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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7101493/2005

Umsatzsteuerkarussell

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7101493/2005vom 01.07.2022Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Stefan Pipal in der Beschwerdesache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, über die Beschwerde vom 14.11.2012 gegen den Bescheid des FA Wien 8/16/17 vom 5.11.2012 betreffend Umsatzsteuer 10 - 11/2002, 1 - 4/2003, 6/2003, und 7/2003 Umsatzsteuer 10.2002-11.2002 Steuernummer ***BF1StNr1*** zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis wird eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zugelassen. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Die vorliegende Beschwerde steht im Zusammenhang mit mehreren vom Unabhängigen Finanzsenat rechtskräftig entschiedenen Rechtsmitteln, bei welchen jeweils das Vorliegen eines "Umsatzsteuerkarussells" festgestellt wurde. Bei der Bf. handelt es sich um eine der Hauptbeteiligten Unternehmen an diesem Umsatzsteuerkarussell. Wie auch bei den anderen beteiligten Unternehmen erfolgte die Argumentation der Bf. dahingehend, dass jedes Unternehmen vom Vorliegen eines Umsatzsteuerkarussells keine Kenntnis hatte, und jedes Unternehmen jeweils nur seinen eigenen Einkauf und Verkauf überblickt hätte. "Damit aber könne das von der Abgabenbehörde behauptete betrügerische Tätigwerden der Bf. niemals nachgewiesen werden". Die Verfahren der hauptbeteiligten Unternehmen wurden letztinstanzlich entschieden und darin das Vorliegen des Umsatzsteuerkarussells bestätigt. Das Bundesfinanzgericht geht somit auch im vorliegenden Erkenntnis, das Unternehmen der Bf. betreffend, vom Vorliegen eins Umsatzsteuerkarussells aus. 1. Bei der Bf. fand für die beschwerdegegenständlichen Jahre 2002 und 2003 eine abgabenbehördliche Prüfung statt. Dabei wurde nachfolgend wiedergegebene Feststellungen getroffen: "Tz 1) Allgemeines: Bei der Fa. ***Bf1*** (Bf.) wurde im Rahmen einer Kettenprüfung eine USO-Prüfung durchgeführt, da sich diese am (in Tz 2 dargestellten) Handel mit Musik-CD's, Game Boy Color Zubehör, etc. beteiligt hat und nur bei Überprüfung aller beteiligten Unternehmen deren Geschäftspraktiken lückenlos aufgedeckt und aufgeklärt werden können. Der Handel mit den oa. Produkten ist in den Büchern der beteiligten Unternehmen wie folgt dargestellt: Die meist minderwertige Ware wird aus div. "Oststaaten" in die Bundesrepublik Deutschland verbracht, durch die Verrechnung von dubiosen "Lizenzgebühren", "Komplettierungs-" und "Veredelungskosten" in enormer Höhe künstlich "aufgewertet" und nach Österreich weiterverkauft. Die Österreichischen Abnehmer dieser Produkte kaufen diese Billigstprodukte zu weit überhöhten Preisen (innergemeinschaftlicher Erwerb) und verkaufen diese an diverse inländische Abnehmer weiter. Für die Staub- bzw. Atemschutzmasken, welche aus div. "Oststaaten" direkt nach Österreich importiert wurden, sind an die Importfirmen ebenfalls "Komplettierungskosten" in enormer Höhe verrechnet worden. Nach Ansicht des Bpr. handelt es sich hiebei um ein Vorsteuer-Betrugskarussell, bei dem die für die beteiligten Firmen handelnden Personen sowohl den Import (Beginn des Karussells) als auch den Export (Ende des Karussels) kontrollieren, steuern und organisieren, sowie Leistungen verrechnen bzw. vortäuschen, die nie erbracht wurden. Mit der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer am Beginn startet das Betrugs-Karussell und mit der Ausfuhr der Waren und Auszahlung der beantragten Vorsteuerguthaben wird das Betrugs-Karussell erfolgreich abgeschlossen. Tz 2) Feststellungen: a) zu den Warenlieferungen BRD- Österreich: Die Fa. ***1*** Transportverm. und Finanzierungsber. GmbH, Lieferant der Fa. ***Bf1***, hat im Prüfungszeitraum von den Firmen ***2*** Handels GmbH, BRD, Tettenweis - Atemschutzmasken ***6*** Handels GmbH, Salzburg - Comp. Printplatten ***5*** Handels GmbH, Linz - Leiterplatten, Musik-CD's ***11*** Handels GmbH, Wien - Musik-CD's, Gasmasken, etc. ***35*** Handels GmbH, Wien - Comp. Programme verrechnet erhalten. Wie festgestellt werden konnte, kommen die von den Firmen ***6*** Handels GmbH und ***5*** Handels GmbH an die Fa. ***1*** GmbH verrechneten Produkte ebenfalls von der Fa. ***2*** Handels GmbH bzw. der Fa. ***4*** Fertigbau GmbH aus Tettenweis, BRD. Erhebungen bei der Fa. ***2*** Handels GmbH bzw. ***4*** Fertigbau GmbH in der Bundesrepublik Deutschland haben ergeben, dass die an die Firmen ***6*** Handels GmbH, ***5*** Handels GmbH und ***1*** GmbH weiterverrechneten Produkte in der Regel aus "Oststaaten" kommen. Auffallend bei diesen Importen in die BRD und der Weiterverrechnung nach Österreich waren die extrem unterschiedlichen Ein- und Verkaufspreise für die einzelnen Produkte. Aus den dem Prüfer zur Verfügung stehenden Unterlagen wurden nachstehende durchschnittlichen Ein- und Verkaufspreise je Stück ermittelt: | Produkt | E-Preis je Stk | V-Preis je Stk | Gas-Atemschutzmasken | 2,29 | 51,00 | Leiterplatten | 0,06 | 11,45 | Musik-CD's | 0,14 | 7,90 Der "Grund" für diese wirtschaftlich nicht nachvollziehbaren "Wertsteigerungen" in der BRD liegt in den von der Wiener Firma ***3***Handels GmbH verrechneten Lizenzgebühren, Komplettierungs- und Veredelungskosten für og. Produkte. Zur Fa. ***3***Handels GmbH wäre folgendes anzumerken: Die per 7.6.2003 amtswegig gelöschte Firma ***3***Handels GmbH, deren Sitz bis Ende 2001 in einem Bürocenter in Wien 1 war (dieses Bürocenter gibt es ab 1/2002 nicht mehr), seit 1.1.2002 aber keine neue Firmenanschrift hat, hat allein im Jahre 2002 an die Firmen ***4*** Fertigbau GmbH und ***2*** Handels GmbH Lizenzgeb., Veredelungs- und Komplettierungskosten in Höhe von insgesamt € 45.469.950 verrechnet. Der Geschäftsführer der Firmen ***2*** und ***4***, Herr R. ***20***, hat zu diesen Geschäften erklärt, dass nach ersten Kontakten mit Herrn J. XX dieser an ihn herantrat, da er Halbleiterplatten, in der Folge auch Gasmasken, Werkzeuge und Musik-CD's. benötige. Die Organisation dieser Geschäfte, wie Bestellung, Liefervereinbarungen, Transport nach Deutschland, Verzollung, Warenverkauf, Weitertransport angeblich zur "Veredelung" nach Österreich, etc., wurde von Herrn XX selbst