, die keine Angabe über den Tag der Lieferung und auch keinen Hinweis, dass der Tag der Lieferung in einem anderen Beleg angeführt ist, enthält, berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1988, 87/15/0079).
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081, zum Ausdruck gebracht hat, begnügt sich das Gesetz, dem Zweck dieser Bestimmung entsprechend, nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die konkret in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen zu einem konkret bestimmten Zeitpunkt erbracht hat.
Es entspricht nämlich dem Regelungsziel und -zweck des § 12 UStG, dass eine Vorsteuer nur bei Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung abgezogen werden kann.
Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- und Schlechtgläubigkeit - nicht zu.
Die im § 11 Abs. 1 UStG 1994 genannten Voraussetzungen verfolgen das Ziel, die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung sicherzustellen.
Die Rechnungsangaben müssen daher eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug ermöglichen.
Sofern eine Rechnung kein Leistungsdatum enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, wann die hiermit zusammenhängende Umsatzsteuer und der damit korrespondierende Anspruch auf Vorsteuerabzug entstanden ist.
Wäre ein Leistungsdatum - entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin - bei identischem Leistungs- und Rechnungsdatum entbehrlich, bestünde für die Finanzverwaltung bei einer Rechnung ohne Leistungsdatum stets die Ungewissheit, ob das Leistungsdatum mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt oder ob es aus anderen Gründen fehlt.
Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Voranmeldungszeitraumes wäre mit einem derartigen Verständnis von § 11 Abs. 1 UStG 1994 nicht zu vereinbaren.
Auch nach Art. 22 Abs. 3 Buchstabe b Unterabsatz 1 der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer - gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (77/388/EWG) - muss eine Rechnung für Mehrwertsteuerzwecke u.a. folgende Angaben enthalten:
"... das Datum, an dem die Lieferung der Gegenstände oder die Dienstleistung bewirkt bzw. abgeschlossen wird, oder das Datum, an dem die Vorauszahlung nach Buchstabe a Unterabsatz 2 geleistet wird, sofern dieses Datum feststeht und nicht mit Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist".
Diese Bestimmung unterscheidet nach ihrem Wortlaut zwischen dem Leistungsdatum und dem Datum einer An- oder Vorauszahlung.
Der letzte Halbsatz dieser Norm ("sofern dieses Datum feststeht ...") bezieht sich dabei nur auf die zweite Alternative, also auf das Datum einer An- oder Vorauszahlung. Andernfalls hätte der Richtliniengeber formuliert: "sofern diese Daten feststehen" (vgl. auch das Urteil des Bundesfinanzhofes - der Bundesrepublik Deutschland - zu einer vergleichbaren Rechtslage vom 17. Dezember 2008, XI R 62/07.
Auch der europarechtliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz steht der Auffassung, dass der Leistungszeitpunkt in einer Rechnung anzugeben ist, nicht entgegen.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört nach ständiger Rechtsprechung des EuGH zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts. Hierbei ist zu prüfen, ob eine Regelung zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten konkreten Ziels erforderlich und geeignet ist und die Ziele der Grundsätze der Richtlinie 77/388/EWG nicht mehr als erforderlich beeinträchtigt (vgl. die Urteile des EuGH vom 19. September 2000, C-177/99, und C-181/99, Ampafrance und Sanofi, Randnrn 42f, und vom 21. Februar 2008, C-271/06, Netto Supermarkt, Randnrn 18 f).
Die zwingende Angabe des Leistungszeitpunktes ist auf Grund der oben angeführten Gründe erforderlich und geeignet, die korrekte Erhebung der Umsatzsteuer sicherzustellen.
Sie beeinträchtigt die Interessen des Leistungsempfängers schon deshalb nicht mehr als erforderlich, weil die Aufnahme des Leistungszeitpunktes in die Rechnung dem Rechnungsaussteller ohne Schwierigkeiten möglich ist.
Beweiswürdigung
1. Karussellbetrug:
Strittig ist im vorliegenden Fall zum einen, ob es sich bei dem von der Betriebsprüfung erhobenen Ermittlungen um die Verwirklichung des Tatbestandes eines "Karussellbetruges" gehandelt hat.
Die Bf. hat in ihrer Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung (unter Punkt 15., 16) ausgeführt, dass sich die Ausführungen der Betriebsprüfung diesbezüglich "auf reinen Vermutungen und Unterstellungen" begründen würden.
Die zitierte rechtliche Würdigung "könne somit nur als Privatmeinung des Prüfers angesehen werden".
Die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges gem. § 12 UStG unter den Voraussetzungen des § 11 UStG "könne niemals ein Betrug sein".
Die Vorgangsweise der Finanzbehörde im hier vorliegenden Fall "sei einer Sippenhaftung gleichzusetzten".
2. Umsatzsteuerkarussell:
Seitens des Bundesfinanzgerichts muss vorerst darauf hingewiesen werden, dass bei den zwei anderen in Österreich am Umsatzsteuerkarussell beteiligten Unternehmen (***24*** und ***27***) das Bundesfinanzgericht zur Auffassung gelangt ist, dass es sich bei den von der Betriebsprüfung umfangreichst beschriebenen Warenumläufen eindeutig vom Vorliegen eines Umsatzsteuerkarussellbetruges ausgegangen werden muss. Die diesbezüglichen Erkenntnisse sind in Rechtskraft erwachsen.
Das Bundesfinanzgericht muss daher auch im vorliegenden Erkenntnis vom vor Vorliegen eines Umsatzsteuerkarussellbetruges ausgehen.
Aufgrund der von der Betriebsprüfung übermittelten Rechnungen ergibt sich eindeutig, dass die identen Waren in mehreren Umläufen durch das österreichische Bundesgebiet geführt wurden.
3. Rechnungstausch:
- Die Betriebsprüfung hat weiters in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde ausgeführt, dass
"es den Exportfirmen bekannt gewesen sei, dass ihre eigenen Fakturen beim Grenzübertritt in das Drittland ausgetauscht und durch Fakturen der Fa. ***1*** GmbH ersetzt würden".
Die Waren seien weder kontrolliert, noch sei hinterfragt worden, warum die Ware nie an die Fakturenadresse geschickt worden sei.
- Die Bf. führte, ihre Beschwerde begründend, diesbezüglich aus, dass die Bf. vom Vorliegen eines Rechnungstausches nichts gewusst habe (Beschwerde Punkt 6, lit. c, zweiter Satz).
"Was angeblich nach dem Export in ein Drittland mit den Waren bzw. Rechnungen geschehen ist, wurde von meiner Mandantschaft weder veranlasst noch hatte sie überhaupt davon Kenntnis". (Punkt 8 der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung zur Berufung).
"Damit fällt aber auch die Behauptung des Betriebsprüfers, dass alle Exportfirmen, somit auch die ***Bf1*** GmbH, sowohl vom Fakturentausch an der Grenze als auch über die Weiterfakturierung von der Fa. ***15***s.r.o. Bescheid wussten, in sich zusammen".
- In Punkt 4 der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung wurde von der Bf. bezüglich des angeblich durchgeführten, der Bf. jedoch nicht bekannten, Rechnungstausches ausgeführt, dass
"Für Herrn Dr. ***Bf1*** dieser Rechnungstausch nichts auergewöhnliches gewesen sein, da bekannt war und ist, dass derartige Vorgänge im Warenverkehr mit früheren Oststaaten üblich gewesen seien".
- Das Bundesfinanzgericht muss demzufolge in dem hier vorliegenden Erkenntnis davon ausgehen, dass die Bf. von einem Rechnungstausch sehr wohl Kenntnis hatte, da der steuerliche Vertreter dies ausdrücklich behauptet hat.
4. Die Frage, ob die Bf. vom Vorliegen des Umsatzsteuerkarussellbetruges gewusst hat, oder dies wissen hätte müssen.
Die steuerliche Vertretung der Bf. argumentiert in ihrer Beschwerde unter Verweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes, wonach der Vorsteuerabzug der Bf. dann zustünde, wenn diese beweisen könne, vom Vorliegen des Umsatzsteuerkarussellbetruges keine Kenntnis gehabt zu haben.
Diesbezüglich wurden in einigen Schriftsätzen Hinweise darauf gegeben, dass es die Bf. gar nicht interessiert habe, was vor oder nach sie betreffenden Warenbewegungen stattgefunden habe, und warum diese Geschäfte durchgeführt worden seien.
z.B.: Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung Punkt 2: "Was vor dem Einkauf und nach dem Austritt aus dem Österreichischen Zollgebiet geschehen ist, war dem Geschäftsführer Dr. ***Bf1*** völlig unbekannt und hat ihn auch nicht interessiert". Was für ihn und die Gesellschaft alleine von Bedeutung war, war die Tatsache, dass er aus diesen Geschäften Gewinne erzielte."
z. B: Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung, Punkt 10: "… Es existieren bei der ***Bf1*** GmbH die entsprechenden Eingangs- und Ausgangsrechnungen, die den Formalvorschriften des UStG entsprechen. Der Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen kann daher nicht verwehrt werden".
"Alles, was vor dem Einkauf und nach dem Verkauf durch die ***Bf1*** GmbH passiert ist, hat nicht zu interessieren".
Die Bf. geht in ihrer Argumentation somit von der Annahme aus, dass ein vorsätzliches aktives Nichtwissen von betrügerischen Geschäftsbeziehungen alleine schon ausreiche, den begehrten Vorsteuerabzug lukrieren zu können.
Vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführerin der durchgeführten Rechnungstausch nicht bekannt gewesen sei, diese ein etwaiger Rechnungstausch auch nicht interessiert habe, und zuletzt, dass der Bf. der Rechnungstausch sehr wohl bekannt gewesen sei, dieser die Bf. jedoch nicht interessiert habe, da wenn die Geschäfte vor und nach den Einkäufen und Verkäufen der Bf. nicht bekannt gewesen seien, diese jedenfalls den Vorsteuerabzug daraus lukrieren könnte.
"Alles, was vor dem Einkauf und nach dem Verkauf durch die ***Bf1*** GmbH passiert ist, hat nicht zu interessieren".
5. Minderwertigkeit der gelieferten Ware (die Lieferung eines "aluids"):
Die Überprüfung der Importe in die BRD hat in der BRD zu keinen Beanstandungen geführt. Selbst das deutsche Zollamt, welche die Musik-CD-Importe aus dem Drittland abzufertigen hatte, hatte keine Bedenken gegen den verrechneten Wert von rd. € 0,14 je Musik-CD. Aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes Passau geht hervor, dass lt. Zollamt Passau-Hafen eine zollabgabenrechtliche Überprüfung keine Hinweise auf eventuelle Verstöße gegen einfuhrabgabenrechtliche Vorschriften ergab, da die Einfuhren regelmäßig aus mehr oder weniger wertloser Ware (CD's mit russischer Folklore, unbestückte Leiterplatten, etc.) bestanden.
Der Wert der exportierten Waren wurde demgemäß von der deutschen Zollverwaltung mit dem Wert von € 0,14 je Musik-CD akzeptiert und festgestellt.
Auch wenn die Bf. die Ware zum Preis von rd. € 9,- fakturiert hatte, und diese damit, wie es der von der Bf. Argumentationslinie entspricht, keinerlei Bedenken hatte diesen Preis zu fakturieren, so lange für die Bf. Gewinne erzielt werden konnten (der steuerliche Vertreter der Bf. hat mehrfach darauf hingewiesen, dass wenn die Geschäfte für die Bf. mit einem Gewinn abgewickelt werden können, es für die Bf. keinerlei weitere Überlegungen bedurfte über die Werthaltigkeit der gelieferten Waren Überlegungen anzustellen waren).
Wären vom Geschäftsführer der Bf. Proben jeder CD-Lieferung persönlich vorgenommen worden, hätte er erkennen müssen, dass die Ware zum einen mehrmals angeliefert wurde, und die Werthaltigkeit der fakturierten Waren nicht dem tatsächlichen Warenwert entsprochen hatte.
Diesbezüglich wurde von der Bf. vorgebracht, dass dies nicht zu interessieren hatte, so lange aus Sicht der Bf. Gewinne zu erzielen waren.
"Die Fa. ***Bf1*** GmbH hat diesbezüglich überhaupt keine Überlegungen angestellt, da sie bereits einen Käufer hatte, der bereit war, den Preis von € 9 je Musik CD zu bezahlen …" (siehe Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung, Punkt 8).
Die Bf. hätte bei sorgfältiger Überprüfung der gelieferten Waren erkennen müssen, dass es sich bei den gelieferten Waren um nahezu wertlose Musik-CD gehandelt hatte.
Der Ansicht der Bf. in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung, dass die Bf. "nicht bei jeder Lieferung eine derartige Kontrolle durchzuführen hatte" kann seitens des BFG nicht gefolgt werden. Die Bf. hat damit die nötige Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verletzt, indem diese vorgebracht hat, die erforderlichen Überprüfungen seine dann nicht notwendig gewesen, wenn aus Sicht der Bf. entsprechende Gewinne zu erzielen gewesen wären.
6. Die Argumentation der Bf. geht nun unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der EU, dahingehend, dass selbst wenn die Bf. "ohne ihr Wissen in einen "Karussellbetrug" verwickelt gewesen sei, diese "Anspruch auf Erstattung der Vorsteuer" habe.
Gleichzeitig wurde in der Beschwerde mehrmals vorgebracht, dass es der Bf., so lange mit diesen Geschäften Gewinne zu erzielen waren, es diese gar nicht zu interessieren gehabt habe, was vor und was nach den Fakturierungen tatsächlich stattgefunden hatte.
Damit ist festzustellen, dass wenn sich die Bf. vorsätzlich behaupteterweise jeglicher Informationen entzogen hatte, der Vorsteuerabzug mit Hinweis auf die Rechtsprechung der EU nicht zu gewähren war.
7. Rechtliche Würdigung
Nach der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Z 1 USTG 1994 kann der Unternehmer die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
In § 12 Abs. 14 UStG wird angeführt, dass das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehung oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Mit dem AbgSiG 2007, BGBl. I Nr. 99/2007, wurden in § 12 Abs. 1 Z 1 leg. cit. die letzten Sätze - angefügt, wonach das Recht auf Vorsteuerabzug entfällt, wenn die Lieferung oder die sonstige Leistung an einen Unternehmer ausgeführt wird, der wusste oder wissen musste, dass der betreffende Umsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden Finanzvergehen steht, wobei dies insbesondere auch gilt, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.
Aus Gründen der Übersichtlichkeit wurde mit StRefG 2015/2016, BGBl. I 2015/18 der Entfall des Vorsteuerabzuges in den mit 15.8.2015 in Kraft getretenen, und ergo dessen auf den vorliegenden Fall anzuwendenden § 12 Abs. 14 UStG 1994 verschoben.
Nach den Materialien zum AbgSiG 2007 (vgl. RV 270 BlgNr. 23. GP, 12 f) kommt dieser Bestimmung nur klarstellender Charakter zu, da nach der (damaligen) Judikatur des EuGH einem Unternehmer kein Recht auf Vorsteuerabzug zusteht, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der betreffende Umsatz oder ein anderer Umsatz in der Lieferkette, der dem vom Vertragspartner des Unternehmers getätigten Umsatz vorausgegangen oder nachgefolgt ist, mit einem Mehrwertsteuerbetrug behaftet war (Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 12. Jänner 2006, C-354/03, C- 355/03 und C-484/03, Optigen Ltd. u.a., sowie vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling; vgl. etwa jüngst EuGH 3.10.2019, "Altic" SIA, C-329/18, Rn. 29 und 30).
Zugleich wurde mit dieser Vorschrift aber der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers bestätigt, wenn er von dem Finanzvergehen in der Lieferkette weder wusste noch wissen musste. Damit sichert die Vorschrift, der Rechtsprechung des EuGH folgend, den Vorsteuerabzug für gutgläubige Mehrwertsteuerbetrugsopfer ab.
Ein Wissen müssen ist dann auszuschließen, wenn der Wirtschaftsteilnehmer alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden konnten, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug einbezogen sind. Nur dann kann er auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren. Dabei wird man in jedem Einzelfall gesondert zu prüfen haben, welche Maßnahmen angesichts der konkreten Verhältnisse im Einzelfall dem Abnehmer zumutbar sind. Allgemein wird hierbei gelten, dass ein umso höheres Maß an Wachsamkeit und entsprechenden Maßnahmen vom Abnehmer verlangt werden muss, je ungewöhnlicher sich die Geschäftsverhältnisse im Einzelfall darstellen.
Ein Unternehmer, der alle Maßnahmen getroffen hat, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass seine Umsätze nicht in einen Betrug (MwSt-Hinterziehung oder sonstigen Betrug) einbezogen sind, kann auf die Rechtmäßigkeit seiner Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen sein Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren (Vertrauensgrundsatz). Dies trifft zu, wenn der Stpfl. die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnimmt.
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat (VwGH 26.3.2014, 2009/13/0172, VwGH 19.12.2018, Ra 2017/15/0012).
Dabei ist auf einen objektiven Maßstab abzustellen, wobei der Sorgfaltsmaßstab nach Geschäftszweigen differieren kann. Entscheidend sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Hierbei gilt, dass die Sorgfaltspflicht des Unternehmers umso höher sein muss, je ungewöhnlicher ein Sachverhalt im Vergleich zu den Usancen der betreffenden Branche gelagert ist.
In diesem Zusammenhang ist vor allem auf die Ausführungen des VwGH im Erkenntnis vom 26. März 2014, 2009/13/0172 zu verweisen:
"......Wie der EuGH in mittlerweile ständiger Judikatur ausführt, ist das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird. Die objektiven Kriterien für den Vorsteuerabzug sind demnach nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige selbst eine Steuerhinterziehung begeht. Gleiches gilt aber auch, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligt, der in eine vom Lieferer oder von einem anderen Wirtschaftsteilnehmer auf einer vorhergehenden oder nachfolgenden Umsatzstufe der Lieferkette begangene Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen ist. Denn in einer solchen Situation geht der Steuerpflichtige "den Urhebern der Hinterziehung zur Hand und macht sich ihrer mitschuldig" (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C- 439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 53 ff). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Lieferant des Steuerpflichtigen den Mehrwertsteuerbetrug begeht, oder ob dieser von einem anderen Händler in der Lieferkette verübt wird (vgl. nur die Urteile des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 45 f, und vom 6. Dezember 2012, C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 40, sowie das Urteil des BFH vom 19. Mai 2010, XI R 78/07, UR 2010, 952, und Brandl, Karussellbetrug - Umsatzsteuerliche und finanzstrafrechtliche Konsequenzen, in Achatz/Tumpel (Hrsg), Missbrauch im Umsatzsteuerrecht (2008), 145). Soweit die Beschwerdeführerin daher vorbringt, die Versagung des Vorsteuerabzugs komme schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht ihre direkte Lieferantin, sondern eine Vorlieferantin den Umsatzsteuerbetrug begangen habe, so vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Steht aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass er sich mit seinem Erwerb an einem Umsatz beteiligte, der in eine Mehrwertsteuerhinterziehung einbezogen war, hat das nationale Gericht das Recht auf Vorsteuerabzug zu versagen (vgl. nur das Urteil des EuGH vom 6. Juli 2006, C-439/04 und C-440/04, Kittel und Recolta Recycling, Rn. 59, 61).
Da die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts eine Ausnahme vom Grundprinzip ist, das dieses Recht darstellt, obliegt es der Steuerbehörde, die objektiven Umstände hinreichend nachzuweisen, die belegen, dass der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder hätte wissen müssen (vgl. die Urteile des EuGH vom 21. Juni 2012, C-80/11 und C-142/11, Mahageben und David, Rn. 49, und vom 6. Dezember 2012, EuGH C-285/11, Bonik EOOD, Rn. 43).
Ob der Steuerpflichtige vom Mehrwertsteuerbetrug wusste oder zumindest hätte wissen müssen, hängt von Tatfragen ab, die die Abgabenbehörde in freier Beweiswürdigung im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände zu beurteilen hat. Diese unterliegt insoweit der verwaltungsbehördlichen Kontrolle, als das Ausreichen der Sachverhaltsermittlungen und die Übereinstimmung der behördlichen Überlegungen zur Beweiswürdigung mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut zu prüfen ist (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 2013, 2010/15/0027)..."
Zunächst ist festzustellen, dass die Bf zum wiederholten Male Wert gelegt hat, dass es diese "gar nicht zu interessieren gehabt habe, was vor und was nach den Fakturierungen tatsächlich stattgefunden habe". Damit steht fest, dass die Bf. ihrer zumutbaren Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes nicht nachgekommen ist.
In Ansehung vorstehender Ausführungen vermag das BFG der Beurteilung der belangten Behörde wonach die Bf. bei Erfüllung der ihr als ordentlicher Kaufmann zumutbaren Sorgfaltspflichten im Zeitpunkt der Auftragserteilung vom Vorliegen eines Umsatzsteuerbetruges hätte wissen müssen, nicht erfolgreich entgegenzutreten.
Mit anderen Worten vermag das Verwaltungsgericht in der Versagung des Abzuges der - in den an oberer Stelle exakt beschriebenen Fakturen gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuern - als Vorsteuern keine Rechtswidrigkeit zu erblicken.
Es war daher wie im Spruch zu befinden.
Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Diese Voraussetzungen waren im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Wien, am 1. Juli 2022
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Normen und Schlagworte
- § 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7101493/2005
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101493.2005
- Stammnummer
- 137881
- Gültig
- 01.07.2022 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF