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2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 1/6

…wurde das von der 4. und 5. Geldwäscherichtlinie vorgesehene Register für Gesellschaften und sonstige juristische Personen sowie das Register für Trusts und trustähnliche Vereinbarungen in einem zentralen Register umgesetzt. Auf dieser Basis wurde das Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit 15. Jänner 2018 eingerichtet und wird…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 2/6

…vergleichbaren juristischen Person iSd § 2 Z 3 WiEReG sein. Bei einem solchen von einer bereits bestehenden Privatstiftung errichteten Rechtsträger handelt es sich um eine Substiftung, wenn die Errichtung einer Substiftung im Zweck der Hauptstiftung gedeckt ist. Diese ist gemäß § 5 Abs. 1 Z 3c WiEReG…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 3/6

…7 FM-GwG hinzuweisen; vgl. dazu auch da s FMA-Rundschreiben zu Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung in der jeweils aktuellen Fassung, konkret die Ausführungen zu den Folgen bei Nichtanwendung der Sorgfaltspflichten sowie die analogen Bestimmungen in weiteren Aufsichtsgesetzen: § 92 Abs 1 WTBG…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 4/6

Es bestehen keine Bedenken, wenn der Verpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 WiEReG dadurch entsprochen wird, dass sich die meldepflichtigen Rechtsträger zum Zwecke der Aufbewahrung der Unterlagen eines in § 5a Abs. 3 WiEReG genannten geeigneten Dritten bedienen, welcher die in § 3 Abs. 2 WiEReG genannten Kopien…

2025-0.779.895Feststellung, Überprüfung und Meldung von wirtschaftlichen Eigentümern gemäß dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017 (WiEReG BMF-Erlass)
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 5/6

…des EWR auf die Beurteilung des entsprechenden Mitgliedsstaates im Rahmen bzw. Zusammenhang mit der jeweiligen Umsetzung der 5. Geldwäscherichtlinie abgestellt werden. Im Falle von Drittstaaten ist die Beurteilung der Rechtsform von Parteienvertretern selbst vorzunehmen. Eine Hilfestellung zu diesem Zweck kann die auf der Homepage des…

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geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.779.89530.09.2025Teil 6/6

…sein könnten. Es bestehen keine Bedenken, wenn über die in den Punkten 1 bis 4 genannten Inhalte hinausgehende Informationen in den Aktenvermerk aufgenommen werden, wenn diese zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung dienlich sind. Gemäß § 5a Abs. 3 WiEReG ist die Übermittlung von Aktenvermerken anstelle…

ZustRL Rz 55–692.2. Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe (§ 61 BAO)
geltende FassungRichtlinien12.02.2025

2.2. Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe (§ 61 BAO) Rz 55: Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ist in § 61 BAO geregelt. Der Wirkungsbereich des Finanzamtes für Großbetriebe erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet (§ 56 Abs. 1 BAO). Im Unterschied zum Finanzamt Österreich hat die…

InvFR 2018 Rz 553–5637.4.1.2. Ausländische Fonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…Abkommensberechtigung und Ansässigkeit Rz 553: Veranlagen ausländische Investmentfonds iSd § 188 InvFG 2011 die Gelder ihrer Anteilinhaber im Inland oder befinden sich die Anteile an ausländischen Investmentfonds im Besitz inländischer Anteilinhaber, kann es zur Doppelbesteuerung der dem Investmentfonds - und in weiterer Folge den Anteilinhabern - zufließenden Erträge…

InvFR 2018 Rz 573–5807.4.3. Immobilienfonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…1. Abkommensberechtigung und Ansässigkeit Rz 573: Veranlagen österreichische Immobilieninvestmentfonds iSd § 40 ImmoInvFG die Gelder der Anteilinhaber im Ausland oder befinden sich die Anteile österreichischer Immobilieninvestmentfonds im Besitz ausländischer Anteilinhaber, kann es zur Doppelbesteuerung der den Fonds - und in weiterer Folge den Anteilinhabern - zufließenden Erträge kommen…

InvFR 2018 Rz 587–5987.4.3.2. Ausländische Fonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…Abkommensberechtigung und Ansässigkeit Rz 587: Veranlagen ausländische Immobilieninvestmentfonds iSd § 42 ImmoInvFG die Gelder ihrer Anteilinhaber im Inland oder befinden sich die Anteile an ausländischen Immobilieninvestmentfonds im Besitz inländischer Anteilinhaber, kann es zur Doppelbesteuerung der dem Investmentfonds - und in weiterer Folge den Anteilinhabern - zufließenden Erträge kommen…

GebR 2025 Rz 1494–150127.7.3. Leibrentenverträge
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…jemandem für Geld oder geldwerte Sachen auf die Lebensdauer einer bestimmten Person eine Rente versprochen wird (VwGH 7.10.1985, 84/15/0071; VwGH 17.3.1986, 84/15/0124). Beim Leibrentenvertrag wird eine Rente gegen Entgelt zugesagt. Voraussetzung ist eine Gegenleistung in Geld oder…

GebR 2025 Rz 1551–156027.9.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…Neben- oder Ersatzleistungen, Abfindungsbeträge, Unterhaltsverpflichtung für Kinder (VwGH 19.6.1989, 88/15/0167). Nicht dazu gehören Leistungen, worauf verzichtet wurde. Rz 1552: Geld oder geldwertes Vermögen wird mit dem Nennbetrag bzw. gemeinen Wert ohne Abzinsung gemäß §§ 14, 15 BewG 1955 angesetzt. Im Übrigen wird…

GebR 2025 Rz 1–61. Allgemeines
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

… 1 GebG). 1.1. Begriff der Gebühren Rz 2: Die Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 sind öffentliche Abgaben iSd Finanzverfassung. Das sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechtes auf Grund genereller Normen allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen…

GebR 2025 Rz 115018. Pro fisco Klausel (§ 22 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…22 GebG besagt, dass dann, wenn zwischen zwei oder mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine Wahl bedungen ist, die Gebühr nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten Leistungen zu entrichten ist. Eine derartige Vereinbarung stellt keine Undeutlichkeit des Urkundeninhaltes (§ 17 Abs. 2 GebG, siehe Rz…

GebR 2025 Rz 1458–146727.5.2. Abgrenzung zum Bestandvertrag
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…um in den Genuss der Sache zu kommen. Das Entgelt kann in Einmalleistungen, als auch in wiederkehrenden Leistungen bestehen. Rz 1464: Wenn das Entgelt nicht in einem bestimmten Geldbetrag besteht, ist der Wert desselben gemäß § 26 GebG nach den Bestimmungen des Bewertungsgesetzes 1955 zu ermitteln…

GebR 2025 Rz 1781–178931. Exkurs: Bundesverwaltungsabgaben gemäß §§ 78 ff AVG
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…zB Abgabenverfahren nach der BAO). 31.1.1. Begriff der Bundesverwaltungsabgaben Rz 1784: Bundesverwaltungsabgaben sind öffentliche Abgaben iSd Finanzverfassung. Das sind einmalige oder laufende Geldleistungen, die kraft öffentlichen Rechtes auf Grund genereller Normen allen auferlegt werden, die die objektiven Tatbestände der materiellen Abgabengesetze erfüllen. 31…

VPR 2021 Rz 471–4753.2.3.5. Übermittlung der Dokumentation
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…liegt eine Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49b FinStrG vor, für die eine Geldstrafe in Höhe von bis zu 50.000 Euro vorgesehen ist. Die Pflicht wird verletzt, wenn der Bericht nicht fristgerecht oder meldepflichtige Punkte der Anlage 1-3 nicht oder unrichtig übermittelt werden. 3.2.3…

InvFR 2018 Rz 5–121.2. Regulatorischer Rahmen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…1 InvFG 2011 nur vor, wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Ausschließlicher Zweck ist die Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in bestimmte liquide Finanzanlagen; die Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten…

InvFR 2018 Rz 27–382.1.2. Organismus zur gemeinsamen Anlage in Wertpapieren (OGAW)
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…wenn folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. auch Rz 6): Ausschließlicher Zweck ist die Veranlagung der beim Publikum beschafften Gelder für gemeinsame Rechnung nach dem Grundsatz der Risikostreuung in bestimmte liquide Finanzanlagen; Die Anteile werden auf Verlangen der Anteilinhaber unmittelbar oder mittelbar zu Lasten des…

InvFR 2018 Rz 537–5407.4. Investmentfonds im zwischenstaatlichen Steuerrecht
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…Abkommensberechtigung und Ansässigkeit Rz 537: Veranlagen österreichische Investmentfonds iSd § 186 InvFG 2011 die Gelder der Anteilinhaber im Ausland oder befinden sich die Anteile an österreichischen Investmentfonds im Besitz ausländischer Anteilinhaber, kann es zur Doppelbesteuerung der dem Investmentfonds - und in weiterer Folge den Anteilinhabern - zufließenden Erträge…