vorgenommen. Warum hat wohl Herr XX die angeblich benötigten Produkte von den ihm bekannten Lieferanten nicht direkt, sondern über den Umweg BRD erwerben wollen? Die Firmen ***4*** bzw. ***2*** hatten lediglich die Funktion die ausländischen Lieferanten und die Zollabgaben zu bezahlen, nachdem Herr XX die entsprechenden Geldbeträge zur Verfügung gestellt hatte. Auch die Fakturierung an die von Herrn XX bekanntgegebenen Firmen erfolgte durch die Firmen ***4*** bzw. ***2*** in der von ihr bekanntgegebenen Höhe. Die Bargeldzahlungen an die Fa. ***3***Handels GmbH für die fakturierten Lizenzgebühren und sonstigen Kosten sowie die Bargeldzahlungen, welche angeblich die Fa. ***2*** bzw. die Fa. ***4*** von den Firmen ***5*** bzw. ***6*** für die Warenlieferungen erhalten haben soll und durch Kassaquittungen belegt wird, hat es nie gegeben. Diese Belege dienten nur dazu, einen buchhalterischen Ausgleich für die "Veredelungskosten" (Ausbuchung der Kreditoren "Veredelungskosten" und Debitoren "überhöhte AR") herzustellen. Vielleicht wurden diese "Veredelungs- bzw. Komplettierungskosten und Lizenzgebühren" durch Herrn XX direkt bezahlt. Der Fa. ***4*** Fertigbau GmbH bzw. der Fa. ***2*** Handels GmbH wurden die entstandenen Kosten (= Wareneinkauf, Transport und Eingangsabgaben) von Herrn J. XX ersetzt. Als "Gewinnanteil" gab es für die Mitwirkung zusätzlich pro Geschäftsfall DM 400,- bzw. € 200,-. Die an die Firmen ***5*** Handels GmbH, Linz bzw. Wien sowie ***6*** Handels GmbH, Salzburg zu weit überhöhten Preisen fakturierten aber tatsächlich nicht in dieser Höhe bezahlten Produkte wurden - vermutlich mit geringem Aufschlag und - mit ausgewiesener Umsatzsteuer u.a. auch an die Fa. ***1*** Transportverm.- und Finanzierungsber. GmbH weiterfakturiert. Die Fa. ***1*** GmbH hat ihrerseits diese Produkte wiederum mit einem geringen Aufschlag u.a. an die Firma ***Bf1*** GmbH in Wien, und div. andere in- und ausländische Abnehmer weiterverkauft. Neben der Fa. ***1*** Transportverm.- und Finanzierungsber. GmbH waren auch die Firmen ***7*** Handels- und Beteil. GmbH und ***8*** Beteilig. GmbH Abnehmer derartiger Produkte der Fa. ***2*** Handels GmbH aus der BRD. Auch diese Firmen haben die von der Fa. ***2*** Handels GmbH erworbenen Produkte nach entsprechenden "künstlichen Wertsteigerungen" unter Mithilfe der Fa. ***3***Handels GmbH "eingekauft", wie z.B.: Produkt E-Preis € V-Preis € | 4 Stk div. Geräte insgesamt | 4.092,84 | 252.500,00 | Atemschutzmasken je Stk | 2,30 | 51,00 Zusammenfassend kann also gesagt werden, dass das Vorsteuer-Betrugskarussell mit den "künstlich gesteigerten" Werten an die Firmen ***5*** und ***6*** begonnen, und am Ende der Kette mit der Weiterfakturierung an die Exportfirmen und deren Exporten abgeschlossen wurde. Aus der Aussage des GF der Firmen ***4*** Fertigbau GmbH bzw. ***2*** Handels GmbH, Herrn R. ***20***, geht aber auch hervor, dass nicht nur bei ***5*** und ***6***, sondern auch bei den Firmen ***1***, ***7*** und ***8***, welche ebenfalls Produkte direkt von der Fa. ***2*** Handels GmbH bezogen haben, die ausgewiesenen "Barzahlungen" für diese Einkäufe tatsächlich nicht geflossen sind. b) zu den handelnden Personen: Die Zusammenhänge werden bzw. das Vorsteuerbetrugs-Karussell wird dann verständlich, wenn die Firmenzusammenhänge und involvierten Personen bekannt sind. 1) Wie teilweise bereits im Pkt. a) ausgeführt wurde, hat Herr J. XX, Angestellter der Fa. ***8*** Beteil. GmbH, a) die Import- und Export-Geschäfte für die Firmen ***2*** bzw. ***4*** in die und aus der BRD nach Österreich organisiert, b) die Import-Geschäfte aus div. "Oststaaten" für die Firmen ***9*** GmbH bzw. ***10*** Handels GmbH nach Österreich organisiert, c) als Vertreter der geschäftsführenden Gesellschafterin der ***3***Handels GmbH, hat ***57***, fungiert und als solcher mit größter Wahrscheinlichkeit die Fakturen für die Lizenzgebühren, Veredelungs- und Komplettierungskosten sowie die "Bar" Zahlungsbelege an die Firmen ***4*** Fertigbau GmbH und ***2*** Handels GmbH erstellt bzw. erstellen lassen, d) nach ho. Ansicht als wirtschaftlicher Machthaber der Firmen ***6*** Handels GmbH und ***5*** Handels GmbH mit größter Wahrscheinlichkeit die Fakturen an die div. Abnehmerfirmen und an die Firmen ***9*** GmbH bzw. ***10*** Handels- und Transp. GmbH sowie die "Bar"-Zahlungsbelege erstellt bzw. erstellen lassen. ' 2) Herr Dl K. ***16***, Gesellschafter der Fa. ***8*** Beteil. GmbH und Prokurist, ist alleiniger Gesellschafter und GF der Fa. ***1*** Transportverm.- und Finanz. GmbH, welche von den Firmen ***6*** Handels GmbH bzw. ***5*** Handels GmbH die durch "Veredelungen" und nicht nachvollziehbare Lizenzgebühren überfakturierten Produkte erworben und an div. Exportfirmen weiterfakturiert hat. 3) Herr ***22***, derzeit Angestellter der Fa. ***27*** GmbH & Co KG und ehemaliger Mitarbeiter der Fa. ***1*** GmbH, ist Inhaber bzw. Leiter der Wiener Repräsentanz der kuwaitischen Firma ***21*** Group und hat in dieser Funktion mit Herrn Dkfm. Dr. F. ***Bf1***, GF des geprüften Unternehmens, am 16. Mai 2002 einen Rahmenvertrag über die grundsätzliche geschäftliche Zusammenarbeit abgeschlossen. Herr ***22*** und seine spätere Gattin ***58*** waren bzw. sind auch Gesellschafter der slowakischen Firma ***64*** Spol. S.R.O., welche ebenfalls in Wien eine Repräsentanz hat. c) zu den Exportfirmen: Zwischen der Fa. ***Bf1*** GmbH und der Fa. ***1*** Transportverm.- und Finanz. GmbH gibt es nur einen mündlichen Vertrag. Es gibt allerdings zwischen der Abnehmerfirma der Fa. ***Bf1*** GmbH und Herrn ***22*** als Leiter der Wiener Repräsentanz der kuwaitischen Firma ***21*** Group einen Rahmenvertrag, der am 16. Mai 2002 abgeschlossen wurde. Zu den von den Exportfirmen belieferten ausgewiesenen Firmen kann gesagt werden, dass diese, wenn sie tatsächlich existieren und die in den Belegen ausgewiesenen Behauptungen den Tatsachen entsprechen, mit größter Wahrscheinlichkeit von den handelnden Personen kontrolliert werden bzw. mit diesen zusammenarbeiten. Als Beispiel dieser vermuteten Zusammenarbeit wird angeführt: Bei der Ausfuhr der verrechneten Produkte wird nach der Zollabfertigung der Waren in Österreich ein "Rechnungstausch" vorgenommen. Die "Originalrechnung" für die Einfuhr ins Bestimmungsland wird von der Fa. ***1*** Transportverm.- und Finanz. GmbH für jeden "durch die betr. Exportfirma getätigten Warenexport" erstellt und weist vermutlich den richtigen Wert aus. Diese Rechnung wird dem jeweiligen Frächter auf die Reise mitgegeben. Sie haben die Anweisung, die "Ausfuhrpapiere" gegen die "Einfuhrpapiere" im sogenannten Niemandsland auszutauschen. Der Wert z.B. der Musik-CD's wird auf diesen neuen Rechnungen mit € 0,14 ausgewiesen. Tz 3) Rechtliche Würdigung: Wie aus o.a. Sachverhalt entnommen werden kann, wurden die nach Österreich verbrachten und durch die div. Firmen "geschleußten" Produkte großteils schon im Ausland aber auch im Inland durch die Verrechnung dubioser Kosten für "Veredelungen", "Lizenzen" und "Komplettierungen" derart erhöht, daß von korrekten Abrechnungen nicht mehr gesprochen werden kann. Die Werthaltigkeit der minderwertigen Produkte geht mit den verrechneten Preisen nicht annähernd konform und war auch nicht ersthaft in dieser Form beabsichtigt. Die Verrechnung der Produkte mit den weit überhöhten Werten diente nur dem Zweck des schnellen bzw. effizienten Vorsteuerbetruges. Die geltend gemachte Vorsteuer für alle derartigen Überfakturierungen kann daher nicht anerkannt werden. Fakturen, in denen überhöhte nicht ernst gemeinte Preise für Produkte verrechnet werden, die derart von der Werthaltigkeit abweichen, berechtigen den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Auch dann nicht, wenn diese Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen wurden. Tz 4) Abziehbare Vorsteuer: [Grafik]           2. Der steuerliche Vertreter der Bf. erhob mit 28. 10. 2003 Beschwerde gegen folgende Bescheide: "1. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 10-11/2002 vom 22.8.2003 2. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 1-4/2003 vom 22.8.2003 3. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 6/2003 vom 22.8.2003 4. Bescheid über die Festsetzung von Umsatzsteuer für 7/2003 vom 18.9.2003 und begründet diese wie folgt:   Zu den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden Das Finanzamt hat in den angefochtenen Bescheiden Vorsteuern im Gesamtbetrag von € 908.129,82 als nicht abzugsfähig erklärt und dies mit den Feststellungen in der Niederschrift über die bei meiner Mandantschaft stattgefundenen abgabenbehördlichen UVA-Prüfung begründet. Diese Niederschrift stammt vom 13.August 2003 und umfasste die Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen des Zeitraumes April 2002 bis Juni 2003. Auf Seite 1 wird unter "A. Umsatzsteuervoranmeldungen" angeführt: - "Bei der Prüfung der Umsatzsteuervoranmeldungen ergeben sich für den Zeitraum 4-912002, 12/2002 und 5/2003 keine Feststellungen, die zu ein Änderung der bisher erklärten Bemessungsgrundlagen führen, - die in der Tz O1.Mai angeführten Feststellungen." Nun gibt es aber in dieser Niederschrift keine "Tz 1.Mai", weshalb sich die Frage erhebt, welche Feststellungen dann in den angefochtenen Bescheiden berücksicht worden sind. Natürlich ist diese Frage nicht schwer zu beantworten, wenn man die Ausführungen in den Tz 1-4 liest, doch sollte in einer Niederschrift mit derart gravierenden Auswirkungen auf ein Steuersubjekt ein solcher Fehler nicht unterlaufen. Generell ist zu dieser Niederschrift zu bemerken, dass in ihr ein vermeintlicher Steuerbetrug beschrieben wird, wobei aber in keiner Phase des beschrieben Geschehens meiner Mandantschaft eine Mitwirkung an kriminellen Machenschaft vorgeworfen wird, nicht einmal ein steuerliches Fehlverhalten wird ihr angelastet, aus dem sich die Nichtabzugsfähigkeit von Vorsteuern ableiten lässt. Es findet sich in der gesamten Niederschrift keine einzige Gesetzesstelle, kein Paragraph des UStG oder der BAO, auf die sich der Prüfer bei seinen Schlussfolgerungen stützt. Diese Schlusfolgerungen sind in Tz. 3 "Rechtliche Würdigung" wie folgt niedergeschrieben: "Die geltend gemachte Vorsteuer für alle derartigen Überfakturierungen kann daher nicht anerkannt werden. Fakturen, in denen überhöhte nicht ernst gemeinte Preise für Produkte verrechnet werden, die derart von der Werthaltigkeit abweichen, berechtige den Empfänger nicht zum Vorsteuerabzug. Auch dann nicht, wenn diese Geschäftsbeziehungen in Gutgläubigkeit eingegangen werden." Wie bereits erwähnt, kann der Prüfer anscheinend keine Gesetzesstelle, kein Judikatur oder Lehrmeinung anführen, die seinen Standpunkt untermauert. Die zitiert "Rechtliche Würdigung" kann somit nur die Privatmeinung des Prüfers darstellen. Leider hat sich das Finanzamt aber dieser "Privatmeinung" in den angefochtene Bescheiden angeschlossen. Dass diese aber gesetzeswidrig ist, soll im Folgende begründet werden. 1. In Tz 1 der Niederschrift wird das "Vorsteuer-Betrugskarussell" vom Prüfer derart beschrieben, dass es mit der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer am Beginn startet und mit der Ausfuhr der Waren und Auszahlung der beantragten Vorsteuerguthaben erfolgreich abgeschlossen wird. Ohne auf die eigenartige Wortschöpfung des Prüfers näher einzugehen, soll aber doch vermerkt werden, dass die Geltendmachung des Vorsteuerabzuges gem § 12 USt unter den Voraussetzungen des § 11 UStG niemals ein Betrug sein kann. Wenn überhaupt, liegt der Betrug in der Nichtabfuhr der Umsatzsteuer. Der Prüfer wollt anscheinend den hier beschriebenen Geschäftsablauf mit dem "Werner Rydl" Fall gleichsetzen, der vom VwGH in zahlreichen Erkenntnissen als ,,Mehrwertsteuerschwindel des Werner Rydl" bezeichnet wurde (zB VwGH 25.6.1998,97/15/0019, 7/15/0136, 97/15/0061, 28.5.1998, 96/15/0132). Dass diese beiden Fälle aber überhaupt nicht vergleichbar sind, wird von mir später nachgewiesen. Nur soviel soll hiezu jetzt schon bemerkt werden, dass im Fall Rydl andere Artikel geliefert wurden, als in den Rechnungen angeführt worden sind. Der Prüfer führt in der gesamten Niederschrift nirgendwo aus, welche Firma in welcher Höhe die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat. Meiner Mandantschaft war zu keinem Zeitpunkt bekannt, welche Firmen und welche Personen in die vom Prüfer beschriebenen Güter- und Geldströme einbezogen waren mit Ausnahme seines unmittelbaren Vorlieferanten und seines Abnehmers. Es ist mir und ihr daher unmöglich, zu den einzelnen vom Prüfer behaupteten Verzweigungen Stellung zu nehmen. Nur soviel soll erwähnt werden, dass mE fast ausschließlich Behauptungen und Vermutungen vom Prüfer niedergeschrieben wurden, aber keinerlei stichhaltigen Beweise dazu angeführt worden sind. Darüberhinaus kann meiner Mandantschaft aus dem Umstand, dass vielleicht auf einer früheren Stufe des Umsatzprozesses keine Umsatzsteuer abgeführt wurde, kein Vorwurf gemacht werden, da er durch keine gesetzliche Bestimmung dazu verpflichtet wird, zu überprüfen, ob irgendein Unternehmer, der mit der Erzeugung bzw dem Vertrieb einer Ware in irgendeiner Weise zu tun hat, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt. Umso weniger kann er dann zur Haftung für eine nicht bezahlte Umsatzsteuer in der Form herangezogen werden, dass man ihm auf einer viel späteren Stufe den Vorsteuerabzug streicht. Wenn das Finanzamt denjenigen Unternehmer kennt und nachweisen kann, dass dieser die Umsatzsteuer nicht abgeführt hat, dann muss sie versuchen, von diesem die entsprechenden Steuern zu erhalten. Es geht nicht an, dass für den Fall der dortigen Uneinbringlichkeit sich die Finanzbehörde auf einer nachfolgenden Stufe an einem Unternehmer schadlos hält, den überhaupt kein Verschulden an der Nichtabfuhr auf der früheren Stufe trifft. Die Vorgangsweise der Finanzbehörde im hier vorliegenden Fall ist einer Sippenhaftung gleichzusetzen! 2. Die Feststellungen in Tz 2 a der Niederschrift beschäftigen sich mit den Vorlieferanten des Lieferanten meiner Mandantschaft, von denen meine Mandantschaft - wie bereits früher erwähnt - bis zum Erhalt der Niederschrift überhaupt keine Kenntnis hatte. Ebenso wenig waren ihr die Einkaufspreise der verschiedenen Gegenstände, die Veredelungen, Komplettierungskosten, Lizenzen etc bekannt. Dies war auch für die Geschäftsbeziehung mit der Fa. ***1*** GmbH von keinerlei Notwendigkeit oder Bedeutung. Zu den Wertsteigerungen möchte ich nur bemerken, dass es im Wesen des Wirtschaftskreislaufes liegt, auf dem Weg vom Erzeuger zum Letztverbraucher Mehrwerte zu schaffen, da nur auf diese Weise Gewinne erwirtschaftet werden können, Steuern gezahlt, Arbeitsplätze erhalten bzw. neu geschaffen werden. Meines Erachtens hat das Finanzamt nicht zu bestimmen, was eine Ware oder Dienstleistung auf welcher Stufe auch immer kosten darf. Die Preisobergrenze liegt immer dort, wo sich für dieses Produkt kein Käufer mehr findet. Dass diese Obergrenze bei allen vom Prüfer angeführten Artikeln aber anscheinend bei weitem nicht erreicht war, offenbart sich in dem Umstand, dass sich Abnehmer für diese Artikel gefunden haben, welche die verlangten Preise auch tatsächlich bezahlt haben. Zumindest bei meiner Mandantschaft war das der Fall. Es wurden in der Niederschrift vom Prüfer auch diesbezüglich keine gegenteiligen Feststellungen getroffen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass meine Mandantschaft auch mit Game Boy Zubehör gehandelt hat. Diesbezüglich finden sich keinerlei wertmäßige Angaben in der Niederschrift, während für Gas-Atemschutzmasken, Leiterplatten und MusikCD's vom Prüfer "verdächtige" Werterhöhungen betragsmäßig aufgelistet sind. Trotzdem wurden die Vorsteuern aus dem Einkauf dieses Game Boy Zubehörs in den Monaten März 2003 in Höhe von € 116.919,00 sowie Juni 2003 in Höhe von € 127.809,00 nicht anerkannt! 3. In Tz 2 b listet der Prüfer die handelnden Personen auf, die an diesem angeblichen "Vorsteuerbetrug" maßgebend beteiligt sein sollen. Hier wird zwar der Geschäftsführer meiner Mandantschaft, Herr Dkfm. Dr. Ferdinand ***Bf1*** erwähnt, allerdings nur insofern, als er am 16. Mai 2002 mit seinem Abnehmer, der kuwaitischen Firma ***21*** Group einen Rahmenvertrag über die grundsätzliche Zusammenarbeit abgeschlossen hat. Dass er damit an einem Vorsteuerbetrug mitgewirkt hat, wird vom Prüfer aber nicht behauptet. Herr Dr. ***Bf1*** wurde am 10. Juni 2003 in meinen Kanzleiräumen vom Prüfer als Auskunftsperson zu den Geschäftsbeziehungen zur Fa ***1*** Transportvennittlungs und Finanzierungsberatungs GmbH sowie zur Firma ***21*** Group, *** Co Kuwait befragt, wobei aus der abgefassten Niederschrift keinerlei Unklarheiten bzw Verdachtsmomente zu erkennen sind. Hervorzuheben ist im Bezug auf die Person des Repräsentanten der kuwaitischen Firma, Herrn ***22***, dass dieser mit Herrn Dr. ***Bf1*** bereits vor dem gegenständlichen Rahmenvertrag langjährige geschäftliche Kontakte im Bereich Energy Drinks hatte, was ua darauf zurückzuführen ist, dass Herr ***22*** der Nachbar von Herrn Dr. ***Bf1*** ist. 4. In Tz 2 c der Niederschrift finden sich Ausführungen zu den Exportfirmen, wobei bezüglich meiner Mandantschaft lediglich der Abschluss des Rahmenvertrages vom 16. Mai 2002 mit der Fa ***21*** Group Kuwait erwähnt wird. Der Prüfer bezweifelt weiter unten in dieser Tz die Existenz der von den Exportfirmen belieferten Firmen, vermutet aber gleich weiter, dass dann, wenn sie existieren, sie mit größter Wahrscheinlichkeit von den handelnden Personen kontrolliert werden bzw mit diesen zusammenarbeiten. Erstaunlicherweise gesteht er aber im selben Satz auch zu, "dass die in den Belegen ausgewiesenen Behauptungen den Tatsachen entsprechen könnten." Aus dieser Bemerkung lassen sich doch Zweifel des Prüfers an seinen ureigenen Behauptungen und Unterstellungen erkennen. Wenn nämlich die in den Belegen ausgewiesenen Behauptungen den Tatsachen entsprechen, dann fallen die Vorwürfe des Prüfers in Tz 1 der Niederschrift von "dubiosen Lizenzgebühren", "Komplettierungs- und Veredelungskosten in enormer Höhe", "künstlich aufgewertet" in sich zusammen. Schließlich wird in dieser Tz ein "Rechnungstausch" erwähnt, der von der Fa ***1*** GmbH nach der Zollabfertigung im Niemandsland veranlasst worden sein soll. Abgesehen davon, dass der Grund dafür in der Reduzierung von Zoll- und Eingangsabgaben im Importland liegen könnte und somit der Österreichische Staat nicht geschädigt wird, findet sich kein Hinweis dafür, dass meine Mandantschaft an diesem Rechnungstausch beteiligt war. Sie hatte auch keinerlei Einfluss- bzw Dispositionsmöglichkeit über das weitere Schicksal der Waren nach ordnungsgemäßer Ausfuhr aus Österreich. Damit kann sie aber auch keine Verantwortung für etwaige derartige Schritte übernehmen. Auf keinen Fall kann eine derartiger Rechnungstausch von der Finanzverwaltung als Begründung für die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge dienen, wie überhaupt Vorgänge auf der Absatzseite den Vorsteuerabzug auf der Beschaffungsseite nicht ausschließen können. In diesem Zusammenhang verweise ich auf VwGH 22.4.1999, 97/15/062, in welchem sich folgende Aussage findet: "Bezüglich der Geschäfte mit ,,Aqua-Save" ist auch nicht evident, warum angebliche Ungereimtheiten auf der Absatzseite (so existiere die Firma GO in Südafrika nicht) den Vorsteuerabzug auf der Beschaffungsseite ausschließen könnten. Außerdem rügt die Beschwerde nicht zu Unrecht, dass die Feststellungen im angefochtenen Bescheid bezüglich der Firma in Südafrika nicht hinreichend begründet seien (so sei im Betriebsprüfungsbericht beispielsweise nur von einer "offensichtlichen" Nichtexistenz der genannten Firma die Rede)." 5. Ich habe unter Pt 1 angeführt, dass sich der Prüfer in der Begründung für die Nichtanerkennung des Vorsteuerabzuges anscheinend an den - tatsächlichen - Betrugsfall "Werner Rydl" anlehnt und die dort aufgetretenen Divergenzen zwischen den in der Rechnung bezeichneten und tatsächlich gelieferten Gegenständen auch im hier zu beurteilenden Fall unterstellt. Dabei dürfte er sich auch auf die Rz 1509 der UStRL gestützt haben, in der auf die entsprechenden VwGH-Erkenntnisse im Werner Rydl Fall verwiesen wird. Im Folgenden werde ich nun beweisen, dass im Falle meiner Mandantschaft die vom Prüfer behauptete "Überfakturierung", "Minderwertigkeit" der Produkte und somit "fehlende Werthaltigkeit" nicht vorliegt. Zu diesem Zweck soll zuerst kurz der Sachverhalt im Rydl-Fall skizziert werden: Bei allen dort abgewickelten Geschäften lag keine Übereinstimmung zwischen den in Eingangsrechnungen ausgewiesenen Gegenständen einschließlich der Preisangaben und den tatsächlich gelieferten Gegenständen vor. In den Eingangsrechnungen wurden qualitativ höchstwertige Produkte (Parfumöle bzw wertvolles Gelee Royal) angegeben, während tatsächlich wertlose Öle bzw Abfälle aus Bienenstöcken geliefert wurden. In diesen Fällen hat der VwGH judiziert, dass der Vorsteuerabzug aus diesen Rechnungen nicht zu gewähren ist, mit folgender Begründung (VwGH 28.5.1998, 96115/0132, ÖStZB 1999,54): "Der Vorsteuerabzug hat zur Voraussetzung, dass über die tatsächlich erbrachte Leistung eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 gelegt worden ist. Es muss also die Lieferung erfolgt sein und eine Rechnung vorliegen, in der die tatsächlich gelieferten Gegenstände ausgewiesen sind. Das Gesetz normiert die entsprechende Bezeichnung der Ware in der Rechnung, um die Erhebung der MWSt und die Überprüfung des Vorsteuerabzuges durch die AbgBeh sicherzustellen (vgl sinngemäß E 25.11.1997,97/14/0138, ÖStZB 1998,516). Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Übereinstimmung von tatsächlich gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware ergibt sich Folgendes: Selbst wenn die auf den Rechnungen ausgewiesene Bezeichnung der jeweils gelieferten Ware eine handelsübliche Bezeichnung für - wie sich aus diesen Rechnungen ergibt - hochwertige Parfumöle wäre, könnte der bel Beh nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei der tatsächlichen Lieferung von weitgehend wertlosen Produkten (bei denen es sich aufgrund ihrer Minderwertigkeit geradezu offensichtlich um anders geartete Produkte als in den Rechnungen ausgewiesen handelt) von der Lieferung eines "aliud" und somit von einer fehlenden Übereinstimmung zwischen Rechnung und gelieferter Ware ausgehen durfte." In weiteren Erkenntnissen hat der VwGH ausgeführt (VwGH 25.6.1998, 97/15/0019, 97115/0136, ÖStZB 1999, 98): "Gem § 12 Abs 1 UStG 1972 und UStG 1994 setzt der Vorsteueranspruch eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist, wie der VwGH im E 28.5.1998, 96/15/0220, ÖStZB 1999, 54 - auf dieses wird gem § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen - ausgesprochen hat, dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist." Diese Kernaussagen des VwGH wurden in die UStRL 2000 (Rz 1509) vollinhaltlich übernommen und finden sich auch im USt-Kommentar von Ruppe in Tz 6811 zu § 11. Wendet man diese Grundsätze auf die von meiner Mandantschaft getätigten Geschäftsfälle an, so zeigt sich Folgendes: An meine Mandantschaft wurden in den überwiegenden Fällen bespielte Musik-CD's geliefert, zweimal wurde Game Boy Zubehör eingekauft. Da bezüglich letzterer in der Niederschrift überhaupt keine zahlenmäßigen Feststellungen hinsichtlich Wertlosigkeit, Überfakturierung oder Ähnliches vom Prüfer getroffen worden sind, ist wohl eindeutig, dass solche Diskrepanzen bei diesen Waren auch nicht vorliegen. Trotzdem wurde auch aus diesen Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug verwehrt (siehe auch Pt 2). Die folgenden Ausführungen beziehen sich somit ausschließlich auf die MusikCD's. Die Bezeichnung der gelieferten Gegenstände in den Eingangsrechnungen als "MusikAlbum auf CD" mit Angabe der darauf befindlichen Titel stellt wohl unzweifelhaft eine handelsübliche Bezeichnung dar, mit der jeder Mensch eine eindeutige Vorstellung hinsichtlich des Gegenstandes verbindet. Dieser Gegenstand bleibt unabhängig von seinem Wert eine Musik-CD. Aus der Bezeichnung des Gegenstandes in der Eingangsrechnung kann das Finanzamt somit keine Begründung für die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer ableiten. Was nun den Preis der CD's betrifft, muss eindeutig festgestellt werden, dass es für den Vorsteuerabzug keine gesetzliche Vorschrift dergestalt gibt, dass der Kunde den Verkaufspreis seines Lieferanten überprüfen muss. Es braucht wohl nicht betont werden, dass er dazu überhaupt nicht in der Lage ist. Er kennt nicht die Kalkulation seines Lieferanten, dieser würde selbstverständlich auch nicht bereit sein, ihm diesbezüglichen Einblick zu gewähren, aber auch dann müsste er die Preisgestaltung weiterer Vorlieferanten bis zum Erzeuger zurück überprüfen, um die "Werthaltigkeit" auf seiner Stufe beurteilen zu können. Dass dies - gelinde gesagt - realitätsfremd ist, braucht wohl nicht näher erläutert zu werden. Es kann meiner Mandantschaft aber auch nicht unterstellt werden, dass sie bei der Abwicklung der Handelsgeschäfte mit den Musik-CD's die nötige Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes verletzt hätte, da sie die vom Prüfer behauptete Wertlosigkeit der Gegenstände erkennen hätte müssen. Der Geschäftsführer meiner Mandantschaft hat selbstverständlich aus den gelieferten CD's Proben gezogen und deren Inhalt abgehört, er hat sich somit versichert, dass die CD's bespielt waren. In der Niederschrift wird auch nicht behauptet, dass die CD's unbespielt waren. Somit hat sich auch meine Mandantschaft von der Übereinstimmung der in der Rechnung bezeichneten mit der tatsächlich gelieferten Ware überzeugt. Der Einkaufspreis je CD betrug € 8,40. Aus den obigen Ausführungen war es meiner Mandantschaft selbstverständlich nicht möglich, die Berechtigung ihres Lieferanten für einen derartigen Preisansatz zu überprüfen. Sie war auch gar nicht daran interessiert. Sie hatte für diese Waren bereits einen Abnehmer, der einen höheren Preis zu zahlen bereit war. Für meine Mandantschaft war somit nur von Bedeutung, was sie selbst bei diesem Geschäft verdienen konnte. Dieser Gewinn findet sich in den Büchern, wurde für 2002 in der bereits beim Finanzamt eingereichten Körperschaftsteuererklärung deklariert und wird auch 2003 der KöSt unterworfen. Auf keinen Fall aber wurde von meiner Mandantschaft dieser Einkaufspreis als "nicht ernst gemeint" oder "nicht konform" angesehen. Jeder halbwegs gebildete Mensch, der Musik hört, weiss, welche Preise für CD's ungefähr verlangt werden. Dass sich diese je nach Qualität und Genre in einer bestimmten Bandbreite bewegen, ist wohl auch bekannt. Ich lege zum Beweis einen Katalog des führenden Buch- und Medienanbieters Donauland bei, aus dem ersichtlich ist, dass die CD's zu Preisen zwischen € 9,99 und € 19,99 verkauft werden. Somit konnte der in den Rechnungen an meine Mandantschaft ausgewiesene Preis keinerlei Verdacht auf "Vorsteuerbetrug" erwecken. Ein derartiger Verdacht hätte nur dann aufkommen können, wenn der Einkaufspreis exorbitant über dem Durchschnittspreis von CD's gelegen wäre. Bei einem Preis von € 8,40 kann dies aber nicht ernsthaft behauptet werden. 6. Abschließend will ich nochmals zusammenfassend beweisen, dass die Streichung des Vorsteuerabzuges aus den an meine Mandantschaft gelegten Eingangsrechnungen durch die Finanzbehörde rechtswidrig ist und führe aus: a) Gem § 12 Abs 1 UStG kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Im§ 11 Abs 1 UStG sind die Merkmale aufgezählt, die eine Rechnung aufweisen muss, um den Vorsteuerabzug zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind im Falle meiner Mandantschaft unzweifelhaft erfüllt, da ich bezüglich der vom Prüfer beanstandeten angeblichen Überfakturierung und damit behauptetem Verstoß gegen § 11 Abs 1 Z 3 UStG den Nachweis erbracht habe, dass dieser keinesfalls vorliegt. b) Die Lieferung der Gegenstände hat tatsächlich stattgefunden, dies wurde vom Prüfer auch nicht bestritten. Somit kann auch unter Berücksichtigung der im Vergleich zu den branchenüblichen durchaus angemessenen Preisen kein Scheingeschäft iS von § 23 BAO vorliegen. c) Meine Mandantschaft hat die eingekauften Waren nachweislich exportiert, was durch die dem Prüfer übergebenen Ausfuhrnachweise lückenlos belegt ist. Was angeblich nach dem Export in ein Drittland mit den Waren bzw Rechnungen geschehen ist, wurde von meiner Mandantschaft weder veranlasst noch hatte sie überhaupt davon Kenntnis. Darüber hinaus habe ich bereits oben argumentiert, dass dem Österreichischen Staat durch derartige ·Handlungen kein Schaden entstanden sein kann. d) Die von meinem Mandanten in den Umsatzsteuervoranmeldungen abgezogenen Vorsteuern wurden nachweislich vom Lieferanten, der Fa ***1*** GmbH, als Umsatzsteuer an dessen Finanzamt abgeführt. Hier kann somit gar kein "Vorsteuerbetrug" stattgefunden haben!!! Hier ist auch der Erlass des BMF vom 20.Mai 1999, AÖFV 118/1999 zu erwähnen, der zwar mit der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer im Zusammenhang steht, aber trotzdem in seiner Kernaussage auch auf den hier zu beurteilenden Fall anzuwenden ist. In der Niederschrift findet sich in Tz 3 "Rechtliche Würdigung" die Schlussfolgerung, dass der Vorsteuerabzug auch dann nicht zu gewähren sei, "wenn diese Geschäftsbeziehung in Gutgläubigkeit eingegangen wurde." Diese vom Finanzamt geäußerte Folgerung steht mit der im erwähnten Erlass geäußerten Rechtsansicht im Widerspruch, "wonach aus Gründen der Rechtssicherheit für die Leistungsempfänger und um Wirtschaftsabläufe nicht in systemwidriger Weise zu behindern, eine gemäß § 11 Abs 12 UStG geschuldete Steuer vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden kann, wenn die Steuer in einer vom Leistenden erstellten umsatzsteuergerechten Rechnung ausgewiesen ist und dem Leistungsempfänger keine Umstände vorliegen, aus denen er schließen muss, dass die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer vom Leistenden bewusst nicht an das Finanzamt abgeführt wird." e) Meine Mandantschaft hat die in den Eingangsrechnungen ausgewiesenen Bruttobeträge innerhalb des mit dem Lieferanten vereinbarten Zahlungszieles nachweislich mittels Banküberweisung entrichtet. Der Kunde meiner Mandantschaft hat die ihm verrechneten Beträge innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist mittels Banküberweisung, manchmal auch bar über die Österreichische Vertretung nachweislich an meine Mandantschaft entrichtet. Dies spricht aber eindeutig für die Ernsthaftigkeit der Geschäftsabwicklung. Wenn in der Niederschrift auf S 3 behauptet wird, dass auf vorgelagerten Stufen behauptete Zahlungen tatsächlich nicht durchgeführt worden sind, dann kann dies doch nicht zur Versagung des Vorsteuerabzuges bei meiner Mandantschaft (und auch bei anderen "gutgläubig handelnden" Gesellschaften) führen. Hiermit wiederhole ich den Vorwurf der von der Finanzbehörde in Aussicht genommenen Sippenhaftung". 3. Die Betriebsprüfung erstattet mit 8. 6. 2005 nachfolgend wiedergegebene Stellungnahme: "Stellungnahme des Betriebsprüfers zum Berufungsschreiben der Fa. ***Bf1*** vom 28. Oktober 2003, vertreten durch WT Dkfm. Othmar Wacha. Die Berufung richtet sich gegen die auf Grund des ho. USO-Berichtes vom 13. August 2003 ergangenen Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide für die Zeiträume Oktober und November 2002, Jänner bis April sowie Juni 2003. Beantragt wird, die auf Grund des ho. USO-Berichtes ergangenen Festsetzungsbescheide ersatzlos aufzuheben. Sollte der Berufung nicht in vollem Umfang stattgegeben werden, wird die Vorlage der Berufung an den unabhängigen Finanzsenat beantragt. Im Berufungsschreiben vom 28. Oktober 2003 wird ua folgendes angeführt: Tz 1) Berufungsbegründung des Berufungswerbers 1.1. Dem Berufungswerber kann aus dem Umstand, dass vielleicht auf einer früheren Stufe des Umsatzprozesses keine Umsatzsteuer abgeführt wurde, kein Vorwurf gemacht werden, da er durch keine gesetzliche Bestimmung dazu verpflichtet wird, zu überprüfen, ob irgendein Unternehmer, der mit der Erzeugung bzw dem Vertrieb einer Ware in irgendeiner Weise zu tun hat, seinen steuerlichen Verpflichtungen nachkommt. Umso weniger kann er dann zur Haftung für eine nicht bezahlte Umsatzsteuer in der Form herangezogen werden, dass man ihm auf einer viel späteren Stufe den Vorsteuerabzug streicht. Es geht nicht an, dass sich die Finanzbehörde auf einer nachfolgenden Stufe an einem Unternehmer schadlos hält, den überhaupt kein Verschulden an der Nichtabfuhr auf einer früheren Stufe trifft. Die Vorgangsweise der Finanzbehörde im hier vorliegenden Fall ist einer Sippenhaftung gleichzusetzen. 1.2. Zu den Wertsteigerungen wurde angemerkt, das es im Wesen eines Wirtschaftskreislaufes liegt, auf dem Weg vom Erzeuger zum Letztverbraucher Mehrwerte zu schaffen, da nur auf diese Weise Gewinne erwirtschaftet werden können. Die Preisobergrenze liegt immer dort, wo sich für das Produkt kein Käufer mehr findet. Dass diese Obergrenze bei weitem nicht erreicht war, offenbart sich in dem Umstand, dass sich Abnehmer für die fakturierten Artikel gefunden haben und die verlangten Preise auch tatsächlich bezahlt haben. 1.3. Zum Rechnungstausch an der Grenze ins Drittland wird im Berufungsschreiben angeführt, dass die Berufungswerberin an diesem nicht beteiligt war und nach ordnungsgemäßer Ausfuhr aus Österreich auch keine Verantwortung für etwaige derartige Schritte übernehmen kann. Auf jeden Fall kann ein derartiger Rechnungstausch nicht als Begründung für die Nichtanerkennung der Vorsteuerbeträge dienen, wie überhaupt Vorgänge auf der Absatzseite den Vorsteuerabzug auf der Beschaffungsseite nicht ausschließen können. Hinweis auf VwGH vom 22.4.1999. 1.4. Im Pkt. 5. des Berufungsschreibens wird mit Hinweis auf den Betrugsfall "Werner Rydl" und den dazu ergangenen Erkenntnissen ua ausgeführt, warum angeblich eine "Überfakturierung", "Minderwertigkeit" der Produkte und somit "fehlende Werthaltigkeit" im vorliegenden Fall nicht vorliegt. Aus der Bezeichnung der gelieferten Gegenstände (in den überwiegenden Fällen bespielte Musik-CD's) als Musik Album auf CD mit Angabe der darauf befindlichen Titel, welche wohl unzweifelhaft eine handelsübliche Bezeichnung darstellt, mit der jeder Mensch eine eindeutige Vorstellung hinsichtlich des Gegenstandes verbindet, kann dass Finanzamt keine Begründung für die Nichtabzugsfähigkeit der Vorsteuer ableiten. Um die Werthaltigkeit beurteilen zu können, wäre eine Überprüfung des Einkaufspreises oder gar der Kalkulation für die einzelnen Produkte beim Lieferanten aber auch bei den Vorlieferanten bis hin zum Erzeuger erforderlich, wozu diese nie bereit wären und (was) auch realitätsfremd wäre. Von jeder CD-Lieferung wurden Proben gezogen, deren Inhalt abgehört und festgestellt, dass die gelieferte mit der in den Rechnungen bezeichneten Ware übereinstimmt. Da für die bespielten CD's bereits ein Abnehmer vorhanden war, der bereit war, einen höheren Preis zu bezahlen, war das geprüfte Unternehmen auch gar nicht interessiert, die Preisansätze des Lieferanten zu überprüfen. Musik-CD's werden, wie aus einem Katalog eines Anbieters hervorgeht und als Beweis vorgelegt wird, zwischen € 9,99 und € 19,99 angeboten. Einen Verdacht auf "Vorsteuerbetrug" konnten daher die verrechneten € 8,40 nicht erwecken. 1.5. Die Streichung des Vorsteuerabzuges ist rechtswidrig, da sich gern.§ 12 (1) UStG das geprüfte Unternehmen die an ihn in einer Rechnung (§ 11) gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen als Vorsteuer abziehen kann. Die Voraussetzungen des § 11 (1) UStG wären erfüllt und die Lieferung der Gegenstände habe tatsächlich stattgefunden. Für die nachweislich exportierten Waren wurden die Ausfuhrnachweise lückenlos vorgelegt. Was nach dem Export in das Drittland mit den Waren bzw. Rechnungen geschehen ist, wurde weder vom geprüften Unternehmen veranlasst noch hatte sie überhaupt Kenntnis davon. Da die abgezogenen Vorsteuern nachweislich vom Lieferanten als Umsatzsteuer abgeführt wurde, kann gar kein "Vorsteuerbetrug" stattgefunden haben. Tz 2) Stellungnahme des Betriebsprüfers Dazu wird ausgeführt: Zu 1.1. Wie aus der Darstellung des "Karussellbetrugs" in Tz 3) zu ersehen ist, konnte die Teilnahme an einem Umsatzsteuerkarussellbetrug nachgewiesen werden. Beim Karussellbetrug - in der EU als Missing Trader Intra Comunity fraud bezeichnet - werden Waren im Wege befreiter innergemeinschaftlicher Lieferungen im Kreis geschickt, in ein Drittland exportiert und/oder im Inland verkauft. Dabei führt mindestens ein Unternehmen von zumindest zwei Unternehmen je Mitgliedstaat die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht ab. Im Rahmen der Umsatzsteuerbetrugsbekämpfung durch die EU und deren Mitgliedstaaten haben sich folgende Begriffsbezeichnungen für die an einem Karussell beteiligten Unternehmen herausgebildet: Missing Trader: tätigt innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen an inländische Broker oder Puffer Firmen. Kommt seinen steuerlichen Verpflichtungen, insbesondere der Abführung der Umsatzsteuer nicht nach. Pufferfirma: kauft vom Missing Trader und liefert an weitere Pufferfirma oder Broker. Sie erfüllt ihre steuerlichen Verpflichtungen. Ihre Aufgabe besteht darin, die Spuren zum Missing Trader zu verwischen. Broker: das letzte Glied der Kette, kauft vom Puffer (selten vom Missing Trader) und exportiert steuerfrei. Für die von der Fa. ***Bf1***, die nach obiger Begriffsdefinition als Broker fungierte, "durchfakturierten" Warengruppen ergibt sich Folgendes: Musik-CD's Der Warenkreislauf dieser Produkte ist in Tz 3.1. im Detail· dargestellt. Demnach sind die mit Eingangsrechnungen der Fa. ***1*** Transportverm. u. Finanz. GmbH (in der Folge: ***1***) mit insgesamt € 2.299.668,- netto in Rechnung gestellten CD's über die deutschen Firmen ***2*** Handels GmbH bzw. ***4*** Fertigbau GmbH, später über die Fa. ***10*** ***, ins Inland gelangt. Als Missing Trader fungierten die Firmen ***5*** Handels GmbH (in der Folge: ***5***) und später die Fa. ***11*** Handels GmbH (in der Folge: ***11***). Diese Firmen verrechneten die CD's mit dem 50 bis 60 fachen des Einkaufspreises an die Firmen ***5*** und ***11*** weiter. Die Geschäftsführer der Firmen ***2*** und ***4*** (R. ***20***) sowie ***10*** *** (Werner ***12***) erklärten zu diesen Geschäften, dass diese von J. XX und A. ***18*** getätigt worden wären und dass die angeblichen Lizenzgebühren (siehe Pkt. 3.1.1.6.) gar nicht geflossen wären. Im Pkt. 3.1.4. sind die Exporte der CD's dargestellt. Daraus ist zu ersehen, dass das geprüfte Unternehmen der Fa. ***21*** Group *** Co., Kuwait (in der Folge: ***21*** Group) in fünf Fakturen (für fünf Exporte) insgesamt 273.770 Stk CD um € 2.390.081,44 in Rechnung stellt. 1. Export Die am 30.10.2002 an die Fa. ***21*** Group fakturierten 51.320 Stk CD wurden zusammen mit den 98.000 Stk CD, welche von der Fa. F.J. ***24*** Trading GmbH am 11.11.2002 um € 878.570,- an die Fa. ***40*** Spol S.R.O., Bratislava fakturiert wurden, am 11.12.2002 nach Tschechien exportiert: Für den Import ins Drittland wurden Zweitfakturen verwendet, in denen die Fa. ***1*** die CD's zum Preis von € 0,14 je Stk an die Fa. ***15***s.r.o. in Karolinks weiterfakturiert. Auf beiden Zweit-Fakturen (sowohl für die von ***Bf1*** als auch für die von ***24*** exportierten CD's) der Fa. ***1*** ist der Zusatz "I.A. ***43*** Ltd., Absender: Franz ***27*** GmbH & Co KG" angebracht. Bemerkenswert ist, dass Herr H. ***22***, Angestellter der Fa. ***27*** und "Leiter" der Wiener Repräsentanzen sowohl von ***21*** Group als auch von ***40*** Spol., der mit dem Export beauftragten Spedition das zuständige FA, die St.Nr. und die UIDNr. der Fa. ***Bf1*** GmbH für diesen Export mitteilt. Die am 10.12.2002 von der Fa. ***1*** an die Fa. ***15***s.r.o. fakturierten 149.320 Stk CD's zum Preis von € 20.904,80 wurden lt. den von der Zolldirektion Olmütz der tschechischen Republik zur Verfügung gestellten Verzollungsunterlagen am 12.12.2002 auf dem Lager der Fa. ***23***S.R.O. übernommen und in zwei Sendungen wieder an die Fa. ***4*** in die BRD weitergeleitet, und zwar am 13.12.2002 98.000 Stk und am 13.03.2003 51.320 Stk CD's (siehe Pkt. 3.1.1.1.). Lt. den von der Fa. ***4*** zur Verfügung gestellten Unterlagen hat die Fa. ***15***s.r.o. die CD's mit € 0,145 je Stk. weiterfakturiert. Herr K. ***15***, Angestellter einer Wiener Spedition und alleiniger Gesellschafter sowie Geschäftsführer der Fa. ***15***s.r.o. hat zu diesen "Geschäften" erklärt: " ... war für mich als Firmeninhaber der Fa. ***15***s.r.o. die Fa. ***1*** der Exporteur der Waren, dies auch deshalb, weil ich anschließend seitens der Fa. ***1*** die Weisung erhalten habe, an wen die Ware zu liefern ist. Für mich war der Eigentümer der Waren uneingeschränkt und ununterbrochen die Fa. ***1***". Und weiter zu den Firmen ***4*** und ***2***: "... es wurden an diese Firmen Waren weitergeliefert, welche von der Fa. ***1*** kamen. Dies geschah ebenfalls wieder im Auftrag der Fa. ***1***. Für die Preisgestaltung war die Fa. ***1*** zuständig, ebenso für die Lieferungs- und Zahlungskonditionen ... Eine Ansprachperson zur Fa. ***4*** I ***2*** ist mir nicht bekannt. "   2. Export Die am 29.11.2002 an die Fa. ***21*** Group fakturierten 52.450 Stk CD wurden zusammen mit den 206.100 Stk CD, welche von der Fa. Franz ***27*** KG am 18.12.2002 um € 1.934.578,20 an die Fa. ***43*** Ltd., Moskau, und zusammen mit den 100.000 Stk CD, welche von der Fa. ***27*** UWT GmbH ebenfalls am 18.12.2002 um € 938.660,- an die Fa. ***43*** Ltd., Moskau fakturiert wurden, am 18.12.2002 nach Tschechien exportiert. Für alle diese Exporte wurde von den "Exporteuren" ein entsprechender Transportauftrag an die Spedition erteilt. Auch die Fa. ***Bf1*** z.B. hat für den Export der 52.450 Musik CD der Spedition am 16.12.2002 einen entsprechenden Transportauftrag erteilt und u. a. mitgeteilt: "Sie liefern im Nahmen und Auftrag unseres Abnehmers der ***21*** Group Kuwait die Ware an ***56*** s.r.o. CZ - unter dem Hinweis Donezk/Ukraine ***15***s.r.o." "Besonders: die Ihnen von uns übergebenen Papiere dienen ausschließlich für den Export aus Österreich, sämtliche von uns zur Verfügung gestellten Papiere / Dokumente sind nach der Ausfuhr zu entfernen, Papiere für die Weiterleitung nach der ***10***/CZ und oder der Ukraine erhalten Sie separat. Es muss sichergestellt sein, dass ausschließlich mit den neuen Papieren der Eintritt in das Bestimmungsland erfolgt". Die Transportaufträge der div. Exporteure unterscheiden sich kaum, weder inhaltlich noch optisch. Für den Import ins Drittland wurde eine Zweitfaktura verwendet, in der die Fa. ***1*** die 358.550 Stk CD's zum Preis von € 0,14 je Stk an die Fa. ***15***s.r.o. weiterfakturiert. Zusatz auf der Faktura der Fa. ***1***: "I.A. ***43*** Ltd., Absender: Franz ***27*** GmbH & Co KG". Die am 18.12.2002 von der Fa. ***1*** an die Fa. ***15***s.r.o. fakturierten 358.550 Stk CD's zum Preis von € 50.197,- wurden lt. den von der Zolldirektion Olmütz der tschechischen Republik zur Verfügung gestellten Verzollungsunterlagen am 19.12.2002 auf dem Lager der Fa. ***23***S.R.O. übernommen und am 21.01.2003 auf das Lager der Fa. ***42*** s.r.o., Slowakei, weitergeleitet. Die Fa. ***15***s.r.o. hat die in die Slowakei weitergeleiteten CD's mit € 0,145 je Stk. an die Fa. ***44***, Moskau, weiterfakturiert (auf die Ausführungen im Pkt. 3.1.5.4. sowie auf die Aussagen des Herrn ***15***-siehe 1. Export -wird hingewiesen). 3. Export

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Normen und Schlagworte

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Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7101493/2005
ECLI
ECLI:AT:BFG:2022:RV.7101493.2005
Stammnummer
137881
Gültig
01.07.2022 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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