1 Anwendungsbereich 1.1 Allgemeines Mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, wurde das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen in einem zentralen Register umgesetzt…
…Gemäß § 2 Z 1 lit. a sublit. bb WiEReG sind oberste Rechtsträger jene Rechtsträger in einer Beteiligungskette, die von indirekten wirtschaftlichen Eigentümern direkt kontrolliert werden sowie jene Rechtsträger, an denen indirekte wirtschaftliche Eigentümer direkt Aktien oder eine Beteiligung halten, wenn diese zusammen mit dem oder…
…Person wahrscheinlich ist ("objects of a power") und gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG aufzubewahren. Dies gilt in gleichem Ausmaß für Informationen über die Identität von Dienstleistern und reglementierten Beauftragten des Trusts oder der trustähnlichen Vereinbarung, die eine wesentliche Funktion in Bezug auf das Management bzw…
…berechnen. Dies ist auch bei der Androhung und Verhängung von Zwangsstrafen entsprechend zu berücksichtigen. Die Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe ist gemäß § 16 Abs. 3 WiEReG an einen, dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe in einem Verfahren betreffend Abgaben gemäß § 213 Abs. 1…
…1 Z 2 lit. a WiEReG bei Personengesellschaften in erster Linie der Gesellschaftsvertrag bzw. das Gründungsdokument als Nachweis der jeweiligen Kapitalanteile übermittelt werden. Im Falle eines mündlichen Gesellschaftsvertrages ist eine schriftliche Erklärung aller Gesellschafter über den für das wirtschaftliche Eigentum relevanten Inhalt des Vertrages zu…
Welche Dokumente jeweils erforderlich sind, kann gemäß § 5a Abs. 1 Z 2 WiEReG beurteilt werden, wenn die ausländische Rechtsform mit einer bestimmten inländischen Rechtsform vergleichbar ist. Des Weiteren finden sich auch länderspezifische Informationen und Hinweise zu den landesüblichen Nachweisen (jeweils für spezielle, lokal verfügbare Rechtsträgertypen)…
…gilt auch für jene ausländischen Schriften, die in diesem Zusammenhang zum amtlichen Gebrauch vorgelegt werden | Abs. 5 | Auszüge aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer, für die ein Nutzungsentgelt gemäß § 17 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der geltenden Fassung…
…Einhebung, Sicherung und Einbringung von Zwangsstrafen gemäß § 111 BAO wegen Unterlassung der Meldung gemäß § 5 WiEReG ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 14 Abs. 6 und § 16 WiEReG); siehe oben, Rz 54. 3.33. Digitalsteuer Rz 166: Für die Erhebung der Digitalsteuer ist das Finanzamt für…
…der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren betreffend Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Geldwäschevorbeugung (§ 52b GSpG und § 52c GSpG). Rz 54: Das Finanzamt Österreich ist zuständig für die Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG sowie deren Einhebung, Sicherung und Einbringung (§ 14 Abs. 6 WiEReG); siehe unten, Rz 165.
11. Der Begriff "meldepflichtiges Konto" (§§ 88 bis 95 GMSG) 11.1. Meldepflichtiges Konto (§ 88 GMSG) Rz 73: Ein meldepflichtiges Konto ist ein von einem meldenden Finanzinstitut eines teilnehmenden Staates geführtes Finanzkonto, dessen Inhaber eine oder mehrere meldepflichtige Person(en) oder ein passiver NFE, der von…
…und 5. Geldwäsche-Richtlinie) wird mit dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) und dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) umgesetzt werden (Stand November 2016). Die Verordnung 2015/847/EU über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers wurde ebenfalls am 5. Juni 2015 im Amtsblatt der EU verlautbart…
…Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. UFS 11.05.2010, RV/1092-L/08 zu einer Buchhaltungs-KEG). Eine weitere Ausnahme betrifft die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gegen WiEReG-Zwangsstrafen. Auch für Buchhalter und Personalverrechner ist eine Vertretung vor dem Bundesfinanzgericht bzw. im Rechtsmittelverfahren gemäß § 3 BiBuG 2014 und § 4…