Findok · Richtlinien
GebR 2025 Rz 1494–1501
27.7.3. Leibrentenverträge
geltende FassungRichtlinie2025-0.288.445gilt ab 01.04.2025
Inhaltsverzeichnis der GebR 2025
Wortlaut laut Findok
27.7.3. Leibrentenverträge
27.7.3.1. Abgrenzungen
Rz 1494:
Das Gebührengesetz 1957 enthält keine eigene Definition für den Leibrentenvertrag. Für die Auslegung sind §§ 1284 ff ABGB heranzuziehen (VwGH 7.10.1985, 84/15/0040; VwGH 17.3.1986, 84/15/0124). Danach liegt ein Leibrentenvertrag vor, wenn jemandem für Geld oder geldwerte Sachen auf die Lebensdauer einer bestimmten Person eine Rente versprochen wird (VwGH 7.10.1985, 84/15/0071; VwGH 17.3.1986, 84/15/0124). Beim Leibrentenvertrag wird eine Rente gegen Entgelt zugesagt. Voraussetzung ist eine Gegenleistung in Geld oder in einer in Geld bestimmbaren Sache. Das aleatorische Moment liegt im Abweichen der tatsächlichen Lebensdauer des Rentenberechtigten von der durchschnittlichen Lebenserwartung (VwGH 8.2.1990, 89/16/0180). Die Gebühr wird vom Entgelt, mindestens vom Wert der Sache bemessen (siehe Rz 1296 ff).
Rz 1495:
Der Gebühr unterliegen nur Leibrentenverträge über bewegliche Sachen, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können (§ 293 ABGB). Auch unkörperliche Sachen können zu den beweglichen Sachen gehören (§ 292 ABGB).
Rz 1496:
Werden unbewegliche, immobile Sachen gegen Leibrente übergeben, ist dies ein der Grunderwerbsteuer unterliegendes Rechtsgeschäft und nicht gebührenpflichtig. Unbeweglich sind Liegenschaften und alles, was rechtlich zu ihnen gehört (§§ 294 bis 297 ABGB). Bei Überlassung beweglicher und unbeweglicher Sachen ist der steuerrechtliche Wert der Rente auf die beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerte im Verhältnis ihrer gemeinen Werte bzw. ihres Verkehrswertes zur Berechnung der Gebühr bzw. der Grunderwerbsteuer aufzuteilen (VwGH 26.2.1962, 0861/61, VwGH 7.10.1985, 84/15/0071).
Rz 1497:
Wird eine Leibrente ganz ohne Überlassung einer (beweglichen) Sache eingeräumt, liegt eine Schenkung der Leibrente an den Leibrentenberechtigten vor und unterliegt nicht der Leibrentengebühr.
Rz 1498:
Bei nur teilweisem Entgelt ist ein einheitliches Rechtsgeschäft anzunehmen, das nach dem Wert der Leibrente oder dem höheren Wert der Sache vergebührt wird.
Beispiel:
A und B schließen und beurkunden am 15. Oktober 2019 einen Leibrentenvertrag über eine bewegliche Sache. Der gemeine Wert der Sache beträgt 80.000 Euro, der nach versicherungsmathematischen Grundsätzen kapitalisierte Wert der Leibrente beträgt 20.000 Euro. Bemessungsgrundlage ist der gemeine Wert der Sache (80.000 Euro).
27.7.3.2. Übertragung eines Unternehmens
Rz 1499:
Die Übertragung eines Unternehmens gegen Einräumung einer Leibrente unterliegt der Gebühr (VwGH 7.10.1985, 84/15/0071).
Rz 1500:
Wird ein Unternehmen im Ganzen überlassen, ergibt sich der Wert der mit dem Leibrentenvertrag überlassenen beweglichen Sachen aus deren Teilwert gemäß § 26 GebG iVm § 12 BewG 1955. Verbindlichkeiten und Rückstellungen des Betriebes finden bei der Ermittlung dieses Wertes keine Berücksichtigung.
27.7.3.3. Bemessungsgrundlage und Gebührensatz
Rz 1501:
Der Gebührensatz für die Leibrentenverträge gemäß § 33 TP 17 Abs. 1 Z 3 GebG beträgt 2% von der Bemessungsgrundlage. Die Bemessungsgrundlage ist der Wert der Leibrente gemäß den Bestimmungen des § 16 BewG 1955, mindestens aber der Wert der gegen die Rente gegebenen Sachen, die grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (§ 10 BewG 1955) oder bei Unternehmen mit dem Teilwert (§ 12 BewG 1955) anzusetzen sind.
Normen und Schlagworte
- § 26 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 33 TP 17 Abs. 1 Z 3 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
- § 292 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 293 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- §§ 294 bis 297 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- §§ 1284 ff ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
- § 10 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 12 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
- § 16 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2025-0.288.445
- GZ der Erstfassung
- 2025-0.125.283
- Amtl. Veröffentlichung
- AV Nr. 24/2025
- Stammnummer
- 83420
- Enthalten in Fassung
- 1, 2 (geltend: 2)
- Gültig
- 01.04.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF