Findok · Erlässe & Informationen
2026-0.818.673
Erlass zum Berechtigungsumfang, zur Vollmacht und zur Akteneinsicht von Bilanzbuchhaltungsberufen im Abgabenverfahren
geltende FassungErlass2026-0.818.673vom 30.09.2026Teil 1 von 2
Wortlaut laut Findok
1. Allgemeines
Zu den Bilanzbuchhaltungsberufen zählen Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner (§ 1 BiBuG 2014). Die angeführten Berufsgruppen haben verschiedene Berechtigungsumfänge, die sich jeweils aus dem BiBuG 2014 ergeben. Die den Bilanzbuchhaltungsberufen angehörenden Personen können Abgabepflichtige grundsätzlich vor Abgabenbehörden vertreten. Wenn sie im Rahmen der Vertretungshandlung als eine den Bilanzbuchhaltungsberufen angehörige Person auftreten, betreiben sie die Vertretung anderer geschäftsmäßig im Sinn des § 84 Abs. 1 BAO. Die Vertretungsbefugnisse der einzelnen Bilanzbuchhaltungsberufe in Abgabenverfahren vor den Abgabenbehörden des Bundes ergeben sich aus dem BiBuG 2014. In Abgabenstrafverfahren nach dem Finanzstrafgesetz - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, steht ihnen kein Vertretungsrecht zu (§ 77 Abs. 1 FinStrG).
2. Berechtigungsumfang der einzelnen Bilanzbuchhaltungsberufe
2.1. Bilanzbuchhalter
Die Vertretungsbefugnisse der Bilanzbuchhalter ergeben sich aus § 2 BiBuG 2014. Die Vertretungsbefugnis umfasst zwar die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, jedoch ist die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof dem Grundsatz nach ausgenommen (§ 2 Abs. 1 Z 4 erster Fall BiBuG 2014). Davon bestehen wiederum Gegenausnahmen, die - in den durch die Abgabenbehörden des Bundes nach dem Verfahrensrecht der BAO zu besorgenden Materien - folgende Funktionen und Anbringen umfassen:
Übersichtstabelle Berechtigungsumfang Bilanzbuchhalter
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Nr.
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Funktion/Anbringen
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materiellrechtliche Grundlage
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Grundlage im BiBuG 2014
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1.
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Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1 inkl. Beilagen) als Bote unter Ausschluss jeglicher Vertretung
Anmerkung:
in Papier
über FinanzOnline (FON) ("elektronischer Bote"); Ausnahme: Sterbedatum vermerkt
umfasst von der Botenfunktion in FON sind:
Übermittlung von Beilagen zu L1 (zB L1ab, L1d, L1i, L1k L1k-bF)
Antrag auf Freibetragsbescheid
nicht von der Botenfunktion in FON und auch physisch nicht vom Berechtigungsumfang umfasst sind zB:
im Zusammenhang mit der ANV stehende Formulare, die keine Beilagen sind (zB Verf61)
Zurückziehen einer L1 vor Bescheiderlassung
Zurückziehen einer L1 nach erfolgter Bescheiderlassung (LStR Rz 912b)
Antrag auf Verlängerung der Frist zur L1-Einreichung im Falle einer Pflichtveranlagung
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§ 41 EStG 1988
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§ 2 Abs. 1 Z 3 BiBuG 2014
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2.
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Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren
umfasst:
Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 5 BAO) von gebuchten lohnabhängigen Selbstbemessungsabgaben
Anm.:
Funktionsbezeichnung in FON: "Buchungsberichtigung"
Meldung samt Zahlung von lohnabhängigen Selbstbemessungsabgaben
Anm.:
Funktionsbezeichnung in FON: "Meldung zur Zahlung"
Anfrage an das Finanzamt des Arbeitgebers gemäß § 90 EStG 1988
Abgabe der Kommunalsteuererklärung (Formular KommSt 1)
Abgabe der Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde (Formular KommSt 2)
Antrag auf Zuteilungsbescheid gemäß § 10 Abs. 5 KommStG 1993
nicht umfasst ist zB:
Vertretung in Rechtsmittelverfahren (zB keine Befugnis zur Beschwerdeeinbringung, Stellung eines Vorlageantrags, Vertretung vor einem Verwaltungsgericht)
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-
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§ 2 Abs. 1 Z 7 BiBuG 2014
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3.
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Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldung
umfasst von der Funktion in FON ist:
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung
physisch zulässig sind:
Vertretung im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung (USO)
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Voranmeldung
Bescheidbeschwerde gegen Festsetzungsbescheide gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 (bzw. Vorlageantrag) [Das ergibt sich in Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 Z 7 BiBuG 2014, weil dort die Vertretung im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. auch UFS 11.05.2010, RV/1092-L/08)].
Anträge auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides
Antrag auf Wiederaufnahme eines Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens (§ 303 BAO)
Wiedereinsetzungsantrag (§ 308 BAO) wegen Versäumung der Voranmeldungsfrist oder der Fälligkeitsfrist des § 21 Abs. 1 UStG 1994
Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) für Umsatzsteuervorauszahlungen
Antrag auf Nachsicht (§ 236 BAO) von Umsatzsteuervorauszahlungsschuldigkeiten
Antrag auf Rückzahlung (Umbuchung, Überrechnung) aus sich ergebender Guthaben von Umsatzsteuervoranmeldungen
Anbringen betreffend Nebenansprüche zu Umsatzsteuervorauszahlungen (Umsatzsteuerzinsen, Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Verspätungszuschläge)
Beantwortung von Bedenkenvorhalten oder Ergänzungsaufträgen betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen
nicht umfasst ist zB:
Einbringung der USt-Jahreserklärung (BFG 08.04.2025, RV/7300017/2024)
Antrag auf Vorsteuerrückerstattung gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994
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§ 21 Abs. 1 UStG 1994
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§ 2 Abs. 1 Z 6 erster Fall BiBuG 2014
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4.
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Nachreichung von Unterlagen zur Umsatzsteuervoranmeldung (siehe Zeile 3)
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§ 161 Abs. 1 BAO
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§ 2 Abs. 1 Z 6 BiBuG 2014
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5.
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Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung
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Art. 21 Abs. 10 UStG 1994
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§ 2 Abs. 1 Z 6 zweiter Fall BiBuG 2014
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6.
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Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25a UStG 1994, § 25b UStG 1994 und Art. 25a UStG 1994 (unbeschadet des § 25b Abs. 1 Z 2 UStG 1994 bzw. des § 27 Abs. 8 UStG 1994)
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-
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§ 2 Abs. 1 Z 6 dritter Fall BiBuG 2014
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7.
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Antrag auf Bescheinigung, dass eine bestimmte Person als vorsteuerberechtigter Unternehmer erfasst ist
Anm.:
Funktionsbezeichnung in FON:
"Nachweis über die Erfassung als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerin / vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer" (U70)
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-
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§ 2 Abs. 1 Z 6 BiBuG 2014
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8.
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Antrag auf Bestätigung einer UID-Nummer
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Art. 28 Abs. 2 UStG 1994
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§ 2 Abs. 1 Z 6 BiBuG 2014
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9.
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Physische Akteneinsicht gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes
umfasst:
Unterlagen, die erforderlich sind, um Vertretungshandlungen gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und Z 7, Abs. 2 Z 7 und Z 8 BiBuG 2014, sowie gemäß § 75 Abs. 2 BiBuG 2014 vorzunehmen
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§ 90 BAO
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§ 2 Abs. 1 Z 6 bzw. Z 7 BiBuG 2014;
§ 2 Abs. 2 Z 7 bzw. Z 8 BiBuG 2014;
§ 75 Abs. 2 BiBuG 2014
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10.
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Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes
umfasst ist ausschließlich die elektronische Akteneinsicht über FON:
Abfrage Steuerkonto
Abfrage Steuerakt
Abfrage Datenübermittlungen
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§ 90a BAO
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§ 2 Abs. 1 Z 5 erster Fall BiBuG 2014
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11.
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Erteilung einer Weisung zur Verrechnung eines Überschusses aus einer Umsatzsteuervoranmeldung (siehe Zeile 3)
Anm.:
Funktionsbezeichnung in FON:
"Buchung von Selbstbemessungsabgaben"
nicht umfasst sind zB:
Gutschriften, die nicht im Zusammenhang mit der Selbstbemessung von Umsatzsteuer entstanden sind
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§ 214 Abs. 4 letzter Satz BAO
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§ 2 Abs. 1 Z 6 vierter Fall BiBuG 2014
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12.
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Antrag auf Rückzahlung von Guthaben auf dem Abgabenkonto (über FON oder Post)
umfasst:
Guthaben bei Finanzämtern
Rückzahlung eines zu Unrecht zwangsweise eingebrachten Betrages (§ 241 Abs. 1 BAO)
nicht umfasst sind zB:
Umbuchung/Überrechnung gemäß § 215 Abs. 4 BAO
Rückzahlung von einem Strafkonto des ABB
Rückzahlung von einem Strafkonto des ZAÖ
Anmerkung:
Bei Rückzahlungsanträgen, mit denen die Auszahlung auf ein Konto des Vertreters bzw auf ein nicht dem Abgabepflichtigen zuzurechnendes Konto begehrt wird, ist zusätzlich eine Geldvollmacht beizubringen.
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§ 239 BAO
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§ 2 Abs. 1 Z 5 zweiter Fall BiBuG 2014
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13.
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Vertretung in Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen
umfasst:
Meldung gemäß § 16 RKSV
Bekanntgabe des Diebstahls oder Verlusts gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 RKSV
Bekanntgabe des nicht nur vorübergehenden Funktionsverlusts gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 RKSV
Bekanntgabe der Außerbetriebnahme gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 RKSV
nicht umfasst ist zB:
Meldung von Änderungen des geschlossenen Gesamtsystems gemäß § 23 RKSV
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RKSV
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§ 2 Abs. 2 Z 7 BiBuG 2014
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14.
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Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer betreffend Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
umfasst:
Beschwerden gegen Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO zu einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Anträge auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend ein Zwangsstrafenverfahren gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO betreffend ein Zwangsstrafenverfahren gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
nicht umfasst ist zB:
Vertretung in Finanzstrafverfahren gemäß § 15 WiEReG (§ 77 Abs. 1 FinStrG)
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§ 16 WiEReG iVm § 111 BAO
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§ 2 Abs. 2 Z 8 BiBuG 2014
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15.
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Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG)
umfasst:
Vertretung vor den Finanzämtern in ihrer Funktion als Gutachter
Anmerkung:
Diese Befugnis beschränkt sich seit 01.01.2026 auf Vertretungshandlungen iZm CFPG-Prüfungen betreffend Zahlungen nach dem Investitionsprämiengesetz (4c. Abschnitt des CFPG).
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-
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§ 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Fall BiBuG 2014
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16.
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Vertretung in Angelegenheiten der Rückerstattung gemäß COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG)
umfasst:
Vertretung vor den Abgabenbehörden in Rückerstattungsverfahren
nicht umfasst ist zB:
Vertretung vor dem BFG, dem VwGH und VfGH
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§ 15 COFAG-NoAG
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§ 75 Abs. 2 Satz 2 BiBuG 2014
2.2. Buchhalter
Die Vertretungsbefugnisse der Buchhalter ergeben sich aus § 3 BiBuG 2014. In durch Abgabenbehörden des Bundes nach dem Verfahrensrecht der BAO zu besorgenden Materien umfassen sie folgende Funktionen und Anbringen:
Übersichtstabelle Berechtigungsumfang Buchhalter
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Nr.
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Funktion/Anbringen
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materiellrechtliche Grundlage
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Grundlage im BiBuG 2014
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1.
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Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldung
umfasst von der Funktion in FON ist:
Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldung
physisch zulässig sind:
Vertretung im Rahmen einer Umsatzsteuersonderprüfung (USO)
Antrag auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Voranmeldung
Bescheidbeschwerde gegen Festsetzungsbescheide gemäß § 21 Abs. 3 UStG 1994 (bzw. Vorlageantrag) [Das ergibt sich in Zusammenschau mit § 2 Abs. 1 Z 7 BiBuG 2014, weil dort die Vertretung im Rechtsmittelverfahren ausdrücklich ausgeschlossen wird (vgl. auch UFS 11.05.2010, RV/1092-L/08)].
Anträge auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung eines Umsatzsteuerfestsetzungsbescheides
Antrag auf Wiederaufnahme eines Umsatzsteuerfestsetzungsverfahrens (§ 303 BAO)
Wiedereinsetzungsantrag (§ 308 BAO) wegen Versäumung der Voranmeldungsfrist oder der Fälligkeitsfrist des § 21 Abs. 1 UStG 1994
Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) für Umsatzsteuervorauszahlungen
Antrag auf Nachsicht (§ 236 BAO) von Umsatzsteuervorauszahlungsschuldigkeiten
Antrag auf Rückzahlung (Umbuchung, Überrechnung) aus sich ergebender Guthaben von Umsatzsteuervoranmeldungen
Anbringen betreffend Nebenansprüchen zu Umsatzsteuervorauszahlungen (Umsatzsteuerzinsen, Säumniszuschläge, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Verspätungszuschläge)
Beantwortung von Bedenkenvorhalten oder Ergänzungsaufträgen betreffend Umsatzsteuervoranmeldungen
Erteilung einer Weisung zur Verrechnung eines Überschusses aus einer Umsatzsteuervoranmeldung
Anm.:
Funktionsbezeichnung in FON:
"Buchung von Selbstbemessungsabgaben"
nicht umfasst ist zB:
Antrag auf Vorsteuerrückerstattung gemäß § 21 Abs. 9 UStG 1994
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§ 21 Abs. 1 UStG 1994
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§ 3 Abs. 2 Z 3 erster Fall BiBuG 2014
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2.
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Nachreichung von Unterlagen zur Umsatzsteuervoranmeldung (siehe Zeile 1)
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§ 161 Abs. 1 BAO
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§ 3 Abs. 2 Z 3 BiBuG 2014
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3.
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Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Zusammenfassenden Meldung
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Art. 21 Abs. 10 UStG 1994
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§ 3 Abs. 2 Z 3 zweiter Fall BiBuG 2014
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4.
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Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in § 25a UStG 1994, § 25b UStG 1994 und Art. 25a UStG 1994 (unbeschadet des § 25b Abs. 1 Z 2 UStG 1994 bzw. des § 27 Abs. 8 UStG 1994)
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-
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§ 3 Abs. 2 Z 3 dritter Fall BiBuG 2014
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5.
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Antrag auf Bescheinigung, dass eine bestimmte Person als vorsteuerberechtigter Unternehmer erfasst ist
Anm.:
Funktionsbezeichnung in FON:
"Nachweis über die Erfassung als vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmerin/vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer" (U70)
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-
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§ 3 Abs. 2 Z 3 BiBuG 2014
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6.
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Antrag auf Bestätigung einer UID-Nummer
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Art. 28 Abs. 2 UStG 1994
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§ 3 Abs. 2 Z 3 BiBuG 2014
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7.
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Physische Akteneinsicht gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes
umfasst:
Unterlagen, die erforderlich sind, um Vertretungshandlungen gemäß § 3 Abs. 2 Z 3, Z 4 und Z 5 BiBuG 2014 vorzunehmen
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§ 90 BAO
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§ 3 Abs. 2 Z 3 BiBuG 2014, § 3 Abs. 2 Z 4 BiBuG 2014, § 3 Abs. 2 Z 5 BiBuG 2014
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8.
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Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes in Angelegenheiten des § 3 Abs. 2 Z 3 BiBuG 2014
umfasst ist ausschließlich die elektronische Akteneinsicht über FON:
Abfrage Steuerkonto
Abfrage Steuerakt
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§ 90a BAO
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§ 3 Abs. 2 Z 3 BiBuG 2014
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9.
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Vertretung in Angelegenheiten der An- und Abmeldung von Registrierkassen
umfasst:
Meldung gemäß § 16 RKSV
Bekanntgabe des Diebstahls oder Verlusts gemäß § 17 Abs. 1 Z 1 RKSV
Bekanntgabe des nicht nur vorübergehenden Funktionsverlusts gemäß § 17 Abs. 1 Z 2 RKSV
Bekanntgabe der Außerbetriebnahme gemäß § 17 Abs. 1 Z 3 RKSV
nicht umfasst ist zB:
Meldung von Änderungen des geschlossenen Gesamtsystems gemäß § 23 RKSV
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RKSV
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§ 3 Abs. 2 Z 4 BiBuG 2014
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10.
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Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer betreffend Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
umfasst:
Beschwerden gegen Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO zu einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Anträge auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO ein Zwangsstrafenverfahren gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ein Zwangsstrafenverfahren gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
nicht umfasst ist zB:
Vertretung in Finanzstrafverfahren gemäß § 15 WiEReG (§ 77 Abs. 1 FinStrG)
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§ 16 WiEReG iVm § 111 BAO
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§ 3 Abs. 2 Z 5 BiBuG 2014
2.3. Personalverrechner
Die Vertretungsbefugnisse der Personalverrechner ergeben sich aus § 4 BiBuG 2014. In durch Abgabenbehörden des Bundes nach dem Verfahrensrecht der BAO zu besorgenden Materien umfassen sie folgende Funktionen und Anbringen:
Übersichtstabelle Berechtigungsumfang Personalverrechner
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Nr.
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Funktion/Anbringen
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materiellrechtliche Grundlage
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Grundlage im BiBuG 2014
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1.
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Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) als Bote unter Ausschluss jeglicher Vertretung
Anmerkung:
in Papier
über FON ("elektronischer Bote"); Ausnahme: Sterbedatum vermerkt
umfasst von der Botenfunktion in FON sind:
Übermittlung von Beilagen zu L1 (zB L1ab, L1d, L1i, L1k L1k-bF)
Antrag auf Freibetragsbescheid
nicht von der Botenfunktion in FON und auch physisch nicht vom Berechtigungsumfang umfasst sind zB:
im Zusammenhang mit der ANV stehende Formulare die keine Beilagen sind (zB Verf61)
Zurückziehen einer L1 vor Bescheiderlassung
Zurückziehen einer L1 nach erfolgter Bescheiderlassung (LStR Rz 912b)
Antrag auf Rückzahlung der zu Unrecht einbehaltenen Lohnsteuer (§ 240 BAO)
Antrag auf Verlängerung der Frist zur L1-Einreichung im Falle einer Pflichtveranlagung
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§ 41 EStG 1988
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§ 4 Abs. 1 Z 3 BiBuG 2014
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2.
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Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben und nicht die Vertretung im Rechts-mittelverfahren
umfasst:
Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Verrechnungsweisung (§ 214 Abs. 5 BAO) von gebuchten lohnabhängigen Selbstbemessungsabgaben
Anm.:
Funktionsbezeichnung in FON:
"Buchungsberichtigung"
Meldung samt Zahlung von lohnabhängigen Selbstbemessungsabgaben
Anm.:
Funktionsbezeichnung in FON:
"Meldung zur Zahlung"
Anfrage an das Finanzamt des Arbeitgebers gemäß § 90 EStG 1988
Abgabe der Kommunalsteuererklärung (Formular KommSt 1)
Abgabe der Kommunalsteuererklärung im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in einer Gemeinde (Formular KommSt 2)
Antrag auf Zuteilungsbescheid gemäß § 10 Abs. 5 KommStG 1993
nicht umfasst sind zB:
Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben
Vertretung in Rechtsmittelverfahren (zB keine Befugnis zur Beschwerdeeinbringung, Stellung eines Vorlageantrags, Vertretung vor dem Verwaltungsgericht)
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§ 4 Abs. 1 Z 2 BiBuG 2014
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3.
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Vertretung in Angelegenheiten des Registers der wirtschaftlichen Eigentümer betreffend Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
umfasst:
Beschwerden gegen Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Vorlageantrag gemäß § 264 Abs. 1 BAO zu einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Anträge auf Abänderung, Zurücknahme und Aufhebung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO betreffend ein Zwangsstrafenverfahren gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO ein Zwangsstrafenverfahren gemäß § 16 WiEReG iVm § 111 BAO
nicht umfasst ist zB:
Vertretung in Finanzstrafverfahren gemäß § 15 WiEReG (§ 77 Abs. 1 FinStrG)
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§ 16 WiEReG iVm § 111 BAO
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§ 4 Abs. 2 Z 3 BiBuG 2014
2.4. Technische Übermittlung von Anbringen
Angehörige der Bilanzbuchhaltungsberufe können Anbringen in Vertretung ihrer Klienten auf die von der BAO zugelassenen Arten stellen:
Postalisch oder persönlich
Über FinanzOnline nach Maßgabe der FOnV 2027 (BGBl. II Nr. 274/2026). Hierbei stehen für jeden Bilanzbuchhaltungsberuf nur jene Funktionen zur Verfügung, die jeweils vom berufsrechtlich eingeräumten Berechtigungsumfang gedeckt sind. Da es nach dem BiBuG 2014 kein vollumfängliches Vertretungsrecht gibt, steht den Bilanzbuchhaltungsberufen die Verwendung der Funktion "Sonstige Anbringen und Anfragen" nicht zur Verfügung.
3. Vollmachtsbekanntgabe
3.1. Allgemeines
Eine Bevollmächtigung wirkt jeweils nur für jenes Verfahren, in dem sich der Bevollmächtigte entweder durch eine schriftliche Vollmacht ausgewiesen oder wirksam auf seine Bevollmächtigung berufen hat (vgl. BFG 03.03.2022, RV/7102675/2021 zu einer Bilanzbuchhaltungsgesellschaft; VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102 zu einer Steuerberatungs-OG; VwGH 03.03.1987, 87/14/0003 zu einem Rechtsanwalt; u.v.a.).
Ein Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner nimmt bei Vertretungshandlungen im Wege von FinanzOnline seine Bevollmächtigung in Anspruch, indem er die ihm als Parteienvertreter zur Verfügung stehenden FinanzOnline-Funktionen nutzt. Verwendet er hingegen die Funktion "sonstige Anbringen und Anfragen", die ihm nur als Abgabepflichtigem (nicht aber als Vertreter) zur Verfügung steht, zur Übermittlung von Anbringen seines Klienten, bezieht er sich nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht. Da er auf diesem Weg ein Anbringen als Vertreter einzubringen versucht, ohne die Vertreterfunktion zu verwenden, ist § 18 Abs. 4 FOnV 2027 anzuwenden: Das beabsichtigte Anbringen betrifft eine andere Person als diejenige, deren E-ID oder Zugangsdaten für die Teilnehmeridentifikation verwendet worden sind und ist daher unbeachtlich (§ 18 Abs. 4 Z 2 FOnV 2027).
3.2. Bilanzbuchhalter
Bilanzbuchhalter können sich im beruflichen Verkehr auf eine erteilte Bevollmächtigung berufen; die bloße Berufung auf die erteilte Vollmacht ersetzt den urkundlichen Nachweis (§ 36 Abs. 5 BiBuG 2014). Berufsrechtliche Vorschriften, wonach die Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis ersetzt, gelten auch im Anwendungsbereich der BAO (vgl. VwGH 07.12.2021, Ra 2021/13/0094, BFG 11.12.2025, RV/2100868/2025).
Der Bilanzbuchhalter muss bei jeder konkreten Vertretungshandlung seine Vertretereigenschaft ausreichend zu erkennen geben. Die berufsrechtliche Möglichkeit zur Berufung auf eine erteilte Vollmacht dient lediglich der Vereinfachung der Verfahrensabläufe und kommt daher nur unter der Voraussetzung zum Tragen, dass im Zeitpunkt des Einschreitens des Bilanzbuchhalters diesem tatsächlich eine gültige Bevollmächtigung vorliegt (siehe dazu Pkt. 4.2.).
Die Berufung auf die erteilte Vollmacht ist bei Vertretungshandlungen in FinanzOnline möglich, sobald folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Der Präsident der Wirtschaftskammer hat den Bilanzbuchhalter als im Register gemäß § 63 Abs. 4 BiBuG 2014 eingetragenen Berufsberechtigten (Code: BB) dem Bundesminister für Finanzen mitgeteilt (§ 3 Abs. 1 Z 7 FOnV 2027) [Faktisch erfolgt die Übermittlung durch den Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (FV UBIT).]
Diese Mitteilung ist durch eine entsprechende Eintragung in der Grunddatenverwaltung der Bundesfinanzverwaltung verarbeitet worden.
Die Klienten des Bilanzbuchhalters, bei denen eine Berufung auf die Vollmacht erfolgen soll, sind vom Bilanzbuchhalter in der Vollmachtswartung in FinanzOnline einzutragen und aktuell zu halten.
3.3. Buchhalter und Personalverrechner
Buchhalter und Personalverrechner müssen bei jeder konkreten Vertretungshandlung ihre jeweilige Vertretereigenschaft ausreichend zu erkennen geben. Sie müssen die ihnen erteilte Vollmacht der Abgabenbehörde gegenüber nachweisen; ein Hinweis auf eine bei derselben Behörde bereits ausgewiesene Vollmacht ist jedoch ausreichend (VwGH 27.03.1979, 3029/78 zu einem Rechtsanwalt zum AVG 1950).
Eine Vertretungshandlung von Buchhaltern und Personalverrechnern in FinanzOnline ist möglich, sobald folgende zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind:
Der Präsident der Wirtschaftskammer hat den Buchhalter oder Personalverrechner als im Register gemäß § 63 Abs. 4 BiBuG 2014 eingetragenen Berufsberechtigten (Code: BH bzw. PV) dem Bundesminister für Finanzen mitgeteilt (§ 3 Abs. 1 Z 7 FOnV 2027) [Faktisch erfolgt die Übermittlung durch den Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (FV UBIT).]
Diese Mitteilung ist durch eine entsprechende Eintragung in der Grunddatenverwaltung der Bundesfinanzverwaltung verarbeitet worden.
Die Klienten des Buchhalters oder Personalverrechners können nicht von diesem selbst in der Vollmachtswartung in FinanzOnline eingetragen werden. Die Funktionalität zum Setzen einer Vollmacht in FinanzOnline steht den Buchhaltern und Personalverrechnern nicht zur Verfügung, weil sie sich - anders als die Bilanzbuchhalter - nicht auf eine erteilte Vollmacht berufen können. Stattdessen muss die erteilte Vollmacht dem für den Klienten jeweils zuständigen Finanzamt gegenüber nachgewiesen werden. Die Eintragung der nachgewiesenen Vollmacht in die Grunddatenverwaltung der Bundesfinanzverwaltung hat durch das Finanzamt zu erfolgen.
Grundsätzlich ist die Vollmachtsurkunde dem Finanzamt im Original vorzulegen, und zwar entweder
durch Übermittlung einer mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Vollmachtgebers versehenen elektronischen Vollmachtsurkunde im Verfahren FinanzOnline in der dafür vorgesehenen Funktion "weitere Services - Vertretungsbeziehung verwalten" (§ 83 Abs. 2 Z 1 BAO), oder
durch persönliche Vorlage oder postalische Übermittlung einer vom Klienten eigenhändig unterschriebenen schriftlichen Vollmachtsurkunde im Original (§ 83 Abs. 2 Z 2 BAO).
Solange die Abgabenbehörde aber nicht die Übermittlung oder Vorlage des Originaldokuments verlangt (zB weil Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit und Unverfälschtheit der übermittelten Kopien bestehen), reicht die Übermittlung oder Vorlage einer Kopie eines händisch unterfertigten Originaldokuments als Nachweis der erteilten Vollmacht. Die Übermittlung dieser Kopie kann persönlich, postalisch oder im Verfahren FinanzOnline ausschließlich in der eigens dafür vorgesehenen Funktion "weitere Services - Vertretungsbeziehung verwalten" bzw. in einem sonst mittels Gesetz oder Verordnung zugelassenen Verfahren erfolgen (§ 83 Abs. 2 vorletzter und letzter Satz BAO). Da die Vollmachtsurkunde kein Anbringen im Sinn des § 86a Abs. 1 Z 2 BAO ist, kann sie nicht mittels FinanzOnline (zB über die Funktion "sonstige Anbringen und Anfragen", die dem Buchhalter oder Personalverrechner als Abgabepflichtigem zur Verfügung steht) rechtswirksam übermittelt werden. Auf diesem Wege faktisch übermittelte Abbildungen der originalen Vollmachtsurkunde sind als nicht bei der Behörde eingelangt anzusehen.
Hinweise:
Die Übermittlung des Formulars GBH 1 "Liste aller an einem Finanzamt geführten Klienten gemäß BMF-Erlass vom 20. Jänner 2006, GZ BMF-010213/0001-V/2/2006" ist ab dem 7. Oktober 2026 nicht mehr erforderlich und hat daher zu unterbleiben.
Die Übermittlung des Formulars PV 1 "Liste aller an einem Finanzamt geführten Klienten gemäß BMF-Erlass vom 18. März 2010, GZ BMF-010213/0004-V/2/2010" ist ab dem 7. Oktober 2026 nicht mehr erforderlich und hat daher zu unterbleiben.
4. Prüfung der Vollmacht und des Berechtigungsumfanges
4.1. Allgemeines
Die Abgabenbehörde hat bei Vertretungshandlungen eines Bilanzbuchhalters, eines Buchhalters oder eines Personalverrechners zu überprüfen, ob die Vertretungshandlungen vom jeweiligen berufsrechtlich eingeräumten Berechtigungsumfang (§§ 2 bis 4 BiBuG 2014) umfasst sind (siehe dazu oben, Pkt. 2). Die Überschreitung des berufsrechtlichen Berechtigungsumfanges schließt nicht aus, dass im Einzelfall eine über die berufsrechtliche Befugnis hinausgehende zivilrechtliche Vollmacht besteht und dem Finanzamt zur Kenntnis gebracht worden ist (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0004, Rn 30, zu einem selbstständigen Buchhalter). Daher ist bei Vertretungshandlungen eines Bilanzbuchhalters, eines Buchhalters oder eines Personalverrechners immer beides zu prüfen: Die Gültigkeit und Reichweite der erteilten Vollmacht und die Zulässigkeit der Vertretungshandlung im Lichte des berufsrechtlichen Berechtigungsumfanges (zum Vorgehen bei Überschreiten siehe Pkt. 4.3).
[Grafik]
Eine Vertretungshandlung eines Bilanzbuchhalters, eines Buchhalters oder eines Personalverrechners für einen verstorbenen Klienten ist nur dann zulässig, wenn der Verstorbene eine entsprechende Vollmacht (über seinen Tod hinaus) erteilt hat.
4.2. Vorgehen bei Nichtvorliegen einer Vollmacht
4.2.1. Bilanzbuchhalter
4.2.1.1. Fehlen eines Vollmachtsnachweises
Ein Bilanzbuchhalter kann sich im beruflichen Verkehr auf die ihm erteilte Vollmacht berufen (§ 36 Abs. 5 BiBuG 2014). Nichtsdestotrotz muss der Bilanzbuchhalter bei jeder konkreten Vertretungshandlung seine Vertretung offenlegen, dh. seine Vertretereigenschaft ausreichend zu erkennen geben. Erforderlich ist die explizite Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung (zB "Namens und Auftrags meiner Mandantschaft", "Vollmacht ausgewiesen", "Vollmacht erteilt"; vgl. VwGH 23.06.2003, 2003/17/0096 zu einem Rechtsanwalt zu § 10 AVG; VwGH 28.06.2001, 2001/16/0060 zu einem Steuerberater; BFG 27.02.2020, RV/2101083/2019 zu einem Steuerberater). Eine generelle gesetzliche Vermutung, dass jeder einschreitende Bilanzbuchhalter als bevollmächtigt anzusehen ist, existiert nicht (vgl. BFG 03.03.2022, RV/7102675/2021 zu einer Bilanzbuchhaltungsgesellschaft).
Wenn ein Bilanzbuchhalter im Wege von FinanzOnline seine Bevollmächtigung bekannt gibt, indem er sich die entsprechenden Berechtigungen setzt, beruft er sich auf die erteilte Vollmacht (vgl. VwGH 28.10.2014, 2012/13/0102 zu einer Steuerberatungs-OG; BFG 31.01.2020, RV/1100129/2017 zu einem Rechtsanwalt; zu den Voraussetzungen für die Verwendung der FinanzOnline-Funktionen siehe oben, 3.2.). Das setzt allerdings voraus, dass der Bilanzbuchhalter die ihm als Parteienvertreter zur Verfügung stehenden FinanzOnline-Funktionen nutzt. Verwendet er hingegen die Funktion "sonstige Anbringen und Anfragen", die ihm nur als Abgabepflichtigem zur Verfügung steht, zur Übermittlung von Anbringen seines Klienten, beruft er sich nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht (siehe dazu oben, 3.1.).
Schreitet ein Bilanzbuchhalter ein, der sich nicht durch eine schriftliche Vollmachtsurkunde ausweist und sich auch nicht auf diese beruft, ist § 86 Abs. 1 BAO (Mängelbehebungsauftrag) sinngemäß anzuwenden (§ 86 Abs. 2 BAO). Ist die gesetzte Handlung vom berufsrechtlich eingeräumten Berechtigungsumfang gedeckt, muss dem Bilanzbuchhalter im Mängelbehebungsauftrag (neben der Vorlage der Vollmachtsurkunde) auch die Möglichkeit eröffnet werden, sich auf die erteilte Bevollmächtigung zu berufen. Der Mängelbehebungsauftrag ist an den (mutmaßlich bevollmächtigten) Einschreiter - also zB den Bilanzbuchhalter - zu richten (VwGH 12.06.1990, 89/14/0085 zu § 85 BAO; siehe dazu auch BFG 27.11.2019, RV/6100515/2019 zu einem Buchhalter; VwGH 22.03.1996, 95/17/0384 zu § 85 BAO; VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336 zu § 13 AVG).
Wird dem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, hat das Finanzamt mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. VwGH 03.06.1993, 92/16/0116 zu einer unleserlich unterfertigten Vollmacht). Der Zurücknahmebescheid ist an den Vollmachtgeber zu richten (VwGH 23.04.1974, 655/73 zu einer Steuerberatungsgesellschaft). Der Einschreiter, der im Namen des Vollmachtgebers das Anbringen eingebracht hat, ist nicht Partei des Verfahrens. Wird einer Aufforderung zur Vollmachtsvorlage nicht entsprochen, so hat dies nicht zur Folge, dass der Einschreiter Parteistellung erlangt und jene Person, in deren Namen das Anbringen eingebracht wurde, diese verliert. Dem Einschreiter kann der Beschluss allerdings ohne Rechtswirkung für diesen nachrichtlich zur Kenntnis gebracht werden (vgl. VwGH 23.04.1974, 655/73; vgl. auch BFG 03.03.2025, RV/2100039/2025).
Möchte der Bilanzbuchhalter dem Mängelbehebungsauftrag entsprechen, hat er grundsätzlich zwei Möglichkeiten (vgl. VwGH 18.07.2001, 97/13/0179 zu einem Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG):
Er kann von der Möglichkeit zur Berufung auf die ihm eingeräumte Vollmacht Gebrauch machen oder
er kann die Originalurkunde der Vollmacht physisch vorlegen.
Die Möglichkeit zur Berufung auf die Vollmacht besteht aber nur, wenn die gesetzte Handlung des Bilanzbuchhalters vom berufsrechtlich eingeräumten Berechtigungsumfang gedeckt ist. Nur in diesem Fall kann sich der Bilanzbuchhalter auf die ihm erteilte Bevollmächtigung berufen. Ist hingegen die gesetzte Handlung vom berufsrechtlich eingeräumten Berechtigungsumfang nicht gedeckt, muss der Bilanzbuchhalter zwingend die Originalurkunde der Vollmacht physisch vorlegen. Durch die Vorlage der Vollmachtsurkunde kann die Abgabenbehörde feststellen, ob eine über den berufsrechtlich eingeräumten Berechtigungsumfang hinausgehende zivilrechtliche Vollmacht zur Vornahme der fraglichen Handlung erteilt wurde (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0004 Rn 30 ff zu einem selbstständigen Buchhalter).
Die Auswertung der physisch vorgelegten Originalurkunde kann zu folgenden Ergebnissen führen:
Ist die gesetzte Handlung des Bilanzbuchhalters von der Vollmacht gedeckt, ist das Anbringen als rechtsgültig eingebracht zu werten, weil der Bilanzbuchhalter gegenüber dem Finanzamt als gemäß § 83 BAO bevollmächtigter Vertreter eingeschritten ist. Das gilt unabhängig davon, ob die gesetzte Handlung vom berufsrechtlich eingeräumten Berechtigungsumfang gedeckt ist. Ob sich der Bilanzbuchhalter und/oder sein Klient bewusst waren, dass die erteilte Vollmacht über den berufsrechtlich eingeräumten Berechtigungsumfang hinausgeht, ist unerheblich; wesentlich ist, dass eine zivilrechtlich gültige Bevollmächtigung erteilt und nach außen hin zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. BFG 28.07.2017, RV 5101608/2015 Rz 35 zu einer selbstständigen Bilanzbuchhalterin).
Ist die gesetzte Handlung des Bilanzbuchhalters nicht von der Vollmacht gedeckt, ist das Anbringen des Bilanzbuchhalters wegen fehlender Aktivlegitimation zurückzuweisen. Das ist zB dann der Fall, wenn der Vertreter eine fristgebundene Verfahrenshandlung bereits vor dem Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen vorgenommen hat - also die Vollmacht nachträglich erteilt wurde (vgl. BFG 15.10.2020, RV/5101814/2018 zu einer Bilanzbuchhalterin; VwGH 30.01.1992, 91/17/0101 zu einem Rechtsanwalt zu § 10 AVG). Zulässig ist jedoch die nachträgliche Beurkundung einer vor der vom Vertreter gesetzten Handlung bestehenden Vollmacht (vgl. VwGH 26.05.1986, 86/08/0016 und VwGH 25.02.1993, 92/18/0496 jeweils zu § 10 AVG). Die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf kann nicht die Rechtswirksamkeit der von dem noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlungen bewirken (vgl. VwGH 23.06.2003, 2003/17/0096 zu einem Rechtsanwalt zu § 10 AVG).
4.2.1.2. Zweifel am Umfang bzw. Vorliegen der Vollmacht
Hat sich der Bilanzbuchhalter zwar gemäß § 36 Abs. 5 BiBuG 2014 auf die ihm erteilte Vollmacht berufen, das Finanzamt aber Zweifel, ob der Bilanzbuchhalter tatsächlich bevollmächtigt ist (er sich also auf eine tatsächlich erteilte, inhaltlich die gesetzten Handlungen abdeckende und aktuelle Vollmachtsurkunde beruft), hat es von Amts wegen Ermittlungen vorzunehmen, um den Zweifel zu beseitigen (VwGH 08.11.1996, 96/02/0386 zu einem Rechtsanwalt zu § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG; BFG 18.01.2019, RV/2101121/2016 zu einem Komplementär). Bei Fehlen eines entsprechenden Vollmachtsnachweises (bzw. der Berufung auf diese) hat ein Mängelbehebungsauftrag gemäß § 86 Abs. 2 BAO zu ergehen (siehe oben Pkt. 4.2.1.1.).
In Betracht kommende Ermittlungsschritte sind beispielsweise die Einvernahme der Partei oder die Aufforderung an den einschreitenden Bilanzbuchhalter, die Vollmachtsurkunde im Original vorzulegen (vgl. VwGH 17.06.1993, 92/18/0460 zu einem Rechtsanwalt zu § 10 AVG; BFG 18.01.2019, RV/2101121/2016 zu § 83 (alt) BAO; UFS 02.02.2012, RV/0051-L/11 zu § 83 (alt) BAO). Derartige Ermittlungen sind auch vorzunehmen, wenn Zweifel am Umfang der Bevollmächtigung bestehen (vgl. VwGH 22.03.1996, 95/17/0384 zu § 83 (alt) BAO); zB wenn zweifelhaft ist, ob die Bevollmächtigung auch eine Zustellungsbevollmächtigung umfasst.
4.2.1.3. Konsequenz einer zu Unrecht erfolgten Berufung auf eine Vollmacht
Beruft sich ein Bilanzbuchhalter im beruflichen Verkehr gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes fälschlich auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung, sind die disziplinarrechtlichen Bestimmungen des 2. Teiles des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes 2017, BGBl. I Nr. 137/2017, sinngemäß anzuwenden (§ 62 zweiter Satz BiBuG 2014 in Verbindung mit § 236 Abs. 2 WTBG 2017). Zuständig für den Vollzug des Disziplinarrechts gegenüber Bilanzbuchhaltern ist der Präsident der Wirtschaftskammer Österreich als Behörde gemäß § 63 Abs. 1 BiBuG 2014. Hat das Finanzamt einen begründeten Verdacht, dass sich ein Bilanzbuchhalter zu Unrecht auf eine ihm erteilte Bevollmächtigung berufen hat, kann es diesen Verdacht dem Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich mitteilen (§ 48c Abs. 2 BAO). Die Verständigung gemäß § 48c Abs. 2 BAO liegt im Ermessen der Abgabenbehörde. Im Einzelfall wird die Verständigung gemäß § 48c BAO von der Regelmäßigkeit und der Schwere der Übertretung des Berufsrechts abhängen (vgl. dazu bereits BMF 28.10.2008, BMF-010103/0096-VI/2008 - Salzburger Steuerdialog 2008, Frage 9).
4.2.2. Buchhalter und Personalverrechner
Stellt das Finanzamt anlässlich der Bearbeitung eines konkreten Anbringens eines Buchhalters oder Personalverrechners fest, dass dem Finanzamt weder die Originalurkunde der Vollmacht noch eine Kopie der Vollmacht übermittelt wurde, hat das Finanzamt mittels Mängelbehebungsauftrag vorzugehen (§ 86 Abs. 2 BAO). Das wäre zB dann der Fall, wenn eine Abbildung der Vollmacht mittels E-Mail oder als "sonstiges Anbringen" über FinanzOnline zwar faktisch, aber nicht rechtswirksam übermittelt wurde. Mit dem Mängelbehebungsauftrag wird die Nachreichung des Nachweises einer bereits erfolgten, aber nicht vorgelegten Vollmacht ermöglicht - allenfalls durch nachträgliche Beurkundung (VwGH 16.03.1995, 94/16/0192 zu § 10 AVG; 22.03.1996, 95/17/0384 zu § 83 (alt) BAO). Hingegen dient das Mängelbehebungsverfahren nicht dazu, eine nachträgliche Vollmachtserteilung zu ermöglichen. Der Mängelbehebungsauftrag ist an den Bevollmächtigten als Einschreiter zu richten (vgl. VwGH 12.06.1990, 89/14/0085 zu § 85 (alt) BAO; siehe dazu auch BFG 27.11.2019, RV/6100515/2019 zu einem Buchhalter; VwGH 22.03.1996, 95/17/0384 zu § 85 (alt) BAO; VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336 zu § 13 AVG).
Wird dem Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht zeitgerecht oder unzureichend entsprochen, hat das Finanzamt mit Bescheid auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt (vgl. VwGH 19.12.2017, Ro 2017/16/0011 Rz 17; VwGH 03.06.1993, 92/16/0116, jeweils zu § 85 (alt) BAO). Der Zurücknahmebescheid ist an den Vollmachtgeber zu richten (vgl. VwGH 23.04.1974, 655/73 zu einer Steuerberatungsgesellschaft).
4.3. Vorgehen bei Überschreitung des berufsrechtlichen Berechtigungsumfanges
4.3.1. Allgemeines
Liegt eine zivilrechtlich gültige Bevollmächtigung vor und wurde diese nach außen hin zur Kenntnis gebracht, treten Bilanzbuchhalter, Buchhalter und Personalverrechner gegenüber dem Finanzamt als bevollmächtigte Vertreter gemäß § 83 BAO auf. Das setzt bei der elektronischen Übermittlung von Anbringen im Wege von FinanzOnline voraus, dass der Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner die ihm als Parteienvertreter jeweils zur Verfügung stehenden FinanzOnline-Funktionen nutzt und nicht etwa jene, die ihm als Abgabepflichtigen zur Verfügung stehen.
Stellt das Finanzamt bei einer Vertretungshandlung eines Bilanzbuchhalters, eines Buchhalters oder eines Personalverrechners fest, dass diese vom berufsrechtlichen Berechtigungsumfang nicht gedeckt ist (zB Abgabe einer Umsatzsteuerjahreserklärung), aber eine entsprechende Vollmacht nachweislich erteilt wurde, ist es verpflichtet, diesen als Bevollmächtigten abzulehnen, weil er die Vertretung anderer geschäftsmäßig betreibt (§ 84 Abs. 1 BAO). Voraussetzung für die Ablehnung eines bevollmächtigten Vertreters nach § 84 BAO ist dessen geschäftsmäßiges Auftreten. Unter geschäftsmäßig im Sinne dieser Norm ist eine selbständige Vertretungstätigkeit zu verstehen, die nachhaltig oder zumindest mit einer gewissen Häufigkeit vorgenommen wird (vgl. VwGH 15.01.2008, 2007/15/0232 zu § 84 BAO zu einem Dienstnehmer). Eine geschäftsmäßige Vertretung liegt vor, wenn aus den jeweiligen Umständen zu schließen ist, dass sich die Vertretung anderer Personen nicht nur auf eine bestimmte oder zumindest in einem bestimmten Zusammenhang anfallende Vertretungshandlungen bezieht, sondern einen Agendenkreis umfasst, der verschiedene, nicht näher spezifizierte Vertretungshandlungen mit einer gewissen Häufigkeit erwarten lässt (vgl. VwGH 28.01.1981, 898/79). Auch die erstmalige Vertretung kann bereits geschäftsmäßig sein (vgl. VwGH 28.01.1981, 898/79; BFG 23.05.2015, RV/3100471/2013 zu einem Dienstnehmer). Eine geschäftsmäßige Vertretung setzt nicht voraus, dass sie für mehrere Personen entfaltet wird (vgl. VwGH 22.05.1990, 89/14/0296 zu einem Dienstnehmer). Ob die geschäftsmäßige Tätigkeit entgeltlich oder unentgeltlich (aus Freundschaft) erbracht wird, ist ohne Bedeutung (vgl. BFG 28.07.2017, RV/5101608/2015 Rz 37 zu einer selbstständigen Buchhalterin).
Wenn ein Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner gegenüber dem Finanzamt in seiner Eigenschaft als Vertreter anderer in steuerlichen Angelegenheiten auftritt (also als Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner), handelt er immer geschäftsmäßig, weil es sich um seinen ständigen Tätigkeitsbereich handelt (BFG 28.07.2017, RV/5101608/2015 Rz 37f zu einer selbstständigen Bilanzbuchhalterin).
Bei Überschreiten der Berufsberechtigung gegenüber der Abgabenbehörde besteht die Pflicht der Abgabenbehörde den (unbefugten) Bilanzbuchhalter, Buchhalter oder Personalverrechner als Bevollmächtigten in Angelegenheiten der Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes und des Verwaltungsgerichtes bescheidmäßig abzulehnen (eingeschränkte Ablehnung, nur im Umfang des Überschreitens der Berufsberechtigung). Die Ablehnung ist dem unbefugten Vertreter gegenüber mit Bescheid auszusprechen (VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0004 Rz 24 zu einer GmbH mit dem Geschäftszweig "selbstständiger Buchhalter"). Der Vollmachtgeber ist davon in Kenntnis zu setzen (§ 84 Abs. 1 BAO; BFG 28.07.2017, RV/5101608/2015 Rz 44 zu einer selbstständigen Bilanzbuchhalterin).
Erst nach der Ablehnung sind weitere Prozesshandlungen des Abgelehnten in Sachen des Vollmachtgebers ohne abgabenrechtliche Wirkung (§ 84 Abs. 2 BAO). Alle bis zur Zustellung des Ablehnungsbescheides vom abgelehnten Vertreter vorgenommenen Prozesshandlungen bleiben jedoch abgabenrechtlich gültig und rechtswirksam (vgl. VwGH 19.10.2016, Ro 2014/15/0004 Rz 24 zu einer GmbH mit dem Geschäftszweig "selbstständiger Buchhalter"; 15.01.2008, 2007/15/0232). Daher ist zB die durch einen Bilanzbuchhalter für seinen Klienten eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung, die anlassgebend für den Ablehnungsbescheid war, rechtsgültig eingebracht und durch das Finanzamt zu bearbeiten.
Nicht von der Ablehnung umfasst sein darf eine allenfalls erteilte Zustellungsbevollmächtigung (vgl. BFG 10.10.2016, RV/7400148/2016). Ebenfalls nicht von der Ablehnung umfasst sein dürfen Vertretungshandlungen, die vom berufsrechtlichen Berechtigungsumfang gedeckt sind. Dh. der aufgrund der Einreichung einer Umsatzsteuerjahreserklärung abgelehnte Bilanzbuchhalter darf auch nach der erfolgten Zustellung des Ablehnungsbescheides weiterhin Umsatzsteuervoranmeldungen rechtswirksam einreichen, solange die erteilte Vollmacht dies umfasst.
Zusätzlich zum Ablehnungsbescheid kann das Finanzamt eine Anzeige an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (§ 124 Abs. 2 WTBG 2017) wegen des begründeten Verdachts auf Vorliegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 124 Abs. 1 Z 1 WTBG 2017 (bzw. § 57 Abs. 2 RAO) übermitteln (§ 48c Abs. 2 BAO).
Gemäß § 4 Abs. 3 der Verordnung des Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich über die Ausübung der Bilanzbuchhaltungsberufe (Bilanzbuchhaltungsberufe-Ausübungsrichtlinie 2014 - BB-AR 2014) dürfen Berufsberechtigte Aufträge nur im Rahmen der ihnen gesetzlich eingeräumten Berufsrechte annehmen. Einen begründeten Verdacht auf Nichteinhaltung dieser Verpflichtung kann das Finanzamt dem Präsidenten der Wirtschaftskammer Österreich (als Behörde gemäß § 63 Abs. 1 BiBuG 2014) mitteilen (§ 48c Abs. 2 BAO).
4.3.2. Exemplarische Befugnisüberschreitungen in der Judikatur
Gemäß § 2 BiBuG 2014 ist die Berechtigung zur Erstellung von (Jahres-)Steuererklärungen nicht als Befugnis des Bilanzbuchhalters genannt. Bilanzbuchhalter sind daher weder zur Beratung bzw. Hilfestellung bei der Abfassung einer Einkommensteuererklärung, noch zur Abfassung/Erstellung einer solchen befugt (vgl. OGH 30.06.2021, 7 Ob 104/21a zu einer Bilanzbuchhalterin). Folglich haben sie auch keine Berechtigung, die "anlässlich der Einreichung der Steuererklärung" einzureichende Bilanz vorzulegen.
Bilanzbuchhalter sind auch nicht zur Einbringung einer Beschwerde oder eines Vorlageantrages berechtigt (vgl. BFG 01.08.2022, RV/7101195/2022 zu einer Bilanzbuchhalterin und Personalverrechnerin; BFG 02.09.2021, RV/7105979/2015 zu einem Bilanzbuchhalter; BFG 15.10.2020, RV/5101814/2018 zu einer Bilanzbuchhalterin). Eine Ausnahme davon besteht in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. UFS 11.05.2010, RV/1092-L/08 zu einer Buchhaltungs-KEG). Eine weitere Ausnahme betrifft die Berechtigung zur Beschwerdeerhebung gegen WiEReG-Zwangsstrafen.
Auch für Buchhalter und Personalverrechner ist eine Vertretung vor dem Bundesfinanzgericht bzw. im Rechtsmittelverfahren gemäß § 3 BiBuG 2014 und § 4 BiBuG 2014 nicht vorgesehen (vgl. BFG 28.02.2023, RV/5100991/2021 zu einer Buchhalterin und Personalverrechnerin); ausgenommen davon sind Beschwerden von Buchhaltern gegen Umsatzsteuer-Festsetzungsbescheide sowie gegen WiEReG-Zwangsstrafenbescheide und Beschwerden von Personalverrechnern gegen WiEReG-Zwangsstrafenbescheide.
4.4. Übersichten
4.4.1. Bilanzbuchhalter
(Anm.: Der Fall des § 18 Abs. 4 FOnV 2027 ist nicht berücksichtigt.)
[Grafik]
4.4.2. Buchhalter und Personalverrechner
(Anm.: Der Fall des § 18 Abs. 4 FOnV 2027 ist nicht berücksichtigt.)
[Grafik]
5. Akteneinsicht
5.1. Physische Akteneinsicht gemäß § 90 BAO
Die Einsichtnahme in Akten soll den Parteien ermöglichen, genaue Kenntnis vom Gang des Verfahrens und von den Entscheidungsgrundlagen der Abgabenbehörde in diesem Verfahren zu erlangen.
Nur die Partei (bzw. ihr Vertreter) hat das Recht auf Akteneinsicht (zB VwGH 10.03.1988, 87/16/0045).
Vertretungshandlungen dürfen nur für Tätigkeiten vorgenommen werden, die sowohl von der Vollmacht als auch vom berufsrechtlichen Berechtigungsumfang gedeckt sind. Das gilt auch für einen Antrag auf Akteneinsicht gemäß § 90 BAO.
Die Akteneinsicht gemäß § 90 BAO erfolgt nur auf Antrag der Partei (bzw. ihres Vertreters). Der Antrag auf Akteneinsicht ist ein Anbringen iSd § 85 Abs. 1 BAO und vorbehaltlich des § 85 Abs. 3 BAO schriftlich einzureichen. Er kann gemäß § 85 Abs. 3 Z 2 BAO auch mündlich gestellt werden, wenn dies für die Abwicklung des Abgabenverfahrens zweckmäßig ist, nicht aber telefonisch oder per E-Mail.
Sollte keine steuerliche Vertretungsvollmacht in den Grunddaten der Bundesfinanzverwaltung angemerkt sein, muss ein Buchhalter oder Personalverrechner eine entsprechende Vollmacht gemeinsam mit dem Antrag auf Akteneinsicht übermitteln; ein Bilanzbuchhalter kann sich auf die ihm erteilte Vollmacht berufen.
Zur Akteneinsicht gemäß § 90 BAO im Allgemeinen siehe den Erlass des BMF vom 17.04.2023, 2023-0.291.356, BMF-AV Nr. 48/2023.
5.2. Elektronische Akteneinsicht über FinanzOnline gemäß § 90a BAO
5.2.1. Allgemeines
Alternativ zur antragsgebundenen Akteneinsicht gemäß § 90 BAO besteht für die Parteien (sowie für Parteienvertreter) die Möglichkeit der elektronischen Akteneinsicht über FinanzOnline gemäß § 90a BAO.
5.2.2. Bilanzbuchhalter
Bilanzbuchhalter besitzen ein vollumfängliches Recht auf Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes (§ 2 Abs. 1 Z 5 erster Fall BiBuG 2014). Sie haben daher das Recht, über FinanzOnline das Steuerkonto, den Steuerakt und die erfolgten Datenübermittlungen einzusehen. Technisch möglich ist die elektronische Akteneinsicht bei einem bestimmten Klienten ab dem Zeitpunkt, in dem folgende Umstände kumulativ vorliegen:
der Präsident der Wirtschaftskammer hat den Bilanzbuchhalter als im Register gemäß § 63 Abs. 4 BiBuG 2014 eingetragenen Berufsberechtigten (Code: BB) dem Bundesminister für Finanzen mitgeteilt (§ 3 Abs. 1 Z 7 FOnV 2027) [faktisch erfolgt die Übermittlung durch den Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (FV UBIT)],
die entsprechende Eintragung wurde in der Grunddatenverwaltung der Bundesfinanzverwaltung verarbeitet (siehe dazu oben, 3.2.) und
der Bilanzbuchhalter hat sich betreffend dieses Klienten im System FinanzOnline als Parteienvertreter auf seine Vollmacht zur Akteneinsicht berufen. Dieser Akt löst ein Informationsschreiben an den Klienten aus, um Missbräuche ahnden zu können; die Akteneinsicht selbst ist aber unabhängig von diesem Informationsschreiben und einer allfälligen Zustimmung des Klienten möglich.
5.2.3. Buchhalter
Im Gegensatz zu Bilanzbuchhaltern haben Buchhalter nur in den in § 3 Abs. 2 Z 3 BiBuG 2014 genannten Fällen ein Recht auf Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes.
Technisch möglich ist die elektronische Akteneinsicht in FinanzOnline bei einem bestimmten Klienten ab dem Zeitpunkt, in dem folgende Umstände kumulativ vorliegen:
der Präsident der Wirtschaftskammer hat den Buchhalter als im Register gemäß § 63 Abs. 4 BiBuG 2014 eingetragenen Berufsberechtigten (Code: BH) dem Bundesminister für Finanzen mitgeteilt (§ 3 Abs. 1 Z 7 FOnV 2027) [faktisch erfolgt die Übermittlung durch den Fachverband Unternehmensberatung und Informationstechnologie der Wirtschaftskammer Österreich (FV UBIT)],
der Buchhalter hat die Vollmachtsurkunde (als Original oder - falls nicht vom Finanzamt angefordert - als Kopie) des Klienten, in dessen Akt er Einsicht nehmen möchte, dem für den Klienten zuständigen Finanzamt unter Verwendung der FinanzOnline-Funktion "weitere Services - Vertretungsbeziehung verwalten" oder allenfalls postalisch übermittelt bzw. persönlich vorgelegt und
die entsprechende Eintragung wurde durch das zuständige Finanzamt in der Grunddatenverwaltung der Bundesfinanzverwaltung verarbeitet (siehe dazu oben, 3.3.).
5.2.4. Personalverrechner
Personalverrechner haben aufgrund ihres berufsrechtlichen Berechtigungsumfanges (§ 4 BiBuG 2014) kein Recht auf elektronische Akteneinsicht über FinanzOnline gemäß § 90a BAO.
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Normen und Schlagworte
- § 83 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 84 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 90a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BiBuG 2014, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013
- § 2 BiBuG 2014, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013
- § 36 Abs. 5 BiBuG 2014, Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014, BGBl. I Nr. 191/2013
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Erlässe & Informationen
- Dokumenttyp
- Erlass
- Geschäftszahl
- 2026-0.818.673
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 178/2026
- Stammnummer
- 84688
- Gültig
- 30.09.2026 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 02.10.2026 06:15
- Von uns abgerufen
- 02.10.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF